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{'item': 'I416 2238278-1'}

Obsah (15)§ 8Art. 133§ 35§ 173§ 65§ 13§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 63§ 18Art. 254§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlI416 2238278-1 SpruchI416 2238278-1/31E, I416 2238278-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Algerien unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Algerien unzulässig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seiner Fluchtroute an, dass er im Dezember 2019 legal mit seinem Reisepass über Tunesien ausgereist sei. Von Tunesien aus sei er mit einem Visum in die Türkei geflogen und von dort über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien und Slowenien in Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass es für ihn in Algerien keine Zukunft, keine Arbeit, kein Geld und nicht einmal eine Schlafmöglichkeit geben würde. Bedroht worden sei er von seinen Onkeln, mit denen er zusammengelebt habe und habe einer seiner Onkel ihm gesagt, dass er ihn umbringen oder in das Gefängnis bringen werde. In seiner Heimat werde er weder von der Polizei noch der Justiz gesucht. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor seinen Onkeln, diese würden ihm nach dem Leben trachten.
  2. Im Schengener Informationssystem (EKIS/SIS/IP24-7) scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Interpol-Treffer (Interpol Red Notice) betreffend einen internationalen Haftbefehl wegen eines Tötungsdeliktes und ein SIS-Treffer bezüglich eines schengenweiten Aufenthaltsverbots auf.
  3. Am 03.06.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er XXXX heiße, am XXXX in XXXX in Algerien geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er sei gesund, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er gab weiters an, dass in Algerien seine Eltern, seine fünf Schwestern und ein Bruder leben würden und die Familie in einer Einzimmerwohnung leben würde. Er führte weiters aus, dass er früher im Haus der Familie beim Großvater gelebt habe, seit zwei bis drei Jahren wohne seine Familie nicht mehr beim Großvater. Es habe damals ein großes Problem gegeben, weshalb sie ausgezogen seien, es sei um das Erbe gegangen. Die Onkel hätten ihn verletzt, er habe diese auch mehrfach bei der Polizei angezeigt, da diese aber reich seien und Geld hätten, könne man ihnen nichts antun. Sein Vater sei Taxilenker, seine Mutter und seine Geschwister würden nicht arbeiten, er selbst habe Ausbildungen als Friseur und Heizungsinstallateur gemacht und einen Lehrabschluss in beiden Berufen. Er gab weiters an, dass er seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und zuletzt mit seiner Schwester gesprochen habe. Seine Schwester hätte ihm gesagt, dass es ihnen gut gehen würde, sie aber Angst vor seinen Onkeln haben würde, da diese mit dem Umbringen gedroht hätten. Er habe zudem Tanten mütterlicherseits in Frankreich und in Italien sowie zwei Onkel mütterlicherseits, die auch in Frankreich leben würden. Kontakt habe er zu diesen Personen keinen bzw. nur wenig. Er führte weiters aus, dass er in seiner Heimat weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, weil er legal mit dem Reisepass ausgereist sei, wenn es Probleme gegeben hätte, dann wäre er am Flughafen bei der Ausreise angehalten worden. Auf Vorhalt, wie er sich erklären würde, dass er von Interpol zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, führte er wörtlich an: „Als ich ausreiste aus Algerien gab es keine Probleme, ich habe mich dann in Griechenland mit einem Bekannten getroffen, er hat Fotos von uns auf Facebook gepostet. Mein Onkel hat die Fotos gesehen und gewusst, dass ich in Griechenland bin. Der Sohn meines Onkels ist wegen des Mordvorwurfs im Gefängnis, mein Onkel hat dann Kontakt mit seinem Sohn aufgenommen. Der Sohn sollte mich der Tat beschuldigen und angeben, dass ich mitbeteiligt war, damit es für meinen Cousin einfacher wird, deshalb hat er mich auch der Mittäterschaft beschuldigt. Das hat der Cousin gemacht um eine Strafmilderung zu erreichen.“ Gefragt, ob er in seiner Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Mir wird in Algerien vorgeworfen, dass ich den Mord begangen habe, aber das stimmt nicht, deshalb will und kann ich nicht zurück. Jeder, der Geld hat, kann sich dort alles kaufen, auch die Freiheit. Seit 20.01.2020 wurde ich von Interpol gesucht, der Mordvorfall ist am 16.12.2019 passiert. Wieso hat die Polizei damals nicht schon nach mir gesucht?“
  4. Am 03.06.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in römisch 40 in Algerien geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er sei gesund, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er gab weiters an, dass in Algerien seine Eltern, seine fünf Schwestern und ein Bruder leben würden und die Familie in einer Einzimmerwohnung leben würde. Er führte weiters aus, dass er früher im Haus der Familie beim Großvater gelebt habe, seit zwei bis drei Jahren wohne seine Familie nicht mehr beim Großvater. Es habe damals ein großes Problem gegeben, weshalb sie ausgezogen seien, es sei um das Erbe gegangen. Die Onkel hätten ihn verletzt, er habe diese auch mehrfach bei der Polizei angezeigt, da diese aber reich seien und Geld hätten, könne man ihnen nichts antun. Sein Vater sei Taxilenker, seine Mutter und seine Geschwister würden nicht arbeiten, er selbst habe Ausbildungen als Friseur und Heizungsinstallateur gemacht und einen Lehrabschluss in beiden Berufen. Er gab weiters an, dass er seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und zuletzt mit seiner Schwester gesprochen habe. Seine Schwester hätte ihm gesagt, dass es ihnen gut gehen würde, sie aber Angst vor seinen Onkeln haben würde, da diese mit dem Umbringen gedroht hätten. Er habe zudem Tanten mütterlicherseits in Frankreich und in Italien sowie zwei Onkel mütterlicherseits, die auch in Frankreich leben würden. Kontakt habe er zu diesen Personen keinen bzw. nur wenig. Er führte weiters aus, dass er in seiner Heimat weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, weil er legal mit dem Reisepass ausgereist sei, wenn es Probleme gegeben hätte, dann wäre er am Flughafen bei der Ausreise angehalten worden. Auf Vorhalt, wie er sich erklären würde, dass er von Interpol zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, führte er wörtlich an: „Als ich ausreiste aus Algerien gab es keine Probleme, ich habe mich dann in Griechenland mit einem Bekannten getroffen, er hat Fotos von uns auf Facebook gepostet. Mein Onkel hat die Fotos gesehen und gewusst, dass ich in Griechenland bin. Der Sohn meines Onkels ist wegen des Mordvorwurfs im Gefängnis, mein Onkel hat dann Kontakt mit seinem Sohn aufgenommen. Der Sohn sollte mich der Tat beschuldigen und angeben, dass ich mitbeteiligt war, damit es für meinen Cousin einfacher wird, deshalb hat er mich auch der Mittäterschaft beschuldigt. Das hat der Cousin gemacht um eine Strafmilderung zu erreichen.“ Gefragt, ob er in seiner Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Mir wird in Algerien vorgeworfen, dass ich den Mord begangen habe, aber das stimmt nicht, deshalb will und kann ich nicht zurück. Jeder, der Geld hat, kann sich dort alles kaufen, auch die Freiheit. Seit 20.01.2020 wurde ich von Interpol gesucht, der Mordvorfall ist am 16.12.2019 passiert. Wieso hat die Polizei damals nicht schon nach mir gesucht?“ Gefragt, welche Tat ihm konkret vorgeworfen werde, gab er an, dass er, sein Cousin und seine Freunde jemanden getötet hätten, er kenne diese Person jedoch nicht. Gefragt, wie sich die Tat ereignet haben sollte, gab er wörtlich an: „Als ich mich für meine Reise vorbereitete, habe ich von dem Vorfall gehört. Es waren mehrere Beteiligte. Mein Cousin und eine Gruppe gegen eine andere Gruppe. Ich bin da vorbeigegangen und habe einen Streit beobachtet, da war aber noch niemand tot oder verletzt. Ich ging nach Hause und habe mich später mit einigen Freunden getroffen, ich bin danach nach Tunesien ausgereist.“ Ausgereist sei er am gleichen Tag, er habe auch schon das türkische Visum gehabt, gekauft habe er das Ticket nach Tunesien bereits im August, sein Freund habe das Ticket von Tunis in die Türkei gekauft und er selbst sei mit dem Auto von Algerien nach Tunesien gefahren. Zum Konflikt mit seinen Onkeln, führte er aus, dass die Brüder seines Vaters seine Mutter und sie nicht mögen würden, diese seien gegen die Ehe seiner Eltern gewesen und würden auch denken, dass ihnen kein Erbanspruch zustehen würde. Gehandelt habe es sich bei dem Erbe, um ein Mehrfamilienhaus, acht kleine Wohnungen und ein Grundstück, dieses Erbe sollte auf alle aufgeteilt werden, die Onkel hätten jedoch gewollt, dass sie nichts bekommen, weshalb sie sie gezwungen hätten auszuziehen. Auf Vorhalt, dass sie ja nun nicht mehr dort seien und was ihre Onkel denn noch von Ihnen wollen würden, gab er wörtlich an: „Sie hassen meine Mutter und uns, sie wollen nicht, dass wir unsere Rechte erhalten. Sie möchten, dass wir schweigen und nichts von ihnen verlangen. Deshalb schicken die immer wieder Leute, die uns verletzen und mit dem Tod drohen.“ Er selbst habe Narben, sei auch im Krankenhaus gewesen und sei zweimal am Arm und Bein operiert worden Er sei auch bei der Polizei gewesen und habe das mehrfach angezeigt, es habe jedoch nichts gebracht, die Täter seien nicht festgenommen worden. Seine Schwester sei mit einem Messer gestochen worden und sitze seitdem im Rollstuhl, seiner Mutter seien die Zähne ausgeschlagen worden, sie habe eine Stichverletzung in der Nähe des Herzens, diese sei deswegen im Krankenhaus gewesen und sei ihr Zustand lebensgefährlich gewesen. Es gebe auch ärztliche Befunde vom Krankenhaus, er würde seinen Eltern sagen, dass sie ihm diese schicken sollen. Hinsichtlich der Mordanschuldigungen gab er auf Vorhalt, dass er sich seiner Verantwortung stellen und nach Algerien zurückkehren könne um dort seine Unschuld zu beweisen, an, dass es kein Gesetz und keine Gerechtigkeit gebe, es würden unschuldige Leute festgenommen werden. Wenn jemand Geld habe, wie seine Onkel, dann können diese die Polizei bestechen, er könne lebenslang bekommen, auch wenn er unschuldig sei und seine Onkel könnten ihn im Gefängnis genauso wie außerhalb umbringen. Gefragt, warum sein Cousin dann in Haft sei, wenn die Onkel so mächtig seien, führte er aus, dass es Zeugen gebe, die ihn belasten würden, weshalb man ihn nicht so leicht rausbekommen würde. Gefragt, warum er in den Ländern, durch die er gereist sei, nie erzählt habe, dass er zu Hause ein Problem habe, gab er wörtlich an: „Ich wusste nicht, dass ich gesucht werde, das erfuhr ich erst in Österreich.“ Auf Vorhalt, dass er auch das Problem mit den Onkeln und die Vorfälle diesbezüglich hätte schildern können, führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: „Mein Reiseziel war aber Österreich. Ich kam hierher damit ich Sicherheit und ein neues Leben habe. Ich möchte die Sprache lernen und arbeiten. In Algerien gibt es keine Zukunft und ich habe ständig Angst um mein Leben, auch meine Familie, die werden uns nie in Ruhe lassen.“ Gefragt, warum er und nicht die Familie geflohen sei, gab er wörtlich an: „Wir konnten uns das nicht leisten, es wurde daher entschieden, dass zunächst ich flüchte und meine Familie dann auch wegkommt.“
  5. Am 26.08.2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin ein weiteres Mal im Wege einer Video-Konferenz einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, dass er betreffend die Niederschrift vom 30.06.2020 nichts verändern oder hinzufügen möchte, es habe sich auch an seinem Gesundheitszustand nichts geändert. Er gab weiters an, dass er vorgestern mit seiner Familie telefoniert habe, es würde diesen gut gehen, sie hätten seinetwegen etwas Ärger bekommen und hätten ihm gesagt, dass die Lage in Algerien nicht gut sei und er im Falle seiner Rückkehr getötet werde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden die seitens des Beschwerdeführers übermittelten medizinischen Unterlagen erörtert. Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei seinen Asylantrag abzuweisen, führte er aus, dass Algerien kein sicheres Land sei und sein Leben in Gefahr sei. Man könnte sich über das Internet informieren, da nicht alles wahr sei und wenn er zurück nach Algerien müsse, würde er umgebracht werden. Gefragt, ob er Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Fall seiner Rückkehr habe, gab er wörtlich zu Protokoll. „Nein.“
  6. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020, Zl. XXXX , wurde die Auslieferung gegen den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des algerischen Auslieferungsersuchens zur Strafverfolgung vom 28.05.2020 zu Nr.20 BO, als nicht zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die algerischen Behörden ein Auslieferungsersuchen samt Auslieferungsunterlagen fristgerecht übermittelt hätten, wonach im Wesentlichen zusammengefasst es am 16.12.2019 in XXXX zu einem Angriff gegen das Opfer XXXX mit einer Waffe mit Klinge im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Personen, darunter der Betroffene, gekommen sei, wobei das Opfer an seinen zugefügten Verletzungen verstorben sei. Damit würde der gegen den Betroffenen gerichtete Verdacht des Verbrechens des Mordes nach Art. 261 des algerischen Strafgesetzbuchs bestehen. Die über Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.06.2020

§ 35Abs.

2 ARHG angeforderte konkrete, unwiderrufliche, verbindliche und verlässliche Zusicherung der algerischen Behörden, aus welcher sich ausreichend und zweifelsfrei ergeben würde, dass die für die gegenständliche Straftat - laut den übermittelten Auslieferungsunterlagen - drohende Todesstrafe (Art. 261 Abs. 1 alg. StGB) weder verhängt noch vollstreckt werden werde, sowie die geforderte Klarstellung, warum in der Interpolfahndung als mögliche Höchststrafe lebenslange Haft angeführt sei und in den Auslieferungsunterlagen die Todesstrafe für einen Mord angedroht sei, sowie die Ergänzung des Sachverhalts dahingehend, welche konkrete Person zugestochen haben soll und welche verdachtsbegründeten Ermittlungsergebnisse zwischenzeitig gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, langte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 08.09.2020 nicht ein. Da eine Auslieferung im Hinblick auf § 35 Abs. 2 ARHG dann nicht zulässig ist, wenn diese zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung erfolgen soll und dabei nicht gewährleistet ist, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird und mangels Zusicherung der algerischen Behörden, dass die für die gegenständliche Straftat drohende Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werden wird, und demnach real zu befürchten steht, der Betroffene könnte im Fall seiner Auslieferung der Todesstrafe unterworfen werden, war die Auslieferung als Konsequenz der Unzulässigerklärung der Auslieferung aufzuheben und der Betroffene zu enthaften. 5. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Auslieferung gegen den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des algerischen Auslieferungsersuchens zur Strafverfolgung vom 28.05.2020 zu Nr.20 BO, als nicht zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die algerischen Behörden ein Auslieferungsersuchen samt Auslieferungsunterlagen fristgerecht übermittelt hätten, wonach im Wesentlichen zusammengefasst es am 16.12.2019 in römisch 40 zu einem Angriff gegen das Opfer römisch 40 mit einer Waffe mit Klinge im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Personen, darunter der Betroffene, gekommen sei, wobei das Opfer an seinen zugefügten Verletzungen verstorben sei. Damit würde der gegen den Betroffenen gerichtete Verdacht des Verbrechens des Mordes nach Artikel 261, des algerischen Strafgesetzbuchs bestehen. Die über Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 10.06.2020

Paragraph 35, Absatz 2, ARHG angeforderte konkrete, unwiderrufliche, verbindliche und verlässliche Zusicherung der algerischen Behörden, aus welcher sich ausreichend und zweifelsfrei ergeben würde, dass die für die gegenständliche Straftat - laut den übermittelten Auslieferungsunterlagen - drohende Todesstrafe (Artikel 261, Absatz eins, alg. StGB) weder verhängt noch vollstreckt werden werde, sowie die geforderte Klarstellung, warum in der Interpolfahndung als mögliche Höchststrafe lebenslange Haft angeführt sei und in den Auslieferungsunterlagen die Todesstrafe für einen Mord angedroht sei, sowie die Ergänzung des Sachverhalts dahingehend, welche konkrete Person zugestochen haben soll und welche verdachtsbegründeten Ermittlungsergebnisse zwischenzeitig gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, langte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 08.09.2020 nicht ein. Da eine Auslieferung im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 2, ARHG dann nicht zulässig ist, wenn diese zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung erfolgen soll und dabei nicht gewährleistet ist, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird und mangels Zusicherung der algerischen Behörden, dass die für die gegenständliche Straftat drohende Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werden wird, und demnach real zu befürchten steht, der Betroffene könnte im Fall seiner Auslieferung der Todesstrafe unterworfen werden, war die Auslieferung als Konsequenz der Unzulässigerklärung der Auslieferung aufzuheben und der Betroffene zu enthaften. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.09.2020, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Inhalts einer „Red Notice“-Mitteilung von Interpol und der von den algerischen Strafverfolgungsbehörden im Auslieferungsverfahren übermittelten Auslieferungsunterlagen,

§ 173Abs. 1 St

PO dringend verdächtig ist, am 16.12.2019 in XXXX /Algerien im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern den XXXX unter Verwendung einer Waffe mit Klinge vorsätzlich getötet zu haben und stehe dieser demnach im dringenden Verdacht das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begangen zu haben. Da die Straftat des Mordes nach dem algerischen Strafgesetzbuch mit der Todesstrafe bedroht und die Auslieferung infolge des Nichteinlangens der oben angeführten angeforderten Zusicherung für unzulässig erklärt worden sei, unterliege die gegenständliche Tat

§ 65Abs. 1 Z. 2 St

GB der österreichischen Gerichtsbarkeit.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB die Untersuchungshaft verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Inhalts einer „Red Notice“-Mitteilung von Interpol und der von den algerischen Strafverfolgungsbehörden im Auslieferungsverfahren übermittelten Auslieferungsunterlagen,

Paragraph 173, Absatz eins, StPO dringend verdächtig ist, am 16.12.2019 in römisch 40 /Algerien im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern den römisch 40 unter Verwendung einer Waffe mit Klinge vorsätzlich getötet zu haben und stehe dieser demnach im dringenden Verdacht das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB begangen zu haben. Da die Straftat des Mordes nach dem algerischen Strafgesetzbuch mit der Todesstrafe bedroht und die Auslieferung infolge des Nichteinlangens der oben angeführten angeforderten Zusicherung für unzulässig erklärt worden sei, unterliege die gegenständliche Tat

Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit. 6. Am 17.09.2020 wurde das Asylverfahren

§ 13Abs. 2 Z. 3 Asyl

G ohne Aufenthaltsrecht zugelassen.6. Am 17.09.2020 wurde das Asylverfahren

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ohne Aufenthaltsrecht zugelassen.

  1. Am 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer betreffend seines Antrages auf internationalen Schutz von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass seine Angaben aus seinen vorherigen Einvernahmen stimmen würden, er aber noch sagen möchte, dass er in Algerien geschlagen worden sei und aus Angst geflüchtet sei. Er gab weiters an, dass er in XXXX zusammen mit seiner Familie in einer Wohnung gelebt habe, die er vom algerischen Staat bekommen habe, er stehe auch derzeit in Kontakt mit seiner Familie, gefragt, warum er ausgerechnet nach Österreich gereist sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich habe gehört, dass Österreich einen guten Ruf hat was Menschrechte angeht. Hier habe ich Sicherheit gefunden, ich möchte hier ein normales Leben ohne Angst leben, ich bitte den österreichischen Staat mir Schutz zu gewähren.“ Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Moslem sei, seine Muttersprache sei arabisch, er spräche aber auch Französisch und ein bisschen Englisch und habe in der Haft auch etwas Deutsch gelernt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sei arbeitsfähig und gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er wörtlich an: „Der Hauptgrund meiner Flucht waren familiäre, ethnische und Erbschaftsprobleme. Es gibt in Algerien keine Menschrechte. Ich wäre fast getötet worden, ich habe Anzeige erstattet, aber die Polizei hat meine Anzeige nicht ernst genommen. Die Polizei ist gegenüber den Terroristen machtlos. In Algerien herrscht Korruption und egal was du machst, du musst immer Schmiergeld bezahlen, du kannst ohne Geld in Algerien nichts machen. Mein Leben in Algerien war sehr in Gefahr, wäre ich dortgeblieben, wäre ich getötet worden. Ich wurde immer wieder angegriffen, mit Messern und anderen Waffen, ich glaube es fast selbst nicht, dass ich überlebt habe.“ Gefragt, wann er zuletzt von wem und aus welchen Grund angegriffen wurde, suchte der Beschwerdeführer ein Datum auf einem Befund und gab in Folge an, dass dies am 20.01.2019 von einer ihm unbekannten Person gewesen sei, diese hätte ihm den Kopf abschneiden wollen, habe es letztendlich jedoch nicht geschafft und ihm eine tiefe Wunde am Gesäß zugefügt. Zum fluchtauslösenden Ereignis, welches ihn im Dezember 2019 schlussendlich veranlasst hätte, die Heimat zu verlassen, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Ich wollte nicht noch einmal verletzt werden und ich wollte unbedingt nach Österreich um hier um Asyl anzusuchen. Ich bin geflüchtet, weil es in Algerien keine Gerechtigkeit gibt.“ Gefragt, ob dies seine sämtlichen Fluchtgründe in Bezug auf Algerien seien, gab er wörtlich an: „Ja.“ Gefragt, was er konkret befürchte, wenn er in seine Heimat zurückkehren müsste, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich habe Angst getötet zu werden. Mein Cousin väterlicherseits hat jemanden getötet und als ich Algerien verlassen habe, wurde ich beschuldigt, dass ich diese Person getötet hätte und wenn ich nach Algerien zurückkehren würde, würde ich an der Stelle meines Cousins als Racheakt getötet werden. Ich werde in Algerien als Mörder beschuldigt und gesucht. Mein Cousin väterlicherseits hat ausgesagt, dass ich diese Person getötet hätte, um seinen eigenen Arsch zu retten.“ Er führte weiters aus, dass die Angehörigen dieses getöteten Menschen und auch der algerische Staat ihn mit der Todesstrafe bestrafen würden, weil er als Mörder beschuldigt werde, er habe diese Tat aber nicht begangen. Auf Vorhalt, dass er doch die Möglichkeit hätte vor einem algerischen Gericht seine Unschuld zu beweisen, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich war damals schon nicht mehr in Algerien, als mein Cousin diese Person getötet hat.“ Auf Vorhalt, dass er dann doch beweisen könnte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Algerien gewesen sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich war noch nicht im Ausland, aber der algerische Staat geht davon aus, dass ich wegen des Mordes den Staat verlassen hätte.“ Gefragt, ob es demnach ein reiner Zufall gewesen sei, dass er ausgerechnet als dieser Mord begangen wurde, auch seine Heimat verlassen habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ja das war so, ich bin am selben Tag geflogen, als die Tat begangen wurde. Als ich in Griechenland war, brachte ich in Erfahrung, dass mein Cousin mir diesen Mord in die Schuhe geschoben hat.“ Er gab weiters an, dass der Cousin noch inhaftiert sei, dessen Freunde seien jedoch schon wieder draußen, sein Name sei erst auf die Liste der an dem Mord Beteiligten aufgenommen worden, als er das Land verlassen habe. Er gab weiters zu Protokoll, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat von diesem Mord noch nichts gewusst habe, er habe lediglich gewusst, dass sein Cousin jemanden verletzt habe, er habe dies erst in Griechenland in Erfahrung gebracht. Gefragt, wie man ihn mit dem Getöteten in Verbindung bringen könne, gab er an, dass er diesen nicht kenne und nicht wisse wer dies sei, auf Vorhalt, wie dann sein Cousin dem algerischen Staat glaubhaft vorbringen hätte können, dass er eine ihm unbekannte Person getötet haben solle, gab er an, dass es Feindschaft zwischen ihm und seinem Cousin gebe. Befragt, um welche Erbschaftsstreitigkeiten es gegangen sei und ob er etwas unternommen habe, um auf seinen Erbteil einen Anspruch zu erheben, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um eine Erbschaft des Großvaters väterlicherseits gehandelt habe und die Onkel sie nicht daran beteiligen haben wollen. Unternommen habe er nichts, sein Vater habe die Erbschaft gefordert, er sei nur Opfer gewesen. Er sei auch nicht wegen der Erbschaft geflüchtet, sondern weil er gewusst habe, dass er getötet werde, wenn er bleiben würde.
  2. Am 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer betreffend seines Antrages auf internationalen Schutz von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass seine Angaben aus seinen vorherigen Einvernahmen stimmen würden, er aber noch sagen möchte, dass er in Algerien geschlagen worden sei und aus Angst geflüchtet sei. Er gab weiters an, dass er in römisch 40 zusammen mit seiner Familie in einer Wohnung gelebt habe, die er vom algerischen Staat bekommen habe, er stehe auch derzeit in Kontakt mit seiner Familie, gefragt, warum er ausgerechnet nach Österreich gereist sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich habe gehört, dass Österreich einen guten Ruf hat was Menschrechte angeht. Hier habe ich Sicherheit gefunden, ich möchte hier ein normales Leben ohne Angst leben, ich bitte den österreichischen Staat mir Schutz zu gewähren.“ Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Moslem sei, seine Muttersprache sei arabisch, er spräche aber auch Französisch und ein bisschen Englisch und habe in der Haft auch etwas Deutsch gelernt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sei arbeitsfähig und gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er wörtlich an: „Der Hauptgrund meiner Flucht waren familiäre, ethnische und Erbschaftsprobleme. Es gibt in Algerien keine Menschrechte. Ich wäre fast getötet worden, ich habe Anzeige erstattet, aber die Polizei hat meine Anzeige nicht ernst genommen. Die Polizei ist gegenüber den Terroristen machtlos. In Algerien herrscht Korruption und egal was du machst, du musst immer Schmiergeld bezahlen, du kannst ohne Geld in Algerien nichts machen. Mein Leben in Algerien war sehr in Gefahr, wäre ich dortgeblieben, wäre ich getötet worden. Ich wurde immer wieder angegriffen, mit Messern und anderen Waffen, ich glaube es fast selbst nicht, dass ich überlebt habe.“ Gefragt, wann er zuletzt von wem und aus welchen Grund angegriffen wurde, suchte der Beschwerdeführer ein Datum auf einem Befund und gab in Folge an, dass dies am 20.01.2019 von einer ihm unbekannten Person gewesen sei, diese hätte ihm den Kopf abschneiden wollen, habe es letztendlich jedoch nicht geschafft und ihm eine tiefe Wunde am Gesäß zugefügt. Zum fluchtauslösenden Ereignis, welches ihn im Dezember 2019 schlussendlich veranlasst hätte, die Heimat zu verlassen, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Ich wollte nicht noch einmal verletzt werden und ich wollte unbedingt nach Österreich um hier um Asyl anzusuchen. Ich bin geflüchtet, weil es in Algerien keine Gerechtigkeit gibt.“ Gefragt, ob dies seine sämtlichen Fluchtgründe in Bezug auf Algerien seien, gab er wörtlich an: „Ja.“ Gefragt, was er konkret befürchte, wenn er in seine Heimat zurückkehren müsste, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich habe Angst getötet zu werden. Mein Cousin väterlicherseits hat jemanden getötet und als ich Algerien verlassen habe, wurde ich beschuldigt, dass ich diese Person getötet hätte und wenn ich nach Algerien zurückkehren würde, würde ich an der Stelle meines Cousins als Racheakt getötet werden. Ich werde in Algerien als Mörder beschuldigt und gesucht. Mein Cousin väterlicherseits hat ausgesagt, dass ich diese Person getötet hätte, um seinen eigenen Arsch zu retten.“ Er führte weiters aus, dass die Angehörigen dieses getöteten Menschen und auch der algerische Staat ihn mit der Todesstrafe bestrafen würden, weil er als Mörder beschuldigt werde, er habe diese Tat aber nicht begangen. Auf Vorhalt, dass er doch die Möglichkeit hätte vor einem algerischen Gericht seine Unschuld zu beweisen, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich war damals schon nicht mehr in Algerien, als mein Cousin diese Person getötet hat.“ Auf Vorhalt, dass er dann doch beweisen könnte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Algerien gewesen sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich war noch nicht im Ausland, aber der algerische Staat geht davon aus, dass ich wegen des Mordes den Staat verlassen hätte.“ Gefragt, ob es demnach ein reiner Zufall gewesen sei, dass er ausgerechnet als dieser Mord begangen wurde, auch seine Heimat verlassen habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ja das war so, ich bin am selben Tag geflogen, als die Tat begangen wurde. Als ich in Griechenland war, brachte ich in Erfahrung, dass mein Cousin mir diesen Mord in die Schuhe geschoben hat.“ Er gab weiters an, dass der Cousin noch inhaftiert sei, dessen Freunde seien jedoch schon wieder draußen, sein Name sei erst auf die Liste der an dem Mord Beteiligten aufgenommen worden, als er das Land verlassen habe. Er gab weiters zu Protokoll, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat von diesem Mord noch nichts gewusst habe, er habe lediglich gewusst, dass sein Cousin jemanden verletzt habe, er habe dies erst in Griechenland in Erfahrung gebracht. Gefragt, wie man ihn mit dem Getöteten in Verbindung bringen könne, gab er an, dass er diesen nicht kenne und nicht wisse wer dies sei, auf Vorhalt, wie dann sein Cousin dem algerischen Staat glaubhaft vorbringen hätte können, dass er eine ihm unbekannte Person getötet haben solle, gab er an, dass es Feindschaft zwischen ihm und seinem Cousin gebe. Befragt, um welche Erbschaftsstreitigkeiten es gegangen sei und ob er etwas unternommen habe, um auf seinen Erbteil einen Anspruch zu erheben, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um eine Erbschaft des Großvaters väterlicherseits gehandelt habe und die Onkel sie nicht daran beteiligen haben wollen. Unternommen habe er nichts, sein Vater habe die Erbschaft gefordert, er sei nur Opfer gewesen. Er sei auch nicht wegen der Erbschaft geflüchtet, sondern weil er gewusst habe, dass er getötet werde, wenn er bleiben würde.
  3. Mit Bescheid vom 27.11.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). 8. Mit Bescheid vom 27.11.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). 9. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 27.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.9. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 27.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und habe der Beschwerdeführer Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht

§ 18Abs. 1 Asyl

G nicht ausreichend nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe zudem den Angaben des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020 überhaupt keine Beachtung beigemessen, die zitierten Quellen und Recherchetätigkeiten im Bescheid verdeutlichen nicht, dass es keine Garantie gebe, dass der Beschwerdeführer in Algerien ein faires Verfahren bekomme und der Todesstrafe entkommen könne. Es sei in Algerien noch kein Gesetz vorhanden, dass die Todesstrafe bereits abgeschafft worden sei und stütze die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf reine Vermutungen. Dem Beschwerdeführer drohe in Algerien die Todesstrafe, falls er seine Unschuld nicht beweisen könne. Insgesamt habe sich das Bundesamt somit unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers und dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Die Asylrelevanz des Vorbringens ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen von privater Seite verfolgt werde und der algerische Staat allerdings keineswegs imstande scheine, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Letztlich wurde ausgeführt, dass aus dem Beschluss des LG XXXX resultiere, dass die Auslieferung nicht zulässig sei, wobei dies für den Beschwerdeführer bedeute, dass im Fall einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen den Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe und hätte sich die belangte Behörde dem Beschluss des Landesgerichtes vom 08.09.2020 anschließen müssen. Im gegenständlichen Fall könne sohin unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und Art 3 sowie des Zusatzprotokolls Nr. 6 ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Algerien vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen detailreich und schlüssig geschildert, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigenden Gründen

§§ 57, 55 Asyl

G erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt IV. betreffend die gegen den Beschwerdeführer getroffene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt IV. (gemeint wohl Spruchpunkt V.) betreffend der gegen den Beschwerdeführer festgestellten Abschiebung aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen.10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und habe der Beschwerdeführer Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe zudem den Angaben des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020 überhaupt keine Beachtung beigemessen, die zitierten Quellen und Recherchetätigkeiten im Bescheid verdeutlichen nicht, dass es keine Garantie gebe, dass der Beschwerdeführer in Algerien ein faires Verfahren bekomme und der Todesstrafe entkommen könne. Es sei in Algerien noch kein Gesetz vorhanden, dass die Todesstrafe bereits abgeschafft worden sei und stütze die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf reine Vermutungen. Dem Beschwerdeführer drohe in Algerien die Todesstrafe, falls er seine Unschuld nicht beweisen könne. Insgesamt habe sich das Bundesamt somit unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers und dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Die Asylrelevanz des Vorbringens ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen von privater Seite verfolgt werde und der algerische Staat allerdings keineswegs imstande scheine, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Letztlich wurde ausgeführt, dass aus dem Beschluss des LG römisch 40 resultiere, dass die Auslieferung nicht zulässig sei, wobei dies für den Beschwerdeführer bedeute, dass im Fall einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen den Artikel 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe und hätte sich die belangte Behörde dem Beschluss des Landesgerichtes vom 08.09.2020 anschließen müssen. Im gegenständlichen Fall könne sohin unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, sowie des Zusatzprotokolls Nr. 6 ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Algerien vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen detailreich und schlüssig geschildert, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigenden Gründen

Paragraphen 57, 55, AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch vier. betreffend die gegen den Beschwerdeführer getroffene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch vier. (gemeint wohl Spruchpunkt römisch fünf.) betreffend der gegen den Beschwerdeführer festgestellten Abschiebung aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen.

  1. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2021 vorgelegt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., VI. und VII. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde stattgegeben und

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien unzulässig ist.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde stattgegeben und

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien unzulässig ist.

  1. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.07.2021, Zl. XXXX , hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen und wurde das angefochtene Erkenntnis im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, sich bei Erstellung der für eine Beurteilung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber zu verschaffen und hätte es im Anschluss daran Feststellungen zu seiner Gefährlichkeit treffen und sich damit auseinandersetzen müssen, dass eine relevante strafrechtliche Verurteilung weder in Österreich noch im Herkunftsstaat vorliegt.
  2. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.07.2021, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen und wurde das angefochtene Erkenntnis im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, sich bei Erstellung der für eine Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber zu verschaffen und hätte es im Anschluss daran Feststellungen zu seiner Gefährlichkeit treffen und sich damit auseinandersetzen müssen, dass eine relevante strafrechtliche Verurteilung weder in Österreich noch im Herkunftsstaat vorliegt.
  3. Am 24.08.2021 erging eine Anfrage des erkennenden Gerichtes an die Staatsanwaltschaft XXXX zum Verfahrensstand im laufenden Verfahren wegen des Verdachtes des Mordes, wie lange die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer noch verhängt werden könne und welche weiteren Schritte in seinem Verfahren vorgesehen seien.
  4. Am 24.08.2021 erging eine Anfrage des erkennenden Gerichtes an die Staatsanwaltschaft römisch 40 zum Verfahrensstand im laufenden Verfahren wegen des Verdachtes des Mordes, wie lange die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer noch verhängt werden könne und welche weiteren Schritte in seinem Verfahren vorgesehen seien.
  5. Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte unter Bezugnahme auf die Anfrage vom 24.08.2021 am 02.09.2021 mit, dass am 12.07.2021 die mittels Rechtshilfeersuchen von den algerischen Behörden angeforderten algerischen Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft eingelangt seien und diese derzeit in die deutsche Sprache übersetzt werden würden. Nach Vorliegen der Übersetzung werde eine ergänzende Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt werden. Es wäre grundsätzlich beabsichtigt, noch im heurigen Jahr eine Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX einzubringen. Mit Beschluss vom 23.08.2021 habe die zuständige Haft- und Rechtsschutzrichterin beim Landesgericht XXXX die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft nach § 173 Abs. 1 und 6 StPO aufgrund des Vorliegens und mangels Ausschließbarkeit der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs. 2 Z 1 und 3 lit a StPO iVm § 178 Abs. 2 StPO fortgesetzt, wobei die nächste Haftprüfungsverhandlung spätestens am 25.10.2021 stattfinden werde.
  6. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte unter Bezugnahme auf die Anfrage vom 24.08.2021 am 02.09.2021 mit, dass am 12.07.2021 die mittels Rechtshilfeersuchen von den algerischen Behörden angeforderten algerischen Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft eingelangt seien und diese derzeit in die deutsche Sprache übersetzt werden würden. Nach Vorliegen der Übersetzung werde eine ergänzende Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt werden. Es wäre grundsätzlich beabsichtigt, noch im heurigen Jahr eine Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht römisch 40 einzubringen. Mit Beschluss vom 23.08.2021 habe die zuständige Haft- und Rechtsschutzrichterin beim Landesgericht römisch 40 die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft nach Paragraph 173, Absatz eins und 6 StPO aufgrund des Vorliegens und mangels Ausschließbarkeit der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO in Verbindung mit Paragraph 178, Absatz 2, StPO fortgesetzt, wobei die nächste Haftprüfungsverhandlung spätestens am 25.10.2021 stattfinden werde.
  7. Nach einer weiteren Anfrage des erkennenden Gerichtes vom 23.11.2021 betreffend den aktuellen Verfahrensstand teilte die Staatsanwaltschaft XXXX am 25.11.2021 mit, dass zwischenzeitlich die Übersetzung der algerischen Verfahrensakten vorliegen würde und von den algerischen Behörden eine DVD mit Videoaufzeichnungen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls übermittelt worden sei. Nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers sei geplant, eine Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX einzubringen. Dem Schreiben wurden die übersetzten algerischen Verfahrensakten angehängt.
  8. Nach einer weiteren Anfrage des erkennenden Gerichtes vom 23.11.2021 betreffend den aktuellen Verfahrensstand teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 am 25.11.2021 mit, dass zwischenzeitlich die Übersetzung der algerischen Verfahrensakten vorliegen würde und von den algerischen Behörden eine DVD mit Videoaufzeichnungen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls übermittelt worden sei. Nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers sei geplant, eine Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht römisch 40 einzubringen. Dem Schreiben wurden die übersetzten algerischen Verfahrensakten angehängt.
  9. Am 25.11.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers ein, in welcher zudem der Antrag gestellt wurde, das Gericht möge das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des anhängigen EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens zur Rechtsfrage, ob im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung wegen Art. 2 und 3 EMRK eine Rückkehrentscheidung zulässig sei, aussetzen (VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246).
  10. Am 25.11.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers ein, in welcher zudem der Antrag gestellt wurde, das Gericht möge das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des anhängigen EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens zur Rechtsfrage, ob im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung wegen Artikel 2 und 3 EMRK eine Rückkehrentscheidung zulässig sei, aussetzen (VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246).
  11. Am 30.11.2021 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in deren Verlauf der Beschwerdeführer eine Kopie eines algerischen Strafregisterauszuges, eine Deutschkursbestätigung A2 datiert mit 01.08.2021 und diverse medizinische Unterlagen vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  13. Zur Person und zum Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Berber an und bekennt sich zum Glauben des sunnitischen Islams. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat einen Lehrabschluss als Friseur und Heizungsinstallateur und ist in Algerien Gelegenheitsjobs nachgegangen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, zudem spricht der Beschwerdeführer Französisch und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19 Pandemie an. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte, es leben noch seine Eltern, seine fünf Schwestern und sein Bruder in XXXX , Algerien. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte, es leben noch seine Eltern, seine fünf Schwestern und sein Bruder in römisch 40 , Algerien. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben in Österreich. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 19.12.2019 durch die algerischen Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes und krimineller Vereinigung zum Mord

Art. 254, 255, 256, und 261 Abs. 1 St

GB eingeleitet. Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat droht ihm in Algerien die Todesstrafe. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 19.12.2019 durch die algerischen Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes und krimineller Vereinigung zum Mord

Artikel 254, 255, 256,, und 261 Absatz eins, St

GB eingeleitet. Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat droht ihm in Algerien die Todesstrafe. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein internationaler Haftbefehl. Dem Auslieferungsersuchen der algerischen Strafverfolgungsbehörden wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 08.09.2020, 4 HR 124/20d, nicht Folge gegeben und die Auslieferung im Hinblick auf § 20 ARHG - infolge Nichteinlangens der Zusicherung, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird - für unzulässig erklärt und festgestellt, dass die gegenständliche Tat

§ 65Abs. 1 Z. 2 St

GB der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dem Auslieferungsersuchen der algerischen Strafverfolgungsbehörden wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 08.09.2020, 4 HR 124/20d, nicht Folge gegeben und die Auslieferung im Hinblick auf Paragraph 20, ARHG - infolge Nichteinlangens der Zusicherung, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird - für unzulässig erklärt und festgestellt, dass die gegenständliche Tat

Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen § 75 StGB verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Paragraph 75, StGB verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23.05.2020 durchgehend in Haft. Der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit dar. Algerien gilt

§ 1Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung - HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Algerien gilt

Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV als sicherer Herkunftsstaat. 1.

  1. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien übermittelt und wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dargelegt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Politische Lage Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 28.10.2020). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020).Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 28.10.2020). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020). In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vgl. HRW 13.1.2021, CIA 18.8.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, CIA 18.8.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021). Anlässlich des zweiten Jahrestages des Beginns der friedlichen Protestbewegung gingen am 22.2.2021 mehrere Tausend Demonstranten auf die Straßen und erneuerten ihre Forderungen nach einem umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021). Seitens Garda World wurde im Mai (GW 1.5.2021), Juni (GW 30.5.2021), Juli (GW 2.7.2021) und August 2021 (GW 3.8.2021) mit einer Fortsetzung der Proteste gerechnet (GW 3.8.2021; vgl. GW 2.7.2021, GW 30.5.2021, GW 1.5.2021). Protestierende und Oppositionsparteien lehnen weiterhin die von der Regierung vorgeschlagenen wirtschaftlichen und politischen Reformen ab und fordern eine Veränderung des gesamten politischen Establishments. Gewerkschaften haben häufig zu Streiks aufgerufen, was Schulen, Betriebe und Universitäten beeinträchtigt (GW 3.8.2021).Anlässlich des zweiten Jahrestages des Beginns der friedlichen Protestbewegung gingen am 22.2.2021 mehrere Tausend Demonstranten auf die Straßen und erneuerten ihre Forderungen nach einem umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021). Seitens Garda World wurde im Mai (GW 1.5.2021), Juni (GW 30.5.2021), Juli (GW 2.7.2021) und August 2021 (GW 3.8.2021) mit einer Fortsetzung der Proteste gerechnet (GW 3.8.2021; vergleiche GW 2.7.2021, GW 30.5.2021, GW 1.5.2021). Protestierende und Oppositionsparteien lehnen weiterhin die von der Regierung vorgeschlagenen wirtschaftlichen und politischen Reformen ab und fordern eine Veränderung des gesamten politischen Establishments. Gewerkschaften haben häufig zu Streiks aufgerufen, was Schulen, Betriebe und Universitäten beeinträchtigt (GW 3.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 25.8.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 17.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.8.2021 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 24.8.2021 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-des-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html, Zugriff 31.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 - GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may, Zugriff 27.8.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 25.8.2021 - MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 17.11.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 17.11.2021 Sicherheitslage Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vgl. GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021).]Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vergleiche GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021).] Der djihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden; Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen, was zur Verlagerung von Problemen in die Nachbarstaaten, z.B. Mali, geführt hat. Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vgl. ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vgl. AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021).Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vergleiche ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vergleiche AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.8.2021 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 - GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may, Zugriff 27.8.2021 - IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021, BS 29.4.2020, ÖB 11.2020) - diese ist nur auf einem niedrigen Niveau gegeben (FH 3.3.2021). Die Justiz ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020, AA 11.7.2020), praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden ebenfalls von diesem Rat getroffen (BS 29.4.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020).Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021, BS 29.4.2020, ÖB 11.2020) - diese ist nur auf einem niedrigen Niveau gegeben (FH 3.3.2021). Die Justiz ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020, AA 11.7.2020), praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden ebenfalls von diesem Rat getroffen (BS 29.4.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
  2. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 30.3.2021). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor. Derartige Fälle der jüngeren Vergangenheit sind politische Aktivisten und Journalisten, die seit den Massendemonstrationen 2019 verhaftet worden sind. Im Oktober 2020 wurde die Zahl an Gesinnungshäftlingen mit ca. 70 beziffert (ÖB 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2020 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Haftbedingungen Es gibt einige bedeutende Berichte über physischen und psychischen Missbrauch in Gefängnissen. Menschenrechtsanwälte und -aktivisten drückten ihre Besorgnis über den Umgang mit COVID-19 in den Gefängnissen aus (USDOS 31.3.2021). Die Haftbedingungen haben sich seit dem Beginn der Hirak-Bewegung im Jahr 2019 verschlechtert. Beispielsweise ist das Harrach-Gefängnis in Algier zu 130 % belegt, Häftlinge schlafen regelmäßig am Boden und Hygienestandards sind schlecht. Die medizinische Ausstattung reicht dort nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen (FH 3.3.2021). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und lokale Menschenrechtsbeobachter besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (USDOS 30.3.2021). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 11.7.2020). Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt (USDOS 30.3.2021). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 11.7.2020). Die Behörden verringerten die Überbelegung durch die Einführung von Zentren mit minimaler Sicherheit, wo Häftlinge arbeiten dürfen, sowie durch eine elektronische Überwachung. Die Ombudsstelle (CNDH) hat im Jahr 2020 oftmals Gefängnisse besucht, um die Situation angesichts von COVID-19 zu beobachten. Zusätzliche Ausbildungslehrgänge im Bereich Menschenrechte wurden für die Gefängnisbediensteten angeboten, und der Zugang zu medizinischer Versorgung für Häftlinge verbessert (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Todesstrafe Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 11.7.2020; vgl. ECPM 2021, AI 7.4.2021). Mehr als 296 Personen sind derzeit zum Tod verurteilt (ECPM 2021).Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 11.7.2020; vergleiche ECPM 2021, AI 7.4.2021). Mehr als 296 Personen sind derzeit zum Tod verurteilt (ECPM 2021). Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seit diesem Zeitpunkt gilt ein vom ehemaligen Staatspräsidenten Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Für 2019 gab Amnesty International an, dass Todesurteile verhängt worden sind, nannte jedoch keine konkrete Zahl. 2018 zählte Amnesty International nur eine einzige Verhängung der Todesstrafe, 2017 war sie noch mindestens 27, 2016 mindestens 50 und 2015 mindestens 62 Mal verhängt worden. Der ehemalige Präsident hat mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Todesurteile, die in Abwesenheit der Angeklagten ergehen, sind - wie auch sonstige in Abwesenheit ergangene Urteile - im Falle der Ergreifung oder des Erscheinens des Delinquenten einer automatischen Überprüfung unterworfen. In der Praxis werden sie aus prozessualen Gründen verhängt, um dem Eintritt der Verjährung vorzubeugen. Genaue Zahlen werden hierzu nicht veröffentlicht. In der Presse wird weiterhin von im Zusammenhang mit Terrorprozessen verhängten Todesurteilen berichtet; fast immer handelt es sich um Urteile in Abwesenheit. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048625.html, Zugriff 25.8.2021 - ECPM - Together against the Death Penalty

(2021): ECPM - Our interactive map, https://www.ecpm.org/en/the-death-penalty-worldwide/, Zugriff 25.8.2021 Grundversorgung Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vgl. BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona- Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021).Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona- Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Aufgrund der politischen und pandemischen Schwierigkeiten ist die Versorgung der Bevölkerung trotz gegenteiliger Aussagen des Präsidenten nicht durchgängig sichergestellt. Einzelne Grundnahrungsmittel sind trotz Subventionen nur noch schwer erhältlich [Stand April 2021] (BAMF 19.4.2021). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 11,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24- Jährige) 2019 bei 29,7 % [Anm. Wert für 2020 nicht vorhanden] (WKO 8.2021); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM ( http://www.anem.dz/ ) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos ). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.9.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 - DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/4193RLS_2020_047/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 26.8.2021 - WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2021): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 16.3.2021 Medizinische Versorgung Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020).Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante - Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EUStaaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 10.01.2022 14:02 Uhr, 1.347.301 bestätigte Fälle, 84.933 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 13.408 Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html); in Algerien wurden mit Stand 10.01.2022, 15:31 Uhr, 222.157 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 6.339 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/afro/country/dz). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 17.3.2020 alle Luft-, See- und Landgrenzübergänge geschlossen. Über eine mögliche Aufhebung der Sperren soll im Juli 2020 entschieden werden (National 14.6.2020; vgl. USEMB 16.6.2020, IATA 17.4.2020/17.6.2020, Garda 13.6.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 17.3.2020 alle Luft-, See- und Landgrenzübergänge geschlossen. Über eine mögliche Aufhebung der Sperren soll im Juli 2020 entschieden werden (National 14.6.2020; vergleiche USEMB 16.6.2020, IATA 17.4.2020/17.6.2020, Garda 13.6.2020). Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vgl. BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums - vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021). Aufgrund der epidemiologischen Entwicklung gelten derzeit folgende Restriktionen, welche strikt zu beachten sind: 1.) landesweite Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr; 2.) unbedingt erforderliche Fahrten während der Ausgangssperre sind zu begründen; 3.) generelle Mund- Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 1.7.2021).Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vergleiche BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums - vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021). Aufgrund der epidemiologischen Entwicklung gelten derzeit folgende Restriktionen, welche strikt zu beachten sind: 1.) landesweite Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr; 2.) unbedingt erforderliche Fahrten während der Ausgangssperre sind zu begründen; 3.) generelle Mund- Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 1.7.2021). Aufgrund der durch die COVID-19 Pandemie hervorgerufenen Überforderung des Gesundheitswesens und der mit der Bekämpfung der Pandemie einhergehenden Probleme, insbesondere der Schwierigkeiten gegenwärtig einen Arbeitsplatz zu finden und der mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängenden Problematik für Rückkehrer im Zusammenhang mit Unsicherheiten in der Ernährungslage, die jedoch nicht derart sind, dass eine nicht einer COVID-19-Risikogruppe angehörende Person, die nach Algerien zurückkehrt, in eine ausweglose Lage geraten würde und daher eine Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nicht droht.Aufgrund der durch die COVID-19 Pandemie hervorgerufenen Überforderung des Gesundheitswesens und der mit der Bekämpfung der Pandemie einhergehenden Probleme, insbesondere der Schwierigkeiten gegenwärtig einen Arbeitsplatz zu finden und der mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängenden Problematik für Rückkehrer im Zusammenhang mit Unsicherheiten in der Ernährungslage, die jedoch nicht derart sind, dass eine nicht einer COVID-19-Risikogruppe angehörende Person, die nach Algerien zurückkehrt, in eine ausweglose Lage geraten würde und daher eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nicht droht. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 30.11.
  4. Weiters wurde Einsicht genommen in die seitens der algerischen Behörden der Staatsanwaltschaft XXXX übermittelten Verfahrensakten samt Übersetzung. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 30.11.
  5. Weiters wurde Einsicht genommen in die seitens der algerischen Behörden der Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelten Verfahrensakten samt Übersetzung. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, der Volljährigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung und seinen sprachlichen Kenntnissen beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 1-5), der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde (AS 145-155, AS 237-245 und AS 517-525) und seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht (OZ 29). Seine Identität steht aufgrund der von ihm vorgelegten Kopie seines Reisepasses (AS 115), der „Red Notice" von Interpol (AS 69), einer CVIS-Abfrage (AS 27) und seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht fest. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 30.11.2021 diverse medizinische Unterlagen vorlegte, änderten diese nichts an der Feststellung zu seinem gesundheitlichen Zustand und wurde das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. So verneinte der Beschwerdeführer die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leidet (S. 3 des Verhandlungsprotokolls in OZ 29). Die Feststellung, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimatstadt in Algerien wohnhaft sind und regelmäßiger Kontakt besteht, lässt sich dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 13 des Verhandlungsprotokolls in OZ 29) entnehmen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen sowie der Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen insbesondere auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.11.2021 (S. 13f des Verhandlungsprotokolls in OZ 29). Der Beschwerdeführer brachte auch weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Daran vermag auch die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 datiert mit 01.08.2021 (Beilage B zur OZ 29) nichts zu ändern. 2.
  7. Zum Vorwurf der algerischen Strafverfolgungsbehörden und damit zusammenhängend einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung: Aufgrund der von den algerischen Strafverfolgungsbehörden im Zuge des Auslieferungsverfahrens übermittelten Unterlagen ist der Beschwerdeführer dringend verdächtigt am 16.12.2019 in XXXX /Algerien im Zusammenwirkung mit weiteren Mittätern den XXXX unter Verwendung einer Waffe mit Klinge vorsätzlich getötet zu haben. Aufgrund des am 19.12.2019 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Mordes und krimineller Vereinigung zum Mord

Art. 254, 255, 256 und 261 Abs. 1 St

GB wurde am 20.01.2020 seitens des zuständigen Untersuchungsrichters ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. In den Auslieferungsunterlagen wurde angeführt, dass die Polizeibeamten/Kriminalabteilung von XXXX am 16.12.2019 um 16:30 Uhr die Nachricht erhalten hätten, dass XXXX Opfer eines Angriffs mit einer Waffe mit Klinge während einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Personen, darunter XXXX , geworden war und dieser den Mord begangen habe. Gegen XXXX sei ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher geplanter Tötung und Überfall aus dem Hinterhalt, gegen XXXX wegen Beitragstäterschaft an der vorsätzlichen geplanten Tötung und Überfall aus dem Hinterhalt und gegen XXXX wegen Fluchthilfe und Unterlassung der Meldung einer Straftat eröffnet worden und sei XXXX wegen des Verbrechens des vorsätzlichen Mordes angeklagt worden. Es wurde weiters ausgeführt, dass von den algerischen Strafverfolgungsbehörden festgestellt worden sei, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 16.12.2019 nach der oben dargestellten Tat im Bereich der algerischen Staatsgrenze

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