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{'item': 'L501 2186757-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlL501 2186757-1 Spruch, L501 2186757-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ire

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP") stellte im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 21.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP") stellte im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 21.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben sei nicht gegeben und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 wurde durch die gewillkürte Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und u.a. eine Verhandlung beantragt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2021 wurde die bP zwecks Vorbereitung der in Aussicht genommenen mündlichen Verhandlung aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Fragekatalog zu beantworten. Das Schreiben wurde der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt, welche nach gewährter Fristerstreckung mit Schriftsatz vom 28.05.2021 die Vollmachtsauflösung bekannt gab. In der Folge wurde der Fragenkatalog mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.8.2021 der bP persönlich an die im ZMR aufscheinende Meldeadresse übermittelt. Die Sendung wurde hinterlegt, von der bP nicht behoben, vom Zustellorgan an das BVwG retourniert. Mit Schreiben vom 6.9.2021 wurde das zuständige Polizeikommissariat im Wege der Amtshilfe um Überprüfung ersucht, ob die bP noch an der im ZMR aufscheinenden Adresse ordnungsgemäß wohnhaft ist. Mit Bericht vom 14.09.2021 wurde in der Folge mitgeteilt, dass die bP nicht mehr an der im ZMR aufscheinenden Adresse wohnhaft ist, eine neue nicht eruiert werden konnte, die amtliche Abmeldung veranlasst werde. Eine Einsicht in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ergab, dass die bP bereits seit dem Jahren keine Leistungen mehr bezieht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2022 wurde die bP aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von einer Woche, ihren aktuellen Aufenthaltsort und Wohnanschrift samt Nachweis bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass im Falle einer diesbezüglichen Nichtmitwirkung daraus geschlossen werde, dass sie an einer persönlichen Anhörung und einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr habe. Ein aktueller Aufenthaltsort bzw. eine aktuelle Anschrift konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei einer am 18.01.2022 durchgeführten Nachschau im Akteneinlauf als auch im ZMR nach wie vor nicht festgestellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die bP ist seit letztem Jahr unbekannten Aufenthalts. Ein aktueller Aufenthaltsort bzw. eine aktuelle Anschrift wurde von der bP unter Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren nicht bekannt gegeben und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht eruierbar. Im Übrigen wird auf den unter I. beschriebenen Verfahrensgang verwiesen.Im Übrigen wird auf den unter römisch eins. beschriebenen Verfahrensgang verwiesen. Die bP hat am Beschwerdeverfahren und an der Erlangung eines Schutzes in Österreich kein Interesse mehr. Ihr Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist sohin weggefallen. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift bzw. des Aufenthaltsortes davon ausgeht, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, wurde nicht entgegengetreten und ergibt sich dies zudem bei lebensnaher Betrachtung des bisherigen Verhaltens der bP im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde wurde von ihr initiiert und ausdrücklich eine Verhandlung beantragt. Sie wurde im Beschwerdeverfahren vertreten und ist auch in Kenntnis ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren. Aus ihrer mangelnden Mitwirkung kann auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die bP hat gemäß § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.Die bP hat gemäß Paragraph 7, VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Die bP ist jedenfalls seit letztem Jahr, somit nach Einbringung der Beschwerde, während des von ihr selbst initiierten Beschwerdeverfahrens samt darin beantragter Verhandlung, unbekannten Aufenthaltes. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das Verwaltungsgericht kein neuer Aufenthaltsort bzw. eine neue Wohnanschrift bekannt gegeben und konnte dieser auch sonst amtswegig nicht eruiert werden. Es handelt sich hier um Umstände, die alleine in der persönlichen Sphäre der bP liegen und besteht daher erhöhte Mitwirkungsverpflichtung. Aufgrund der Ermittlungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die bP kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat bzw. keine Überprüfung der behördlichen Entscheidung mehr begehrt. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist folglich weggefallen (vgl. VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).Aufgrund der Ermittlungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die bP kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat bzw. keine Überprüfung der behördlichen Entscheidung mehr begehrt. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist folglich weggefallen vergleiche VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081). Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2186757.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.