10 und 83 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , vertreten durch Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.10.2018 zu Beitragskontonummer römisch 40 Zl. 17-2018-BE-VER10-0000T, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2019, betreffend Haftung
Paragraph 67, Absatz 10 und 83 ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 17.09.2018 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden „bP“) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX (im Folgenden auch B. GmbH), Beitragskontonummer XXXX , aus den Beiträgen August 2016 bis September 2016 ein Rückstand in der Höhe von EUR 13.197,47 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis
P wurde aufgrund ihrer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit als Vertreterin der Gesellschaft zur Bezahlung der Beiträge ersucht bzw. aufgefordert, Unterlagen beizubringen, die eine Prüfung der Gleich-bzw. Ungleichbehandlung zuließen. In dem Schreiben wurde konkret dargelegt, welche Unterlagen benötigt würden und auf welche Weise - darauf aufbauend - eine Aufstellung zum Nachweis der Gleichbehandlung zu erstellen wäre.Mit Schreiben vom 17.09.2018 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden „bP“) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 (im Folgenden auch B. GmbH), Beitragskontonummer römisch 40 , aus den Beiträgen August 2016 bis September 2016 ein Rückstand in der Höhe von EUR 13.197,47 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis
Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt. Die bP wurde aufgrund ihrer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit als Vertreterin der Gesellschaft zur Bezahlung der Beiträge ersucht bzw. aufgefordert, Unterlagen beizubringen, die eine Prüfung der Gleich-bzw. Ungleichbehandlung zuließen. In dem Schreiben wurde konkret dargelegt, welche Unterlagen benötigt würden und auf welche Weise - darauf aufbauend - eine Aufstellung zum Nachweis der Gleichbehandlung zu erstellen wäre. Da innerhalb der bis 5.10.2018 eingeräumten Frist keine Stellungnahme einlangte, erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom08.10.
10 ASVG
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung sei, sie daher die Verpflichtung treffe darzulegen, warum sie nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet wurden und dafür entsprechende Beweise zu erstatten. Ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht treffe sie über die stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihr deren Erfüllung unmöglich gewesen sei. Sollte sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, dürfe von der belangten Behörde widrigenfalls angenommen werden, dass sie ihrer Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Konsequenterweise hafte sie dann zur Gänze für die Beitragsschulden. Nicht die Behörde habe das ausreichende Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem habe er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Schließlich wurde die beschwerdeführende Partei in diesem Schreiben auch unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Berechnungsweise im Zusammenhalt mit dem Haftungszeitraum informiert. Mit Schreiben vom 10.10.2018 wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass ihre Stellungnahme erst nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides bei der belangten Behörde eingelangt sei: Des Weiteren wurde Sie dahingehend aufgeklärt, dass die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung sei, sie daher die Verpflichtung treffe darzulegen, warum sie nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet wurden und dafür entsprechende Beweise zu erstatten. Ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht treffe sie über die stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihr deren Erfüllung unmöglich gewesen sei. Sollte sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, dürfe von der belangten Behörde widrigenfalls angenommen werden, dass sie ihrer Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Konsequenterweise hafte sie dann zur Gänze für die Beitragsschulden. Nicht die Behörde habe das ausreichende Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem habe er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Schließlich wurde die beschwerdeführende Partei in diesem Schreiben auch unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Berechnungsweise im Zusammenhalt mit dem Haftungszeitraum informiert. In der Sache wurde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei ab dem 16.8.2016 Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen sei, der Antrag auf Änderung am 17.8.2016 beim Firmenbuchgericht eingelangt sei.
HG sei der Geschäftsführer bereits vor der Eintragung zu Vertretungshandlungen berechtigt und verpflichtet. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe das vertretungsbefugte Organ bei der Übernahme seiner Funktion sich auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nun vertretene Gesellschaft bisher ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Neben der Pflicht zur Unterrichtung über allfällige Rückstände habe das vertretungsbefugte Organ auch die Pflicht, diese zu entrichten. Die beschwerdeführende Partei habe daher für den gegenständlichen Zeitraum darzulegen, welche offenen Forderungen bestanden haben, welche neuen Verbindlichkeiten hinzugekommen und welche Zahlungen geleistet worden sind; bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeiten sei der bisher fällig gewordene Rückstand aliquot von ihr zu berücksichtigen gewesen. Abschließend wird der beschwerdeführenden Partei noch mitgeteilt, dass, wenn der Geschäftsführer tatsächlich in seiner Handlungsfähigkeit so beschränkt werde, dass er seine Pflicht nicht ausüben könne, er alles ihm rechtlich gebotene zu unternehmen habe, um diesen Zustand abzustellen und gegebenenfalls die Geschäftsführertätigkeit niederzulegen.In der Sache wurde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei ab dem 16.8.2016 Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen sei, der Antrag auf Änderung am 17.8.2016 beim Firmenbuchgericht eingelangt sei.
Paragraph 15, GmbHG sei der Geschäftsführer bereits vor der Eintragung zu Vertretungshandlungen berechtigt und verpflichtet. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe das vertretungsbefugte Organ bei der Übernahme seiner Funktion sich auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nun vertretene Gesellschaft bisher ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Neben der Pflicht zur Unterrichtung über allfällige Rückstände habe das vertretungsbefugte Organ auch die Pflicht, diese zu entrichten. Die beschwerdeführende Partei habe daher für den gegenständlichen Zeitraum darzulegen, welche offenen Forderungen bestanden haben, welche neuen Verbindlichkeiten hinzugekommen und welche Zahlungen geleistet worden sind; bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeiten sei der bisher fällig gewordene Rückstand aliquot von ihr zu berücksichtigen gewesen. Abschließend wird der beschwerdeführenden Partei noch mitgeteilt, dass, wenn der Geschäftsführer tatsächlich in seiner Handlungsfähigkeit so beschränkt werde, dass er seine Pflicht nicht ausüben könne, er alles ihm rechtlich gebotene zu unternehmen habe, um diesen Zustand abzustellen und gegebenenfalls die Geschäftsführertätigkeit niederzulegen. In ihrem Schreiben vom 3.1.2019 nimmt die beschwerdeführende Partei Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wiederholt inhaltlich ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 9.10.2018 und führt ergänzend aus, dass sie erst mit ihrer Eintragung als Geschäftsführerin ins Firmenbuch am 14.10.2016 die Kontrolle über die Konten der Gesellschaft erhalten habe, weil jede Bank in Österreich ausschließlich auf die Publizitätswirkung im Firmenbuch abstelle. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, Zahlungen für die Gesellschaft zu leisten. Mangels Vorliegen der für eine Beschwerde notwendigen Kriterien wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 4.1.2019 aufgetragen, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern und - wie von ihr am 21.12.2018 fernmündlich angekündigt -jenen Gesellschafterbeschluss, laut dem ihre Bestellung zur Geschäftsführerin erst nach Insolvenzeröffnung erfolgt sei, vorzulegen. Mit Schreiben vom 22.1.2019 entsprach die beschwerdeführende Partei dem Verbesserungsauftrag, und übermittelte in der Beilage den gewünschten Gesellschafterbeschluss vom 16.8.2016. Mit Bescheid vom 24.01.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels Vorlage von Unterlagen, die eine Prüfung der Ungleichbehandlung ermöglicht hätten, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG ab und führte ergänzend aus, dass Eintragungen ins Firmenbuch lediglich deklarative Wirkung hätten und aus dem vorgelegten Gesellschafterbeschluss hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich ab dem 16.8.2016 Geschäftsführerin der B. GmbH gewesen sei. Mit Bescheid vom 24.01.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels Vorlage von Unterlagen, die eine Prüfung der Ungleichbehandlung ermöglicht hätten, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG ab und führte ergänzend aus, dass Eintragungen ins Firmenbuch lediglich deklarative Wirkung hätten und aus dem vorgelegten Gesellschafterbeschluss hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich ab dem 16.8.2016 Geschäftsführerin der B. GmbH gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 5.2.2019 begehrte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht über die Konten der B. GmbH verfügen habe könne und die belangte Behörde § 15 UGB unvollständig beurteile. Der Paragraf gelte gegenüber Dritten (Banken), was bedeute, dass eine Tatsache erst dann, wenn sie eingetragen und bekannt gemacht worden ist, einem Dritten entgegen gehalten werden könne. Banken seien nach den einschlägigen Bestimmungen des BWG zu einer entsprechenden Sorgfalt verpflichtet, weshalb für diese der 14.10.2016 maßgeblich gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 5.2.2019 begehrte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht über die Konten der B. GmbH verfügen habe könne und die belangte Behörde Paragraph 15, UGB unvollständig beurteile. Der Paragraf gelte gegenüber Dritten (Banken), was bedeute, dass eine Tatsache erst dann, wenn sie eingetragen und bekannt gemacht worden ist, einem Dritten entgegen gehalten werden könne. Banken seien nach den einschlägigen Bestimmungen des BWG zu einer entsprechenden Sorgfalt verpflichtet, weshalb für diese der 14.10.2016 maßgeblich gewesen sei. Die belangte Behörde verkenne des Weiteren, dass bereits am 18.10.2016 das Insolvenzverfahren über die bP. GmbH eröffnet worden sei. Die Schutznorm des § 69 Abs. 2 IO verpflichte den Schuldner zur Antragstellung für die Eröffnung des Konkursverfahrens „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit“. Dieser Verpflichtung sei die beschwerdeführende Partei jedenfalls nachgekommen, weil der Konkurseröffnungsantrag rechtzeitig nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin gestellt worden sei.Die belangte Behörde verkenne des Weiteren, dass bereits am 18.10.2016 das Insolvenzverfahren über die bP. GmbH eröffnet worden sei. Die Schutznorm des Paragraph 69, Absatz 2, IO verpflichte den Schuldner zur Antragstellung für die Eröffnung des Konkursverfahrens „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit“. Dieser Verpflichtung sei die beschwerdeführende Partei jedenfalls nachgekommen, weil der Konkurseröffnungsantrag rechtzeitig nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin gestellt worden sei. Bei schuldhafter Konkursverschleppung hafte der Geschäftsführer dem Altgläubiger für den Quotenschaden, neuen Gläubigern gebühre der Ersatz des Vertrauensschadens. Das Entstehen weiterer Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei als Eingehen neuer Schulden zu verstehen, sodass insoweit auch dem Sozialversicherungsträger die Stellung eines neuen Gläubigers zukomme. Der beschwerdeführenden Partei wäre es aufgrund der schutzgesetzlichen Bestimmungen der §§ 69 IO und 159 StGB in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der B. GmbH jedenfalls verboten gewesen, Zahlungen an den Sozialversicherungsträger zu leisten. § 67 Abs. 10 ASVG stehe nicht im Verhältnis einer lex spezialis zu § 69 IO, schaffe insofern keine eigene, andere Haftungsgrundlage für den Geschäftsführer einer GmbH.Der beschwerdeführenden Partei wäre es aufgrund der schutzgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 69, IO und 159 StGB in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der B. GmbH jedenfalls verboten gewesen, Zahlungen an den Sozialversicherungsträger zu leisten. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG stehe nicht im Verhältnis einer lex spezialis zu Paragraph 69, IO, schaffe insofern keine eigene, andere Haftungsgrundlage für den Geschäftsführer einer GmbH. Davon abgesehen, habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungen und Feststellungen zu einer Konkursverschleppung der beschwerdeführenden Partei oder zu einer Ungleichbehandlung von Gläubigern unterlassen, weshalb es für eine Haftung an jeglichen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle. Den Erledigungen der belangten Behörde fehlten jegliche Hinweise bzw. Begründung, dass die beschwerdeführende Partei Sozialversicherungsbeiträge eingehoben und nicht abgeführt habe bzw. dass sie Zahlungen an andere Gläubiger geleistet habe, wodurch ein Quotenschaden zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers entstanden sei. Indem die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Beischaffung vom Prüfunterlagen auferlegt, die außerhalb ihrer Dispositionsmöglichkeit lägen, verletze sie das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein faires Verfahren
Es obliege der belangten Behörde durch Einsichtnahme in den Akt XXXX , durch Einholung einer Stellungnahme des Masseverwalters und durch Akteneinsicht in den strafgerichtlichen Akt gegen Herrn S. K. Jene Unterlagen einzusehen, die für die Prüfung des Sachverhaltes erforderlich seien.Den Erledigungen der belangten Behörde fehlten jegliche Hinweise bzw. Begründung, dass die beschwerdeführende Partei Sozialversicherungsbeiträge eingehoben und nicht abgeführt habe bzw. dass sie Zahlungen an andere Gläubiger geleistet habe, wodurch ein Quotenschaden zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers entstanden sei. Indem die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Beischaffung vom Prüfunterlagen auferlegt, die außerhalb ihrer Dispositionsmöglichkeit lägen, verletze sie das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein faires Verfahren
Es obliege der belangten Behörde durch Einsichtnahme in den Akt römisch 40 , durch Einholung einer Stellungnahme des Masseverwalters und durch Akteneinsicht in den strafgerichtlichen Akt gegen Herrn S. K. Jene Unterlagen einzusehen, die für die Prüfung des Sachverhaltes erforderlich seien. Mit Schreiben vom 25.3.2019 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Akteneinsicht durch die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schriftsatz vom 6.8.2019 neuerlich darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei mit der Übergabe der Firmenunterlagen der B. GmbH an den Masseverwalter nicht mehr über diese verfügen habe könne, die belangte Behörde am Konkursverfahren teilgenommen und das Recht auf Akteneinsicht und Information durch den Masseverwalter gehabt habe. Die beschwerdeführende Partei habe es keinesfalls unterlassen, sämtliche relevanten Unterlagen und Dokumente der B. GmbH zu sichern bzw. Kopien davon anzufertigen. Eine Auskunftspflicht der beschwerdeführenden Partei gegenüber der belangten Behörde habe frühestens anlässlich der
Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.08.2016 wurde der bisherige Geschäftsführer S.K. mit sofortiger Wirkung abberufen und die bP zur neuen Geschäftsführerin der Primärschuldnerin mit selbständigen Vertretungsrecht ab Beschlussfassung bestellt. In der Folge trat der bisherige Alleingesellschafter S.K. seinen Geschäftsanteil an der Primärschuldnerin mit notariellen Abtretungsvertrag vom 16.08.2016 an die bP ab.Die nunmehr infolge Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FBG gelöschte Primärschuldnerin ist im Firmenbuch unter römisch 40 eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.08.2016 wurde der bisherige Geschäftsführer S.K. mit sofortiger Wirkung abberufen und die bP zur neuen Geschäftsführerin der Primärschuldnerin mit selbständigen Vertretungsrecht ab Beschlussfassung bestellt. In der Folge trat der bisherige Alleingesellschafter S.K. seinen Geschäftsanteil an der Primärschuldnerin mit notariellen Abtretungsvertrag vom 16.08.2016 an die bP ab. Der Antrag auf Eintragung des Geschäftsführerwechsels sowie der Änderung im Gesellschafterstand langte am 17.08.2016 beim zuständigen Firmenbuchgericht ein; die Änderungen wurden am 14.10.2016 im Firmenbuch eingetragen. Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 stellte die rechtsfreundlich vertretene Primärschuldner beim Handelsgericht Wien den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien von 18.10.2016, XXXX , wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 06.07.2018 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma
FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien von 18.10.2016, römisch 40 , wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 06.07.2018 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma
Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Laut Rückstandsausweis vom 08.10.2018 scheinen auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Forderungen in Höhe von EUR 14.780,36 zzgl Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 08.10.2018 3,38 % p.a. aus EUR 12.909,38 offen auf.Laut Rückstandsausweis vom 08.10.2018 scheinen auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Forderungen in Höhe von EUR 14.780,36 zzgl Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 08.10.2018 3,38 % p.a. aus EUR 12.909,38 offen auf. Die rechtsfreundlich vertretene bP wurde durch die belangte Behörde mehrmals ausführlich über die Rechtslage sowie die zu den verfahrensgegenständlichen Fragen ergangene Rechtsprechung aufgeklärt. Ihr wurde erklärt, welche Unterlagen zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten im haftungsrelevanten Zeitraum erforderlich sind und welche darauf basierende Aufstellung von ihr zu erstellen ist. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde legte die bP keine Unterlagen für eine Prüfung der Gläubigergleichbehandlung vor. II.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) II.3.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. II.3.
Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin ist damit dokumentiert. Die belangte Behörde macht sohin zu Recht gegenüber der bP als (potentiell) Haftungspflichtigen die Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG geltend.Im konkreten Fall steht fest, dass der Konkurs über die Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma
Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin ist damit dokumentiert. Die belangte Behörde macht sohin zu Recht gegenüber der bP als (potentiell) Haftungspflichtigen die Haftung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend. II.3.2.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtsbegründende, sondern lediglich deklarative Wirkung zukommt. Für die Wirksamkeit der Bestellung sind die Anmeldung des Geschäftsführers zum Firmenbuch und seine Eintragung nicht erforderlich, der Geschäftsführer ist vielmehr bereits vor seiner Eintragung im Rahmen des § 15 GmbHG zu Vertretungshandlungen für die Gesellschaft berechtigt (vgl. VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0112, vom 12.04.1994, 93/08/0258, 7.12.2000, 2000/16/0601, vom 14.03.2001, 2000/08/0097, sowie vom 29.10.2015, Ra 2015/17/0030, mit weiteren Hinweisen). Im Hinblick auf den - im Übrigen unbestritten - rechtsgültigen Gesellschafterbeschluss vom 16.08.2016 ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie verfahrensgegenständlich den 16.08.2016 als rechtserheblich betrachtet.Wenn die bP vorbringt, sie sei aufgrund ihrer erst mit 14.10.2016, sohin nach Stellung des Insolvenzantrages am 12.09.2016, erfolgten Eintragung als Geschäftsführerin im Firmenbuch nicht zur Haftung heranzuziehen, so ist auf die bereits durch die belangte Behörde erfolgte Aufklärung zu verweisen, wonach der Eintragung im Firmenbuch
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtsbegründende, sondern lediglich deklarative Wirkung zukommt. Für die Wirksamkeit der Bestellung sind die Anmeldung des Geschäftsführers zum Firmenbuch und seine Eintragung nicht erforderlich, der Geschäftsführer ist vielmehr bereits vor seiner Eintragung im Rahmen des Paragraph 15, GmbHG zu Vertretungshandlungen für die Gesellschaft berechtigt vergleiche VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0112, vom 12.04.1994, 93/08/0258, 7.12.2000, 2000/16/0601, vom 14.03.2001, 2000/08/0097, sowie vom 29.10.2015, Ra 2015/17/0030, mit weiteren Hinweisen). Im Hinblick auf den - im Übrigen unbestritten - rechtsgültigen Gesellschafterbeschluss vom 16.08.2016 ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie verfahrensgegenständlich den 16.08.2016 als rechtserheblich betrachtet. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die ständige Rechtsprechung zum neu eintretenden Geschäftsführer ( = bP) einzugehen. Dieser hat mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen Sozialversicherungsbeiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Die Haftung des neu bestellten Vertreters für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind, ist grundsätzlich zu bejahen (VwGH 95/16/0155, Ro 2014/16/0019). Ein Vertreter, der erst zu einem Zeitpunkt Vertreter wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind ("Altschulden"), hat sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für "Altschulden" haftet (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065).In diesem Zusammenhang ist zudem auf die ständige Rechtsprechung zum neu eintretenden Geschäftsführer ( = bP) einzugehen. Dieser hat mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen Sozialversicherungsbeiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Die Haftung des neu bestellten Vertreters für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind, ist grundsätzlich zu bejahen (VwGH 95/16/0155, Ro 2014/16/0019). Ein Vertreter, der erst zu einem Zeitpunkt Vertreter wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind ("Altschulden"), hat sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für "Altschulden" haftet vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065). Wenn die bP nun des Weiteren mit diversen Argumenten ins Treffen führt, sie sei an der Wahrnehmung ihrer Geschäftsführeragenden bis zur Eintragung ins Firmenbuch gehindert gewesen, so ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach ein haftungsrelevantes Verschulden auch vorliegt, wenn der Vertreter im Falle einer Behinderung durch andere Geschäftsführer, Gesellschafter oder dritte Personen nicht sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwingt oder seine Funktion niederlegt und als Geschäftsführer ausscheidet (vgl. VwGH 2005/08/0129, 2005/08/0200). Vorliegend ist allerdings die Argumentation der bP, sie sei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert gewesen, überdies nicht nachvollziehbar, zumal ihr mit Übernahme der Geschäftsführerstellung mit 16.08.2016 gleichzeitig auch die Alleingesellschafterstellung zufiel. Der Verweis auf § 15 UGB verfängt gleichfalls nicht, zumal dieser zwar dem Vertrauens- und Verkehrsschutz dient, aber dessen Abs. 1 keine Wirkung entfaltet, sobald die einzutragende Tatsache dem Dritten bekannt ist. Ergibt sich aus äußeren Umständen ein sog „äußerer Tatbestand gegen das Firmenbuch“ ist zur Anwendbarkeit des Abs. 2 überdies zu prüfen, was stärker ist (Völkl/Ettmayer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 15). Angesichts der vorliegenden rechtsgültigen Gesellschafterbeschlüsse verfügte die bP – soweit sie eine fehlende Verfügbarkeit über die Konten vor dem 14.10.2016 vorbringt – über einen entsprechend stärkeren Tatbestand gegenüber der Bank.Wenn die bP nun des Weiteren mit diversen Argumenten ins Treffen führt, sie sei an der Wahrnehmung ihrer Geschäftsführeragenden bis zur Eintragung ins Firmenbuch gehindert gewesen, so ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach ein haftungsrelevantes Verschulden auch vorliegt, wenn der Vertreter im Falle einer Behinderung durch andere Geschäftsführer, Gesellschafter oder dritte Personen nicht sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwingt oder seine Funktion niederlegt und als Geschäftsführer ausscheidet vergleiche VwGH 2005/08/0129, 2005/08/0200). Vorliegend ist allerdings die Argumentation der bP, sie sei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert gewesen, überdies nicht nachvollziehbar, zumal ihr mit Übernahme der Geschäftsführerstellung mit 16.08.2016 gleichzeitig auch die Alleingesellschafterstellung zufiel. Der Verweis auf Paragraph 15, UGB verfängt gleichfalls nicht, zumal dieser zwar dem Vertrauens- und Verkehrsschutz dient, aber dessen Absatz eins, keine Wirkung entfaltet, sobald die einzutragende Tatsache dem Dritten bekannt ist. Ergibt sich aus äußeren Umständen ein sog „äußerer Tatbestand gegen das Firmenbuch“ ist zur Anwendbarkeit des Absatz 2, überdies zu prüfen, was stärker ist (Völkl/Ettmayer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 15,). Angesichts der vorliegenden rechtsgültigen Gesellschafterbeschlüsse verfügte die bP – soweit sie eine fehlende Verfügbarkeit über die Konten vor dem 14.10.2016 vorbringt – über einen entsprechend stärkeren Tatbestand gegenüber der Bank. II.3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Das Vorbringen der Revisionswerberin war nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Die Entscheidung hing von der Lösung rein rechtlicher Fragestellungen ab. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das Vorbringen der Revisionswerberin war nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Die Entscheidung hing von der Lösung rein rechtlicher Fragestellungen ab. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2216578.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.