Obsah (10)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlL507 2247641-1 Spruch, L507 2247641-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Für die am XXXX in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin wurde von deren Eltern ( XXXX ) am 16.06.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Für die am römisch 40 in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin wurde von deren Eltern ( römisch 40 ) am 16.06.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.07.2021 brachten die Eltern der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige des Libanon, Angehörige der Volksgruppe der Araber und moslemisch sunnitischer Religion sei. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Fluchtgründe der Eltern würden auch für die Beschwerdeführerin gelten. Eine Rückkehr in den Libanon sei nicht gewollt, weil sich die Situation dort verschlechtert habe. Es gebe dort keine Nahrungsmittel und keine Medikamente.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Festgestellt wurde vom BFA, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei im Libanon keiner Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. Im Fall einer Rückkehr in den Libanon wäre die Beschwerdeführerin keiner persönlichen Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt. Sie könne gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in den Libanon zurückkehren. Eine Rückkehr in den Libanon sei der Beschwerdeführer im gesamten Familienverband zumutbar und auch möglich. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren. Ihre Eltern und ihre beiden Geschwister würden sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine weiteren schützenswerten Anbindungen im Bundesgebiet. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Für die belangte Behörde stehe fest, dass die Beschwerdeführerin keiner persönlichen Bedrohung bzw. Verfolgung im Libanon ausgesetzt sein würde. Im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die sich im Libanon verschlechterte Lage bzw. dass keine Medikamente im Libanon verfügbar seien, werde auf das Länderinformationsblatt zur Lage im Libanon „Medizinische Lage“ verwiesen. Zudem sei vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin weder krank sei noch Medikamente zu sich nehmen müsse. Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und der beiden Minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin seien rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Die Behandlung einer Beschwerde sei vom VfGH abgelehnt und die außerordentliche Revision an den VwGH sei von diesem zurückgewiesen worden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Libanon sei im gesamten Familienverband zumutbar und möglich. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nicht in Betracht. Für die Beschwerdeführerin seien auch keine Gründe betreffend die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht worden. Da auch den Eltern und den Geschwistern der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Die in § 57 AsylG aufgezählten Gründe würden auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, weshalb ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen gewesen sei.Die in Paragraph 57, AsylG aufgezählten Gründe würden auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, weshalb ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren worden. Ihr Privat- und Familienleben in Österreich sei beschränkt. Gegenüber ihrer gesamten Familie sei bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Eine Rückkehr im gesamten Familienverband sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar. Vor diesem Hintergrund sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG zulässig, und da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen war, werde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 10Abs. 1 Asyl
G und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.Die Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren worden. Ihr Privat- und Familienleben in Österreich sei beschränkt. Gegenüber ihrer gesamten Familie sei bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Eine Rückkehr im gesamten Familienverband sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar. Vor diesem Hintergrund sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig, und da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen war, werde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, und die die Gründe, die zu Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt worden sei.
- Gegen diesen der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin am 24.09.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), der nunmehrigen Vertretung der Beschwerdeführerin, vom 19.10.2021 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Österreich geborene Beschwerdeführerin noch nie im Libanon gewesen sei. Ihre Eltern hätten den Libanon aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Private und mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ihres Heimatstaates sowie mangels innerstaatlicher Fluchtalternative verlassen. Darüber hinaus sei die Situation für Kinder und Minderjährige im Libanon katastrophal. Kinder seien im Libanon Opfer von Kinderarbeit und kriegerischen Auseinandersetzungen und in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Die Sicherheitslage sowie die enormen strukturellen und qualitativen Probleme im staatlichen Bildungssystem würden mancherorts den Schulbesuch bzw. eine qualitative Bildung verhindern. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Mutter der Beschwerdeführerin konkret zur aktuellen Situation im Libanon und zur Lage von Kinder näher zu befragen. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über eine österreichische Geburtsurkunde, wobei dies die Aufmerksamkeit von Milizen und der Regierung besonders auf sie lenken würde, was die belangte Behörde ebenfalls nicht berücksichtigt habe. Ebenso sei der Grundsatz des Kindeswohls nicht berücksichtigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführerin wurde am 03.06.2021 in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige des Libanon und die minderjährige Tochter des XXXX , sowie die Schwester der XXXX , und des XXXX .Die Beschwerdeführerin wurde am 03.06.2021 in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige des Libanon und die minderjährige Tochter des römisch 40 , sowie die Schwester der römisch 40 , und des römisch 40 . Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheiden des BFA vom 08.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurden nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheiden des BFA vom 08.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnis vom 19.11.2020, XXXX ,
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnis vom 19.11.2020, römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Mit Entscheidung des VfGH vom 18.01.2021, XXXX , wurde die Behandlung der gegen das hg. Erkenntnis vom 19.11.2020 erhobenen Beschwerde abgelehnt.Mit Entscheidung des VfGH vom 18.01.2021, römisch 40 , wurde die Behandlung der gegen das hg. Erkenntnis vom 19.11.2020 erhobenen Beschwerde abgelehnt. Die gegen das hg. Erkenntnis vom 19.11.2020 erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2021, XXXX , zurückgewiesen.Die gegen das hg. Erkenntnis vom 19.11.2020 erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2021, römisch 40 , zurückgewiesen. Die Eltern und die Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin verfügen über keine Aufenthaltstitel für Österreich. Die Beschwerdeführerin gehört der arabischen Volksgruppe sowie der moslemisch sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die die Eltern der Beschwerdeführerin stammen aus dem Dorf XXXX in der Nähe von XXXX , wo sie aufgewachsen sind und bis zur Ausreise gewohnt haben. Die die Eltern der Beschwerdeführerin stammen aus dem Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 , wo sie aufgewachsen sind und bis zur Ausreise gewohnt haben. Der Vater der Beschwerdeführerin besuchte im Libanon sieben Jahre lang die Grundschule, absolvierte anschließend keine Ausbildung und verrichtete diverse Hilfstätigkeiten (zB Fleischhauer, Verkäufer, Sanitärinstallationen). Von 2003 bis 2004 war er beim Militär und von 2004 bis 2010 als Sicherheitskraft bei der Firma XXXX tätig. Von 01.04.2010 bis 09.10.2015 war er Wachmann bei der XXXX und in dieser Zeit beim nationalen Fonds für soziale Sicherheit versichert. Der Vater der Beschwerdeführerin besuchte im Libanon sieben Jahre lang die Grundschule, absolvierte anschließend keine Ausbildung und verrichtete diverse Hilfstätigkeiten (zB Fleischhauer, Verkäufer, Sanitärinstallationen). Von 2003 bis 2004 war er beim Militär und von 2004 bis 2010 als Sicherheitskraft bei der Firma römisch 40 tätig. Von 01.04.2010 bis 09.10.2015 war er Wachmann bei der römisch 40 und in dieser Zeit beim nationalen Fonds für soziale Sicherheit versichert. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat im Libanon neun Jahre lang die Grundschule besucht und hat anschließend in einer Bäckerei als Verkäuferin gearbeitet. Nach der Eheschließung mit dem Vater der Beschwerdeführerin war sie Hausfrau. Im Libanon sind nach wie vor die Eltern und eine Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin sowie die Mutter, vier Schwestern und ein Bruder der Mutter der Beschwerdeführerin aufhältig. 1.
- Zur Lage im Libanon wird – wie bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid – festgestellt: Politische Lage Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am
- September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 24.1.2020). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5 orthodoxe Armenier, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher allerdings keine Fortschritte (AA 24.1.2020).Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5 orthodoxe Armenier, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher allerdings keine Fortschritte (AA 24.1.2020). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020; DailyStar 6.11.2019).Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020; DailyStar 6.11.2019). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: • die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte
- März-Koalition und • die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
- März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am
- Oktober 2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hizbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Dessen Zustimmung erfolgte erst, als Aoun Hariri im Gegenzug beauftragte, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Diese wurde schließlich am
- Dezember 2016 vereidigt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Am
- Oktober 2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hizbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Dessen Zustimmung erfolgte erst, als Aoun Hariri im Gegenzug beauftragte, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Diese wurde schließlich am
- Dezember 2016 vereidigt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Juni 2017 konnte man sich schließlich auf ein neues Wahlrecht einigen. Dieses sieht unter anderem eine Ablöse des Mehrheitswahlrechts durch das Verhältniswahlrecht vor. Hierdurch sollten kleinere Parteien und Wählergruppen gestärkt werden. Das Wahlgesetz enthält jedoch zahlreiche Einschränkungen der Verhältniswahl wie beispielsweise eine sehr hohe Einzugshürde bei zehn Prozent. Positiv ist jedoch, dass die Parteien nun faktisch gezwungen werden, konfessionsübergreifende Listen zu bilden (GIZ 3.2020). Am
- Mai 2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri (Premierminister bis Ende 2019, Anm.) mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018). Der bisherige Premier Hariri wurde trotz Wahlverlusten neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 3.2020).Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri (Premierminister bis Ende 2019, Anmerkung mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vergleiche ICG 9.6.2018). Der bisherige Premier Hariri wurde trotz Wahlverlusten neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 3.2020). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020). Ende Oktober gab Regierungschef Saad Hariri schließlich angesichts der Massenproteste auf und trat zurück (FAZ 24.1.2020).Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Ende Oktober gab Regierungschef Saad Hariri schließlich angesichts der Massenproteste auf und trat zurück (FAZ 24.1.2020). Ende Januar 2020 wurde schließlich eine neue Regierung gebildet. Der neue Premierminister Hassan Diab wollte sich mit seiner technokratischen Regierung für umfassende Wirtschaftsreformen einsetzen. Diab selbst kam dank der Unterstützung der Hizbollah, der Amal-Bewegung und der Freien Patriotischen Bewegung von Präsident Michel Aoun an die Macht, die nun mit einigen kleineren Parteien gemeinsam über eine parlamentarische Mehrheit verfügten. Pro-westliche politische Rivalen wie etwa Hariris Future Movement, die größte sunnitische Partei des Landes, unterstützten die Regierung nicht (ECFR 4.2.2020). Am
- August 2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit mindestens 180 Toten und rund 6.000 Verletzten. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020), nachdem dieser die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht hatte (AJ 10.8.2020). Am
- August 2020 wurde Mustapha Adib, bislang libanesischer Botschafter in Deutschland, von Staatspräsident Michel Aoun mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (Spiegel 31.8.2020; vgl. Standard 31.8.2020).Am
- August 2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit mindestens 180 Toten und rund 6.000 Verletzten. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020), nachdem dieser die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht hatte (AJ 10.8.2020). Am
- August 2020 wurde Mustapha Adib, bislang libanesischer Botschafter in Deutschland, von Staatspräsident Michel Aoun mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (Spiegel 31.8.2020; vergleiche Standard 31.8.2020). Adib ist Sunnit, das ist
Verfassung des Landes die Bedingung für den Premierposten. Sowohl die sunnitische Zukunftspartei von Ex-Premier Saad Hariri als auch die schiitische Hisbollah mit ihren Verbündeten sowie die maronitische Patriotenbewegung von Präsident Michel Aoun haben sich bereits öffentlich hinter Adib gestellt (Standard 31.8.2020, vgl. CNN 31.8.2020), was die Protestbewegung prompt als Fortsetzung des gescheiterten Proporzsystems ablehnte (Zeit 31.8.2020).Adib ist Sunnit, das ist
Verfassung des Landes die Bedingung für den Premierposten. Sowohl die sunnitische Zukunftspartei von Ex-Premier Saad Hariri als auch die schiitische Hisbollah mit ihren Verbündeten sowie die maronitische Patriotenbewegung von Präsident Michel Aoun haben sich bereits öffentlich hinter Adib gestellt (Standard 31.8.2020, vergleiche CNN 31.8.2020), was die Protestbewegung prompt als Fortsetzung des gescheiterten Proporzsystems ablehnte (Zeit 31.8.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AJ - Al Jazeera (10.8.2020): Lebanon president accepts gov't resignation after Beirut blast, https://www.aljazeera.com/news/2020/08/lebanon-pm-hassan-diab-resigns-anger-beirut-blast-200810135202076.html, Zugriff 24.8.2020 - CNN (31.8.2020): Lebanese diplomat Mustapha Adib named Prime Minister-designate ahead of Macron visit, https://edition.cnn.com/2020/08/31/middleeast/lebanon-new-prime-minister-intl/index.html, Zugriff 31.8.2020 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-is-lebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 12.5.2020 - DF – Deutschlandfunk (30.4.2020): Andere Länder der EU werden dieser Linie folgen, https://www.deutschlandfunk.de/hisbollah-verbot-in-deutschland-andere-laender-der-eu.694.de.html?dram:article_id=475794, Zugriff 30.6.2020 - ECFR – European Council on Foreign Relations (4.2.2020): Counterfeit change. Lebanon‘s new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_lebanons_new_government, Zugriff 15.5.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.1.2020): Ein Land vor dem Kollaps, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/proteste-in-libanon-ein-land-vor-dem-kollaps-16595022.html, Zugriff 15.5.2020 - GIZ– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat: https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 - ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html, Zugriff 30.6.2020 - Spiegel (30.4.2020): Seehofer geht gegen Hisbollah vor, https://www.spiegel.de/politik/ausland/bundesinnenminister-horst-seehofer-csu-geht-mit-betaetigungsverbot-gegen-die-hisbollah-vor-a-9a2e5cb7-03af-4bc6-87f0-e363b938364f, Zugriff 15.5.2020 - Spiegel (5.5.2020): Libanon bestellt deutschen Botschafter ein, https://www.spiegel.de/politik/ausland/hisbollah-verbot-libanon-bestellt-deutschen-botschafter-ein-a-67bed83b-6c6d-41b5-9d9c-cf079d1f2cf4, Zugriff 15.5.2020 - Spiegel (31.8.2020): Libanons Präsident beauftragt Botschafter Adib mit Regierungsbildung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-nach-beirut-katastrophe-mustapha-adib-mit-regierungsbildung-beauftragt-a-577e3b8f-71b6-47e4-814f-c4c6151e9e1b, Zugriff 1.9.2020 - Standard (12.2.2020): Unmut nach erfolgreichem Vertrauensvotum für neue libanesische Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000114474346/neue-libanesische-regierung-gewann-vertrauensabstimmung-im-parlament, Zugriff 15.5.2020 - Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegen-zollchef-des-hafens, Zugriff 24.8.2020 - Standard (31.8.2020): Berlin-Botschafter Adib soll als neuer Premier den Libanon aus der Krise führen, https://www.derstandard.at/story/2000119691285/berlin-botschafter-adib-soll-als-neuer-premier-den-libanon-aus, Zugriff 1.9.2020 - UNSC - United Nations Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701
(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf Zugriff 20.6.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 - Zeit (6.5.2020): Schlechte Zeiten für die Schattenmacht, https://www.zeit.de/2020/20/hisbollah-terrormiliz-israel-libanon-deutschland/komplettansicht, Zugriff 28.8.2020 - Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuel-macron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 Sicherheitslage Anm.: Der besseren Übersichtlichkeit wegen wird die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge dargestellt.Anmerkung, Der besseren Übersichtlichkeit wegen wird die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge dargestellt. Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste. Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Volksfront für die Befreiung Palästinas, das Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den 12 palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Der staatlichen Kontrolle weitgehend entzogen, wird deren Sicherheit teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Das deutsche Außenamt berichtet von teils schweren Auseinandersetzungen, zuletzt zwischen verschiedenen Palästinenserfraktionen in den Lagern Ain El-Hilweh und Mieh-Mieh. Das Lager Nahr el-Bared stellt insofern eine Ausnahme dar, da es unter libanesischer Kontrolle steht. Allerdings beschränkt sich die libanesische Armee auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung (AA 24.1.2020). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell noch im Krieg. An der gemeinsamen Grenze im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen der israelischen Armee und der Hisbollah (ORF 26.8.2020). Es besteht ein hohes Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen (MAG o.D.). Im September 2019 kam es dort nach der Aufdeckung von Tunnelanlagen durch israelisches Militär kurzfristig zu erhöhten Spannungen und gegenseitigem Artilleriebeschuss zwischen der Hizbollah und der israelischen Armee. Die Hizbollah beschoss israelische Militärstellungen und -fahrzeuge nahe der Ortschaft Avivim mit mehreren Panzerabwehrlenkraketen. Israel reagierte seinerseits mit Artilleriebeschuss auf Ziele im südlichen Libanon. Nach wenigen Stunden wurden die Gefechte beidseitig wieder eingestellt (AA 24.1.2020). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Die Sicherheitslage in der Bekaa-Ebene hat sich durch den bewaffneten Konflikt in Syrien zunehmend verschlechtert. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppen, vor allem in und um Ersal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, können sich in bewaffneten Konfrontationen oder Anschlägen entladen (EDA 12.8.2020). In der Provinz Baalbek-Hermel gab es neben solchen Entführungen auch Plünderungen und Mordanschläge (Asharq al-Awsat 22.9.2019). Hermel gilt als Hochburg der Hizbollah (Al Ahram 13.2.2020). Die Spannungen im Nordlibanon (insbesondere um die Stadt Tripoli und in der Region Akkar) haben sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge weiter verschärft. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen. Die Gefahr von Anschlägen und einer Eskalation der Lage ist groß (EDA 12.8.2020). Die libanesische Armee (Lebanese Armed Forces - LAF) trägt die Hauptverantwortung für die Sicherung der Land- und Seegrenzen des Libanon, während das „Directorate of General Security“ (DGS) und der Zoll für die offiziellen Einreisepunkte zuständig sind. Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Infolge der Krise in Syrien haben die destabilisierenden regionalen, politischen und konfessionellen Spannungen deutlich zugenommen. So ist die Hizbollah erklärtes Ziel sunnitischer Extremisten, die sich mit Selbstmordanschlägen gegen schiitische Wohn- und Einflussgebiete für den Kampf der Schiiten-Miliz an der Seite von Baschar al-Assad in Syrien rächen wollen. Die größte christliche Partei des Landes (Free Patriotic Movement) ist demgegenüber politisch mit der Hizbollah verbündet und betrachtet diese als Stabilisierungsfaktor für Libanon und seine religiösen Minderheiten. Die politische und militärische Rolle von Hizbollah, die zumindest in ihren Hochburgen auch soziale, politische und sicherheitsbehördliche Aufgaben wahrnimmt, bleibt damit struktureller Streitpunkt für den Libanon (AA 24.1.2020). Bei der von der UN geforderten Abrüstung aller bewaffneten Gruppen einschließlich der palästinensischen Milizen und dem militärischen Flügel der Hizbollah konnten bislang keine Fortschritte erzielt werden. Die Hizbollah bestätigte immer wieder, über entsprechende militärische Kapazitäten zu verfügen. Die libanesische Regierung ist somit weiterhin nicht in der Lage, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben (UNSC 13.7.2018). Die allgemeine Sicherheitslage ist insbesondere durch die seit Oktober 2019 immer wieder stattfindenden Massenproteste und Verkehrsblockaden unübersichtlicher geworden (AA 24.1.2020). Der Zorn der Demonstranten konzentriert sich auf die wahrgenommene Korruption libanesischer Politiker, die das Land seit dem Bürgerkrieg von 1975-1990 beherrscht haben (DailyStar 6.11.2019). Im Zuge der Demonstrationen kommt es insbesondere in Beirut immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Straßenschlachten mit der Polizei, die zum Teil zahlreiche Verletzte fordern (Spiegel 20.1.2020; vgl. Zeit-Online 7.8.2020). Auch in der Hafenstadt Tripoli kam es zu schweren Auseinandersetzungen (Tagesspiegel 29.4.2020).Die allgemeine Sicherheitslage ist insbesondere durch die seit Oktober 2019 immer wieder stattfindenden Massenproteste und Verkehrsblockaden unübersichtlicher geworden (AA 24.1.2020). Der Zorn der Demonstranten konzentriert sich auf die wahrgenommene Korruption libanesischer Politiker, die das Land seit dem Bürgerkrieg von 1975-1990 beherrscht haben (DailyStar 6.11.2019). Im Zuge der Demonstrationen kommt es insbesondere in Beirut immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Straßenschlachten mit der Polizei, die zum Teil zahlreiche Verletzte fordern (Spiegel 20.1.2020; vergleiche Zeit-Online 7.8.2020). Auch in der Hafenstadt Tripoli kam es zu schweren Auseinandersetzungen (Tagesspiegel 29.4.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - Al Ahram (13.2.2020): Lebanon‘s security and economy at stake, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/50/1203/363350/AlAhram-Weekly/World/Lebanon’s-security-and-economy-at-stake.aspx, Zugriff 3.9.2020 - Asharq al-Awsat (22.9.2019): Beqaa Witnesses Wave of Kidnappings Amid Failure to Control Security, https://english.aawsat.com//home/article/1913576/lebanon-beqaa-witnesses-wave-kidnappings-amid-failure-control-security, Zugriff 31.8.2020 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-is-lebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 12.5.2020 - EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (12.8.2020): Reisehinweise für den Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html, Zugriff 7.7.2020 - MAG – Mines Advisory Group (o.D.): Lebanon, https://www.maginternational.org/what-we-do/where-we-work/lebanon/, Zugriff 31.8.2020 - ORF (26.8.2020): Israel greift nach Schüssen auf Soldaten Ziele im Libanon an, https://orf.at/stories/3178860/, Zugriff 1.9.2020 - Spiegel (20.1.2020): Randale am Abgrund, https://www.spiegel.de/politik/ausland/schwere-proteste-im-libanon-randale-am-abgrund-a-eab1a8dd-2f7c-45b6-84b0-03febe804779, Zugriff 30.8.2020 - Tagesspiegel (29.4.2020): Der Hunger ist größer als die Angst, https://www.tagesspiegel.de/politik/proteste-im-libanon-der-hunger-ist-groesser-als-die-angst/25784480.html, Zugriff 31.8.2020 - UN – United Nations Security Council (13.7.2018): Bericht des UNO-Generalsekretärs zu Entwicklungen vom
- März bis
- Juni 2018 (Sicherheitslage; Entwaffnung bewaffneter Gruppen; politische Stabilität; weitere Themen) https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 21.8.2018 - USDOS – United States Department of State (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 4 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032504.html, Zugriff 6.7.2020 - USDOS – United States Department of State (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032521.html, Zugriff 6.7.2020 - Zeit (7.8.2020): Beirut. Konfrontationen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/proteste-beirut-explosion-korruption, Zugriff 31.8.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren fallen (AA 24.1.2020). Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen (USDOS 11.3.2020). Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 24.1.2020). Politische Führer versuchten zeitweise, die richterliche Behandlung politisch aufgeladener Fälle zu beeinflussen, und gegensätzliche politische und konfessionelle Fraktionen werfen sich jeweils unzulässige Einflussnahme vor. Beginnend mit Februar 2019 laufen auch Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Korruption, Bestechung und Manipulation von Gerichtsakten innerhalb der Sicherheits- und Justizorgane (USDOS 11.3.2020). Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 24.1.2020). Fragen des Personenstands werden nach wie vor in 15 separaten Personenstandsgesetzen geregelt, von denen keines die Grundrechte garantiert und in denen Frauen durchwegs diskriminiert werden (HRW 3.8.2020), und zwar in in Bezug auf die Ehe, das Sorgerecht für die Kinder, das Erbrecht und die Scheidung (USDOS 10.6.2020). Anm.: Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt „
- Frauen" zu entnehmen.Anmerkung, Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt „
- Frauen" zu entnehmen. Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärrecht (AA 24.1.2020). Diese sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung und der Begehung von Delikten gegen die Staatssicherheit, das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Es kann auch Zivilpersonen wegen Sicherheitsvorwürfen oder wegen Verstößen gegen den Militärkodex vor Gericht stellen (USDOS 11.3.2020). Die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit werden vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund oft in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 24.1.2020). Zivilgerichte können zwar auch über Militärangehörige verhandeln, aber das Militärgericht verhandelt diese Fälle häufig, auch bei nicht mit dem offiziellen Militärdienst in Zusammenhang stehenden Anklagen, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Menschenrechtsaktivisten äußerten die Befürchtung, dass solche Verfahren das Potenzial für Straflosigkeit schaffen (USDOS 11.3.2020). Seit Jahren wird - wenn bislang auch ohne greifbare Fortschritte - erwogen, alle Militärverfahren ordentlichen Gerichten zu übertragen (AA 24.1.2020). Regierungsführung und Justiz in den palästinensischen Lagern waren sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften standen, die mehrere Fraktionen vertraten (USDOS 11.3.2020). Palästinensische Gruppen betreiben in den Flüchtlingslagern ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist undurchsichtig ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. Beispielsweise versuchten lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, überwiesen die betreffenden Personen im Falle schwerwiegender Vergehen (wie z.B. Mord und Terrorismus) aber gelegentlich zur Verhandlung an die staatlichen Behörden (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - HRW – Human Rights Watch: Lebanon (3.8.2020): UPR Submission 2020,
- August 2020, https://www.hrw.org/news/2020/08/03/lebanon-upr-submission-2020, Zugriff 14.8.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 - USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031339.html, Zugriff 14.8.2020 Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die dem Innenministerium unterstehenden Forces de Sécurité Intérieure (FSI) [auch „Internal Security Force“ – ISF, Anm.] sind die allgemein zuständige Polizei und gleichzeitig auch Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters). Sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht dem ebenfalls sunnitischen Innenminister nahe. Die schiitisch geprägte Sûreté Générale (SG) übt neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion aus. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht (AA 24.1.2020). Das Verhältnis zwischen den Bürgern und den staatlichen Sicherheitsbehörden, einschließlich des ISF und der Sûreté Générale (SG) ist nicht immer vertrauensvoll. Es wird beklagt, dass die Sicherheitsinstitutionen wie viele andere Staatsorgane von dem selben Klientelismus betroffen sind, der den Libanon als Ganzes durchzieht. Dieser Umstand stellt die Unparteilichkeit der Polizei in Frage. Auf der anderen Seite hat der Strategische Plan 2018-2022 des ISF die Organisation zu einem allgemeinen Wechsel zu mehr Verantwortlichkeit und Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Die Verwirklichung solcher Ambitionen wird natürlich einige Zeit in Anspruch nehmen und nicht ganz reibungslos vor sich gehen (MEI 23.1.2019). Das General Directorate for State Security (GDSS), das an den Premierminister berichtet, ist für Spionage und Staatssicherheit verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Die Lebanese Armed Forces (LAF) unter der Führung des Verteidigungsministeriums sind für die äußere Sicherheit verantwortlich, aber auch zur Festnahme von Verdächtigen aus Gründen der nationalen Sicherheit befugt. Sie inhaftierten auch mutmaßliche Drogenhändler, führten die Überwachung von Protesten durch, setzten Bauvorschriften im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften durch und intervenierten, um Gewalt zwischen rivalisierenden politischen Fraktionen zu verhindern. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung (USDOS 11.3.2020). Im Gegensatz zu den anderen Sicherheitskräften gilt die Armee trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt - beispielsweise durch zahlreiche Kontrollpunkte - auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr (AA 24.1.2020). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden (Amn ad-Daula – Staatssicherheit; Amn al-Dschaisch – militärische Sicherheit; Sicherheitsdienst der Quwat al-Amn ad-Dakhili – Polizeikräfte; Nachrichtendienstliche Abteilung der Sûreté Générale). Alle genannten Institutionen und Dienste arbeiten verstärkt zusammen, auch wenn die Abgrenzung ihrer Kompetenzen nicht immer klar ist. Ihre Professionalisierung wird auch deutlich dahingehend beschränkt, dass bestimmte Institutionen einer bestimmten Konfession und somit dem entsprechenden politischen Lager zuzuordnen sind. Die daraus resultierenden Loyalitäten beeinflussen teilweise spürbar deren Arbeit (AA 24.1.2020). Zudem haben die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Zum Beispiel übernimmt die Hizbollah zumindest in ihren Hochburgen, d.h. in Teilen der Bekaa-Ebene, in südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 24.1.2020).Zudem haben die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Zum Beispiel übernimmt die Hizbollah zumindest in ihren Hochburgen, d.h. in Teilen der Bekaa-Ebene, in südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 24.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - MEI – Middle East Institute (23.1.2019): Security sector reform and the Internal Security Forces in Lebanon, https://www.mei.edu/publications/security-sector-reform-and-internal-security-forces-lebanon, Zugriff 24.8.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 15.5.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig, die grundsätzlich frei arbeiten können. Regierungsbeamte gingen manchmal auf die Ansichten dieser Gruppen ein, aber es gab nur eine begrenzte Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 24.1.2020). NGOs müssen das – in seinen Grundzügen seit 1909 bestehende - Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist. Weiters kann das Innenministerium gegen Gründer, Funktionäre und Mitarbeiter einer NGO ermitteln (FH 4.3.2020).Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig, die grundsätzlich frei arbeiten können. Regierungsbeamte gingen manchmal auf die Ansichten dieser Gruppen ein, aber es gab nur eine begrenzte Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 24.1.2020). NGOs müssen das – in seinen Grundzügen seit 1909 bestehende - Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist. Weiters kann das Innenministerium gegen Gründer, Funktionäre und Mitarbeiter einer NGO ermitteln (FH 4.3.2020). Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten offiziell mit staatlichen Stellen bei der Aus- und Fortbildung von Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten zusammen, deren Arbeit Auswirkungen auf die Menschenrechtslage haben kann. Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert – wie auch lokale NGOs – regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure zu verzeichnen wären. Der Libanon hat nach mehrjährigen Vorarbeiten im Herbst 2016 den Aufbau einer nationalen Menschenrechtsinstitution beschlossen, die seit Mai 2018 mit 10 Mitgliedern besetzt ist. Auch ist im Libanon eine Delegation des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vertreten. Das IKRK befasst sich insbesondere mit der Situation in den Gefängnissen. Im Februar 2007 hat das IKRK ein Protokoll mit der Regierung unterzeichnet, das ihm auch den Zutritt zu den Gefängnissen der Armee und des Verteidigungsministeriums erlaubt. Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 24.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030886.html, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 3.2020). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen. Jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von
- Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 24.1.2020). Das Land genießt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelungen grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht
internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen. Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 3.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, weiters wurden Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte erhoben. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, unangemessene und zunehmende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit, nicht zuletzt durch Gesetze, die eine Reihe von Ausdrucksformen kriminalisieren. Darüber hinaus gab es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI) sowie Kinderarbeit. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, blieb die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genossen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren wurden umgangen oder beeinflusst (USDOS 11.3.2020). Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben (HRW 28.10.2016; vgl. UN 9.5.2018). Da es der Ministerrat jedoch verabsäumt hat, die für die Operationalisierung des Mechanismus erforderlichen Dekrete zu erlassen bzw. ein Budget zuzuweisen, kann dieser weiterhin nicht tätig werden (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020; USDOS 11.3.2020).Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben (HRW 28.10.2016; vergleiche UN 9.5.2018). Da es der Ministerrat jedoch verabsäumt hat, die für die Operationalisierung des Mechanismus erforderlichen Dekrete zu erlassen bzw. ein Budget zuzuweisen, kann dieser weiterhin nicht tätig werden (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020; USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025835.html, Zugriff 12.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022749.html, Zugriff 15.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (28.10.2016): Lebanon: New Law a Step to End Torture, https://www.hrw.org/news/2016/10/28/lebanon-new-law-step-end-torture, Zugriff 22.8.2018 - UN – United Nations Human Rights Committee (9.5.2018): Concluding observations on the third periodic report of Lebanon [CCPR/C/LBN/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439102/1930_1532434210_g1812984.pdf, Zugriff 30.6.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Die Pressefreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Einschränkungen ergeben sich manchmal, wenn Fragen der Moral und Religion oder der Beziehungen zwischen konfessionellen Gemeinschaften aufgeworfen werden (BTI 29.4.2020). Im Libanon erscheinen 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische, meist private, Fernsehstationen rund um die Uhr. Allerdings zeigt sich auch in diesem Bereich die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält einen oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus (GIZ 3.2020). In der von „Reporter ohne Grenzen“ geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 102 (von 180 Staaten). Grund für diese Einstufung ist insbesondere die Tatsache, dass Journalisten wegen übler Nachrede und des Verbreitens falscher Informationen bestraft werden können (AA 24.1.2020), sowie die Arbeit des Bureau of Cybercrime, das bei privaten Beschwerden gegen Beiträge auf sozialen Netzwerken gegen Journalisten vorgehen kann (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Tatbestände Verleumdung und Verbreitung falscher Informationen sind sehr schwammig definiert. Immer wieder werden Medienschaffende zu Geld- und gelegentlich auch zu Haftstrafen verurteilt (RoG o.D.). Auch gibt es Berichte über kurzfristige Verhaftungen oder Verhöre von Online-Aktivisten, denen Verstöße wie Beleidigung des Staatsoberhaupts, Verleumdung öffentlicher Behörden oder Provokation konfessioneller und rassistischer Auseinandersetzungen vorgeworfen werden (AA 24.1.2020).In der von „Reporter ohne Grenzen“ geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 102 (von 180 Staaten). Grund für diese Einstufung ist insbesondere die Tatsache, dass Journalisten wegen übler Nachrede und des Verbreitens falscher Informationen bestraft werden können (AA 24.1.2020), sowie die Arbeit des Bureau of Cybercrime, das bei privaten Beschwerden gegen Beiträge auf sozialen Netzwerken gegen Journalisten vorgehen kann (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Tatbestände Verleumdung und Verbreitung falscher Informationen sind sehr schwammig definiert. Immer wieder werden Medienschaffende zu Geld- und gelegentlich auch zu Haftstrafen verurteilt (RoG o.D.). Auch gibt es Berichte über kurzfristige Verhaftungen oder Verhöre von Online-Aktivisten, denen Verstöße wie Beleidigung des Staatsoberhaupts, Verleumdung öffentlicher Behörden oder Provokation konfessioneller und rassistischer Auseinandersetzungen vorgeworfen werden (AA 24.1.2020). Aber auch wenn die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region gehören, sind sie fast alle von der Schirmherrschaft politischer Parteien, wohlhabender Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig (FH 4.3.2020). Fast alle wichtigen Medien gehören Eigentümern mit starken politischen Interessen, die meisten sind in der Hand einiger weniger Unternehmerfamilien (RoG o.D.). Die Medienunternehmen sind je nach Inhaber oder Geldgeber stark politisiert. Das führt zu einer starken Selbstzensur unter den Journalisten, die keine Investigativrecherchen gegen jene anstreben, die sie finanzieren. Somit gibt es im Libanon eine zwar freie, aber keine unabhängige Presse (GIZ 3.2020). Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder der libanesischen Armee sind Straftaten, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden (HRW 14.1.2020). Zivilisten wurden auf Grundlage dieses Gesetzes vom Militärgerichtshof angeklagt (USDOS 11.3.2020; vgl. RoG o.D.). Das libanesische Strafgesetzbuch kriminalisiert Verleumdung und üble Nachrede und erlaubt in diesen Fällen eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten, bei Amtsträgern von bis zu einem Jahr (HRW 14.1.2020). Zudem nutzten die Behörden diese Gesetze und Regeln, um Journalisten, die Politiker, Regierungsbeamte und mächtige nichtstaatliche Akteure kritisieren, zu schikanieren und festzunehmen. Inhaftierte Journalisten werden oft zur schriftlichen Zusage gezwungen, die Veröffentlichung von Inhalten, die von der Regierung als verleumderisch angesehen werden, hinkünftig zu unterlassen (FH 4.3.2020).Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder der libanesischen Armee sind Straftaten, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden (HRW 14.1.2020). Zivilisten wurden auf Grundlage dieses Gesetzes vom Militärgerichtshof angeklagt (USDOS 11.3.2020; vergleiche RoG o.D.). Das libanesische Strafgesetzbuch kriminalisiert Verleumdung und üble Nachrede und erlaubt in diesen Fällen eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten, bei Amtsträgern von bis zu einem Jahr (HRW 14.1.2020). Zudem nutzten die Behörden diese Gesetze und Regeln, um Journalisten, die Politiker, Regierungsbeamte und mächtige nichtstaatliche Akteure kritisieren, zu schikanieren und festzunehmen. Inhaftierte Journalisten werden oft zur schriftlichen Zusage gezwungen, die Veröffentlichung von Inhalten, die von der Regierung als verleumderisch angesehen werden, hinkünftig zu unterlassen (FH 4.3.2020). Während Schikanen häufig als Taktik zur Einschüchterung der Presse eingesetzt werden, hat die Regierung 2019 auch zu Razzien und Strafverfolgungen gegriffen. Tödliche Übergriffe auf Journalisten gab es 2019 nicht, allerdings waren Einzelpersonen und Organisationen Gewalttaten ausgesetzt. Die seit Oktober 2019 immer wieder stattfindenden Proteste und Demonstrationen dienten als Grund für fortgesetzte Schikanierung und Behinderung von Journalisten (FH 4.3.2020). Die Einfuhr von ausländischen Kulturerzeugnissen wie Filmen oder Büchern sowie die Tätigkeit libanesischer Autoren unterliegt einer Vorzensur durch die Sûreté Générale (SG - Sicherheitsbehörde mit grenzpolizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben), die gelegentlich „polemische“, pornografische oder „den religiösen Frieden gefährdende“ Werke untersagt. Aufgrund des florierenden Handels mit Raubkopien laufen Verbote von audiovisuellen Medien aber praktisch ins Leere. Ausnahme bleiben im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsboykotts alle Kulturprodukte aus Israel, mit dem sich der Libanon formal seit 1948 im Krieg befindet (AA 24.1.2020). Der Internetzugang ist verfügbar und wird von der Öffentlichkeit breit genutzt. Gesetzliche Einschränkungen des Zugangs zum Internet gibt es nicht. Berichten zufolge zensierte die Regierung einige Websites, um Online-Glücksspiele, Pornographie, religiös provokatives Material, extremistische Foren und israelische Websites zu blockieren, aber es gab keine verifizierten Berichte, in denen die Regierung systematisch versuchte, persönlich identifizierbare Informationen über das Internet zu sammeln (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020BTI - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 30.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030886.html, Zugriff 16.6.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte-Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022749.html, Zugriff 15.5.2020 - RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Libanon, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/libanon/?L=0, Zugriff 15.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 Versammlungs- Vereinigungsfreiheit; Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit wird respektiert, wie Massendemonstrationen und Veranstaltungen der unterschiedlichen politischen Lager regelmäßig unter Beweis stellen. Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen bzw. eine Genehmigung des Innenministeriums einzuholen. In den vergangenen Jahren wurden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – gelegentlich aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Allgemeinen erlaubten es die Sicherheitskräfte den Demonstranten – auch bei großen, weit verbreiteten Protesten wie ab Ende 2019 - friedlich zu demonstrieren und zeigten sich im Umgang mit diesen überwiegend zurückhaltend und professionell. Eingegriffen wurde vor allem dann, wenn Demonstranten Sachbeschädigungen verursachten oder Zusammenstöße zwischen gegnerischen Demonstranten ausbrachen. Das Militär (LAF – „Lebanese Armed Forces“) setzte in einigen Fällen ebenfalls Gewalt ein, um Demonstranten zu zerstreuen, die sich den Bemühungen um die Räumung wichtiger Durchgangsstraßen widersetzten (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit wird respektiert, wie Massendemonstrationen und Veranstaltungen der unterschiedlichen politischen Lager regelmäßig unter Beweis stellen. Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen bzw. eine Genehmigung des Innenministeriums einzuholen. In den vergangenen Jahren wurden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – gelegentlich aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Allgemeinen erlaubten es die Sicherheitskräfte den Demonstranten – auch bei großen, weit verbreiteten Protesten wie ab Ende 2019 - friedlich zu demonstrieren und zeigten sich im Umgang mit diesen überwiegend zurückhaltend und professionell. Eingegriffen wurde vor allem dann, wenn Demonstranten Sachbeschädigungen verursachten oder Zusammenstöße zwischen gegnerischen Demonstranten ausbrachen. Das Militär (LAF – „Lebanese Armed Forces“) setzte in einigen Fällen ebenfalls Gewalt ein, um Demonstranten zu zerstreuen, die sich den Bemühungen um die Räumung wichtiger Durchgangsstraßen widersetzten (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Amnesty International berichtete, dass die Armee im Oktober 2019 übermäßige Gewalt einsetzte, um die Demonstranten in den nördlichen Städten Beddawi und Abdeh sowie in der südlichen Stadt Saida auseinander zu treiben, unter anderem durch den Beschuss mit scharfer Munition, Gummigeschossen und Tränengasbomben sowie durch Schläge mit Gewehrkolben (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Amnesty International berichtete, dass die Armee im Oktober 2019 übermäßige Gewalt einsetzte, um die Demonstranten in den nördlichen Städten Beddawi und Abdeh sowie in der südlichen Stadt Saida auseinander zu treiben, unter anderem durch den Beschuss mit scharfer Munition, Gummigeschossen und Tränengasbomben sowie durch Schläge mit Gewehrkolben (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Bei Neugründung von Vereinigungen – darunter fallen sowohl NGOs als auch Parteien – ist ein zweistufiges Anmeldeverfahren beim Innenministerium einzuhalten, welches 2008 vereinfacht wurde. Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 24.1.2020). Das Innenministerium prüft, ob moralische Bedenken oder Bedenken hinsichtlich öffentlicher Bestimmungen oder der Staatssicherheit gegeben sind. Das Ministerium hat in manchen Fällen uneinheitliche zusätzliche Beschränkungen und Anforderungen eingeführt und die Genehmigung zurückgehalten. Die Organisationen müssen Repräsentanten des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei denen über eine Satzungsänderung oder über die Mitglieder im Aufsichtsrat abgestimmt wird. Das Ministerium muss dann die Wahl bestätigen, andernfalls kann dies zur Auflösung der Organisation durch ein vom Ministerrat herausgegebenes Dekret führen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025835.html, Zugriff 12.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022749.html, Zugriff 12.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 15.5.2020 Relevante Bevölkerungsgruppen Kinder Eine Million Libanesen sind derzeit im staatlichen und privaten Schulsystem integriert (GIZ 6.2020a). Die Alphabetisierungsrate liegt bei 94,3 Prozent bei den Männern und 88,1 Prozent bei den Frauen, mit einer Gesamtalphabetisierungsrate von 91,2 Prozent
(2009). Dies ist vor allem auf eine geringere Teilnahme von Frauen an der Primarschulbildung zurückzuführen, insbesondere in den ländlichen Gebieten (BTI 29.4.2020). In einem Spannungsfeld zwischen privater, meist konfessionell organisierter Bildung und staatlich zentral organisierter öffentlicher Bildung leidet das staatliche Bildungssystem unter enormen strukturellen und qualitativen Problemen. Etwa zwei Drittel der libanesischen Kinder besuchen derzeit teure Privatschulen, während öffentliche Schulen der letzte Ausweg für einkommensschwache Familien sind. Das vergrößert die Bildungs- und damit die Einkommenslücke zwischen den wirtschaftlich benachteiligten Jugendlichen und ihren Altersgenossen (GIZ 6.2020a). Der Unterricht ist für libanesische Bürger kostenlos und in der ersten Phase obligatorisch (USDOS 11.3.2020). Die Flüchtlingskrise im Kontext des Bürgerkrieges in Syrien erhöht den Druck auf den libanesischen Bildungssektor (GIZ 6.2020a). Kinderarbeit ist, insbesondere in abgelegenen und ländlichen Gebieten wie etwa der Bekaa-Ebene/Akkar verbreitet. Betroffene kommen meist aus den unteren sozialen Schichten und haben oft keine libanesische Staatsangehörigkeit, wie palästinensische bzw. syrische Flüchtlinge oder auch die Kinder afrikanischer oder asiatischer Hausangestellter. Das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme liegt bei 14 Jahren. Die Zahl der Straßenkinder ist in den letzten Jahren, insbesondere seit Konfliktbeginn in Syrien 2011, enorm angestiegen. Laut einem Bericht von UNICEF leben derzeit 1.500 Kinder auf der Straße, vor allem in Beirut und Tripoli (AA 24.1.2020). Es gibt kein gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung, und die Regierung führt keine zivilen Eheschließungen durch. Außerhalb des Landes geschlossene Ehen werden im Libanon anerkannt. Das Mindestalter für die Eheschließung liegt je nach Konfession zwischen 14 und 18 Jahren. UN-Organisationen, NGOs und Regierungsvertreter stellten unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung hohe Raten früher Eheschließungen fest. Sie führten diesen Umstand teilweise auf den sozialen und wirtschaftlichen Druck auf Familien mit begrenzten Ressourcen zurück (USDOS 11.3.2020). Die Staatsbürgerschaft wird ausschließlich vom Vater abgeleitet. Dies kann zur Staatenlosigkeit von Kindern einer libanesischen Mutter und eines nicht-libanesischen Vaters führen, weil die Mütter ihre eigene Staatsbürgerschaft nicht übertragen dürfen. Wenn die Geburt eines Kindes nicht innerhalb des ersten Jahres registriert wird, ist der Prozess zur Legitimierung der Geburt langwierig und kostspielig, was Familien oft von der Registrierung abhält (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 30.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Der Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen [Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen; Anm.]. Innerhalb des Landes behinderten oder verhinderten bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bewaffnete Mitglieder der Hizbollah kontrollierten den Zugang zu einigen Gebieten, und die Palästinensische Front für die Befreiung Palästinas und bewaffnete Anhänger des drusischen Führers Walid Jumblatt verhinderten den Zugang zu Gebieten unter ihrer Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Aufgrund von Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates (IS), terroristischen Anschlägen und Waffenschmuggel nach Syrien hält der Libanon die Grenzen zu Syrien nur für den eingeschränkten Personenverkehr offen (GIZ 3.2020). Innerhalb der Familien übten die Männer manchmal eine beträchtliche Kontrolle über die weiblichen Verwandten aus, indem sie ihre Aktivitäten außerhalb des Hauses oder ihren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 11.3.2020). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 24.1.2020). Im Zuge der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie kommt es immer wieder zu Lockdowns, Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen sowie zu Reisebeschränkungen (France24 21.8.2020; vgl. SZ 19.8.2020, vgl. Worldaware 4.6.2020).Im Zuge der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie kommt es immer wieder zu Lockdowns, Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen sowie zu Reisebeschränkungen (France24 21.8.2020; vergleiche SZ 19.8.2020, vergleiche Worldaware 4.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - France24 (21.8.2020): Lebanon braces for fresh Covid-19 lockdown in wake of Beirut blast, https://www.france24.com/en/20200821-lebanon-braces-for-fresh-covid-19-lockdown-in-wake-of-beirut-blast, Zugriff 28.8.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 - SZ – Süddeutsche Zeitung (19.8.2020): Erneuter Lockdown, https://www.sueddeutsche.de/politik/libanon-erneuter-lockdown-1.5003936, Zugriff 28.8.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 - WorldAware (4.6.2020): COVID-19 Alert: Lebanon Extends Nationwide Lockdown Through July 5, Curfew in Effect, https://www.worldaware.com/covid-19-alert-lebanon-extends-nationwide-lockdown-through-july-5-curfew-effect, Zugriff 28.8.2020 IDPs und Flüchtlinge Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat aber durch ein „Memorandum of Understanding“ in Absprache mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) seit September 2003 ein faktisches und verlängerbares Bleiberecht von höchstens einem Jahr für Flüchtlinge geschaffen, das allerdings nicht für Altfälle gilt. Ferner duldet die Regierung den vorübergehenden Aufenthalt von Asylsuchenden – bei Betreuung durch UNHCR - bis zu einer Dauer von sechs Monaten (AA 24.1.2020). Dennoch leben bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von etwa 5,8 Millionen nach Schätzungen des UNHCR und anderer Organisationen 1,3 Millionen Flüchtlinge im Land (USDOS 10.6.2020; vgl. GIZ 6.2020a). Den größten Anteil hiervon haben die etwa 920.000 beim UNHCR registrierten syrischen Flüchtlingen (USDOS 11.3.2020). Hinzu kommen palästinensische Flüchtlinge. Diese sind in den meisten Fällen überwiegend sunnitische, aber auch christliche Nachkommen von Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen (USDOS 10.6.2020). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) schätzte Anfang 2019, dass von den insgesamt über 470.000 registrierten palästinensischen Flüchtlingen tatsächlich etwa 180.000 im Libanon aufhältig sind (UNRWA o.D.; vgl. KAS 20.2.2019).Dennoch leben bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von etwa 5,8 Millionen nach Schätzungen des UNHCR und anderer Organisationen 1,3 Millionen Flüchtlinge im Land (USDOS 10.6.2020; vergleiche GIZ 6.2020a). Den größten Anteil hiervon haben die etwa 920.000 beim UNHCR registrierten syrischen Flüchtlingen (USDOS 11.3.2020). Hinzu kommen palästinensische Flüchtlinge. Diese sind in den meisten Fällen überwiegend sunnitische, aber auch christliche Nachkommen von Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen (USDOS 10.6.2020). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) schätzte Anfang 2019, dass von den insgesamt über 470.000 registrierten palästinensischen Flüchtlingen tatsächlich etwa 180.000 im Libanon aufhältig sind (UNRWA o.D.; vergleiche KAS 20.2.2019). Außerdem sind bei UNHCR etwa 14.000 irakische Flüchtlinge registriert. Die Flüchtlinge und ausländischen Migranten aus dem Irak sind vor allem sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime sowie Chaldäer. Es gab auch koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben der NGO Syriac League, die sich für die assyrischen Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land. Derselben NGO zufolge ist die Mehrheit der irakischen christlichen Flüchtlinge nicht bei UNHCR registriert und wird daher nicht in ihre Zählung einbezogen (USDOS 10.6.2020). Zudem gibt es mehrere Tausend Flüchtlinge aus dem Sudan, aus Äthiopien und Eritrea (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 24.1.2020).Außerdem sind bei UNHCR etwa 14.000 irakische Flüchtlinge registriert. Die Flüchtlinge und ausländischen Migranten aus dem Irak sind vor allem sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime sowie Chaldäer. Es gab auch koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben der NGO Syriac League, die sich für die assyrischen Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land. Derselben NGO zufolge ist die Mehrheit der irakischen christlichen Flüchtlinge nicht bei UNHCR registriert und wird daher nicht in ihre Zählung einbezogen (USDOS 10.6.2020). Zudem gibt es mehrere Tausend Flüchtlinge aus dem Sudan, aus Äthiopien und Eritrea (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 24.1.2020). Der Libanon beheimatet somit pro Kopf die meisten Flüchtlinge weltweit (KAS 20.2.2019). Um Flüchtlinge dazu zu bewegen, ihren Aufenthaltsstatus zu beantragen und zu verlängern, werden seit 2017 keine diesbezüglichen Gebühren für jene Flüchtlinge verlangt, die sich vor 2015 bei UNHCR registriert hatten. Diese Regelung schließt Flüchtlinge aus, die nicht registriert sind. Die Anwendung dieser Regelung ist jedoch inkonsistent und der Anteil der Flüchtlinge mit legalem Aufenthaltsstatus hat sich trotzdem nur minimal verbessert. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatten im September 2019 nur 20 Prozent der Flüchtlingsbevölkerung einen legalen Aufenthaltsstatus. Die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge konnte ihre Rechtsdokumente nicht erneuern, was deren Bewegungsfreiheit wegen der Möglichkeit von Festnahmen an Kontrollpunkten, insbesondere für erwachsene Männer erheblich beeinträchtigte (USDOS 11.3.2020). Einige Flüchtlingskinder leben und arbeiten auf der Straße. Angesichts des schlechten wirtschaftlichen Umfelds, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der geringen Möglichkeiten für Erwachsene, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, verlassen sich viele syrische Flüchtlingsfamilien oft auf Kinder, um Geld für die Familie zu verdienen, unter anderem durch Betteln oder den Verkauf kleiner Gegenstände auf der Straße. Flüchtlingskinder sind in Bezug auf Ausbeutung, geschlechtsspezifische Gewalt und Kinderarbeit einem größeren Risiko ausgesetzt als libanesische Kinder, da sie im Vergleich zu ihren Eltern, die oft keine Aufenthaltsgenehmigung hatten, eine größere Bewegungsfreiheit haben (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 16.6.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (20.2.2019): Informationen zur Lage syrischer Flüchtlinge im Libanon, https://www.kas.de/de/web/libanon/laenderberichte/detail/-/content/informationen-zur-lage-syrischer-fluechtlinge-im-libanon-1, Zugriff 30.6.2020 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.): Where we work, https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, Zugriff 15.7.2020 - USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031339.html, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 15.5.2020 Grundversorgung Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 Prozent des BIP. 40 Prozent des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vgl. DailyStar 6.11.2019).Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 Prozent des BIP. 40 Prozent des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vergleiche DailyStar 6.11.2019). 69 Prozent des BIP wird durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, 8 Prozent durch den Agrarsektor und 23 Prozent durch den Industriesektor. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 63 Prozent (GIZ 6.2020b). Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 6.2020b). Die aktuelle massive Finanzkrise wird durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft (AJ 1.7.2020). Im Juni 2020 kam es bei den ersten größeren Protesten gegen die Regierung seit Wochen neuerlich zu schweren Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Anhängern der schiitischen Hizbollah (ORF 6.6.2020). Der International Monetary Fund (IMF) geht davon aus, dass das Land 2020 eine der schlimmsten Rezessionen der Welt erleben wird, zumal den Prognosen zufolge von einer Schrumpfung der Wirtschaftsleistung um bis zu 12 Prozent auszugehen ist. (AJ 12.5.2020). Im März ist die Regierung zum ersten Mal in der Geschichte des Landes mit der Rückzahlung von Staatsanleihen in Verzug geraten (AJ 12.5.2020; vgl. ORF 6.6.2020). Das libanesische Pfund hat seit August auf parallelen Märkten etwa zwei Drittel seines Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren, da die Überweisungen versiegen und die Devisen immer knapper werden. Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung des Coronavirus haben diese Probleme weiter verschärft (AJ 12.5.2020). Unternehmen gingen reihenweise in Konkurs (SZ 5.6.2020).Im März ist die Regierung zum ersten Mal in der Geschichte des Landes mit der Rückzahlung von Staatsanleihen in Verzug geraten (AJ 12.5.2020; vergleiche ORF 6.6.2020). Das libanesische Pfund hat seit August auf parallelen Märkten etwa zwei Drittel seines Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren, da die Überweisungen versiegen und die Devisen immer knapper werden. Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung des Coronavirus haben diese Probleme weiter verschärft (AJ 12.5.2020). Unternehmen gingen reihenweise in Konkurs (SZ 5.6.2020). Besondere Bedeutung kommt einer längst überfälligen Reform des Elektrizitätssektors zu, der jährlich beinahe 2 Milliarden US-Dollar aus den Staatskassen zieht und 30 Jahre nach dem Ende des libanesischen Bürgerkriegs immer noch nicht in der Lage ist, rund um die Uhr Strom zu liefern (AJ 12.5.2020). Zum Teil können nicht einmal Straßenlaternen und Ampeln mit genügend Strom versorgt werden. Denn selbst die Betreiber von Generatoren, die sonst die Lücken schließen, haben keinen Treibstoff, und der zuvor aus Syrien importierte Strom fällt ebenfalls weg (Spiegel 7.7.2020). Seit Oktober 2019 kommt es immer wieder zu Demonstrationen und auch zu gewalttätigen Ausschreitungen gegen die politische Elite und die weit verbreitete Korruption (Spiegel 29.4.2020; vgl. SZ 5.6.2020). Der Lockdown infolge der Corona-Pandemie hat die Lage im Land noch weiter verschärft. Viele Libanesen klagen, sie könnten wegen stark gestiegener Preise ihre Familien nicht mehr ernähren (Spiegel 29.4.2020). Die libanesische Landeswährung, die offiziell noch immer an den US-Dollar gebunden ist, hat auf dem nun maßgebenden Schwarzmarkt von September 2019 bis Juli 2020 rund 85 Prozent ihres Werts verloren (Spiegel 7.7.2020). Damit ist der nationale Mindestlohn von 675.000 libanesischen Pfund Anfang Juli 2020 gerade noch 75 US-Dollar wert (AJ 1.7.2020).Seit Oktober 2019 kommt es immer wieder zu Demonstrationen und auch zu gewalttätigen Ausschreitungen gegen die politische Elite und die weit verbreitete Korruption (Spiegel 29.4.2020; vergleiche SZ 5.6.2020). Der Lockdown infolge der Corona-Pandemie hat die Lage im Land noch weiter verschärft. Viele Libanesen klagen, sie könnten wegen stark gestiegener Preise ihre Familien nicht mehr ernähren (Spiegel 29.4.2020). Die libanesische Landeswährung, die offiziell noch immer an den US-Dollar gebunden ist, hat auf dem nun maßgebenden Schwarzmarkt von September 2019 bis Juli 2020 rund 85 Prozent ihres Werts verloren (Spiegel 7.7.2020). Damit ist der nationale Mindestlohn von 675.000 libanesischen Pfund Anfang Juli 2020 gerade noch 75 US-Dollar wert (AJ 1.7.2020). Fast die Hälfte der libanesischen Bevölkerung lebt heute unterhalb der Armutsgrenze (AJ 1.7.2020). Insbesondere im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie in Süd-Libanon bestehen hohe Armutsraten. Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms. Derzeit erhalten lediglich 10.000 Familien über das nationale Armutsprogramm Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 27 US-Dollar pro Kopf/pro Monat. Es existiert keine allgemeine Arbeitslosenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (AA 24.1.2020). Im Juni 2020 traten neue, sehr umfassende US-Sanktionen (Caesar Act) gegen das syrische Regime in Kraft, die sich auch auf Syriens Geschäftspartner erstrecken. Diese Maßnahmen treffen auch den libanesischen Bankensektor, vor allem aber die Hizbollah. Das US-Außenministerium hat schon jetzt schärfere Restriktionen für alle Fördermittel verhängt (Spiegel 12.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AJ – Al Jazeera (12.5.2020): Lebanon faces painful reforms to unlock foreign aid, https://www.aljazeera.com/ajimpact/lebanon-faces-painful-reforms-unlock-foreign-aid-200512190902820.html, Zugriff 15.5.2020 - AJ – Al Jazeera (1.7.2020): 'Plotting our escape': Lebanon braces for new emigration wave, https://www.aljazeera.com/ajimpact/escape-lebanon-braces-emigration-wave-200701094323974.html, Zugriff 20.7.2020 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-is-lebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 12.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Libanon – Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.7.2020 - ORF (6.6.2020): Dutzende Verletzte bei Zusammenstößen im Libanon, https://orf.at/stories/3168607/, Zugriff 12.6.2020 - Spiegel (29.4.2020): Arabische Liga warnt vor Eskalation im Libanon, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-arabische-liga-warnt-vor-eskalation-a-f9e0d6e4-18f8-4578-b99b-fc545743bea3, Zugriff 15.5.2020 - Spiegel (12.6.2020): Weiter so in den Untergang, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-in-der-krise-weiter-so-in-den-untergang-a-1f5c6c66-198b-4d40-94b4-2bb1775194a8, Zugriff 12.6.2020 - Spiegel (7.7.2020): Bald ziehen wir unter eine Brücke, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-in-der-krise-in-beirut-gehen-die-lichter-aus-a-cc85c11f-2d7a-4038-a0d9-02086d53717e, Zugriff 20.7.2020 - SZ – Süddeutsche Zeitung (17.2.2020): Libanons Finanzsystem steht kurz vor dem Kollaps, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/libanon-finanzen-schulden-pleite-1.4802164, Zugriff 15.5.2020 - SZ – Süddeutsche Zeitung (5.6.2020): Eine Nation im freien Fall, https://www.sueddeutsche.de/politik/libanon-eine-nation-im-freien-fall-1.4928011, Zugriff 12.6.2020 - Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuel-macron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 Medizinische Versorgung Der Libanon ist ein Land mit insgesamt – vor allem im regionalen Vergleich – guter medizinischer Versorgung (AA 24.1.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung lag 2016 bei 75 bzw. 78 Jahren (m/w) (WHO o.D.). Der Libanon weist die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten auf und bietet fachärztliche Behandlungsmöglichkeiten jeder Richtung an (GIZ 6.2020a). Die Ärzteschaft umfasst zahlreiche Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten (AA 24.1.2020). Zusätzlich zu den 24 öffentlichen gibt es 138 privat geführte Krankenhäuser. Darüber hinaus betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken (GIZ 6.2020a). Auch sehr spezielle Behandlungen wie Operationen am offenen Herzen oder etwa Krebstherapien können im Land durchgeführt werden. Weiters ist auch die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen inkl. Transplantationen möglich. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Vereinzelt kommt es in Krankenhäusern in ärmeren Regionen (Akkar) zu zeitweiligen Überbelegungen und Engpässen (AA 24.1.2020). Die Versorgung im ländlichen Bereich ist jedoch eher mäßig. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 6.2020a). Nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS). Das Gesundheitsministerium wendet 80 Prozent seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privatversichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten insgesamt sehr hoch (GIZ 6.2020a). Das nationale Gesundheitsprogramm erstreckt sich nur auf Personen, die seit mehr als 10 Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden. Daher fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere betroffen ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge (GIZ 6.2020a). Diese werden vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen (AA 24.1.2020), oder sie sind auf sozial-karitative Organisationen angewiesen (GIZ 6.2020a). Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder exorbitant teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Alle international gängigen Medikamente sind im Libanon erhältlich (AA 24.1.2020) Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser - darunter befinden sich auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut - und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Patienten müssen bis zu 10-15 Prozent der Kosten selbst zahlen, sofern deren Mittellosigkeit nicht förmlich durch das Gesundheitsministerium festgestellt wurde (AA 24.1.2020). Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen wie beispielsweise Impfungen gegen eine Gebühr von ca. 5-10 US-Dollar vor. Das libanesische Rote Kreuz ist die größte private Organisation unter den zahlreichen karitativ und konfessionell tätigen Vereinigungen. Derzeit bekommen 42.000 Haushalte (d.h. rund 230.000 Personen) diese Unterstützungsleistung des Gesundheitsministeriums (AA 24.1.2020). Es gibt Berichte, wonach Krankenhäuser Patienten die Behandlung verweigern, sofern sie keine Versicherung nachweisen können (Borgen 13.5.2017). Die Behörden im Libanon haben sehr rasch auf den Ausbruch von Covid-19 reagiert und fuhren bereits seit Anfang März eine strikte Eindämmungsstrategie. Am 9. März stellte sie den Betrieb des Parlaments ein. Wenige Tage später wurden zahlreiche Einrichtungen des öffentlichen Lebens geschlossen, ebenso auch Theater, Kinos, Konzertsäle. An den Schulen und Universitäten fand kein Unterricht mehr statt, die Restaurants und großen Einkaufspassagen machten ebenfalls dicht. Nachts herrschte Ausgangssperre. Die Regierung forderte die Bürger zudem auf, auch tagsüber zu Hause zu bleiben. Erst gegen Mai 2020 begann man damit, den Lockdown langsam wieder herunterzufahren. Die längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen sind schwer abzuschätzen. Große Angst hat man vor einer Ausbreitung der Pandemie in den palästinensischen und syrischen Flüchtlingslagern, zumal dort auch bereits erste Fälle registriert wurden (DW 27.4.2020). Im Sommer 2020 gab es Berichte, dass Krankenhäuser keine weiteren Schwerkranken mehr aufnehmen können (Zeit 31.8.2020) und auch private Spitäler, beispielsweise in Tripoli, bereits ausgelastet wären (Spiegel 17.7.2020). Zudem sind nach der verheerenden Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 mehr als die Hälfte der medizinischen Einrichtungen der Stadt nicht mehr funktionsfähig (DR 19.8.2020). Sechs große Krankenhäuser und 20 Kliniken erlitten teilweise oder schwere strukturelle Schäden (BBC 19.82020). Zusätzlich besteht laut der Weltgesundheits¬organisation (WHO) die Gefahr, dass aufgrund der 6.000 Verletzten und 300.000 Menschen, die durch die Explosion ihre Unterkünfte verloren haben, eine beschleunigte Ausbreitung von COVID-19 erfolgen könnte (AJ 12.8.2020). Anm.: Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Libanon empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns Hopkins-Universität https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.Anmerkung, Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Libanon empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns Hopkins-Universität https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AJ – Al Jazeera (12.8.2020): Lebanon sees record-high coronavirus cases and deaths, https://www.aljazeera.com/news/2020/08/lebanon-sees-record-high-coronavirus-cases-deaths-200812063607556.html, Zugriff 25.8.2020 - BBC (19.8.2020): Coronavirus: Lebanon to impose lockdown as cases spike after explosion, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-53833273, Zugriff 25.8.2020 - Borgen Project (13.5.2017): Healthcare in Lebanon, https://borgenproject.org/healthcare-in-lebanon/, Zugriff 14.7.2020 - DR – Deutschlandradio (19.8.2020): Neuer Lockdown im Libanon nach steigenden Infektionszahlen, https://www.deutschlandfunk.de/coronavirus-pandemie-neuer-lockdown-im-libanon-nach.1939.de.html?drn:news_id=1163302, Zugriff 25.8.2020 - DW – Deutsche Welle (27.4.2020): Libanon: Coronavirus, Armut, Hunger, https://www.dw.com/de/libanon-coronavirus-armut-hunger/a-53264169, Zugriff 20.7.2020. - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 15.7.2020 - Spiegel (17.7.2020): Der Libanon zerbricht, https://www.spiegel.de/politik/corona-hunger-versorgungskrise-der-libanon-zerbricht-a-2599ea3a-5bcc-42ff-97f2-ec3d68d86a53, Zugriff 20.7.2020 - WHO – World Health Organisation (o.D.): Lebanon, https://www.who.int/countries/lbn/en/, Zugriff 16.7.2020 - Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuel-macron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 Rückkehr Laut dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen aus Deutschland abgeschobene libanesische Staatsangehörige aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden – wie alle Einreisenden – von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist auch kein Fall bekannt geworden, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verschlechterungsverbot. In diesen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt geworden (AA 24.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 20.6.2020 COVID-19 Hinweis: Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ihrem Herkunftsstaat Libanon wurden bisher 618.580 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 8.240 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 21.09.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 21.09.2021). 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in die Verwaltungsakte des BFA betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre Geschwister sowie in die diesbezüglichen hg. Akte; - Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Libanon; - Einsicht in die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Standesamt XXXX .- Einsicht in die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 . 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer familiären Situation in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihren familiären Anknüpfungspunkten im Libanon gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben ihrer Eltern. Die Feststellungen zu den Asylverfahren und den Aufenthaltsstatus der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Akteninhalte und die diesbezüglich ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen. 2.3. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin weder der Status einer Asylberechtigten noch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen waren. Ebenso ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, zumal eine Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausnahmslos nur im Familienverband gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern zulässig ist.Ebenso ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des , Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt, zumal eine Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausnahmslos nur im Familienverband gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern zulässig ist. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass ihr ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass ihr ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Libanon unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Libanon unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Insgesamt gesehen vermochte es die Vertretung der Beschwerdeführerin mit gegenständlicher Beschwerde insbesondere mit den in den Raum gestellten Behauptungen – die Lage im Libanon sei für Kinder katastrophal; die Beschwerdeführerin würde Opfer von Kinderarbeit werden; die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit eine Schulbildung oder medizinische Versorgung zu erhalten – nicht, der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des BFA fundiert entgegenzutreten. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG umfasst ist. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. So wurde den Eltern der Beschwerdeführerin vom BFA ausreichend Gelegenheit gegeben im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme sämtliche Gründe für die Antragstellung auf internationalen Schutz betreffend die Beschwerdeführerin vorzubringen. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und