Obsah (20)
Art. 133§ 76§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 39§ 1§ 67§§ 52aArt. 130§ 13§ 22a§ 35§ 8a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlL530 2250481-1 Spruch, L530 2250481-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am
- Jänner 2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt, wobei er (u.a.) folgende Angaben machte (Hervorhebungen im Original): „Zweck des Aufenthaltes und Reiseziel? Weiterreise nach Frankreich Ihnen wird erklärt, dass Ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist, weil Sie ohne erforderliche Reisedokumente und ohne Visum eingereist sind. Sie können nicht hierbleiben und dürfen die Reise zu Ihrem Reiseziel auch nicht fortsetzen. Sie werden in das Einreiseland (in die Schweiz) zurückgeschoben und der dortigen Polizei übergeben. Im Falle der Zuständigkeit des BFA, werden Sie dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot, Anordnung zur Auserlandesbringung) geprüft bzw. eingeleitet wird. - was sagen Sie dazu? Ich bin damit einverstanden und stelle in Österreich keinen Asylantrag. … Angenommen Sie wurden heute aus der Haft entlassen werden, wohin wurden Sie sich begeben? Wenn ich heute aus der Haft entlassen werde, werde ich sofort zu meiner Familie nach Frankreich fahren. Gibt es persönliche Gründe die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen wurden? Ich möchte nicht in Schubhaft genommen werden. Ich möchte selbstständig weiter nach Frankreich reisen.“ Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Jänner 2022 wurde über den Beschwerdeführer „
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG“ die Schubhaft „zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und „zur Sicherung der Abschiebung“ angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Jänner 2022 wurde über den Beschwerdeführer „
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ die Schubhaft „zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und „zur Sicherung der Abschiebung“ angeordnet. Am
- Jänner 2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine „Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm Einreiseverbot“ zu erlassen.Am
- Jänner 2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine „Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Einreiseverbot“ zu erlassen. Am
- Jänner 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte er folgende Angaben: „9.2 Hatten Sie anlässlich Ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Ich wollte nach Frankreich. 9.2.1 Falls ja, welches und warum wollten Sie dieses bestimmte Land erreichen? Weil ich dort Geschwister habe und ich wollte dort einen Asylantrag stellen. … 9.9 Haben Sie jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, welches: Ich möchte in Österreich bleiben. 9.9.1 Wenn ja: warum wollen Sie dieses bestimmte Land erreichen? Ich denke, dass Österreich das einzige Land ist wo ich eine Chance habe, ...
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller In eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie. Wieso]) Weil der Arbeitsmarkt so schlecht ist. Ich hatte finanzielle Probleme. Eine Aussicht auf eine Arbeit ist gleich null. Wir haben nur eine kleine Wohnung. Dieses ist sehr schlecht ausgestattet. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Nein. Vor nichts.“ Mit Aktenvermerk vom
- Jänner 2022 hielt die belangte Behörde fest, dass „zum jetzigen Zeitpunkt … im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme“ bestehen, dass „der am 06.01.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.“ Mit Aktenvermerk vom
- Jänner 2022 hielt die belangte Behörde fest, dass „zum jetzigen Zeitpunkt … im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme“ bestehen, dass „der am 06.01.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG.“ Dies wurde weiters wie folgt begründet: „Der Fremde stellte am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: - Die VP reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung von Grenzkontrollen in den Schengenraum und spätestens am 04.01.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. - Am 04.01.2022 versuchte die VP von Österreich kommend in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Es wurde von der deutschen Polizei die Einreise verweigert, da die VP nicht im Besitz eines Visums bzw. Aufenthaltstitels ist. Auch verfügt die VP über kein gültiges Reisedokument. - Am 04.01.2022, um 23:20 Uhr, wurden die VP von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes gem. § 39 FPG festgenommen.- Am 04.01.2022, um 23:20 Uhr, wurden die VP von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes gem. Paragraph 39, FPG festgenommen. - Am 05.01.2022 um 09:10 Uhr wurde die VP von Beamten der LPD Salzburg niederschriftlich einvernommen. Es wurden Fragen für die LPD Salzburg und zusätzlich Fragen fürs BFA RD Salzburg gestellt. Eine ED-Behandlung ergab, dass keine Eurodac-Treffer aufscheinen. - Die VP gab während der niederschriftlichen Einvernahme unter anderem an, dass Sie am 04.01.2022, über die Schweiz kommend nach Österreich einreiste, keinen Asylantrag in Österreich stellen und nach Frankreich reisen wolle, in Österreich verfüge die VP über keine Familienangehörige. In Frankreich seien ein Bruder und eine Schwester aufhältig. - Da eine Zurückschiebung durch die LPD Salzburg nicht möglich war, wurde am 05.01.2022, um 12:41 Uhr, die Zuständigkeit des fremdenpol. Verfahrens durch das BFA erklärt. - Unter der GZ. 1292521600/220024489 wurde am 05.01.2022 vom BFA RD Salzburg die Schubhaft erlassen. Der Mandatsbescheid wurde der VP nachweislich zugestellt. - Unter der GZ. 1292521600/220024209 wurde am 05.01.2022 vom BFA RD Salzburg ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. - Diesbezüglich wurde der VP nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Vorgehensweise der ho. Behörde zugestellt. - Damit steht eindeutig fest, dass die VP über die Einleitung und der damit verbundenen Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Kenntnis langte. - Am 06.01.2022 stellte die VP im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. - Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung am 06.01.2022 gab die VP zum Fluchtgrund befragt gab die VP an, dass der Arbeitsmarkt schlecht sei und die VP finanzielle Probleme habe. Dies sind allenfalls wirtschaftliche, jedoch keine asylrelevanten Gründe. - Auch gab die VP unter anderem an, dass das ursprüngliche Reiseziel Frankreich gewesen sei und Sie jetzt in Österreich bleiben wolle, da Österreich das einzige Land sei, in welchem die VP eine Chance (vermutlich ist ein Aufenthaltsrecht gemeint) habe. - Am Ende der Niederschrift wurde vom Beamten der LPD Salzburg angemerkt, dass die VP im Zuge der Niederschrift angab den Asylantrag nur deswegen gestellt zu haben, weil der AW nicht mehr in Schubhaft bleiben möchte. - Zum Antragsvorbringen wird nochmals festgehalten, dass die VP keine relevanten Fluchtgründe bekanntgab und ist auch nicht von einem erfolgreichen Antragsverfahren auszugehen. Außerdem handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat. Es ist daher die Durchführung eines beschleunigten Asylverfahrens beabsichtigt. - Aufgrund einer vorhandenen Reisepasskopie, ist auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mehr als wahrscheinlich. - All die genannten Umstände, insbesondere die Umgehung von Grenzkontrollen, der substanzlose Asylantrag, das Nichtmitführen eines Reisedokumentes sowie der Zeitpunkt der Asylantragsstellung werfen ein besonders schlechtes Licht auf die Seriosität und Gesinnung der VP gegenüber europäischen Gesetzen und Vorschriften. Sie belegt damit eindeutig das Desinteresse bezüglich der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und würde im Falle einer Haftentlassung nach Frankreich zu den Familienangehörigen reisen. - Aufgrund des o.a. Sachverhalts geht die Behörde davon aus, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung, wenn nicht sogar zur Vereitelung, einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.“ Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Jänner 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung faktischer Abschiebeschutz zukäme. Trotz der behördlichen Ausführungen in einem Aktenvermerk zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nach der Asylantragstellung, wonach er seinen Antrag lediglich aus Verzögerungsabsicht gestellt habe, hätte die belangte Behörde sich mit den vorgebrachten Verfolgungsgründen auseinanderzusetzen gehabt, insbesondere, da es sich um seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz handeln würde. Im Übrigen habe er den Antrag nicht bloß aus Verzögerungsabsicht gestellt. Mit Bescheid vom
- Jänner 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien „
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
§ 57Asyl
G“ nicht erteilt. „
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F“ erlassen und „
§ 52
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
§ 46FPG“ nach Algerien zulässig ist.
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
§ 55
Absatz 1a FPG“ nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde „
§ 18
Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 17. Jänner 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien „
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Paragraph 55, Absatz 1a FPG“ nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde „
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde und über die Fortsetzung der Schubhaft A)
- Feststellungen Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer löste am
- Jänner 2022 um 14:45 Uhr eine Fahrkarte von Graz nach Peggau, die von 15:05 bis 16:35 Uhr gültig war. Um 20:00 Uhr bestieg er in Salzburg den RJ 110 nach München, er wurde von der deutschen Bundespolizei im Zug aufgegriffen und um 20:10 Uhr wurde ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Er wurde am
- Jänner 2022 nach Österreich rücküberstellt und nach seiner Festnahme wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes
§ 39
Fremdenpolizeigesetz 2005 in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, wobei bei ihm eine am
- Jänner 2022 gelöste Fahrkarte und eine Reisepasskopie sichergestellt wurden.Er wurde am
- Jänner 2022 nach Österreich rücküberstellt und nach seiner Festnahme wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraph 39, Fremdenpolizeigesetz 2005 in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, wobei bei ihm eine am
- Jänner 2022 gelöste Fahrkarte und eine Reisepasskopie sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer erfuhr am
- Jänner 2022 – jedenfalls mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides –, dass die belangte Behörde die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. seine Abschiebung beabsichtigt und stellte am
- Jänner 2022 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte diesen Antrag nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sondern erst als es ihm zweckmäßig erschien, um das von der belangten Behörde am
- Jänner 2022 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn zu verzögern bzw. zu vereiteln. Der ledige und kinderlose sowie (bis auf eine Verletzung der rechten Hand) gesunde und volljährige Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und verfügt über keine finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Er verfügt auch über keine aufrechte Meldeadresse im Inland und keinen festen Wohnsitz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am
- Jänner 2022 aus der Schweiz kommend nach Österreich einreiste bzw. seit wann er sich im Bundesgebiet befindet. Er hielt sich jedenfalls in Spanien, in Frankreich und in der Schweiz auf, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. A)
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Zudem wurde am
- Jänner 2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Feststellungen zur algerischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf der Kopie seines nationalen Reisepasses. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer am
- Jänner 2022 aus der Schweiz kommend nach Österreich einreiste bzw. seit wann er sich im Bundesgebiet aufhält, beruht auf dem Umstand, dass er bei seiner Festnahme am
- Jänner 2022 eine Fahrkarte von Graz nach Peggau bei sich hatte, die er am gleichen Tag um 14:45 Uhr gelöst haben muss. Würden seine Angaben zu seinen Reisebewegungen in diesem Zeitraum stimmen, hätte er diese Fahrkarte nicht mit sich führen dürfen, weil er sie – entgegen seinen Behauptungen – denkunmöglich unmittelbar nach ihrer Ausstellung in einem Zug von Bregenz nach Salzburg „im Müll“ finden konnte. Dessen ungeachtet demonstrierte der Beschwerdeführer mit seinen spontanen Angaben zu seinen Reisebewegungen in Spanien, Frankreich, der Schweiz und Österreich geographische Kenntnisse, die nahelegen, dass er diese Reisebewegungen tatsächlich einmal unternommen hat, jedoch war es aufgrund der bei ihm gefundenen Fahrkarte offenkundig, dass er diese Reisebewegungen nicht im behaupteten Zeitraum setzte. Die Feststellungen zu den Lebensumständen und zur fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den insoweit unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers, vor allem auch in der mündlichen Verhandlung am
- Jänner
- Zu den Umständen, unter denen der Beschwerdeführer am
- Jänner 2022 einen Asylantrag stellte, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten polizeilichen Befragung am
- Jänner 2022 unmissverständlich erklärte, dass er nicht vorhabe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, sondern, dass er seine Weitereise nach Frankreich zu seinen dort aufhältigen Geschwistern beabsichtige. Erst nachdem ihm der angefochtene Schubhaftbescheid zugestellt und er Kenntnis von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlangte, stellte er schließlich am
- Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung erneut bekräftigte, dass er eigentlich nach Frankreich habe reisen wollen und nunmehr in Österreich Asyl beantrage, weil er darin seine einzige Chance sehe. Diese Aussage kann vor dem Hintergrund des eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur so verstanden werden, dass er seinen Antrag gerade deshalb stellte, um die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. seine Abschiebung zu verhindern. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass er nicht sogleich nach seiner Festnahme am
- Jänner 2022, sondern eben erst zwei Tage später am
- Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieses Verhalten ist auch mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2022 nicht in Einklang zu bringen, wonach er nach Österreich gereist sei, um in Österreich oder in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Für den Tatsachengehalt des in der Beschwerde in den Raum gestellten Einwandes, demzufolge der Beschwerdeführer bereits weniger als 24 Stunden nach seiner Ankunft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der jedoch nicht entgegengenommen worden sei, sondern erst am
- Jänner 2022 bearbeitet worden sei (Seite 4 der Beschwerde), fanden sich im gesamten Verfahrensakt keinerlei Hinweise. Vielmehr war dem polizeilichen Befragungsprotokoll vom
- Jänner 2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle – was davon zeugt, dass er, entgegen der Behauptung in der Beschwerde und seiner gleichlautenden Behauptung in der mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2022, sehr wohl von der Möglichkeit der Asylantragstellung in Österreich Kenntnis hatte –, weshalb das entsprechende Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren war. Es konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung erklärte, dass er den Asylantrag nur gestellt habe, weil er nicht mehr in Schubhaft bleiben möchte. Darüber hinaus ergab auch eine Grobprüfung der Erfolgsaussichten seines Antrages auf internationalen Schutz, dass diese äußerst gering sind, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag einerseits ausschließlich mit der vermeintlich schlechten Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage in seinem Herkunftsstaat begründete – was keineswegs die Gefahr asylrelevanter Verfolgung für den Beschwerdeführer in Algerien erkennen lässt – und die belangte Behörde in ihrem Aktenvermerk andererseits zutreffend darauf hinwies, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat
§ 1Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt.
Gerade weil der Beschwerdeführer auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, erwiderte: „Nein. Vor nichts.“, war davon auszugehen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz aussichtslos ist. Diese Annahme erhärtete sich zudem dadurch, dass sein Antrag auf internationalen Schutz inzwischen bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Jänner 2022 abgewiesen worden ist.Darüber hinaus ergab auch eine Grobprüfung der Erfolgsaussichten seines Antrages auf internationalen Schutz, dass diese äußerst gering sind, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag einerseits ausschließlich mit der vermeintlich schlechten Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage in seinem Herkunftsstaat begründete – was keineswegs die Gefahr asylrelevanter Verfolgung für den Beschwerdeführer in Algerien erkennen lässt – und die belangte Behörde in ihrem Aktenvermerk andererseits zutreffend darauf hinwies, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt. Gerade weil der Beschwerdeführer auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, erwiderte: „Nein. Vor nichts.“, war davon auszugehen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz aussichtslos ist. Diese Annahme erhärtete sich zudem dadurch, dass sein Antrag auf internationalen Schutz inzwischen bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Jänner 2022 abgewiesen worden ist. A)
- Rechtliche Beurteilung A) 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage:
- § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I 206/2021, lautet:
- Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 206 aus 2021,, lautet: „Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 2. § 22a BFA-Verfahrensgesetz BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 206/2021, lautet:2. Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, lautet: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ A) 3.2.
- Zur Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit
- Jänner 2021 (Spruchpunkt I.1.):A) 3.2.
- Zur Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit
- Jänner 2021 (Spruchpunkt römisch eins.1.):
§ 76Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Nach § 76 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Nach Paragraph 76, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls erfüllt: Aus den unter Punkt A)
- getroffenen Feststellungen folgt, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls verwirklicht ist, da er in Österreich keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch nicht über ausreichende Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz verfügt, womit auf die in seinem Fall anzunehmende Fluchtgefahr zu schließen war.Aus den unter Punkt A)
- getroffenen Feststellungen folgt, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls verwirklicht ist, da er in Österreich keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch nicht über ausreichende Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz verfügt, womit auf die in seinem Fall anzunehmende Fluchtgefahr zu schließen war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur deshalb noch in Österreich aufhältig ist, weil ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden war und er infolgedessen nach Österreich rücküberstellt worden ist. In Österreich wiederum betonte der Beschwerdeführer, dass er nach Frankreich zu seinen Geschwistern weiterreisen wolle und nicht beabsichtige, in Österreich zu verbleiben, was folgerichtig erwarten lässt, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung den österreichischen Behörden umgehend entziehen wird. Aufgrund dieser Erwägungen ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr besteht. Aus demselben Grund erscheint auch die Anordnung des gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes ungeeignet, zumal in diesem Fall ebenso davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer, bei der Anwendung von Mitteln mit einem geringeren Sicherungszweck, Österreich umgehend wieder verlassen und sich somit weiteren Sicherungsmaßnahmen entziehen wird. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird voraussichtlich nicht überschritten, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist – innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters – erreicht werden kann, zumal die Schubhaft erst am
- Jänner 2022 verhängt wurde und die belangte Behörde überdies den Asylantrag bereits als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen bzw. familiären Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass er weder familiäre Bindungen noch berufliche oder soziale Kontakte aufweist, die geeignet gewesen wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen daher im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft bei weitem. Zwar stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am
- Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, allerdings hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom
- Jänner 2022 entsprechend der Bestimmung des § 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 fest, dass aus ihrer Sicht Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Zwar stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am
- Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, allerdings hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom
- Jänner 2022 entsprechend der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 fest, dass aus ihrer Sicht Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Nach der Bestimmung des § 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der – wie hier geschehen – dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2021, Ra 2021/21/0076).Nach der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der – wie hier geschehen – dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2021, Ra 2021/21/0076). Es ist daher nunmehr zu klären, ob es aus damaliger Sicht der belangten Behörde rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (vgl. hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes unter Rn 13 im bereits erwähnten Erkenntnis vom
- April 2021, Ra 2021/21/0076).Es ist daher nunmehr zu klären, ob es aus damaliger Sicht der belangten Behörde rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen vergleiche hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes unter Rn 13 im bereits erwähnten Erkenntnis vom
- April 2021, Ra 2021/21/0076). Wie oben unter A)
- festgestellt wurde, fanden sich im Beschwerdefall jedenfalls ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz mit der Absicht stellte, das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu vereiteln [siehe dazu die Erwägungen oben unter A) 2.]. Die behördlich verfügte Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 22a
BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abzuweisen war.Die behördlich verfügte Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abzuweisen war. A) 3.2.
- Zur Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt I.2.):A) 3.2.
- Zur Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch eins.2.): Die unter A) 3.2.
- angestellten Erwägungen zu den Gründen für die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft liegen nach wie vor vor und es bestand insbesondere auch im Entscheidungszeitpunkt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr. Die Fortsetzung der Schubhaft erweist sich daher auch vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als rechtmäßig und verhältnismäßig. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, obwohl er weiterhin betonte, dass er eigentlich zu seinen Geschwistern nach Frankreich reisen habe wollen, zeugt davon, dass er geneigt ist, sich über die Rechtsordnung, insbesondere die fremden-, asyl- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, hinwegzusetzen und den von ihm gewünschten Sachverhalt durch faktisches, rechtswidriges Handeln herzustellen. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass in dieser Hinsicht ein Gesinnungswandel eintrat. Wie unter A) 3.2.
- bereits festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher
§ 22aAbs.
3 BFA-Verfahrensgesetz festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Wie unter A) 3.2.1. bereits festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. A) 3.2.
- Zum Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte I.
- und I.4.):A) 3.2.
- Zum Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte römisch eins.
- und römisch eins.4.):
§ 35Abs.
1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist nach Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist nach Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist nach Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist nach Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als vollständig obsiegende Partei im gegenständlichen Erkenntnis, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen
der VwG-Aufwandersatzverordnung.
§ 1Z 3, 4 und 5 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung beträgt die Summe der der belangten Behörde vom Beschwerdeführer als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge 887,20 Euro.Die belangte Behörde hat als vollständig obsiegende Partei im gegenständlichen Erkenntnis, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen
der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung beträgt die Summe der der belangten Behörde vom Beschwerdeführer als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge 887,20 Euro. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Aufwandersatz, weshalb der entsprechende Antrag auf Ersatz seiner Aufwendungen abzuweisen war. A) 3.2.4. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe (Spruchpunkt II):A) 3.2.4. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe (Spruchpunkt römisch zwei): Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – wie oben unter A) 3.2.
- bis 3.2.
- dargetan wurde – als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – wie oben unter A) 3.2.
- bis 3.2.
- dargetan wurde – als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L530.2250481.1.00