Obsah (14)
§ 19Art. 133Art. 131§ 1Art. 10Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW113 2240005-1 SpruchW113 2240005-1/3EW113 2240005-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
§ 19Abs.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 26.03.2019 gaben die Beschwerdeführer als Personengemeinschaft elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 ab und beantragten die Gewährung einer Ausgleichszulage. Die Gewährung von Direktzahlungen wurde nicht beantragt.
- Mit Bescheid vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-1495648010, gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 keine Direktzahlungen. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen des MFA 2019 sei das Kreuz „Direktzahlungen“ nicht gesetzt worden und somit kein dahingehender Antrag gestellt worden. Dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche infolge eines Bewirtschafterwechsels wurde hingegen stattgegeben. Dieser Bescheid wurde an die Beschwerdeführer am 14.08.2020 erneut versandt.
- Mit E-Mail vom 20.08.2020 teilten die Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, sie hätten aufgrund des Bewirtschafterwechsels und der erstmaligen Online-Antragstellung geglaubt, dass die Antragstellung (in der übermittelten Form) ordnungsgemäß erfolgt sei.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Antragsteller hätten bei dem eingereichten Mehrfachantrag-Flächen 2019 nicht das Kreuz „Direktzahlungen“ gesetzt und somit keine Direktzahlungen beantragt. Eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen durch die Antragsteller sei ebenfalls nicht vorgenommen worden, obwohl dies bis zum Ende der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 26.03.2019 stellten die Beschwerdeführer als Personengemeinschaft elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Rahmen des MFA 2019 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung einer Ausgleichszulage. Das Kästchen für die Beantragung von Direktzahlungen wurde nicht angekreuzt. Eine Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2019 wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht vorgenommen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit Versand vom 14.08.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig. Zur Zustellung des Bescheides ab dem 14.08.2020 ist auszuführen, dass der erste Versand des Bescheides am 10.01.2020 erfolgte und der zweite Versand am 14.08.
- Mangels gegenteiliger Ausführungen der Behörde wird davon ausgegangen, dass die erste Zustellung erfolglos blieb und daher erneut eine Zustellung erfolgte, welche für den Fristenlauf maßgeblich war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: „Artikel 10 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1)Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:
- a)der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;
- a)der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, weniger als 100 EUR;
- b)die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.
- b)die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kleiner als ein Hektar.
(2)Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.
(2)Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch vier genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen. […].“ Für Österreich wurde in Anhang IV VO (EU) 1307/2013 die Grenze für den Schwellenwert in Hektar
Art. 10Abs.
1 lit. b) mit 2 Hektar festgelegt.Für Österreich wurde in Anhang römisch vier VO (EU) 1307 aus 2013, die Grenze für den Schwellenwert in Hektar
Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) mit 2 Hektar festgelegt. „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […]. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ „Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. […].“ „Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identität des Begünstigten;
- b)Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
- c)für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014,; d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs. 1 einzureichen.“Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.“ […].
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen 1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen, 2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben, 3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. […].“
- b)Rechtliche Würdigung: Die Beschwerde am 20.08.2020 erfolgte rechtzeitig, da eine Zustellung des Bescheides mit Versand vom 14.08.2020 durchgeführt wurde und somit die vierwöchige Beschwerdefrist eingehalten wurde. Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, ob den Beschwerdeführern von Seiten der AMA zu Recht keine Direktzahlungen gewährt wurden, zumal im dafür vorgesehenen Mehrfachantrag-Flächen kein Kreuz bei der entsprechenden Rubrik gesetzt wurde. Unzweifelhaft erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Gewährung von Direktzahlungen eines entsprechenden Antrags bedarf. Vor diesem Hintergrund erfolgte die seitens der AMA getroffene Entscheidung grundsätzlich zu Recht. Es wäre an den Beschwerdeführern gelegen, den Mehrfachantrag-Flächen von vorherein vollständig zu stellen. Allerdings kann gefragt werden, ob im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher beschrieben. Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533 aus 2002, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, näher beschrieben. Nach Ansicht der Europäischen Kommission (EK) hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des „offensichtlichen Irrtums“ anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden. Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offenlegt. Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind. In diesem Fall kann der Begriff „offensichtlicher Irrtum“ im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden. Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
- a)Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen: - nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben; - falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
- b)Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben): -Rechenfehler; -widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben); -Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen); -Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter, Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen). Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat. Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:
- a)umgedrehte Ziffernfolgen („Ziffernsturz“) (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);
- b)fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;
- c)die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers. Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als einmal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können. Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt. Zwar kommt Arbeitsdokumenten der EK keine rechtliche Verbindlichkeit zu, dennoch werden die angeführten Ausführungen zu beachten sein, zumal die EK am Schluss auf die Überprüfung der Anwendung des Konzepts im Rahmen des Audits der Agrarausgaben verweist. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums in Art. 4 VO (EU) 809/2014 im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus „Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Sinn des angeführten Arbeitsdokuments, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums in Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus „Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Sinn des angeführten Arbeitsdokuments, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Voraussetzungen des Art. 4 VO (EU) 809/2014 erfüllt sind:Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Voraussetzungen des Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, erfüllt sind: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es in der gegenständlichen Angelegenheit sinnlos wäre, den Mehrfachantrag-Flächen am 26.03.2019 zu stellen, wenn nicht beabsichtigt wäre, Direktzahlungen zu beantragen, gelangt das BVwG zur Auffassung, dass ein offensichtlicher Irrtum insoweit vorliegt, als sich die Beschwerdeführer – wie im Rahmen der Beschwerde angegeben – offensichtlich in dem Glauben befanden, die Antragstellung ordnungsgemäß erledigt zu haben. Damit bringen die Beschwerdeführer unzweifelhaft zum Ausdruck, dass sie es irrtümlich unterlassen haben, das entsprechende Kästchen hinsichtlich der Beantragung von Direktzahlungen im Antragsjahr 2019 anzukreuzen. Darüber hinaus ist zu fragen, ob die Beschwerdeführer als gutgläubig betrachtet werden können. Das BVwG hat in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung bereits den Standpunkt vertreten, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben des Antragstellers zerstören kann; vgl. BVwG 13.02.2018, W118 2182597-1/2E. Die unterlassene Beantragung einer Beihilfe stellt grundsätzlich wohl eine auffallende Sorglosigkeit dar. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die von den Beschwerdeführern schlüssig beschrieben wurden und an denen zu zweifeln aus Warte des BVwG keine Veranlassung besteht, erscheint es jedoch vertretbar, von der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung auszugehen.Darüber hinaus ist zu fragen, ob die Beschwerdeführer als gutgläubig betrachtet werden können. Das BVwG hat in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung bereits den Standpunkt vertreten, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben des Antragstellers zerstören kann; vergleiche BVwG 13.02.2018, W118 2182597-1/2E. Die unterlassene Beantragung einer Beihilfe stellt grundsätzlich wohl eine auffallende Sorglosigkeit dar. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die von den Beschwerdeführern schlüssig beschrieben wurden und an denen zu zweifeln aus Warte des BVwG keine Veranlassung besteht, erscheint es jedoch vertretbar, von der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung auszugehen. Damit ist der MFA so zu betrachten, als ob dieses Kästchen von den Beschwerdeführern angekreuzt worden wäre, und damit am 26.03.2019 für das Antragsjahr 2019 auch Direktzahlungen beantragt wurden. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das angeführte Erkenntnis zu einer älteren, aber vergleichbaren Rechtslage). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche das angeführte Erkenntnis zu einer älteren, aber vergleichbaren Rechtslage). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W113.2240005.1.00