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{'item': 'W123 2242295-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW123 2242295-1 Spruch, W123 2242295-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMRK.1.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

  1. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 4 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Antragsbegründung, eine Geburtsurkunde sowie ein „Deutschzeugnis“ im Original vorzulegen.
  2. In der am 23.02.2021 eingebrachten schriftlichen Antragsbegründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 19.07.2014 geheiratet habe und zu seiner Frau nach Wien gezogen sei. Von 17.09.2014 bis 19.09.2019 habe er über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, wobei er seinen Verlängerungsantrag um 7 Tagen zu spät am 26.09.2019 eingereicht habe. Seine Ehe sei am 09.03.2018 geschieden worden. Seither lebe er alleine mit seinen beiden minderjährigen Kindern, die aufenthaltsberechtigt seien und eine Neue Mittelschule in Wien besuchen würden.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.06.2021 bat die belangte Behörde den Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung, angeführte Fragen samt Vorlage entsprechender Belege zu beantworten.
  4. In der Stellungnahme vom 08.03.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei im April 2014 mit einem privaten PKW zu Besuch nach Österreich eingereist und dann einige Male „hin und her“ gefahren bis zur Eheschließung und Haushaltszusammenlegung im Juli
  5. Sein Lebensmittelpunkt sei Wien. In dieser Zeit seien seine beiden Kinder in Serbien bei seiner Mutter gewesen. Seit September 2014 habe er in einer Schlosserei gearbeitet. Betreffend seine Schul- und Berufsausbildung führte er 8 Jahre Volks- und Hauptschule in Serbien, danach bei den Eltern in der Landwirtschaft und 2004 eine Ausbildung zum Schlosser an. Er habe von April 2020 bis Dezember 2020 sowie ab Februar 2021 als Maler gearbeitet. Davor sei er seit September 2014 in ständiger Beschäftigung gewesen. Der Unterhalt sei abseits von Beschäftigung durch Arbeitslosengeld und ersparten Rücklagen bestritten worden. Durch den Arbeitgeber sei er versichert. Seine Unterkunft sei gemietet. Er habe das alleinige Sorgerecht für seine im Jahr 2005 in Serbien geborenen Zwillinge. Diese seien serbische Staatsangehörige und hätten einen gültigen Aufenthaltstitel, dessen Verlängerung pünktlich im März 2020 beantragt worden sei. Die mj. Kinder hätten seit 2018 ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls in Wien.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 20.01.2021 gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 20.01.2021 gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte ergänzend zum festgestellten Sachverhalt der Behörde vor, dass der Beschwerdeführer von 26.09.2014 bis 20.04.2021 — lediglich unterbrochen durch übliche Pausen im Baugewerbe um den Jahreswechsel – als Schlosser und Schweißer gearbeitet habe. Er sei sozial- und arbeitslosenversichert und könne im Inland leicht eine neue Anstellung finden. Am Tag vor dem Ende seiner Anstellung, am 19.04.2021 habe er einen Verkehrsunfall gehabt und sei anschließend stationär behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei somit beruflich tiefgehend in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Er sei allein obsorgeberechtigt für seine Kinder, die bis zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Von 2014 bis 2018 hätten sie bei der Mutter des Beschwerdeführers in Serbien gewohnt, die 2018 jedoch schwer erkrankt und daraufhin verstorben sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits früher verstorben. Seit 2018 würden die Kinder mit dem Beschwerdeführer in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine Schule besuchen. Weiters pflege er ein sehr enges Verhältnis zu seinem volljährigen Sohn, der im selben Haus in einer Wohnung lebe. In Serbien habe er keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Zu weitschichtigen Verwandten habe er nur oberflächlich und sporadisch Kontakt. Außerdem führte der Beschwerdeführer aus, dass er der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Einvernahme diese Punkte nicht habe schildern können. Weiters habe die belangte Behörde das Kindeswohl in ihrer Entscheidung nicht ausreichend einbezogen und keine Feststellungen dazu getroffen, wie deren Obsorge in Österreich bewerkstelligt werden solle, wenn der Beschwerdeführer nach Serbien zurückkehren müsse. Dass der Beschwerdeführer die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten habe, könne ihm nur in geringem Grad zum Vorwurf gemacht werden. In Unkenntnis der Bestimmung des § 58 Abs. 5 AsylG habe er bereits 2020 versucht schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu stellen. Dem Beschwerdeführer sei auch nur in geringem Grad vorzuwerfen, dass er nach Dezember 2019 ohne Aufenthaltsberechtigung einer ordentlichen Berufsausübung nachgegangen sei. Da er ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, sei er nicht davon ausgegangen, rechtswidrig beschäftigt zu sein. Die Interessen des Beschwerdeführers würden die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Außerdem führte der Beschwerdeführer aus, dass er der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Einvernahme diese Punkte nicht habe schildern können. Weiters habe die belangte Behörde das Kindeswohl in ihrer Entscheidung nicht ausreichend einbezogen und keine Feststellungen dazu getroffen, wie deren Obsorge in Österreich bewerkstelligt werden solle, wenn der Beschwerdeführer nach Serbien zurückkehren müsse. Dass der Beschwerdeführer die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten habe, könne ihm nur in geringem Grad zum Vorwurf gemacht werden. In Unkenntnis der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG habe er bereits 2020 versucht schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu stellen. Dem Beschwerdeführer sei auch nur in geringem Grad vorzuwerfen, dass er nach Dezember 2019 ohne Aufenthaltsberechtigung einer ordentlichen Berufsausübung nachgegangen sei. Da er ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, sei er nicht davon ausgegangen, rechtswidrig beschäftigt zu sein. Die Interessen des Beschwerdeführers würden die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
  2. Am 17.12.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher nur die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst, erschien. Der Rechtsvertreter gab dazu an, dass der Beschwerdeführer sich in Serbien aufhalte und als alleinerziehender Vater niemanden habe, der auf seine Kinder aufpassen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund des serbischen Reisepasses fest. 1.
  5. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich vorübergehend während der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich auf. Nach der Heirat mit seiner ehemaligen Ehefrau im Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine von 17.09.2014 bis 17.09.2015 gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt und diese in weiterer Folge bis zum 19.09.2019 verlängert. Erst am 26.09.2019 – somit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuvor erteilten Aufenthaltstitels – stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag, der am 26.09.2019 von der MA 35 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich anschließend weiterhin im Bundesgebiet auf und stellte am 20.01.2021 gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits davor im Jahr 2020 schriftlich einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG beantragte.Der Beschwerdeführer hielt sich anschließend weiterhin im Bundesgebiet auf und stellte am 20.01.2021 gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits davor im Jahr 2020 schriftlich einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG beantragte. Im Mai 2021 reiste der Beschwerdeführer nach Serbien aus und hält sich seitdem dort auf. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war von Dezember 2019 bis zu seiner Ausreise nach Serbien im Mai 2021 mangels einer ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung unrechtmäßig. 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist geschieden und für seine beiden am 30.07.2005 geborenen Kinder allein obsorgeberechtigt. Außerdem hat der Beschwerdeführer einen volljährigen Sohn. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind serbische Staatsangehörige. Sie blieben nach dem Auszug des Beschwerdeführers nach Österreich im Jahr 2014 zunächst weiterhin in Serbien bei der Mutter des Beschwerdeführers. Am 30.07.2018 holte der Beschwerdeführer die Minderjährigen schließlich nach Österreich, nachdem seine Mutter schwer erkrankt war und in weiterer Folge verstarb. Diese wohnten anschließend in einem Haushalt mit dem Beschwerdeführer, besuchten in Österreich eine Schule und verfügten über einen Aufenthaltstitel. Mittlerweile leben die minderjährigen Kinder gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Serbien. Zur Mutter der Minderjährigen besteht kein Kontakt. Der volljährige Sohn des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise nach Serbien in einer Wohnung im selben Haus wie dieser Sohn. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers pflegen sie ein „enges Verhältnis“. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen diesen ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben und seine Geschwister ausgewandert. Zu weitschichtigen Verwandten in Serbien hat der Beschwerdeführer oberflächlich und sporadisch Kontakt. 1.
  2. In Serbien besuchte der Beschwerdeführer 8 Jahre die Volks- und Hauptschule. Danach arbeitete er bei seinen Eltern in der Landwirtschaft und besuchte im Jahr 2004 einen Kurs zur Ausbildung zum Schlosser. 1.
  3. In Österreich war der Beschwerdeführer von 26.09.2014 bis 18.12.2015, von 11.01.2016 bis 26.08.2016, von 14.09.2016 bis 27.01.2017, von 20.02.2017 bis 12.07.2017, von 31.07.2017 bis 15.09.2017, von 18.09.2017 bis 20.11.2017, von 19.02.2018 bis 17.01.2019, von 04.02.2019 bis 13.12.2019, von 22.04.2020 bis 23.12.2020, von 02.02.2021 bis 09.02.2021 von 25.02.2021 bis 26.03.2021 sowie von 29.03.2021 bis 20.04.2021 als Arbeiter, Schwerarbeiter bzw. Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet. In der Zeit von 28.01.2019 bis 13.02.2019 sowie von 04.02.2019 bis 13.02.2019 ging der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung nach. Zwischenzeitlich bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld, konkret in folgenden Zeiträumen: 19.12.2015 – 10.01.2016, 07.09.2016 – 13.09.2016, 01.02.2017 – 19.02.2017, 13.07.2017 – 30.07.2017, 21.11.2017 – 18.02.2017, 18.01.2019 – 03.02.2019, 05.01.2021 – 01.02.2021 und 10.02.2021 – 24.02.2021 (vgl. AS 167 ff.).Zwischenzeitlich bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld, konkret in folgenden Zeiträumen: 19.12.2015 – 10.01.2016, 07.09.2016 – 13.09.2016, 01.02.2017 – 19.02.2017, 13.07.2017 – 30.07.2017, 21.11.2017 – 18.02.2017, 18.01.2019 – 03.02.2019, 05.01.2021 – 01.02.2021 und 10.02.2021 – 24.02.2021 vergleiche AS 167 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt über eine mit dem Erhalt eines Aufenthaltstitels bzw. einer Arbeitsbewilligung bedingte Einstellungszusage als Facharbeiter für Metalltechnik (vgl. Beilage zur VH-Schrift).Der Beschwerdeführer verfügt über eine mit dem Erhalt eines Aufenthaltstitels bzw. einer Arbeitsbewilligung bedingte Einstellungszusage als Facharbeiter für Metalltechnik vergleiche Beilage zur VH-Schrift). 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.1.
  6. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. 2.
  9. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich und Serbien beruhen auf dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, den schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, dem Beschwerdevorbringen und der Auskunft der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.
  10. Die dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel konnten dem Zentralen Fremdenregister entnommen werden und sind unstrittig. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zudem vor, bereits im Jahr 2020 schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG beantragt zu haben. Im vorgelegten Akt der belangten Behörde finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass diese behauptete Antragstellung tatsächlich erfolgt sei. Diesbezügliche Nachweise wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte in der mündlichen Verhandlung nichts dazu sagen (vgl. S 4 in OZ 6). Die vorgebrachte Antragstellung im Jahr 2020 konnte daher nicht bescheinigt werden und war deshalb nicht festzustellen.2.
  11. Die dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel konnten dem Zentralen Fremdenregister entnommen werden und sind unstrittig. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zudem vor, bereits im Jahr 2020 schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG beantragt zu haben. Im vorgelegten Akt der belangten Behörde finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass diese behauptete Antragstellung tatsächlich erfolgt sei. Diesbezügliche Nachweise wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte in der mündlichen Verhandlung nichts dazu sagen vergleiche S 4 in OZ 6). Die vorgebrachte Antragstellung im Jahr 2020 konnte daher nicht bescheinigt werden und war deshalb nicht festzustellen. 2.
  12. Die genauen Beschäftigungszeiten sowie der festgestellte Bezug von Arbeitslosengeld konnte dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug (vgl. AS 167 ff.) entnommen werden.2.
  13. Die genauen Beschäftigungszeiten sowie der festgestellte Bezug von Arbeitslosengeld konnte dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug vergleiche AS 167 ff.) entnommen werden.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
  16. Zu der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  17. § 55 AsylG lautet:3.1.
  18. Paragraph 55, AsylG lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ 3.1.
  1. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:3.1.
  2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.“
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.“ Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Nach § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. 3.1.
  3. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.1.
  4. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  5. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  6. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). 3.1.
  7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder, für die er alleine obsorgeberechtigt ist. Mit diesen besteht ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK, welches er vorübergehend im Bundegebiet führte. Mit dem weiterhin in Österreich lebenden volljährigen Sohn besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ist eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit hervorgekommen. Diese Beziehung fällt daher nicht unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers, ist jedoch im Rahmen des Privatlebens entsprechend zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder, für die er alleine obsorgeberechtigt ist. Mit diesen besteht ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK, welches er vorübergehend im Bundegebiet führte. Mit dem weiterhin in Österreich lebenden volljährigen Sohn besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ist eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit hervorgekommen. Diese Beziehung fällt daher nicht unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers, ist jedoch im Rahmen des Privatlebens entsprechend zu berücksichtigen. 3.1.
  8. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084).3.1.
  9. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). Der mit „Kindeswohl“ betitelte § 138 ABGB lautet wie folgt:Der mit „Kindeswohl“ betitelte Paragraph 138, ABGB lautet wie folgt: „In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
  10. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  11. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
  12. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  13. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  14. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  15. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  16. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  17. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  18. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  19. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  20. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  21. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  22. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
  23. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
  25. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070). 3.1.
  26. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen minderjährigen Kindern zulässig ist, da dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge für diese zukommt und kein Kontakt zur Mutter besteht. Es ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht zumutbar wäre, zumal dieser mit seinen Kindern bereits seit mehr als 8 Monaten wieder in Serbien lebt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keinesfalls, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers für etwa 3 Jahre in Österreich lebten, hier eine Schule besuchten und zum Aufenthalt berechtigt waren. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass die mittlerweile 16-jährigen Minderjährigen noch im anpassungsfähigen Alter sind. Es ist jedoch auch zu berücksichtigten, dass diese in Serbien geboren wurden und dort bis zum Jahr 2018, somit bis zu einem Alter von 13 Jahren, lebten. Sie wuchsen auch noch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Serbien für etwa 4 Jahre weiterhin in deren Herkunftsstaat bei deren Großmutter vs. auf und kamen erst in das Bundesgebiet, nachdem diese schwer erkrankt war. Es ist somit anzunehmen, dass sie mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind sowie nach wie vor über Bindungen zu Serbien verfügen bzw. solche seit ihrer Rückkehr wiederaufgebaut haben. Ferner ist davon auszugehen, dass es den Kindern möglich ist, in Serbien eine Bildung zu erhalten, zumal auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon ausging, dass diese in Serbien in die Schule gehen (vgl. S 3 in OZ 6). Etwaige konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kinder in ihrem Herkunftsstaat keine angemessene Versorgung erhalten würden oder einer etwaigen Gefährdung ausgesetzt wären, sind nicht hervorgekommen. Insbesondere erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung keinerlei Vorbringen, aus denen sich allfällige Probleme der Kinder bzw. des Beschwerdeführers seit deren Rückkehr nach Serbien ergäben.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keinesfalls, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers für etwa 3 Jahre in Österreich lebten, hier eine Schule besuchten und zum Aufenthalt berechtigt waren. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass die mittlerweile 16-jährigen Minderjährigen noch im anpassungsfähigen Alter sind. Es ist jedoch auch zu berücksichtigten, dass diese in Serbien geboren wurden und dort bis zum Jahr 2018, somit bis zu einem Alter von 13 Jahren, lebten. Sie wuchsen auch noch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Serbien für etwa 4 Jahre weiterhin in deren Herkunftsstaat bei deren Großmutter vs. auf und kamen erst in das Bundesgebiet, nachdem diese schwer erkrankt war. Es ist somit anzunehmen, dass sie mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind sowie nach wie vor über Bindungen zu Serbien verfügen bzw. solche seit ihrer Rückkehr wiederaufgebaut haben. Ferner ist davon auszugehen, dass es den Kindern möglich ist, in Serbien eine Bildung zu erhalten, zumal auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon ausging, dass diese in Serbien in die Schule gehen vergleiche S 3 in OZ 6). Etwaige konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kinder in ihrem Herkunftsstaat keine angemessene Versorgung erhalten würden oder einer etwaigen Gefährdung ausgesetzt wären, sind nicht hervorgekommen. Insbesondere erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung keinerlei Vorbringen, aus denen sich allfällige Probleme der Kinder bzw. des Beschwerdeführers seit deren Rückkehr nach Serbien ergäben. Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Wohl der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers der gegen diesen zu erlassenden Rückkehrentscheidung grundsätzlich entgegensteht. 3.1.
  27. Zum Privatleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hielt sich für weniger als 7 Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf und verfügte über einen Zeitraum von ca. 5 Jahre über eine gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Er verblieb jedoch auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels und nach Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit weiterhin in Österreich, ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war daher von Dezember 2019 bis zu seiner Ausreise im Mai 2021 für etwa 1,5 Jahre unrechtmäßig. Zudem versuchte er erst im Jänner 2021, nachdem er sich bereits seit mehr als einem Jahr unrechtmäßig in Österreich aufhielt, seinen Aufenthalt durch die gegenständlich beantragte Aufenthaltsberechtigung zu legalisieren. Dem Beschwerdeführer musste ferner bereits ab Abweisung seines Verlängerungsantrags im September 2019 die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Betreffend die Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt wird nicht übersehen, dass er über eine Einstellungszusage verfügt und für längere Zeiträume einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, wobei er zwischenzeitlich auch Arbeitslosengeld beziehen musste. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer infolge der abgelaufenen Gültigkeit seines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nicht mehr berechtigt war. Dennoch setzte er sein damals bestehendes Dienstverhältnis fort und schloss anschließend neue Arbeitsverträge ab. Damit übte er bis April 2021 eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit aus. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN). Der Beschwerdeführer durfte somit auch nicht aufgrund der erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Meldung darauf vertrauen, rechtmäßig beschäftigt zu sein.Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN). Der Beschwerdeführer durfte somit auch nicht aufgrund der erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Meldung darauf vertrauen, rechtmäßig beschäftigt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weiters nicht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2021 freiwillig das Bundesgebiet verließ und damit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt beendete. Ferner verfügt er über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Wie oben bereits erwähnt ist auch zu beachten, dass sein volljähriger Sohn im Bundesgebiet lebt. Dem Beschwerdeführer ist jedoch die Aufrechterhaltung des Kontakts zu diesem sowie allfälligen sonstigen Bezugspersonen in Österreich mittels moderner Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich. Der Beschwerdeführer verbrachte außerdem den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat, besuchte dort die Schule, arbeitete in der Landwirtschaft und machte eine Ausbildung zum Schlosser. Auch aktuell lebt er dort wieder gemeinsam mit seinen Kindern. Im Übrigen hat er in Serbien auch weitschichtige Verwandte, mit denen er – wenn auch nur oberflächlich und sporadisch – in Kontakt steht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vollkommen entwurzelt wäre. Darüber hinaus bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich wieder um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). 3.1.
  28. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG führt aus den genannten Gründen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Dem Beschwerdeführer war daher die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung nicht zu erteilen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.3.1.
  29. Eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG führt aus den genannten Gründen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Dem Beschwerdeführer war daher die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung nicht zu erteilen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. war daher abzuweisen. 3.
  30. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  31. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien zulässig sei.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien zulässig sei. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.
  32. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
  33. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2242295.1.00

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