Obsah (11)
Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 120§ 67§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW123 2249766-1 Spruch, W123 2249766-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 02.03.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 2 Asyl
G. Zur Begründung führte er aus, dass seine Familie 2000 nach Wien gezogen sei, um hier ihren Lebensmittelpunkt zu beginnen. Der Beschwerdeführer habe die Volksschule und die Hauptschule in Wien besucht. Sein Lebensunterhalt werde im Moment von seinen Eltern übernommen. Das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers sei am 16.01.2020 abgelaufen; seit diesem Datum befinde sich der Beschwerdeführer wieder in Wien und sei bei seinen Eltern wohnhaft. Der Beschwerdeführer besitze die serbische Staatsbürgerschaft, aber sein Heimatland sei Österreich. Der Beschwerdeführer habe hier in Österreich Familie, Bekannte und seine Zukunft. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug mehr zu Serbien.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 02.03.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Zur Begründung führte er aus, dass seine Familie 2000 nach Wien gezogen sei, um hier ihren Lebensmittelpunkt zu beginnen. Der Beschwerdeführer habe die Volksschule und die Hauptschule in Wien besucht. Sein Lebensunterhalt werde im Moment von seinen Eltern übernommen. Das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers sei am 16.01.2020 abgelaufen; seit diesem Datum befinde sich der Beschwerdeführer wieder in Wien und sei bei seinen Eltern wohnhaft. Der Beschwerdeführer besitze die serbische Staatsbürgerschaft, aber sein Heimatland sei Österreich. Der Beschwerdeführer habe hier in Österreich Familie, Bekannte und seine Zukunft. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug mehr zu Serbien. 2. Am 13.09.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend „Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55
Asylgesetz (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot)“ mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab binnen offener Frist keine Stellungnahme ab.2. Am 13.09.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend „Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Asylgesetz (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot)“ mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab binnen offener Frist keine Stellungnahme ab. 3. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 1 und 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zum Sachverhalt vor, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und die meiste Zeit seines Lebens im Bundegebiet lebe. Der Beschwerdeführer spreche ausgezeichnet Deutsch und sei bestens integriert. Zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese bereits beinahe mehr als zehn Jahre zurücklägen. Der Beschwerdeführer habe die meiste Zeit seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und würden sich sämtliche nahe Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich befinden. Die familiären und privaten Interessen würden im vorliegenden Fall jedenfalls weit den öffentlichen Interessen überwiegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. 1.
- Der Beschwerdeführer war erstmals am 29.01.2001 im Bundesgebiet gemeldet und verfügte seit dem 22.05.2001 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.06.2008 (RK 18.06.2008), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.06.2008 (RK 18.06.2008), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.05.2009 (RK 29.01.2010), Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 229 Abs. 1 und 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.05.2009 (RK 29.01.2010), Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 229, Absatz eins und 223 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. 1.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.05.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung wurde insbesondere auf die zwei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers hingewiesen. 1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 10.01.2013 (RK 10.01.2013), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 10.01.2013 (RK 10.01.2013), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. 1.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.01.2017 wurde das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.05.2010 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben. In den Feststellungen und in der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nicht auf einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung auszugehen sei, sich jedoch die Rechtsvorschriften maßgeblich geändert hätten. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nachweislich das Bundesgebiet verlassen habe. Ferner darauf, dass die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht bedeute, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. 1.
- Laut ZMR-Auskunft war der Beschwerdeführer vom 29.01.2001 - 27.06.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seit 24.02.2020 ist der Beschwerdeführer wieder in Österreich gemeldet und wohnt seit diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern in XXXX .1.
- Laut ZMR-Auskunft war der Beschwerdeführer vom 29.01.2001 - 27.06.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seit 24.02.2020 ist der Beschwerdeführer wieder in Österreich gemeldet und wohnt seit diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern in römisch 40 . 1.
- Laut Auszug einer AJ-Web Abfrage war der Beschwerdeführer von 01.12.2008 bis 25.06.2009 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX GmbH tätig. Weiters zwischen 05.10.2009 und 30.09.2012 bei verschiedenen Dienstgebern als Lehrling und zuletzt von 19.09.2011 bis 30.09.2012 als Arbeiterlehrling bei XXXX GmbH. Anschließend bezog der Beschwerdeführer von 03.10.2012 bis 22.12.2013 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und war von 03.07.2013 bis 01.02.2015 bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter bzw. Angestellter und teilweise auch als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet.1.
- Laut Auszug einer AJ-Web Abfrage war der Beschwerdeführer von 01.12.2008 bis 25.06.2009 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 GmbH tätig. Weiters zwischen 05.10.2009 und 30.09.2012 bei verschiedenen Dienstgebern als Lehrling und zuletzt von 19.09.2011 bis 30.09.2012 als Arbeiterlehrling bei römisch 40 GmbH. Anschließend bezog der Beschwerdeführer von 03.10.2012 bis 22.12.2013 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und war von 03.07.2013 bis 01.02.2015 bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter bzw. Angestellter und teilweise auch als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet. 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich als Kind die Volks- und Hauptschule und gab an; anschließend absolvierte er eine Lehre als Maler und Anstreicher. In Österreich leben die Eltern des Beschwerdeführers, welche ebenfalls über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen. Ferner lebt eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt in Serbien in der Stadt Loznica. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt bei seinem Onkel. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach; sein Lebensunterhalt wird von seinen Eltern übernommen. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister sowie dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest. 2.
- Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor der belangten Behörde bzw. seinen Stellungnahmen sowie der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, dass seine Eltern in Österreich leben, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 03.01.2017 (vgl. AS 447) bzw. seiner Stellungnahme vom 02.03.2020 (vgl. AS 515). Wenngleich der Beschwerdeführer in Stellungnahme vom 02.03.2020 explizit nicht mehr auf weitere Verwandte in Österreich Bezug nimmt, ist aufgrund der Einvernahme vom 03.01.2017 – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – weiter davon auszugehen, dass die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls in Österreich lebt (vgl. AS 447).Die Feststellung, dass seine Eltern in Österreich leben, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 03.01.2017 vergleiche AS 447) bzw. seiner Stellungnahme vom 02.03.2020 vergleiche AS 515). Wenngleich der Beschwerdeführer in Stellungnahme vom 02.03.2020 explizit nicht mehr auf weitere Verwandte in Österreich Bezug nimmt, ist aufgrund der Einvernahme vom 03.01.2017 – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – weiter davon auszugehen, dass die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls in Österreich lebt vergleiche AS 447). Die Feststellung, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Serbien lebt, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vom 03.01.2017 bzw. 05.01.2017 (vgl. AS 446 bzw. 472). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund einer fehlenden Stellungnahme des Beschwerdeführers nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, ist auch im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Serbien lebt. Auch im Beschwerdeschriftsatz finden sich diesbezüglich keine gegenteiligen Ausführungen.Die Feststellung, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Serbien lebt, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vom 03.01.2017 bzw. 05.01.2017 vergleiche AS 446 bzw. 472). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund einer fehlenden Stellungnahme des Beschwerdeführers nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, ist auch im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Serbien lebt. Auch im Beschwerdeschriftsatz finden sich diesbezüglich keine gegenteiligen Ausführungen. Somit ist aber die Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.03.2020, wonach er keinen Bezug zu Serbien habe (vgl. AS 515) nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer den vorhergehenden Einvernahmen selbst vorbrachte, bei seinem Onkel gewohnt zu haben bzw. dort wohnen zu können (vgl. AS 446 bzw. AS 472).Somit ist aber die Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.03.2020, wonach er keinen Bezug zu Serbien habe vergleiche AS 515) nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer den vorhergehenden Einvernahmen selbst vorbrachte, bei seinem Onkel gewohnt zu haben bzw. dort wohnen zu können vergleiche AS 446 bzw. AS 472). Entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass durch den angefochtenen Bescheid Art. 8 EMRK „völlig einseitig und fehlerhaft“ (vgl. AS 587) vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeschriftsatz ist vielmehr sehr kurz und allgemein gehalten, ohne schlüssig und nachvollziehbar (konkret auf den Einzelfall bezogen) darzulegen, warum der belangten Behörde eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorzuwerfen wäre.Entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass durch den angefochtenen Bescheid Artikel 8, EMRK „völlig einseitig und fehlerhaft“ vergleiche AS 587) vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeschriftsatz ist vielmehr sehr kurz und allgemein gehalten, ohne schlüssig und nachvollziehbar (konkret auf den Einzelfall bezogen) darzulegen, warum der belangten Behörde eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorzuwerfen wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.09.2021 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme, insbesondere auch zu Art. 8 EMRK, abzugeben, der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machte. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch an die seitens des Beschwerdeführers angegebene Adresse (Adresse der Eltern des Beschwerdeführers) ordnungsgemäß zugestellt. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der am 15.12.2021 übermittelten Beschwerde die Möglichkeit gehabt, die unterlassene Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nachzuholen und ausführlich zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich Stellung zu nehmen.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.09.2021 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme, insbesondere auch zu Artikel 8, EMRK, abzugeben, der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machte. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch an die seitens des Beschwerdeführers angegebene Adresse (Adresse der Eltern des Beschwerdeführers) ordnungsgemäß zugestellt. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der am 15.12.2021 übermittelten Beschwerde die Möglichkeit gehabt, die unterlassene Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nachzuholen und ausführlich zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte somit zwei Mal die Möglichkeit, seine Gründe, die iSd Art. 8 EMRK gegen eine Rückkehrentscheidung bzw. gegen ein Einreiseverbot sprächen, darzulegen. Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgab bzw. warum der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes kein substantiiertes Vorbringen erstattete, erübrigte sich schon aus diesem Grunde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung., zumal der Beschwerdeführer insgesamt 3-mal von der belangten Behörde einvernommen wurde (vgl. die Einvernahmen vom 19.05.2016, 03.01.2017 und 05.01.2017).Der Beschwerdeführer hatte somit zwei Mal die Möglichkeit, seine Gründe, die iSd Artikel 8, EMRK gegen eine Rückkehrentscheidung bzw. gegen ein Einreiseverbot sprächen, darzulegen. Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgab bzw. warum der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes kein substantiiertes Vorbringen erstattete, erübrigte sich schon aus diesem Grunde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung., zumal der Beschwerdeführer insgesamt 3-mal von der belangten Behörde einvernommen wurde vergleiche die Einvernahmen vom 19.05.2016, 03.01.2017 und 05.01.2017). 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. (Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. (Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung) 3.1.1.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.1.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.3.1.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind nach Österreich kam und im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule besuchte. Ferner nicht, dass der Beschwerdeführer Beschäftigungsverhältnissen in Österreich nachging und über Familienangehörige in Wien verfügt. Demgegenüber stehen jedoch die drei strafgerichtlichen Verurteilungen und das am 29.05.2010 gegen den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot, das erst am 05.01.2017 aufgehoben wurde. Dem Beschwerdeführer war somit fast 7 Jahre der Aufenthalt im Bundesgebiet verboten. Ungeachtet dessen hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich auf (vgl. insbesondere AS 472) und hat somit wiederholt die Einwanderungsvorschriften verletzt. Der Beschwerdeführer wurde wegen rechtswidrigem Aufenthaltes im Bundesgebiet auch wiederholt angezeigt (vgl. AS 277f, AS 343f, AS 387f sowie AS 419f).Demgegenüber stehen jedoch die drei strafgerichtlichen Verurteilungen und das am 29.05.2010 gegen den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot, das erst am 05.01.2017 aufgehoben wurde. Dem Beschwerdeführer war somit fast 7 Jahre der Aufenthalt im Bundesgebiet verboten. Ungeachtet dessen hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich auf vergleiche insbesondere AS 472) und hat somit wiederholt die Einwanderungsvorschriften verletzt. Der Beschwerdeführer wurde wegen rechtswidrigem Aufenthaltes im Bundesgebiet auch wiederholt angezeigt vergleiche AS 277f, AS 343f, AS 387f sowie AS 419f). Ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass er mittellos ist und lediglich angab, dass sein Lebensunterhalt von seinen Eltern übernommen worden sei (vgl. AS 515). Diesbezügliche Nachweise für diese Behauptung (Einkommensverhältnisse seiner Eltern etc.) wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Auch im Beschwerdeschriftsatz finden sich dazu keine Angaben bzw. Bescheinigungen.Ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass er mittellos ist und lediglich angab, dass sein Lebensunterhalt von seinen Eltern übernommen worden sei vergleiche AS 515). Diesbezügliche Nachweise für diese Behauptung (Einkommensverhältnisse seiner Eltern etc.) wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Auch im Beschwerdeschriftsatz finden sich dazu keine Angaben bzw. Bescheinigungen. Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Onkels verfügt (vgl. Feststellungen und Beweiswürdigung) und im Rahmen seines letzten Aufenthaltes auch bei diesem wohnte. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Onkels verfügt vergleiche Feststellungen und Beweiswürdigung) und im Rahmen seines letzten Aufenthaltes auch bei diesem wohnte. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. 3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Ebenso wenig lagen gegenständlich Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.Ebenso wenig lagen gegenständlich Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. 3.1.
- Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Abschiebung)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Abschiebung)
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.Im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. , 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. und V. (Frist und aufschiebende Wirkung)3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. (Frist und aufschiebende Wirkung)
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Somit sprach die belangte Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot)3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) 3.4.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). 3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 6 und 7 FPG gestützt. In Bezug auf Z 1 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine seit 18.08.2021 rechtskräftige Strafe aufgrund einer Verwaltungsübertretung
§ 120Abs.
1a FPG von EUR 500,00 bisher nicht beglichen habe. Zum fehlenden Unterhalt hielt die belangte Behörde fest, dass aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen bestünde. Im Beschwerdeschriftsatz wurden diesen Erwägungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten.3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 6 und 7 FPG gestützt. In Bezug auf Ziffer eins, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine seit 18.08.2021 rechtskräftige Strafe aufgrund einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG von EUR 500,00 bisher nicht beglichen habe. Zum fehlenden Unterhalt hielt die belangte Behörde fest, dass aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen bestünde. Im Beschwerdeschriftsatz wurden diesen Erwägungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). 3.4.
- Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer ist ferner der mehrfache Verstoß gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot zur Last zu legen (sieh dazu auch oben, 3.1.3.), womit er aber wiederholt seine Missachtung geltender Vorschriften zum Ausdruck brachte. Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes insgesamt 3-mal von inländischen Gerichten verurteilt. Wenngleich die Verurteilungen teils mehr als 10 Jahre zurückliegen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071 unter Verweis auf VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 Rn. 8, mwN).3.4.
- Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt vergleiche Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer ist ferner der mehrfache Verstoß gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot zur Last zu legen (sieh dazu auch oben, 3.1.3.), womit er aber wiederholt seine Missachtung geltender Vorschriften zum Ausdruck brachte. Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes insgesamt 3-mal von inländischen Gerichten verurteilt. Wenngleich die Verurteilungen teils mehr als 10 Jahre zurückliegen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071 unter Verweis auf VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 Rn. 8, mwN). Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
§ 67Fr
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Wie bereits zu den Spruchpunkten I. und II. angemerkt, verfügt der Beschwerdeführer zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ob zwischen Beschwerdeführer und seinen Eltern jedoch tatsächlich eine häusliche Gemeinschaft besteht, konnte – mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. mangels entsprechender Hinweise im Beschwerdeschriftsatz – nicht festgestellt werden. Zudem kann der Kontakt zu seinen Eltern in Österreich über das Internet oder das Telefon sowie über Besuche der Eltern in Serbien aufrechterhalten werden.Wie bereits zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. angemerkt, verfügt der Beschwerdeführer zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ob zwischen Beschwerdeführer und seinen Eltern jedoch tatsächlich eine häusliche Gemeinschaft besteht, konnte – mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. mangels entsprechender Hinweise im Beschwerdeschriftsatz – nicht festgestellt werden. Zudem kann der Kontakt zu seinen Eltern in Österreich über das Internet oder das Telefon sowie über Besuche der Eltern in Serbien aufrechterhalten werden. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes mit dem höchstmöglichen Ausmaß von 5 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als unangemessen. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht. Daher war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auf 2 Jahre zu reduzieren.Die Dauer des Einreiseverbotes mit dem höchstmöglichen Ausmaß von 5 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als unangemessen. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch sechs. die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht. Daher war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auf 2 Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion bzw. eine Aufhebung des Einreiseverbotes kommt gegenständlich auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Familienangehörige in Österreich bzw. in den vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2249766.1.00