Obsah (10)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW123 2250040-1 Spruch, W123 2250040-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 22.10.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot) mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab binnen offener Frist keine Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben vom 22.10.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab binnen offener Frist keine Stellungnahme ab.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, verurteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren regelmäßig mit seinem serbischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet einreisen und seine engen Verwandten besuchen würde. Der Beschwerdeführer halte sich derzeit in der Strafhaft in der Justizanstalt Josefstadt auf und möchte nach seiner Entlassung die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin weiterführen und sie und seine eigenen Verwandten legal in Österreich besuchen. Die belangte Behörde habe die Schritte des Beschwerdeführers zur Resozialisierung nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten zutiefst. Unberücksichtigt sei auch die soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich geblieben. Durch das Einreiseverbot werde der regelmäßige persönliche Kontakt mit den Verwandten des Beschwerdeführers unverhältnismäßig erschwert.
- Am 16.12.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab darin an, am Tag seiner Verhaftung mit dem Bus aus Serbien über Ungarn kommend zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Vor der Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer in Serbien gewohnt. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten im Bundesgebiet und auch keine Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe auch keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verfüge jetzt noch über Barmittel von EUR 170,
- Der Beschwerdeführer sprach sich nicht gegen eine Rückkehr nach Serbien aus und gab an, nach Hause zu möchten. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, welche Auswirkungen die Beschwerde habe. Der Rechtsberater habe ihm gesagt, dass er, wenn er Beschwerde einlege, nur das Aufenthaltsverbot für Österreich bekomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.11.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.11.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig. Laut Urteil hat der Beschwerdeführer am 13.10.2021 in Wien insgesamt drei Personen fremde, bewegliche Sachen im Gesamtwert von ca. EUR 910,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, in dem er jeweils die Seitenfenster der geparkten PKWs mit einem Stein einschlug und die Gegenstände aus den PKWs entnahm. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten im Bundesgebiet und hat auch keine Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel von ca. EUR 170,
- Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er wurde am 13.10.2021 durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien aufgrund des dringenden Tatverdachtes von Diebstahlsdelikten festgenommen und in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingeliefert. Der Beschwerdeführer reiste am 17.12.2021 – mittels Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr – in seinen Herkunftsstaat Serbien zurück. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Identifizierung der österreichischen Justizbehörden fest. 2.
- Die Feststellungen zur Person bzw. zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.12.
- Hingegen entsprechen die Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin habe, über enge Verwandte im Bundesgebiet verfüge und eine soziale Verankerung vorläge, nicht den Tatsachen. 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) 3.2.1.
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.1.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Z 1 zweiter Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer eins, zweiter Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
§ 53Abs.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot angesichts der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon drei Monate unbedingt, zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.3.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot angesichts der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon drei Monate unbedingt, zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.2.
- Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).3.2.
- Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230). 3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem inländischen Gericht wegen des Vergehens des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem inländischen Gericht wegen des Vergehens des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von seinem im Zeitraum vom 13.10.2021 - 16.12.2021 verbrachten Aufenthalt in der Justizanstalt Josefstadt – zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ferner verfügt der Beschwerdeführer weder über Familienangehörige in Österreich, noch über soziale und berufliche Bindungen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, am Tag seiner Verhaftung in das Bundesgebiet eingereist zu sein (vgl. AS 60). Der Beschwerdeführer wurde also unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich strafbar. Da die Verurteilung durch das Landesgericht erst zwei Monate zurückliegt, kann auch noch nicht ein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft des Urteils angenommen werden.Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von seinem im Zeitraum vom 13.10.2021 - 16.12.2021 verbrachten Aufenthalt in der Justizanstalt Josefstadt – zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ferner verfügt der Beschwerdeführer weder über Familienangehörige in Österreich, noch über soziale und berufliche Bindungen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, am Tag seiner Verhaftung in das Bundesgebiet eingereist zu sein vergleiche AS 60). Der Beschwerdeführer wurde also unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich strafbar. Da die Verurteilung durch das Landesgericht erst zwei Monate zurückliegt, kann auch noch nicht ein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft des Urteils angenommen werden. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das begangene Strafdelikt stark gemindert.Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das begangene Strafdelikt stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.2.
- Ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot bewegt sich zudem unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer von 10 Jahren im mittleren Bereich und ist – insbesondere aufgrund der Nichtintegration des Beschwerdeführers in Österreich – als verhältnismäßig anzusehen.3.2.
- Ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot bewegt sich zudem unter Berücksichtigung der für Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genannten Maximaldauer von 10 Jahren im mittleren Bereich und ist – insbesondere aufgrund der Nichtintegration des Beschwerdeführers in Österreich – als verhältnismäßig anzusehen. 3.2.
- Unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann daher davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 5 Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2250040.1.00