RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW133 2238765-1 Spruch, W133 2238765-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Auflistung ihrer Krankenhausaufenthalte im Jahr 2018 sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.11.2018, mit welchem ihr das Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden war, bei. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 07.09.2020 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hüfttotalendoprothese links bei Z.n. Systemwechsel nach periprothetischer Fraktur, Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die Bewegungseinschränkung und den chronischen Weichteilreiz nach den Revisionen. 02.02.02 40 2 Abnützungsbedingter Bandscheibenschaden. Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionsbehinderung mit Belastungsschmerz. 02.01.01 20 3 Arterielles Gefäßsystem - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Remission nach Stentimplantation. 05.03.02 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass im Zusammenwirken von Leiden 2 und 3 eine relevante Zusatzbehinderung bestehe, die eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe erfordere. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Die/Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger“ würden vorliegen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da keine höhergradigen Funktionsbehinderungen am Bewegungsapparat bestehen würden. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien möglich. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ informiert. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 10.09.2020 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den genannten Zusatzeintragungen. Mit Schreiben vom 16.10.2020 wendete sich die Beschwerdeführerin gegen das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten. Insbesondere würden in Bezug auf die zurücklegbare Wegstrecke Ungereimtheiten bestehen. Die Beschwerdeführerin habe auf dem Weg zur Untersuchung dreimal stehen bleiben müssen, dennoch habe der Gutachter festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m möglich sei. Bereits im Rahmen der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres behandelnden Orthopäden vorgelegt, in welchem bestätigt worden sei, dass sie lediglich eine Distanz von 30 bis 40m in einem Stück sowie unter Zuhilfenahme von Walkingstöcken zurücklegen könne. Zudem bestehe eine unterschiedliche Beinlänge. Eine Befreiung von der Einfahrtsgebühr zum Besuch der Friedhöfe wäre für sie sehr hilfreich. Der Inhalt dieses Schreibens wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Mit Schreiben vom 20.10.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schließlich ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Das Gutachten vom 07.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 20.10.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schließlich ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Das Gutachten vom 07.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 30.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sowie auf die von der Beschwerdeführerin nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin erneut als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit Schreiben vom 12.01.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.
- Ohne Vorlage neuer Beweismittel verwies sie darin abermals auf den bereits vorgelegten Befund ihres behandelnden Orthopäden, welcher bestätigen würde, dass sie lediglich eine Strecke von 30 bis 40m zurücklegen könne, dies allerdings nur an guten Tagen. Die wiederholte Behauptung, die Beschwerdeführerin könne eine Strecke von 300 bis 400m zurücklegen, sei somit unrichtig. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde zunächst der hg. Gerichtsabteilung W173 zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W173 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vom 31.08.2021 ein. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hüfttotalendoprothese links bei Zustand nach Prothesenwechsel nach periprothetischer Fraktur 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II, NikotinabhängigkeitChronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD römisch zwei, Nikotinabhängigkeit 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 4 Periphere arterielle Verschlusskrankheit 5 Arterielle Hypertonie 6 Geringgradige Polyarthrose der Fingergelenke 7 Chronisch rezidivierende plantare Pustulose festgestellt. Zudem führte die beigezogene Gutachterin mit eingehender Begründung aus, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es würden weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das sichere Bewegen sowie das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln seien möglich. Zudem würden sich keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten, ergeben. Auch sei eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten sei. In Bezug auf die Beschwerdeeinwendungen der Beschwerdeführerin führte die Gutachterin aus, dass eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke auf 30-40m durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht ausreichend begründbar sei. Es sei weder eine Lockerung der Implantate noch eine anderweitige Einschränkung der Belastbarkeit, die das Entlasten der linken Hüfte erforderlich machen und die Gehstrecke hochgradig einschränken würden, dokumentiert. Dem vorgelegten Attest eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 12.02.2020 sei keine ausreichende Begründung zu entnehmen. Mit Schreiben vom 08.10.2021 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde brachten innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eine Stellungnahme ein. Das aktuell eingeholte Gutachten wurde somit nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit 08.09.2020 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Am 16.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid vom 30.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Hüfttotalendoprothese links bei Zustand nach Prothesenwechsel nach periprothetischer Fraktur;
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II bei Nikotinabhängigkeit;
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD römisch zwei bei Nikotinabhängigkeit;
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule;
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit;
- Arterielle Hypertonie;
- Geringgradige Polyarthrose der Fingergelenke;
- Chronisch rezidivierende plantare Pustulose. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin bestehen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Im Bereich des linken Hüftgelenks konnte zwar eine mittelgradige funktionelle Einschränkung festgestellt werden, es besteht jedoch kein höhergradiges Defizit. Bei Zustand nach Prothesenwechsel nach Schaftfraktur ist die volle Belastung erlaubt. Die geringgradige muskuläre Schwäche führt zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit. Die übrigen Gelenke der unteren Extremitäten sind funktionell nicht eingeschränkt. Darüber hinaus liegen keine erheblichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits vorliegt. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Insbesondere ist keine erhebliche respiratorische Einschränkung objektivierbar und eine Basistherapie ist nicht erforderlich. Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Es bestehen auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Zum Ausmaß der Auswirkungen der festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgestellt: Die Hüfttotalendoprothese links bei Zustand nach Prothesenwechsel nach periprothetischer Fraktur führt zu einer mittelgradigen Einschränkung der Beweglichkeit und einer milden muskulären Schwäche. Eine erhebliche Einschränkung des Bewegungsumfangs liegt allerdings nicht vor, insbesondere ist die volle Belastung erlaubt und möglich, das Erfordernis eines entlastenden Gehens mittels entsprechender Gehhilfen ist nicht objektivierbar. Auch die chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II, führt zu keiner maßgeblichen Lungenfunktionseinschränkung. Ebenso führen die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zu keiner relevanten Einschränkung des Bewegungsumfangs und zu keinem neurologischen Defizit. Die periphere arterielle Verschlusskrankheit ist erfolgreich mittels Stent behandelt, wobei sich die periphere Durchblutung als gut erweist. Die arterielle Hypertonie ist medikamentös behandelt. Die chronisch rezidivierende plantare Pustulose führt zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die belasteten Zonen der Fußsohle von der Pustulose ausgenommen sind.Die Hüfttotalendoprothese links bei Zustand nach Prothesenwechsel nach periprothetischer Fraktur führt zu einer mittelgradigen Einschränkung der Beweglichkeit und einer milden muskulären Schwäche. Eine erhebliche Einschränkung des Bewegungsumfangs liegt allerdings nicht vor, insbesondere ist die volle Belastung erlaubt und möglich, das Erfordernis eines entlastenden Gehens mittels entsprechender Gehhilfen ist nicht objektivierbar. Auch die chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD römisch zwei, führt zu keiner maßgeblichen Lungenfunktionseinschränkung. Ebenso führen die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zu keiner relevanten Einschränkung des Bewegungsumfangs und zu keinem neurologischen Defizit. Die periphere arterielle Verschlusskrankheit ist erfolgreich mittels Stent behandelt, wobei sich die periphere Durchblutung als gut erweist. Die arterielle Hypertonie ist medikamentös behandelt. Die chronisch rezidivierende plantare Pustulose führt zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die belasteten Zonen der Fußsohle von der Pustulose ausgenommen sind. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400m möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Die mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks kann beim Überwinden von Niveauunterschieden durch die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten kompensiert werden. Ein höhergradiges neurologisches Defizit im Sinne einer Lähmung oder eine höhergradige muskuläre Schwäche ist weder dokumentiert, noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Zudem ist der Beschwerdeführerin das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Es konnte diesbezüglich weder eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit festgestellt werden, noch ist das Anhalten mangels höhergradiger Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten (insbesondere der Hände) erheblich erschwert. Zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, wird festgestellt: Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des von der Sachverständigen beobachteten Gangbildes - mit Wanderstöcken weitgehend harmonisch, etwas verlangsamt, teilweise geringgradige Unsicherheit -, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und dem derzeitigen Therapieerfordernis (NSAR) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist ebenfalls nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Das aktuelle Fachgutachten deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung im Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.09.2020, welches die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hatte. Beide Gutachter kommen in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu dem Ergebnis, dass keine höhergradigen Funktionsbehinderungen am Bewegungsapparat vorliegen und der Beschwerdeführerin aus diesem Grund das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 31.08.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin erhob im gesamten Verfahren keine hinreichend substantiierten Einwendungen, welche geeignet wären, das gegenständliche Gutachten zu entkräften oder in Frage zu stellen; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2020 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 31.08.
- Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden bzw. den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen umfassenden Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und mit den vorliegenden Befunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.05.2021 wurde folgender klinischer Status erhoben: „STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 165 cm, Gewicht 47 kg, Alter: 80a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: kleines Ekzem unter dem Innenknöchel medial beidseits, trocken belegt, pustulöses Ekzem Fußsohlen beidseits, belastete Zonen der Fußsohle sind von Pusteln ausgenommen, Haut plantar und seitlich gerötet, trocken. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Geringgradige Polyarthrose der Fingergelenke, erhaltene Greiffunktionen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits ansatzweise mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident, keine Beinlängendifferenz feststellbar. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme feststellbar, periphere Pulse tastbar, keine Varizen, livide Verfärbung distale Unterschenkel beidseits, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als herabgesetzt angegeben. Hüftgelenk beidseits: endlagige Bewegungsschmerzen, links Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig, Aktive Beweglichkeit: Hüften S links 0/80, rechts 0/110, IR/AR links 10/0/20, rechts 10/0/40, Knie beidseits frei, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist aktiv nicht möglich, passiv möglich, das abgehobene Bein beidseits kann kurz gehalten werden, Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßig verstärkte Kyphose der oberen BWS und Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren BWS, oberen LWS Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Wanderstöcken, das Gangbild mit Wanderstöcken ist weitgehend harmonisch, etwas verlangsamt, teilweise geringgradige Unsicherheit. Aufstehen und Hinlegen auf die Untersuchungsliege selbstständig möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“ Der von der Sachverständigen erhobene klinische Status deckt sich auch mit den vorgelegten Befunden. Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität der Beschwerdeführerin begründete die Gutachterin nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung damit, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Der Beschwerdeführerin ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400m, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie das Bewegen und Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Insbesondere konnte keine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten festgestellt werden. Die mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks kann beim Überwinden von Niveauunterschieden durch die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten kompensiert werden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2021 – zu der die Beschwerdeführerin in Halbschuhen mit zwei Wanderstöcken erschien – zeigte sich unter Zuhilfenahme der Wanderstöcke ein etwas verlangsamtes aber weitgehend harmonisches Gangbild mit teilweise geringgradigen Unsicherheiten. Die Sachverständige führte in diesem Zusammenhang ebenfalls nachvollziehbar aus, dass das Erfordernis eines entlastenden Gehens mittels entsprechender Gehhilfen allerdings nicht objektivierbar ist. Darüber hinaus legte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar dar, dass eine Therapierefraktion in Bezug auf die angegebenen Beschwerden nicht belegt ist, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten vom 31.08.2021 auch schlüssig mit den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen auseinander. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie nur 30 bis 40m gehen könne, führte die Gutachterin nachvollziehbar aus, dass eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke auf 30-40m durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht ausreichend begründbar ist. Weder konnte eine Lockerung der Implantate noch eine anderweitige Einschränkung der Belastbarkeit, welche das Entlasten der linken Hüfte erforderlich machen und die Gehstrecke hochgradig einschränken würde, dokumentiert werden. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Attest eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 12.02.2020, in dem auf eine deutliche Einschränkung der Gehstrecke auf unter 50m hingewiesen wird, kam die Gutachterin schließlich zu dem Ergebnis, dass dem Attest keine ausreichende Begründung für die dortige Einschätzung zu entnehmen ist und es aus diesem Grund nicht dazu geeignet ist, eine Änderung der getroffenen Einstufung zu begründen. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.05.2021 weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. In Gesamtbetrachtung kommt daher dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Attest vom 12.02.2020, welches einer schlüssigen Begründung und daher auch Nachvollziehbarkeit entbehrt, nicht jener Beweiswert zu, wie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer umfassenden Statuserhebung sowie nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erstellten – Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m zumutbar und möglich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021 das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.08.2021 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 31.08.2021 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Es liegen somit bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Zusammenfassend liegen die vollständigen und schlüssigen Ergebnisse eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor und wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin im zugrunde gelegten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 31.08.2021 umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden; bei der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen handelt es sich um eine erfahrene und bewährte Ärztin, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes häufig zu Begutachtungen herangezogen wird und an deren Qualifikation und Unbefangenheit kein Zweifel besteht. Das aktuelle Fachgutachten deckt sich auch im Wesentlichen mit der Beurteilung in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.09.
- Beide Gutachter kommen in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu dem Ergebnis, dass keine höhergradigen Funktionsbehinderungen am Bewegungsapparat vorliegen und der Beschwerdeführerin aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Schließlich legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine aktuellen Befunde vor, die das gegenständliche Gutachten entkräften könnten. Die Beschwerdeführerin ist somit dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist somit dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 31.08.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
- … ,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. …“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2020 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2020 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 31.08.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 31.08.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen ist der Beschwerdeführerin das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Auch eine Therapierefraktion in Bezug auf die angegebenen Beschwerden ist nicht belegt, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräften würden. Das Gutachten erweist sich als richtig, vollständig und schlüssig. Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung ihres Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung ihres Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, unbestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, unbestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2238765.1.00