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{'item': 'W152 2148148-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 45§ 125§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW152 2148148-1 SpruchW152 2148148-1/12E, , W152 2148148-1/12E, BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist thailändischer Staatsangehöriger. Der BF reiste mit einem vom 30.03.2003 bis 29.09.2003 gültigen Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und war erstmalig am 18.04.2003 in Österreich ( XXXX ) gemeldet.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist thailändischer Staatsangehöriger. Der BF reiste mit einem vom 30.03.2003 bis 29.09.2003 gültigen Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und war erstmalig am 18.04.2003 in Österreich ( römisch 40 ) gemeldet. 1.
  4. Dem BF wurden in Folge nachstehende Aufenthaltstitel erteilt: Bewilligungsdauer Aufenthaltstitel 30.09.2003 bis 11.09.2004 begünstigter Drittstaatsangehöriger 12.09.2004 bis 11.09.2005 Verlängerung begünstigter Drittstaatsangehöriger 12.05.2005 bis 04.02.2008 Verlängerung begünstigter Drittstaatsangehöriger 05.02.2008 bis 04.02.2010 Verlängerung begünstigter Familienangehöriger 05.02.2010 unbefristet Daueraufenthalt-EU 1.
  5. Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet straffällig. 1.
  6. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.08.2011, GZ: XXXX , zu einer Geldstrafe in Höhe von € 160 verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2014, GZ: XXXX , zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2014, GZ: XXXX , wurde der BF zu einer Geldstrafe in Höhe von € 800 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.04.2016, GZ: XXXX , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.11.2016, GZ: XXXX , wurde der BF zu einer Geldstrafe von € 400 verurteilt.1.
  7. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.08.2011, GZ: römisch 40 , zu einer Geldstrafe in Höhe von € 160 verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.08.2014, GZ: römisch 40 , zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.12.2014, GZ: römisch 40 , wurde der BF zu einer Geldstrafe in Höhe von € 800 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.04.2016, GZ: römisch 40 , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von , 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.11.2016, , GZ: römisch 40 , wurde der BF zu einer Geldstrafe von € 400 verurteilt. 1.
  8. Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 teilte die belangte Behörde dem BF mit, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen zu wollen und stellte dem BF frei, zu den bisherigen Beweisergebnissen binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem BF am 21.09.2016 zugestellt. Die in Rede stehende Frist wurde auf Ersuchen der Bewährungshilfe bis 15.10.2016 verlängert. Der BF gab hiezu keine Stellungnahme ab. 1.
  9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt II).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei zwischen 2011 und 2016 fünfmal verurteilt worden. Dies sei Ausdruck des Unwillens sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG seien damit erfüllt. Die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege die Interessen an einem Privat- und Familienleben des BF. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei somit zulässig gewesen. Es wurden hiebei Länderfeststellungen, deren jüngste Quellen aus dem Jahr 2015 stammen, getroffen.1.6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

, Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei zwischen 2011 und 2016 fünfmal verurteilt worden. Dies sei Ausdruck des Unwillens sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG seien damit erfüllt. Die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege die Interessen an einem Privat- und Familienleben des BF. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei somit zulässig gewesen. Es wurden hiebei Länderfeststellungen, deren jüngste Quellen aus dem Jahr 2015 stammen, getroffen. 1.7. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 erhob der BF gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Der BF besitze jedoch ab dem 05.02.2010 einen unbefristeten „Daueraufenthalt-EU“. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung sei somit aktenwidrig. Weiters sei für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine persönliche Einvernahme unabdingbare Voraussetzung gewesen. Im Verfahren vor dem Bundesamt sei daher der Grundsatz des Parteiengehörs

§ 45Abs 3 AVG verletzt worden.

Des Weiteren sei die Beweiswürdigung hinsichtlich der familiären und sozialen Verhältnisse des BF nicht sachgerecht durchgeführt worden. 1.7. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 erhob der BF gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Der BF besitze jedoch ab dem 05.02.2010 einen unbefristeten „Daueraufenthalt-EU“. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung sei somit aktenwidrig. Weiters sei für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine persönliche Einvernahme unabdingbare Voraussetzung gewesen. Im Verfahren vor dem Bundesamt sei daher der Grundsatz des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden. Des Weiteren sei die Beweiswürdigung hinsichtlich der familiären und sozialen Verhältnisse des BF nicht sachgerecht durchgeführt worden. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 (hg. OZ 3) wurde eine Stellungnahme der Leiterin der Therapiestation XXXX , XXXX , XXXX , OA Dr. XXXX , übermittelt, wobei diese ausführte, der BF leide an einer psychischen Verhaltensstörung und befinde sich in stationärer Therapie. Der BF sei bemüht und versuche, die ihm aufgetragenen Aufgaben sorgfältig zu erledigen. Mit seiner Suchtentwicklung setze der BF sich intensiv auseinander und arbeite auch in der Einzel- und Gruppentherapie vorbildlich mit. Der BF habe eine günstige Prognose. Eine Abschiebung nach Thailand, wo er über keine sozialen Kontakte verfüge, erscheine als eine moralische und menschliche Katastrophe.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 (hg. OZ 3) wurde eine Stellungnahme der Leiterin der Therapiestation römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , OA Dr. römisch 40 , übermittelt, wobei diese ausführte, der BF leide an einer psychischen Verhaltensstörung und befinde sich in stationärer Therapie. Der BF sei bemüht und versuche, die ihm aufgetragenen Aufgaben sorgfältig zu erledigen. Mit seiner Suchtentwicklung setze der BF sich intensiv auseinander und arbeite auch in der Einzel- und Gruppentherapie vorbildlich mit. Der BF habe eine günstige Prognose. Eine Abschiebung nach Thailand, wo er über keine sozialen Kontakte verfüge, erscheine als eine moralische und menschliche Katastrophe. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 08.03.2019 (hg. OZ 9) erstattete der Bewährungshelfer XXXX , Verein Neustart, XXXX , eine Stellungnahme, wobei ausgeführt wurde, dass der BF sich mit seiner Suchtproblematik intensiv auseinandergesetzt, eine stationäre und eine ambulante Drogentherapie absolviert habe und seither abstinent lebe. Das Landesgericht XXXX habe deshalb die ursprünglich unbedingten Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen, wobei der entsprechende Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.06.2018, XXXX , beigeschlossen war.1.
  4. Mit Schriftsatz vom 08.03.2019 (hg. OZ 9) erstattete der Bewährungshelfer römisch 40 , Verein Neustart, römisch 40 , eine Stellungnahme, wobei ausgeführt wurde, dass der BF sich mit seiner Suchtproblematik intensiv auseinandergesetzt, eine stationäre und eine ambulante Drogentherapie absolviert habe und seither abstinent lebe. Das Landesgericht römisch 40 habe deshalb die ursprünglich unbedingten Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen, wobei der entsprechende Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.06.2018, römisch 40 , beigeschlossen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt 1 wiedergegeben ist. 2.
  7. Der BF ist thailändischer Staatsangehöriger. Der BF hält sich seit April 2003 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei er seit 05.02.2010 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren nicht einvernommen, sondern nur mit Schriftsatz vom 20.07.2016, der ihm am 21.09.2016 zugestellt wurde, über die bisherigen Beweisergebnisse informiert und dem BF eine zweiwöchige Frist, die bis 15.10.2016 verlängert wurde, zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist wurde mit Bescheid vom 23.01.2017 gegen den BF

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in seinen Herkunftsstaat Thailand festgestellt (Spruchpunkt II) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurden hiebei Länderfeststellungen, deren jüngste Quellen aus dem Jahr 2015 stammen, getroffen. Der BF ist nunmehr in XXXX in Vorarlberg gemeldet. Der BF wurde vom Verein Neustart in XXXX im Rahmen der Bewährungshilfe betreut.2.2. Der BF ist thailändischer Staatsangehöriger. Der BF hält sich seit April 2003 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei er seit 05.02.2010 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren nicht einvernommen, sondern nur mit Schriftsatz vom 20.07.2016, der ihm am 21.09.2016 zugestellt wurde, über die bisherigen Beweisergebnisse informiert und dem BF eine zweiwöchige Frist, die bis 15.10.2016 verlängert wurde, zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist wurde mit Bescheid vom 23.01.2017 gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in seinen Herkunftsstaat Thailand festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurden hiebei Länderfeststellungen, deren jüngste Quellen aus dem Jahr 2015 stammen, getroffen. Der BF ist nunmehr in römisch 40 in Vorarlberg gemeldet. Der BF wurde vom Verein Neustart in römisch 40 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. 2.

  1. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig: 2.3.1.
  2. Der BF hat am 19.09.2010 mit einem Stein im Bereich der rechten Heckklappe eines PKW „Fuck“ eingeritzt, wodurch ein Schaden in Höhe von zumindest € 800 entstand. 2.3.1.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.08.2011, GZ: XXXX , wurde der BF aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung

§ 125St

GB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 160 (40 Tagessätze zu je € 4,00) verurteilt. 2.3.1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.08.2011, GZ: römisch 40 , wurde der BF aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung

Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 160 (40 Tagessätze zu je € 4,00) verurteilt. 2.3.2.

  1. Der BF hat zweimal am 26.12.2012 und am 05.01.2013 einmal mit einer am XXXX 1999 geborenen und somit unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei die Taten bei dem Opfer zumindest fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine akute Belastungsreaktion sowie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten. Im Zeitraum Sommer 2013 bis Ende Juli 2014 vorschriftswidrig I) gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich insgesamt ca. 190 bis 205 Gramm Marihuana, durch Verkäufe und Übergabe an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen; II) Suchtgift erworben und besessen sowie anderen überlassen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar 1) insgesamt ca. 15,5 Gramm Marihuana konsumiert; 2) insgesamt ca. 10 Gramm Marihuana unentgeltlich an verschiedene Drogenabnehmer zum Konsum übergeben.2.3.2.
  2. Der BF hat zweimal am 26.12.2012 und am 05.01.2013 einmal mit einer am römisch 40 1999 geborenen und somit unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei die Taten bei dem Opfer zumindest fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine akute Belastungsreaktion sowie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten. Im Zeitraum Sommer 2013 bis Ende Juli 2014 vorschriftswidrig römisch eins) gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich insgesamt ca. 190 bis 205 Gramm Marihuana, durch Verkäufe und Übergabe an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen; römisch zwei) Suchtgift erworben und besessen sowie anderen überlassen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar 1) insgesamt ca. 15,5 Gramm Marihuana konsumiert; 2) insgesamt ca. 10 Gramm Marihuana unentgeltlich an verschiedene Drogenabnehmer zum Konsum übergeben. 2.3.2.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2014, GZ: XXXX , wurde der BF aufgrund dieser Handlungen wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 und Abs. 3 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  4. Fall, und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1.,
  5. und
  6. Fall, und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm der Vollzug dieser Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.3.2.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.08.2014, GZ: römisch 40 , wurde der BF aufgrund dieser Handlungen wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, und Absatz 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2 und 8, Fall, und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm der Vollzug dieser Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.3.3.
  8. Der BF hat am 31.08.2014 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen sowie einem anderen überlassen, wobei er durch die Überlassung an diese Person einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichte und selbst volljährig und mehr als 2 Jahre älter als der Minderjährige war, und zwar I) eine geringe Menge Marihuana unentgeltlich an eine andere Person zum Konsum übergeben; II) eine geringe Menge Marihuana konsumiert, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.2.3.3.
  9. Der BF hat am 31.08.2014 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen sowie einem anderen überlassen, wobei er durch die Überlassung an diese Person einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichte und selbst volljährig und mehr als 2 Jahre älter als der Minderjährige war, und zwar römisch eins) eine geringe Menge Marihuana unentgeltlich an eine andere Person zum Konsum übergeben; römisch zwei) eine geringe Menge Marihuana konsumiert, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. 2.3.3.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2014, GZ: XXXX , wurde der BF aufgrund dieser Handlungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  11. Fall und Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  12. und
  13. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 800 verurteilt. 2.3.3.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.12.2014, GZ: römisch 40 , wurde der BF aufgrund dieser Handlungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 800 verurteilt. 2.3.4.
  15. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Mai/Juni bis September 2015 vorschriftswidrig I) Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigender Menge, nämlich „insgesamt ca 585,- bis 685 Gramm Marihuana und 45 MDMA-Tabletten, durch Verkäufe und Übergaben verschiedenen Drogenabnehmer überlassen; II) Suchtgift erworben und bessessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar insgesamt ca. 10 bis 15 Gramm Marihuana konsumiert;2.3.4.
  16. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Mai/Juni bis September 2015 vorschriftswidrig römisch eins) Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) mehrfach übersteigender Menge, nämlich „insgesamt ca 585,- bis 685 Gramm Marihuana und 45 MDMA-Tabletten, durch Verkäufe und Übergaben verschiedenen Drogenabnehmer überlassen; römisch zwei) Suchtgift erworben und bessessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar insgesamt ca. 10 bis 15 Gramm Marihuana konsumiert; 2.3.4.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.04.2016, GZ: XXXX , wurde der BF aufgrund dieser Handlungen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  18. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  19. und
  20. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. 2.3.4.
  21. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.04.2016, GZ: römisch 40 , wurde der BF aufgrund dieser Handlungen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach , Paragraph 28 a, Absatz eins,
  22. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  23. und
  24. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. 2.3.5.
  25. Der Beschwerdeführer hat am 26.07.2016 eine Lärmschutzwand entlang der ÖBB Bahnstrecke durch Ansprühen mit Lackfarbe („DSA“) verunstaltet, wodurch zum Nachteil der ÖBB ein Schaden in Höhe von € 583,80 entstand und sohin eine fremde Sache beschädigt. 2.3.5.
  26. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.11.2016, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von € 400 (100 Tagessätze zu je € 4,00) verurteilt. 2.3.5.
  27. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.11.2016, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von € 400 (100 Tagessätze zu je € 4,00) verurteilt. 2.3.
  28. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.06.2018, GZ: XXXX , wurden die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und die widerrufene Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten bedingt nachgesehen, wobei eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt wurde.2.3.
  29. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.06.2018, GZ: römisch 40 , wurden die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und die widerrufene Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten bedingt nachgesehen, wobei eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt wurde.
  30. Beweiswürdigung: 3.
  31. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtssaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3.
  32. Die Feststellung zur Nationalität ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum erteilten Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zum Aufenthaltsort des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen. Die (endgültige) bedingte Nachsicht im Hinblick auf die unbedingten Freiheitsstrafen ergibt sich aus dem oben genannten Beschluss des Landesgerichtes XXXX .3.
  33. Die Feststellung zur Nationalität ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum erteilten Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zum Aufenthaltsort des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen. Die (endgültige) bedingte Nachsicht im Hinblick auf die unbedingten Freiheitsstrafen ergibt sich aus dem oben genannten Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 .
  34. Rechtliche Beurteilung: 4.
  35. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A) 4.3. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 zweiter Satz VwVGV ([vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich], Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwVGV ([vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich], Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019; VwGH 06.07.2016, Ra2015/01/0123):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019; VwGH 06.07.2016, Ra2015/01/0123): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169). Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aufgrund folgender Erwägungen: Der BF wurde im Verfahren vor der belangten Behörde trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nie persönlich einvernommen, obwohl dies im Hinblick auf den zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als 13-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, wobei der BF bereits mit 6 Jahren in Österreich aufhältig war, erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde räumte dem BF nämlich bloß eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit ein, zu den bisherigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes wurde jedoch unterlassen. Es drängt sich im Sinne einer Gesamtbetrachtung daher der Eindruck auf, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, damit unmittelbare Ermittlungen zum Familien- und Privatleben, insbesondere zum Integrationsgrad und einer (allfälligen) Gefährdungsprognose vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der BF wurde im Verfahren vor der belangten Behörde trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nie persönlich einvernommen, obwohl dies im Hinblick auf den zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als 13-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, wobei der BF bereits mit 6 Jahren in Österreich aufhältig war, erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde räumte dem BF nämlich bloß eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit ein, zu den bisherigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes wurde jedoch unterlassen. Es drängt sich im Sinne einer Gesamtbetrachtung daher der Eindruck auf, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, damit unmittelbare Ermittlungen zum Familien- und Privatleben, insbesondere zum Integrationsgrad und einer (allfälligen) Gefährdungsprognose vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Weiters ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Somit bedarf es in Bezug auf die Frage der Dauer des Einreiseverbotes im Allgemeinen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Weiters ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Somit bedarf es in Bezug auf die Frage der Dauer des Einreiseverbotes im Allgemeinen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Im Übrigen erweisen sich die Länderfeststellungen bereits zum Entscheidungszeitpunkt als veraltet. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 37ff AVG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Die im AVG verankerte Ermittlungspflicht verpflichtet das Bundesamt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 23.11.2017,Ra 2016/11/0160).Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in Paragraph 37 f, f, AVG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Die im AVG verankerte Ermittlungspflicht verpflichtet das Bundesamt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 23.11.2017,, Ra 2016/11/0160). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren, den BF eingehend zu seinen familiären und privaten Verhältnissen in Österreich aber auch zu seiner persönlichen Situation in Thailand einzuvernehmen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Der BF ist in XXXX gemeldet. Eine Einvernahme in Wien durch das Bundesverwaltungsgericht würde im Verhältnis zur Einvernahme durch die Regionaldirektion Vorarlberg gerade während der COVID-19-Pandemie einen unverhältnismäßigen Reiseaufwand begründen. Das Bundesamt kann somit die notwendigen – auch darüber hinausgehenden – Ermittlungsschritte wesentlich rascher, effizienter und vor allem erheblich kostengünstiger nachholen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Der BF ist in römisch 40 gemeldet. Eine Einvernahme in Wien durch das Bundesverwaltungsgericht würde im Verhältnis zur Einvernahme durch die Regionaldirektion Vorarlberg gerade während der COVID-19-Pandemie einen unverhältnismäßigen Reiseaufwand begründen. Das Bundesamt kann somit die notwendigen – auch darüber hinausgehenden – Ermittlungsschritte wesentlich rascher, effizienter und vor allem erheblich kostengünstiger nachholen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (§ 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 Asyl

G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung war iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung war iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG idgF entbehrlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.2148148.1.00

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