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{'item': 'W164 2223399-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW164 2223399-1 Spruch, W164 2223399-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF bezog ab 01.12.2010 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zuletzt seit 05.07.2011 Notstandshilfe. Am 11.03.2019 wies das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Teilnahme an einem Infotag am 15.4.2019 „Qualifizierung zum XXXX – ein Kursangebot für Personen ab 25“, durchgeführt von der XXXX GmbH, einer gemeinnützigen GmbH, und der XXXX GmbH, einem Schulungszentrum zu. In Aussicht stand eine Wiedereingliederungsmaßnahme in Form eines mehrmonatigen Kursangebots (Clearing, Aus-Weiterbildung, Praktikum und individuelle Unterstützung) mit dem Ziel, die Chancen des BF Arbeitsmarkt zu verbessern. Das Einladungsschreiben wies abschließend auf die Folgen einer Vereitelung gemäß § 10 AlVG hin.Am 11.03.2019 wies das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Teilnahme an einem Infotag am 15.4.2019 „Qualifizierung zum römisch 40 – ein Kursangebot für Personen ab 25“, durchgeführt von der römisch 40 GmbH, einer gemeinnützigen GmbH, und der römisch 40 GmbH, einem Schulungszentrum zu. In Aussicht stand eine Wiedereingliederungsmaßnahme in Form eines mehrmonatigen Kursangebots (Clearing, Aus-Weiterbildung, Praktikum und individuelle Unterstützung) mit dem Ziel, die Chancen des BF Arbeitsmarkt zu verbessern. Das Einladungsschreiben wies abschließend auf die Folgen einer Vereitelung gemäß Paragraph 10, AlVG hin. Der BF erschien zum Infotag vom 15.04.

  1. Die Kursmaßnahme trat er nicht an. Dem Protokoll bzw. Gesprächsleitfaden des Infotages ist diesbezüglich folgender Vermerk zu entnehmen „ Herr XXXX [Anm: BF] arbeitet zu Kurszeiten geringfügig. Will mit AMS klären, ob er den Kurs machen muss.“Der BF erschien zum Infotag vom 15.04.
  2. Die Kursmaßnahme trat er nicht an. Dem Protokoll bzw. Gesprächsleitfaden des Infotages ist diesbezüglich folgender Vermerk zu entnehmen „ Herr römisch 40 [Anm: BF] arbeitet zu Kurszeiten geringfügig. Will mit AMS klären, ob er den Kurs machen muss.“ Im Akt des AMS findet sich ein Vermerk vom 15.04.2019 mit sinngemäß folgendem Inhalt: Kunde meldet sich nach Infoveranstaltung für [Anm: die genannte Wiedereingliederungsmaßnahme]. Kunde gibt an, dass er dort nicht beginnen könne, da er ein geringfügiges Dienstverhältnis habe und die Kurszeiten für ihn unpassend seien. Aus seinem geringfügigen Dienstverhältnis könne vielleicht ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis werden. Genaueres wisse er diesbezüglich nicht. Am 17.04.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift auf. Der BF wendete gegen Vorhalt der Vereitelung ein, dass er bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen habe, da er ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX mit Aussicht auf ein langfristiges vollversichertes Dienstverhältnis habe. Das Kursinstitut habe ihm beim genannten Infotag mitgeteilt, dass für ihn kein freier Kursplatz vorhanden sei. Der BF werde diesbezüglich bis 24.4.2019 eine Bestätigung nachsenden. Der BF unterschrieb diese Niederschrift nicht.Am 17.04.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift auf. Der BF wendete gegen Vorhalt der Vereitelung ein, dass er bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen habe, da er ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 mit Aussicht auf ein langfristiges vollversichertes Dienstverhältnis habe. Das Kursinstitut habe ihm beim genannten Infotag mitgeteilt, dass für ihn kein freier Kursplatz vorhanden sei. Der BF werde diesbezüglich bis 24.4.2019 eine Bestätigung nachsenden. Der BF unterschrieb diese Niederschrift nicht. Im Akt des AMS findet sich ein Vermerk vom 17.04.2019 mit sinngemäß folgendem Inhalt: Kunde beschwert sich, dass mit ihm die genannte Niederschrift aufgenommen wurde und wünscht einen Beraterwechsel. Kunde ist der Meinung, dass nicht er den Kurs abgelehnt habe sondern, dass er aufgrund seines geringfügigen Dienstverhältnisses nicht in den Kurs aufgenommen worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2019, Zl. VSNR XXXX , AMS 959-Wien Hauffgasse, sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.04.2019 bis 09.06.2019 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF am 15.04.2019 geweigert habe, an der eingangs genannten Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Somit sei der Erfolg der Wiedereingliederung vereitelt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2019, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 959-Wien Hauffgasse, sprach das AMS aus, dass der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.04.2019 bis 09.06.2019 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF am 15.04.2019 geweigert habe, an der eingangs genannten Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Somit sei der Erfolg der Wiedereingliederung vereitelt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde. Der BF führt darin im Wesentlichen aus, er habe am 15.04.2019 den Termin wahrgenommen und habe beim Gespräch mit der Kursleitung erwähnt, dass er eine geringfügige Beschäftigung mit Aussicht auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gehabt hätte. Beim genannten Infotag seien 50 Leute anwesend gewesen. Nur 12 Leute wären aufgenommen worden. Der Kursleiter habe dem BF mitgeteilt, dass er abgelehnt werde und dies mit seinem Berater besprechen solle, damit eine Lösung gefunden werden könne. Der AMS-Berater des BF habe dann niederschriftlich festgehalten, dass sich der BF geweigert hätte, die Maßnahme anzutreten, was nicht zutreffe. Der BF habe diese Niederschrift daher nicht unterschrieben. Der BF legte eine Bestätigung der XXXX GmbH (jenes Unternehmens, bei dem er geringfügig beschäftigt war) vom 22.05.2019 vor, wonach er ab 15.06.2019 bei gleichbleibender Umsatzlage und Einigung eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung antreten werde können.Der BF legte eine Bestätigung der römisch 40 GmbH (jenes Unternehmens, bei dem er geringfügig beschäftigt war) vom 22.05.2019 vor, wonach er ab 15.06.2019 bei gleichbleibender Umsatzlage und Einigung eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung antreten werde können. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2021, dem BF nachweislich zu gestellt am 30.11.2021wurde dem BF der von einem Vertreter der eingangs genannten gemeinnützigen GmbH über das mit dem BF am 15.04.2019 (Infotag), geführte Gespräch angelegte Gesprächsleitfaden zur Kenntnis gebracht, aus dem hervorgeht, dass der BF (anders als er in der Beschwerde behauptet) nicht seitens der gemeinnützigen GmbH abgelehnt wurde. Dem BF wurde ferner die am 17.04.2019 beim AMS aufgenommene Niederschrift zur Kenntnis gebracht, laut der er in Aussicht gestellt habe, eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass er am genannten Infotag seitens der gemeinnützigen GmbH abgelehnt wurde bzw. dass kein Kursplatz für ihn frei gewesen wäre. Der BF erhielt Gelegenheit, die Vorlage einer solchen Bestätigung nachzuholen. Schließlich wurde dem BF der ihn betreffende Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs zur Kenntnis gebracht, aus dem hervorgeht, dass der BF entgegen seiner aktenkundigen Ankündigung, eine vollversicherte Beschäftigung in Aussicht zu haben, während und nach dem strittigen Zeitraum weiterhin nur geringfügig für die XXXX GmbH gearbeitet hat. Der BF erhielt die Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und fehlende Unterlagen vorzulegen. Für den Fall dass der BF den Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtern wollen würde, wurde ihm aufgetragen, dies binnen zwei Wochen mitzuteilen. Dieses Schreiben wurde vom BF nicht beantwortet.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2021, dem BF nachweislich zu gestellt am 30.11.2021wurde dem BF der von einem Vertreter der eingangs genannten gemeinnützigen GmbH über das mit dem BF am 15.04.2019 (Infotag), geführte Gespräch angelegte Gesprächsleitfaden zur Kenntnis gebracht, aus dem hervorgeht, dass der BF (anders als er in der Beschwerde behauptet) nicht seitens der gemeinnützigen GmbH abgelehnt wurde. Dem BF wurde ferner die am 17.04.2019 beim AMS aufgenommene Niederschrift zur Kenntnis gebracht, laut der er in Aussicht gestellt habe, eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass er am genannten Infotag seitens der gemeinnützigen GmbH abgelehnt wurde bzw. dass kein Kursplatz für ihn frei gewesen wäre. Der BF erhielt Gelegenheit, die Vorlage einer solchen Bestätigung nachzuholen. Schließlich wurde dem BF der ihn betreffende Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs zur Kenntnis gebracht, aus dem hervorgeht, dass der BF entgegen seiner aktenkundigen Ankündigung, eine vollversicherte Beschäftigung in Aussicht zu haben, während und nach dem strittigen Zeitraum weiterhin nur geringfügig für die römisch 40 GmbH gearbeitet hat. Der BF erhielt die Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und fehlende Unterlagen vorzulegen. Für den Fall dass der BF den Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtern wollen würde, wurde ihm aufgetragen, dies binnen zwei Wochen mitzuteilen. Dieses Schreiben wurde vom BF nicht beantwortet. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter 50 jährige BF bezog ab 01.12.2010 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ab 05.07.2011 Notstandshilfe. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Am 11.03.2019 wurde der BF- unter Hinweis auf § 10 AlVG - aufgefordert, am 15.04.2019 an einem Infotag für die Wiedereingliederungsmaßnahme " XXXX " bei der XXXX , einer gemeinnützigen GmbH teilzunehmen. Der BF hat an dieser Informationsveranstaltung teilgenommen, hat sich jedoch im Zuge der dort geführten Einzelgesprächs bewusst gegen eine Teilnahme an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme entschieden, da er seine laufend ausgeübte geringfügige Beschäftigung weiterhin ausüben wollte. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung hat der BF weder in der Zeit von 15.04.2019 bis 09.06.2019 noch unmittelbar danach aufgenommen.Der unter 50 jährige BF bezog ab 01.12.2010 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ab 05.07.2011 Notstandshilfe. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Am 11.03.2019 wurde der BF- unter Hinweis auf Paragraph 10, AlVG - aufgefordert, am 15.04.2019 an einem Infotag für die Wiedereingliederungsmaßnahme " römisch 40 " bei der römisch 40 , einer gemeinnützigen GmbH teilzunehmen. Der BF hat an dieser Informationsveranstaltung teilgenommen, hat sich jedoch im Zuge der dort geführten Einzelgesprächs bewusst gegen eine Teilnahme an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme entschieden, da er seine laufend ausgeübte geringfügige Beschäftigung weiterhin ausüben wollte. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung hat der BF weder in der Zeit von 15.04.2019 bis 09.06.2019 noch unmittelbar danach aufgenommen.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs, weiters durch Einräumung des schriftlichen Parteiengehörs an den BF. Dass der BF von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zu den entscheidungswesentlichen schriftlichen Dokumenten zu äußern, fehlende Unterlagen vorzulegen bzw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zwecks mündlicher Erörterung seines Falles zu beantragen keinen Gebrauch gemacht hat, muss im Rahmen der Beweiswürdigung gegen ihn ausschlagen. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF anlässlich des am 15.04.2019 mit einem Vertreter der eingangs genannten gemeinnützigen GmbH geführten Einzelgesprächs bewusst gegen die Teilnahme an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme entschieden hat, um weiterhin seiner neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeübten geringfügigen Beschäftigung nachgehen zu können.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Dem BF – dieser war langzeitarbeitslos und verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung - wurde mit Schreiben des AMS vom 11.03.2019 die Maßnahme " XXXX " zugewiesen. Mit dem Zuweisungsschreiben wurde er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme hat der BF nicht in Frage gestellt und ist eine solche ist auch sonst im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Es ist von einer wirksamen Zuweisung einer zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen.Dem BF – dieser war langzeitarbeitslos und verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung - wurde mit Schreiben des AMS vom 11.03.2019 die Maßnahme " römisch 40 " zugewiesen. Mit dem Zuweisungsschreiben wurde er über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme hat der BF nicht in Frage gestellt und ist eine solche ist auch sonst im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Es ist von einer wirksamen Zuweisung einer zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes, aktives Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Da der BF im strittigen Zeitraum bereits seit vielen Jahren arbeitslos war, kann ferner vorausgesetzt werden, dass er mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut war (vgl. VwGH Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020).Da der BF im strittigen Zeitraum bereits seit vielen Jahren arbeitslos war, kann ferner vorausgesetzt werden, dass er mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut war vergleiche VwGH Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020). Der BF hat bewusst, somit vorsätzlich nicht ab 15.04.2019 an der Maßnahme " XXXX " teilgenommen. Dieses Verhalten war für das Nichtzustandekommen der Wiedereingliederungsmaßnahme causal. Der BF hat bewusst, somit vorsätzlich nicht ab 15.04.2019 an der Maßnahme " römisch 40 " teilgenommen. Dieses Verhalten war für das Nichtzustandekommen der Wiedereingliederungsmaßnahme causal. Soweit der BF einwendet, er hätte ab 15.06.2019 eine Zustellzusage auf eine Teil- oder Vollzeit Beschäftigung gehabt, ist dem die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Die bloße (unverbindliche) Aussicht auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, bildet keinen wichtigen Grund gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG und berechtigt diese Aussicht folglich nicht dazu, die Teilnahme an einer zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern (vgl. VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380.Die bloße (unverbindliche) Aussicht auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, bildet keinen wichtigen Grund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG und berechtigt diese Aussicht folglich nicht dazu, die Teilnahme an einer zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern vergleiche VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380. Die belangte Behörde hat das festgestellte Verhalten des BF somit zu Recht als Vereitelung iSd § 10 AlVG beurteilt.Die belangte Behörde hat das festgestellte Verhalten des BF somit zu Recht als Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG beurteilt. Zur Frage der Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Der BF hat weder im Zeittraum von 15.04.2019 bis 09.06.2019 noch unmittelbar danach eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2223399.1.00

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