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{'item': 'W168 2246076-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW168 2246076-1 Spruch, W168 2246076-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , StA. Armenien, alias Russische Föderation, alias staatenlos, vertreten durch RA Dr. Eckart Fussenegger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2021, Zl. 810179405/201002233, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Armenien, alias Russische Föderation, alias staatenlos, vertreten durch RA Dr. Eckart Fussenegger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2021, Zl. 810179405/201002233, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 zu Recht: A) I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Armeniens, stellte erstmalig nach Einreise in das Bundesgebiet mit ihren beiden Söhnen am 02.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2008, Zl. 07 05.047-BAI, als unbegründet abgewiesen. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. D11 318740-1/2008/14E, als unbegründet abgewiesen. Am 21.02.2011 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 10.03.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, D11 318740-2/2011/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 31.07.2013 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Salzburg vom 27.08.2013, 30101/01-1460/1/1-2013, wurde der Antrag der BF auf Erteilung einer Bewilligung zurückgewiesen. Gegen den Bescheid wurde am 10.09.2013 Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 07.05.2014, LVwG-11/113/9-2014, wurde die Beschwerde mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Am 04.06.2014 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen“. Am 14.08.2014 wurde dem BF vom BFA ein Verbesserungsauftrag erteilt. Am 06.10.2014 zog die BF den Antrag aus berücksichtigungswürdigen Fällen zurück. In weiterer Folge wurde der BF eine Duldungskarte, gültig vom 06.10.2014 bis zum 05.10.2015, ausgestellt. Am 19.08.2015 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gemäß § 46 a Abs. 5 FPG. Am 19.08.2015 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gemäß Paragraph 46, a Absatz 5, FPG. Mit Schreiben des Landes Salzburg vom 23.09.2015 wurde die BF darauf hingewiesen, dass sie mangels Mitwirkung am Heimreisezertifikat Verfahren nicht mehr zur Zielgruppe der Grundversorgung gehöre. Die BF erhielt eine weitere Duldungskarte mit Gültigkeit bis zum 05.10.

  1. Am 27.09.2016, beim BFA am 29.09.2016 eingelangt, brachte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ ein. Die BF erhielt im Zeitraum vom 06.10.2016 bis zum 05.10.2017 einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG. Am 27.09.2016, beim BFA am 29.09.2016 eingelangt, brachte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ ein. Die BF erhielt im Zeitraum vom 06.10.2016 bis zum 05.10.2017 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG. Am 03.10.2017 stellte die BF beim BFA einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 12.12.2017 wurde die BF aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.Am 03.10.2017 stellte die BF beim BFA einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 12.12.2017 wurde die BF aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Aus einem Aktenvermerk vom 22.02.2019 geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin bestehen würden und die Duldungskarte von 17.11.2017-16.11.2018 gültig sei. Am 03.04.2019 stellte die BF einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“. Aufgrund der sich aus den bisherigen Einvernahme-Protokollen ergebenden Informationen, dass die BF mit Herrn XXXX verheiratet ist und Ihre beiden Söhne namentlich angeführt hat, wurde durch den armenischen Migrationsdienst mitgeteilt, dass auch in Abwesenheit der BF die positive Identifizierung dieser mit den Personendaten XXXX , Passnummer AM XXXX erfolgen konnte. (Schriftverkehr zwischen einer Mitarbeiterin der BFA-Direktion und Ihren gewillkürten Vertreter vom 18.02.2021). Für die BF und Ihre beiden Söhne XXXX , StA. Armenien und XXXX , StA. Armenien wurden daraufhin von der armenischen Botschaft in Wien Heimreisezertifikate ausgestellt. Aufgrund der sich aus den bisherigen Einvernahme-Protokollen ergebenden Informationen, dass die BF mit Herrn römisch 40 verheiratet ist und Ihre beiden Söhne namentlich angeführt hat, wurde durch den armenischen Migrationsdienst mitgeteilt, dass auch in Abwesenheit der BF die positive Identifizierung dieser mit den Personendaten römisch 40 , Passnummer AM römisch 40 erfolgen konnte. (Schriftverkehr zwischen einer Mitarbeiterin der BFA-Direktion und Ihren gewillkürten Vertreter vom 18.02.2021). Für die BF und Ihre beiden Söhne römisch 40 , StA. Armenien und römisch 40 , StA. Armenien wurden daraufhin von der armenischen Botschaft in Wien Heimreisezertifikate ausgestellt. Gegenständliches Verfahren 2.
  2. Am 13.10.2020 stellte die BF gegenständlichen
  3. Antrag auf internationalen Schutz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung Antrag auf internationalen Schutz befragt, führte die BF aus, dass ihr Aufenthaltstitel nunmehr abgelaufen sei und sie staatenlos sei. Sie sei in der Sowjetunion als Aserbaidschanerin in Armenien geboren worden und anschließend nach Russland geflohen, von wo sie nach Österreich gelangt sei. Bei einer Rückkehr nach Armenien fürchte sie sich als Aserbaidschanerin, weil zwischen Armenien und Aserbaidschan Krieg herrsche. An ihren Fluchtgründen habe sich nichts geändert. 2.
  4. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte die BF am 12.01.2021 aus, dass sie sich bereits seit 2006 in Österreich aufhalte und sich seitdem durchgehend in Österreich befinde. Auf die Frage, ob sie Sprachzertifikate bezüglich ihrer Deutschkenntnisse vorlegen könne, entgegnete die BF, dass sie die A2 Prüfung abgeschlossen habe und über ein Diplom verfüge. Sie könne keine Identifikationsdokumente in Vorlage bringen. Nach ihrem Familienstand befragt, erklärte die BF, dass sie derzeit alleinstehend sei und einmal verheiratet gewesen sei, ihr Ehemann sei jedoch bereits nach Armenien abgeschoben worden. Einer ihrer Söhne sei bereits nach Armenien abgeschoben worden, ein anderer befinde sich in Schubhaft. Sie stehe mit ihren Söhnen in telefonischen Kontakt. Zur Frage, welchen Staat sie als Herkunftsstaat angebe, führte die BF aus, dass sie in Armenien zwar geboren sei, aber sich vor ihrer Einreise in Österreich in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Nachgefragt, ob sie in Österreich Verwandte habe, gab die BF an, dass sie einen Sohn habe, der sich derzeit in Schubhaft befinde. Auf Vorhalt, dass am 21.05.2019 Bemühungen bezüglich der Ausstellung von Heimreisezertifikaten aufgenommen worden seien und in weiterer Folge sowohl für ihre Söhne als auch für sie selbst Heimreisezertifikate durch Armenien ausgestellt worden seien, antwortete die BF auf die Frage, weshalb sie behaupte, von der Behörde mit falscher Identität geführt werde, dass sie bis jetzt bereits dreimal ein Aufenthaltsrecht bekommen habe und ihr von der armenischen Botschaft mitgeteilt worden sei, dass mit den Namen „ XXXX “ niemand aufscheine. Zum weiteren Vorhalt, dass sie mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente mit dem Namen „ XXXX “ geführt worden sei, diese Identität jedoch nur unbelegt auf ihren eigenen Aussagen beruht habe, nunmehr jedoch Identitätszertifikate ausgestellt worden seien, aus welchen die armenische Identität der BF hervorgehe und die als Beweismittel für die Abschiebung der BF benutzt werden könnten, führte die BF aus, dass sie diesen Namen nie geführt habe und ihr dieser Name unbekannt sei. 2.
  5. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte die BF am 12.01.2021 aus, dass sie sich bereits seit 2006 in Österreich aufhalte und sich seitdem durchgehend in Österreich befinde. Auf die Frage, ob sie Sprachzertifikate bezüglich ihrer Deutschkenntnisse vorlegen könne, entgegnete die BF, dass sie die A2 Prüfung abgeschlossen habe und über ein Diplom verfüge. Sie könne keine Identifikationsdokumente in Vorlage bringen. Nach ihrem Familienstand befragt, erklärte die BF, dass sie derzeit alleinstehend sei und einmal verheiratet gewesen sei, ihr Ehemann sei jedoch bereits nach Armenien abgeschoben worden. Einer ihrer Söhne sei bereits nach Armenien abgeschoben worden, ein anderer befinde sich in Schubhaft. Sie stehe mit ihren Söhnen in telefonischen Kontakt. Zur Frage, welchen Staat sie als Herkunftsstaat angebe, führte die BF aus, dass sie in Armenien zwar geboren sei, aber sich vor ihrer Einreise in Österreich in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Nachgefragt, ob sie in Österreich Verwandte habe, gab die BF an, dass sie einen Sohn habe, der sich derzeit in Schubhaft befinde. Auf Vorhalt, dass am 21.05.2019 Bemühungen bezüglich der Ausstellung von Heimreisezertifikaten aufgenommen worden seien und in weiterer Folge sowohl für ihre Söhne als auch für sie selbst Heimreisezertifikate durch Armenien ausgestellt worden seien, antwortete die BF auf die Frage, weshalb sie behaupte, von der Behörde mit falscher Identität geführt werde, dass sie bis jetzt bereits dreimal ein Aufenthaltsrecht bekommen habe und ihr von der armenischen Botschaft mitgeteilt worden sei, dass mit den Namen „ römisch 40 “ niemand aufscheine. Zum weiteren Vorhalt, dass sie mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente mit dem Namen „ römisch 40 “ geführt worden sei, diese Identität jedoch nur unbelegt auf ihren eigenen Aussagen beruht habe, nunmehr jedoch Identitätszertifikate ausgestellt worden seien, aus welchen die armenische Identität der BF hervorgehe und die als Beweismittel für die Abschiebung der BF benutzt werden könnten, führte die BF aus, dass sie diesen Namen nie geführt habe und ihr dieser Name unbekannt sei. Die Frage, ob sie Verwandte in Armenien habe, wurde von der BF verneint. Nach ihrem geschiedenen Ehemann und ihrem Sohn befragt, erklärte die BF, dass sich ihr Sohn illegal in Armenien aufhalte, da er kein armenischer Staatsbürger sei. Auf die Frage, von was sie vor ihrer Einreise in Österreich den Lebensunterhalt bestritten habe, dass ihre Familie in der Russischen Föderation eine illegale Baufirma betrieben hätten und sie in Österreich nunmehr von Freunden sowie Bekannten unterstützt werde. Sie habe den Beruf der Krankenschwester erlernt. In Österreich habe sie neben ihrem Sohn keine weiteren Verwandte. Nachgefragt, wann sie zuletzt in Armenien gewesen sei, brachte die BF vor, dass sie vor 30 Jahren mit ihren Kindern nach Russland geflohen sei, da sie aufgrund des aserbaidschanisch-armenischen Konfliktes wegen ihrer Herkunft gezwungen gewesen sei, Armenien zu verlassen. Sie kenne die aktuelle Sicherheitslage in Armenien zwar nicht, habe jedoch Angst, dort getötet zu werden, da sie eine aserbeidschanische Abstammung habe. Der ihr vorgehaltene Name sei nicht korrekt, da sie „ XXXX “ sei. Die Frage, ob sie wegen ihrer Religion oder ihrer Nationalität verfolgt worden sei, wurde von der BF verneint. Sie gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an. Die Frage, ob es in Armenien jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung gegeben habe, wurde von der BF ebenfalls verneint. Die Frage, ob sie Verwandte in Armenien habe, wurde von der BF verneint. Nach ihrem geschiedenen Ehemann und ihrem Sohn befragt, erklärte die BF, dass sich ihr Sohn illegal in Armenien aufhalte, da er kein armenischer Staatsbürger sei. Auf die Frage, von was sie vor ihrer Einreise in Österreich den Lebensunterhalt bestritten habe, dass ihre Familie in der Russischen Föderation eine illegale Baufirma betrieben hätten und sie in Österreich nunmehr von Freunden sowie Bekannten unterstützt werde. Sie habe den Beruf der Krankenschwester erlernt. In Österreich habe sie neben ihrem Sohn keine weiteren Verwandte. Nachgefragt, wann sie zuletzt in Armenien gewesen sei, brachte die BF vor, dass sie vor 30 Jahren mit ihren Kindern nach Russland geflohen sei, da sie aufgrund des aserbaidschanisch-armenischen Konfliktes wegen ihrer Herkunft gezwungen gewesen sei, Armenien zu verlassen. Sie kenne die aktuelle Sicherheitslage in Armenien zwar nicht, habe jedoch Angst, dort getötet zu werden, da sie eine aserbeidschanische Abstammung habe. Der ihr vorgehaltene Name sei nicht korrekt, da sie „ römisch 40 “ sei. Die Frage, ob sie wegen ihrer Religion oder ihrer Nationalität verfolgt worden sei, wurde von der BF verneint. Sie gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an. Die Frage, ob es in Armenien jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung gegeben habe, wurde von der BF ebenfalls verneint. Zum Grund für die nunmehrige Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz befragt, gab die BF zu Protokoll, dass sie sich aufgrund ihrer aserbaidschanischen Wurzeln vor einer Rückkehr in das heutige Armenien fürchte. Sie sei keine armenische Staatsbürgerin, weshalb sie nicht wisse, ob ihr Schutz gewährt werde. Bei einer Rückkehr in die armenische Hauptstadt Jerewan würde sie vom Sicherheitsdienst kontrolliert werden, sie wisse jedoch nicht, wie es weitergehe. Sie wolle jedenfalls nicht dort leben. Zur Frage, ob sie nicht mit ihrem Exmann oder mit ihrem Sohn Kontakt aufnehmen könnte, entgegnete die BF, dass sie mit diesen Personen nicht zusammenleben wolle und alleine in Österreich bleiben wolle. Sie habe bereits Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft. Sie sei zwar kein Mitglied in einem Verein, habe jedoch Interesse, sich regelmäßig einzubringen. Die Frage, ob sie bereits Probleme mit Behörden, der Polizei, Gericht oder anderen Institutionen in Österreich gehabt habe, wurde von der BF verneint. Sie sei auch noch nicht strafrechtlich verurteilt worden und habe sich in Armenien nicht politisch betätigt und sei in Armenien keine politisch exponierte Person. Sie wolle gerne ihre Identität als XXXX weiterführen. Zum Grund für die nunmehrige Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz befragt, gab die BF zu Protokoll, dass sie sich aufgrund ihrer aserbaidschanischen Wurzeln vor einer Rückkehr in das heutige Armenien fürchte. Sie sei keine armenische Staatsbürgerin, weshalb sie nicht wisse, ob ihr Schutz gewährt werde. Bei einer Rückkehr in die armenische Hauptstadt Jerewan würde sie vom Sicherheitsdienst kontrolliert werden, sie wisse jedoch nicht, wie es weitergehe. Sie wolle jedenfalls nicht dort leben. Zur Frage, ob sie nicht mit ihrem Exmann oder mit ihrem Sohn Kontakt aufnehmen könnte, entgegnete die BF, dass sie mit diesen Personen nicht zusammenleben wolle und alleine in Österreich bleiben wolle. Sie habe bereits Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft. Sie sei zwar kein Mitglied in einem Verein, habe jedoch Interesse, sich regelmäßig einzubringen. Die Frage, ob sie bereits Probleme mit Behörden, der Polizei, Gericht oder anderen Institutionen in Österreich gehabt habe, wurde von der BF verneint. Sie sei auch noch nicht strafrechtlich verurteilt worden und habe sich in Armenien nicht politisch betätigt und sei in Armenien keine politisch exponierte Person. Sie wolle gerne ihre Identität als römisch 40 weiterführen. 2.
  6. In einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 28.01.2021 wurde ausgeführt, dass die BF an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer leide. Von einer länger ausgehenden Behandlungsbedürftigkeit sei bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen. 2.
  7. In einem Schreiben vom 01.06.2021 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass die Söhne der BF bestätigt hätten, dass es sich bei ihr um „ XXXX “ handle und sie den Namen „ XXXX “ nicht kennen würden. Ihr in Armenien lebender Sohn habe keinen Zugang zu diversen Archiven. Beantragt wurde eine Fristerstreckung bis zum 31.07.
  8. 2.
  9. In einem Schreiben vom 01.06.2021 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass die Söhne der BF bestätigt hätten, dass es sich bei ihr um „ römisch 40 “ handle und sie den Namen „ römisch 40 “ nicht kennen würden. Ihr in Armenien lebender Sohn habe keinen Zugang zu diversen Archiven. Beantragt wurde eine Fristerstreckung bis zum 31.07.
  10. 2.
  11. In einer weiteren Eingabe des bevollmächtigten Vertreters der BF wurde angeführt, dass die Söhne der BF im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung bestätigen könnten, dass der Name ihrer Mutter „ XXXX “ laute. Über den von der BF getrennt lebenden Mann oder ihren Sohn könne offensichtlich keine Namensbestätigung erreicht werden. Der Eingabe wurde eine eidesstaatliche Erklärung der Söhne der BF angeschlossen. 2.
  12. In einer weiteren Eingabe des bevollmächtigten Vertreters der BF wurde angeführt, dass die Söhne der BF im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung bestätigen könnten, dass der Name ihrer Mutter „ römisch 40 “ laute. Über den von der BF getrennt lebenden Mann oder ihren Sohn könne offensichtlich keine Namensbestätigung erreicht werden. Der Eingabe wurde eine eidesstaatliche Erklärung der Söhne der BF angeschlossen. 2.
  13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 21.07.2021, Zl 810179405/201002233, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen, III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie IV. wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, gegen die BF erlassen. In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 2.
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 21.07.2021, Zl 810179405/201002233, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen, römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen die BF erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF für den 12.06.2019 zu einem Delegationstermin mit dem armenischen Migrationsdienst geladen worden sei. Diesem Termin sei die BF nicht nachgekommen und habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Da sie jedoch die Identität ihres Ehemannes sowie ihrer Söhne angegeben habe, habe sowohl deren Identität sowie auch jene der BF festgestellt werden können. Indizien dafür seien auch dem Protokoll der Erstbefragung entnehmen. Anzumerken sei, dass das die Identifizierung der BF, bzw. das Zustandekommen dieses Heimreisezertifikates für die bescheiderlassende Behörde ausreichend belegt und nachvollziehbar sei, zumal die BF auch stets unter eigenständiger Nennung der aufgezeigten weiteren Familienmitglieder aufgetreten sei, deren Identität ebenso festgestellt worden wäre. Demnach sei es nachvollziehbar, dass die armenische Delegation die festgestellte Identifizierung vorgenommen habe und schließlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Überdies wäre anzumerken, dass die BF bei ihren ersten Asylverfahren sich als russische Staatsangehörige bezeichnet habe und erst später beanstandet habe, dass sie in Wahrheit staatenlos sei. Die BF habe selbst angeführt, dass diese in der damaligen UdSSR geboren worden sei und dort im Gebiet von Karabach gelebt habe. Sie habe angegeben, dass diese Ende der 1980er Jahre von dort vertrieben worden sei und sich in Folge in Russland niedergelassen habe von wo diese im Jahr 2007 nach Österreich gelangt sei. Da das Gebiet auf dem die BF geboren wurde, bzw. bis zu ihrer damaligen Ausreise gelebt habe dem Gebiet des heutigen Armenien (1991 erklärte Armenien seine Unabhängigkeit von der UdSSR) zuzuordnen ist, würden die Angaben bei Ihren ersten beiden Asylverfahren, dass diese Angehörige der Russischen Föderation bzw. staatenlos wäre, nicht korrekt. Die BF habe in Armenien den Beruf der Krankenschwester erlernt, weshalb es ihr sehr wohl möglich erscheine, dass sich diese Dokumente, welche auf ihre Identität schließen lassen würden, zu beschaffen. Der bevollmächtigte Vertreter der BF habe an ihrer behaupteten Identität festgehalten und eidesstattliche Erklärungen ihrer Söhne vorgelegt, es müsse jedoch dieser Eingabe entgegengehalten werden, dass dem Heimreisezertifikat erhöhte Beweiskraft zugemessen werden, zumal staatliche Stellen involviert gewesen seien und die Beschaffung nachvollziehbar erscheine. Aus Sicht der bescheiderlassenden Behörde seien eidesstattliche Erklärungen nicht dazu geeignet, Fakten wie Heimreisezertifikate zu derogieren. Ein diplomatischer Austausch könne erst nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erfolgen, da während eines laufenden Asylverfahrens kein Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates betrieben werden sollte, um den Schutz des Asylwerbers zu gewährleisten. Lediglich eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer sei im Fall der BF festgestellt worden. Eine Überstellung nach Armenien wäre der BF auf jeden Fall zumutbar. Die BF habe in Bezug auf ihren Flucht- und Ausreisegrund bei ihrer Erstbefragung geltend gemacht, dass sich ihre bisher angeführten Fluchtgründe nicht verändert hätten. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sich der BF aufgrund des Alters, der familiären Anknüpfungspunkte, der Sprachkenntnisse, der Schulbildung und des Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne, ihren Lebensunterhalt in Armenien zu sichern. 2.
  15. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass ohne Begründung bleibe, aus welchem Grund die BF in der Lage sein solle, in Armenien zu leben. Dass eine Abschiebung nach Armenien aufgrund der sozial ungewissen Auswirkungen eine schwere Belastung darstelle, sei aus der bestehenden Lebenssituation ableitbar. Hingewiesen werde darauf, dass der Konflikt um den Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei und der politische Status ungeklärt sei. Ein Länderbericht sei aufgrund der fehlenden Erwähnung der aserbaidschanischen Minderheit lückenhaft. Dass im Heimreisezertifikat eine erhöhte Beweiskraft gelegen sei, welche nunmehr eine neue Identität der BF begründen könne, werde von der BF in Abrede gestellt. Als Verfahrensmangel werde geltend gemacht, dass keine Bemühung von Seiten der belangten Behörde vorliege, einen weiteren Schritt zur Identitätsforschung zu unternehmen, dass gegenüber der armenischen Behörde das Verlangen ausgesprochen werde, dass dem Heimreisezertifikat ein Passdokument angeschlossen oder ein schriftlicher Bericht zur Identitätsfeststellung mit konkreten Angaben zur Identitätsfindung abgegeben werden müsse. Weitere Erhebungsmaßnahmen wären geboten gewesen, seien aber trotz entsprechender Antragstellung unterlassen worden. Ohne diese weiteren Ermittlungsschritte seien die Feststellungen zur Identität und zur Staatsbürgerschaft nicht zulässig. Die nunmehr vorgetragenen Fluchtgründe würden tiefer greifen als die in den ersten beiden Asylverfahren geltend gemachten Gründe, nämlich auf den Konflikt der beiden Volksgruppen der Aserbaidschaner und Armenier im nunmehrigen Armenien. Die Staatsbürgerschaft zu dem Land Armenien wäre kein gesichertes Element für einen Aufenthalt in Armenien. Die belangte Behörde könne jedoch nicht nachvollziehbar begründen, wie eine gesellschaftliche Sozialisierung der BF trotz jahrzehntelanger Abwesenheit greifen könne. Die damaligen Fluchtgründe nach Russland seien in den zuletzt genannten Fluchtgründen vorhanden, nämlich in den ethischen Konflikten zwischen den armenischen und den aserbaidschanischen Bevölkerungsgruppen. Umstände in den Länderfeststellungen würden erkennen lassen, dass die BF keinesfalls in der Lage sei, ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen und ihren Lebensunterhalt in Armenien zu sichern. Der Behörde werde die fehlende Mitwirkung an der Identitätsfeststellung vorgehalten, da vor der Ausstellung eines Reisepasses keine andere Identität der BF angenommen werden könne. Es wäre zumindest die Achtung des Privatlebens ausreichender Grund gewesen, die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig anzusehen, da es nach 14 Jahren unzumutbar anzusehen sei, in die privat entstandenen und geschaffenen Lebensbedingungen einzugreifen und die BF in ein ihr völlig unbekannt gewordenes Land abzuschieben. Unrichtig sei die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass der BF die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Armenien bekannt seien, da die Lebensbedingungen in diesem Land der BF unbekannt seien. 2.
  16. Mit Beschluss des BVwG vom 14.09.2021 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.9 Durch den gewillkürten Vertreter der BF wurde die Einvernahme des sich in Österreich in Schubhaft befindlichen Sohnes der BF XXXX im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG bezogen auf die Abklärung der Identität der BF beantragt. 2.9 Durch den gewillkürten Vertreter der BF wurde die Einvernahme des sich in Österreich in Schubhaft befindlichen Sohnes der BF römisch 40 im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG bezogen auf die Abklärung der Identität der BF beantragt. 2.10 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.12.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch bzw. Armenisch, sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierbei wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, als auch der Erhebung ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA darzulegen. Die BF wurde konkret die Möglichkeit geboten durch ergänzende Ausführungen das Vorliegen einer sie unmittelbar und konkret betreffenden, bzw. allgemeinen Gefährdung bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Der BF wurde im Zuge dieser Verhandlung vor dem BVwG insbesondere die Möglichkeit geboten umfassend sämtliche Befürchtungen betreffend einer sie persönlich und konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betreffenden asylrelevanten Gefährdung in Armenien konkretisiert darzulegen und das Vorliegen von solcherart Bedrohungen glaubhaft zu machen. Weites wurde die BF wurde unter Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien und bezogen auf die allgemeine Situation betreffend ihrer Rückkehrbefürchtungen befragt. Die BF wurde durch das erkennende Gericht insbesondere auch ausführlich betreffend der von ihr im Verfahren angegebenen Identität, bzw. zu der im Verfahren durch eine armenische Delegation festgestellten Identität befragt. Ihr wurde die Möglichkeit geboten die Angaben zu ihrer angegebenen Identität glaubhaft zu machen, ihre angegebene Identität durch die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln nachzuweisen, oder Gründe zu nennen, warum ihr während des gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet die Besorgung und Vorlage von validen Bescheinigungsmitteln betreffend ihrer angegebenen Identität nicht möglich oder nicht zumutbar wäre . Ebenso wurde der BF die Möglichkeit geboten ausreichend nachvollziehbar darzulegen, bzw. glaubhaft zu machen, warum wie im Verfahren moniert von einem Mangel hinsichtlich der durch die armenische Botschaft aufgrund der Identitätsangaben des Ehemannes, als auch ihrer Söhne definitiv festgestellten Identität der BF auszugehen ist. Die BF wurde hierauf bezogen auch dahingehend befragt ob der sich in Österreich befindliche Sohn der BF valide Bescheinigungsmittel betreffend der Identität der BF in Vorlage bringen könnte, was von dieser verneint wurde. Abschließend wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt ausführlich die von ihr während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzten integrativen Schritte und Anstrengungen, dies insbesondere in Hinblick auf ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, umfassend und abschließend darzulegen, bzw. durch ausreichende Bescheinigungsmittel zu belegen. Die BF wurde die Möglichkeit geboten eine besondere Verbindung zum Bundesgebiet darzulegen bzw. konkret auszuführen, warum ihr eine Rückkehr nach Armenien unter Zugrundelegung der sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien ergebenden allgemeinen Situation und ihrer persönlichen Eigenschaften nicht möglich oder zumutbar wäre. Durch die BF wurden im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG ein Konvolut mit einzelnen Bestätigungen von Bekannten und Freunden dieser zu ihrer Integrationsbereitschaft dieser, sowie mit Deutsch Kursbesuchsbestätigungen aus dem Jahre 2010 und 2012 und Unterlagen hinsichtlich einzelner durch die BF im Jahr 2016 als freies Gewerbe angemeldeter Tätigkeiten zur Durchführung einzelner Gartenarbeiten, der Reinigung von Häusern und von Verkehrsflächen bzw. der Schneeräumung, sowie der Hausbetreuung einschließlich objektbezogener einfacher Wartungsarbeiten in Vorlage gebracht. Der anwaltliche Vertreter der BF beantragte im Zuge der Verhandlung eine Vertagung der Verhandlung vor dem BVwG. Dies, da die einzige Grundlage der Identitätsfeststellung der BF eine handschriftlich festgestellte Feststellung auf dem Delegationsdokument ohne Angabe der Gründe und ohne Anschluss von sonstigen Unterlagen wäre. Hierdurch wäre der BF jegliche Möglichkeit genommen worden Einwendungen gegen die Feststellung der Identität vorzunehmen, ihr wäre hierdurch die Möglichkeit genommen worden durch diese in Anspruch genommene Unterlagen zu überprüfen, bzw. dieser einer Klärung zu unterziehen und weitere Nachforschungen zu unternehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zur Person der BF: Die BF stellte erstmalig am 02.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2008 abgewiesen wurde. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. D11 318740-1/2008/14E, als unbegründet abgewiesen. Am 21.02.2011 stellte die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 10.03.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der ebenfalls mit Beschwerde angefochten wurde und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, D11 318740-2/2011/2E, ebenfalls erneut als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der durch die BF selbst unbelegt in den Vorverfahren angegebenen Identitätsdaten, die von den nunmehr festgestellten Identitätstaten abweichen, bzw. mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten oder Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der BF in sämtlichen Vorverfahren nicht mit abschließend festgestellt werden. Insbesondere wurde der BF aus diesem Grund Duldungskarten ausgestellt, die erstmals vom 06.10.2014 bis zum 05.10.2015 gültig waren, bzw. in Folge bis zum Jahr 2018 verlängert wurden. Durch eine Experten – Delegation der armenischen Botschaft konnte die armenische Staatsbürgerschaft, bzw. die Identität der BF, als auch die Identität ihrer Söhne, über insbesondere deren konkreten Bezug mit dem armenischen Ehemann der BF abgeklärt und festgestellt werden. Die BF wurde mit den Personendaten XXXX , StA: Armenien unter Nennung der konkreten Passnummer XXXX , positiv identifiziert. Der BF wurde in Folge am 20.06.2019 ein bis zum 17.10.2019 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Das Heimreisezertifikat wurde mit einer Stampiglie versehen und vom Konsul der Republik Armenien unterzeichnet. Durch eine Experten – Delegation der armenischen Botschaft konnte die armenische Staatsbürgerschaft, bzw. die Identität der BF, als auch die Identität ihrer Söhne, über insbesondere deren konkreten Bezug mit dem armenischen Ehemann der BF abgeklärt und festgestellt werden. Die BF wurde mit den Personendaten römisch 40 , StA: Armenien unter Nennung der konkreten Passnummer römisch 40 , positiv identifiziert. Der BF wurde in Folge am 20.06.2019 ein bis zum 17.10.2019 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Das Heimreisezertifikat wurde mit einer Stampiglie versehen und vom Konsul der Republik Armenien unterzeichnet. Die BF hat in Österreich keinerlei valide Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht die ihre angegebene Identität, bzw. die Unrichtigkeit, der durch die armenische Botschaft festgestellte Identität nachvollziehbar bescheinigen könnten. Die BF hat auch auf konkrete Nachfrage im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich eingestanden während ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet keinerlei ihr jedenfalls zumutbare Bemühungen unternommen zu haben entsprechende Bescheinigungsmittel, die ihre angegebene Identität bescheinigen können in Armenien zu besorgen, um diese im Verfahren in Vorlage zu bringen. Ausreichende Gründe, warum diese sich nicht auch mit Hilfe ihrer anwaltlichen Vertretung um die Übersendung von Aufenthaltsbestätigungen, ihrer Geburtsurkunde, ihrer Heiratsurkunde, von schulischen Zeugnissen oder Arbeitszeugnissen, um die Übersendung ihrer Sozialversicherungs- ,Steuer- oder Pensionsversicherung bemüht hat, aufgrund derer auch die Identität der BF abgeklärt werden könnte, kann die BF selbst auf mehrmaliges Nachfrage hin ausreichend nachvollziehbar und begründet nicht anführen, sondern verweist nur ausweichend pauschal und ohne weitere Erklärung allgemein darauf, dass ihr der Erhalt von diesbezüglichen Bescheinigungsmitteln unmöglich wäre. Dem erkennenden Richter war es offensichtlich erkennbar, dass die BF sich aus verfahrenszweckbezogenen Gründen keine Versuche hinsichtlich der Besorgung von diesbezüglichen Bescheinigungsmitteln unternommen hat. Der BF ist im Verfahren ausreichend Gelegenheit und auch durch mehrmalige bereits durch das BFA gewährte Fristerstreckungen Zeit geboten worden, der durch eine Experten Delegation der armenischen Botschaft festgestellten Identität der BF durch valide Ausführungen oder die Vorlage von unzweifelhaften Bescheinigungsmittel nachvollziehbar begründet entgegenzutreten. Die BF bestreitet jedoch ausschließlich unbelegt und weiterhin ohne die Vorlage von irgendwelchen Bescheinigungsmitteln diese festgestellte Identität. Die BF hat durch ihre gänzlich unbelegten Ausführungen in Bezug auf ihre angegebene Identität die im Verfahren festgestellte und durch den Konsul der Republik Armenien bescheinigt festgestellte Identität grundsätzlich nicht in Zweifel ziehen können, bzw. bestreitet diese durch die armenische Botschaft festgestellte Identität somit insgesamt nur unsubstantiiert. Dem Antrag der Vertretung auf Einvernahme des sich gegenwärtig in Österreich aufhältigen Sohnes der BF, der ebenfalls nach Armenien ausreisepflichtig ist, war nicht zu folgen, da die BF in der Verhandlung selbst eingesteht, dass auch dieser Sohn nicht über valide Bescheinigungsmittel betreffend der Identität der BF verfügt und dieser somit insgesamt auch nur unsubstantiiert die durch die armenische Botschaft festgestellte Identität der BF bestreiten könnte, bzw. dieser bereit mit eidesstattlicher Erklärung die durch die BF angegebene bestätigt hat. Eine weitere Klärung des diesbezüglichen SV durch eine Einvernahme war somit durch eine Einvernahme des sich in Schubhaft befindlichen Sohnes der BF nicht zu erwarten. Dem Antrag der Vertretung auf Gewährung einer weiteren Fristerstreckung im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG war nicht zu folgen, da konkret nicht dargelegt wurde, welche relevanten Unterlagen bis dato aus welchen konkreten Gründen nicht in Vorlage gebracht werden hätten können, bzw. ausreichend konkret nicht dargelegt werden konnte, welche konkreten weiteren Abklärungen in Bezug auf die Identitätsfeststellung noch nachzuholen wären, bzw. aus welchen Gründen nicht bis zur Verhandlung vorgenommen hätten werden können. Dem Antrag auf Einvernahme des sich in Österreich aufhältigen Sohnes der BF war nicht zu folgen, da auch dieser über keine validen Bescheinigungsmittel hinsichtlich der Identität der BF verfügt, dieser bereits eidesstattlich erklärt hat, dass die festgestellte Identität der BF nicht zutreffend ist, dieserart unbelegte Angaben des Sohnes der BF jedoch als insgesamt rein verfahrenszweckbezogen erstattet und damit als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Die durch die armenische Experten Delegation der Botschaft festgestellte Identität wird daher dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt. Die BF ist verheiratet und hat zwei Söhne. Einer der beiden Söhne ist wie auch der Ehemann der BF, von dem diese seit längeren getrennt lebt, von Österreich nach Armenien zurückgekehrt. In Österreich halten sich abgesehen von dem zweiten Sohn der BF, ihren ebenfalls ausreisepflichten Sohn XXXX keine Personen auf, zu denen die BF ein verfahrensrelevantes besonderes Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnis besitzt. Fest steht, dass die BF in der Republik Österreich bis auf Ihren ausreisepflichtigen Sohn über keine Verwandten verfügt. Die BF ist verheiratet und hat zwei Söhne. Einer der beiden Söhne ist wie auch der Ehemann der BF, von dem diese seit längeren getrennt lebt, von Österreich nach Armenien zurückgekehrt. In Österreich halten sich abgesehen von dem zweiten Sohn der BF, ihren ebenfalls ausreisepflichten Sohn römisch 40 keine Personen auf, zu denen die BF ein verfahrensrelevantes besonderes Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnis besitzt. Fest steht, dass die BF in der Republik Österreich bis auf Ihren ausreisepflichtigen Sohn über keine Verwandten verfügt. Die BF ist auf dem Gebiet des heutigen Armeniens zur Zeit der Sowjetunion geboren, ist dort aufgewachsen, hat dort ihre Schulbildung, sowie eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und dort gearbeitet. Die BF hat sich seit ihrer Geburt bis zum Jahre 1988, damit insgesamt 26 Jahre, auf dem Gebiet des heutigen Armeniens aufgehalten. Danach hat sich die BF bis zum Jahr 2007 in der Russischen Föderation aufgehalten und ist von dort unter Aufwendung von überaus hohen geldlichen Summen für die bewusst schlepperunterstützte Reise bewusst illegal nach Österreich gereist. Tatsächliche, von der BF nicht zu vertretenden Gründe, aufgrund deren eine Abschiebung unmöglich erscheint, liegen nicht vor. Das Vorliegen einer exzeptionellen, bzw. besonders berücksichtigungswürdigen Integration der BF konnte trotz Ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durch diese ausreichend begründet nicht dargelegt werden, als auch die BF ausreichend begründet nicht darlegen konnte, dass ihr eine Rückkehr nach Armenien, einen christlich geprägten, demokratischen Rechtsstaat, bzw. sicheren Herkunftsstaat, dorthin nicht zumutbar oder aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachvollziehbar nicht möglich wäre. Eine Rückkehr und Abschiebung der BF nach Armenien stellt auch unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fallgegenständlich wie auch in den Vorverfahren rechtskräftig abgeklärt und entschieden auch weiterhin keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Eine Rückkehr und Abschiebung der BF nach Armenien stellt auch unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fallgegenständlich wie auch in den Vorverfahren rechtskräftig abgeklärt und entschieden auch weiterhin keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Die BF war während ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF bestritt und bestreitet die notwenigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zum überwiegenden Teil aus Mitteln der öffentlichen Hand, bzw. aus freiwillig und ihr ohne Rechtsanspruch zur Verfügung gestellten Unterstützungs- leistungen von Freuden und Unterstützern. Valide Gründe, die eine nachhaltig zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit der BF im Bundesgebiet nachvollziehbar und glaubhaft aufzeigen würden, hat die BF insgesamt nicht dargelegt. Die BF befindet sich in einem zumutbar leistungs- und arbeitsfähigen Alter, als auch der gesundheitliche Zustand der Aufnahme einer ihr möglichen und zumutbaren Arbeit in Armenien zur eigenständigen Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten nicht entgegen steht. Besondere Gründe, warum der BF als durch die Botschaft festgestellte armenische Staatsbürgerin in Armenien, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte betreffend die wirtschaftliche Gesamtsituation in Armenien, die Aufnahme einer ihr zumutbar möglichen Arbeit dort nicht möglich oder zumutbar sei, wurden ausreichend belegt nicht dargelegt. Die BF selbst im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG festgehalten, dass diese arbeitswillig und insgesamt arbeitsfähig ist. Die BF leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Ein Vorliegen sonstiger verfahrensrelevant schwerer psychischer oder physischer Erkrankungen zum verfahrensrelevanten gegenwärtigen Zeitpunkt hat die BF nicht ausgeführt, bzw. ist das Vorliegen von solchen auch nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu erschließen. Das gegenwärtige Vorliegen von verfahrensrelevant lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen wurde nicht dargelegt. Eine Rückkehr und Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Das gegenwärtige Vorliegen von verfahrensrelevant lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen wurde nicht dargelegt. Eine Rückkehr und Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  19. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich: Die BF hat ihren Herkunftsstaat ihren eigenen Angaben nach wegen des aserbaidschanisch - armenischen Konflikts im Jahre 1988 in Richtung der Russischen Föderation verlassen. Aufgrund des wieder aufgeflammten Konfliktes zwischen Armenien und Aserbaidschan, bzw. des Konfliktes um Berg - Karabach, fürchtet die BF nunmehr, dies auch aufgrund der ihren eigenen Angaben zufolge bestehenden Angehörigkeit zur Volksgruppe der Aserbaidschaner, nunmehr eine Bedrohung in Armenien. Andere Gründe hat diese im aktuellen Verfahren nicht geltend gemacht. Bei der BF handelt es sich um eine festgestellt armenische Staatsbürgerin. Die BF bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Am 13.10.2020 hat die BF gegenständlichen Asylantrag eingebracht. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat die BF es insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass diese Armenien aufgrund einer glaubhaften sie persönlich und konkret betreffenden unmittelbaren Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat die BF nicht glaubhaft machen können, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Armenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer sie unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre, bzw. asylrelevant bedroht würde. Die BF hat nicht glaubhaft machen können, dass diese aufgrund ihrer (insgesamt unbelegt) angegebenen Angehörigkeit zur Volksgruppe der Aserbaidschanerinnen in Armenien oder aufgrund des Konfliktes zwischen Armenien und Aserbeidschan, dies insbesondere wegen des Konfliktes um die Region Berg Karabach, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Armenien einer sie konkret, unmittelbar und persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung von maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre. 1.
  20. Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Bei einer Rückkehr nach Armenien besteht für die BF ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften, ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine in casu besonders berücksichtigungswürdige verfahrensrelevante Bedrohungssituation aufgrund der allgemeinen Sicherheits – oder Versorgungslage im Herkunftsstaat, bzw. läuft diese im Herkunftsstaat auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF ist auf dem Staatsgebiet des heutigen Armenien aufgewachsen, hat dort ihre schulischen Ausbildungen erhalten, hat dort ihre Berufsausbildung absolviert, in einem Krankenhaus gearbeitet, sowie geheiratet. Die BF hat sich insgesamt 26 Jahren auf dem Gebiet des heutigen Armenien aufgehalten. Der Ehemann und insbesondere ein Sohn der BF sind gegenwärtig wieder in Armenien aufhältig. Die BF ist aufgrund der allgemeinen Sicherheits – als auch der wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungssituation in Armenien bei einer Rückkehr keiner verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Art. 3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.Die BF ist aufgrund der allgemeinen Sicherheits – als auch der wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungssituation in Armenien bei einer Rückkehr keiner verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Artikel 3, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Besondere Gründe, warum der auch nach eigenen Angaben jedenfalls arbeitsfähigen und zumutbar leistungsfähigen Alter und Gesundheitszustand befindlichen BF die Rückkehr nach Armenien und die dortige Aufnahme einer ihr möglichen und aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften zumutbaren Arbeit zur Bestreitung ihrer erforderlichen Lebenserhaltungskosten nicht (wieder) möglich oder zumutbar sein sollte, hat diese insgesamt ausreichend begründet nicht darlegen können. Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat Armenien auch in Bezug auf eine mögliche Corona Erkrankung keiner maßgeblich erhöhten Gefährdung als im Bundesgebiet ausgesetzt. Eine Rückkehr der BF nach Armenien ist dieser unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres aktuellen Gesundheitszustandes, in Zusammenschau mit der aktuellen Sicherheit – als auch Versorgungslage, sowie auch der aktuellen Lage im Herkunftsstaat aufgrund der gegenwärtigen weltweiten Corona 19 Pandemie, in ihrem Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Eine Rückkehr der BF nach Armenien ist dieser unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres aktuellen Gesundheitszustandes, in Zusammenschau mit der aktuellen Sicherheit – als auch Versorgungslage, sowie auch der aktuellen Lage im Herkunftsstaat aufgrund der gegenwärtigen weltweiten Corona 19 Pandemie, in ihrem Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  21. Zum Privat und Familienleben der BF in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten: Die BF hält sich seit ihrer bewusst schlepperunterstützten illegalen Einreise nach Österreich zunächst durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während mehrerer Asylverfahren, die rechtskräftig negativ entschieden wurden, sowie aufgrund von Duldungen, die ihr insbesondere nur aufgrund der ungeklärten Identität der BF, die auf ihren eigenen hierzu unbelegt erstatteten Angaben beruht und letztlich als unrichtig festgestellten wurden, im Bundesgebiet auf. Die BF musste sich stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und die Dauer des Aufenthaltes, bzw. ihre im Bundesgebiet gesetzten integrativen Schritte sind diesbezüglich zu relativieren. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden oder besonderen Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses der volljährigen BF zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden. Die BF hat am 09.02.2016 ein freies Gewerbe für die Hausbetreuung und die Durchführung einfacher Gartenarbeiten begründet. Die BF hat seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2007 insgesamt 8 Monate Beschäftigungen ausgeübt die jedoch durchgehend ihre Lebenserhaltungskosten nicht zu decken vermochten. Die BF ist durchgehend im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, lebte zum überwiegenden Teil von Mitteln der Grundversorgung, bzw. lebt jetzt ihren eigenen Angaben zufolge von freiwilligen und ohne Rechtsanspruch gewährten Unterstützungsleistungen von Freunden und Bekannten. Die BF hat während ihres Aufenthaltes in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und hat als letztes ein Deutsch Zertifikat auf dem Niveau A2 erhalten. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein und hat ausreichend begründet nicht dargelegt, dass diese besondere integrativen Anstrengungen im Bundesgebiet unternommen hat. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen oder exzeptionellen Integration in Österreich kann in casu, dies auch unter expliziter Berücksichtigung des insgesamt langen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet, sowie sämtlicher hierzu in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel und ihrer angegebenen Kontakte zu einzelnen Personen im Bundesgebiet, als auch sämtlicher hierauf bezogen erstatteten Ausführungen insgesamt nicht festgestellt werden. Das Vorliegen einer belegbar verfahrensrelevanten und maßgeblichen Entfremdung von ihren Herkunftsstaat konnte die BF ausreichend begründet nicht darlegen. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben der BF im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Der langjährige Aufenthalt der BF basiert insbesondere auf den durch die BF insgesamt unbelegt angegebenen Identitätsdaten, bzw. den Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit, die als unrichtig festgestellt werden konnten. Eine Ausweisung der BF mach Armenien stellt diesbezüglich auch unter besonderer Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet von rund 14 Jahren, in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden und Asylwelsen und den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet im gegenständlichen Verfahren keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Ausweisung der BF mach Armenien stellt diesbezüglich auch unter besonderer Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet von rund 14 Jahren, in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden und Asylwelsen und den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet im gegenständlichen Verfahren keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen betreffend er Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen betreffend er Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen dargelegt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen. Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen bzw. substantiiert begründeten Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte die BF das Vorliegen von wesentlichen Ermittlungs- oder Verfahrensfehlern, dies auch insbesondere im Hinblick auf die durch eine armenische Experten Delegation festgestellte Identität, ausreichend begründet nicht aufzeigen, konnte das Vorliegen von asylrelevanten allgemeinen oder sie konkret betreffenden Bedrohungen nicht glaubhaft machen, konnte nicht darlegen, dass ihr eine Rückkehr nach Armenien nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, bzw. konnte abschließend auch das Vorliegen einer besonderen und verfahrensgegenständlich besonders zu berücksichtigenden Integration nicht darlegen. Das konkrete Vorliegen von besonderen Gründen für eine Verlängerung der Frist gem. §55 FPG hat die BF ausreichend nachvollziehbar und belegt nicht aufgezeigt, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise somit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. 1.
  22. Zur maßgeblichen Situation in Armenien: (gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG): Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, handelt es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009iSd § 19 BFA-VG. Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, handelt es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. römisch zwei Nr. 177/2009iSd Paragraph 19, BFA-VG.
  23. COVID-19 Letzte Änderung: 31.05.2021 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/sit uation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda759 4740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 16.3.2020 rief die Regierung Armeniens den Ausnahmezustand aus, der fünf Mal verlängert wurde und am 11.9.2020 durch die Nationale Quarantäne ersetzt wurde, die nun bis 11.7.2021 gilt. Armenien ist das am stärksten betroffene Land im Südkaukasus. Trotz der Notsituation funktionieren fast alle Sektoren der armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang Mai 2020 wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17.3.2020 wurde am
  24. August 2020 aufgehoben. Somit können Personen per Flug und per Landweg nach Armenien mit einem negativen PCR-Testergebnis, das max. 72 Stunden vor der Einreise gemacht wurde, einreisen (WKO 5.5.2021; vgl. AA 20.5.2021).armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang Mai 2020 wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17.3.2020 wurde am
  25. August 2020 aufgehoben. Somit können Personen per Flug und per Landweg nach Armenien mit einem negativen PCR-Testergebnis, das max. 72 Stunden vor der Einreise gemacht wurde, einreisen (WKO 5.5.2021; vergleiche AA 20.5.2021). Alle Einreisenden, die ohne ein dokumentiertes PCR-Testergebnis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einem PCR-Test im Labor an der Grenze unterziehen und sich dort in Quarantäne begeben bis das Ergebnis bekannt wird. Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Es gibt keine Einreiseerleichterungen für Geimpfte oder Genesene. Am
  26. März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19- Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel (WKO 5.5.2021). Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Seit Anfang Juni 2020 gilt in Armenien eine allgemeine Masken-Pflicht für alle Personen und Kinder ab 6 Jahren an öffentlichen Orten inklusive Geschäften, Einkaufszentren, öffentliche Verkehrsmitteln sowie Taxis. Die einzige Ausnahme von der Masken-Pflicht gilt für Gäste in Cafés und Restaurants. Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 5.5.2021). Es bestehen aufgrund der Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes (AA 20.5.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2021): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872, Zugriff 20.5.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich](5.5.2021): Coronavirus: Situation in Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infosarmenien. html, Zugriff 20.5.2021
  27. Politische Lage Letzte Änderung: 01.06.2021 Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vgl. FH 3.3.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübtSeit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vergleiche FH 3.3.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine fünfjährige Amtszeit durch eine Kombination aus nationalem und bezirksbezogenem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 3.3.2021). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018). Die HHK und ihre Verbündeten nutzten in der Vergangenheit Stimmenkauf, Wählereinschüchterung und den Missbrauch von Verwaltungsressourcen, um den Volkswillen zu verzerren, aber das Parlament verabschiedete 2018 ein Gesetz, das verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit dem Stimmenkauf unter Strafe stellte. Bei den vorgezogenen Wahlen und den Kommunalwahlen 2018 und 2019 gingen diese Praktiken zurück (FH 3.3.2021). Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, die eine etablierte politische Elite vertrieben, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat versprochen, sich mit langjährigen Problemen wie systemischer Korruption, undurchsichtiger Politikgestaltung, einem fehlerhaften Wahlsystem und schwacher Rechtsstaatlichkeit zu befassen. Die Politik des Landes wurde ernsthaft destabilisiert und mehr als 2.400 Soldaten wurden 2020 getötet, als Kämpfe mit Aserbaidschan über die Kontrolle des Territoriums von Berg-Karabach ausbrachen (FH 3.3.2021). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitausengagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand _Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020  ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019  BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019  CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/ geos/am.html, Zugriff 7.5.2019  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021  OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019  RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-furtherelectoral- reforms/29647816.html, 21.3.2019  RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securingparliament- majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019  USDOS – U.S. Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021
  28. Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.06.2021 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabachnagiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize- Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.1.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vgl. DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandardDie militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vergleiche DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vgl. ZeitOnline 11.11.2020).11.11.2020 vergleiche ZeitOnline 11.11.2020). Der armenische Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat zugestimmt, vorgezogene Parlamentswahlen am 20.06.2021 abzuhalten, um die innenpolitische Krise zu entschärfen, die durch den Krieg mit Aserbaidschan um die Region Berg-Karabach ausgelöst wurde. Nach zahlreichen Treffen mit Oppositionsvertretern und Gesprächen mit Präsident Armen Sarkissjan bezeichnete Paschinjan am 18.03.2021 die vereinbarten Neuwahlen des Parlaments als besten Ausweg aus der derzeitigen Krise des Landes. Seit dem verlorenen Krieg um Berg-Karabach und dem von Russland vermittelten Waffenstillstandsabkommen versuchen die Opposition und Nationalisten bei regelmäßigen Demonstrationen den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan zu erzwingen (BAMF 22.3.2021). Nikol Paschinjan hat für April seinen Rücktritt angekündigt (Krone 28.3.2021; vgl BAMF 29.3.2021). Er werde aber bis zur vorgezogenen Wahl des Parlaments geschäftsführend im Amt bleiben. Um das armenische Parlament aufzulösen, wiez.B. vor Neuwahlen, muss der Regierungschef laut Verfassung zunächst zurücktreten. Die Abstimmung ist für den 20.06.21 angesetzt. Paschinjan sicherte im Fall einer Niederlage zu, das Wahlergebnis zu akzeptieren und für einen geregelten Übergang zu sorgen. Paschinjan gilt nach seinem überwältigenden Wahlsieg bei den letzten Parlamentswahlen vom Dezember 2018 jedoch nicht als chancenlos bei den geplanten Neuwahlen. Gerade in ländlichen Regionen gilt er nach wie vor als sehr beliebt. Am 28.03.21 gab es in der Hauptstadt Jerewan neue Proteste der Opposition, die erneut Paschinjans Rückzug aus der Politik forderteNikol Paschinjan hat für April seinen Rücktritt angekündigt (Krone 28.3.2021; vergleiche BAMF 29.3.2021). Er werde aber bis zur vorgezogenen Wahl des Parlaments geschäftsführend im Amt bleiben. Um das armenische Parlament aufzulösen, wiez.B. vor Neuwahlen, muss der Regierungschef laut Verfassung zunächst zurücktreten. Die Abstimmung ist für den 20.06.21 angesetzt. Paschinjan sicherte im Fall einer Niederlage zu, das Wahlergebnis zu akzeptieren und für einen geregelten Übergang zu sorgen. Paschinjan gilt nach seinem überwältigenden Wahlsieg bei den letzten Parlamentswahlen vom Dezember 2018 jedoch nicht als chancenlos bei den geplanten Neuwahlen. Gerade in ländlichen Regionen gilt er nach wie vor als sehr beliebt. Am 28.03.21 gab es in der Hauptstadt Jerewan neue Proteste der Opposition, die erneut Paschinjans Rückzug aus der Politik forderte (BAMF 29.3.2021). Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat, wie im März 2021 angekündigt, am 25.04.21 seinen Rücktritt erklärt. Bis zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 20.06.21 werde er geschäftsführend im Amt bleiben. Um das armenische Parlament aufzulösen, muss der Ministerpräsident zurücktreten. Paschinjan will am 20.06.21 erneut für das Amt kandidieren. Die Neuwahlen sollen das Land aus einer innenpolitischen Krise führen (BAMF 26.4.2021). Menschenrechts-Nichtregierungsorganisationen (NGOs) äußerten weiterhin ihre Besorgnis über Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen in der Armee und das Versagen der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen und Familien der Opfer machte die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmord zu qualifizieren, es unwahrscheinlicher, dass Missbräuche aufgedeckt und untersucht werden würden. Laut Menschenrechtsanwälten war das größte Hindernis bei der Untersuchung militärischer Todesfälle die Zerstörung oder Nichtaufbewahrung wichtiger Beweise, sowohl durch die militärische Führung als auch durch die spezielle Untersuchungsstelle, die an einem Fall arbeitete (USDOS 30.3.2021). Quellen:  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.4.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentru m/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw17- 2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 27.4.2021  BAMF - Bundeamt für Migration und Flüchtlinge (29.3.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentru m/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw13- 2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.3.2021 - 36/107 –BE-0311-702  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.3.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentru m/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12- 2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.3.2021  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.3.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentru m/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09- 2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 3.3.2021  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentru m/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03- 2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.1.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentru m/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw08- 2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.2.2021  DerStandard (20.2.2021): Proteste in Armenien gegen Regierungschef Paschinian, https://www.derstandard.at/story/2000124347798/proteste-inarmenien- gegen-regierungschef-paschinian, Zugriff 22.2.2021  DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittenerwaffenstillstand- in-bergkarabach, Zugriff 12.11.2020  DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendetvereinbarung- zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-inarmenien, Zugriff 12.11.2020  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html, Zugriff 22.1.2021  IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool /publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff 27.11.2020  Krone (28.3.2021): Armeniens Ministerpräsident tritt im April zurück, https://www.krone.at/2376845, Zugriff 29.3.2021  Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372, Zugriff 12.11.2020  USDOS - U.S.Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 9.4.2021  ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020- 11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommenmassenproteste- nikol-paschinjan, Zugriff 12.11.2020
  29. Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 02.06.2021 Die sogenannte Republik Berg-Karabach ('RBK', russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg- Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte – Parlamentsund Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg- Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg- Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördliche' Unterstützung (AA 27.4.2020). Ein gemeinsames türkisch-russisches Beobachtungszentrum zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Armenien und Aserbaidschan in der Region Berg- Karabach hat am 30.1.2021 seinen Betrieb aufgenommen. Der aserbaidschanische Verteidigungsminister Zakir Hasanov und die stellvertretenden Verteidigungsminister der Regionalmächte Türkei und Russland waren anwesend, um das Zentrum in der Region Agdam zu eröffnen. Die Türkei und Russland einigten sich darauf, ein gemeinsames Beobachtungszentrum zu bilden, kurz nachdem Moskau im November ein Waffenstillstandsabkommen vermittelte, das die heftigen Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan um die abtrünnige Region Berg- Karabach beendete. Die Türkei war einer der Hauptunterstützer Aserbaidschans in dem Konflikt. Im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens wurden ein Teil des aserbaidschanischen Territoriums von Berg-Karabach und alle umliegenden sieben Bezirke unter aserbaidschanische Verwaltung gestellt, nachdem sie fast 30 Jahre lang von ethnischen Armeniern kontrolliert wurden. Rund 2.000 russische Friedenssoldaten sind auch entlang der Frontlinie und zum Schutz einer Landverbindung zwischen Berg-Karabach und Armenien im Einsatz (RFE/RL 30.1.2021). Fünf Monate nach dem Ende der Kämpfe in der Kaukasusregion Berg-Karabach hat Armenien das Kriegsrecht aufgehoben. Das Parlament in Eriwan stimmte mit überwältigender Mehrheit für den Schritt, auf den sich im Vorfeld Ministerpräsident Nikol Paschinjan und die Opposition geeinigt hatten. Paschinjans Regierung hatte das Kriegsrecht am
  30. September verhängt, dem Beginn der heftigen Kämpfe zwischen Armenien und dem Nachbarland Aserbaidschan um die umstrittene Region Berg-Karabach (N-TV 24.3.2021; vgl NZZ 21.3.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen im Zusammenhang mit demzwischen Armenien und dem Nachbarland Aserbaidschan um die umstrittene Region Berg-Karabach (N-TV 24.3.2021; vergleiche NZZ 21.3.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Berg-Karabach gehörten ungesetzliche Tötungen und zivile Opfer (USDOS 30.3.2021). Aserbaidschanische (AI 7.4.2021) und armenische Streitkräfte verübten in Bergkarabach Kriegsverbrechen. Mehrere Videos, deren Echtheit überprüft wurde, zeigten die Misshandlung von Kriegsgefangenen und anderen Gefangenen sowie die Schändung von Leichnamen feindlicher Soldaten durch die armenische Seite. Dazu zählte auch ein Video, auf dem der Mord an einem aserbaidschanischen Grenzschutzbeamten zu sehen war, dem die Kehle durchgeschnitten wurde (AI 7.4.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand _Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020  AI - Amnesty International (7.4.2021): Armenien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048848.html, Zugriff 9.4.2021  AI - Amnesty International (7.4.2021): Aserbaidschan 2020, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/aserbaidschan-2020, Zugriff 25.5.2021 - 40/107 –BE-0311-702  ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-setdiverge- further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020  CW – Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html, Zugriff 23.4.2020  EN – Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round, Zugriff 23.4.2020  FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 – Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedomworld/ 2020, Zugriff 5.6.2020  HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnellereaktionen- und-autoritaere-reflexe, Zugriff 23.4.2020  NKR – President of the Artsakh Republic (o.D.): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 24.6.2020  N-TV - Nachrichten TV (24.3.2021): Armenien hebt Kriegsrecht nach Kämpfen um Bergkarabach auf, https://www.n-tv.de/der_tag/Armenien-hebt- Kriegsrecht-nach-Kaempfen-um-Bergkarabach-auf-article22447409.html, Zugriff 25.3.2021  NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.3.2021): Konflikt um Nagorni Karabach: Armenien hebt den Kriegszustand auf, https://www.nzz.ch/international/nagorni-karabach-der-lange-armenischaserbaidschanische- konflikt-ld.1579039?reduced=true, Zugriff 25.3.2021  RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (30.1.2021): Turkish-Russian Center Begins Monitoring Nagorno-Karabakh Truce, https://www.ecoi.net/de/dokument/2044432.html, Zugriff 15.2.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021
  31. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.06.2021 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl derDie Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.3.2021). Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsamnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Beobachter wiesen darauf hin, dass die Polizei es manchmal vermied, Personen ihr Recht auf ein ordentliches Verfahren zu gewähren, indem sie sie unter dem Vorwand, sie seien keine Verdächtigen, sondern wichtige Zeugen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise war die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne ihnen einen Verteidiger zur Seite zu stellen (USDOS 30.3.2021). Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs- Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft. (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Gesetz selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen garantiert (FH 3.3.2021).Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs- Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft. (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Gesetz selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen garantiert (FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und den Behördenakt im Vorfeld eines Prozesses einsehen können, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten nur sehr wenige Möglichkeiten, Behördenzeugen oder die Polizei anzufechten, während die Gerichte dazu neigten, das Beweismaterial der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Insbesondere verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer in einem Fall. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand _Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021  USDOS – U.S. Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021
  32. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.06.2021 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 27.4.2020).Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vergleiche AA 27.4.2020). Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-
  33. Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.1.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand _Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html, Zugriff 22.1.2021  SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc.am/en/1428926241, Zugriff 24.6.2020  USDOS - U.S. Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021
  34. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.06.2021 Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 27.4.2020).sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 27.4.2020). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 30.3.2021). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  35. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand _Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020  HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wpcontent/ uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020  USDOS – U.S. Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021
  36. Korruption Letzte Änderung: 02.06.2021 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.3.2021). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen. Anfang Dezember legte das Kabinett einen Gesetzesentwurf vor, der die Einrichtung des Anti-Korruptionskomitees (ACC) abschließt, das ursprünglich für 2019 als Teil eines Dreijahresplans zur Korruptionsbekämpfung vorgesehen war. Das ACC sowie ein spezialisiertes Anti-Korruptionsgericht sollen 2021 ihre Arbeit aufnehmen (FH 3.3.2021). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte Armenien Rang 60 von 180 untersuchten Ländern (TI 28.1.2021). Quellen:  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021  TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 29.1.2021  USDOS – U.S. Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021
  37. NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 02.06.2021 Es gab keine starke Unterstützung der Regierung für die Rolle von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, aber es gab gelegentliche Bemühungen der Regierung, sich gegen Angriffe auf die Zivilgesellschaft zu wehren. Im Dezember stellte der Ombudsmann die Zunahme von "Beleidigungen" gegen die Zivilgesellschaft insgesamt fest und forderte die Regierung auf, sie zu schützen. Aktivisten und NGOs, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden (USDOS 30.3.2021). Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Genderspezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen:  FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020  OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID= 23882&LangID=E, Zugriff 29.3.2019  USDOS - U.S. Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 10.Ombudsperson Letzte Änderung: 02.06.2021 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 27.4.2020). Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat das Mandat, Menschenrechte und Grundfreiheiten vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand _Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020  USDOS – U.S. Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 11.Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 02.06.2021 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 27.4.2020). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten: Folter, willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten als 2019, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Menschenhandel, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Personen der Zivilgesellschaft und sexueller Minderheiten sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Verstöße durch ehemalige und aktuelle Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Andere Gesetze und Vorschriften verbieten ausdrücklich die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzte die geltenden Gesetze nicht effektiv durch, und es gab keine wirksamen rechtlichen Mechanismen zur Umsetzung der geltenden Vorschriften (USDOS 30.3.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straflosigkeit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei. Darüber hinaus behaupteten Beobachter, dass das Versäumnis, vergangene Fälle strafrechtlich zu verfolgen, mit der mangelnden Veränderung in der Zusammensetzung der Strafverfolgungsbehörden seit dem politischen Übergang 2018 zusammenhängt (USDOS 30.3.2021). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand _Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020  USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021  USDOS – US Department of State [USA] (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html, Zugriff 28.9.2020 12.Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 02.06.2021 Verfassung und Gesetz sehen Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse; während die Regierung dieses Recht im Allgemeinen respektierte, schränkte sie es durch den COVID-19-bedingten Ausnahmezustand und die kriegsbedingte Ausrufung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Einzelpersonen durften dieVerfassung und Gesetz sehen Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse; während die Regierung dieses Recht im Allgemeinen respektierte, schränkte sie es durch den COVID-19-bedingten Ausnahmezustand und die kriegsbedingte Ausrufung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 30.3.2021). Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig. Das Gesetz verbietet das Abhören oder andere elektronische Überwachungen ohne richterliche Genehmigung, obwohl es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt und ihr vorgeworfen wurde, Strafverfolgungsbehörden, die um Zustimmung bitten, übermäßig zu bevorzugen (FH 3.3.2021). Den Medien fehlte es im Allgemeinen an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit den früheren Behörden oder der größten parlamentarischen Oppositionspartei verbunden waren, besaßen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Das öffentliche Fernsehen war weitgehend ausgewogen und offen und zugänglich für oppositionelle Stimmen und berichtete weiterhin über vielfältigere Themen von öffentlichem Interesse als vor der Revolution 2018 (USDOS 30.3.2021). Das lokale NGO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit berichtete von zwei Fällen von Gewalt gegen Reporter in den ersten neun Monaten des Jahres. Es gab Fälle, in denen Beamte oder ehemalige Beamte die Arbeit von Journalisten behinderten oder dies versuchten. Es gab auch Berichte über die Einschüchterung von Journalisten durch Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).von Journalisten durch Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gewalt gegen Journalisten ist seit 2018 zurückgegangen, kommt aber immer noch vor (FH 3.3.2021). Auf der Rangliste der Pressef

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