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{'item': 'W168 2250232-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW168 2250232-1 Spruch, W168 2250232-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2021, Zl. 583665101/210408590, zu Recht Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2021, Zl. 583665101/210408590, zu Recht A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3,8,10,57 AsylG 2005, §§ 9,18 BFA-VG sowie §§ 46,52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,,8,10,57 AsylG 2005, Paragraphen 9,,18 BFA-VG sowie Paragraphen 46,,52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige von Georgien, stellte am 25.03.2021 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu W168 2250235-1 und W168 2250239-1) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der zweite Sohn der BF (Beschwerdeführer zu W168 2250237-1) wurde am XXXX in Österreich geboren.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige von Georgien, stellte am 25.03.2021 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu W168 2250235-1 und W168 2250239-1) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der zweite Sohn der BF (Beschwerdeführer zu W168 2250237-1) wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2021 gab die BF -unter Vorlage eines gültigen georgischen Reisepasses vom 21.01.2021 - zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass in Georgien Durcheinander herrsche und sie sich in einer Notsituation befunden hätten. Eine Unterstützung durch die Behörden gebe es nicht und sie sei im
  3. Monat schwanger und hätte keine ärztliche Hilfe zu erwarten gehabt. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr würden sie in eine Notlage geraten und auch keine medizinische Hilfe zu erwarten. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie schon seit langem gefasst, es sich jedoch nicht leisten können. Sie seien am 24.03.2021 legal mit dem Flugzeug nach Polen gereist. Über Tschechien und die Slowakei seien sie am 24.
  4. 2021 nach Österreich gelangt. 2012 sei ihr Asylantrag in der Schweiz abgelehnt worden, dorthin wolle sie nicht zurück.
  5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen nach der Dublin-VO mit der Schweiz und Polen geführt würden. Am 09.04.2021 wurde der BF eine Verfahrenskarte ausgehändigt.
  6. Anlässlich der für 16.06.2021 beim BFA anberaumten Einvernahme brachte der Ehemann der BF vor, sich psychisch nicht zur Befragung in der Lage zu fühlen. Er verfüge über entsprechende Überweisungen und habe bereits ärztliche Termine vereinbart. Er habe psychische Probleme und leide an Kopfschmerzen, Herzproblemen und Panikattacken. Er bekomme starke Antidepressiva und weitere Medikamente (Quetiapin, Escitalopram Krka, Xanor). Auch seiner Frau gehe es nicht gut (Kaiserschnitt), sie müsse ihn immer begleiten. Daraufhin wurde die Einvernahme der BF um einen Monat vertagt.
  7. Nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung ist der von der BF vorgelegte georgische Reisepass echt.
  8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 22.07.2021 brachte die BF auf Georgisch vor, sich aktuell psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage zu fühlen. Nach Beweismitteln befragt, legte sie ua. einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 26.05.2021 sowie eine übersetzte Heiratsurkunde vor. Sie befinde sich (nach der Geburt) nicht in ärztlicher Behandlung und sei grundsätzlich ohne Einschränkungen arbeitsfähig. Sie sei Georgierin christlich-orthodoxen Glaubens, habe im Bezirk XXXX und ab der Heirat im Dorf Tago gelebt. Einer Erwerbstätigkeit sei sie nicht nachgegangen. Ihre Eltern würden beide arbeiten und besäßen eine kleine Landwirtschaft, wo sie Tabak pflanzten. Sie habe in Georgien keine Probleme mit der der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, ein Gerichtsverfahren sei ebenfalls nicht anhängig. Einmal habe sie etwa 2018 aus Neugier an einer Studentendemonstration teilgenommen. Außer Beschimpfungen und ein bisschen Gewalt habe dies aber keine Folgen gehabt.
  9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 22.07.2021 brachte die BF auf Georgisch vor, sich aktuell psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage zu fühlen. Nach Beweismitteln befragt, legte sie ua. einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 26.05.2021 sowie eine übersetzte Heiratsurkunde vor. Sie befinde sich (nach der Geburt) nicht in ärztlicher Behandlung und sei grundsätzlich ohne Einschränkungen arbeitsfähig. Sie sei Georgierin christlich-orthodoxen Glaubens, habe im Bezirk römisch 40 und ab der Heirat im Dorf Tago gelebt. Einer Erwerbstätigkeit sei sie nicht nachgegangen. Ihre Eltern würden beide arbeiten und besäßen eine kleine Landwirtschaft, wo sie Tabak pflanzten. Sie habe in Georgien keine Probleme mit der der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, ein Gerichtsverfahren sei ebenfalls nicht anhängig. Einmal habe sie etwa 2018 aus Neugier an einer Studentendemonstration teilgenommen. Außer Beschimpfungen und ein bisschen Gewalt habe dies aber keine Folgen gehabt. Zu den Fluchtgründen befragt, brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann Probleme mit Kriminellen gehabt habe und dass sie nicht vollständig von seinen Problemen informiert gewesen sei. Ihr Mann sei nicht einmal zwei Stunden im Spital gewesen. Er habe Verbrennungen gehabt an der Brust und unterm Arm, der vordere Schädel sei verletzt und die Brust rot gewesen. Er sei drei Tage nicht zu Hause gewesen und sie habe nicht gewusst, wo er gewesen sei. Sie habe Bescheid gewusst über das Auto, über das Geld und die Kriminellen, deshalb habe sie nicht zur Polizei gehen können; die Polizei habe das Auto weggenommen. Wegen der Probleme ihres Mannes hätten sie nicht in Georgien bleiben können. Zum Vorhalt, dass diese über ihre Angaben zu den Fluchtgründen anlässlich ihrer Erstbefragung befragt ein solches Vorbringen nicht erstattet hätte, brachte sie vor, aus Angst damals gar nichts gesagt zu haben. Außer ihren Eltern würden noch zwei Brüder und eine Schwester in Georgien wohnen. Diese würden nicht bedroht, das sei nur die Angelegenheit der BF. In Österreich oder der EU hätten sie keine Angehörigen. Zum Vorhalt, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung eingestuft sei, brachte sie vor, dass das jetzt anders sei. Im Fall der Rückkehr befürchte sie eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Wenn ihr Mann sich stellte, würden sie auch den Kindern etwas antun. In Österreich beziehe sie staatliche Grundversorgung. Aus der Übersetzung der georgischen Heiratsurkunde ist die Eheschließung der BF und ihres Ehemannes am 01.10.2020 ersichtlich.Zu den Fluchtgründen befragt, brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann Probleme mit Kriminellen gehabt habe und dass sie nicht vollständig von seinen Problemen informiert gewesen sei. Ihr Mann sei nicht einmal zwei Stunden im Spital gewesen. Er habe Verbrennungen gehabt an der Brust und unterm Arm, der vordere Schädel sei verletzt und die Brust rot gewesen. Er sei drei Tage nicht zu Hause gewesen und sie habe nicht gewusst, wo er gewesen sei. Sie habe Bescheid gewusst über das Auto, über das Geld und die Kriminellen, deshalb habe sie nicht zur Polizei gehen können; die Polizei habe das Auto weggenommen. Wegen der Probleme ihres Mannes hätten sie nicht in Georgien bleiben können. Zum Vorhalt, dass diese über ihre Angaben zu den Fluchtgründen anlässlich ihrer Erstbefragung befragt ein solches Vorbringen nicht erstattet hätte, brachte sie vor, aus Angst damals gar nichts gesagt zu haben. Außer ihren Eltern würden noch zwei Brüder und eine Schwester in Georgien wohnen. Diese würden nicht bedroht, das sei nur die Angelegenheit der BF. In Österreich oder der EU hätten sie keine Angehörigen. Zum Vorhalt, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung eingestuft sei, brachte sie vor, dass das jetzt anders sei. Im Fall der Rückkehr befürchte sie eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Wenn ihr Mann sich stellte, würden sie auch den Kindern etwas antun. In Österreich beziehe sie staatliche Grundversorgung. Aus der Übersetzung der georgischen Heiratsurkunde ist die Eheschließung der BF und ihres Ehemannes am 01.10.2020 ersichtlich.
  10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde der Antrag der BF vom 25.03.2021 auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht erteilt (Spruchpunkt VII.).
  11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde der Antrag der BF vom 25.03.2021 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 hinsichtlich subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde dies nach Feststellungen zur BF und ihren Gründen für die Ausreise als auch zur Lage in Georgien als sicherer Herkunftsstaat beweiswürdigend damit, dass eine Verfolgung oder Gefährdung ihrer Person oder ihrer Kinder nicht habe festgestellt werden können. Eine politische Betätigung sei ihren Angaben nicht zu entnehmen gewesen, auch keine Probleme mit den georgischen Behörden. Ihre Schilderungen zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes hingegen seien nicht schlüssig nachvollziehbar, da ein derart Verletzter nach äußerst kurzem Aufenthalt im Spital kaum zu Hause behandelt werden könne. Auch sei davon auszugehen, dass die Polizei diesfalls vom Spital informiert worden wäre, sodass die behauptete Selbstjustiz ihres Ehemannes nicht plausibel nachvollziehbar sei. Auch ihr Vorbringen über die Unterlassung einer Abgängigkeitsanzeige für ihren Ehemann sei nicht schlüssig nachvollziehbar gewesen, weil die Einziehung des verpfändeten Autos durch die Polizei einer Anzeige durch die BF nicht entgegengestanden wäre. Außerdem habe sie ebenso wie ihr Ehemann anlässlich der Antragstellung eine derart schwere Misshandlung ihres Ehemannes mit keinem Wort erwähnt, sondern so wie dieser ausschließlich wirtschaftliche Gründe angegeben, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen werden könne. Mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens sei eine Rückkehrgefährdung nicht ersichtlich. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass die BF im Fall der Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht (auch) durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften könne, zumal sie auch vor der Ausreise in der Lage gewesen sei, den notwendigen Lebensunterhalt mit Hilfe ihres grundsätzlich arbeitsfähigen Ehemannes und ihres sozialen Umfeldes zu bestreiten. Rückkehrern stehe zudem Unterstützung zur Verfügung (IOM, ICMPD) und böten NGO’s temporäre Unterkünfte oder medizinische Behandlung und Medikamente für Rückkehrer an. Dass sie einer von Covid 19 besonders gefährdeten Risikogruppe (Alter, chronische Leiden) angehöre, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nachteile infolge der in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen stellten keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Aber selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass kriminellen Machenschaften lediglich dann Asylrelevanz zukomme, wenn staatlicher Schutz aus asylrelevanten Gründen verweigert werde. Zudem setze die höchstgerichtliche Judikatur voraus, dass staatlicher Schutz gegen kriminelle Übergriffe auch gesucht wurde oder von vornherein als aussichtslos erscheinen würde (zu Spruchpunkt I.). Es seien keine Gründe ersichtlich, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Georgien nicht wieder ihr gewohntes Leben aufnehmen könne. Infolge familiärer Anknüpfungspunkte seien Unterstützungsmöglichkeiten gegeben. Sie habe annähernd ihr gesamtes bisheriges Leben in Georgien verbracht und sei mit der Landessprache und den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Da die BF im Hinblick auf Covid-19 keine Angehörige einer Risikogruppe (alte oder chronisch kranke Menschen) sei, werde auch darin kein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr nach Georgien erblickt (zu Spruchpunkt II.). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 57 AsylG 2005 komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nicht in Betracht (zu Spruchpunkt III.). Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in das Familienleben der BF durch eine gemeinsame Rückkehr der Familie nach Georgien nicht eingegriffen werde (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas). Hinsichtlich eines Privatlebens in Österreich wurde ausgeführt, dass die BF keine weiteren persönlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen hier habe und wegen ihrer sehr kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben hier nicht entstanden sei. Der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur gesetzlich vorgesehen zulässige Eingriff in das Privat- und Familienleben werde in § 10 AsylG 2005 iVm § 52 FPG geregelt. Nach Abwägung aller für und gegen eine Rückkehrentscheidung sprechenden Umstände gelangte das BFA zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen der BF überwiege (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 ua.) und erachtete eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 – 3 BFA-VG als zulässig (zu Spruchpunkt IV.). Mangels feststellbaren Gefährdungen im Sinne von § 50 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Abschiebung der BF nach Georgien als zulässig erachtet (zu Spruchpunkt V.). Die Behörde erkannte der BF außerdem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG infolge ihrer Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat ab und ging davon aus, dass es ihr zumutbar sei, den Ausgang ihres nicht aussichtsreichen Asylverfahrens mangels irgendeiner ersichtlichen Gefährdung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens im Herkunftsstaat abzuwarten (zu Spruchpunkt VI.). Infolge der Durchführbarkeit der Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt VII.).Rechtlich wurde ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nachteile infolge der in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen stellten keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Aber selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass kriminellen Machenschaften lediglich dann Asylrelevanz zukomme, wenn staatlicher Schutz aus asylrelevanten Gründen verweigert werde. Zudem setze die höchstgerichtliche Judikatur voraus, dass staatlicher Schutz gegen kriminelle Übergriffe auch gesucht wurde oder von vornherein als aussichtslos erscheinen würde (zu Spruchpunkt römisch eins.). Es seien keine Gründe ersichtlich, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Georgien nicht wieder ihr gewohntes Leben aufnehmen könne. Infolge familiärer Anknüpfungspunkte seien Unterstützungsmöglichkeiten gegeben. Sie habe annähernd ihr gesamtes bisheriges Leben in Georgien verbracht und sei mit der Landessprache und den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Da die BF im Hinblick auf Covid-19 keine Angehörige einer Risikogruppe (alte oder chronisch kranke Menschen) sei, werde auch darin kein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall der Rückkehr nach Georgien erblickt (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG 2005 komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nicht in Betracht (zu Spruchpunkt römisch drei.). Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in das Familienleben der BF durch eine gemeinsame Rückkehr der Familie nach Georgien nicht eingegriffen werde (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas). Hinsichtlich eines Privatlebens in Österreich wurde ausgeführt, dass die BF keine weiteren persönlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen hier habe und wegen ihrer sehr kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben hier nicht entstanden sei. Der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur gesetzlich vorgesehen zulässige Eingriff in das Privat- und Familienleben werde in Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG geregelt. Nach Abwägung aller für und gegen eine Rückkehrentscheidung sprechenden Umstände gelangte das BFA zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen der BF überwiege (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 ua.) und erachtete eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG als zulässig (zu Spruchpunkt römisch vier.). Mangels feststellbaren Gefährdungen im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Abschiebung der BF nach Georgien als zulässig erachtet (zu Spruchpunkt römisch fünf.). Die Behörde erkannte der BF außerdem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG infolge ihrer Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat ab und ging davon aus, dass es ihr zumutbar sei, den Ausgang ihres nicht aussichtsreichen Asylverfahrens mangels irgendeiner ersichtlichen Gefährdung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens im Herkunftsstaat abzuwarten (zu Spruchpunkt römisch sechs.). Infolge der Durchführbarkeit der Entscheidung gemäß Paragraph 18, BFA-VG bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt römisch sieben.).
  12. Hiergegen richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde des Ehemannes der BF und seiner Familienangehörigen. Darin wird das Vorbringen des Ehemannes der BF über eine Verfolgung im Herkunftsstaat durch die Mafia wiederholt und ausgeführt, dass eine Rückkehr der Familie auch das Kindeswohl gefährde, weil die Probleme ein kindgerechtes Leben in Georgien unmöglich machten. Geltend gemacht wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur vorgebrachten Fluchtgeschichte, da die Behörde keine weiteren Ermittlungen zu den vom Ehemann der BF namentlich genannten Personen angestellt habe. Vor allem der erwähnte XXXX hätte die Behörde zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, weil der Ehemann der BF dessen Bruder schwer verletzt habe, sodass völlig glaubhaft sei, dass (dieser als) einer der einflussreichsten Kriminellen Georgiens konkret daran interessiert sei, des Ehemannes der BF habhaft zu werden. Sodann wurden englischsprachige Artikel zu diesem Kriminellen wiedergegeben. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass das Fluchtvorbringen des Ehemannes der BF einen glaubhaften Kern besitze und ermitteln müssen, ob die georgischen Sicherheitsbehörden bei einer Verfolgung durch die Mafiagruppe von XXXX schutzfähig sei. Dies werde im vorliegenden Fall wegen der Verletzung des Bruders von XXXX durch den Ehemann der BF zu verneinen sein. Auch habe sich die Behörde angesichts der dem Ehemann der BF drohenden Verfolgung unzureichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt. Anschließend wurde die Rechtslage und Judikatur zum Kindeswohl zitiert und ausgeführt, dass nach dem LIB die Situation von Rückkehrern äußerst schlecht sei. Demzufolge liege auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, welche sich oft auf „angebliche“ Widersprüche zwischen Erstbefragung nach § 19 AsylG 2005 und der weiteren Einvernahme des BF stütze. Das Vorbringen des Ehemannes der BF über seine Bedrohung durch die Mafia sei völlig glaubhaft. Aus den genannten Berichten zu XXXX gehe hervor, dass dieser und seine Gefolgschaft äußerst gewalttätig würden, wenn man nicht kooperiere. Diese seien darüber informiert gewesen, dass der Ehemann der BF infolge zweier Spezialausbildungen am Bau nicht schlecht verdient habe und zudem seine Eltern über einen gewissen Reichtum verfügten, zumal er auch ein teures Auto besessen habe. Da die Bande um XXXX in Georgien bekannt sei, sei der BF auch bewusst gewesen, dass eine Anzeige bei der Polizei sinnlos wäre. Zwar wäre diese aufgenommen worden, die Behörden hätte aber nichts gegen die Mafia ausrichten können. Er habe sich infolge des durch Misshandlung erlittenen Schädelbruchs nur kurz im Spital aufgehalten und sei bei seinen Schwiegereltern gesund gepflegt worden. Als Rache habe er den Bruder von XXXX schwer am Knie verletzt und habe sich danach im Wald und später in einem abgelegenen Dorf bei Verwandten versteckt. Als die Verfolger im Dorf seines Aufenthalts angekommen seien wäre er gewarnt worden, habe an einen Reisepass gelangen und gemeinsam mit seiner Familie ausreisen können. Der Ehemann der BF habe ein insgesamt völlig glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet und sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Die Behörde hätte genauer ermitteln und einen Verbindungsbeamten in Georgien hinzuziehen müssen, um festzustellen, dass die genannte Gruppe tatsächlich existiere und ihm daher asylrelevante Verfolgung drohe, weil der georgische Sicherheitsapparat zwar schutzwillig aber schutzunfähig sei. Dass sich der Ehemann der BF noch relativ lange Zeit unbehelligt in Georgien habe aufhalten können, resultiere aus der Abgelegenheit des Dorfes und dem Misstrauen der Dorfbewohner gegenüber Fremden. Da seine Verfolger den Ehemann der BF überall in Georgien finden könnten, habe er ausreisen müssen. Auch die damals schwangere BF sei telefonisch bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekannt zu geben. Den Kindern drohe als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie daher ebenfalls Verfolgung. Insgesamt habe sich die Behörde nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen der BF auseinandergesetzt. Das Gericht werde den Sachverhalt abschließend zu ermitteln haben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde angeregt. Rechtlich wurde wiederholt, dass dem Ehemann der BF wegen seiner Verfolgung durch die Mafia und der Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden Asyl zu gewähren sei. Hiezu wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, Zl. 2008/23/0027, verwiesen, wonach zur Beurteilung, ob ein Staat ausreichenden Schutz biete, die Frage maßgeblich sei, ob die BF mit einer „präventiven Verhinderung“ ihrer Ermordung rechnen könne und nicht bloß mit der nachträglichen strafrechtlich „effektiven“ Ahndung. Entgegen den Feststellungen der Behörde seien die BF bei ihrer Rückkehr einer realen Gefahr ausgesetzt, Opfer von unmenschlicher Behandlung und Gewalt zu werden, weshalb ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Die Behörde habe nicht ordnungsgemäß ermittelt und das Vorbringen der BF nicht mit der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in Georgien abgewogen. Eine Prüfung und Bewertung eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Herkunftsstaat habe nicht stattgefunden. Es sei nicht dargelegt worden, ob die BF in Georgien wieder Fuß fassen könnten, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für die BF nicht, da ihre Verfolger sie überall finden könnten. Ohne regelmäßige Arbeit und festen Wohnsitz würden die BF in Georgien in eine ausweglose Lage geraten. Zur Rückkehrentscheidung wurde höchstgerichtliche Judikatur – auch zur Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG- zitiert. Weiter wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich versuchen würden, Fuß zu fassen. Sie könnten mangels innerstaatlicher Fluchtalternative nicht nach Georgien zurückkehren. Insbesondere die minderjährigen BF würden in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, weshalb ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe das BVwG nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden; dies sei ungeachtet der Bestimmung von § 18 Abs. 5 BFA-VG unerlässlich. Bis dahin sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme trotz § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht durchsetzbar. Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und wesentliche Aspekte des Vorbringens unberücksichtigt geblieben, vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft und berücksichtigt worden seien und eine Plausibilitätskontrolle vor aktuellen und ausgewogenen Länderberichten fehle. Zudem sei der Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten worden und eine Verhandlung daher notwendig; auch weil bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nötig sei (VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035 uvm).
  13. Hiergegen richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde des Ehemannes der BF und seiner Familienangehörigen. Darin wird das Vorbringen des Ehemannes der BF über eine Verfolgung im Herkunftsstaat durch die Mafia wiederholt und ausgeführt, dass eine Rückkehr der Familie auch das Kindeswohl gefährde, weil die Probleme ein kindgerechtes Leben in Georgien unmöglich machten. Geltend gemacht wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur vorgebrachten Fluchtgeschichte, da die Behörde keine weiteren Ermittlungen zu den vom Ehemann der BF namentlich genannten Personen angestellt habe. Vor allem der erwähnte römisch 40 hätte die Behörde zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, weil der Ehemann der BF dessen Bruder schwer verletzt habe, sodass völlig glaubhaft sei, dass (dieser als) einer der einflussreichsten Kriminellen Georgiens konkret daran interessiert sei, des Ehemannes der BF habhaft zu werden. Sodann wurden englischsprachige Artikel zu diesem Kriminellen wiedergegeben. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass das Fluchtvorbringen des Ehemannes der BF einen glaubhaften Kern besitze und ermitteln müssen, ob die georgischen Sicherheitsbehörden bei einer Verfolgung durch die Mafiagruppe von römisch 40 schutzfähig sei. Dies werde im vorliegenden Fall wegen der Verletzung des Bruders von römisch 40 durch den Ehemann der BF zu verneinen sein. Auch habe sich die Behörde angesichts der dem Ehemann der BF drohenden Verfolgung unzureichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt. Anschließend wurde die Rechtslage und Judikatur zum Kindeswohl zitiert und ausgeführt, dass nach dem LIB die Situation von Rückkehrern äußerst schlecht sei. Demzufolge liege auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, welche sich oft auf „angebliche“ Widersprüche zwischen Erstbefragung nach Paragraph 19, AsylG 2005 und der weiteren Einvernahme des BF stütze. Das Vorbringen des Ehemannes der BF über seine Bedrohung durch die Mafia sei völlig glaubhaft. Aus den genannten Berichten zu römisch 40 gehe hervor, dass dieser und seine Gefolgschaft äußerst gewalttätig würden, wenn man nicht kooperiere. Diese seien darüber informiert gewesen, dass der Ehemann der BF infolge zweier Spezialausbildungen am Bau nicht schlecht verdient habe und zudem seine Eltern über einen gewissen Reichtum verfügten, zumal er auch ein teures Auto besessen habe. Da die Bande um römisch 40 in Georgien bekannt sei, sei der BF auch bewusst gewesen, dass eine Anzeige bei der Polizei sinnlos wäre. Zwar wäre diese aufgenommen worden, die Behörden hätte aber nichts gegen die Mafia ausrichten können. Er habe sich infolge des durch Misshandlung erlittenen Schädelbruchs nur kurz im Spital aufgehalten und sei bei seinen Schwiegereltern gesund gepflegt worden. Als Rache habe er den Bruder von römisch 40 schwer am Knie verletzt und habe sich danach im Wald und später in einem abgelegenen Dorf bei Verwandten versteckt. Als die Verfolger im Dorf seines Aufenthalts angekommen seien wäre er gewarnt worden, habe an einen Reisepass gelangen und gemeinsam mit seiner Familie ausreisen können. Der Ehemann der BF habe ein insgesamt völlig glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet und sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Die Behörde hätte genauer ermitteln und einen Verbindungsbeamten in Georgien hinzuziehen müssen, um festzustellen, dass die genannte Gruppe tatsächlich existiere und ihm daher asylrelevante Verfolgung drohe, weil der georgische Sicherheitsapparat zwar schutzwillig aber schutzunfähig sei. Dass sich der Ehemann der BF noch relativ lange Zeit unbehelligt in Georgien habe aufhalten können, resultiere aus der Abgelegenheit des Dorfes und dem Misstrauen der Dorfbewohner gegenüber Fremden. Da seine Verfolger den Ehemann der BF überall in Georgien finden könnten, habe er ausreisen müssen. Auch die damals schwangere BF sei telefonisch bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekannt zu geben. Den Kindern drohe als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie daher ebenfalls Verfolgung. Insgesamt habe sich die Behörde nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen der BF auseinandergesetzt. Das Gericht werde den Sachverhalt abschließend zu ermitteln haben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde angeregt. Rechtlich wurde wiederholt, dass dem Ehemann der BF wegen seiner Verfolgung durch die Mafia und der Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden Asyl zu gewähren sei. Hiezu wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, Zl. 2008/23/0027, verwiesen, wonach zur Beurteilung, ob ein Staat ausreichenden Schutz biete, die Frage maßgeblich sei, ob die BF mit einer „präventiven Verhinderung“ ihrer Ermordung rechnen könne und nicht bloß mit der nachträglichen strafrechtlich „effektiven“ Ahndung. Entgegen den Feststellungen der Behörde seien die BF bei ihrer Rückkehr einer realen Gefahr ausgesetzt, Opfer von unmenschlicher Behandlung und Gewalt zu werden, weshalb ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Die Behörde habe nicht ordnungsgemäß ermittelt und das Vorbringen der BF nicht mit der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in Georgien abgewogen. Eine Prüfung und Bewertung eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Herkunftsstaat habe nicht stattgefunden. Es sei nicht dargelegt worden, ob die BF in Georgien wieder Fuß fassen könnten, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für die BF nicht, da ihre Verfolger sie überall finden könnten. Ohne regelmäßige Arbeit und festen Wohnsitz würden die BF in Georgien in eine ausweglose Lage geraten. Zur Rückkehrentscheidung wurde höchstgerichtliche Judikatur – auch zur Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG- zitiert. Weiter wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich versuchen würden, Fuß zu fassen. Sie könnten mangels innerstaatlicher Fluchtalternative nicht nach Georgien zurückkehren. Insbesondere die minderjährigen BF würden in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, weshalb ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe das BVwG nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden; dies sei ungeachtet der Bestimmung von Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG unerlässlich. Bis dahin sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme trotz Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht durchsetzbar. Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und wesentliche Aspekte des Vorbringens unberücksichtigt geblieben, vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft und berücksichtigt worden seien und eine Plausibilitätskontrolle vor aktuellen und ausgewogenen Länderberichten fehle. Zudem sei der Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten worden und eine Verhandlung daher notwendig; auch weil bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nötig sei (VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035 uvm).
  14. Diese Beschwerde langte mit den Bezug habenden Verwaltungsakten am 05.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die BF konnte abgesehen von österreichischen ärztlichen Befunden, ihrem georgischen Reisepass und einer Heiratsurkunde keine weiteren Beweismittel vorlegen. Herangezogen wurden daher ihre Angaben anlässlich ihrer Erstbefragung am 25.03.2021 und ihrer Einvernahme beim BFA am 22.07.2021 sowie Bezug habende Auskünfte aus dem österreichischen Strafregister und der Grundversorgungsdatei, das Vorbringen in der Beschwerde sowie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderberichte samt angegebenen Quellen.
  15. Feststellungen 1.
  16. Zur Person der BF und den Fluchtgründen 1.1.
  17. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist eine georgische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Georgier christlich-orthodoxen Glaubens. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Georgisch. Die BF ist in Georgien geboren und hat dort zwölf Jahre die Schule besucht, war Hausfrau und hat zuletzt in der Stadt XXXX gelebt. Sie hat ihren Lebensunterhalt mit finanzieller Unterstützung ihres Ehemannes und dessen in Moskau erwerbstätigen Eltern (Chauffeur und Haushälterin eines Firmenchefs) bestritten. 1.1.
  18. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist eine georgische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Georgier christlich-orthodoxen Glaubens. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Georgisch. Die BF ist in Georgien geboren und hat dort zwölf Jahre die Schule besucht, war Hausfrau und hat zuletzt in der Stadt römisch 40 gelebt. Sie hat ihren Lebensunterhalt mit finanzieller Unterstützung ihres Ehemannes und dessen in Moskau erwerbstätigen Eltern (Chauffeur und Haushälterin eines Firmenchefs) bestritten. Die BF ist gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn von Polen kommend unberechtigt nach Österreich eingereist, wo sie gemeinsam mit diesen am 25.03.2021 internationalen Schutz beantragt hat. Am XXXX wurde ihr zweiter Sohn in Österreich geboren. Die BF verfügt auch in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Brüder, Schwester).Die BF ist gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn von Polen kommend unberechtigt nach Österreich eingereist, wo sie gemeinsam mit diesen am 25.03.2021 internationalen Schutz beantragt hat. Am römisch 40 wurde ihr zweiter Sohn in Österreich geboren. Die BF verfügt auch in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Brüder, Schwester). Die BF ist gesund, bzw. leidet unter keinen lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen. Eine Rückkehr der BF nach Georgien stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Die BF ist gesund, bzw. leidet unter keinen lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen. Eine Rückkehr der BF nach Georgien stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Hinsichtlich der pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 anbelangt, wird festgestellt, dass die BF keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf zu befürchten ist, bzw. besteht im Herkunftsstaat keine diesbezüglich verfahrensrelevant erhöhte Gefährdung hinsichtlich einer Infektion. Es bestand während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich die Möglichkeit zur freiwilligen Impfung. In Österreich ist die BF strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  19. 1.1.
  20. Die BF hat nicht glaubhaft machen können, dass diese in Georgien einer ihr unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität ausgesetzt gewesen ist und diese deshalb ihren Herkunftsstaat verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden und diese hat nicht glaubhaft machen können, dass sie vor Verlassen Georgiens zumutbar den Schutz der georgischen Behörden vor den angegebenen Bedrohungen gesucht hat, bzw. dass hat diese glaubhaft nicht darlegen können, dass ihr bei Vorliegen einer ausreichend konkretisierbaren Gefährdungen ihr und ihrer Familie den notwendigen Schutz verweigern würden oder diesen einen ausreichenden Schutz insgesamt nicht gewähren können. Sämtliche Ausführungen der BF in Bezug auf die angegebenen Bedrohungen durch Kriminelle werden als nicht glaubwürdig, bzw. nicht asylrelevant festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser eine asylrelevante Verfolgung oder sonst eine sonstige verfahrensrelevante Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien einer sie unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität im gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaates ausgesetzt sein würde. Der BF droht in Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat, keine Gefahr aus Konventionsgründen. Der georgische Staat ist sowohl schutzfähig als auch schutzwillig bzw. ist nicht ersichtlich und die BF hat nicht glaubhaft machen können, dass die georgischen Behörden bei hinreichender Konkretisierung von Bedrohungen dieser aus Konventionsgründen einen ausreichenden Schutz verwehren oder insgesamt nicht gewähren können. 1.1.
  21. Zur Situation im Fall der Rückkehr Die erwachsene BF im erwerbsfähigen Alter ist gesund sowie arbeitsfähig und verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung. Bisher war sie als Hausfrau tätig. Sie ist in der Lage den notwendigen Lebensunterhalt, so wie vor der Ausreise, wieder mit finanzieller Unterstützung ihres Ehemannes bzw. durch dessen Eltern oder auch durch zumindest zeitweise künftige eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.1.
  22. Die BF befindet sich seit 25.03.2021 nach Einreise mit einem biometrischen georgischen Reisepass über Polen als Asylwerberin mit ihrer Familie in Österreich. Sie hat hier ihren zweiten Sohn geboren, lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF hat keine verfahrensrelevanten sozialen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Eine gemeinsame Rückkehr der BF mit ihren sich in Österreich befindlichen Familienangehörigen stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine gemeinsame Rückkehr der BF mit ihren sich in Österreich befindlichen Familienangehörigen stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes und den gegenständlichen Sachverhalt vollinhaltliches erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das BFA hat konkret auf das Vorbringen der BF bezogen den Sachverhalt verfahrensgegenständlich einer Prüfung unterzogen und das Vorbringen der BF nachvollziehbar und konkret dargelegt als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant qualifiziert. Im gegenständlichen Verfahren konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde abschließend geklärt ist, die Vornahme weiterer Ermittlungen nicht erforderlich ist, bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die gegenständliche Entscheidung des BVwG wurde im unmittelbar zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung, sich abschließend stützend auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Bescheides durch das BVwG vorgenommen. Der Beschwerde sind ausreichend konkretisiert keine Ausführungen zu entnehmen, die das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzeigen könnten, bzw. ausreichend begründet zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten. 1.
  23. Zur maßgeblichen Situation in Georgien 1.2.
  24. Auszug aus dem bereits vom BFA in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien mit Stand vom 15.10.2021) Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBI. II Nr. 177/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 47/2016, gehört Ihr Herkunftsstaat Georgien zu den sicheren HerkunftsstaatenGemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBI. römisch zwei Nr. 177 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gehört Ihr Herkunftsstaat Georgien zu den sicheren Herkunftsstaaten Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o.Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Hinweis: Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). COVID-19-Situation Letzte Änderung: 15.10.2021 COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vgl. AA 14.9.2021).COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021). Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vgl. WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vergleiche WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021). Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vgl. USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.).Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vergleiche USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.). Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021).Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vgl. USEMB 16.9.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vergleiche USEMB 16.9.2021). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vgl. AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
  25. Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D.). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
  26. Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 30.9.2021 civil.ge (31.8.2021): COVID-19 Curbs: Transport Ban Extended, Learning to Resume Remotely, https://civil.ge/archives/437880, Zugriff 1.10.2021 DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en, Zugriff 30.9.2021 EN – Eurasianet (19.8.2021): COVID deepens digital divide in Georgian schools, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060859.html, Zugriff 1.10.2021 Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 1.10.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.9.2021): As COVID Numbers Spike, New Restrictions Are Imposed In Georgia, https://www.rferl.org/a/as-covid-numbers-spike-new-restrictions-are-imposed-in-georgia/31440716.html, Zugriff 1.10.2021 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (30.9.2021): 1 785 862 vaccine doses administered in all, daily vaccination rate at 10 347, https://stopcov.ge/en, Zugriff 30.9.2021 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/shezgudvebi, Zugriff 30.9.2021 USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (16.9.2021): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.9.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021). Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 25.2.2021 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021 CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021 DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021 EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020 Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020 FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-17204104.html, Zugriff 25.2.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020 KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam..., in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-
  27. KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  28. KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020 KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
  29. Seiten 1,
  30. OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 25.2.2021 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 25.2.2021 Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 23.2.2021 Standard, der (18.2.2021): Georgiens Regierungschef tritt nach zwei Monaten zurück, https://www.derstandard.at/story/2000124277129/georgien-regierungschef-tritt-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.2.2021 Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vergleiche EDA 28.7.2020). Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom
  31. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021). Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Quellen: ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD

(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.7.2020): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.2.2021 MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Italien] (27.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 25.2.2021 MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 25.2.2021 SZ - Süddeutsche Zeitung (18.2.2021): Nichts als Konflikte, https://www.sueddeutsche.de/politik/georgien-osze-1.5210571, Zugriff 12.3.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 3.3.2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 23.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020). Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector's Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 SIS - State Inspector‘s Service [Georgien] (o.D.): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 26.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Korruption Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020). Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021).Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vergleiche SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021). Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 ein Handbuch zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts verfasst. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bisher noch nicht getroffen (EC 5.2.2021). Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 45 von 180 untersuchten Ländern (2019: 56 Punkte, Rang 44 von 180 Ländern; 2018: 58 Punkte, Rang 41 von 180 Ländern) (TI 28.1.2021a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 26.2.2021 TI - Transparency International (28.1.2021a): Corruption Perceptions Index 2020 - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip, Zugriff 23.2.2021 TI - Transparency International (28.1.2021b): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 23.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 29.03.2021 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019/2020 konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019 aus 2020, konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020).Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vergleiche US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 HRC - Human Rights Centre
(2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 […] Haftbedingungen Letzte Änderung: 29.03.2021 Seit 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben (AA 17.11.2020). Während die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt adäquat sind, sind in einigen alten Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020). Nach der Einführung des Hausarrests als Alternative zur Inhaftierung erwachsener Straftäter im Jahr 2017, eröffnete die Regierung im Januar 2018 ein Zentrum für vorzeitige Haftentlassung, das Häftlingen, die noch weniger als ein Jahr ihrer Haftstrafe zu verbüßen haben, den Freigang anbietet (US DOS 11.3.2020).Seit 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben (AA 17.11.2020). Während die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt adäquat sind, sind in einigen alten Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vergleiche AA 17.11.2020). Nach der Einführung des Hausarrests als Alternative zur Inhaftierung erwachsener Straftäter im Jahr 2017, eröffnete die Regierung im Januar 2018 ein Zentrum für vorzeitige Haftentlassung, das Häftlingen, die noch weniger als ein Jahr ihrer Haftstrafe zu verbüßen haben, den Freigang anbietet (US DOS 11.3.2020). Die Ausstattung der medizinischen Abteilungen in den Strafvollzugseinrichtungen hat sich in den jüngsten Jahren verbessert. Dennoch bestehen Probleme hinsichtlich Funktion und technischer Verfügbarkeit der Geräte. Positiv zu vermerken ist, dass die medizinische Behandlung nicht nur innerhalb der Gefängnisse durch das dortige medizinische Personal erfolgt, sondern bei Bedarf Spezialisten in die Haftanstalt kommen oder auch eine Behandlung außerhalb der Gefängnisse ermöglicht wird. Lobenswert ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten (PD 19.10.2018). Dennoch führt die Ombudsperson einige bestehende Probleme in den Haftanstalten auf: unzureichende Aktivitäten zur Rehabilitation und Resozialisierung von Gefangenen und mangelnden Kontakt zur Außenwelt sowie Mängel in der medizinischen Versorgung, der Gesundheitsvorsorge und der psychischen Gesundheitsfürsorge (PD 2.4.2020). Gewalt unter den Häftlingen, kriminelle Subkulturen und informelle Strukturen stellen anhaltende systemische Probleme (US DOS 11.3.2020; vgl. HRC 2021, PD 2.4.2020, FH 3.3.2021) und eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen dar. Die bereits bestehende problematische Situation wurde durch die eingeschränkte externe Kontrolle von Haftanstalten während der COVID-19-Pandemie 2020 weiter verschärft. Während der Pandemie erlassene Regelungen zur Gesundheitsfürsorge schränken die Rechte der Gefangenen, mit der Außenwelt zu kommunizieren, erheblich ein. Dies erschwert auch den Rehabilitierungs- und Resozialisierungsprozess (HRC 2021).Gewalt unter den Häftlingen, kriminelle Subkulturen und informelle Strukturen stellen anhaltende systemische Probleme (US DOS 11.3.2020; vergleiche HRC 2021, PD 2.4.2020, FH 3.3.2021) und eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen dar. Die bereits bestehende problematische Situation wurde durch die eingeschränkte externe Kontrolle von Haftanstalten während der COVID-19-Pandemie 2020 weiter verschärft. Während der Pandemie erlassene Regelungen zur Gesundheitsfürsorge schränken die Rechte der Gefangenen, mit der Außenwelt zu kommunizieren, erheblich ein. Dies erschwert auch den Rehabilitierungs- und Resozialisierungsprozess (HRC 2021). Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender's Office“ gibt der Ombudsfrau vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros des Public Defender (Ombudsfrau), in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Auch individuelle Beschwerden greift die Ombudsfrau aktiv auf. Fälle von Misshandlungen, die in den Haftanstalten bis 2012 verbreitetet waren, sind nicht mehr erkennbar (AA 17.11.2020). Menschenrechtsgruppen kritisieren jedoch, dass das Büro des Public Defender nicht von der Staatsanwaltschaft unabhängig agieren kann (FH 3.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRC - Human Rights Centre
(2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021 PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (19.10.2018): The Impact Of Prison Conditions On Prisoners’ Health, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2019060318003373268.pdf, Zugriff 26.2.2021 PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Todesstrafe Letzte Änderung: 29.03.2021 In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 17.11.2020; vgl. AI 21.4.2020).In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 17.11.2020; vergleiche AI 21.4.2020). In Abchasien wurden seit 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UNPO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 gesetzlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vgl. civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Drogenhandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019; vgl. civil.ge 5.3.2020, TASS 29.2.2020). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haft umgewandelt (civil.ge 5.3.2020; vgl. TASS 29.2.2020).In Abchasien wurden seit 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UNPO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 gesetzlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vergleiche civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Drogenhandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019; vergleiche civil.ge 5.3.2020, TASS 29.2.2020). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haft umgewandelt (civil.ge 5.3.2020; vergleiche TASS 29.2.2020). Südossetien hat im Jahr 1992 beschlossen, die Gesetze der Russischen Föderation zu übernehmen. Somit ist auch das russische Moratorium auf Hinrichtungen von 1996 in Südossetien in Kraft getreten (PACE 21.4.2006). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 23.2.2021 civil.ge (5.3.2020): Abkhazia Introduces Commuted Capital Punishment for Drug Trafficking, https://civil.ge/archives/340986, Zugriff 1.3.2021 Jam News (10.4.2019): Abkhazia introduces death penalty for drug dealing, https://jam-news.net/abkhazia-reintroduces-death-penalty-for-drug-dealing/, Zugriff 1.3.2021 PACE - Parlamentarische Versammlung des Europarates, Committee on Legal Affairs and Human Rights (21.4.2006): Position of the Parliamentary Assembly as regards the Council of Europe member and observer states which have not abolished the death penalty [Doc. 10911], https://web.archive.org/web/20131019050451/http://assembly.coe.int/ASP/Doc/XrefViewHTML.asp?FileID=11376&Language=en, Zugriff 1.3.2021 TASS, Russische Nachrichtenagentur [Russische Föderation] (29.2.2020): В Абхазии вводят смертную казнь за распространение наркотиков, https://tass.ru/mezhdunarodnaya-panorama/7870937?fbclid=IwAR2LVxflNdxu8gK73tBQGgnyR3RmdhBDdN1DcydvqJhYbmaDrbgAT-I92aw, Zugriff UNPO - Unrepresented Nations & Peoples Organization (23.1.2007): UNPO: The Death Penalty Must Order its Final Meal, https://www.unpo.org/article/6148, Zugriff 1.3.2021. Religionsfreiheit Letzte Änderung: 29.03.2021 83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (US DOS 10.6.2020; vgl. CIA 24.2.2021, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015; vgl. Bainbridge 2015). Es gibt bestimmte heilige Plätze, die nur von Männern betreten werden dürfen (GI o.D.).83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (US DOS 10.6.2020; vergleiche CIA 24.2.2021, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015; vergleiche Bainbridge 2015). Es gibt bestimmte heilige Plätze, die nur von Männern betreten werden dürfen (GI o.D.). Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 10.3.2020, AA 17.11.2020, HRC 2021). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021, US DOS 10.6.2020, FH 3.3.2021). Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 3.3.2021, AA 17.11.2020, HRC 2021). Beispielsweise konnten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab März 2020 in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien mit Publikum, darunter auch das Osterfest, veranstaltet werden. Dieses Recht wurde anderen Religionsgemeinschaften verwehrt; sie mussten den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten einschränken und führten Zeremonien ohne Publikum durch (GIP 2.4.2020; vgl HRC 2021, KP 11.5.2020, FH 3.3.2021).Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor (US DOS 10.6.2020; vergleiche FH 10.3.2020, AA 17.11.2020, HRC 2021). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 17.11.2020; vergleiche HRC 2021, US DOS 10.6.2020, FH 3.3.2021). Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (US DOS 10.6.2020; vergleiche FH 3.3.2021, AA 17.11.2020, HRC 2021). Beispielsweise konnten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab März 2020 in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien mit Publikum, darunter auch das Osterfest, veranstaltet werden. Dieses Recht wurde anderen Religionsgemeinschaften verwehrt; sie mussten den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten einschränken und führten Zeremonien ohne Publikum durch (GIP 2.4.2020; vergleiche HRC 2021, KP 11.5.2020, FH 3.3.2021). Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsfrau) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021). In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich und ein ungleiches Umfeld seit Jahren ein Problem. Die Reaktion auf religiös motivierte Hassverbrechen hat sich seitens des Innenministeriums 2019 verbessert (PD 2.4.2020; vgl. HRC 2021). Es gibt Berichte über einzelne Übergriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, insbesondere auf Angehörige der Zeugen Jehovas (AA 17.11.2020).Ein Religionsrat beim Büro des Public De

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