RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW168 2250235-1 Spruch, W168 2250235-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2021, Zl. 1276240209/210408646, zu Recht Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2021, Zl. 1276240209/210408646, zu Recht A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3,8,10,57 AsylG 2005, §§ 9,18 BFA-VG sowie §§ 46,52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,,8,10,57 AsylG 2005, Paragraphen 9,,18 BFA-VG sowie Paragraphen 46,,52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 25.03.2021 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu W168 2250232-1 und W168 2250239-1) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der zweite Sohn der BF (Beschwerdeführer zu W168 2250237-1) wurde am 21.05.2021 in Österreich geboren. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2021 gab der BF -unter Vorlage einer Geburtsurkunde und eines gültigen georgischen Reisepasses vom 21.01.2021 - zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die politische Lage in Georgien angespannt sei und die Bevölkerung von der Regierung eingeengt werde. Es gebe keine Arbeit und alles sei sehr eingeschränkt. Sie hätten sich in finanzieller Not befunden und keinerlei Unterstützung von den Behörden erhalten. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte er, sich abermals in dieser Notlage aufhalten zu müssen. Den Entschluss zur Ausreise habe er schon vor 7 bis 8 Jahren gefasst. Sie seien am 24.03.2021 legal mit dem Flugzeug nach Polen gereist, um dort einen Landsmann zu treffen. Über Tschechien und die Slowakei seien sie am 24.
- 2021 nach Österreich gelangt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen nach der Dublin-VO mit der Schweiz und Polen geführt würden. Am 12.04.2021 wurde dem BF eine Verfahrenskarte ausgehändigt.
- Anlässlich der für 16.06.2021 beim BFA anberaumten Einvernahme brachte der BF vor, sich psychisch nicht zur Befragung in der Lage zu fühlen. Er verfüge über entsprechende Überweisungen und habe bereits ärztliche Termine vereinbart. Er habe psychische Probleme und leide an Kopfschmerzen, Herzproblemen und Panikattacken. Er bekomme starke Antidepressiva und weitere Medikamente (Quetiapin, Escitalopram Krka, Xanor). Auch seiner Frau gehe es nicht gut (Kaiserschnitt), sie müsse ihn immer begleiten. Daraufhin wurde die Einvernahme der BF um einen Monat vertagt.
- Nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung ist der vom BF vorgelegte georgische Reisepass echt.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 22.07.2021 brachte der BF einvernommen auf Georgisch vor, sich aktuell psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Nach Beweismitteln befragt, gab er an, abgesehen von der bereits vorgelegten Kopie seines Reisepasses keine georgischen Beweismittel vorlegen zu können. Er legte nur die angekündigten österreichischen Befunde und eine Medikamentenliste vor. Er sei wegen seinem Herz und beim Psychiater in Behandlung. Momentan sei er sicher nicht arbeitsfähig, weil das Herz belastet sei und die Hitze ihm zu schaffen mache; auch sei er wegen der Medikamente müde. Wegen einer gebrochenen Nase habe er zudem Mühe beim Atmen. Bislang habe er der Wahrheit entsprechende Angaben im Verfahren gemacht. Er sei Angehöriger der georgischen Volksgruppe, griechisch-orthodoxen Glaubens und habe vor seiner Ausreise im Bezirk XXXX im Dorf XXXX etwa 80 km entfernt von XXXX in Adscharien gelebt. Im März
(2021)sei er legal mit dem Flugzeug über Warschau nach Wien ausgereist. Er habe in XXXX drei Jahre bei einer Baufirma gearbeitet und auch sechs Jahre in einer Betonfirma. Davor habe er ab seinem
- Lebensjahr vier Jahre mit seinen Eltern in Moskau gelebt. Er habe neun Jahre die Schule besucht. Seine Eltern würden noch immer in Moskau arbeiten, sein Vater als Chauffeur und seine Mutter als Haushälterin eines Firmenchefs. Finanziell gehe es ihnen gut und auch ihm selbst sei es in Georgien gut gegangen, seine Eltern hätten ihn unterstützt, er habe keine wirtschaftlichen Sorgen gehabt, deswegen sei er nicht hergekommen. Er habe in Georgien Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, ein Gerichtsverfahren sei nicht anhängig, auch habe er sich nie politisch betätigt. Er habe noch nirgends um Asyl angesucht und sei zum ersten Mal in Europa. Die Ausreise habe er durch den Verkauf eines Grundstücks samt Hausruine und mit finanzieller Hilfe seiner Eltern bestritten. Nach der Zerstörung des Hauses durch eine Schneelawine hätten sie in XXXX in einer Mietwohnung gelebt.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 22.07.2021 brachte der BF einvernommen auf Georgisch vor, sich aktuell psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Nach Beweismitteln befragt, gab er an, abgesehen von der bereits vorgelegten Kopie seines Reisepasses keine georgischen Beweismittel vorlegen zu können. Er legte nur die angekündigten österreichischen Befunde und eine Medikamentenliste vor. Er sei wegen seinem Herz und beim Psychiater in Behandlung. Momentan sei er sicher nicht arbeitsfähig, weil das Herz belastet sei und die Hitze ihm zu schaffen mache; auch sei er wegen der Medikamente müde. Wegen einer gebrochenen Nase habe er zudem Mühe beim Atmen. Bislang habe er der Wahrheit entsprechende Angaben im Verfahren gemacht. Er sei Angehöriger der georgischen Volksgruppe, griechisch-orthodoxen Glaubens und habe vor seiner Ausreise im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 etwa 80 km entfernt von römisch 40 in Adscharien gelebt. Im März
(2021)sei er legal mit dem Flugzeug über Warschau nach Wien ausgereist. Er habe in römisch 40 drei Jahre bei einer Baufirma gearbeitet und auch sechs Jahre in einer Betonfirma. Davor habe er ab seinem
- Lebensjahr vier Jahre mit seinen Eltern in Moskau gelebt. Er habe neun Jahre die Schule besucht. Seine Eltern würden noch immer in Moskau arbeiten, sein Vater als Chauffeur und seine Mutter als Haushälterin eines Firmenchefs. Finanziell gehe es ihnen gut und auch ihm selbst sei es in Georgien gut gegangen, seine Eltern hätten ihn unterstützt, er habe keine wirtschaftlichen Sorgen gehabt, deswegen sei er nicht hergekommen. Er habe in Georgien Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, ein Gerichtsverfahren sei nicht anhängig, auch habe er sich nie politisch betätigt. Er habe noch nirgends um Asyl angesucht und sei zum ersten Mal in Europa. Die Ausreise habe er durch den Verkauf eines Grundstücks samt Hausruine und mit finanzieller Hilfe seiner Eltern bestritten. Nach der Zerstörung des Hauses durch eine Schneelawine hätten sie in römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, in XXXX Probleme mit einer kriminellen Gruppe (ua. mit den „Dieben im Gesetz“) gehabt zu haben. Diese hätten ihn angesichts seiner finanziellen Situation unter Druck gesetzt. Sie hätten Geld von ihm verlangt, wofür er seinen Mercedes ML verpfändet und ihnen 7.500 USD gezahlt habe. Ihre Zusage, die monatlichen Raten beim Pfandhaus dafür zu bezahlen sei von den Kriminellen nicht eingehalten worden, weshalb der BF von der Polizei aufgehalten und das Auto beschlagnahmt worden sei. Anschließend hätten ihn die Kriminellen anlässlich eines von ihm erbetenen Treffens in den Bergen nahe der türkischen Grenze in einem Haus drei Tage lang festgehalten, an den Händen aufgehängt und mit einem heißen Bügeleisen gefoltert. Er habe Brandwunden. Sie hätten 18.000 USD für seine Freilassung haben wollen, worauf er sich gewehrt habe und mit einem Baseballschläger geschlagen worden sei. Er sei von seiner Frau vor dem Haus ohnmächtig und mit gebrochenem Schädel gefunden worden. Sie hätten ihn mit einem Pickup zu seiner Wohnung gebracht. Seine schwangere Frau habe keine Abgängigkeitsanzeige erstattet, weil sie über seine Probleme Bescheid gewusst habe. Dieser Vorfall habe sich im Juli 2020 ereignet. Nach dem Spital habe er seine Verletzungen in XXXX bei seinen Schwiegereltern ausgeheilt. Im Oktober 2020 habe ihn ein Freund nach XXXX gebracht, wo sich die Kriminellen -ua. XXXX und XXXX - aufgehalten hätten. Er habe dort vor einem Haus auf sie gewartet und dann beiden die Kniescheiben zerschlagen. Er habe sich (danach) im Wald bei seinem Haus versteckt und befürchtet, umgebracht zu werden. Der BF habe sich nicht an die Polizei gewendet und keine Anzeige erstattet. Zum Vorhalt, dass er eine schwere Körperverletzung begangen habe, was in Österreich strafbar sei, brachte er vor, keine andere Wahl gehabt zu haben. Auf Nachfrage brachte er ferner vor, dass danach seine Frau von den Kriminellen telefonisch bedroht worden sei. Der BF habe nur darauf gewartet, aus dem Land verschwinden zu können. Zum Vorhalt, dass sein weiterer Aufenthalt bis März 2021 in Georgien nicht nachvollziehbar sei, brachte er vor, dass er sich im Dorf XXXX ganz oben in den Bergen bei entfernten Verwandten aufgehalten habe. Dorthin könne man nur mit Gondeln gelangen und er wäre beim Eintreffen Fremder gewarnt worden. Als dann vier Personen die Gondel bestiegen hätten, habe er davon gehört und sei zu Fuß 25 km zum nächsten Taxi gegangen, weiter nach XXXX und gemeinsam mit seiner Tante sodann nach XXXX gereist. Er habe sich „schwarz“ einen Reisepass besorgt und seine Frau sei von seinen Schwiegereltern dorthin gekommen. Als die Pässe fertig gewesen seien, habe der Schwager, welcher in Polen arbeite, bei den Visa geholfen, worauf sie von Tiflis legal ausgereist seien. Zum Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung eine Bedrohung durch Kriminelle mit keinem Wort erwähnt habe, gab der BF als Begründung an, er habe Angst bekommen, aus Wien nach Georgien zurück geschickt zu werden. Seine Eltern würden noch in Russland, seine Geschwister (Bruder, Schwester) in Georgien leben. Diese könnten unbehelligt dort leben, weil die Kriminellen nichts über sie wüssten und es auch nicht üblich sei, dass die Familienangehörigen von den Dieben im Gesetz bedroht würden. Im Fall der Rückkehr nach Georgien befürchte er den Tod durch XXXX und seine Leute. Dessen Bruder XXXX sei ein schlimmer Krimineller und in der gesamten Ex-Sowjetunion bekannt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, in römisch 40 Probleme mit einer kriminellen Gruppe (ua. mit den „Dieben im Gesetz“) gehabt zu haben. Diese hätten ihn angesichts seiner finanziellen Situation unter Druck gesetzt. Sie hätten Geld von ihm verlangt, wofür er seinen Mercedes ML verpfändet und ihnen 7.500 USD gezahlt habe. Ihre Zusage, die monatlichen Raten beim Pfandhaus dafür zu bezahlen sei von den Kriminellen nicht eingehalten worden, weshalb der BF von der Polizei aufgehalten und das Auto beschlagnahmt worden sei. Anschließend hätten ihn die Kriminellen anlässlich eines von ihm erbetenen Treffens in den Bergen nahe der türkischen Grenze in einem Haus drei Tage lang festgehalten, an den Händen aufgehängt und mit einem heißen Bügeleisen gefoltert. Er habe Brandwunden. Sie hätten 18.000 USD für seine Freilassung haben wollen, worauf er sich gewehrt habe und mit einem Baseballschläger geschlagen worden sei. Er sei von seiner Frau vor dem Haus ohnmächtig und mit gebrochenem Schädel gefunden worden. Sie hätten ihn mit einem Pickup zu seiner Wohnung gebracht. Seine schwangere Frau habe keine Abgängigkeitsanzeige erstattet, weil sie über seine Probleme Bescheid gewusst habe. Dieser Vorfall habe sich im Juli 2020 ereignet. Nach dem Spital habe er seine Verletzungen in römisch 40 bei seinen Schwiegereltern ausgeheilt. Im Oktober 2020 habe ihn ein Freund nach römisch 40 gebracht, wo sich die Kriminellen -ua. römisch 40 und römisch 40 - aufgehalten hätten. Er habe dort vor einem Haus auf sie gewartet und dann beiden die Kniescheiben zerschlagen. Er habe sich (danach) im Wald bei seinem Haus versteckt und befürchtet, umgebracht zu werden. Der BF habe sich nicht an die Polizei gewendet und keine Anzeige erstattet. Zum Vorhalt, dass er eine schwere Körperverletzung begangen habe, was in Österreich strafbar sei, brachte er vor, keine andere Wahl gehabt zu haben. Auf Nachfrage brachte er ferner vor, dass danach seine Frau von den Kriminellen telefonisch bedroht worden sei. Der BF habe nur darauf gewartet, aus dem Land verschwinden zu können. Zum Vorhalt, dass sein weiterer Aufenthalt bis März 2021 in Georgien nicht nachvollziehbar sei, brachte er vor, dass er sich im Dorf römisch 40 ganz oben in den Bergen bei entfernten Verwandten aufgehalten habe. Dorthin könne man nur mit Gondeln gelangen und er wäre beim Eintreffen Fremder gewarnt worden. Als dann vier Personen die Gondel bestiegen hätten, habe er davon gehört und sei zu Fuß 25 km zum nächsten Taxi gegangen, weiter nach römisch 40 und gemeinsam mit seiner Tante sodann nach römisch 40 gereist. Er habe sich „schwarz“ einen Reisepass besorgt und seine Frau sei von seinen Schwiegereltern dorthin gekommen. Als die Pässe fertig gewesen seien, habe der Schwager, welcher in Polen arbeite, bei den Visa geholfen, worauf sie von Tiflis legal ausgereist seien. Zum Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung eine Bedrohung durch Kriminelle mit keinem Wort erwähnt habe, gab der BF als Begründung an, er habe Angst bekommen, aus Wien nach Georgien zurück geschickt zu werden. Seine Eltern würden noch in Russland, seine Geschwister (Bruder, Schwester) in Georgien leben. Diese könnten unbehelligt dort leben, weil die Kriminellen nichts über sie wüssten und es auch nicht üblich sei, dass die Familienangehörigen von den Dieben im Gesetz bedroht würden. Im Fall der Rückkehr nach Georgien befürchte er den Tod durch römisch 40 und seine Leute. Dessen Bruder römisch 40 sei ein schlimmer Krimineller und in der gesamten Ex-Sowjetunion bekannt. In Österreich würde er gerne am Bau arbeiten. Aktuell lebe er im Asylquartier von staatlicher Versorgung. Er habe in Österreich oder der EU keine Verwandten oder Freunde, welche für ihn sorgen könnten. Verständigungsprobleme habe es nicht gegeben. Der vorgelegten Therapieempfehlung vom 17.06.2021 von ZEBRA ist als Diagnose eine „mittelgradige Depressio“ zu entnehmen, wofür die medikamentöse Behandlung fortgesetzt werden solle sowie eine Kontrolle in 3 Monaten, sozialarbeiterische Hilfe sowie eine Gesprächstherapie dringend empfohlen wurden. Dem kardiologischen Befund vom 08.07.2021 konnte jedoch kein Herzleiden diagnostiziert werden.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde der Antrag des BF vom 25.03.2021 auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht erteilt (Spruchpunkt VII.).
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde der Antrag des BF vom 25.03.2021 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 hinsichtlich subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde dies nach ausführlichen Feststellungen zum BF und seinen Gründen für die Ausreise als auch zur Lage in Georgien als sicherer Herkunftsstaat beweiswürdigend damit, dass sich die Identität des BF aus dem authentischen georgischen Reisepass ergebe, seine Eheschließung aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Erkrankungen des BF ergäben sich aus den vorgelegten insbesondere österreichischen Befunden. Nach der Auskunft des Sozialversicherungsträgers gehe der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus dem Bezug habenden Strafregisterauszug. Zu seine Fluchtgründen wurde seitens der Behörde ausgeführt, der BF habe im Verfahren keine glaubhafte Gefährdung vorgebracht und hätten für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien auch nicht festgestellt werden können: Der BF hätte anlässlich seiner Erstbefragung und der Einvernahme beim BFA habe er ausschließlich wirtschaftliche Gründe und Probleme mit privaten Personen angegeben. Nach eigenen Angaben vom 22.07.2021 habe er sich in Georgien nie politisch betätigt. Probleme mit der Polizei könnten lediglich im Zusammenhang mit der behaupteten Nichtzahlung von Raten und der dadurch bedingten Beschlagnahme seines Autos durch ein Pfandhaus vor dem Hintergrund der von ihm ursprünglich behaupteten finanziellen Notlage nachvollzogen werden. Sein erstmaliges Vorbringen von Problemen mit Kriminellen im Zuge seiner Einvernahme beim BFA stelle ein gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen dar. Auch seine Ehefrau habe anlässlich der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe angegeben und eine Entführung und schwere Misshandlung des BF mit keinem Wort erwähnt. Zwar sei die Erstbefragung grundsätzlich zur Erhebung allgemeiner Daten und der Fluchtroute gedacht, jedoch würde diese erfahrungsgemäß auch bereits zur Angabe der wichtigsten Fluchtgründe genützt. Dies darauf Bezug nehmende Frage sei seitens des BF jedoch bloß mit wirtschaftlichen Gründen ohne jegliche Erwähnung einer Entführung und schwerster Misshandlung beantwortet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass seine erst beim BFA erstatteten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprächen. Zudem sei sein Vorbringen über seine Erpressung durch Kriminelle angesichts seiner Tätigkeit als Bauarbeiter auch weder lebensnah noch schlüssig nachvollziehbar. Selbst unter Bedachtnahme auf die finanzielle Unterstützung seiner in Russland als Angestellte tätigen Eltern und sein relativ teures Auto sei dies nicht nachvollziehbar. Zudem stünden diese Angaben und sein Vorbringen beim BFA, dass er keine wirtschaftlichen Sorgen in Georgien gehabt habe (und nicht deswegen hergekommen sei), im Widerspruch zu seinem ursprünglichen Fluchtgrund, dass er Georgien wegen einer finanziellen Notlage verlassen hätte. Entgegen seinen Behauptungen keine Anzeige erstattet zu haben, sei auch davon auszugehen, dass seine Verletzungen seitens des Krankenhauses der Polizei gemeldet worden wären. Seine Schilderungen über die von ihm geübte Selbstjustiz an den beiden Kriminellen und seine anschließende Verfolgung seien daher nicht als lebensnah zu erachten, zumal er dann selbst mit seiner Inhaftierung hätte rechnen müssen. Infolge dessen sei auch nicht glaubhaft, dass auch seine Frau von den Kriminellen weiter bedroht worden sei, weshalb nicht von einer Rückkehrgefährdung für den BF, seine Ehefrau und die Kinder auszugehen sei. Dass der BF seine schwangere Ehefrau und sein minderjähriges Kind durch Ausübung von Selbstjustiz selbst in große Gefahr gebracht hätte, ist nicht schlüssig nachvollziehbar. Vielmehr hätte der BF selbst bei Zutreffen der behaupteten Erpressung und Misshandlung durch Kriminelle spätestens ab dem Spitalsaufenthalt staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Nicht plausibel nachvollziehbar sei das äußerst gewalttätig geschilderte Vorgehen der Kriminellen in Anbetracht der genannten und relativ geringen Summen. Zudem habe er nicht schlüssig erklären können, wie er von Juli 2020 bis März 2021 sich nach diesem Vorfall in Georgien habe verstecken können, vor allem da er angegeben habe, sich nach seinem Spitalsaufenthalt vier Monate lang – offenbar unbehelligt - bei den Schwiegereltern aufgehalten zu haben bzw. sich nach der Selbstjustiz im Wald bei seinem ehemaligen Haus bis zur Ausreise versteckt zu haben. Er habe insgesamt daher keine glaubhafte Gefährdung vorgebracht. Es sei ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch eigene Erwerbstätigkeit allenfalls mit Unterstützung Verwandter zumutbar. Er spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt so wie vor seiner Ausreise aus Georgien wieder selbst bestreiten könne. Er werde dort nicht in eine hoffnungslose Lage geraten, Verwandte und Familienangehörige würden in Georgien leben und könne er zumutbarer Weise auch staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Auch stünde Rückkehrern Unterstützung (IOM, ICMPD) zur Verfügung und böten NGO’s Unterstützung bei der Reintegration (temporäre Unterkünfte, medizinische Behandlung und Medikamente). Ein erhöhtes Risiko an Covid 19 zu erkranken sei angesichts seines Gesundheitszustandes und seines Alters nicht ersichtlich. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Aber selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass kriminellen Machenschaften lediglich dann Asylrelevanz zukomme, wenn staatlicher Schutz aus asylrelevanten Gründen verweigert werde. Zudem setze die höchstgerichtliche Judikatur voraus, dass staatlicher Schutz gegen kriminelle Übergriffe auch gesucht wurde oder von vornherein als aussichtslos erscheinen würde (zu Spruchpunkt I.). Es seine keine Gründe ersichtlich, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Georgien nicht wieder sein gewohntes Leben aufnehmen könne. Infolge familiärer Anknüpfungspunkte seien Unterstützungsmöglichkeiten gegeben. Er habe annähernd sein gesamtes bisheriges Leben in Georgien verbracht und sei mit der Landessprache und den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Zudem habe nach der höchstgerichtlichen Judikatur kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich. Allerding müsse der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zu Versorgung zurück(zu)legende Entfernung zu berücksichtigen seien. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Da eine Herzerkrankung des BF nicht habe festgestellt werden können und seine mittelgradige Depression nicht lebensbedrohlich sowie in Georgien medikamentös behandelbar sei, lägen die Voraussetzungen gegenständlich nicht vor. Da der BF im Hinblick auf Covid-19 kein Angehöriger einer Risikogruppe (alte oder chronisch kranke Menschen) sei, werde auch darin kein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr nach Georgien erblickt (zu Spruchpunkt II.). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 57 AsylG 2005 komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nicht in Betracht (zu Spruchpunkt III.). Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in das Familienleben des BF durch eine gemeinsame Rückkehr nach Georgien nicht eingegriffen werde (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas). Hinsichtlich eines Privatlebens in Österreich wurde ausgeführt, dass der BF keine weiteren persönlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen hier habe und wegen seiner sehr kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben hier nicht entstanden sei. Der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur gesetzlich vorgesehen zulässige Eingriff in das Privat- und Familienleben werde in § 10 AsylG 2005 iVm § 52 FPG geregelt. Nach Abwägung aller für und gegen eine Rückkehrentscheidung sprechenden Umstände gelangte das BFA zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des BF überwiege (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 ua.) und erachtete eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 – 3 BFA-VG als zulässig (zu Spruchpunkt IV.). Mangels feststellbaren Gefährdungen im Sinne von § 50 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Abschiebung des BF nach Georgien unter Hinweis auf das EGMR-Urteil vom 28.09.2000, Akyüz v. Deutschland, Nr. 58288/00, wonach auch mit Suizid drohende Fremde unter besonderen Vorkehrungen in den Herkunftsstaat abgeschoben werden können, als zulässig erachtet (zu Spruchpunkt V.). Die Behörde erkannte dem BF außerdem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG infolge seiner Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat ab und ging davon aus, dass es ihm zumutbar sei, den Ausgang seines nicht aussichtsreichen Asylverfahrens mangels irgendeiner ersichtlichen Gefährdung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten (zu Spruchpunkt VI.). Infolge der Durchführbarkeit der Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPg daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt VII.).Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Aber selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass kriminellen Machenschaften lediglich dann Asylrelevanz zukomme, wenn staatlicher Schutz aus asylrelevanten Gründen verweigert werde. Zudem setze die höchstgerichtliche Judikatur voraus, dass staatlicher Schutz gegen kriminelle Übergriffe auch gesucht wurde oder von vornherein als aussichtslos erscheinen würde (zu Spruchpunkt römisch eins.). Es seine keine Gründe ersichtlich, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Georgien nicht wieder sein gewohntes Leben aufnehmen könne. Infolge familiärer Anknüpfungspunkte seien Unterstützungsmöglichkeiten gegeben. Er habe annähernd sein gesamtes bisheriges Leben in Georgien verbracht und sei mit der Landessprache und den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Zudem habe nach der höchstgerichtlichen Judikatur kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich. Allerding müsse der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zu Versorgung zurück(zu)legende Entfernung zu berücksichtigen seien. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Da eine Herzerkrankung des BF nicht habe festgestellt werden können und seine mittelgradige Depression nicht lebensbedrohlich sowie in Georgien medikamentös behandelbar sei, lägen die Voraussetzungen gegenständlich nicht vor. Da der BF im Hinblick auf Covid-19 kein Angehöriger einer Risikogruppe (alte oder chronisch kranke Menschen) sei, werde auch darin kein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall der Rückkehr nach Georgien erblickt (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG 2005 komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nicht in Betracht (zu Spruchpunkt römisch drei.). Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in das Familienleben des BF durch eine gemeinsame Rückkehr nach Georgien nicht eingegriffen werde (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas). Hinsichtlich eines Privatlebens in Österreich wurde ausgeführt, dass der BF keine weiteren persönlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen hier habe und wegen seiner sehr kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben hier nicht entstanden sei. Der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur gesetzlich vorgesehen zulässige Eingriff in das Privat- und Familienleben werde in Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG geregelt. Nach Abwägung aller für und gegen eine Rückkehrentscheidung sprechenden Umstände gelangte das BFA zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des BF überwiege (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 ua.) und erachtete eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG als zulässig (zu Spruchpunkt römisch vier.). Mangels feststellbaren Gefährdungen im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Abschiebung des BF nach Georgien unter Hinweis auf das EGMR-Urteil vom 28.09.2000, Akyüz v. Deutschland, Nr. 58288/00, wonach auch mit Suizid drohende Fremde unter besonderen Vorkehrungen in den Herkunftsstaat abgeschoben werden können, als zulässig erachtet (zu Spruchpunkt römisch fünf.). Die Behörde erkannte dem BF außerdem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG infolge seiner Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat ab und ging davon aus, dass es ihm zumutbar sei, den Ausgang seines nicht aussichtsreichen Asylverfahrens mangels irgendeiner ersichtlichen Gefährdung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten (zu Spruchpunkt römisch sechs.). Infolge der Durchführbarkeit der Entscheidung gemäß Paragraph 18, BFA-VG bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPg daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt römisch sieben.).
- Dagegen richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde des BF und seiner Familienangehörigen. Darin wird das Vorbringen des BF über eine Verfolgung im Herkunftsstaat durch die Mafia wiederholt und ausgeführt, dass eine Rückkehr der Familie auch das Kindeswohl gefährde, weil die Probleme (des BF) ein kindgerechtes Leben in Georgien unmöglich machten. Geltend gemacht wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur vorgebrachten Fluchtgeschichte, da die Behörde keine weiteren Ermittlungen zu den vom BF namentlich genannten Personen angestellt habe. Vor allem der erwähnte XXXX hätte die Behörde zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, weil der BF dessen Bruder schwer verletzt habe, sodass völlig glaubhaft sei, dass (dieser als) einer der einflussreichsten Kriminellen Georgiens konkret daran interessiert sei, des BF habhaft zu werden. Sodann wurden englischsprachige Artikel zu diesem Kriminellen wiedergegeben. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass das Fluchtvorbringen des BF einen glaubhaften Kern besitze und ermitteln müssen, ob die georgischen Sicherheitsbehörden bei einer Verfolgung durch die Mafiagruppe von XXXX schutzfähig sei. Dies werde im vorliegenden Fall wegen der Verletzung des Bruders von XXXX durch den BF zu verneinen sein. Auch habe sich die Behörde angesichts der dem BF drohenden Verfolgung unzureichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt. Anschließend wurde die Rechtslage und Judikatur zum Kindeswohl zitiert und ausgeführt, dass nach dem LIB die Situation von Rückkehrern äußerst schlecht sei. Demzufolge liege auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, welche sich oft auf „angebliche“ Widersprüche zwischen Erstbefragung nach § 19 AsylG 2005 und der weiteren Einvernahme des BF stütze. Das Vorbringen des BF über seine Bedrohung durch die Mafia sei völlig glaubhaft. Aus den genannten Berichten zu XXXX gehe hervor, dass dieser und seine Gefolgschaft äußerst gewalttätig würden, wenn man nicht kooperiere. Diese seien darüber informiert gewesen, dass der BF infolge zweier Spezialausbildungen am Bau nicht schlecht verdient habe und zudem seine Eltern über einen gewissen Reichtum verfügten, zumal er auch ein teures Auto besessen habe. Da die Bande um XXXX in Georgien bekannt sei, sei der Ehefrau des BF auch bewusst gewesen, dass eine Anzeige bei der Polizei sinnlos wäre. Zwar wäre diese aufgenommen worden, die Behörden hätte aber nichts gegen die Mafia ausrichten können. Er habe sich infolge des durch Misshandlung erlittenen Schädelbruchs nur kurz im Spital aufgehalten und sei bei seinen Schwiegereltern gesund gepflegt worden. Als Rache habe er den Bruder von XXXX schwer am Knie verletzt und habe sich danach im Wald und später in einem abgelegenen Dorf bei Verwandten versteckt. Als die Verfolger im Dorf seines Aufenthalts angekommen seien wäre er gewarnt worden, habe an einen Reisepass gelangen und gemeinsam mit seiner Familie ausreisen können. Der BF habe ein insgesamt völlig glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet und sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Die Behörde hätte genauer ermitteln und einen Verbindungsbeamten in Georgien hinzuziehen müssen, um festzustellen, dass die genannte Gruppe tatsächlich existiere und ihm daher asylrelevante Verfolgung drohe, weil der georgische Sicherheitsapparat zwar schutzwillig aber schutzunfähig sei. Dass sich der BF noch relativ lange Zeit unbehelligt in Georgien habe aufhalten können, resultiere aus der Abgelegenheit des Dorfes und dem Misstrauen der Dorfbewohner gegenüber Fremden. Da seine Verfolger den BF überall in Georgien finden könnten, habe er ausreisen müssen. Auch seine damals schwangere Ehefrau sei telefonisch bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben. Den Kindern drohe als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie daher ebenfalls Verfolgung. Insgesamt habe sich die Behörde nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen der BF auseinandergesetzt. Das Gericht werde den Sachverhalt abschließend zu ermitteln haben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde angeregt. Rechtlich wurde wiederholt, dass dem BF wegen seiner Verfolgung durch die Mafia und der Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden Asyl zu gewähren sei. Hiezu wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, Zl. 2008/23/0027, verwiesen, wonach zur Beurteilung, ob ein Staat ausreichenden Schutz biete, die Frage maßgeblich sei, ob die BF mit einer „präventiven Verhinderung“ ihrer Ermordung rechnen könne und nicht bloß mit der nachträglichen strafrechtlich „effektiven“ Ahndung. Entgegen den Feststellungen der Behörde seien die BF bei ihrer Rückkehr einer realen Gefahr ausgesetzt, Opfer von unmenschlicher Behandlung und Gewalt zu werden, weshalb ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Die Behörde habe nicht ordnungsgemäß ermittelt und das Vorbringen der BF nicht mit der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in Georgien abgewogen. Eine Prüfung und Bewertung eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Herkunftsstaat habe nicht stattgefunden. Es sei nicht dargelegt worden, ob die BF in Georgien wieder Fuß fassen könnten, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für die BF nicht, da ihre Verfolger sie überall finden könnten. Ohne regelmäßige Arbeit und festen Wohnsitz würden die BF in Georgien in eine ausweglose Lage geraten. Zur Rückkehrentscheidung wurde höchstgerichtliche Judikatur – auch zur Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG- zitiert. Weiter wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich versuchen würden, Fuß zu fassen. Sie könnten mangels innerstaatlicher Fluchtalternative nicht nach Georgien zurückkehren. Insbesondere die minderjährigen BF würden in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, weshalb ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe das BVwG nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden; dies sei ungeachtet der Bestimmung von § 18 Abs. 5 BFA-VG unerlässlich. Bis dahin sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme trotz § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht durchsetzbar. Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und wesentliche Aspekte des Vorbringens unberücksichtigt geblieben, vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft und berücksichtigt worden seien und eine Plausibilitätskontrolle vor aktuellen und ausgewogenen Länderberichten fehle. Zudem sei der Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten worden und eine Verhandlung daher notwendig; auch weil bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nötig sei (VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035 uvm).
- Dagegen richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde des BF und seiner Familienangehörigen. Darin wird das Vorbringen des BF über eine Verfolgung im Herkunftsstaat durch die Mafia wiederholt und ausgeführt, dass eine Rückkehr der Familie auch das Kindeswohl gefährde, weil die Probleme (des BF) ein kindgerechtes Leben in Georgien unmöglich machten. Geltend gemacht wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur vorgebrachten Fluchtgeschichte, da die Behörde keine weiteren Ermittlungen zu den vom BF namentlich genannten Personen angestellt habe. Vor allem der erwähnte römisch 40 hätte die Behörde zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, weil der BF dessen Bruder schwer verletzt habe, sodass völlig glaubhaft sei, dass (dieser als) einer der einflussreichsten Kriminellen Georgiens konkret daran interessiert sei, des BF habhaft zu werden. Sodann wurden englischsprachige Artikel zu diesem Kriminellen wiedergegeben. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass das Fluchtvorbringen des BF einen glaubhaften Kern besitze und ermitteln müssen, ob die georgischen Sicherheitsbehörden bei einer Verfolgung durch die Mafiagruppe von römisch 40 schutzfähig sei. Dies werde im vorliegenden Fall wegen der Verletzung des Bruders von römisch 40 durch den BF zu verneinen sein. Auch habe sich die Behörde angesichts der dem BF drohenden Verfolgung unzureichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt. Anschließend wurde die Rechtslage und Judikatur zum Kindeswohl zitiert und ausgeführt, dass nach dem LIB die Situation von Rückkehrern äußerst schlecht sei. Demzufolge liege auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, welche sich oft auf „angebliche“ Widersprüche zwischen Erstbefragung nach Paragraph 19, AsylG 2005 und der weiteren Einvernahme des BF stütze. Das Vorbringen des BF über seine Bedrohung durch die Mafia sei völlig glaubhaft. Aus den genannten Berichten zu römisch 40 gehe hervor, dass dieser und seine Gefolgschaft äußerst gewalttätig würden, wenn man nicht kooperiere. Diese seien darüber informiert gewesen, dass der BF infolge zweier Spezialausbildungen am Bau nicht schlecht verdient habe und zudem seine Eltern über einen gewissen Reichtum verfügten, zumal er auch ein teures Auto besessen habe. Da die Bande um römisch 40 in Georgien bekannt sei, sei der Ehefrau des BF auch bewusst gewesen, dass eine Anzeige bei der Polizei sinnlos wäre. Zwar wäre diese aufgenommen worden, die Behörden hätte aber nichts gegen die Mafia ausrichten können. Er habe sich infolge des durch Misshandlung erlittenen Schädelbruchs nur kurz im Spital aufgehalten und sei bei seinen Schwiegereltern gesund gepflegt worden. Als Rache habe er den Bruder von römisch 40 schwer am Knie verletzt und habe sich danach im Wald und später in einem abgelegenen Dorf bei Verwandten versteckt. Als die Verfolger im Dorf seines Aufenthalts angekommen seien wäre er gewarnt worden, habe an einen Reisepass gelangen und gemeinsam mit seiner Familie ausreisen können. Der BF habe ein insgesamt völlig glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet und sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Die Behörde hätte genauer ermitteln und einen Verbindungsbeamten in Georgien hinzuziehen müssen, um festzustellen, dass die genannte Gruppe tatsächlich existiere und ihm daher asylrelevante Verfolgung drohe, weil der georgische Sicherheitsapparat zwar schutzwillig aber schutzunfähig sei. Dass sich der BF noch relativ lange Zeit unbehelligt in Georgien habe aufhalten können, resultiere aus der Abgelegenheit des Dorfes und dem Misstrauen der Dorfbewohner gegenüber Fremden. Da seine Verfolger den BF überall in Georgien finden könnten, habe er ausreisen müssen. Auch seine damals schwangere Ehefrau sei telefonisch bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben. Den Kindern drohe als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie daher ebenfalls Verfolgung. Insgesamt habe sich die Behörde nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen der BF auseinandergesetzt. Das Gericht werde den Sachverhalt abschließend zu ermitteln haben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde angeregt. Rechtlich wurde wiederholt, dass dem BF wegen seiner Verfolgung durch die Mafia und der Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden Asyl zu gewähren sei. Hiezu wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, Zl. 2008/23/0027, verwiesen, wonach zur Beurteilung, ob ein Staat ausreichenden Schutz biete, die Frage maßgeblich sei, ob die BF mit einer „präventiven Verhinderung“ ihrer Ermordung rechnen könne und nicht bloß mit der nachträglichen strafrechtlich „effektiven“ Ahndung. Entgegen den Feststellungen der Behörde seien die BF bei ihrer Rückkehr einer realen Gefahr ausgesetzt, Opfer von unmenschlicher Behandlung und Gewalt zu werden, weshalb ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Die Behörde habe nicht ordnungsgemäß ermittelt und das Vorbringen der BF nicht mit der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in Georgien abgewogen. Eine Prüfung und Bewertung eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Herkunftsstaat habe nicht stattgefunden. Es sei nicht dargelegt worden, ob die BF in Georgien wieder Fuß fassen könnten, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für die BF nicht, da ihre Verfolger sie überall finden könnten. Ohne regelmäßige Arbeit und festen Wohnsitz würden die BF in Georgien in eine ausweglose Lage geraten. Zur Rückkehrentscheidung wurde höchstgerichtliche Judikatur – auch zur Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG- zitiert. Weiter wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich versuchen würden, Fuß zu fassen. Sie könnten mangels innerstaatlicher Fluchtalternative nicht nach Georgien zurückkehren. Insbesondere die minderjährigen BF würden in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, weshalb ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe das BVwG nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden; dies sei ungeachtet der Bestimmung von Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG unerlässlich. Bis dahin sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme trotz Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht durchsetzbar. Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und wesentliche Aspekte des Vorbringens unberücksichtigt geblieben, vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft und berücksichtigt worden seien und eine Plausibilitätskontrolle vor aktuellen und ausgewogenen Länderberichten fehle. Zudem sei der Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten worden und eine Verhandlung daher notwendig; auch weil bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nötig sei (VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035 uvm).
- Diese Beschwerde langte mit den Bezug habenden Verwaltungsakten am 05.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der BF konnte abgesehen von österreichischen ärztlichen Befunden und seinem georgischen Reisepass und einer Heiratsurkunde keine weiteren Beweismittel vorlegen. Herangezogen wurden daher seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung am 25.03.2021 und seiner Einvernahme beim BFA am 22.07.2021 sowie Bezug habende Auskünfte aus dem österreichischen Strafregister und der Grundversorgungsdatei, sein Vorbringen in der Beschwerde sowie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderberichte samt angegebenen Quellen.
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF und den Fluchtgründen 1.1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ein georgischer Staatsangehöriger, angehöriger der Volksgruppe der Georgier griechisch-orthodoxen Glaubens. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Georgisch und Russisch. Der BF ist in Georgien geboren und hat dort neun Jahre die Schule besucht. Nach einem vierjährigen Aufenthalt als Jugendlicher in Moskau in der Russischen Föderation hat er in den letzten neun Jahren in Georgien auf dem Bau bzw. in einer Betonfabrik gearbeitet und zuletzt in der Stadt XXXX gelebt. Der BF besaß seien eigenen Angaben zufolge davor ein Grundstück mit einem durch eine Schneelawine zerstörtem Haus, welches er verkauft hat. Er hat seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit als auch mit finanzieller Unterstützung seiner noch immer in Moskau erwerbstätigen Eltern (Chauffeur und Haushälterin eines Firmenchefs) bestritten. 1.1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ein georgischer Staatsangehöriger, angehöriger der Volksgruppe der Georgier griechisch-orthodoxen Glaubens. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Georgisch und Russisch. Der BF ist in Georgien geboren und hat dort neun Jahre die Schule besucht. Nach einem vierjährigen Aufenthalt als Jugendlicher in Moskau in der Russischen Föderation hat er in den letzten neun Jahren in Georgien auf dem Bau bzw. in einer Betonfabrik gearbeitet und zuletzt in der Stadt römisch 40 gelebt. Der BF besaß seien eigenen Angaben zufolge davor ein Grundstück mit einem durch eine Schneelawine zerstörtem Haus, welches er verkauft hat. Er hat seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit als auch mit finanzieller Unterstützung seiner noch immer in Moskau erwerbstätigen Eltern (Chauffeur und Haushälterin eines Firmenchefs) bestritten. Der BF ist gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn von Polen kommend unberechtigt nach Österreich eingereist, wo er gemeinsam mit diesen am 25.03.2021 internationalen Schutz beantragt hat. Am 21.05.2021 wurde sein zweiter Sohn in Österreich geboren. Der BF verfügt auch in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte (Bruder, Schwester) und weitere Verwandte (Schwiegereltern). Der BF leidet an keinen unmittelbar lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen, bzw. leidet der BF an keinen Erkrankungen die in Georgien nicht ausreichend behandelbar wären. Georgien verfügt über ein ausreichendes medizinisches Gesundheitssystem, welches dem BF als Staatsbürger von Georgien auch faktisch zur Verfügung steht. Eine Abschiebung und Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Der BF leidet an keinen unmittelbar lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen, bzw. leidet der BF an keinen Erkrankungen die in Georgien nicht ausreichend behandelbar wären. Georgien verfügt über ein ausreichendes medizinisches Gesundheitssystem, welches dem BF als Staatsbürger von Georgien auch faktisch zur Verfügung steht. Eine Abschiebung und Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Hinsichtlich der pandemiebedingten Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 anbelangt, wird festgestellt, dass der BF keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf zu befürchten ist, bzw. besteht im Herkunftsstaat keine diesbezüglich verfahrensrelevant erhöhte Gefährdung hinsichtlich einer Infektion. Es bestand während seines gesamten Aufenthalts in Österreich die Möglichkeit zur freiwilligen Impfung. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser in Georgien einer ihn unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität ausgesetzt gewesen ist und dieser deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden und der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser vor Verlassen Georgiens zumutbar den Schutz der georgischen Behörden vor den angegebenen Bedrohungen gesucht hat, bzw. dass hat dieser glaubhaft nicht darlegen können, dass diese bei Vorliegen einer ausreichend konkretisierbaren Gefährdung ihm und seiner Familie den notwendigen Schutz verweigern würden oder diesen einen ausreichenden Schutz insgesamt nicht gewähren können. Sämtliche Ausführungen des BF in Bezug auf die angegebenen Bedrohungen durch Kriminelle werden als nicht glaubwürdig, bzw. nicht asylrelevant festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Georgien einer unmittelbar und ihn konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität im gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaates ausgesetzt ist. Dem BF droht in Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat, keine Gefahr aus Konventionsgründen. Der georgische Staat ist sowohl schutzfähig als auch schutzwillig bzw. ist nicht ersichtlich und der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass die georgischen Behörden bei hinreichender Konkretisierung von Bedrohungen diesem aus Konventionsgründen einen ausreichenden Schutz verwehren oder insgesamt nicht gewähren können. 1.1.
- Zur Situation im Fall der Rückkehr Der erwachsene BF im erwerbsfähigen Alter ist grundsätzlich arbeitsfähig. Der BF verfügt über berufliche Ausbildungen, bzw. hat 9 Jahre Berufserfahrung im Baugewerbe im Herkunftsstaat. Der BF ist es faktisch möglich und auch zumutbar auch nach einer Rückkehr nach Georgien wieder einer ihm möglichen Arbeit zum Erwerb des notwendigen Lebensunterhaltes nachzugehen. Dem BF war es auch vor seiner Ausreise möglich seinen Lebenserwerb durch eigene Erwerbstätigkeit bzw. wie durch diesen auch selbst angegeben mit finanzieller Unterstützung durch seine Eltern zu bestreiten. Besondere Gründen, warum es dem BF nach einer Rückkehr nunmehr nicht mehr möglich sein sollte seinen Lebenserwerb zu bestreiten wurden ausreichend substantiiert nicht dargelegt, bzw. wurde ausreichend nachvollziehbar nicht dargelegt. Auch die Ehefrau des BF ist grundsätzlich arbeitsfähig und kann damit -zumindest zeitweise- einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen, bzw. hat der BF seinen eigenen Angaben zufolge Unterstützungen von seinen Eltern erhalten. Dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine lebensbedrohliche Situation kommen würde, hat dieser ausreichend konkretisiert nicht dargelegt. Auch unter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Georgien ergebenden generellen Wirtschafts, Versorgung – und auch Sicherheitssituation, stellt eine Rückkehr des BF nach Georgien keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Der erwachsene BF im erwerbsfähigen Alter ist grundsätzlich arbeitsfähig. Der BF verfügt über berufliche Ausbildungen, bzw. hat 9 Jahre Berufserfahrung im Baugewerbe im Herkunftsstaat. Der BF ist es faktisch möglich und auch zumutbar auch nach einer Rückkehr nach Georgien wieder einer ihm möglichen Arbeit zum Erwerb des notwendigen Lebensunterhaltes nachzugehen. Dem BF war es auch vor seiner Ausreise möglich seinen Lebenserwerb durch eigene Erwerbstätigkeit bzw. wie durch diesen auch selbst angegeben mit finanzieller Unterstützung durch seine Eltern zu bestreiten. Besondere Gründen, warum es dem BF nach einer Rückkehr nunmehr nicht mehr möglich sein sollte seinen Lebenserwerb zu bestreiten wurden ausreichend substantiiert nicht dargelegt, bzw. wurde ausreichend nachvollziehbar nicht dargelegt. Auch die Ehefrau des BF ist grundsätzlich arbeitsfähig und kann damit -zumindest zeitweise- einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen, bzw. hat der BF seinen eigenen Angaben zufolge Unterstützungen von seinen Eltern erhalten. Dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine lebensbedrohliche Situation kommen würde, hat dieser ausreichend konkretisiert nicht dargelegt. Auch unter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Georgien ergebenden generellen Wirtschafts, Versorgung – und auch Sicherheitssituation, stellt eine Rückkehr des BF nach Georgien keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, bzw. eine solche ausschließen konnten nicht festgestellt werden. 1.1.
- Der BF befindet sich seit 25.03.2021 nach Einreise mit einem biometrischen georgischen Reisepass über Polen als Asylwerber mit seiner Familie in Österreich. Er lebt hier von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF hat keine verfahrensrelevanten sozialen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Eine gemeinsame Rückkehr des BF mit seinen sich in Österreich befindlichen Familienangehörigen stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine gemeinsame Rückkehr des BF mit seinen sich in Österreich befindlichen Familienangehörigen stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes und den gegenständlichen Sachverhalt vollinhaltliches erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das BFA hat konkret auf das Vorbringen des BF bezogen den Sachverhalt verfahrensgegenständlich einer Prüfung unterzogen und das Vorbringen des BF nachvollziehbar und konkret dargelegt als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant qualifiziert. Im gegenständlichen Verfahren konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde abschließend geklärt ist, die Vornahme weiterer Ermittlungen nicht erforderlich ist, bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die gegenständliche Entscheidung des BVwG wurde im unmittelbar zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung, sich abschließend stützend auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Bescheides durch das BVwG vorgenommen. Der Beschwerde sind ausreichend konkretisiert keine Ausführungen zu entnehmen, die das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzeigen könnten, bzw. ausreichend begründet zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Georgien 1.2.
- Auszug aus dem bereits vom BFA in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien mit Stand vom 15.10.2021) Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBI. II Nr. 177/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 47/2016, gehört Ihr Herkunftsstaat Georgien zu den sicheren HerkunftsstaatenGemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBI. römisch zwei Nr. 177 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gehört Ihr Herkunftsstaat Georgien zu den sicheren Herkunftsstaaten Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o.Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Hinweis: Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). COVID-19-Situation Letzte Änderung: 15.10.2021 COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vgl. AA 14.9.2021).COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021). Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vgl. WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vergleiche WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021). Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vgl. USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.).Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vergleiche USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.). Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021).Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vgl. USEMB 16.9.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vergleiche USEMB 16.9.2021). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vgl. AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
- Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D.). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
- Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 30.9.2021 civil.ge (31.8.2021): COVID-19 Curbs: Transport Ban Extended, Learning to Resume Remotely, https://civil.ge/archives/437880, Zugriff 1.10.2021 DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en, Zugriff 30.9.2021 EN – Eurasianet (19.8.2021): COVID deepens digital divide in Georgian schools, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060859.html, Zugriff 1.10.2021 Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 1.10.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.9.2021): As COVID Numbers Spike, New Restrictions Are Imposed In Georgia, https://www.rferl.org/a/as-covid-numbers-spike-new-restrictions-are-imposed-in-georgia/31440716.html, Zugriff 1.10.2021 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (30.9.2021): 1 785 862 vaccine doses administered in all, daily vaccination rate at 10 347, https://stopcov.ge/en, Zugriff 30.9.2021 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/shezgudvebi, Zugriff 30.9.2021 USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (16.9.2021): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.9.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021). Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 25.2.2021 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021 CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021 DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021 EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020 Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020 FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-17204104.html, Zugriff 25.2.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020 KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam..., in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-
- KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
- KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020 KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
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- OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 25.2.2021 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 25.2.2021 Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 23.2.2021 Standard, der (18.2.2021): Georgiens Regierungschef tritt nach zwei Monaten zurück, https://www.derstandard.at/story/2000124277129/georgien-regierungschef-tritt-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.2.2021 Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vergleiche EDA 28.7.2020). Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom
- Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021). Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Quellen: ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.7.2020): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.2.2021 MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Italien] (27.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 25.2.2021 MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 25.2.2021 SZ - Süddeutsche Zeitung (18.2.2021): Nichts als Konflikte, https://www.sueddeutsche.de/politik/georgien-osze-1.5210571, Zugriff 12.3.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 3.3.2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 23.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020). Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector's Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 SIS - State Inspector‘s Service [Georgien] (o.D.): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 26.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Korruption Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020). Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021).Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vergleiche SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021). Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 ein Handbuch zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts verfasst. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bisher noch nicht getroffen (EC 5.2.2021). Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 45 von 180 untersuchten Ländern (2019: 56 Punkte, Rang 44 von 180 Ländern; 2018: 58 Punkte, Rang 41 von 180 Ländern) (TI 28.1.2021a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 26.2.2021 TI - Transparency International (28.1.2021a): Corruption Perceptions Index 2020 - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip, Zugriff 23.2.2021 TI - Transparency International (28.1.2021b): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 23.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 29.03.2021 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019/2020 konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019 aus 2020, konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020).Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vergleiche US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 HRC - Human Rights Centre
(2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 […] Haftbedingungen Letzte Änderung: 29.03.2021 Seit 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen d