RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW178 2224592-1 Spruch, W178 2224592-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 25.06.2019 stellte die damalige Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr SVS) fest, dass Herr Ing. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom 01.03.2003 bis laufend in der Unfallversicherung und vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist.
- Am 25.06.2019 stellte die damalige Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr SVS) fest, dass Herr Ing. römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom 01.03.2003 bis laufend in der Unfallversicherung und vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von 1,9300 ha landwirtschaftlich und 0,0846 ha forstwirtschaftlich genutzter Flächen sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Übereinkommens mit der Stadt Wien über ein Weiderecht für Schafe auf einer Fläche von 22,86 ha für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2018 verfügt. Es bestehe ein Prekariumsvertrag über eine Parzelle im Ausmaß von 0,6904 ha. Zudem habe der Beschwerdeführer für die Bewirtschaftung von Flächen ab 01.01.2013 Förderungen bei der AMA beantragt.
- Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Die Feststellungen seien unrichtig. Er sei in den angeführten Zeiten nicht als Landwirt tätig gewesen und habe keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Eine Liegenschaft habe er vermietet, dazu laufe ein Räumungsverfahren. Er hätte für die Benutzung der Flächen der Stadt Wien verschiedene Genehmigungen einholen müssen, was nicht gelungen sei. Es sei zu keiner Bewirtschaftung gekommen, weil die Förderungen nicht genehmigt worden seien. Die AMA (Agrarmarkt Austria) habe dem Beschwerdeführer nur eine Vorschusszahlung eingeräumt, diese aber wieder zur Rückzahlung eingeklagt, mit der Begründung, dass keine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Die belangte Behörde habe daher einen spekulativen Sachverhalt angenommen.
- Der Beschwerdeakt wurde am 16.10.2019 an das BVwG übermittelt.
- Das BVwG ersuchte das BG Horn am 21.11.2019 um Übersendung des Gerichtsaktes zur in der Beschwerde vorgebrachten Räumungsklage, das BG Innere Stadt wurde um Übersendung des Gerichtsaktes wegen der Rückforderung der AMA-Förderung im Klagswege ersucht.
- Der Beschwerdeführer übermittelte ein Schreiben der Finanzprokuratur betreffend Rückforderung der AMA, einen Vergleich und eine Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
- Mit Schreiben vom 21.11.2019 wurde die MA 49 ersucht, die Unterlagen für das Grundbenützungsübereinkommen an das BVwG zu übermitteln. Die Unterlagen wurde dem BVwG übersendet.
- Am 14.01.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Der Beschwerdeführer war nicht anwesend, er teilte dem BVwG mit, dass er sich bis 09.04.2021 in Spanien aufhalte. Die Ortsabwesenheit wurde dem BVwG im laufenden Verfahren nicht mitgeteilt. In der Verhandlung wurde Herr DI Robert Detz, Vertreter der AMA, als Zeuge vernommen. Die Niederschrift wurde dem Bf zur Stellungnahme übermittelt, eine Stellungnahme ging nicht ein.
- Das BVwG hat weitere Erhebungen getätigt, die SVS hat mit Stellungnahme vom 23.11.2021 die beauftragten Erhebungen betreffend Einheitswertsätze von benachbarten Grundstücken vorgelegt.
- Die Ergebnisse der Erhebungen wurden mit 07.12.2021 dem Bf zur Stellungnahme übermittelt. Dieser hat dazu keine Stellungnahme abgegeben; nach Auskunft der Post wird er bis 11.04.2022 ortsabwesend sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum Eigentümer der Parzellen Nr. 786, 787/1, 787/2, 788/1 und 826 in der KG XXXX
(18103)und der Parzelle 432/2 der KG XXXX . Das Gesamtausmaß der landwirtschaftlichen Flächen beträgt 2,0146 ha, die forstwirtschaftlichen Flächen betragen 0,0846 ha. Der Einheitswert betrug 600,-- Euro, vgl. Einheitswertbescheid, sozialversicherungsrechtlich gültig ab 01.01.
- Der Hektarsatz für die landwirtschaftlich genutzten Flächen betrug € 337,08, der für die forstwirtschaftlich genutzten € 50,
- Er bewirtschaftete weiters Pachtgrund von XXXX im Ausmaß von 0,6904 ha und Einheitswert von € 356,97 und auch Pachtgrund von XXXX (Familienangehöriger) von 0,4227 ha und einem Einheitswert von € 133,
- Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum Eigentümer der Parzellen Nr. 786, 787/1, 787/2, 788/1 und 826 in der KG römisch 40
(18103)und der Parzelle 432/2 der KG römisch 40 . Das Gesamtausmaß der landwirtschaftlichen Flächen beträgt 2,0146 ha, die forstwirtschaftlichen Flächen betragen 0,0846 ha. Der Einheitswert betrug 600,-- Euro, vergleiche Einheitswertbescheid, sozialversicherungsrechtlich gültig ab 01.01.2009. Der Hektarsatz für die landwirtschaftlich genutzten Flächen betrug € 337,08, der für die forstwirtschaftlich genutzten € 50,87. Er bewirtschaftete weiters Pachtgrund von römisch 40 im Ausmaß von 0,6904 ha und Einheitswert von € 356,97 und auch Pachtgrund von römisch 40 (Familienangehöriger) von 0,4227 ha und einem Einheitswert von € 133,33. Ab 01.01.2018 war ein Teil des Grundstücks 826, EZ 568 der KG XXXX (Gesamtgröße des Grundstückes 1,1914
- ha)verpachtet, vgl. Pachtvertrag. Es ergab sich keine versicherungsrechtlich relevante Änderung des Einheitswertes durch diese Verpachtung (vgl. die obigen Hektarsätze).Ab 01.01.2018 war ein Teil des Grundstücks 826, EZ 568 der KG römisch 40 (Gesamtgröße des Grundstückes 1,1914
- ha)verpachtet, vergleiche Pachtvertrag. Es ergab sich keine versicherungsrechtlich relevante Änderung des Einheitswertes durch diese Verpachtung vergleiche die obigen Hektarsätze). Das Grundstück im Ausmaß von 472 m2 in der KG XXXX , (Nr.432/2) war auch verpachtet.Das Grundstück im Ausmaß von 472 m2 in der KG römisch 40 , (Nr.432/2) war auch verpachtet. Diese Flächen wurden bewirtschaftet, der Bf hielt u.a. Schweine und Schafe, auch Pferde (vgl. Mehrfachantrag, Beilage zur Niederschrift).Diese Flächen wurden bewirtschaftet, der Bf hielt u.a. Schweine und Schafe, auch Pferde vergleiche Mehrfachantrag, Beilage zur Niederschrift). Der Bf hat am 05.04.2013 mit der Stadt Wien, MA 49, ein Grundbenützungsübereinkommen geschlossen, mit dem im Vertrag definierten Zweck der Beweidung mit Schafen, Esel und Ziegen (max. 0,7 Großvieheinheiten pro ha und Jahr) zur Erhaltung der Trockenrasen und Wiesen in einem günstigen Zustand. Das Übereinkommen umfasste Grundstücke im Ausmaß von 22,86 ha, Laufzeit war vom 01.04.2013 bis 31.12.2018. Die Liegenschaften sind im Bereich des Nationalparks Donau-Auen, KG Aspern und KG Landjägermeisteramt im Bereich Fuchshaufen und Biberhaufen in der Lobau gelegen. In Punkt 3 wird festgelegt, dass „sämtlichen Beweidungen, Zufütterungen und Nachmahden in Absprache mit und nach Zustimmung der zuständigen Stellen erfolgen….“.Der Bf war verpflichtet, für alle Maßnahmen jedenfalls die Zustimmung der Stadt Wien einzuholen. Betreffend den Zweck der Beweidung zur Erhaltung und Pflege des Trockenrasens in der Lobau ist auch auf folgende Informationen zu verweisen, vgl.https://www.vienna.at/zackelschafe-weiden-in-der-oberen-lobau/3656475. Der Beschwerdeführer hat bei der AMA von 2014 bis einschließlich 2017, nicht für 2018, Förderungen beantragt. Es gelangten Beträge zur Auszahlung, die zum größten Teil wieder zurückgefordert wurden. Mit der AMA (im Wege der Finanzprokuratur) wurde mit 15.11.2019 bezüglich der Rückforderung der ausbezahlten Prämien vor dem BG Wien Innere Stadt ein Vergleich über € 999, 83 geschlossen. Der Bf hat folgende Förderungen beantragt, vgl. Beilage 2 der Niederschrift vom 15.01.2021:Der Bf hat folgende Förderungen beantragt, vergleiche Beilage 2 der Niederschrift vom 15.01.2021: AZ (Ausgleichszulage-Dauerweide) Förderungen: 2014:138,75 und 46,58: 185,33, 2015:49,29 und 124,92 und 16,51: 190,72, 2016: 200,93 und 66,98: 267,91, 2017: 96,32, davon 87,05 zurückgefordert: dem Bf verblieben 653,22. ÖPUL*–Förderungen jeweils in €: 2014: 459,-- BIO (Förderung biologische Wirtschaftsweise, vgl. www.ama.
- at)und 153, davon 612,--zurückgefordert, 2015: 3.942,11 BIO, davon 3.783,86 zurückgefordert, verblieben 158,25, 2016: BIO 99 und 33, 2017: BIO 253,69 zuerkannt, aber nicht ausbezahlt; dem Bf verblieben insgesamt 290,25.AZ (Ausgleichszulage-Dauerweide) Förderungen: 2014:138,75 und 46,58: 185,33, 2015:49,29 und 124,92 und 16,51: 190,72, 2016: 200,93 und 66,98: 267,91, 2017: 96,32, davon 87,05 zurückgefordert: dem Bf verblieben 653,22. ÖPUL*–Förderungen jeweils in €: 2014: 459,-- BIO (Förderung biologische Wirtschaftsweise, vergleiche www.ama.
- at)und 153, davon 612,--zurückgefordert, 2015: 3.942,11 BIO, davon 3.783,86 zurückgefordert, verblieben 158,25, 2016: BIO 99 und 33, 2017: BIO 253,69 zuerkannt, aber nicht ausbezahlt; dem Bf verblieben insgesamt 290,25. Von diesen Beträgen sind nach Abzug der zurückgeforderten Anteile € 934,21 (für 5 Jahre) übriggeblieben. Im Mehrfachantrag für 2015 hat der Bf bezüglich der beantragten Förderung für „Gefährdete Nutztierarten – Zackelschafe“ als Betriebsadresse „ XXXX , Gemeinde Riegersburg, NÖ“ angegeben.Im Mehrfachantrag für 2015 hat der Bf bezüglich der beantragten Förderung für „Gefährdete Nutztierarten – Zackelschafe“ als Betriebsadresse „ römisch 40 , Gemeinde Riegersburg, NÖ“ angegeben. *ÖPUL (Programm zur Förderung einer umweltgerechten extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft) Laut den Unterlagen im Akt der belangten Behörde werden weiterhin landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Eigen- und Pachtflächen (Ausmaß, Hektarsatz, Einheitswert) ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Als wesentliche Grundlage für die Feststellungen wurde das Grundbenützungsübereinkommen des Bf mit der MA 49 vom 05.04.2013 herangezogen. Die Beantragung von Förderungen bei der AMA wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weiters beruhen Feststellungen auf der Einsichtnahme in die Akten des BG Innere Stadt und des BG Hollabrunn. Das Pachtverhältnis zum Grundstück 826 der KG XXXX und die damit in Zusammenhang stehende Räumungsklage des Beschwerdeführers gegen die Pächter ergeben sich aus dem Gerichtsakt des BG Horn.Das Pachtverhältnis zum Grundstück 826 der KG römisch 40 und die damit in Zusammenhang stehende Räumungsklage des Beschwerdeführers gegen die Pächter ergeben sich aus dem Gerichtsakt des BG Horn. Zur Frage der Förderungen stützt sich das Gericht auf die überzeugenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung des fachkundigen Zeugen Herrn DI Robert Detz, Vertreter der AMA, sowie die von ihm vorgelegten Dokumente, vgl. Auszug aus der Buchhaltung der AMA zum Bf (Beilagen zur Niederschrift, insbesondere Beilage 2).Zur Frage der Förderungen stützt sich das Gericht auf die überzeugenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung des fachkundigen Zeugen Herrn DI Robert Detz, Vertreter der AMA, sowie die von ihm vorgelegten Dokumente, vergleiche Auszug aus der Buchhaltung der AMA zum Bf (Beilagen zur Niederschrift, insbesondere Beilage 2). Weiters wurden Recherchen im Internet durchgeführt (vgl. die jeweiligen Zitate).Weiters wurden Recherchen im Internet durchgeführt vergleiche die jeweiligen Zitate). Das Vorbringen in der Beschwerde, dass ihm die Nutzung der Grundstücke gar nicht möglich gewesen sei, wird nicht als glaubhaft angesehen, zumal der Bf in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nach den Angaben im AMA-Flächenbogen Flächen in einem Umfang als bewirtschaftet angegeben hat, die die Flächen der Stadt Wien einschließen, d.h. 23,3547 ha, 20,0890 ha bzw. 19,9638 ha, vgl. OZ 23 im Akt der SVS.Das Vorbringen in der Beschwerde, dass ihm die Nutzung der Grundstücke gar nicht möglich gewesen sei, wird nicht als glaubhaft angesehen, zumal der Bf in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nach den Angaben im AMA-Flächenbogen Flächen in einem Umfang als bewirtschaftet angegeben hat, die die Flächen der Stadt Wien einschließen, d.h. 23,3547 ha, 20,0890 ha bzw. 19,9638 ha, vergleiche OZ 23 im Akt der SVS. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gesetzliche Grundlagen: § 2 BSVG in der im gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung, Paragraph 2, BSVG in der im gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung, Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig Nach Abs. 2) leg.cit besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt.Nach Absatz 2,) leg.cit besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. § 3 BSVG idF seit 01.01.2003 mit hier nicht relevanten ÄnderungenParagraph 3, BSVG in der Fassung seit 01.01.2003 mit hier nicht relevanten Änderungen § 3.
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3,
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
- die im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen;
- die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen;
- die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z
- die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Ziffer eins bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
(2)Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
(2)Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
- a)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
- b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
- b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
- c)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
- c)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
- d)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
- d)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Änderungen des Einheitswertes gemäß Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Nach § 5 Abs 1 LAG 1984 in der bis 21.08.2002 geltenden Fassung sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.Nach Paragraph 5, Absatz eins, LAG 1984 in der bis 21.08.2002 geltenden Fassung sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. 3.2 Materialen zur Ergänzung des § 5 Abs 1 letzter Satz BSVG:3.2 Materialen zur Ergänzung des Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz BSVG: Eingefügt mit BGBl. I Nr. 143/2002:Im § 5 Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt:Eingefügt mit BGBl. römisch eins Nr. 143/2002:, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nachstehender Satz angefügt: „Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, soferne dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.“ Es ist in diesem Zusammenhang auf die Materialeien zum Gesetz zu verweisen, vgl.1198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP:Es ist in diesem Zusammenhang auf die Materialeien zum Gesetz zu verweisen, vgl.1198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 . GP: Betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl. Nr. 287/1984 idF des BGBl. I Nr. xxx/2002, geändert wird „Zu § 5 Abs. 1:Betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2002,, geändert wird , „Zu Paragraph 5, Absatz eins : Gemäß § 27 ASVG ist die Legaldefinition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Bestimmungen des LAG 1984 der zentrale Ansatz für Zwecke der Sozialversicherung. Dementsprechend gründet sich die Versicherungspflicht nach dem BSVG auf der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 5 LAG 1984 auf eigene Rechnung und Gefahr. Gemäß Paragraph 27, ASVG ist die Legaldefinition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Bestimmungen des LAG 1984 der zentrale Ansatz für Zwecke der Sozialversicherung. Dementsprechend gründet sich die Versicherungspflicht nach dem BSVG auf der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 5, LAG 1984 auf eigene Rechnung und Gefahr. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit eine – nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtete – nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die objektiv die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Hiebei ist, unter Außerachtlassung einer etwaigen Gewinnabsicht und unabhängig von der Betriebsgröße, die Entwicklung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im technischen Sinne ausreichend, soferne mit dem solcherart ,gewonnenen‘ Gut in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Loses Liegen- bzw. Verrottenlassen des gewonnenen Mähgutes begründet beispielsweise keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung (VwGH Zl. 81/08/0051, 08/2663/79, 90/08/0155, 93/08/0031, 90/08/0197 ua.). In konsequenter Fortführung dieser Rechtsgrundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit auch die Auffassung vertreten, dass die gegen Förderungsgewährung erfolgende Herausnahme einer Fläche aus der Produktion über einen längeren Zeitraum keine Bewirtschaftung im obgenannten Sinn darstelle und sohin auch keine Versicherungspflicht nach dem BSVG begründe (Z1. 96/08/0289). Die nachhaltige Umsetzung dieser Rechtsauffassung ist in mehrfacher Hinsicht höchst problematisch. Dies vor allem aus agrar-, sozial- und letztlich umweltschutzpolitischen Aspekten. Bereits im Rahmen der Europäischen Union auf Basis der derzeitigen Mitgliedstaaten beinhaltet sowohl das gemeinschaftliche als auch das nationale Förderungswesen spezifische Maßnahmen, die darauf abzielen, die agrarische Gesamtproduktionsfläche zu verringern. Dabei steht dem unbestreitbaren agrarpolitischen Ziel zumindest gleichwertig ein umweltpolitisches zur Seite, da anderenfalls der negative Effekt einer ,Verwilderung‘ der Kulturlandschaft mit einher ginge. Der Förderungsbezug ist daher nur bei Gegenleistung in Form umfangreicher Pflegmaßnahmen möglich. Diese Pflegemaßnahmen stellen aber ausnahmslos eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn dar, welche weitestgehend nur unter Zuhilfenahme landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen zu bewerkstelligen ist. Dass diesen Tätigkeiten ein gleich hohes Unfallrisiko innewohnt, wie wenn dieselben erwerbswirtschaftlich im ursprünglichen Wortsinn ausgeübt werden, liegt auf der Hand. Das einschlägige Flächenpotential beläuft sich alleine in Österreich auf derzeit 141 000 ha und wird sich im Hinblick auf die Osterweiterung noch spürbar erhöhen. Der gegenständliche Novellierungsvorschlag ist geeignet, den aufgezeigten negativen Konsequenzen gegenzusteuern, ohne in die arbeitsrechtliche Grundsystematik des LAG einzugreifen. Die Beifügung eines pekuniären Elementes in Gestalt des Förderungsbezuges als Voraussetzung für die normative Gleichstellung derartiger Tätigkeiten mit der land- und forstwirtschaftlichen Produktion ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht geboten. da anderenfalls eine herkömmliche ,Brache‘ gänzlich ausgeschlossen wäre. ZitatendeDer gegenständliche Novellierungsvorschlag ist geeignet, den aufgezeigten negativen Konsequenzen gegenzusteuern, ohne in die arbeitsrechtliche Grundsystematik des LAG einzugreifen. Die Beifügung eines pekuniären Elementes in Gestalt des Förderungsbezuges als Voraussetzung für die normative Gleichstellung derartiger Tätigkeiten mit der land- und forstwirtschaftlichen Produktion ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht geboten. da anderenfalls eine herkömmliche ,Brache‘ gänzlich ausgeschlossen wäre. Zitatende, 3. 3 Im konkreten Fall: 3.3.1 Nach § 5 LAG ist unter nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die objektiv die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt und unabhängig von der Betriebsgröße, die Entwicklung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im technischen Sinne ausreichend, sofern mit dem solcherart ,gewonnenen‘ Gut in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. 3.3.1 Nach Paragraph 5, LAG ist unter nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die objektiv die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt und unabhängig von der Betriebsgröße, die Entwicklung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im technischen Sinne ausreichend, sofern mit dem solcherart ,gewonnenen‘ Gut in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Der Bf hat die Eigen- und Pachtflächen, wie oben festgestellt, bewirtschaftet, wobei der Einheitswert der gesamten Flächen unbestritten unter der Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung von € 1.500,-- lag. 3.3.2 Nach dem LAG ist weiters zu prüfen, ob der Bf eine der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege betrieben hat und dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen hat, deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang die vom Grundbenützungsübereinkommen umfassten Flächen im Nationalpark Donau-Auen. Es liegt unbestritten keine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn nach § 5 LAG, 2. Satz vor. Es liegt unbestritten keine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn nach Paragraph 5, LAG, 2. Satz vor. 3.3.3 Es ist daher zu prüfen, ob Tätigkeit entwickelt wurde, die der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist und ob weiters dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen wurden, deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschloss. Im Erk des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0352, hat der VwGH ausgesprochen, dass allein die Beantragung von Förderungen nicht genügt, um eine Tätigkeit nach dem LAG festzustellen. Nach dieser Judikatur ist die bloße Antragstellung auf eine AMA-Förderung kein Kriterium, um eine LAG Tätigkeit zu bejahen, wenn auch ein Indiz. Eine Beweidung durch den Bf hat zumindest teilweise stattgefunden. Der Bf hat Förderungen beantragt und auch bezogen, sie sind ihm wegen Rückzahlungsansprüchen der AMA nur in geringem Ausmaß verblieben. Die gegenständlichen Flächen liegen im Nationalpark Donau-Auen. Das angeführte Übereinkommen mit der Stadt Wien und die dort vereinbarten Aktivitäten (Beweidung im Wesentlichen) hatten die Erhaltung des Bewuchses der Nationalparkfläche zum Inhalt. Es handelt sich hier um eine grundsätzlich aus der land-und forstwirtschaftlichen Produktion genommene Fläche im geschützten Gebiet, u.a. zur Erhaltung des Trockenrasens und des gewünschten Bewuchses der Wiesen. Der Auftrag der Nationalparkbetreuung, d.h. die Beweidung mit Schafen, Esel und Ziegen, war nach den Anweisungen und Richtlinien der Nationalparkverwaltung zu erfüllen. Es wird dazu auf die oben zitierten Vertragsbestimmungen hingewiesen. Bei der Betreuung von Nationalparkflächen sind auch die Regelungen im Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996 und die dazu ergangenen Novellen zu berücksichtigen.Bei der Betreuung von Nationalparkflächen sind auch die Regelungen im Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37 aus 1996, und die dazu ergangenen Novellen zu berücksichtigen. Dazu wird auch auf den Artikel „Zackelschafe beweiden Wiesen in der Oberen Lobau“, unter https://www.vienna.at/zackelschafe-weiden-in-der-oberen-lobau/3656475 hingewiesen. Hinsichtlich der Kriterien für eine Beurteilung der Landschaftspflege als gleichgestellte Tätigkeit ist auf die obigen Erläuterungen zu verweisen. Es geht im Wesentlichen um die Bewirtschaftung von Flächen, die durch die geförderte Bewirtschaftung im konkreten Zeitraum nicht vorrangig der Produktion, sondern anderen Zielen wie dem Landschaftsschutz dienen. Als Ausgleich für die Einnahmenausfälle werden Förderungen gewährt. Der gegenständliche Fall liegt anders: Die vom Grundbenützungsübereinkommen umfassten Flächen sind schon nach den gesetzlichen Bestimmungen (Wiener Nationalparkgesetz) nicht zu einer Bewirtschaftung heranzuziehen. Soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Tätigkeit liegen, wie das Beweiden durch Schafe, dienen diese Maßnahmen nur der Erreichung der Ziele des Nationalparks. Es wird auch auf den Bericht über die Betreuung des Trockenrasens (Begleitmonitoring zum Trockenrasenmanagement Fuchshäufel in der Lobau aus 2012) https://www.wien.gv.at/kontakte/ma22/studien/pdf/fuchshaeufel.pdf, der vor dem Abschluss des Grundbenützungsübereinkommens erstellt wurde, verwiesen; dort wird (Seite 33) die Schlussfolgerung gezogen, dass Literaturrecherchen und Erfahrungen aus anderen Gebieten Österreichs belegen, dass Beweidung heute im Naturschutz zur selbstverständlichen Praxis bei der Erhaltung von Trockenrasen gehört…Der gegenständliche Fall liegt anders: Die vom Grundbenützungsübereinkommen umfassten Flächen sind schon nach den gesetzlichen Bestimmungen (Wiener Nationalparkgesetz) nicht zu einer Bewirtschaftung heranzuziehen. Soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Tätigkeit liegen, wie das Beweiden durch Schafe, dienen diese Maßnahmen nur der Erreichung der Ziele des Nationalparks. , Es wird auch auf den Bericht über die Betreuung des Trockenrasens (Begleitmonitoring zum Trockenrasenmanagement Fuchshäufel in der Lobau aus 2012) https://www.wien.gv.at/kontakte/ma22/studien/pdf/fuchshaeufel.pdf, der vor dem Abschluss des Grundbenützungsübereinkommens erstellt wurde, verwiesen; dort wird (Seite 33) die Schlussfolgerung gezogen, dass Literaturrecherchen und Erfahrungen aus anderen Gebieten Österreichs belegen, dass Beweidung heute im Naturschutz zur selbstverständlichen Praxis bei der Erhaltung von Trockenrasen gehört… Bei Beurteilung dieser Faktoren ist nach Auffassung des Gerichts die in den Jahren 2014 bis 2018 ausgeübte bzw. geplante Tätigkeit einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Sinne des § 5 Abs 1 letzter Satz nicht gleichzuhalten. Bei Beurteilung dieser Faktoren ist nach Auffassung des Gerichts die in den Jahren 2014 bis 2018 ausgeübte bzw. geplante Tätigkeit einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz nicht gleichzuhalten. Es ist daher auch nicht mehr zu prüfen, ob der Zweck der beantragten Förderungen (ÖPUL und Ausgleichszulagen) § 5 letzter Satz LAG entspricht.Es ist daher auch nicht mehr zu prüfen, ob der Zweck der beantragten Förderungen (ÖPUL und Ausgleichszulagen) Paragraph 5, letzter Satz LAG entspricht. Die Schafhaltung war Teil der Bewirtschaftung der unstrittig landwirtschaftlich genutzten Eigen- und Pachtflächen. Damit lag auf den Flächen der Stadt Wien keine landwirtschaftliche Tätigkeit vor. Aus diesem Grund ist auch für diese Flächen kein Einheitswert festzustellen. Die bewirtschafteten Eigen- und Pachtflächen haben einen Einheitswert, der die Grenze von € 1.500 unbestritten nicht überschreitet, sodass nur die Unfallversicherungspflicht festzustellen ist. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts aber keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts aber keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Da es sich um rein rechtliche Fragen handelt, steht auch nach den zuletzt im Urteil des EGMR vom 21.06.2021, Applications nos. 56387/17 and 69808/17, Rz.28, vertretene Auffassung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Absehen in diesem Fall nicht entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die beschwerdegegenständliche Fragestellung sind klare gesetzliche Bestimmungen und eine entsprechende Judikatur des VfGH vorliegend. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2224592.1.00