← Österreich

{'item': 'W179 2008821-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW179 2008821-6 SpruchW179 2008821-6/7E, , W179 2008821-6/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer „Gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2016 iVm § 31 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 55/2014, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 3 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes LGBl. Nr. 37/2002 idF LGBl. Nr. 79/2013 […] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX in der Höhe von € XXXX zur Zahlung vorgeschrieben“. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer „Gemäß Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 31, ORF Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, Paragraph 3, des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, […] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von € römisch 40 zur Zahlung vorgeschrieben“. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am genannten Standort Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernseher betreibe und diese per XXXX angemeldet habe. Als Zahlungsvariante habe der Beschwerdeführer die sechs Mal jährliche Zahlung gewählt. Für den Zeitraum XXXX bis XXXX habe der Beschwerdeführer trotz regelmäßig versandter Vorschreibungen, Mahnungen und zweiten Mahnungen mit Rückstandsausweis keine Rundfunkgebühren samt damit verbundener Abgaben und Entgelte an die belangte Behörde geleistet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am genannten Standort Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernseher betreibe und diese per römisch 40 angemeldet habe. Als Zahlungsvariante habe der Beschwerdeführer die sechs Mal jährliche Zahlung gewählt. Für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 habe der Beschwerdeführer trotz regelmäßig versandter Vorschreibungen, Mahnungen und zweiten Mahnungen mit Rückstandsausweis keine Rundfunkgebühren samt damit verbundener Abgaben und Entgelte an die belangte Behörde geleistet. Gegen die für die Vorschreibungen für die Monate XXXX erstatteten zweiten Mahnungen samt Rückstandsausweisen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen erhoben und nahm der Beschwerdeführer auch auf ein Schreiben der belangten Behörde vom XXXX Stellung. Gegen die für die Vorschreibungen für die Monate römisch 40 erstatteten zweiten Mahnungen samt Rückstandsausweisen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen erhoben und nahm der Beschwerdeführer auch auf ein Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 Stellung. Der Beschwerdeführer habe mehrmals sowohl fernmündlich und schriftlich der belangten Behörde angezeigt, dass er keine Rundfunkgebühren samt Abgaben und Entgelten entrichten werde und habe gegen die für den Zeitraum XXXX erstellten Rückstandsausweise Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer habe mehrmals sowohl fernmündlich und schriftlich der belangten Behörde angezeigt, dass er keine Rundfunkgebühren samt Abgaben und Entgelten entrichten werde und habe gegen die für den Zeitraum römisch 40 erstellten Rückstandsausweise Einwendungen erhoben. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag in der Höhe von € XXXX setze sich bezogen auf den Zeitraum XXXX bis XXXX wie folgt zusammen (wortwörtlich): Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag in der Höhe von € römisch 40 setze sich bezogen auf den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 wie folgt zusammen (wortwörtlich): „

  1. a)Das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 i.d.g.F. € XXXX zuzüglich USt € XXXX . „
  2. a)Das Programmentgelt beträgt gemäß Paragraph 31, ORF-Gesetz Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, i.d.g.F. € römisch 40 zuzüglich USt € römisch 40 .
  3. b)Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € XXXX
  4. b)Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, i.d.g.F. für Radio € römisch 40
  5. c)Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Fernsehen € XXXX .
  6. c)Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, i.d.g.F. für Fernsehen € römisch 40 .
  7. d)Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € XXXX .
  8. d)Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, i.d.g.F. € römisch 40 .
  9. e)Die Landesabgabe beträgt gemäß § 5 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 37/2002 i.d.g.F. € XXXX .“
  10. e)Die Landesabgabe beträgt gemäß Paragraph 5, des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2002, i.d.g.F. € römisch 40 .“ 2. Gegen diesen Bescheid wendet sich das vorliegende Rechtsmittel und gliedert der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel in drei Teile (wortwörtliche Wiedergabe): „Teil 1.) Bescheid Seite 6: Der…wie folgt zusammen: a.) Das….€ XXXX a.) Das….€ römisch 40 der Betrag für das Programmentgelt ist falsch berechnet und auch daher der Betrag für die Ust auch – die Summe stimmt. Antrag:Ich ersuche Sie den Bescheid mit den richtigen Werten neu auszustellen Teil 2.)Gravierende Rechtsverstöße im Verwaltungsverfahren (Sie haben öfter versucht nicht rechtskonform die Beiträge einzutreiben – insgesamt 26 Monate bis zur Ausstellung eines Bescheides) Brief – Ihre Zahlungserinnerung In diesem Brief wird der Säumniszuschlag gefordert mit der Begründung.“ Dieser wird fällig wenn Zahlungen zu spät eingehen und ist im Rundfunkgebührengesetz RGG§ Abs 3 geregelt“ Im §6 Abs. 3 kommen die Worte „zu spät“In diesem Brief wird der Säumniszuschlag gefordert mit der Begründung.“ Dieser wird fällig wenn Zahlungen zu spät eingehen und ist im Rundfunkgebührengesetz RGG§ Absatz 3, geregelt“ Im §6 Absatz 3, kommen die Worte „zu spät“ nicht vor ! Antrag:§6Abs.3 komplett zitieren und daher den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren einen Bescheid beeinhalten muss um den Säumniszuschlag zu fordern. Brief -2.(UND LETZTE MAHNUNG) In diesem Brief gilt obiges zum Säumniszuschlag. „..unweigerlich zu Anwalts- und Gerichtskosten…. Antrag: Den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren einen Bescheid beinhalten muß um den Säumniszuschlag zu fordern sowie das Wort Anwalts- zu streichen im Verwaltungsverfahren gibt es keine Anwaltskosten. Vollstreckbarer Rückstandsausweis (kommt gemeinsam zu Brief -2..) Ein Rückstandsausweis ohne zu Grunde liegenden Bescheid ist nicht vollstreckbar. Der VWGH hat judiziert, daß ein Rückstandsausweis grundsätzlich der Partei nicht zuzustellen ist und- der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde. Aus diesem Rückstandsausweis ist ein rechtswidriger Hinweis enthalten: „Sie haben die Möglichkeit Einwendungen gegen diesen Rückstandsausweis zu erheben. Dadurch wird das ordentliche Verwaltungsverfahren eingeleitet. Bitte bringen Sie allfällige Einwendungen unverzüglich….“ Antrag:Den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren noch nicht begonnen hat – den Hinweis so abzuändern, daß Einwendungen unverzüglich Vollstreckbarkeitsdatum einzubringen sind Rechtswidriger Brief vom Inkassobüro( XXXX )Rechtswidriger Brief vom Inkassobüro( römisch 40 ) Es ist Ihnen nicht erlaubt im Verwaltungsverfahren ein Inkassobüro einzuschalten, §4 Abs 4 erlaubt Ihnen nur die normale Gebühr für zwei Monate im Voraus! über dritte einzuheben. Weiters wissen Sie, daß das Inkassobüro rechtswidrig Spesen verlangt (Ihr Brief von vor einigen Jahren) ich sehe hier einen Betrugsversuch. Aus dem Antwortschreiben der Inkassobüros: „Hinsichtlich der Inkassokosten teilen wir Ihnen mit, dass es sich um einen Verzugsschaden handelt, der dem Gläubiger durch den Schuldnerverzug entstanden ist.“Es ist Ihnen nicht erlaubt im Verwaltungsverfahren ein Inkassobüro einzuschalten, §4 Absatz 4, erlaubt Ihnen nur die normale Gebühr für zwei Monate im Voraus! über dritte einzuheben. Weiters wissen Sie, daß das Inkassobüro rechtswidrig Spesen verlangt (Ihr Brief von vor einigen Jahren) ich sehe hier einen Betrugsversuch. Aus dem Antwortschreiben der Inkassobüros: „Hinsichtlich der Inkassokosten teilen wir Ihnen mit, dass es sich um einen Verzugsschaden handelt, der dem Gläubiger durch den Schuldnerverzug entstanden ist.“ Verzugsschaden kommt weder im RGG noch im ORF Gesetz um Zusammenhang mit Teilnehmer vor. Antrag:Sie stellen diese Vorgangsweise ein Ich ersuche Sie über all diese Anträge bescheidmäßig zu entscheiden um eventuell gegen Ihren Bescheid Einwendung beim BVWG einbringen zu können. Ich möchte Sie noch darauf hinweisen,daß bei der KommAustria ein Beschwerdeverfahren gegen diese im Teil 2 angeführten Punkte läuft – auch bei der Datenschutzkommission wegen der Weitergabe der Daten an das Inkassobüro Teil 3 nur wenn Sie es aus Verwaltungsvereinfachungs wollen und es mir zeitnah mitteilen. Teil3.) Beschwerde gegen die Höhe des Programmentgeltes und der einbehaltenen Ust Antrag:Die Ust sollte bis zur Klärung der laufenden Verfahren bei den Höchstgerichten nicht eingefordert werden - und wenn bezahlt bei Rechtswidrigkeit dieser Forderung zurückgezahlt werden(wenn Höchstgericht feststellt das die Ust für Programmentgelt rechtswidrig ist) Ich sehe das ORF Gesetz im §4 (…..) verfassungswidrig da es über den durch die EU Richtlinie definierten Auftrag des öffentlich rechtlichen Rundfunks deutlich hinausgeht – und es keinen sachlichen Grund für die Bezahlung dieser Kosten im Programmentgelt gibt (Enteignung). Antrag: Ich ersuche dieses entweder dem VfGH zu Entscheidung vorzulegen oder bescheidmäßig zu erledigen.“ 2. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , GZ XXXX , wurde ein als Beschwerde gewertetes Schreiben des Rechtsmittelwerbers betreffend die Vorschreibung der belangten Behörde von Programmentgelten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde ein als Beschwerde gewertetes Schreiben des Rechtsmittelwerbers betreffend die Vorschreibung der belangten Behörde von Programmentgelten als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, beantragt näher bestimmte Anlagen von der Akteneinsicht auszunehmen und merkt an, dass die Beschwerde gleichzeitig dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt wird. 4. Mit am XXXX gefertigten Beschluss setzt das Landesverwaltungsgericht Burgenland, Zl XXXX , das Verfahren über die Beschwerde, soweit diese die Vorschreibung des Kulturförderungsbetrages nach dem Burgenländischen Kulturförderungsgesetz betrifft, bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus.4. Mit am römisch 40 gefertigten Beschluss setzt das Landesverwaltungsgericht Burgenland, Zl römisch 40 , das Verfahren über die Beschwerde, soweit diese die Vorschreibung des Kulturförderungsbetrages nach dem Burgenländischen Kulturförderungsgesetz betrifft, bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1. Der Beschwerdeführer hat per XXXX den Betrieb von Radio und Fernsehen am Standort in XXXX , der belangten Behörde gemeldet und ist an diesem Standort die terrestrische Versorgung gegeben.1. Der Beschwerdeführer hat per römisch 40 den Betrieb von Radio und Fernsehen am Standort in römisch 40 , der belangten Behörde gemeldet und ist an diesem Standort die terrestrische Versorgung gegeben. Während des Zeitraums vom XXXX hat der Beschwerdeführer keine Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte entrichtet, trotz regelmäßiger Vorschreibungen, Mahnungen und Rückstandsausweisen durch die belangte Behörde.Während des Zeitraums vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer keine Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte entrichtet, trotz regelmäßiger Vorschreibungen, Mahnungen und Rückstandsausweisen durch die belangte Behörde. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum XXXX in der Höhe von € XXXX zur Zahlung vorgeschrieben. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum römisch 40 in der Höhe von € römisch 40 zur Zahlung vorgeschrieben. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Angaben des Beschwerdeführers, und decken sich die getroffenen Feststellungen mit jenen des angefochtenen Bescheides, die insoweit unbestritten blieben als auch unzweifelhaft sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. 3.1 Zu A) Erkenntnis: 1. Vorauszuschicken ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht – soweit im angefochtenen Bescheid eine Landesabgabe gemäß dem Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetz zur Zahlung vorgeschrieben wird – keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt. Gemäß Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 leg cit, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, leg cit, soweit sich aus Absatz 2 und 3 leg cit nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder. Für den Bereich des Abgabewesens der Länder und Gemeinden besteht daher eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, wenn keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist; dh wenn die Zuständigkeit zur Vollziehung nicht gemäß § 11 Abs 3 F-VG auf die Abgabenbehörden des Bundes übertragen wurde.Für den Bereich des Abgabewesens der Länder und Gemeinden besteht daher eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, wenn keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist; dh wenn die Zuständigkeit zur Vollziehung nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, F-VG auf die Abgabenbehörden des Bundes übertragen wurde. Die Übertragung der Vollziehung von Abgabenvorschriften der Länder oder Gemeinden gemäß § 11 Abs 3 F-VG auf Organe ausgegliederter Rechtsträger bedeutet keinen Wechsel des Vollzugsbereiches, weshalb bei der Vollziehung der Abgabenvorschriften des Burgenlandes durch die belangte Behörde als ein aufgrund eines Bundesgesetzes eingerichteter ausgegliederter Rechtsträge mittelbare Landesverwaltung vorliegt. Daher liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Abgaben gemäß § 3 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes nicht beim Bundesverwaltungsgericht.Die Übertragung der Vollziehung von Abgabenvorschriften der Länder oder Gemeinden gemäß Paragraph 11, Absatz 3, F-VG auf Organe ausgegliederter Rechtsträger bedeutet keinen Wechsel des Vollzugsbereiches, weshalb bei der Vollziehung der Abgabenvorschriften des Burgenlandes durch die belangte Behörde als ein aufgrund eines Bundesgesetzes eingerichteter ausgegliederter Rechtsträge mittelbare Landesverwaltung vorliegt. Daher liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Abgaben gemäß Paragraph 3, des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes nicht beim Bundesverwaltungsgericht. 2. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde in Teil 1 die Höhe der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beträge (arg: „der Betrag für das Programmentgelt ist falsch berechnet und auch daher der Betrag für die Ust auch- die Summe stimmt.“) unterlässt jedoch jegliche Ausführungen, inwiefern der vorgeschriebene Betrag unrichtig berechnet sei, und sind für das Bundesverwaltungsgericht keine gegenteiligen Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Programmentgelte ersichtlich, weshalb die Beschwerde schon deshalb vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen als unbegründet abzuweisen ist. (Zumal der Beschwerdeführer nicht rügt, dass von ihm für den im Bescheid ausgewiesenen Zeitraum tatsächlich Zahlungen geleistet wurden.) 2.1. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag eine Reduzierung der Höhe des Programmentgeltes anstrebt, ist auszuführen: § 31 ORF-G ("Programmentgelt"), BGBl Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr 55/2014, lautet auszugsweise wortwörtlich:Paragraph 31, ORF-G ("Programmentgelt"), Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2014,, lautet auszugsweise wortwörtlich: "§ 31.

(1)Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
(2)Die Höhe des Programmentgelts ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Programmentgelts ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Programmentgelts Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Programmentgelts (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Programmentgelts zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein. [...]
(8)Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(9)Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Übermittlung den Beschluss des Stiftungsrates gemäß § 37 Abs. 2 aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu dieser Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Programmentgelts wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes. [...]"
(9)Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 8, ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Übermittlung den Beschluss des Stiftungsrates gemäß Paragraph 37, Absatz 2, aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu dieser Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Programmentgelts wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes. [...]" Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag „Ich ersuche Sie den Bescheid mit den richtigen Werten neu auszustellen“ gegen die Höhe des eingehobenen Programmentgeltes und daher im Ergebnis gegen § 31 ORF-G. Vor dem Hintergrund der zitierten Absätze dieser Regelung zeigt sich, dass die Festsetzung der Höhe des Programmentgelts den Gremien des ORF (Antrag des Generaldirektors, Festlegung durch Stiftungsrat und Genehmigung durch Publikumsrat) obliegt und der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde (siehe gemäß § 35 Abs 3 ORF-G: die KommAustria) unterliegt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag „Ich ersuche Sie den Bescheid mit den richtigen Werten neu auszustellen“ gegen die Höhe des eingehobenen Programmentgeltes und daher im Ergebnis gegen Paragraph 31, ORF-G. Vor dem Hintergrund der zitierten Absätze dieser Regelung zeigt sich, dass die Festsetzung der Höhe des Programmentgelts den Gremien des ORF (Antrag des Generaldirektors, Festlegung durch Stiftungsrat und Genehmigung durch Publikumsrat) obliegt und der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde (siehe gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ORF-G: die KommAustria) unterliegt. Die Beschwerde war somit im ausgesprochenen Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage an den Verfassungsgerichtshof stellt [gemeint: eine Anregung zur Vorlage macht], bestehen allerdings hiergerichtliche keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb dieser Anregung nicht näher zu treten war. 3.2. Zu B) Beschluss: 3. Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen in Teil 2 der Beschwerde und dem Antrag: „Antrag: §6Abs.3 komplett zitieren und daher den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren einen Bescheid beinhalten muß um den Säumniszuschlag zu fordern [sic!]“ ist auf § 6 Abs 3 RGG zu verweisen, der wortwörtlich lautet wie folgt:3. Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen in Teil 2 der Beschwerde und dem Antrag: „Antrag: §6Abs.3 komplett zitieren und daher den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren einen Bescheid beinhalten muß um den Säumniszuschlag zu fordern [sic!]“ ist auf Paragraph 6, Absatz 3, RGG zu verweisen, der wortwörtlich lautet wie folgt: „Verfahren § 6 […]“Paragraph 6, […]“
(3)Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.“ Demzufolge ist die belangte Behörde ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Rückstandsausweis ohne zu Grunde liegenden Bescheid nicht vollstreckbar sei und seine Anträge „Den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren einen Bescheid beinhalten muß um den Säumniszuschlag zu fordern sowie das Wort Anwalts- zu streichen im Verwaltungsverfahren gibt es keine Anwaltskosten“ [sic!] sowie „Den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren noch nicht begonnen hat – den Hinweis so abzuändern – daß Einwendungen unverzüglich Vollstreckbarkeitsdatum einzubringen sind“ [sic!] habe, bleibt auszuführen: Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl zB VwGH 19.12.2018, Zl Ra 2016/06/0109, sowie 7.10.2013, Zl. 2012/08/0020). Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche zB VwGH 19.12.2018, Zl Ra 2016/06/0109, sowie 7.10.2013, Zl. 2012/08/0020). Es handelt sich hierbei um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (vgl VwGH 13.08.2013, Zl. 2011/08/0344).Es handelt sich hierbei um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde vergleiche VwGH 13.08.2013, Zl. 2011/08/0344). Dem Adressat des Rückstandsausweises steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit gegen Rückstandsausweise offen. Diese stellen zwar keine bekämpfbaren Bescheide dar, sondern entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren; dieses eröffnet aber zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, wie dies nach der Judikatur in analoger Anwendung des § 3 Abs 2 VVG vorgesehen ist, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen, wobei sowohl als Einbringungsstelle für diese Einwendungen als auch zur Entscheidung darüber die Behörde zuständig ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl VwGH 15.10.1999, Zl 96/19/0758).Dem Adressat des Rückstandsausweises steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit gegen Rückstandsausweise offen. Diese stellen zwar keine bekämpfbaren Bescheide dar, sondern entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren; dieses eröffnet aber zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, wie dies nach der Judikatur in analoger Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, VVG vorgesehen ist, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen, wobei sowohl als Einbringungsstelle für diese Einwendungen als auch zur Entscheidung darüber die Behörde zuständig ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist vergleiche VwGH 15.10.1999, Zl 96/19/0758). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen. Die Abweisung eines solchen Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist - bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides - dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wurde, die Beitragsforderung sei in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  1. Juni 2012, Zl 2009/08/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen. Die Abweisung eines solchen Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist - bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides - dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wurde, die Beitragsforderung sei in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2012, Zl 2009/08/0011). In Ermangelung der Bescheidqualität der erlassenen Rückstandsausweise ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung derselben nicht gegeben, sodass die Zuständigkeit über die Anträge des Beschwerdeführers
  3. „Antrag:§6Abs.3 komplett zitieren und daher den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren einen Bescheid beinhalten muß um den Säumniszuschlag zu fordern [sic!]“,
  4. „Den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren einen Bescheid beinhalten muß um den Säumniszuschlag zu fordern sowie das Wort Anwalts- zu streichen im Verwaltungsverfahren gibt es keine Anwaltskosten“ [sic!], und
  5. „Den Säumniszuschlag nicht zu fordern da das Verfahren noch nicht begonnen hat – den Hinweis so abzuändern – daß Einwendungen unverzüglich Vollstreckbarkeitsdatum einzubringen sind“ [sic!] dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung nicht zukommt, und diese deshalb als unzulässig zurückzuweisen sind.
  6. Ebenso ist der Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Inkassobrief (arg: „Antrag: Sie stellen diese Vorgangsweise einfach ein“ iZm einer Bescheidbeschwerde aufgrund des Nichtvorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
  7. Im dritten Teil seiner Beschwerde („Beschwerde gegen die Höhe des Programmentgeltes und der einbehalten Ust [sic!]) stellt der Beschwerdeführer den Antrag „Die Ust sollte bis zu Klärung der laufenden Verfahren bei den Höchstgerichte nicht eingefordert werden – und wenn bezahlt bei Rechtswidrigkeit dieser Forderung zurückgezahlt werden(wenn Höchstgericht feststellt das die Ust für Programmentgelt rechtswidrig ist) [sic!]“, unterlässt aber jedwedes substantiiertes Beschwerdevorbringen und erstattet auch keine Ausführungen, inwieweit er sich in etwaigen Rechten verletzt erachtet, zumal sich die Pflicht zur Entrichtung bereits aus den gesetzlichen Grundlagen direkt ergibt, und somit nicht erst mit Bescheid konstituiert werden, sodass der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl an Beschwerden zur Frage der Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) bereits inhaltlich auseinandergesetzt hat und eine Rechtswidrigkeit der entrichteten Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt, wobei dieser Betrag von der belangten Behörde eingehoben und an den ORF weitergeleitet wird, bis dato immer verneinte (siehe für viele zB W179 2221297-1).Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl an Beschwerden zur Frage der Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach Paragraph 31, ORF-Gesetz (ORF-G) bereits inhaltlich auseinandergesetzt hat und eine Rechtswidrigkeit der entrichteten Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt, wobei dieser Betrag von der belangten Behörde eingehoben und an den ORF weitergeleitet wird, bis dato immer verneinte (siehe für viele zB W179 2221297-1).
  8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.
  9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.
  10. Zu C) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht dem Beschwerdeführer die Rundfunkgebühren samt damit verbundenen Abgaben und Entgelte vorgeschrieben hat. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2008821.6.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.