GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm §§ 409 und 410 ASVG auf Antrag festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung im Zeitraum von 15.03.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG unterliegt.2. Mit Bescheid vom 08.06.2020, Zl.: römisch 40 , hat die SVS
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit , Paragraphen 409 und 410 ASVG auf Antrag festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung im Zeitraum von 15.03.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 15.03.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf Werbearchitekt und aufgrund dieser Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei. Aufgrund der Anzeige der Nichtausübung ihres Gewerbes sei sie seit 01.05.2018 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgenommen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Rechtsansicht werde auch von der ÖGK geteilt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 15.03.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf Werbearchitekt und aufgrund dieser Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei. Aufgrund der Anzeige der Nichtausübung ihres Gewerbes sei sie seit 01.05.2018 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Rechtsansicht werde auch von der ÖGK geteilt.
1 Z 1 GSVG im Zeitraum von 01.11.2016 bis zum 30.04.2018 ist daher rechtskräftig geworden. Strittig ist folglich nur der Zeitraum von 15.03.2016 bis 31.10.2016. In der Beschwerde wird lediglich der Zeitraum vom 15.03.2016 bis zum 31.10.2016 bestritten. Die Feststellung der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum von 01.11.2016 bis zum 30.04.2018 ist daher rechtskräftig geworden. Strittig ist folglich nur der Zeitraum von 15.03.2016 bis 31.10.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. III. Zu A) Abweisung der Beschwerderömisch drei. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin – unstrittig - seit 15.03.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf Werbearchitekt.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind. Aus dem Schreiben der ÖGK vom 22.04.2020 ergibt sich, dass die ÖGK die Tätigkeit der Beschwerdeführerin anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen geprüft hat. Der ÖGK wurden – wie sich aus den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt - der Antrag der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 09.03.2020 sowie sämtliche diesem Antrag angeschlossenen 32 Beilagen von der belangten Behörde vorgelegt und gelangte die ÖGK aufgrund ihres Berichtes an die SVS
ASVG zu der Auffassung, dass in Beachtung der Art und Weise der Tätigkeitsausübung ein freies Dienstverhältnis
4 ASVG vorliegt, aufgrund der Subsidiaritätsbestimmungen in § 4 Abs. 4 ASVG jedoch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG eintritt.Aus dem Schreiben der ÖGK vom 22.04.2020 ergibt sich, dass die ÖGK die Tätigkeit der Beschwerdeführerin anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen geprüft hat. Der ÖGK wurden – wie sich aus den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt - der Antrag der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 09.03.2020 sowie sämtliche diesem Antrag angeschlossenen 32 Beilagen von der belangten Behörde vorgelegt und gelangte die ÖGK aufgrund ihres Berichtes an die SVS
Paragraph 412 a, ASVG zu der Auffassung, dass in Beachtung der Art und Weise der Tätigkeitsausübung ein freies Dienstverhältnis
, Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt, aufgrund der Subsidiaritätsbestimmungen in Paragraph 4, Absatz 4, ASVG jedoch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG eintritt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die im § 4 Abs. 4 ASVG normierten Ausnahmebestimmungen sowie auch auf Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 4 ASVG, Rz. 174: Demnach ist die Pflichtversicherung nach Abs. 4 in mehrfacher Hinsicht subsidiär: Nach der Subsidiaritätsregelungen lit a – d sind freie Dienstverhältnisse ausgenommen, wenn sie anderweitig sozialversichert sind [explizit ausgenommen ist, wenn aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG besteht]. Weiters wird im Kommentar ausgeführt, sofern bei einer Beschäftigung kein Dienstverhältnis nach Abs. 2, sondern ein freier Dienstvertrag vorliegt, kommt es daher in der Regel darauf an, ob (aufgrund einer einschlägigen Gewerbeberechtigung) die Wirtschaftskammerzugehörigkeit besteht (dann Versicherung nach GSVG) oder dies nicht der Fall ist (dann Versicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG).Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die im Paragraph 4, Absatz 4, ASVG normierten Ausnahmebestimmungen sowie auch auf Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Rz. 174: Demnach ist die Pflichtversicherung nach Absatz 4, in mehrfacher Hinsicht subsidiär: Nach der Subsidiaritätsregelungen Litera a, – d sind freie Dienstverhältnisse ausgenommen, wenn sie anderweitig sozialversichert sind [explizit ausgenommen ist, wenn aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG besteht]. Weiters wird im Kommentar ausgeführt, sofern bei einer Beschäftigung kein Dienstverhältnis nach Absatz 2,, sondern ein freier Dienstvertrag vorliegt, kommt es daher in der Regel darauf an, ob (aufgrund einer einschlägigen Gewerbeberechtigung) die Wirtschaftskammerzugehörigkeit besteht (dann Versicherung nach GSVG) oder dies nicht der Fall ist (dann Versicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG). Die Beurteilung der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis vorliegt oder nicht oder auch, ob ein echtes Dienstverhältnis vorliegt, obliegt nicht der belangten Behörde, sondern liegt diese Zuständigkeit ausschließlich bei der ÖGK. Die belangte Behörde hat keine Rechtsgrundlage, die sie ermächtigt, zu prüfen, ob eine echte Dienstnehmertätigkeit bzw. allenfalls eine Tätigkeit als freier Dienstnehmer vorliegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – im Zeitraum von 15.03.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – im Zeitraum von 15.03.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2233806.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.