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{'item': 'W198 2233806-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 194§ 2§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 412a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW198 2233806-1 Spruch, W198 2233806-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 09.03.2020 stellte die Rechtsvertretung von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung.
  2. Mit Schriftsatz vom 09.03.2020 stellte die Rechtsvertretung von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung.
  3. Mit Bescheid vom 08.06.2020, Zl.: XXXX , hat die SVS

§ 194GSVG i

Vm §§ 409 und 410 ASVG auf Antrag festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung im Zeitraum von 15.03.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG unterliegt.2. Mit Bescheid vom 08.06.2020, Zl.: römisch 40 , hat die SVS

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit , Paragraphen 409 und 410 ASVG auf Antrag festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung im Zeitraum von 15.03.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 15.03.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf Werbearchitekt und aufgrund dieser Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei. Aufgrund der Anzeige der Nichtausübung ihres Gewerbes sei sie seit 01.05.2018 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgenommen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Rechtsansicht werde auch von der ÖGK geteilt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 15.03.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf Werbearchitekt und aufgrund dieser Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei. Aufgrund der Anzeige der Nichtausübung ihres Gewerbes sei sie seit 01.05.2018 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Rechtsansicht werde auch von der ÖGK geteilt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.07.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsächlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, da sie für einen einzelnen Auftraggeber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen sei. Die belangte Behörde habe offensichtlich lediglich die Gewerbeanmeldung berücksichtigt; für eine Beurteilung der Versicherungszuordnung sei jedoch eine Überprüfung der tatsächlichen Tätigkeit erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Urkunden in Form von 32 Beilagen vorgelegt; die belangte Behörde habe sich jedoch mit dem Tatsachenvorbringen samt Beweisanbot in keiner Weise auseinandergesetzt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.03.2016 bis 31.10.2016 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sodass in diesem Zeitraum keine GSVG-, sondern eine ASVG-Versicherung gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zeitraum zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und habe keine Aufträge von anderen Auftragnehmern entgegennehmen können. Sie sei an Weisungen und Ordnungsvorschriften der XXXX GmbH gebunden gewesen und habe keine Aufträge ablehnen können. Sie sei weiters von diesem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.07.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsächlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, da sie für einen einzelnen Auftraggeber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen sei. Die belangte Behörde habe offensichtlich lediglich die Gewerbeanmeldung berücksichtigt; für eine Beurteilung der Versicherungszuordnung sei jedoch eine Überprüfung der tatsächlichen Tätigkeit erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Urkunden in Form von 32 Beilagen vorgelegt; die belangte Behörde habe sich jedoch mit dem Tatsachenvorbringen samt Beweisanbot in keiner Weise auseinandergesetzt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.03.2016 bis 31.10.2016 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sodass in diesem Zeitraum keine GSVG-, sondern eine ASVG-Versicherung gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zeitraum zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und habe keine Aufträge von anderen Auftragnehmern entgegennehmen können. Sie sei an Weisungen und Ordnungsvorschriften der römisch 40 GmbH gebunden gewesen und habe keine Aufträge ablehnen können. Sie sei weiters von diesem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen.
  3. Am 06.08.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  4. Am 21.08.2020 sowie am 28.08.2020 übermittelte die belangte Behörde, nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, Nachreichungen zur Beschwerdevorlage.
  5. Am 10.09.2021 langte ein Schriftsatz der Rechtsvertretung der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem beantragt wurde, der XXXX Parteistellung als mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren zuzusprechen.
  6. Am 10.09.2021 langte ein Schriftsatz der Rechtsvertretung der römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem beantragt wurde, der römisch 40 Parteistellung als mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren zuzusprechen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.09.2021 der belangten Behörde die Eingabe der Rechtsvertretung der XXXX vom 10.09.2021 übermittelt.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.09.2021 der belangten Behörde die Eingabe der Rechtsvertretung der römisch 40 vom 10.09.2021 übermittelt.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.09.2021 der Rechtsvertretung der XXXX mitgeteilt, dass keine Parteistellung vorliege. Sache des Beschwerdeverfahrens sei die Feststellung der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Die Feststellung einer allfälligen Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 4 ASVG sei nicht Gegenstand (Sache) des Beschwerdeverfahrens und komme in gegenständlichem Verfahren der XXXX daher keine Parteistellung zu.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.09.2021 der Rechtsvertretung der römisch 40 mitgeteilt, dass keine Parteistellung vorliege. Sache des Beschwerdeverfahrens sei die Feststellung der Pflichtversicherung im Sinne des , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Die Feststellung einer allfälligen Pflichtversicherung im Sinne des , Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Absatz 4, ASVG sei nicht Gegenstand (Sache) des Beschwerdeverfahrens und komme in gegenständlichem Verfahren der römisch 40 daher keine Parteistellung zu.
  11. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 14.01.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Sache des Verfahrens: Verfahrensgegenstand ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung und damit ihrer Kammerzugehörigkeit im Zeitraum vom 15.03.2016 bis zum 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei.Verfahrensgegenstand ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung und damit ihrer Kammerzugehörigkeit im Zeitraum vom 15.03.2016 bis zum 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sei. In der Beschwerde wird lediglich der Zeitraum vom 15.03.2016 bis zum 31.10.2016 bestritten. Die Feststellung der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG im Zeitraum von 01.11.2016 bis zum 30.04.2018 ist daher rechtskräftig geworden. Strittig ist folglich nur der Zeitraum von 15.03.2016 bis 31.10.2016. In der Beschwerde wird lediglich der Zeitraum vom 15.03.2016 bis zum 31.10.2016 bestritten. Die Feststellung der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum von 01.11.2016 bis zum 30.04.2018 ist daher rechtskräftig geworden. Strittig ist folglich nur der Zeitraum von 15.03.2016 bis 31.10.

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit 15.03.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf Werbearchitekt (GISA Zahl XXXX ). Sie übte aufgrund dieser Gewerbeberechtigung die Tätigkeit „Werbearchitekt - Dekoration von Apotheken“ aus. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung ist sie Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.Die Beschwerdeführerin ist seit 15.03.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf Werbearchitekt (GISA Zahl römisch 40 ). Sie übte aufgrund dieser Gewerbeberechtigung die Tätigkeit „Werbearchitekt - Dekoration von Apotheken“ aus. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung ist sie Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Im April 2018 hat die Beschwerdeführerin die Nichtbetriebsmeldung ihrer Gewerbeberechtigung ab 01.05.2018 bekanntgegeben. Aufgrund der Anzeige der Nichtausübung ihres Gewerbes ist sie seit 01.05.2018 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgenommen. Im April 2018 hat die Beschwerdeführerin die Nichtbetriebsmeldung ihrer Gewerbeberechtigung ab 01.05.2018 bekanntgegeben. Aufgrund der Anzeige der Nichtausübung ihres Gewerbes ist sie seit 01.05.2018 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen. Im Zeitraum 15.03.2016 bis 31.10.2016 war die Beschwerdeführerin für die XXXX bzw. für deren Rechtsnachfolgerin XXXX tätig. Sie hatte in diesem Zeitraum zehn Apotheken, die sie regelmäßig betreut hat und hat in diesen Apotheken die Dekoration gestaltet. Im Zeitraum 15.03.2016 bis 31.10.2016 war die Beschwerdeführerin für die römisch 40 bzw. für deren Rechtsnachfolgerin römisch 40 tätig. Sie hatte in diesem Zeitraum zehn Apotheken, die sie regelmäßig betreut hat und hat in diesen Apotheken die Dekoration gestaltet. Im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2018 hat die Beschwerdeführerin ausschließlich für die Firma XXXX Aufträge erfüllt. Es handelte sich hierbei um genau dieselben Leistungen/Tätigkeiten wie für die XXXX bzw. die XXXX . Es hat sich an der Art und Weise (inhaltlich, organisatorisch,…) der Erbringung dieser Leistungen/Aufträge nichts geändert. Im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2018 hat die Beschwerdeführerin ausschließlich für die Firma römisch 40 Aufträge erfüllt. Es handelte sich hierbei um genau dieselben Leistungen/Tätigkeiten wie für die römisch 40 bzw. die römisch 40 . Es hat sich an der Art und Weise (inhaltlich, organisatorisch,…) der Erbringung dieser Leistungen/Aufträge nichts geändert.
  2. Beweiswürdigung: Die Gewerbeanmeldung, die daraus resultierende Kammerzugehörigkeit sowie die Ruhendmeldung des Gewerbes wurden zu keinem Zeitpunkt bestritten. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.03.2016 bis 31.10.2016 für die XXXX bzw. deren Rechtsnachfolgerin XXXX sowie im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2018 für die Firma XXXX tätig war, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Aussagen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.03.2016 bis 31.10.2016 für die römisch 40 bzw. deren Rechtsnachfolgerin römisch 40 sowie im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2018 für die Firma römisch 40 tätig war, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Aussagen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, wonach sich an der Art und Weise (inhaltlich, organisatorisch,…) der Erbringung der Leistungen/Aufträge nichts geändert hat, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab sie auf die Frage, welche Leistungen/Aufträge sie im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2018 (sohin im rechtskräftig gewordenen Zeitraum) erbracht habe, wörtlich an: „Es handelte sich um absolut dieselben Leistungen wie für die XXXX bzw. XXXX .“ Die Feststellung, wonach sich an der Art und Weise (inhaltlich, organisatorisch,…) der Erbringung der Leistungen/Aufträge nichts geändert hat, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab sie auf die Frage, welche Leistungen/Aufträge sie im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2018 (sohin im rechtskräftig gewordenen Zeitraum) erbracht habe, wörtlich an: „Es handelte sich um absolut dieselben Leistungen wie für die römisch 40 bzw. römisch 40 .“ Der Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten unstrittig. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage und ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. III. Zu A) Abweisung der Beschwerderömisch drei. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin – unstrittig - seit 15.03.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf Werbearchitekt.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind. Aus dem Schreiben der ÖGK vom 22.04.2020 ergibt sich, dass die ÖGK die Tätigkeit der Beschwerdeführerin anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen geprüft hat. Der ÖGK wurden – wie sich aus den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt - der Antrag der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 09.03.2020 sowie sämtliche diesem Antrag angeschlossenen 32 Beilagen von der belangten Behörde vorgelegt und gelangte die ÖGK aufgrund ihres Berichtes an die SVS

§ 412a

ASVG zu der Auffassung, dass in Beachtung der Art und Weise der Tätigkeitsausübung ein freies Dienstverhältnis

§ 4Abs.

4 ASVG vorliegt, aufgrund der Subsidiaritätsbestimmungen in § 4 Abs. 4 ASVG jedoch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG eintritt.Aus dem Schreiben der ÖGK vom 22.04.2020 ergibt sich, dass die ÖGK die Tätigkeit der Beschwerdeführerin anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen geprüft hat. Der ÖGK wurden – wie sich aus den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt - der Antrag der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 09.03.2020 sowie sämtliche diesem Antrag angeschlossenen 32 Beilagen von der belangten Behörde vorgelegt und gelangte die ÖGK aufgrund ihres Berichtes an die SVS

Paragraph 412 a, ASVG zu der Auffassung, dass in Beachtung der Art und Weise der Tätigkeitsausübung ein freies Dienstverhältnis

, Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt, aufgrund der Subsidiaritätsbestimmungen in Paragraph 4, Absatz 4, ASVG jedoch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG eintritt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die im § 4 Abs. 4 ASVG normierten Ausnahmebestimmungen sowie auch auf Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 4 ASVG, Rz. 174: Demnach ist die Pflichtversicherung nach Abs. 4 in mehrfacher Hinsicht subsidiär: Nach der Subsidiaritätsregelungen lit a – d sind freie Dienstverhältnisse ausgenommen, wenn sie anderweitig sozialversichert sind [explizit ausgenommen ist, wenn aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG besteht]. Weiters wird im Kommentar ausgeführt, sofern bei einer Beschäftigung kein Dienstverhältnis nach Abs. 2, sondern ein freier Dienstvertrag vorliegt, kommt es daher in der Regel darauf an, ob (aufgrund einer einschlägigen Gewerbeberechtigung) die Wirtschaftskammerzugehörigkeit besteht (dann Versicherung nach GSVG) oder dies nicht der Fall ist (dann Versicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG).Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die im Paragraph 4, Absatz 4, ASVG normierten Ausnahmebestimmungen sowie auch auf Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Rz. 174: Demnach ist die Pflichtversicherung nach Absatz 4, in mehrfacher Hinsicht subsidiär: Nach der Subsidiaritätsregelungen Litera a, – d sind freie Dienstverhältnisse ausgenommen, wenn sie anderweitig sozialversichert sind [explizit ausgenommen ist, wenn aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG besteht]. Weiters wird im Kommentar ausgeführt, sofern bei einer Beschäftigung kein Dienstverhältnis nach Absatz 2,, sondern ein freier Dienstvertrag vorliegt, kommt es daher in der Regel darauf an, ob (aufgrund einer einschlägigen Gewerbeberechtigung) die Wirtschaftskammerzugehörigkeit besteht (dann Versicherung nach GSVG) oder dies nicht der Fall ist (dann Versicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG). Die Beurteilung der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis vorliegt oder nicht oder auch, ob ein echtes Dienstverhältnis vorliegt, obliegt nicht der belangten Behörde, sondern liegt diese Zuständigkeit ausschließlich bei der ÖGK. Die belangte Behörde hat keine Rechtsgrundlage, die sie ermächtigt, zu prüfen, ob eine echte Dienstnehmertätigkeit bzw. allenfalls eine Tätigkeit als freier Dienstnehmer vorliegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – im Zeitraum von 15.03.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – im Zeitraum von 15.03.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2233806.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.