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{'item': 'W198 2246622-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW198 2246622-1 Spruch, W198 2246622-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (im Folgenden: AMS) vom 29.06.2021, VSNR XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 28.06.2021 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe am 28.06.2021 geltend gemacht habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (im Folgenden: AMS) vom 29.06.2021, VSNR römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 28.06.2021 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe am 28.06.2021 geltend gemacht habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2021 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass es nicht richtig sei, dass er erst am 28.06.2021 den Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht habe. Vielmehr habe er am 02.06.2021 den Antrag elektronisch über sein eAMS-Konto eingebracht. Um sich selbst an die Weiterverfolgung dieser Angelegenheit zu erinnern, habe er eine Bildschirmaufnahme des Antrages angefertigt und auf seinem Rechner abgelegt. Diese Aufnahme lege er der Beschwerde bei. Er habe in der Vergangenheit bereits manche Nachrichten nochmals schreiben müssen, da beispielsweise beim Hochladen eines Anhanges das gesamte eAMS-System abgestürzt und erloschen sei. Einzelheiten dazu seien ihm mangels tiefergehender EDV-Kenntnisse nicht bekannt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2021 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass es nicht richtig sei, dass er erst am 28.06.2021 den Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht habe. Vielmehr habe er am 02.06.2021 den Antrag elektronisch über sein eAMS-Konto eingebracht. Um sich selbst an die Weiterverfolgung dieser Angelegenheit zu erinnern, habe er eine Bildschirmaufnahme des Antrages angefertigt und auf seinem Rechner abgelegt. Diese Aufnahme lege er der Beschwerde bei. Er habe in der Vergangenheit bereits manche Nachrichten nochmals schreiben müssen, da beispielsweise beim Hochladen eines Anhanges das gesamte , eAMS-System abgestürzt und erloschen sei. Einzelheiten dazu seien ihm mangels tiefergehender EDV-Kenntnisse nicht bekannt.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.08.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst am 28.06.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe und könne der Bezug daher erst ab diesem Tag erfolgen.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 24.08.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst am 28.06.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe und könne der Bezug daher erst ab diesem Tag erfolgen.

  1. Mit Schreiben vom 11.09.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er, dass er am 02.06.2021 fristgerecht den Verlängerungsantrag auf Notstandshilfe elektronisch eingebracht habe. Er habe diesbezüglich einen Screenshot angefertigt und abgespeichert. Die belangte Behörde behaupte nun, den Antrag nicht erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe in der Folge vom 06.06.2021 bis 27.06.2021 keine Notstandhilfe erhalten, obwohl er auch in diesem Zeitraum der Vermittlung zur Verfügung gestanden sei und es auch Schriftverkehr zwischen ihm und dem AMS gegeben habe. Die AMS-Verantwortlichen würden das eAMS-System für unfehlbar halten; er habe jedoch schon mehrfach negative Erfahrungen mit diesem System gemacht.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt aufgrund seines Antrages vom 30.09.2020 Arbeitslosengeld bis zum 05.06.2021 zuerkannt. Mit „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 28.05.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 05.06.2021 endet. Diese „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto am 28.05.2021 zugesendet. Der Beschwerdeführer hat diese Mitteilung am 29.05.2021 empfangen und laut Sendeprotokoll am 29.05.2021 um 10:14 Uhr gelesen. In dieser Mitteilung wurde wie folgt ausgeführt: „Leistungsende: Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Am 26.06.2021 hat der Beschwerdeführers über sein eAMS-Konto beim AMS nachgefragt, ob sein Berater den Antrag auf Notstandshilfe, den er am 02.06.2021 über sein eAMS-Konto gestellt habe, erhalten habe bzw. ob dieser schon bearbeitet wurde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 28.06.2021 mitgeteilt, dass kein Antrag beim AMS eingelangt sei. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder am 02.06.2021 noch an einem anderen Tag vor dem 28.06.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS eingebracht hat. Der Beschwerdeführer hat erst am 28.06.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers bis 05.06.2021 ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 28.05.2021 liegt im Akt ein. Es ist nicht strittig, dass dem Beschwerdeführer das Ende des Arbeitslosengeldbezuges am 05.06.2021 bekannt war. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 26.06.2021 nachgefragt hat, ob sein Antrag auf Notstandshilfe vom 02.06.2021 bearbeitet wurde, ergibt sich aus einem diesbezüglichen Vermerk des AMS vom 26.06.
  3. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer vor dem 28.06.2021 keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits am 02.06.2021 den Antrag elektronisch über sein eAMS-Konto eingebracht habe und legte eine Bildschirmaufnahme vor. Hierbei handelt es sich um einen Screenshot seines eAMS-Kontos, konkret um die erste von sieben Seiten des Formulars zur Beantragung von Geldleistungen. In diesem Formular hat der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Person ausgefüllt und angegeben, dass er ab 03.06.2021 die Geldleistung beantrage. Dieser Screenshot ist jedoch kein Beweis für eine erfolgreiche Antragstellung, da hierdurch nicht bewiesen wird, ob der Beschwerdeführer das Formular überhaupt vollständig ausgefüllt und danach auch abgeschickt hat. So ist auf dem Screenshot links oben sowie links unten eindeutig „Seite 1 von 7“ ersichtlich, woraus geschlossen werden kann, dass noch weitere Seiten auszufüllen waren. Rechts unten sind die Felder „Weiter“ sowie „Abbrechen“ ersichtlich und ist auch daraus erkennbar, dass weitere Seiten folgten. Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich den Screenshot der ersten Seite vorgelegt, nicht jedoch einen Beweis dafür erbracht, dass er den Antrag tatsächlich vollständig ausgefüllt und auch abgeschickt hat. Er hat auch – trotz Aufforderung durch das AMS, mitzuteilen, ob er eine Bestätigung hinsichtlich seiner angeblichen Antragstellung am 02.06.2021 erhalten hätte und falls ja, diese vorzulegen – keinen Nachweis in Form einer Bestätigung einer erfolgreichen Antragstellung über sein eAMS-Konto vorgelegt. Beweiswürdigend ist weiters darauf zu verweisen, dass im Beschwerdevorprüfungsverfahren seitens des AMS die IT Helpline befragt wurde und wurde seitens der Helpline am 21.09.2021 die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2021 einen Entwurf eines Notstandshilfeantrages angelegt, aber nicht gesendet habe. Auch am 26.06.2021 habe er das Antragsservice aufgerufen, aber keinen Antrag gesendet. Erst am 28.06.2021 sei der Antrag schließlich gesendet worden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in der Vergangenheit bereits manche Nachrichten nochmals schreiben habe müssen, da beispielsweise beim Hochladen eines Anhanges das gesamte eAMS-System abgestürzt und erloschen sei, so ist dazu auszuführen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden wäre, bei EDV-Problemen beim AMS persönlich den Notstandshilfeantrag zu stellen, was er jedoch unstrittig nicht gemacht hat. In einer Gesamtschau kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits am 02.06.2021 einen Antrag auf Notstandhilfe gestellt habe, nicht gefolgt werden. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 28.06.2021 liegt im Akt ein.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - erst am 28.06.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, obwohl ihm aufgrund der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch das voraussichtliche Leistungsende am 05.06.2021 sowie das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung bekannt war. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 28.06.2021 gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2246622.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.