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{'item': 'W198 2247451-3'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW198 2247451-3 Spruch, W198 2247451-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteigehöres am 26.08.2021 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 26.05.2021 am 26.07.2021 zugewiesenen Beschäftigung als Bäcker beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (ev. zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc.) gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen an, dass er sich sehr wohl für die Stelle gemeldet hätte, dabei aber begründet hätte, dass er kein Verkäufer sei, absolut keine Erfahrung darin hätte, und seit seiner letzten Stelle und den Coronabeschränkungen über 25 Kilo zugenommen hätte, daher pausenlos schwitze, regelrechte Sturzbäche über sein Gesicht rinnen würden, er daher ungeeignet sei, weil er so keinen Kunden entgegentreten könne. Man nenne das Hyperhidrose.
  2. Bei seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteigehöres am 26.08.2021 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 26.05.2021 am 26.07.2021 zugewiesenen Beschäftigung als Bäcker beim Dienstgeber römisch 40 GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (ev. zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc.) gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen an, dass er sich sehr wohl für die Stelle gemeldet hätte, dabei aber begründet hätte, dass er kein Verkäufer sei, absolut keine Erfahrung darin hätte, und seit seiner letzten Stelle und den Coronabeschränkungen über 25 Kilo zugenommen hätte, daher pausenlos schwitze, regelrechte Sturzbäche über sein Gesicht rinnen würden, er daher ungeeignet sei, weil er so keinen Kunden entgegentreten könne. Man nenne das Hyperhidrose.
  3. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 27.09.2021, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 26.08.2021 bis 06.10.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 26.05.2021 am 26.07.2021 eine Beschäftigung als Bäcker beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (ev. zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc.) zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte durch seine Angaben in der Bewerbung einen möglichen Arbeitsantritt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 27.09.2021, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 26.08.2021 bis 06.10.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 26.05.2021 am 26.07.2021 eine Beschäftigung als Bäcker beim Dienstgeber römisch 40 GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (ev. zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc.) zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte durch seine Angaben in der Bewerbung einen möglichen Arbeitsantritt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2021, eingelangt am 05.10.2021, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er entscheidungswesentlich aus, dass er ein gelernter Bäcker sei und keine kaufmännische Erfahrung hätte. Er hätte keine Ahnung und/oder Erfahrung wie man auf Kunden zugeht und sie eventuell berät. Er sei kein Meister. Zudem merke er an, dass er seit seinem letzten Job und der Coronakrise über 25 Kilo an Gewicht zugenommen hätte, da er sich wegen der Coronasperre kaum bewegen hätte können und die meiste Zeit als Couchpotatoe verbracht hätte. Als Nebeneffekt würde er bei der geringsten Bewegung über das ganze Gesicht wie ein Schwein schwitzen. Angenommen er hätte das Jobangebot angenommen, falls er überhaupt genommen worden wäre, solle er sich dann vor Kunden hinstellen, wenn ihm pausenlos die Suppe übers Haupt läuft? Dazu käme auch noch die Hitze des Ofens. Würde man ihm diesfalls das Gebäck abkaufen? Er würde das sicherlich nicht machen. Dies hätte allerdings nichts mit einer Krankheit zu tun, weil viele übergewichtige Menschen wie ein Schwein schwitzen würden. Diesfalls helfe nur abnehmen. Er sei auch dabei das zu ändern, aber er sei bald 58 und keine 20 Jahre alt. Das werde dauern.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es keinem Zweifel unterliege, dass aus dem Bewerbungsschreiben, in dem vorrangig (tatsächliche oder empfundene) Schwächen hervorgehoben werden, die erkennen lassen, dass keine freiwillige Bewerbung erfolge, der Unwillen zum Antritt der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck komme. Dies sei nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Die Verwendung von solchen Bewerbungsschreiben sei daher eine Vereitelungshandlung. Dabei sei auch nicht entscheidend, ob im Falle einer ordnungsgemäßen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustandegekommen wäre. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 02.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es keinem Zweifel unterliege, dass aus dem Bewerbungsschreiben, in dem vorrangig (tatsächliche oder empfundene) Schwächen hervorgehoben werden, die erkennen lassen, dass keine freiwillige Bewerbung erfolge, der Unwillen zum Antritt der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck komme. Dies sei nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Die Verwendung von solchen Bewerbungsschreiben sei daher eine Vereitelungshandlung. Dabei sei auch nicht entscheidend, ob im Falle einer ordnungsgemäßen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustandegekommen wäre.

  1. Mit Schreiben vom 11.11.2021, eingelangt am 12.11.2021, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht verstehen würde, weshalb man wegen einer für ihn als Kleinigkeit gesehenen Sache, einen solchen Aufwand betreibt, nur um ihn seiner Menschenrechte zu berauben, indem er nicht selbst entscheiden dürfe, ob ihm eine Arbeit zusagt oder nicht. Er bringe auch die Qualifikation nicht mit, sei noch nie im Verkauf tätig gewesen und will dies auch nicht. Er wolle selbst entscheiden, wie seine Zukunft aussehen soll. Immerhin soll man sich im Job wohl fühlen. Als Verkäufer aufgebackener Tiefkühlware könne er keine Erfüllung sehen.
  2. Mit Schreiben vom 11.11.2021, eingelangt am 12.11.2021, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht verstehen würde, weshalb man wegen einer für ihn als Kleinigkeit gesehenen Sache, einen solchen Aufwand betreibt, nur um ihn seiner Menschenrechte zu berauben, indem er nicht selbst entscheiden dürfe, ob ihm eine Arbeit zusagt oder nicht. Er bringe auch die Qualifikation nicht mit, sei noch nie im Verkauf tätig gewesen und will dies auch nicht. , Er wolle selbst entscheiden, wie seine Zukunft aussehen soll. Immerhin soll man sich im Job wohl fühlen. Als Verkäufer aufgebackener Tiefkühlware könne er keine Erfüllung sehen.
  3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 18.11.2021

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 18.11.2021

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 17.04.2019 durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 13.11.2019 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung (Lehre inklusive Lehrabschlussprüfung) zum Bäcker absolviert und verfügt über langjährige (über 20 Jahre) Berufspraxis als Bäcker. In der zuletzt am 26.05.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er bei der Suche einer Stelle als Backstubenleiter bzw. Bäcker unterstützt werde. Am 26.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Bäcker beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (ev. zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc.) zugewiesen.Am 26.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Bäcker beim Dienstgeber römisch 40 GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (ev. zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc.) zugewiesen. Am 31.07.2021 hat der Beschwerdeführer folgendes E-Mail, als Bewerbung, an XXXX GmbH übermittelt:Am 31.07.2021 hat der Beschwerdeführer folgendes E-Mail, als Bewerbung, an römisch 40 GmbH übermittelt: „Von: XXXX > „Von: römisch 40 > Gesendet: Samstag,
  2. Juli 2021 14:03 An: XXXX > Betreff: AMS Bäcker An: römisch 40 > Betreff: AMS Bäcker , An XXXX , An römisch 40 , Soll mich laut AMS wegen der ausgeschriebenen Bäckerstelle in Wien bewerben. Ich bin zwar gelernter Bäcker, aber kein Verkäufer. Zudem habe ich ein riesiges Problem mit schwitzen. Habe seit Corona viel Gewicht zugenommen und schwitze jeden Tag Sturzbäche vom Kopf. Ich glaube dass sich das vor Kunden nicht gut macht. Hochachtungsvoll XXXX “ römisch 40 “ Am 31.07.2021 hat der Beschwerdeführer dem AMS rückgemeldet, dass er sich für diese Stelle beworben hat. Am 25.08.2021 wurde dem AMS von XXXX GmbH zur Bewerbung des Beschwerdeführers rückgemeldet, dass dieser zu verstehen gegeben hätte, dass er nicht an einem Dienstverhältnis interessiert ist.Am 25.08.2021 wurde dem AMS von römisch 40 GmbH zur Bewerbung des Beschwerdeführers rückgemeldet, dass dieser zu verstehen gegeben hätte, dass er nicht an einem Dienstverhältnis interessiert ist. Am 26.08.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe von Gründen für das Nicht-zustandekommen der Beschäftigung bei XXXX GmbH aufgefordert.Am 26.08.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe von Gründen für das Nicht-zustandekommen der Beschäftigung bei römisch 40 GmbH aufgefordert. Die Beschäftigung als Bäcker wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Am 29.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom AMS aufgefordert, dass er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einwendungen ärztliche Atteste vorlegt, die dies belegen können. Der Beschwerdeführer hat keine ärztlichen Atteste über gesundheitliche Einschränkungen vorgelegt. Das behauptete starke Schwitzen aufgrund einer Gewichtszunahme hat nichts mit einer Krankheit zu tun. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein E-Mail (Bewerbungsschreiben) das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer - zusätzlich - durch seine Äußerungen im gesamten Verfahren, insbesondere in der Beschwerde und im Vorlageantrag, deutlich zum Ausdruck bringt, dass er überhaupt kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung hatte. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Leistungsbezug ergibt sich aus den vorgelegten Versicherungszeiten und dem Bezugsverlauf. Die berufliche Qualifikation und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung und dem Endbericht von JobIMPULS (Anhang 8 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Bäcker bei der XXXX GmbH ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot.Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Bäcker bei der römisch 40 GmbH ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Das Bewerbungsmail vom 31.07.2021 ist in Anhang 25 des vorgelegten Verwaltungsaktes ersichtlich. Zur Würdigung des Bewerbungsmails vom 31.07.2021 als Vereitelungshandlung wird auf die rechtliche Begründung verwiesen. Dass die Beschäftigung als Bäcker dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen wäre, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer gegenteiliges im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, diese daher vom Beschwerdeführer nie bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer vom AMS aufgefordert wurde, dass er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einwendungen ärztliche Atteste vorlegt, die dies belegen können, ergibt sich aus Anhang 34 des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer keine ärztlichen Atteste über gesundheitliche Einschränkungen vorgelegt hat, ergibt sich daraus, dass entsprechende Atteste dem Verwaltungsakt nicht angeschlossen sind und der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag entsprechende Atteste erwähnt und auch nicht angeschlossen hat. Aus dem Verwaltungsakt ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise dafür, dass die gegenständliche Beschäftigung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte starke Schwitzen aufgrund seiner Gewichtszunahme nichts mit einer Krankheit zu tun hat, ergibt sich aus der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer durch seine Äußerungen im gesamten Verfahren, insbesondere in der Beschwerde und im Vorlageantrag, deutlich zum Ausdruck bringt, dass er überhaupt kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung hatte, ergibt sich daraus, dass er seine Qualifikation für die Stelle infrage stellt („er ist ein gelernter Bäcker und hätte keine kaufmännische Erfahrung; „er hätte keine Ahnung und/oder Erfahrung wie man auf Kunden zugeht und sie eventuell berät;“ „er ist kein Meister“;) und er damit übersieht, dass er über keinen Berufsschutz mehr verfügt. Dazu wird noch in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer auch immer wieder seine Gewichtszunahme und ein damit verbundenes Schwitzen an, was Kunden nach seiner Meinung von einem Kauf von Gebäck abhalten würde. Abgesehen davon, dass dies eine Vermutung ist, bringt er an anderer Stelle auch deutlich zum Ausdruck, dass nur eine Gewichtsabnahme dieses Schwitzen beheben könnte, allerdings sei er „bald 58 und keine 20 Jahre alt und werde das dauern“, dass er nicht ernsthaft an der Aufnahme dieser Beschäftigung interessiert gewesen ist. Denn es darf nicht davon ausgegangen werden, dass die angebotene Stelle erst dann angetreten werden muss, wenn eine entsprechende Gewichtsreduktion eingetreten ist und dann allenfalls das Schwitzen aufgehört hat. Die Zumutbarkeit einer Stelle steht erst dann in Frage, wenn die Tätigkeit objektiv eine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen nicht dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Beides hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet. Noch deutlicher bringt er sein Desinteresse an einer Beschäftigungsaufnahme bei der XXXX GmbH im Vorlageantrag zum Ausdruck, indem er ausführt, dass man „ihn seiner Menschenrechte berauben würde, wenn er nicht selbst entscheiden dürfe, ob ihm eine Arbeit zusagt oder nicht. Er bringe die Qualifikation gar nicht mit, ist noch nie im Verkauf tätig gewesen und will dies auch nicht sein. Er will selbst entscheiden, wie seine Zukunft aussehen soll. Immerhin solle man sich im Job wohl fühlen. Als Verkäufer aufgebackener Tiefkühlware kann er keine Erfüllung sehen.“Noch deutlicher bringt er sein Desinteresse an einer Beschäftigungsaufnahme bei der römisch 40 GmbH im Vorlageantrag zum Ausdruck, indem er ausführt, dass man „ihn seiner Menschenrechte berauben würde, wenn er nicht selbst entscheiden dürfe, ob ihm eine Arbeit zusagt oder nicht. Er bringe die Qualifikation gar nicht mit, ist noch nie im Verkauf tätig gewesen und will dies auch nicht sein. Er will selbst entscheiden, wie seine Zukunft aussehen soll. Immerhin solle man sich im Job wohl fühlen. Als Verkäufer aufgebackener Tiefkühlware kann er keine Erfüllung sehen.“
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Esteplatz.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Bäcker beim Dienstgeber XXXX GmbH war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung wird verwiesen.Die Beschäftigung als Bäcker beim Dienstgeber römisch 40 GmbH war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung wird verwiesen. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer am 31.07.2021 ein E-Mail, als Bewerbung, an den potentiellen Dienstgeber übermittelt (geschickt). Der Inhalt dieses E-Mails ist den Feststellungen zu entnehmen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist dieses E-Mail aus folgenden Gründen als Vereitelungshandlung zu qualifizieren: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Willenserklärungen, gegenständlich des E-Mails des Beschwerdeführers vom 31.07.2021, im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an, (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. Februar 2016, Ra 2016/05/0004; vom
  2. April 2015, 2011/17/0201, und 0202, jeweils m.w.N; vgl. zuletzt VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN und VwGH vom 22.12.2020, GZ. Ra 2020/04/0097).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Willenserklärungen, gegenständlich des E-Mails des Beschwerdeführers vom 31.07.2021, im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an, vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. Februar 2016, Ra 2016/05/0004; vom
  4. April 2015, 2011/17/0201, und 0202, jeweils m.w.N; vergleiche zuletzt VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN und VwGH vom 22.12.2020, GZ. Ra 2020/04/0097). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es entscheidungswesentlich darauf ankommt, wie ein redlicher, verständiger, potentieller Dienstgeber das E-Mail des Beschwerdeführers vom 31.07.2021 verstehen durfte. Die Erklärung, dass keine freiwillige Bewerbung erfolgt („soll mich laut AMS wegen der ausgeschriebenen Bäckerstelle in Wien bewerben“), in Verbindung mit dem Hinweis auf eine mangelnde Qualifikation („kein Verkäufer“; „keine kaufmännische Erfahrung“; „er hätte keine Ahnung und/oder Erfahrung wie man auf Kunden zugeht und sie eventuell berät“; „er ist kein Meister“), in Verbindung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf körperliche Defizite und Einschränkungen („ein riesiges Problem mit schwitzen“; „seit Corona viel Gewicht zugenommen und schwitze jeden Tag Sturzbäche vom Kopf“), in weiterer Verbindung mit der Erklärung, dass er „glaube, dass sich das vor Kunden nicht gut macht“ ist aus Sicht des erkennenden Senats nach allgemeiner Erfahrung geeignet, dass es einen redlichen, verständigen, potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abbringt. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, wurden die vom Beschwerdeführer behaupteten körperliche Defizite und Einschränkungen, trotz entsprechender Aufforderung durch das AMS, nicht durch entsprechende gesundheitliche Atteste belegt und stellt er selbst außer Streit, dass das vorgebrachte starke Schwitzen aufgrund seiner Gewichtszunahme nichts mit einer Krankheit zu tun hätte. Wie ebenfalls festgestellt und beweisgewürdigt, hat der Beschwerdeführer zusätzlich auch durch seine Äußerungen im gesamten Verfahren, insbesondere in der Beschwerde und im Vorlageantrag, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er überhaupt kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung hatte. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, die Stelle würde seiner Qualifikation nicht entsprechen („er ist ein gelernter Bäcker und hätte keine kaufmännische Erfahrung; „er hätte keine Ahnung und/oder Erfahrung wie man auf Kunden zugeht und sie eventuell berät;“ „er ist kein Meister“), so genügt es darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer über keinen Berufsschutz mehr verfügt, weil

§ 9Abs. 3 Al

VG ein Berufsschutz nur während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeldes aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft besteht. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer bereits seit 13.11.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält, dann ist evident, dass ein Berufsschutz nicht mehr bestand.Soweit der Beschwerdeführer ausführte, die Stelle würde seiner Qualifikation nicht entsprechen („er ist ein gelernter Bäcker und hätte keine kaufmännische Erfahrung; „er hätte keine Ahnung und/oder Erfahrung wie man auf Kunden zugeht und sie eventuell berät;“ „er ist kein Meister“), so genügt es darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer über keinen Berufsschutz mehr verfügt, weil

Paragraph 9, Absatz 3, AlVG ein Berufsschutz nur während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeldes aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft besteht. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer bereits seit 13.11.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält, dann ist evident, dass ein Berufsschutz nicht mehr bestand. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall – wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - durch das E-Mails des Beschwerdeführers vom 31.07.2021 als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall – wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - durch das E-Mails des Beschwerdeführers vom 31.07.2021 als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Es ist sogar davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer durch seine Äußerungen im gesamten Verfahren, insbesondere in der Beschwerde und im Vorlageantrag, wo er deutlich zum Ausdruck bringt, dass er überhaupt kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung hatte, geradezu darauf anlegte, die angebotene Stelle nicht anzutreten. Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2247451.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.