GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist null Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.2. Mit Bescheid des AMS vom 25.08.2021, VSNR römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 12.07.2021
, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist null Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 25.08.2021 dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 12.07.2021
VG iVm Art. 11 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen wurde. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 19.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 25.08.2021 dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 12.07.2021
Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 11, der , VO EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigungen in Deutschland ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht aufgegeben habe. Da sohin in diesem Zeitraum Deutschland sowohl der Beschäftigungsstaat als auch der Wohnsitzstaat war, sei die Beschwerdeführerin keine Grenzgängerin gewesen, weshalb die Zuständigkeit in Deutschland liege.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,
3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,
, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung 883 aus 2004, dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet vergleiche VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder
2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,
2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013). Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder
883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,
883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anmerkung Spiegel, DRdA 2013). Wie festgestellt und beweisgewürdigt hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wohnverhältnisse und ihrer Familiensituation im Zeitraum vom Ende ihrer letzten Beschäftigung in Deutschland am 09.03.2021 bis zu ihrer Rückübersiedlung nach Österreich am 01.07.2021 ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Der Wohnort, sohin der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, lag daher in Deutschland. Mit Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ging die Zuständigkeit betreffend Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf Deutschland über. Zum Zeitpunkt dieser Beschäftigung in Deutschland hatte die Beschwerdeführerin wie festgestellt den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und sohin den Wohnort in Deutschland. Ein erneuter Übergang der Zuständigkeit auf Österreich fände daher erst nach Erfüllung der 1-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 statt. Art 61 GVO regelt, dass eine Zusammenrechnung nur dann erfolgt, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten erworben hat, also zumindest einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Österreich am 01.07.2021 vor gegenständlicher Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht beschäftigt und hat sohin keine Versicherungszeiten erworben. Mit Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ging die Zuständigkeit betreffend Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf Deutschland über. Zum Zeitpunkt dieser Beschäftigung in Deutschland hatte die Beschwerdeführerin wie festgestellt den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und sohin den Wohnort in Deutschland. Ein erneuter Übergang der Zuständigkeit auf Österreich fände daher erst nach Erfüllung der 1-Tages-Regel des , Artikel 61, Absatz 2, GVO 883 aus 2004, statt. Artikel 61, GVO regelt, dass eine Zusammenrechnung nur dann erfolgt, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten erworben hat, also zumindest einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Österreich am 01.07.2021 vor gegenständlicher Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht beschäftigt und hat sohin keine Versicherungszeiten erworben. Die 1-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 gilt nicht für echte und unechte Grenzgänger. Die 1-Tages-Regel des Artikel 61, Absatz 2, GVO 883 aus 2004, gilt nicht für echte und unechte Grenzgänger. Im gegenständlichen Fall ist – den oben getätigten Erwägungen folgend – nicht davon auszugehen, dass lediglich ein vorübergehender Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin in Deutschland vorlag und sich der Wohnort der Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Deutschland weiterhin in Österreich befunden hätte. Ihr Wohnort hat sich vielmehr bis zu ihrer Rückkehr nach Österreich am 01.07.2021 in Deutschland befunden, wo sie mit ihrem Lebensgefährten und (bis Herbst 2018) mit ihrem Sohn gelebt hat. Der Ort der letzten Beschäftigung der Beschwerdeführerin und ihr Wohnort sind somit – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung in Deutschland nicht auseinandergefallen. Es liegt daher weder eine echte noch eine unechte Grenzgängereigenschaft der Beschwerdeführerin vor und ist daher die 1-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 anzuwenden. Der Ort der letzten Beschäftigung der Beschwerdeführerin und ihr Wohnort sind somit – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung in Deutschland nicht auseinandergefallen. Es liegt daher weder eine echte noch eine unechte Grenzgängereigenschaft der Beschwerdeführerin vor und ist daher die 1-Tages-Regel des , Artikel 61, Absatz 2, GVO 883 aus 2004, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin unterliegt somit den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie (vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld) eine Beschäftigung ausgeübt hat. Der zuständige Mitgliedstaat ist daher der Beschäftigungsmitgliedstaat, also Deutschland. Die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ging somit an Deutschland über und ist seitdem in Deutschland verblieben und ist für einen erneuten Übergang der Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an Österreich, wie oben ausgeführt, die Erfüllung der Ein-Tages-Regel des Alt. 61 Abs. 2 GVO 883 2004 erforderlich.Die Beschwerdeführerin unterliegt somit den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie (vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld) eine Beschäftigung ausgeübt hat. Der zuständige Mitgliedstaat ist daher der Beschäftigungsmitgliedstaat, also Deutschland. Die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ging somit an Deutschland über und ist seitdem in Deutschland verblieben und ist für einen erneuten Übergang der Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an Österreich, wie oben ausgeführt, die Erfüllung der Ein-Tages-Regel des Alt. 61 Absatz 2, GVO 883 2004 erforderlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2248984.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.