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{'item': 'W198 2248984-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 7§ 14§ 44§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24Art. 11Art. 65Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW198 2248984-1 Spruch, W198 2248984-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 12.07.2021 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. Am 12.07.2021 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 25.08.2021, VSNR XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 12.07.2021

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist null Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.2. Mit Bescheid des AMS vom 25.08.2021, VSNR römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 12.07.2021

, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist null Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2021 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie in Deutschland Arbeitszeiten zur Erfüllung der Anwartschaft angesammelt habe und daher auch in Deutschland berechtigt gewesen sei, Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie ersuche daher, die in Deutschland angesammelten Zeiten in Österreich als Grundlage zur Erfüllung der Anwartschaft heranzuziehen.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 25.08.2021 dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 12.07.2021

§ 44Al

VG iVm Art. 11 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen wurde. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 19.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 25.08.2021 dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 12.07.2021

Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 11, der , VO EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigungen in Deutschland ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht aufgegeben habe. Da sohin in diesem Zeitraum Deutschland sowohl der Beschäftigungsstaat als auch der Wohnsitzstaat war, sei die Beschwerdeführerin keine Grenzgängerin gewesen, weshalb die Zuständigkeit in Deutschland liege.

  1. Mit Schreiben vom 24.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie die Beschwerdevorentscheidung des AMS an das deutsche AMS gesendet habe und sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass nunmehr Österreich zuständig sei, da die Beschwerdeführerin seit 01.07.2021 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe.
  2. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, stellte beim AMS am 12.07.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin ist ihren eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 von Deutschland nach Österreich gekommen. Im Jahr 2003 ging sie wieder nach Deutschland zurück und absolvierte dort eine Ausbildung zur Physiotherapeutin. Die Beschwerdeführerin war in Deutschland von 01.10.2005 bis 30.04.2006 sowie von 01.08.2006 bis 01.10.2006 geringfügig beschäftigt. Seit 09.04.2014 bis März 2021 liegen fast durchgehend Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen in Deutschland vor. Zuletzt war die Beschwerdeführerin in Deutschland von 20.01.2020 bis 09.03.2021 versichert beschäftigt; von 10.03.2021 bis 10.07.2021 liegen sonstige Versicherungszeiten wegen Krankheit vor. In Österreich liegen keine Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin vor; sie ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgegangen. Die Beschwerdeführerin hat bis Ende Juni 2021 in Deutschland gewohnt. Sie hat dort gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (einem österreichischen Staatsbürger) und ihrem Sohn in einem Eigentumshaus gelebt. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist in Deutschland zur Schule gegangen. Im Herbst 2018 zog er nach Österreich, da er im Herbstsemester 2018 in Wien zu studieren begonnen hat. Am 01.07.2021 ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich zurückgekehrt, da ihr Lebensgefährte ab 01.07.2021 eine neue Arbeitsstelle in Österreich gefunden hat und überdies die Eltern des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin war in Österreich von 31.01.2002 bis 18.03.2002, von 17.05.2002 bis 05.08.2002, von 28.10.2002 bis 09.12.2002 und ist seit 02.05.2003 bis laufend an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist seit 06.09.1996 durchgehend an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Bei der Adresse handelt es sich um eine Eigentumswohnung. Die Beschwerdeführerin war in Österreich von 31.01.2002 bis 18.03.2002, von 17.05.2002 bis 05.08.2002, von 28.10.2002 bis 09.12.2002 und ist seit 02.05.2003 bis laufend an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist seit 06.09.1996 durchgehend an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Bei der Adresse handelt es sich um eine Eigentumswohnung. Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Rückkehr nach Österreich am 01.07.2021 vor gegenständlicher Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht beschäftigt und hat sohin keine Versicherungszeiten erworben. Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Ende ihrer letzten Beschäftigung in Deutschland bis zu ihrer Rückübersiedlung nach Österreich am 01.07.2021 in Deutschland gelegen waren.
  2. Beweiswürdigung: Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 12.07.2021 liegt im Akt ein. Dass keine Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegen, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Deutschland ist im Versicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung sowie im vorgelegten U1-Formular dokumentiert. Die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 von Deutschland nach Österreich gekommen ist und sie im Jahr 2003 wieder nach Deutschland zurückging und dort eine Ausbildung zur Physiotherapeutin absolvierte, ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Da die Beschwerdeführerin vorbrachte, ca. 18 Jahre lang in Deutschland gelebt zu haben und sie unstrittig am 01.07.2021 nach Österreich zurückkehrte, ist daraus zu schließen, dass sie im Jahr 2003 nach Deutschland gezogen ist. Die Feststellungen, dass sie in Deutschland gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn lebte und ihr Sohn im Herbst 2018 nach Österreich gezogen ist, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Gründe für die Rückübersiedlung nach Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Österreich vor gegenständlicher Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht beschäftigt war, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug und ist unstrittig. Zu der Feststellung, wonach der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Ende ihrer letzten Beschäftigung in Deutschland bis zu ihrer Rückübersiedlung nach Österreich am 01.07.2021 in Deutschland gelegen waren, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und (bis Herbst 2018) auch mit ihrem Sohn durchgehend ca. 18 Jahre lang in Deutschland gelebt. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat in Deutschland die Schule besucht. Seit 09.04.2014 bis März 2021 liegen fast durchgehend Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen in Deutschland vor. Zuletzt war die Beschwerdeführerin in Deutschland von 20.01.2020 bis 09.03.2021 versichert beschäftigt; von 10.03.2021 bis 10.07.2021 liegen sonstige Versicherungszeiten wegen Krankheit vor. In einer Gesamtbetrachtung ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete, durchgängige Rückkehrabsicht während ihres 18-jährigen Lebens in Deutschland hatte; die Rückkehr nach Österreich wurde schließlich erst in die Tat umgesetzt als ihr Lebensgefährte ab 01.07.2021 eine neue Arbeitsstelle in Österreich gefunden hat. Auch gab sie im Fragebogen zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 18.09.2021 selbst an, dass der Grund für ihren Aufenthalt in Deutschland der dortige Lebensmittelpunkt der Familie gewesen sei. Weiters führte sie in diesem Fragebogen als Grund für die Rückkehr nach Österreich an: „Verlegung des Lebensmittelpunktes“. Aus dieser Angabe kann geschlossen werden, dass vor der Rückkehr nach Österreich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Deutschland gelegen war. Das Aufrechterhalten einer ZMR-Meldung in Österreich allein reicht nicht aus um einen Lebensmittelpunkt in Österreich aufrecht zu erhalten. Abschließend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren den Feststellungen der belangten Behörde nicht substanziiert entgegengetreten ist. Vielmehr gab sie im Vorlageantrag selbst an, dass sie seit 01.07.2021 ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich habe und ist daraus zu schließen, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass bis Ende Juni 2021 ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland gelegen gewesen ist. ,
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung 883 aus 2004, dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet vergleiche VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013). Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anmerkung Spiegel, DRdA 2013). Wie festgestellt und beweisgewürdigt hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wohnverhältnisse und ihrer Familiensituation im Zeitraum vom Ende ihrer letzten Beschäftigung in Deutschland am 09.03.2021 bis zu ihrer Rückübersiedlung nach Österreich am 01.07.2021 ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Der Wohnort, sohin der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, lag daher in Deutschland. Mit Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ging die Zuständigkeit betreffend Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf Deutschland über. Zum Zeitpunkt dieser Beschäftigung in Deutschland hatte die Beschwerdeführerin wie festgestellt den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und sohin den Wohnort in Deutschland. Ein erneuter Übergang der Zuständigkeit auf Österreich fände daher erst nach Erfüllung der 1-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 statt. Art 61 GVO regelt, dass eine Zusammenrechnung nur dann erfolgt, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten erworben hat, also zumindest einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Österreich am 01.07.2021 vor gegenständlicher Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht beschäftigt und hat sohin keine Versicherungszeiten erworben. Mit Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ging die Zuständigkeit betreffend Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf Deutschland über. Zum Zeitpunkt dieser Beschäftigung in Deutschland hatte die Beschwerdeführerin wie festgestellt den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und sohin den Wohnort in Deutschland. Ein erneuter Übergang der Zuständigkeit auf Österreich fände daher erst nach Erfüllung der 1-Tages-Regel des , Artikel 61, Absatz 2, GVO 883 aus 2004, statt. Artikel 61, GVO regelt, dass eine Zusammenrechnung nur dann erfolgt, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten erworben hat, also zumindest einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Österreich am 01.07.2021 vor gegenständlicher Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht beschäftigt und hat sohin keine Versicherungszeiten erworben. Die 1-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 gilt nicht für echte und unechte Grenzgänger. Die 1-Tages-Regel des Artikel 61, Absatz 2, GVO 883 aus 2004, gilt nicht für echte und unechte Grenzgänger. Im gegenständlichen Fall ist – den oben getätigten Erwägungen folgend – nicht davon auszugehen, dass lediglich ein vorübergehender Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin in Deutschland vorlag und sich der Wohnort der Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Deutschland weiterhin in Österreich befunden hätte. Ihr Wohnort hat sich vielmehr bis zu ihrer Rückkehr nach Österreich am 01.07.2021 in Deutschland befunden, wo sie mit ihrem Lebensgefährten und (bis Herbst 2018) mit ihrem Sohn gelebt hat. Der Ort der letzten Beschäftigung der Beschwerdeführerin und ihr Wohnort sind somit – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung in Deutschland nicht auseinandergefallen. Es liegt daher weder eine echte noch eine unechte Grenzgängereigenschaft der Beschwerdeführerin vor und ist daher die 1-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 anzuwenden. Der Ort der letzten Beschäftigung der Beschwerdeführerin und ihr Wohnort sind somit – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung in Deutschland nicht auseinandergefallen. Es liegt daher weder eine echte noch eine unechte Grenzgängereigenschaft der Beschwerdeführerin vor und ist daher die 1-Tages-Regel des , Artikel 61, Absatz 2, GVO 883 aus 2004, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin unterliegt somit den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie (vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld) eine Beschäftigung ausgeübt hat. Der zuständige Mitgliedstaat ist daher der Beschäftigungsmitgliedstaat, also Deutschland. Die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ging somit an Deutschland über und ist seitdem in Deutschland verblieben und ist für einen erneuten Übergang der Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an Österreich, wie oben ausgeführt, die Erfüllung der Ein-Tages-Regel des Alt. 61 Abs. 2 GVO 883 2004 erforderlich.Die Beschwerdeführerin unterliegt somit den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie (vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld) eine Beschäftigung ausgeübt hat. Der zuständige Mitgliedstaat ist daher der Beschäftigungsmitgliedstaat, also Deutschland. Die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ging somit an Deutschland über und ist seitdem in Deutschland verblieben und ist für einen erneuten Übergang der Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an Österreich, wie oben ausgeführt, die Erfüllung der Ein-Tages-Regel des Alt. 61 Absatz 2, GVO 883 2004 erforderlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2248984.1.00

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