GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Hofrat (Verwendungsgruppe A1) der Landespolizeidirektion Burgenland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 14.08.2020 beantragte er
3 BDG die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeit Monate.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Hofrat (Verwendungsgruppe A1) der Landespolizeidirektion Burgenland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 14.08.2020 beantragte er
Paragraph 15, b Absatz 3, BDG die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeit Monate. I.
BReg. BGBl. II Nr. 105/2006 werde für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gefordert, dass ein tatsächlicher Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet worden sei.
Paragraph eins, Ziffer 4, VO d. BReg. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, werde für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gefordert, dass ein tatsächlicher Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet worden sei. I.
1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBI. Nr. 333, i.d.g.F. wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrages folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.02.2001 bis 31.08.2020, keine Schwerarbeitsmonate aufweisen.„
Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBI. Nr. 333, i.d.g.F. wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrages folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.02.2001 bis 31.08.2020, keine Schwerarbeitsmonate aufweisen. Sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen
Lebensjahres folgenden Monatsletzten nicht erfolgen kann.“Sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 15 b, BDG 1979 nicht, weshalb eine Ruhestandversetzung mit Vollendung des dem 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten nicht erfolgen kann.“ In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 15b BDG festgestellt, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer seit 01.04.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Sein Antrag vom 14.08.2020 auf Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten sei am 23.08.2020 eingelangt weshalb über seine Schwerarbeitszeiten zum 31.08.2020 abzusprechen sei. In der Begründung wurde unter Hinweis auf Paragraph 15 b, BDG festgestellt, dass der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer seit 01.04.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Sein Antrag vom 14.08.2020 auf Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten sei am 23.08.2020 eingelangt weshalb über seine Schwerarbeitszeiten zum 31.08.2020 abzusprechen sei. Unter Hinweis auf § 15b BDG, die Verordnung der Bundesregierung betreffend Vorliegens von Schwerarbeit, BGBl. II Nr. 105/2006 und die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006 wurde ausgeführt, dass ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausübten, als Schwerarbeiten in Betracht kämen.Unter Hinweis auf Paragraph 15 b, BDG, die Verordnung der Bundesregierung betreffend Vorliegens von Schwerarbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, und die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, wurde ausgeführt, dass ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausübten, als Schwerarbeiten in Betracht kämen. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit im Sinne des SPG während des im Spruch angeführten Zeitraumes ausgeübt habe, sei anhand von Aufzeichnungen in seinem Personalakt sowie im Personalverwaltungssystem SAP und in Anlehnung an Aufzeichnungen über die Höhe seines Anspruches auf die Vergütung für besondere Gefährdung (§§ 19b und 82 GehG und die dazu ergangenen Pauschalierungsverordnungen (GZL-VO) über die Bemessung der erhöhten Gefahrenzulage) vorgenommen worden, welche automatisationsunterstützt erzeugt worden seien. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit im Sinne des SPG während des im Spruch angeführten Zeitraumes ausgeübt habe, sei anhand von Aufzeichnungen in seinem Personalakt sowie im Personalverwaltungssystem SAP und in Anlehnung an Aufzeichnungen über die Höhe seines Anspruches auf die Vergütung für besondere Gefährdung (Paragraphen 19 b und 82 GehG und die dazu ergangenen Pauschalierungsverordnungen (GZL-VO) über die Bemessung der erhöhten Gefahrenzulage) vorgenommen worden, welche automatisationsunterstützt erzeugt worden seien. Diese Prüfung habe ergeben, dass für den gesamten für den Beschwerdeführer relevanten Prüfungszeitraum vom 01.02.2001 bis einschließlich 31.08.2020 die Voraussetzungen der VO-BBB bzw. der Schwerarbeitsverordnung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei mit Wirkung vom 01.07.1995 in die Verwendungsgruppe W1 ernannt worden, weshalb eine Einzelfallprüfung erforderlich sei. Vom Beginn des Beurteilungszeitraumes — das ist der 01.02.2001 bis zu seiner Überstellung in die Besoldungsgruppe A1 am 01.07.2003 sei der Beschwerdeführer im Bereich des damaligen Landesgendarmeriekommandos für XXXX u.a.Vom Beginn des Beurteilungszeitraumes — das ist der 01.02.2001 bis zu seiner Überstellung in die Besoldungsgruppe A1 am 01.07.2003 sei der Beschwerdeführer im Bereich des damaligen Landesgendarmeriekommandos für römisch 40 u.a. ● Referatsleiter 203 — damals Ref. für Disziplinarangelegenheiten, soziale Betreuung und Sanitätsstelle ab 01.07.1995, ● Referatsleiter 202 ab 01.11.1995 - damals Ref. Für dienstrechtsorganisatorische Maßnahmen, Personalevidenz und Gebühren, ● stellvertretender Leiter der Abteilung 20 — damals Personalabteilung ab 01.03.1996, ● Leiter der Stabsabteilung ab 17.01.2000 und, ● stellvertretender Leiter der Verkehrsabteilung ab 15.07.2002 gewesen. Zufolge Punkt I.A.I des Erlasses vom 07.08.2013, GZ.: BMI-LR1410/0013 171/a/2013, seien Tätigkeiten in allen der Geschäftsführung unmittelbar zugewiesenen Büros sowie
Punkt I.A.4 die Funktion des stellvertretenden Leiters der Verkehrsabteilung nicht als Schwerarbeitszeiten zu klassifizieren.Zufolge Punkt römisch eins.A.I des Erlasses vom 07.08.2013, GZ.: BMI-LR1410/0013 171/a/2013, seien Tätigkeiten in allen der Geschäftsführung unmittelbar zugewiesenen Büros sowie
Punkt römisch eins.A.4 die Funktion des stellvertretenden Leiters der Verkehrsabteilung nicht als Schwerarbeitszeiten zu klassifizieren. Resümierend könne hinsichtlich dieses Beurteilungszeitraumes gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bis zum 30.06.2003 als Beamter der Verwendungsgruppe E1 immer mit leitenden Tätigkeiten, hauptsächIich im Innen/Kanzleidienst, betraut gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit weder Schicht- und Wechseldienst an mindesten sechs Arbeitstagen im Ausmaß von sechs Stunden im Kalendermonat verrichtet habe noch könnten seine leitenden Tätigkeiten als Exekutivdienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung klassifiziert werden. Mit Wirkung vom 17.03.2003 sei der Beschwerdeführer dem XXXX dienstzugeteilt worden. Am 01.07.2003 sei er in die Besoldungsgruppe A1 überstellt worden.Mit Wirkung vom 17.03.2003 sei der Beschwerdeführer dem römisch 40 dienstzugeteilt worden. Am 01.07.2003 sei er in die Besoldungsgruppe A1 überstellt worden. Mit Wirkung vom 01.08.2005 sei er zur damaligen Bundespolizeidirektion (ab 01.09.2012: Landespolizeidirektion) XXXX versetzt worden. Mit Wirkung vom 01.08.2005 sei er zur damaligen Bundespolizeidirektion (ab 01.09.2012: Landespolizeidirektion) römisch 40 versetzt worden. Am 01.11.2012 sei er zur LPD Burgenland versetzt und als Leiter des XXXX eingeteilt worden. Zwischenzeitlich sei er vom 28.01.2016 bis 30.04.2016 dem XXXX dienstzugeteilt gewesen. Seit 01.05.2016 bis zum 31.08.2020 — Ende des Beurteilungszeitraumes — sei er wieder beim XXXX Burgenland als Leiter tätig.Am 01.11.2012 sei er zur LPD Burgenland versetzt und als Leiter des römisch 40 eingeteilt worden. Zwischenzeitlich sei er vom 28.01.2016 bis 30.04.2016 dem römisch 40 dienstzugeteilt gewesen. Seit 01.05.2016 bis zum 31.08.2020 — Ende des Beurteilungszeitraumes — sei er wieder beim römisch 40 Burgenland als Leiter tätig. Der Beschwerdeführer sei ab 2003 als Beamter der allgemeinen Verwaltung der Besoldungsgruppe A1 „höherer Dienst" tätig gewesen. Dass der Beschwerdeführer zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachspezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verbracht habe, werde angezweifelt und mit einem Auszug aus der Arbeitsplatzbeschreibung als Leiter des XXXX Burgenland untermauert.Dass der Beschwerdeführer zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachspezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verbracht habe, werde angezweifelt und mit einem Auszug aus der Arbeitsplatzbeschreibung als Leiter des römisch 40 Burgenland untermauert. Selbst wenn der Beschwerdeführer
2 lit. 3 SPG als Angehöriger des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt gewesen sei, gehe die Dienstbehörde von der Annahme aus, dass derlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit wachspezifischem Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung nicht zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in Anspruch genommen hätten.Selbst wenn der Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz 2, lit. 3 SPG als Angehöriger des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt gewesen sei, gehe die Dienstbehörde von der Annahme aus, dass derlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit wachspezifischem Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung nicht zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in Anspruch genommen hätten. Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2003 Beamter der Allgemeinen Verwaltung sei. Diese Besoldungsgruppe sei von obigen Verordnungen nicht umfasst. Seit seiner Ermächtigung
Abs. 2 SPG 1991 zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei er Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und als solches für die Durchführung des Exekutivdienstes zuständig. Bezugnehmend auf obige Arbeitsplatzbeschreibung sei jedoch davon auszugehen, dass er aufgrund der darin enthaltenen Gewichtung seiner Tätigkeiten nicht mindestens die Hälfte seiner monatlichen Arbeitszeit tatsächlich exekutiven Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet habe (wie in § 1 Pkt. 4.a der „VO-BBB", BGBI. Il Nr. 105/2006, iVm dem Erlass vom 07.08.2013, GZ.: BMILR141010013 171/a/2013 gefordert).Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2003 Beamter der Allgemeinen Verwaltung sei. Diese Besoldungsgruppe sei von obigen Verordnungen nicht umfasst. Seit seiner Ermächtigung
Absatz 2, SPG 1991 zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei er Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und als solches für die Durchführung des Exekutivdienstes zuständig. Bezugnehmend auf obige Arbeitsplatzbeschreibung sei jedoch davon auszugehen, dass er aufgrund der darin enthaltenen Gewichtung seiner Tätigkeiten nicht mindestens die Hälfte seiner monatlichen Arbeitszeit tatsächlich exekutiven Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet habe (wie in Paragraph eins, Pkt. 4.a der „VO-BBB", BGBI. römisch eins l Nr. 105 aus 2006,, in Verbindung mit dem Erlass vom 07.08.2013, GZ.: BMILR141010013 171/a/2013 gefordert). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 13.01.2009 bis zum 31.12.2009 vorgelegten Kilometergeldabrechnung sowie der für den Zeitraum vom 01.01.202009 bis zum 17.12.2012 vorgelegten handschriftlichen Fahrtenbuchaufzeichnungen werde bemerkt, dass daraus keine Voraussetzungen hinsichtlich der in obigen Verordnungen bzw. Erlässen geforderten Mindestkriterien zur Klassifizierung als Schwerarbeitsmonate herausgelesen werden könnten. Dies deshalb, da in dem zur Verfügung gestellten Fahrtenbuch das Datum der Fahrt, Abfahrt und Ankunft und somit die sich daraus ergebende Fahrtzeit, der Kilometerstand vor und nach der Fahrt und damit die Fahrtstrecke mit einer Klassifizierung als geschäftlich oder private Fahrt und das Reiseziel suggeriert werden könnten. Selbst wenn die Fahrtzeit als exekutiver Außendienst klassifiziert werden könnte, sei davon wenn auszugehen, dass diese Zeiten nicht ausreichten, um von der Hälfte der Monatsdienstzeit zu sprechen. Die vorgelegten Listen mit den Kilometergeldabrechnungen enthalte jeweils nur ein Datum ohne konkrete Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten, weshalb die Feststellung des Zweckes der Fahrt kaum möglich sei. Zum Kriterium der Höhe des Anspruches auf die Vergütung für besondere Gefährdung (§ 19b und § 82 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) und die dazu ergangenen Pauschalierungsverordnungen (GZL-VO) über die Bemessung der erhöhten Gefahrenzulage würde angeführt, dass der Beschwerdeführer laut § 1 der Verordnung über die besondere Vergütung der Gefährdung für Beamte des Exekutivdienstes — dazu zählten
SPG 1991 neben den Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei auch Angehörige des rechtskundigen Dienstes, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien - BGBI. Il Nr. 201/2005, iVm § 82 Abs. 1 GehG 1956 die
Erlass des BKA vom 19.06.2007, GZ: BKA 920.800/0032-III/5/2007, Pkt.3.3.1.lit.6 geforderten Voraussetzungen lediglich als stellvertretender Leiter der Verkehrsabteilung erfüllten, Sie jedoch dezidiert
obigem Erlass vom 07.08.2013, GZ.: BMI-LR1410/0013_171/a/2013, ausgenommen seien.Zum Kriterium der Höhe des Anspruches auf die Vergütung für besondere Gefährdung (Paragraph 19 b und Paragraph 82, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) und die dazu ergangenen Pauschalierungsverordnungen (GZL-VO) über die Bemessung der erhöhten Gefahrenzulage würde angeführt, dass der Beschwerdeführer laut Paragraph eins, der Verordnung über die besondere Vergütung der Gefährdung für Beamte des Exekutivdienstes — dazu zählten
Paragraph 5, SPG 1991 neben den Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei auch Angehörige des rechtskundigen Dienstes, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien - BGBI. römisch eins l Nr. 201 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, GehG 1956 die
Erlass des BKA vom 19.06.2007, GZ: BKA 920.800/0032-III/5/2007, Pkt.3.3.1.lit.6 geforderten Voraussetzungen lediglich als stellvertretender Leiter der Verkehrsabteilung erfüllten, Sie jedoch dezidiert
obigem Erlass vom 07.08.2013, GZ.: BMI-LR1410/0013_171/a/2013, ausgenommen seien. Hinsichtlich der bei der LPD XXXX (01.02.2001 bis 30.06.2003), beim BFA (01.07.2003 bis 31.07.2005, zugeteilt bereits ab 17.03.2003) sowie bei der LPD XXXX (01.06.2005 bis 31.08.2012) verbrachten Dienstzeiten seien Anfragen hinsichtlich Klassifizierung als Schwerarbeitsmonate durchgeführt. Die diesbezüglichen Antworten der LPDen XXXX und XXXX seien durchwegs negativ gewesen.Hinsichtlich der bei der LPD römisch 40 (01.02.2001 bis 30.06.2003), beim BFA (01.07.2003 bis 31.07.2005, zugeteilt bereits ab 17.03.2003) sowie bei der LPD römisch 40 (01.06.2005 bis 31.08.2012) verbrachten Dienstzeiten seien Anfragen hinsichtlich Klassifizierung als Schwerarbeitsmonate durchgeführt. Die diesbezüglichen Antworten der LPDen römisch 40 und römisch 40 seien durchwegs negativ gewesen. Vom BFA sein bis dato keine Antwort eingelangt. Aufgrund seines damals bereits abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften und seiner Verwendung als rechtskundiger Beamter sei hinsichtlich Klassifizierung dieser Zeiten davon auszugehen, dass seine Hauptaufgabe nicht darin bestanden habe, mindestens die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im exekutiven Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verbringen. I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (§ 15b BDG, Verordnung der Bundesregierung betreffend Vorliegens von Schwerarbeit, BGBl. II Nr. 105/2006 und die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006) aus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde Schwerarbeitsmonate im erforderlichen Ausmaß aufweise und daher die Anspruchsvoraussetzungen
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Paragraph 15 b, BDG, Verordnung der Bundesregierung betreffend Vorliegens von Schwerarbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, und die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,) aus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde Schwerarbeitsmonate im erforderlichen Ausmaß aufweise und daher die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 15 b, BDG 1979 erfülle. Der Beschwerdeführer sei ab dem Beginn des Beurteilungszeitraums (01.02.2001) als Beamter der Verwendungsgruppe E1 im Bereich des Landesgendarmeriekommandos in XXXX , seit 01.07.1995 als Referatsleiter 203 (Referat für Disziplinarangelegenheiten, soziale Betreuung und Sanitätsstelle), ab 01.11.1995 als Referatsleiter 202 (Referat für dienstrechtsorganisatorische Maßnahmen, Personalevidenz und Gebühren) tätig gewesen. Er habe die Funktion eines stellvertretenden Leiters der Abteilung 20, eines Leiters der Stabsabteilung und des stellvertretenden Leiters der Verkehrsabteilung innegehabt.Der Beschwerdeführer sei ab dem Beginn des Beurteilungszeitraums (01.02.2001) als Beamter der Verwendungsgruppe E1 im Bereich des Landesgendarmeriekommandos in römisch 40 , seit 01.07.1995 als Referatsleiter 203 (Referat für Disziplinarangelegenheiten, soziale Betreuung und Sanitätsstelle), ab 01.11.1995 als Referatsleiter 202 (Referat für dienstrechtsorganisatorische Maßnahmen, Personalevidenz und Gebühren) tätig gewesen. Er habe die Funktion eines stellvertretenden Leiters der Abteilung 20, eines Leiters der Stabsabteilung und des stellvertretenden Leiters der Verkehrsabteilung innegehabt. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer sehr häufig im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren im Außendienst gewesen. Er sei immer wieder mit der Aufarbeitung von disziplinären Verfehlungen befasst und oft monatelang unterwegs gewesen, beispielsweise in den Bezirken XXXX .Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer sehr häufig im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren im Außendienst gewesen. Er sei immer wieder mit der Aufarbeitung von disziplinären Verfehlungen befasst und oft monatelang unterwegs gewesen, beispielsweise in den Bezirken römisch 40 . Mit Wirkung vom 17.03.2003 sei der Beschwerdeführer dem XXXX dienstzugeteilt worden.Mit Wirkung vom 17.03.2003 sei der Beschwerdeführer dem römisch 40 dienstzugeteilt worden. Im Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.10.2012 sei der Beschwerdeführer als Polizeijurist in XXXX Im Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.10.2012 sei der Beschwerdeführer als Polizeijurist in römisch 40 tätig gewesen und habe in diesem Zeitraum unzählige Streifendienste absolviert, habe fremdenpolizeiliche Überwachungen in Lokalen, Lärmmessungen und Veranstaltungsüberprüfungen in Lokalen vorgenommen. Er habe bei hunderten von Veranstaltungen, Konzerten und Theateraufführungen seinen Dienst als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen. Dies werde durch eine Vielzahl von Einträgen in den vom Beschwerdeführer geführten Fahrtenbuchaufzeichnungen belegt; jeder Eintrag Im Fahrtenbuch stehe für eine Fahrt zu einem Konzert- oder Theaterdienst, wobei dem Beschwerdeführer noch erinnerlich sei, dass der letzte Dienst in XXXX aus Anlass eines Udo Jürgens-Konzerts am 31.10.2012 stattgefunden habe.tätig gewesen und habe in diesem Zeitraum unzählige Streifendienste absolviert, habe fremdenpolizeiliche Überwachungen in Lokalen, Lärmmessungen und Veranstaltungsüberprüfungen in Lokalen vorgenommen. Er habe bei hunderten von Veranstaltungen, Konzerten und Theateraufführungen seinen Dienst als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen. Dies werde durch eine Vielzahl von Einträgen in den vom Beschwerdeführer geführten Fahrtenbuchaufzeichnungen belegt; jeder Eintrag Im Fahrtenbuch stehe für eine Fahrt zu einem Konzert- oder Theaterdienst, wobei dem Beschwerdeführer noch erinnerlich sei, dass der letzte Dienst in römisch 40 aus Anlass eines Udo Jürgens-Konzerts am 31.10.2012 stattgefunden habe. Während der Zeit in XXXX habe der Beschwerdeführer auch zahlreiche zusätzliche Journaldienste (mindestens fünf bis sechs 24h-Dienste im Monat) absolviert, in denen fremdenpolizeiliche Haftverhandlungen zu führen gewesen seien und Einvernahmen von Häftlingen stattgefunden hätten, über die Verhängung von Schubhaft zu entscheiden gewesen sei und Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden seien.Während der Zeit in römisch 40 habe der Beschwerdeführer auch zahlreiche zusätzliche Journaldienste (mindestens fünf bis sechs 24h-Dienste im Monat) absolviert, in denen fremdenpolizeiliche Haftverhandlungen zu führen gewesen seien und Einvernahmen von Häftlingen stattgefunden hätten, über die Verhängung von Schubhaft zu entscheiden gewesen sei und Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden seien. Am 01.11.2012 sei der Beschwerdeführer zur LPD Burgenland versetzt und als Leiter des XXXX eingeteilt worden. Zwischenzeitlich sei er vom 28.01.2016 bis 30.04.2016 dem BMLVS dienstzugeteilt gewesen und sei seit 01.05.2016 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums wieder beim XXXX Burgenland als Leiter tätig.Am 01.11.2012 sei der Beschwerdeführer zur LPD Burgenland versetzt und als Leiter des römisch 40 eingeteilt worden. Zwischenzeitlich sei er vom 28.01.2016 bis 30.04.2016 dem BMLVS dienstzugeteilt gewesen und sei seit 01.05.2016 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums wieder beim römisch 40 Burgenland als Leiter tätig. Die belangte Behörde hat de facto keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen, sich inhaltlich nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Vielmehr habe sie sich - im Wesentlichen begründungsfrei - auf bloße Mutmaßungen beschränkt, indem sie ausführe, es würde ihrerseits angezweifelt, dass der Beschwerdeführer zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachspezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verbringen würde und sie würde von der Annahme ausgehen, dass „derlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit wachspezifischem Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung nicht zumindest die Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit in Anspruch nehmen" würden. Die belangte Behörde habe das offensichtlich als entscheidungsrelevant angesehen, hinsichtlich der bei der LPD XXXX , beim BFA und bei der LPD XXXX verbrachten Dienstzeiten „Anfragen hinsichtlich Klassifizierung als Schwerarbeitsmonate" vorzunehmen. Dennoch habe sie den angefochtenen Bescheid erlassen, obwohl ihr eine Beantwortung ihrer Anfrage seitens des BFA nicht vorgelegen habe.Die belangte Behörde habe das offensichtlich als entscheidungsrelevant angesehen, hinsichtlich der bei der LPD römisch 40 , beim BFA und bei der LPD römisch 40 verbrachten Dienstzeiten „Anfragen hinsichtlich Klassifizierung als Schwerarbeitsmonate" vorzunehmen. Dennoch habe sie den angefochtenen Bescheid erlassen, obwohl ihr eine Beantwortung ihrer Anfrage seitens des BFA nicht vorgelegen habe. Sie stütze sich in ihrer Bescheidbegründung lediglich darauf, dass die diesbezüglichen Antworten der LPDs XXXX und XXXX „durchwegs negativ" gewesen seien und dass die LPD Burgenland aufgrund des damals bereits abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften und der damaligen Verwendung des Beschwerdeführers als rechtskundiger Beamter hinsichtlich Klassifizierung dieser Zeiten davon ausgehe, dass die Hauptaufgabe des Beschwerdeführers nicht darin bestanden habe, mindestens die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im exekutiven Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verbringen.Sie stütze sich in ihrer Bescheidbegründung lediglich darauf, dass die diesbezüglichen Antworten der LPDs römisch 40 und römisch 40 „durchwegs negativ" gewesen seien und dass die LPD Burgenland aufgrund des damals bereits abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften und der damaligen Verwendung des Beschwerdeführers als rechtskundiger Beamter hinsichtlich Klassifizierung dieser Zeiten davon ausgehe, dass die Hauptaufgabe des Beschwerdeführers nicht darin bestanden habe, mindestens die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im exekutiven Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verbringen. Auf dieser Grundlage sei die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt, dass die Voraussetzungen der VO-BBB für den Zeitraum 01.02.2001 bis 31.08.2020 nicht erfüllt worden seien, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
Eine Versetzung in den Ruhestand mit [dem] der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten könne nicht erfolgen.Auf dieser Grundlage sei die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt, dass die Voraussetzungen der VO-BBB für den Zeitraum 01.02.2001 bis 31.08.2020 nicht erfüllt worden seien, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
Paragraph 15 b, BDG 1979 nicht erfülle. Eine Versetzung in den Ruhestand mit [dem] der Vollendung des
BDG 1979 erfüllt; den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abzuändern und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlagen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.02.2001 bis 31.08.2020, zumindest 120 Schwerarbeitsmonate aufweist, sodass der Beschwerdeführer daher die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 15 b, BDG 1979 erfüllt; in eventu ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; I.5.Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde mitsamt den bezughabenden Akten mit Schriftsatz vom 09.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer während seiner dienstlichen Verwendung als E1-Beamter im Bereich des damaligen Landesgendarmeriekommandos für XXXX tätig gewesen sei. Er sei dort bis zum 30.06.2003 immer mit leitenden Tätigkeiten, hauptsächlich im Innen/Kanzleidienst, betraut gewesen. Er habe weder Schicht- und Wechseldienst an mindestens sechs Arbeitstagen im Ausmaß von sechs Stunden im Kalendermonat verrichtet, noch könnten seine leitenden Tätigkeiten als Exekutivdienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung klassifiziert werden.römisch eins.5.Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde mitsamt den bezughabenden Akten mit Schriftsatz vom 09.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer während seiner dienstlichen Verwendung als E1-Beamter im Bereich des damaligen Landesgendarmeriekommandos für römisch 40 tätig gewesen sei. Er sei dort bis zum 30.06.2003 immer mit leitenden Tätigkeiten, hauptsächlich im Innen/Kanzleidienst, betraut gewesen. Er habe weder Schicht- und Wechseldienst an mindestens sechs Arbeitstagen im Ausmaß von sechs Stunden im Kalendermonat verrichtet, noch könnten seine leitenden Tätigkeiten als Exekutivdienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung klassifiziert werden. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als rechtskundiger Beamter bei der BPD XXXX bzw. der LBG Burgenland werde angesichts der diesbezüglichen Arbeitsplatzbeschreibung davon ausgegangen, dass der Bedienstete aufgrund der darin enthaltenen Gewichtung seiner Tätigkeiten nicht mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als exekutiven Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vollzogen habe.Hinsichtlich seiner Tätigkeit als rechtskundiger Beamter bei der BPD römisch 40 bzw. der LBG Burgenland werde angesichts der diesbezüglichen Arbeitsplatzbeschreibung davon ausgegangen, dass der Bedienstete aufgrund der darin enthaltenen Gewichtung seiner Tätigkeiten nicht mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als exekutiven Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vollzogen habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Liste mit den amtlichen Kilometergeldabrechnungen vorgelegt enthalte nur das jeweilige Datum. Konkrete Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten seien nicht enthalten, weshalb die Feststellung des Zweckes der Fahrt kaum möglich sein. I.
2 Zif. 3 SPG als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt gewesen.In der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.10.2012 sei der Beschwerdeführer als Polizeijuristim Bereich der LPD römisch 40 tätig gewesen und habe seinen Dienst bei der Fremdenpolizei und im Büro für Waffen- und Veranstaltungswesen verrichtet. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit
Paragraph 5, Absatz 2, Zif. 3 SPG als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt gewesen. Er habe bei hunderten von Veranstaltungen, Konzerten und Theateraufführungen seinen Dienst als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen, wobei diese Dienste überwiegend in Uniform und bewaffnet geleistet worden seien. Immer wieder habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Diensts wegen diverser Vorfälle einschreiten müssen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über Aufzeichnungen aus dieser Zeit, sodass er nur noch vorhandene, teilweise handschriftliche Aufzeichnungen an das Finanzamt aus den Jahren 2009 und 2012 vorlegen könne, um seine zahlreichen Außeneinsätze darzutun. Auch hier habe zu gelten, dass es nicht angehe, den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Aufzeichnungen vorlegen könne, zu seinem Nachteil ausschlagen zu lassen. Es wäre Sache der Dienstbehörde gewesen, hinreichende Aufzeichnungen zu führen und die Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu erfassen, um Feststellungen über geleistete Schwerarbeitszeiten treffen zu können. Für die Jahre 2005 bis 2008 sowie 2010 und 2011 verfüge der Beschwerdeführer über keine Aufzeichnungen mehr, doch stellten sich diese Jahre im Wesentlichen ähnlich dar wie die Jahre 2009 und 2012, für die der Beschwerdeführer eben die teils handschriftlichen Aufzeichnungen/Kilometergeldabrechnungen vorgelegt habe. Während seiner Zeit bei der BPD XXXX habe der Beschwerdeführer unzählige Journaldienste - hauptsächlich zuständig für den Bereich Fremdenpolizei und Verfassungsschutz - geleistet. Auch die Anzahl dieser Dienste gehe aus den Aufzeichnungen an das Finanzamt hervor. Im Durchschnitt seien es ca. 5 bis 6 Dienste pro Monat gewesen.Während seiner Zeit bei der BPD römisch 40 habe der Beschwerdeführer unzählige Journaldienste - hauptsächlich zuständig für den Bereich Fremdenpolizei und Verfassungsschutz - geleistet. Auch die Anzahl dieser Dienste gehe aus den Aufzeichnungen an das Finanzamt hervor. Im Durchschnitt seien es ca. 5 bis 6 Dienste pro Monat gewesen. Bei diesen Diensten habe es sich um 24-Stunden-Dienste behandelt, die in Uniform absolviert worden seien. Es seien fremdenpolizeiliche Haftverhandlungen, Einvernahmen und Verwaltungsstrafverfahren geführt und zum Abschluss über die Verhängung der Schubhaft entschieden worden. Ebenso seien vom Beschwerdeführer andere Agenden des Zentraljournaldienstes der BPD XXXX übernommen worden, wie zB die Kommissionierung von Leichen oder die Auflösung von Versammlungen.Ebenso seien vom Beschwerdeführer andere Agenden des Zentraljournaldienstes der BPD römisch 40 übernommen worden, wie zB die Kommissionierung von Leichen oder die Auflösung von Versammlungen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer unzählige fremdenpolizeiliche Streifen absolviert, wo in Lokalen in ganz XXXX , aber auch auf der Donauinsel, augenscheinlich Personen fremdländischer Herkunft über deren aufenthaltsrechtlichen Status befragt worden seien und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Haft ausgesprochen worden sei. Auch darüber habe der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen mehr, seiner Erinnerung nach habe es sich aber im Schnitt um 2 bis 3 Streifen pro Monat gehandelt.Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer unzählige fremdenpolizeiliche Streifen absolviert, wo in Lokalen in ganz römisch 40 , aber auch auf der Donauinsel, augenscheinlich Personen fremdländischer Herkunft über deren aufenthaltsrechtlichen Status befragt worden seien und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Haft ausgesprochen worden sei. Auch darüber habe der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen mehr, seiner Erinnerung nach habe es sich aber im Schnitt um 2 bis 3 Streifen pro Monat gehandelt. Weiters seien über Lärmmessungen in ganz XXXX durchgeführt worden. Dabei sei mit technischen Geräten vorwiegend vor Lokalen und privaten Veranstaltungen Aufstellung genommen und die Lärmpegel der Anwesenden kontrolliert worden. Weiters seien über Lärmmessungen in ganz römisch 40 durchgeführt worden. Dabei sei mit technischen Geräten vorwiegend vor Lokalen und privaten Veranstaltungen Aufstellung genommen und die Lärmpegel der Anwesenden kontrolliert worden. Nicht zuletzt habe der Beschwerdeführer auch noch zahllose veranstaltungsrechtliche Streifen durchgeführt worden. Es sei von ihm behördliche Auflagen, vorwiegend in Lokalen, überprüft worden, wie zB die Höchstanzahl der Besucher, Brandschutzeinrichtungen, Überprüfung diverser Sicherheitseinrichtungen wie beispielsweise vorhandene Fluchtwege. Auch über diese Streifen – nach der Erinnerung des Beschwerdeführers etwa um eine Streife pro Monat - gebe es von Seiten des Beschwerdeführers keine Aufzeichnungen mehr. So II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 15b BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 15 b, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten § 15b.
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres
G über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres
Paragraph 82, Absatz 3, GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich." Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung: "…zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst…" (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.).Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung: "…zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst…" (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, leg.cit.). Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006 (vgl. B
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der bekämpfte Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2242631.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.