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{'item': 'W228 2245368-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 18b§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 225§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW228 2245368-1 Spruch, W228 2245368-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass XXXX , SVNR XXXX , vom 01.12.2020 bis laufend zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG berechtigt ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass römisch 40 , SVNR römisch 40 , vom 01.12.2020 bis laufend zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG berechtigt ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 29.12.2020 hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Bruder) gestellt.Am 29.12.2020 hat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Bruder) gestellt. Mit Bescheid vom 25.06.2021 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag vom 29.12.2020 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18bASVG abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich von der Pflege beansprucht werde, auf Basis ihrer Angaben im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass sie nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert, sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Pflegepersonen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren gewesen. Die Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18b

ASVG sei daher nicht gegeben.Mit Bescheid vom 25.06.2021 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag vom 29.12.2020 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich von der Pflege beansprucht werde, auf Basis ihrer Angaben im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass sie nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert, sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Pflegepersonen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren gewesen. Die Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG sei daher nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 10.07.2021 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie in ihrer Erklärung vom März 2021 angegeben habe, dass sie 370 Minuten pro Tag an täglich wiederkehrenden Pflegeleistungen erbringe. Weiters habe sie angegeben, dass sie weitere 110 Stunden pro Monat an zusätzlichen, unregelmäßig wiederkehrenden Pflegeleistungen erbringe. Es ergebe sich daher ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 295 Stunden pro Monat, was einer durchschnittlichen Pflegeleistung von mehr als neun Stunden täglich entspreche. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wäre daher stattzugeben gewesen. Der angefochtene Bescheid leide an Begründungmängeln. Es sei im Bescheid nicht hinreichend klar dargetan worden, von welchem zeitlichen Pflegeaufwand die belangte Behörde nun tatsächlich ausgegangen sei. Es würden daher wesentliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 13.08.2021, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 08.11.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beisein der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde durchgeführt. Am 11.11.2021 übermittelte die SVS das ärztliche Gutachten nach dem BPGG vom 18.03.2021. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.11.2021 der PVA das Pflegegeldgutachten vom 18.03.2021 sowie die Ableitung des Pflegestundenaufwandes entsprechend dem in der Verhandlung erörterten Verhältnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die erwerbstätige Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2020 bei der PVA einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18b

ASVG für Zeiten der Pflege ihres Bruders, XXXX , geboren am XXXX 1960.Die erwerbstätige Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2020 bei der PVA einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihres Bruders, römisch 40 , geboren am römisch 40

  1. Der Bruder der Beschwerdeführerin ist seit einem Schlaganfall im Jahr 2012 halbseitig gelähmt. Im November 2020 wurde ihm aufgrund der Verschlechterung der Durchblutung die rechte große Zehe amputiert. Die zu pflegende Person bezieht seit 09/2012 Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes, lebt getrennt von der Beschwerdeführerin und wird in häuslicher Umgebung gepflegt.Die zu pflegende Person bezieht seit 09 aus 2012, Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes, lebt getrennt von der Beschwerdeführerin und wird in häuslicher Umgebung gepflegt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegt eine 24-Stunden-Betreuung des Bruders der Beschwerdeführerin durch abwechselnd (im 14-tägigen Wechsel) einen männlichen Pfleger und eine weibliche Pflegerin vor. Es ist ständig ein Pfleger bzw. eine Pflegerin anwesend. Das Verhältnis der zu verrichtenden Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin zur männlichen sowie zur weiblichen Pflegerin stellt sich wie folgt dar: Tätigkeit: Männliche Pflegekraft - BF: Weibliche Pflegekraft - BF: An- und Auskleiden: ¾ - ¼ ½ - ½ Verrichtung der Notdurft: ¾ - ¼ ½ - ½ Reinigung bei Inkontinenz: 1 – 0 ¼ - ¾ Einnahme von Medikamenten: ½ - ½ 0 – 1 Mobilität innerhalb des Wohnraumes: ¾ - ¼ ½ - ½ Körperpflege: ¾ - ¼ ¼ - ¾ Zubereitung von Mahlzeiten: ¼ - ¾ ¾ - ¼ Einnehmen von Mahlzeiten: 1 – 0 1 – 0 Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten: 0 – 1 0 – 1 Reinigung Wohnung/ Gebrauchsgegenstände: ¼ - ¾ ½ - ½ Pflege Leib- und Bettwäsche: ½ - ½ ½ - ½ Mobilität außerhalb des Wohnraumes: ¼ - ¾ ¼ - ¾ Motivationsgespräche: ½ - ½ 0 – 1 Entsprechend dem eben dargestellten Verhältnis ergibt sich folgender Pflegestundenaufwand: Tätigkeiten laut Gutachten 2021 Stunden männl. Fachkraft weibl. Fachkraft Beschwerdeführerin Tägliche Körperpflege 25 9,375 9,375 6,25 Zubereiten von Mahlzeiten 30 3,75 11,25 15 Verrichtung der Notdurft 30 11,25 7,5 11,25 An- und Auskleiden 20 7,5 5 7,5 Reinigen inkontinenter Patienten 20 10 2,5 7,5 Einnahme von Medikamenten 5 1,25 0 3,75 Mobilitätshilfe im engeren Sinn 15 5,625 3,75 5,625 Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des tägl. Lebens 10 0 0 10 Reinigung der Wohnung und der persönl. Gebrauchsgegenstände 10 1,25 2,5 6,25 Pflege der Leib- und Bettwäsche 10 2,5 2,5 5 Pflegeerschwerende Faktoren 25 12,5 12,5 0 Summe 200 65 56,875 78,125 Summe beide Pflegekräfte gemeinsam 121,875 Prozentwerte: 0,609375 0,390625 Der Beschwerdeführerin sind somit insgesamt 78,125 Stunden monatlich zuzurechnen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag, zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, zur Pflege des Bruders in häuslicher Umgebung und zur Anwesenheit des Pflegers und der Pflegerin ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten. Ein entsprechender Pflegevertrag wurde vorgelegt. Der Zustand betreffend die Erkrankung des Bruders der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Pflegegeldgutachten vom 18.03.2021 und ist ebenfalls unstrittig. Aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die von der Beschwerdeführerin erbrachten Pflegeleistungen erhoben. Das in der - in den Feststellungen angeführten - Tabelle dargestellte Verhältnis der verrichteten Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin zur männlichen sowie zur weiblichen Pflegerin ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar geschildert, welche Pflegeleistungen in welchem Ausmaß von ihr bzw. von den Pflegekräften erbracht werden. Sie konnte auch plausibel darlegen, aus welchen Gründen Pflegeverrichtungen von der männlichen bzw. von der weiblichen Pflegekraft in unterschiedlichem Ausmaß verrichtet werden. Der in der obigen Tabelle aufgelistete Pflegestundenaufwand ergibt sich aus dem Pflegegeldgutachten vom 18.03.2021 in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung getätigten Ausführungen. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Pflegestundenaufwand entsprechend dem in der Verhandlung erörterten und in den Feststellungen angeführten Verhältnis abgeleitet. Obwohl die Position „Pflegeerschwerende Faktoren“ in der Verhandlung betreffend das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den zwei Pflegekräften nicht abgefragt wurde, und somit bei der Beschwerdeführerin der Wert „0“ zugeordnet wurde, ergibt sich bei der Beschwerdeführerin schon ohne diese Position ein monatlicher Stundenwert von 78,
  3. Der Gesamtwert von 78,125 Stunden monatlich ergibt sich aufgrund der Addition der in der Tabelle angeführten Einzelpositionswerte. ,
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 18bAbs.

1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind

§ 225Abs.

1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der vom Beschwerdeführerin am 29.12.2020 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (

§ 18bASVG) um eine solche freiwillige Versicherung (i

Sd §§ 16ff ASVG) handelt, kommt § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG auch für § 18b ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen

§ 18ASVG und § 18a i

Vm § 669 Abs. 3 ASVG ist in § 225 Abs. 1 Z3 ASVG ist für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG der § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind

Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der vom Beschwerdeführerin am 29.12.2020 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (

Paragraph 18 b, ASVG) um eine solche freiwillige Versicherung (iSd Paragraphen 16 f, f, ASVG) handelt, kommt Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Halbsatz ASVG auch für Paragraph 18 b, ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen

Paragraph 18, ASVG und Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist in Paragraph 225, Absatz eins, Z3 ASVG ist für Paragraph 18 b, ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach Paragraph 18 b, ASVG der Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Auch wenn der Versicherte

§ 18bAbs.

2 ASVG als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Selbstversicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühestmöglicher Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann. (vgl. VwGH vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022).Auch wenn der Versicherte

Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Selbstversicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühestmöglicher Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann. vergleiche VwGH vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022). Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

§ 18b

ASVG am 29.12.2020 gestellt, weshalb

§ 225Abs.

1 Z 3 1. Halbsatz ASVG der Jänner 2020 der erste mögliche Beitragsmonat wäre.Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

Paragraph 18 b, ASVG am 29.12.2020 gestellt, weshalb

Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Halbsatz ASVG der Jänner 2020 der erste mögliche Beitragsmonat wäre. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bereits am 26.02.2020 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Bruders gestellt, welcher mit Bescheid der PVA vom 01.12.2020 abgelehnt wurde. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingebracht und ist dieser Bescheid daher rechtskräftig. Es ist sohin bis November 2020 Rechtskraft eingetreten und kann der verfahrensgegenständliche Versicherungszeitraum daher erst ab 01.12.2020 zu laufen beginnen. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den angefochtenen Bescheid vom 25.06.2021 dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18b

ASVG anerkannt wird.Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den angefochtenen Bescheid vom 25.06.2021 dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, ASVG anerkannt wird. Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist

§ 18bAbs.

1 ASVG zunächst die Pflege eines nahen Angehörigen, welcher einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat. Im gegenständlichen Fall bezieht der Bruder der Beschwerdeführerin seit 09/2012 Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes.Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG zunächst die Pflege eines nahen Angehörigen, welcher einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat. Im gegenständlichen Fall bezieht der Bruder der Beschwerdeführerin seit 09 aus 2012, Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.12.2020 liegt eine 24-Stunden-Betreuung des Bruders der Beschwerdeführerin durch einen Pfleger/eine Pflegerin vor. Dies indiziert die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft, schließt aber nicht aus, dass Angehörige einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen (siehe VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Die festgestellten Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin mit insgesamt 78,125 Stunden monatlich stellen eine erhebliche Beanspruchung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG dar.Die festgestellten Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin mit insgesamt 78,125 Stunden monatlich stellen eine erhebliche Beanspruchung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG dar. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18bAbs.

1 ASVG liegen daher vor.Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG liegen daher vor. Der belangten Behörde sei noch mitgegeben, dass sie in Zukunft darauf achten möge, einerseits die Pflegegeldgutachten, wie vom VwGH in der Entscheidung vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, ausgeführt, anzufordern (sofern diese, wie fallgegenständlich, nicht bei der Behörde vorliegen): „Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können.“ Andererseits sei noch mitgegeben, die Begründung des Bescheides nicht gar so rudimentär ausfallen zu lassen, da im gegenständlichen Fall die Begründung für den Ablehnungsgrund der nicht-erheblichen Beanspruchung im Bescheid komplett fehlt. Die 24-Stunden-Betreuung ergibt sich zwar indirekt aus dem Bescheid, die vorgenommene Beweiswürdigung zur Stundenzurechnung, wer (Beschwerdeführerin oder Pflegekraft) welche Pflegeleistungen erbringt und wie die Behörde zu dieser Zuordnung kommt, fehlt und wurde nur teilweise im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht offengelegt, zumal die Lage der Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin gar nicht erhoben wurde. Dies wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verhandlung und nunmehriges Erkenntnis nachgeholt.Der belangten Behörde sei noch mitgegeben, dass sie in Zukunft darauf achten möge, einerseits die Pflegegeldgutachten, wie vom VwGH in der Entscheidung vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, ausgeführt, anzufordern (sofern diese, wie fallgegenständlich, nicht bei der Behörde vorliegen): „Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können.“ Andererseits sei noch mitgegeben, die Begründung des Bescheides nicht gar so rudimentär ausfallen zu lassen, da im gegenständlichen Fall die Begründung für den Ablehnungsgrund der nicht-erheblichen Beanspruchung im Bescheid komplett fehlt. Die 24-Stunden-Betreuung ergibt sich zwar indirekt aus dem Bescheid, die vorgenommene Beweiswürdigung zur Stundenzurechnung, wer (Beschwerdeführerin oder Pflegekraft) welche Pflegeleistungen erbringt und wie die Behörde zu dieser Zuordnung kommt, fehlt und wurde nur teilweise im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht offengelegt, zumal die Lage der Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin gar nicht erhoben wurde. Dies wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verhandlung und nunmehriges Erkenntnis nachgeholt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2245368.1.00

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