Obsah (11)
Art. 133§ 9Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW260 2248506-1 Spruch, W260 2248506-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 08.09.2021 wurde der Anspruch des XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) auf Alterspension ab 01.03.2020 anerkannt.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 08.09.2021 wurde der Anspruch des römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) auf Alterspension ab 01.03.2020 anerkannt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2021 wurde der Spruch des Bescheides vom 08.09.2021 dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten habe: „Der Antrag vom
- Februar 2020 auf Zuerkennung der Alterspension wird abgelehnt“. Als Begründung für die nunmehr erfolgte Richtigstellung des Bescheides vom 08.09.2021 durch den Bescheid vom 09.09.2021 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich hier um eine Berichtigung von Amts wegen handeln würde, da es sich beim Bescheid vom 08.09.2021 um einen, aufgrund eines technischen Fehlers basierenden, unrichtigen Bescheid handeln würde. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Berichtigung binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben kann. Der Beschwerdeführer wurde ebenso darauf hingewiesen, dass gegen die bescheidmäßige Ablehnung des Anspruches auf Alterspension ihm innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides das Klagerecht beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Wien, 1090 Wien, Althanstraße 39-45, zusteht.
- Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz in serbischer Sprache vom 23.09.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.09.2021, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben; die entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache befindet sich im Verwaltungsakt. Darin machte er zusammengefasst geltend, dass er ordnungsgemäß und in gesetzlicher Frist einen Antrag für Zuerkennung des Anspruchs auf Alterspension beim Republikfond für PIV Belgrad eingebracht habe. Er bitte die zuständige Anstalt auf dem Dienstweg vom Republikfond für PIV Belgrad einen Nachweis über die Einbringung des Antrages zu beantragen und dass ein anderer Bescheid erlassen wird, mit dem sein Anspruch auf Alterspension aus der Republik Österreich anerkannt wird. Alternativ schlage er vor, dass die bezahlten Beiträge für die Pensions- und Invalidenversicherung für die festgestellte Arbeitszeit in Österreich erstattet werde und dass entsprechende Formblätter zugeschickt werden. Er beantrage, dass der Bescheid vom 09.09.2021 „storniert“ werde und ein „gerechter“ Bescheid über die Zuerkennung des Anspruches auf Alterspension
dem Bescheid vom 08.09.2021 erlassen werde.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2021, gemeinsam mit einer Äußerung der belangten Behörde vom 09.11.2021, elektronisch übermittelt.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der Zulässigkeit des Berichtigungsbescheides vom 09.09.2021 abzusprechen hat und nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension, sein Klagerecht sei davon unberührt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 23.09.2021 angesichts des gänzlichen Fehlens von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des „Berichtigungsbescheides“ der belangten Behörde vom 09.09.2021 stützt (§ 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG), sowie eines Begehrens (§ 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG) im Sinne des § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) offenkundige Inhaltsmängel aufweise, zumal sich das Vorbringen in der Beschwerde ausschließlich mit dem Antrag auf Zuerkennung des Anspruches auf Alterspension auseinandersetzt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 23.09.2021 angesichts des gänzlichen Fehlens von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des „Berichtigungsbescheides“ der belangten Behörde vom 09.09.2021 stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), sowie eines Begehrens (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) offenkundige Inhaltsmängel aufweise, zumal sich das Vorbringen in der Beschwerde ausschließlich mit dem Antrag auf Zuerkennung des Anspruches auf Alterspension auseinandersetzt. Die maßgebliche Bestimmung des VwGVG ist § 9 Abs. 1 und normiert diese, dass die Beschwerde zu enthalten hat:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Die maßgebliche Bestimmung des VwGVG ist Paragraph 9, Absatz eins und normiert diese, dass die Beschwerde zu enthalten hat:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Zum Zwecke dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis darüber erlangt, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer den mit Beschwerde bekämpften Bescheid überhaupt für rechtswidrig erachte, wurde er daher aufgefordert, folgende Mängel seiner Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Berichtigung stützt und das Begehren. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde
§ 9Vw
GVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde
Paragraph 9, VwGVG nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.
- Der Mängelbehebungsauftrag vom 30.11.2021 wurde an die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers in Serbien mittels Internationalem Zustellschein geschickt. Laut Rückschein wurde die Sendung am 06.12.2021 ordnungsgemäß ausgefolgt.
- Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 gab die belangte Behörde bekannt, dass den gegenständlichen Bescheid betreffend nicht nur ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien, sondern auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur GZ: 30 Cgs 149/21b anhängig sei. Voraussichtlich wird dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Wien unterbrochen werden. Das ebenso übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.12.2021 ist für das gegenständliche Verfahren vor dem BVwG ohne Relevanz, wurde darin dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen und beinhaltet folgendes Anbringen: Als Beilage übermittelte die belangte Behörde ein in serbischer Sprache (die beglaubigte Übersetzung aus dem Serbischen in das Deutsche befindet sich ebenfalls in der Beilage) verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.12.2021, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht und das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Der Beschwerdeführer nennt die Aktenzahl WLA3/ 2708 150150 und erhebt „Klage“ zur „Aufhebung der Entscheidung vom 22.11.2021“. Beklagte wäre die „Rentenversicherungsanstalt Wien“. Streitwert wären € 15.
- Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Entscheidung vom 22.11.2021, deren Aufhebung mit dieser Klage beantragt wird, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersrente aus Osterreich aufgrund internationaler Abkommen nicht anerkennt. Der Beschwerdeführer bzw. nunmehrige Kläger habe mit Entscheidung vom 08.09.2021 seinen Anspruch auf einen anteiligen Teil seiner Rente in der Republik Österreich in Höhe von € 616, 77 Euro erhalten. Mit der nachträglichen Entscheidung vom 22.11.2021, wie die Rentenversicherungsanstalt der Direktion Wien mitteilte, wurde der Bescheid vom 08.09.2021 mit der Begründung, dass es technische Probleme gebe, aufgehoben. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf einen proportionalen Teil der Rente der Republik Serbien fristgerecht und innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeübt und habe insgesamt das gesetzliche Mindestmaß für die Ausübung des Anspruchs auf eine Rente aus Österreich. Diese Entscheidung sei offiziell über die Fondsdirektion in Belgrad der Rentenversicherungsanstalt des Regionalbüros Wien vorgelegt worden, wobei aus den Akten hervorgehe, dass er alle rechtlichen Verfahren eingehalten habe. Zum Beweis lege er die Kopie des Beschlusses des Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung der Fondsdirektion Nr. 436582 vom 09.06.2021 bei. Der Kläger sei weiter der Auffassung, dass die Wiener Rentenversicherungsanstalt gegen die Verfahrensordnung verstoßen habe, indem sie zunächst die Entscheidung über die Anerkennung des Anspruchs auf eine Altersrente aus Österreich erlassen habe und dann die anerkannte Entscheidung über den proportionalen Teil der Rente der Republik Serbien ignoriert habe, die von Amts wegen beim Regionalbüro Wien eingereicht worden sei. Aus alldem schlägt der Kläger dem Titelgericht vor, die Klage anzunehmen und Folgendes zu erlassen: „URTEIL: Die Entscheidung der Rentenversicherungsanstalt Wien vom 22.11.2021 wird aufgehoben und es wird vorgeschlagen, zum neuen Verfahren zurückzukehren, um die Vorschriften der internationalen Abkommen nach dem Abkommen mit der Republik Serbien anzuwenden, wenn die Republik Serbien den Anspruch des Klägers XXXX auf einen proportionalen Teil der Rente anerkannt hat, womit kumulativ mit Dienstjahren aus der Schweiz und Österreich, er nach internationalen Abkommen die Voraussetzungen für eine Altersrente aus Österreich erfüllt.“ In der Anlage übermittelte er die Kopie der Entscheidung der Rentenversicherungsanstalt Wien vom 22.11.2021, die Kopie der Beschwerde vom 23.09.2021 und die Kopie der Entscheidung über den proportionalen Teil aus der Republik Serbien vom 09.06.
- Als Beilage übermittelte die belangte Behörde ein in serbischer Sprache (die beglaubigte Übersetzung aus dem Serbischen in das Deutsche befindet sich ebenfalls in der Beilage) verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.12.2021, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht und das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Der Beschwerdeführer nennt die Aktenzahl WLA3/ 2708 150150 und erhebt „Klage“ zur „Aufhebung der Entscheidung vom 22.11.2021“. Beklagte wäre die „Rentenversicherungsanstalt Wien“. Streitwert wären € 15.
- Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Entscheidung vom 22.11.2021, deren Aufhebung mit dieser Klage beantragt wird, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersrente aus Osterreich aufgrund internationaler Abkommen nicht anerkennt. Der Beschwerdeführer bzw. nunmehrige Kläger habe mit Entscheidung vom 08.09.2021 seinen Anspruch auf einen anteiligen Teil seiner Rente in der Republik Österreich in Höhe von € 616, 77 Euro erhalten. Mit der nachträglichen Entscheidung vom 22.11.2021, wie die Rentenversicherungsanstalt der Direktion Wien mitteilte, wurde der Bescheid vom 08.09.2021 mit der Begründung, dass es technische Probleme gebe, aufgehoben. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf einen proportionalen Teil der Rente der Republik Serbien fristgerecht und innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeübt und habe insgesamt das gesetzliche Mindestmaß für die Ausübung des Anspruchs auf eine Rente aus Österreich. Diese Entscheidung sei offiziell über die Fondsdirektion in Belgrad der Rentenversicherungsanstalt des Regionalbüros Wien vorgelegt worden, wobei aus den Akten hervorgehe, dass er alle rechtlichen Verfahren eingehalten habe. Zum Beweis lege er die Kopie des Beschlusses des Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung der Fondsdirektion Nr. 436582 vom 09.06.2021 bei. Der Kläger sei weiter der Auffassung, dass die Wiener Rentenversicherungsanstalt gegen die Verfahrensordnung verstoßen habe, indem sie zunächst die Entscheidung über die Anerkennung des Anspruchs auf eine Altersrente aus Österreich erlassen habe und dann die anerkannte Entscheidung über den proportionalen Teil der Rente der Republik Serbien ignoriert habe, die von Amts wegen beim Regionalbüro Wien eingereicht worden sei. Aus alldem schlägt der Kläger dem Titelgericht vor, die Klage anzunehmen und Folgendes zu erlassen: „URTEIL: Die Entscheidung der Rentenversicherungsanstalt Wien vom 22.11.2021 wird aufgehoben und es wird vorgeschlagen, zum neuen Verfahren zurückzukehren, um die Vorschriften der internationalen Abkommen nach dem Abkommen mit der Republik Serbien anzuwenden, wenn die Republik Serbien den Anspruch des Klägers römisch 40 auf einen proportionalen Teil der Rente anerkannt hat, womit kumulativ mit Dienstjahren aus der Schweiz und Österreich, er nach internationalen Abkommen die Voraussetzungen für eine Altersrente aus Österreich erfüllt.“ In der Anlage übermittelte er die Kopie der Entscheidung der Rentenversicherungsanstalt Wien vom 22.11.2021, die Kopie der Beschwerde vom 23.09.2021 und die Kopie der Entscheidung über den proportionalen Teil aus der Republik Serbien vom 09.06.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2021 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension ab 01.03.2020 anerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2021 wurde der Spruch des Bescheides vom 08.09.2021 dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten habe: „Der Antrag vom
- Februar 2020 auf Zuerkennung der Alterspension wird abgelehnt“. Das vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 09.09.2021 erhobene Rechtmittel wies nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere mangelt es an Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es mangelt am Begehren.Das vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 09.09.2021 erhobene Rechtmittel wies nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) auf, insbesondere mangelt es an Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es mangelt am Begehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30.11.2021, zugestellt durch persönliche Übernahme am 06.12.2021, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer ließ die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem er dem Auftrag zur Behebung des Mangels in seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem unbedenklichen Rückschein der Österreichischen Post AG vom 06.12.
- Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: 2.3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 2.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 2.3.
- Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs. 1 VwGVG normiert. 2.3.
- Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 17Vw
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). 2.3.
- Die Beschwerde ist zwar an die belangte Behörde adressiert und bezeichnet den angefochtenen Bescheid, zumindest mit seinem Datum und der bei der Behörde geführten Aktenzahl, jedoch enthält sie keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt. Zudem fehlt das Begehren, da sich das Vorbringen in der Beschwerde ausschließlich mit dem Antrag auf Zuerkennung des Anspruches auf Alterspension auseinandersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem lediglich über die Frage der Zulässigkeit des Berichtigungsbescheides vom 09.09.2021 abzusprechen und nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension, sein Klagerecht ist davon unberührt. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen. Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz persönlicher Übernahme am 06.12.2021 innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen. 2.3.
- Der Vollständigkeit halber ist aus Sicht des BVwG der Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Bescheid vom 08.09.2021 aufgrund eines technischen Fehlers unrichtig erstellt worden sei und mit Bescheid vom 09.09.2021 zurecht berichtigt wurde, nicht entgegenzutreten. In Entsprechung des § 62 Abs 4 AVG können auch Schreib- und Rechenfehlern gleichzuhaltende, „offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten“ in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 , Rz 50). Dies liegt im gegenständlichen Fall vor.In Entsprechung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG können auch Schreib- und Rechenfehlern gleichzuhaltende, „offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten“ in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, , Rz 50). Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. 2.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2248506.1.00