RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW261 2249327-1 SpruchW261 2249327-1/10E, W261 2249327-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.07.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.07.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge kurz: KOBV), stellte am 09.04.2021 (einlangend) erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2021 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Pulmonalvenenisolation und Ablation am cavotrikuspidalen Isthmus bei persistierenden Vorhofflimmern, Position 05.05.02, Grad der Behinderung (GdB) 30 %“, „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Position 02.01.01, GdB 20 %“, Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Position 02.05.19, GdB 20%“ und „Depressive Störung, Position 03.06.01, GdB 20 %“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge vH) fest.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.06.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer bevollmächtigt vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nicht ausreichend sei, um die internistischen und psychiatrischen Beschwerden des Beschwerdeführers richtig beurteilen zu können Die koronare Herzerkrankung, unter welcher der Beschwerdeführer leide, sei mit einem höheren Grad der Behinderung als 30 v.H. zu bewerten. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung mittleren Grades, welche mit Angst gemischt sei. Es würden kognitive Einschränkungen bestehen, die Konzentration sei beeinträchtigt, es würden Schlafstörungen bestehen und die Leistungsfähigkeit sei kaum aufrecht zu erhalten. Das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten stehe im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden. Es werde die Einholung je eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen Innere Medizin und Psychiatrie beantragt. Hätte die belangte Behörde diese Gutachten eingeholt, hätte diese zum Ergebnis kommen müssen, dass der Grad der Behinderung für die bestehende Herzerkrankung als auch für die psychiatrische Erkrankung höher hätte bewertet werden müssen. Es liege zudem eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, sodass der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 30 v.H. festzustellen gewesen wäre. Zum Beweis sei auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50 v.H. betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben seien, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ärztliche Befunde bei.
- Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021 erstatteten Gutachten vom 18.10.2021 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Pulmonalvenenisolation und Ablation am cavotrikuspidalen Isthmus bei persistierenden Vorhofflimmern, Position 05.05.02, GdB 30 %“, „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Position 02.01.01, GdB 20 %“, Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Position 02.05.19, GdB 20%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Hinsichtlich des
- Leidens, der Depression, sei eine fachärztliche Begutachtung aus dem Fachbereich der Psychiatrie erforderlich.
- Die belangte Behörde holte demgemäß ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.11.2021 erstatteten Gutachten vom 29.11.2021 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Angst und Depression, Position 03.06.01, GdB 20 %“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest.
- Die Fachärztin für Innere Medizin stellte in der Gesamtbeurteilung vom 14.12.2021 unter Einbeziehung der beiden genannten medizinischen Sachverständigengutachten fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betrage. Das führende Leiden Nr. 1 werde durch die Leiden Nr. 2 bis Nr. 4 nicht weiter erhöht, da diese nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz seien.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2021 mit dem Hinweis vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht habe fristgerecht durchgeführt werden können, vor. Der Akt langte am selben Tag im Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.12.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer kroatischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 16.12.2021 zur Kenntnis und räumte ihnen eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer ersuchte durch seinen Vertreter, den KOBV, mit Eingabe vom 23.12.2021 um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20.01.2022, welche diesem vom Bundesverwaltungsgericht gewährt wurde.
- Der Beschwerdeführer führte, vertreten durch den KOBV, in seiner Stellungnahme vom 17.01.2022 im Wesentlichen aus, dass aus seiner Sicht die Einschätzung der unter der laufenden Nummer 1 bis 4 eingestuften Gesundheitsschädigungen nach wie vor zu gering erfolgt sei. Jedenfalls bestehe zwischen dem führenden Leiden und den anderen eingestuften Leiden eine gegenseitige Leidensbeeinflussung, welche sich ungünstig auf das Alltagsleben des Beschwerdeführers auswirke. Die körperlichen Beschwerden würden die psychische Problematik verstärken und erfolge dies auch umgekehrt. Es sei daher die bisher getroffene Einstufung für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Es werde beantragt, das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass der Grad der Behinderung höher als 30 Prozent betrage. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme keine medizinischen Befunde an. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 09.04.2021 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Vorgutachten Dr. XXXX , 10.06.2021: Pulmonalvenenisolation und Ablation am cavotrikuspidalen Isthmus bei persistierendem Vorhofflimmern 30%, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%, Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 20%, Depressive Störung 20%; Gesamtgrad der Behinderung 30 v. HVorgutachten Dr. römisch 40 , 10.06.2021: Pulmonalvenenisolation und Ablation am cavotrikuspidalen Isthmus bei persistierendem Vorhofflimmern 30%, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%, Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 20%, Depressive Störung 20%; Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H Beschwerde vom 01.09.2021: Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.06.21 an, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Leiden zu mangelhaft bewertet worden seien (Grad der Behinderung 30%). Er leide an einer KHK mit Belastungsinsuffizienz sowie intermittierenden Rhythmusstörungen, ebenso leide er an einer depressiven Störung mittleren Grades mit Angst gemischt, es besteht eine kognitive Einschränkung. Allergien: keine Nikotin: Ex-Raucher; für 3 Jahre 1/2 Packungen pro Tag. Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller klagt über Schwindel und zittrige Beine. Zudem wird er beim Stiegen steigen schnell müde und bekommt schwer Luft. Der Antragsteller berichtet über immer wiederkehrende Gedanken über die bestehende Herzerkrankung. Der Antragsteller beklagt sich darüber, dass er seit seiner internistischen Diagnose an einer Depression und Ängsten leidet (Zukunft). Sei einmal bei der Fachärztin Doz. XXXX gewesen (Befund vorliegend, 3/2021), Psychotherapie hätte er bis jetzt keine konsumiert, er sei auf der Liste für Psychotherapie in Muttersprache. Beschwerden: Depression, Angst, vor allem vor der Zukunft wie es weiter geht und Sorge um seine Gesundheit. Laut Angabe war der Antragsteller nur einmalig bei der Psychiaterin am 29.3.2021 vorstellig, es gibt auch nur einen Befund mit diesem Datum.Der Antragsteller beklagt sich darüber, dass er seit seiner internistischen Diagnose an einer Depression und Ängsten leidet (Zukunft). Sei einmal bei der Fachärztin Doz. römisch 40 gewesen (Befund vorliegend, 3 aus 2021,), Psychotherapie hätte er bis jetzt keine konsumiert, er sei auf der Liste für Psychotherapie in Muttersprache. Beschwerden: Depression, Angst, vor allem vor der Zukunft wie es weiter geht und Sorge um seine Gesundheit. Laut Angabe war der Antragsteller nur einmalig bei der Psychiaterin am 29.3.2021 vorstellig, es gibt auch nur einen Befund mit diesem Datum. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Eliquis, Spirono, Concor, Lisam, Lisinopril, Simvastatin, Pantoloc, Paracetamol, Novalgin, Tradolan, Efectin, Trittico. Psychotherapie: keine Sozialanamnese: Der Antragsteller lebt mit seiner Gattin und nimmt keine sozialen Dienste in Anspruch. Beruf: derzeit AMS; davor: LKW-Fahrer. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 29.03.2021: Herr XXXX ist seit Jahren wegen einer schweren kardialen Problematik nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als LKW Fahrer auszuüben. Psychisch ist Herr XXXX stark beeinträchtigt, sowohl was die Stimmungslage anlangt, als auch was die psychische Leistungsfähigkeit betrifft. Im psychopathologischen Status ist die Affizierbarkeit sehr eingeschränkt, die Stimmung ist mittelgradig depressiv, die Kognition stark eingeschränkt. Die Reaktionszeit ist verlängert, die Konzentration beeinträchtigt, die Merkfähigkeit beeinträchtigt, wobei Sprach-verständigung ebenfalls dazu beiträgt, dass die Konversation eintönig bleibt und das mangelnde Sprachverständnis schlecht beurteilbar macht, ob die eingeschränkte Verständigung auf die Depression zurückzuführen ist oder eine schlechte Deutschkenntnis ist. Der Schlaf ist gestört und nicht erholsam. Die Interesselosigkeit und Lustlosigkeit ist deutlich. Es besteht wenig Ablenkung und Beruhigungsmöglichkeit, sondern im Gegenteil die Gedanken kreisen um Krankheit und schlechte Lebensqualität. Die Aufmerksamkeit ist deutlich beeinträchtigt. Das Gedächtnis kann schwer überprüft werden, die Anamnese ist schwierig. Diagnose: mild cognitive impairment (leichte kognitive Störung), progredient, kardial bedingt. Mittelgradige Depression, mit Angst gemischt, auf Grund einer schweren Belastung.Befundbericht Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 29.03.2021: Herr römisch 40 ist seit Jahren wegen einer schweren kardialen Problematik nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als LKW Fahrer auszuüben. Psychisch ist Herr römisch 40 stark beeinträchtigt, sowohl was die Stimmungslage anlangt, als auch was die psychische Leistungsfähigkeit betrifft. Im psychopathologischen Status ist die Affizierbarkeit sehr eingeschränkt, die Stimmung ist mittelgradig depressiv, die Kognition stark eingeschränkt. Die Reaktionszeit ist verlängert, die Konzentration beeinträchtigt, die Merkfähigkeit beeinträchtigt, wobei Sprach-verständigung ebenfalls dazu beiträgt, dass die Konversation eintönig bleibt und das mangelnde Sprachverständnis schlecht beurteilbar macht, ob die eingeschränkte Verständigung auf die Depression zurückzuführen ist oder eine schlechte Deutschkenntnis ist. Der Schlaf ist gestört und nicht erholsam. Die Interesselosigkeit und Lustlosigkeit ist deutlich. Es besteht wenig Ablenkung und Beruhigungsmöglichkeit, sondern im Gegenteil die Gedanken kreisen um Krankheit und schlechte Lebensqualität. Die Aufmerksamkeit ist deutlich beeinträchtigt. Das Gedächtnis kann schwer überprüft werden, die Anamnese ist schwierig. Diagnose: mild cognitive impairment (leichte kognitive Störung), progredient, kardial bedingt. Mittelgradige Depression, mit Angst gemischt, auf Grund einer schweren Belastung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: normal. Größe: 195,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 140/
- Klinischer Status - Fachstatus: SO2 RL: 96 %. HF: 86/min. Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich. Pulmo: VA, keine RG's, kein spastisches Atemgeräusch, SKS. Cor: arrhythmisch, normofrequent, kein pathologisches Herzgeräusch. Abdomen: im Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber (2QF unter dem Rippenbogen), Milz nicht palpabel, Nierenlager frei. Haut: leicht gerötete Narbe linker Oberbauch 5mm (St.p. Naevus- Entfernung). Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit, MER seitengleich mittellebhaft, VdA o.B., Finger-Nase-Versuch (FNV) zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus o.B.. Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich. Nacken und Schürzengriff möglich, anamnestisch Gefühlsstörung linker Arm (Zittern). Untere Extremitäten: Trophik, Tonus o.B., MER unterlebhaft, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV o.B., VdB o.B Sensibilität: Hypästhesie/Kribbelparästhesien im Bereich N. ulnaris links (diesbezüglich keine Vorbefundung) sowie der gesamten linken Körperhälfte wird angegeben. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar, linkes Knie Schmerzen. Grob neurologisch unauffällig. Grobe Kraft der unteren Extremität altersentsprechend unauffällig. Wirbelsäule: Leichtes Krepitieren beim Beugen der Wirbelsäule: LWS klopfdolent. Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Zehenspitzen- und Fersengang möglich. Anamnestisch Hörgeräte bds, bei Untersuchung werden diese allerdings nicht getragen. Gesamtmobilität - Gangbild: Benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität. Status Psychicus: Klar, wach, orientiert, Ductus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, klagsam, Schlaf wechselnd beschrieben, keine produktive Symptomatik, Stimmung depressiv-dysthym, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration bei Sprachbarriere schwer prüfbar. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Pulmonalvenenisolation und Ablation am cavotrikuspidalen Isthmus bei persistierenden Vorhofflimmern
- Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
- Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke
- Angst und Depression Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H. Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die Leiden Nr. 2 bis Nr. 4 nicht weiter erhöht, da diese nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz sind.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021 und eines Facharztes für Psychiatrie vom 29.11.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.11.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit der Einholung der beiden fachärztlichen Gutachten folgte die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen, worin dies beantragt wurde. Beide Gutachten bestätigen jedoch, dass bereits die Erstbegutachterin, eine Ärztin für Allgemeinmedizin, in deren Gutachten vom 10.06.2021, beruhend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eine richtige Einschätzung der Funktionseinschränkungen und Leidenszustände des Beschwerdeführers vorgenommen hatte. Die Fachärztin für Innere Medizin hielt in ihrem Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 fest, dass das zwar Herz arrhythmisch jedoch normofrequent schlägt und kein pathologisches Herzgeräusch feststellbar war. Der Beschwerdeführer hat sich bereits minimalinvasiven, elektrochirurgischen Eingriffen zu Behandlung des Vorhofflimmerns und auch eine Ablation, das ist ein Eingriff, bei dem überzählige oder krankhafte Leitungsbahnen und Erregungsherde verödet werden, unterzogen. Ein neuerlicher Rhythmisierungsversuch ist geplant, wobei die Koronarien (Herzkranzgefäße) von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin als unauffällig beschrieben werden. Wiewohl unbestritten feststeht, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzerkrankung in Form von Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern leidet, sind die Funktionseinschränkungen in der Art und Weise, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angab, medizinisch nicht objektivierbar, weswegen diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Neu wurde lediglich vom Facharzt für Psychiatrie das Leiden Nr. 4 benannt, wonach dieses nunmehr „Angst und Depression“ heißt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 17.01.2022 ist dieses Leiden unter Medikamentation stabil, wobei der Beschwerdeführer keine laufende fachärztliche Behandlung in Anspruch nimmt und auch keine Psychotherapie dokumentiert ist. Dies bedeutet, dass hinsichtlich dieses Leidens noch Therapieoptionen bestehen, welche zu einer Verbesserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers führen können. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.01.2022 sind die Einschätzungen richtig erfolgt und besteht mangels maßgeblicher funktioneller Relevanz der Leiden Nr. 2 bis Nr. 4 keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung, insbesondere wird das führende Leiden Nr. 1 nicht durch die Leiden Nr. 2 bis Nr. 4 ungünstig beeinflusst. Daher war diesem Argument des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Die beiden medizinischen Sachverständigen gehen in deren Gutachten vom 18.10.2021 und vom 29.11.2021 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer ist jedoch den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die beiden medizinischen Sachverständigen gehen in deren Gutachten vom 18.10.2021 und vom 29.11.2021 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer ist jedoch den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 und vom 29.11.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden Nr. 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Pulmonalvenenisolation und Ablation am cavotrikuspidalen Isthmus bei persistierenden Vorhofflimmern, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.05.02 der Einschätzungsverordnung mit einem GdB 30 % einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass ein neuerliches Vorhofflimmern vorliegt, jedoch unauffällige Herzkranzgefäße vorliegen und ein neuerlicher Rhythmisierungsversuch geplant ist. Die beim Beschwerdeführer bestehende Hypertonie ist bei dieser Einstufung mitberücksichtigt. Beim Leiden Nr. 2 des Beschwerdeführers handelt es sich um degenerative Veränderung der Wirbelsäule, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem GdB 20 % mit Funktionseinschränkungen geringen Grades einstufte, weil geringgradige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen vorliegt. Das Leiden Nr. 3 des Beschwerdeführers sind Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin richtig nach Position 02.05.19 der Einschätzungsverordnung mit einem GdB 20% einstufte, weil zwar morphologische Veränderungen vorliegen, jedoch keine funktionellen Einschränkungen bestehen. Das Leiden Nr. 4, Angst und Depression, wurde vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie richtig nach Position 03.06.01 der Einschätzungsverordnung mit einem GdB von 20 %“ einstufte, weil dieses Leiden unter Medikamentation stabil ist. Zudem hat der Beschwerdeführer noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.10.2021 bzw. vom 29.11.2021, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021 und am 19.11.2021 zu Grunde gelegt. Die medizinische Sachverständige für Innere Medizin stellt in der Gesamtbeurteilung vom 14.12.2021 fest, das führende Leiden Nr. 1 durch die Leiden Nr. 2 bis Nr. 4 nicht weiter erhöht wird, da diese nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz sind, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere die von belangten Behörde auf Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen der Inneren Medizin und der Psychiatrie, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber - trotz der beantragten Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere die von belangten Behörde auf Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen der Inneren Medizin und der Psychiatrie, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber - trotz der beantragten Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2249327.1.00