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{'item': 'W262 2243759-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW262 2243759-1 Spruch, W262 2243759-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 19.10.2020 bis 14.02.2021 (Urlaubsersatzleistung bis 24.02.2021) vollversichert beschäftigt. Am 10.02.2021 stellte er einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 17.03.2021 wurde dem Antrag gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig bei der zuständigen MA 35 beantragt habe. Es liege aktuell kein Aufenthaltstitle vor, der die Ausübung einer Beschäftigung zulasse.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 17.03.2021 wurde dem Antrag gemäß Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig bei der zuständigen MA 35 beantragt habe. Es liege aktuell kein Aufenthaltstitle vor, der die Ausübung einer Beschäftigung zulasse.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er die Verlängerung seines Aufenthaltstitels fristgerecht beantragt habe; lediglich die Bestätigung des Einlangens sei verspätet ausgestellt worden. Darüber hinaus teilte er mit, dass er seit letztem Jahr in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Österreicherin lebe und insofern einen Antrag auf Ausstellung einer „EWR Aufenthaltskarte“ gestellt habe.
  5. Die belangte Behörde versuchte vergeblich, diesbezüglich eine Auskunft bei der zuständigen MA 35 einzuholen und legte schließlich dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2021 die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesbezüglich am 25.06.2021 eine schriftliche Anfrage an die zuständige Gruppe Einwanderung Referat 5.
  7. sowie am 13.09.2021 eine schriftliche Anfrage an den Leiter der zuständigen Magistratsabteilung 35; beide Anfragen blieben unbeantwortet. Über schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021 an den Amtsführenden Stadtrat, zuständig für die Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Integration und Transparenz erstattete die zuständige MA 35 eine Stellungnahme vom 23.11.2021 und führte zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der seit 02.10.2020 bestehenden Eingetragenen Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß §§ 54 Abs. 1 iVm 57 NAG zukomme.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesbezüglich am 25.06.2021 eine schriftliche Anfrage an die zuständige Gruppe Einwanderung Referat 5.
  9. sowie am 13.09.2021 eine schriftliche Anfrage an den Leiter der zuständigen Magistratsabteilung 35; beide Anfragen blieben unbeantwortet. Über schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021 an den Amtsführenden Stadtrat, zuständig für die Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Integration und Transparenz erstattete die zuständige MA 35 eine Stellungnahme vom 23.11.2021 und führte zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der seit 02.10.2020 bestehenden Eingetragenen Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, in Verbindung mit 57 NAG zukomme.
  10. Im Rahmen des dazu vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruches erfülle. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Leistungsbezuges mit 25.02.2021 erfülle der Beschwerdeführer die Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG nicht, da seit der letzten Geltendmachung lediglich 129 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (und nicht 196 Tage) vorliegen. Insofern bestehe ein Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe ab 25.02.2021 iHv € 14,83 täglich.
  11. Im Rahmen des dazu vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruches erfülle. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Leistungsbezuges mit 25.02.2021 erfülle der Beschwerdeführer die Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG nicht, da seit der letzten Geltendmachung lediglich 129 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (und nicht 196 Tage) vorliegen. Insofern bestehe ein Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe ab 25.02.2021 iHv € 14,83 täglich.
  12. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen im Rahmen des dazu vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, verfügte zuletzt vom 04.11.2019 bis 04.11.2020 über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Schüler“. Sein Verlängerungsantrag langte am 05.11.2020 bei der zuständigen MA 35 ein. Der Beschwerdeführer begründete am 02.10.2020 eine Eingetragene Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß §§ 54 Abs. 1 iVm 57 NAG.Der Beschwerdeführer verfügt über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, in Verbindung mit 57 NAG. Der Beschwerdeführer stellte am 10.02.2021 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Er hat seit der letzten Geltendmachung 129 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Notstandshilfe ab 25.02.2021 iHv € 14,83 täglich.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der Anfragebeantwortung durch die MA 35 vom 23.11.
  15. Die algerische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers geht aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die Eingetragene Partnerschaft geht aus der im Akt aufliegenden Kopie der Partnerschaftsurkunde vom 02.10.2020 hervor. Die Feststellungen zu dem zuletzt erteilten Aufenthaltstitel bzw. dem Verlängerungsantrag stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich insoweit mit dem Akteninhalt, insbesondere mit dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister deckt. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß §§ 54 Abs. 1 iVm 57 NAG ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2020 eine Eingetragene Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin begründet hat und diese der MA 35 – wie sich aus deren Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht ergibt - die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) nachweisen konnte. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, in Verbindung mit 57 NAG ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2020 eine Eingetragene Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin begründet hat und diese der MA 35 – wie sich aus deren Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht ergibt - die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) nachweisen konnte. Das Vorliegen von lediglich 129 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (und nicht 196 Tage) seit der letzten Geltendmachung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Der Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe ab 25.02.2021 iHv € 14,83 täglich ergibt sich aus den schlüssigen Berechnungen der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  19. Die Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier maßgeblichen Fassung lautet wie folgt: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4)
(8)“ “Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
(3)
(8)“ 3.
  1. Die belangte Behörde hatte aufgrund der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, d.h. ob er im Zeitpunkt der Antragstellung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel bereits verfügte, der die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht deckte. Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist nämlich, dass die antragstellende arbeitslose Person die dort genannte Aufenthaltsberechtigung bereits hat und nicht, dass sie lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Berechtigung erfüllt. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist sohin das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. 3.
  2. Die belangte Behörde hatte aufgrund der Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, d.h. ob er im Zeitpunkt der Antragstellung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel bereits verfügte, der die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht deckte. Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist nämlich, dass die antragstellende arbeitslose Person die dort genannte Aufenthaltsberechtigung bereits hat und nicht, dass sie lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Berechtigung erfüllt. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist sohin das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. 3.3.
  3. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Eingetragenen Partnerschaft mit einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin, die einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht hat, über ein aus der Freizügigkeitsrichtlinie direkt ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß §§ 54 Abs. 1 iVm 57 NAG. Der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte käme insofern nur deklarative Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer steht somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da er eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.3.3.
  4. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Eingetragenen Partnerschaft mit einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin, die einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht hat, über ein aus der Freizügigkeitsrichtlinie direkt ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, in Verbindung mit 57 NAG. Der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte käme insofern nur deklarative Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer steht somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da er eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. 3.3.
  5. Gemäß § 14 Abs. 2 AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Da der Beschwerdeführer lediglich 129 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (und nicht 196 Tage) seit der letzten Geltendmachung aufweist, besteht lediglich ein Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe ab 25.02.2021 iHv € 14,83 täglich.3.3.
  6. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Da der Beschwerdeführer lediglich 129 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (und nicht 196 Tage) seit der letzten Geltendmachung aufweist, besteht lediglich ein Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe ab 25.02.2021 iHv € 14,83 täglich. 3.
  7. Der Beschwerde war stattzugeben und dem Beschwerdeführer Notstandshilfe in dem im Spruch geführten Ausmaß zu gewähren. 3.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2243759.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.