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{'item': 'W262 2250188-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW262 2250188-1 Spruch, W262 2250188-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.11.2021 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 19.10.2021 bis 13.12.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Hilfsarbeiter mit möglichem Arbeitsantritt am 19.10.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.11.2021 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 19.10.2021 bis 13.12.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Hilfsarbeiter mit möglichem Arbeitsantritt am 19.10.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, auf der Hinterlegungsanzeige für die Zuweisung des AMS sei eine Abholfrist bis 25.10.2021 vermerkt gewesen und er habe das Poststück am 21.10.2021 von der Post geholt. Insofern sei es ihm nicht möglich gewesen, den Vorstellungstermin am 19.10.2021 einzuhalten.
  4. Im Rahmen des von der belangten Behörde schriftlich gewährten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.10.2021 aus, er habe das Poststück am 22.10.2021 von der Post abgeholt. Darüber hinaus gab er an, erkrankt (beginnende Bronchitis) gewesen zu sein; nunmehr sei er gesund.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Zu Spruchpunkt I des Bescheides führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer durch die Hinterlegungsanzeige bewusst sein musste, dass er das Poststück so rasch als möglich abzuholen habe; dieses galt mit 15.10.2021 als zugestellt. Eine Erkrankung, die ihn an der rechtzeitigen Abholung gehindert habe, habe er nicht nachweisen können, zumal kein Krankengeldbezug erfolgte. Zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer durch die Hinterlegungsanzeige bewusst sein musste, dass er das Poststück so rasch als möglich abzuholen habe; dieses galt mit 15.10.2021 als zugestellt. Eine Erkrankung, die ihn an der rechtzeitigen Abholung gehindert habe, habe er nicht nachweisen können, zumal kein Krankengeldbezug erfolgte. Der in Spruchpunkt II verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.08.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Weiters wurde bereits mit Bescheid vom 27.01.2020 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für sechs Wochen verhängt. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der vorliegenden Arbeitsunwilligkeit lässt eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Der in Spruchpunkt römisch zwei verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.08.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Weiters wurde bereits mit Bescheid vom 27.01.2020 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG für sechs Wochen verhängt. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der vorliegenden Arbeitsunwilligkeit lässt eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
  7. Mit Schreiben vom 24.12.2021 legte der Beschwerdeführer „Einspruch“ gegen den „Beschluss“ des AMS ein.
  8. Dieses Schreiben (vom AMS als Vorlageantrag bezeichnet) wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.01.2022 vorgelegt.
  9. Mit Schreiben vom 04.01.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens insbesondere zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) Stellung zu nehmen.
  10. Mit Schreiben vom 04.01.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens insbesondere zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei.) Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben blieb bis dato unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 01.08.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 27.01.2020 bezieht er Notstandshilfe. Mit RSb-Schreiben vom 11.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft in einem näher bezeichneten Beschäftigungsprojekt mit Vorstellungstermin am 19.10.2021 übermittelt. Am 14.10.2021 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch, worauf das Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer verständigt wurde, dass das Schriftstück ab 15.10.2021 (bis 25.10.2021) zur Abholung bereitliegt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Vorstellungsgespräch, sondern meldete sich am 22.10.2021 telefonisch bei der Serviceline des AMS, wo er mitteilte, dass er den Vermittlungsvorschlag erst heute von der Post geholt habe und ihm der Vorstellungstermin am 19.10.2021 insofern nicht bekannt gewesen sei. Darüber hinaus sei er erkrankt gewesen, habe sich aber nicht krankschreiben lassen. In seiner Beschwerde wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Ein weiterer Vorstellungstermin wurde nicht gewährt. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der unterbliebenen Bewerbung nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Vom Beschwerdeführer wurden keine substantiierten Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert noch sind solche sonst zutage getreten. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, dem Stellenangebot vom 11.10.2021, dem Aktenvermerk zum Anruf des Beschwerdeführers vom 22.10.2021, der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.10.2021 sowie der Beschwerde und dem „Einspruch“. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Umstandes nicht zustande kam, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, stützt sich darauf, dass durch die Nichtbewerbung jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Die Feststellung, dass der Stellenvorschlag nach einem Zustellversuch am 14.10.2021 ab 15.10.2021 im zuständigen Postamt zur Abholung bereitlag und der Beschwerdeführer diesen erst am 22.10.2021 behoben hat, ergibt sich aus einer Rückfrage des AMS beim zuständigen Postamt bzw. dem Rückschein und der Hinterlegungsanzeige. Die Feststellung zur Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er den Stellenvorschlag zu spät von der Post abgeholt habe, gründet auf seinen eigenen Angaben im Rahmen seines Anrufes beim AMS am 22.10.2021 und der schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2021 bzw. dem Inhalt seiner Beschwerde; eine Erkrankung, die ihn an einer zeitnahen Abholung des Poststückes gehindert hat, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Stellenvorschlag zu spät von der Post geholt hat und insofern den Bewerbungstermin versäumt hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung).Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung).
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  16. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...]“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]“ Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).3.
  7. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193).Unter „Vereitelung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag vom AMS ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht zum darin angeführten Vorstellungstermin erschienen. Wie dargelegt, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dementsprechend hat ein Arbeitsloser, der in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese auch unverzüglich zu beheben, andernfalls er in Kauf nimmt, dass ihn dadurch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Indem die hinterlegte Postsendung nicht unverzüglich behoben wurde, hat der Beschwerdeführer somit (mit bedingtem Vorsatz) eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0173). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag vom AMS ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht zum darin angeführten Vorstellungstermin erschienen. Wie dargelegt, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dementsprechend hat ein Arbeitsloser, der in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese auch unverzüglich zu beheben, andernfalls er in Kauf nimmt, dass ihn dadurch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Indem die hinterlegte Postsendung nicht unverzüglich behoben wurde, hat der Beschwerdeführer somit (mit bedingtem Vorsatz) eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0173). Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, liegen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht vor. Auch berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.Auch berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich bereits um die zweite Ausschlussfrist handelt, war ein Anspruchsverlust für acht Wochen auszusprechen. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich bereits um die zweite Ausschlussfrist handelt, war ein Anspruchsverlust für acht Wochen auszusprechen. 3.
  8. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B der Beschwerdevorentscheidung verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.3. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt römisch zwei.3.3. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2250188.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.