4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 24.06.2019 bis 04.08.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigung vereitelt habe, da er zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 24.06.2019 bei der Firma Personalmanagement GmbH XXXX (im Folgenden: Firma S) für eine Stelle als Personalverrechner nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigung vereitelt habe, da er zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 24.06.2019 bei der Firma Personalmanagement GmbH römisch 40 (im Folgenden: Firma S) für eine Stelle als Personalverrechner nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er seinen Bewerbungstermin mit einem weiteren Bewerbungstermin verwechselt habe. Der Termin bei der Firma S sei ein Folgetermin gewesen, der Ersttermin sei ordnungsgemäß abgehalten worden. Er habe auch Rücksprache mit der Firma S gehalten und sei ihm bestätigt worden, dass es aufgrund der internen Regelungen mit der Geschäftsführung zu einer Verzögerung des Bewerbungsprozesses gekommen sei und Interesse an einer Einstellung beiderseits noch vorhanden sei. Außerdem habe er sich im Zeitraum von 24.06.2019 bis 05.07.2019 im Krankenstand befunden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2019 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut der Auskunft der Personalverantwortlichen der Firma S der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellunggespräch bei dem Kunden des Unternehmens erschienen und danach telefonisch auch nicht erreichbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weder bei der Firma S noch beim Kunden des Unternehmens das Gespräch abgesagt. Das Vorbringen, von 24.06.2019 bis 05.07.2019 im Krankenstand gewesen zu sein, könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung zumutbare Ausgehzeiten hervorgehen. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, am 25.06.2019 ein Vorstellungsgespräch absolviert zu haben, und sei er am 26.06.2019 beim AMS niederschriftlich einvernommen worden. Das Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers von 29.07.2019 bis 20.08.2019 könne aufgrund der Kürze nicht zu einer Nachsicht
VG führen.Das Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers von 29.07.2019 bis 20.08.2019 könne aufgrund der Kürze nicht zu einer Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er verwies neuerlich darauf, dass ihm von der Firma mitgeteilt worden sei, dass die Umstände den Bewerbungsprozess nicht negativ beeinflusst hätten, da die Stelle intern besetzt worden sei. Dass er unter Einschüchterung und Zeitdruck seitens des AMS den Termin zur Niederschrift trotz des Krankenstandes wahrgenommen habe, könne ihm nicht angelastet werden. Dass sein Dienstverhältnis nach kurzer Zeit wieder beendet worden sei, liege nicht an einem mutwilligen Tun, sondern an dem Folgekrankenstand, welcher während des Dienstverhältnisses bestanden habe. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 11.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 7.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]“
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]“ Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Beschwerdeführer zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Beschwerdeführer – während des Vorstellungsgesprächs – eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029).Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Beschwerdeführer zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Beschwerdeführer – während des Vorstellungsgesprächs – eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184).Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184). In § 10 AlVG ist die sich „sonst bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).In Paragraph 10, AlVG ist die sich „sonst bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG, da der Beschwerdeführer nach ursprünglicher Bewerbung im Jänner 2019 nach neuerlichem Freiwerden der Stelle im Juni 2019 von der Firma S kontaktiert wurde, ob er noch Interesse an der Stelle habe. Dass die gegenständliche Beschäftigung als Personalverrechner bei der Firma B nicht den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprach, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, da der Beschwerdeführer nach ursprünglicher Bewerbung im Jänner 2019 nach neuerlichem Freiwerden der Stelle im Juni 2019 von der Firma S kontaktiert wurde, ob er noch Interesse an der Stelle habe. Dass die gegenständliche Beschäftigung als Personalverrechner bei der Firma B nicht den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprach, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Indem die Firma S dem AMS mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer nicht zum Bewerbungsgespräch erschienen ist, ist sie ihrer Auskunftspflicht
VG nachgekommen, nach welcher Betriebsinhaber verpflichtet sind, dem AMS alle zur Durchführung des Arbeitslosenversicherungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Indem die Firma S dem AMS mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer nicht zum Bewerbungsgespräch erschienen ist, ist sie ihrer Auskunftspflicht
Paragraph 69, Absatz 2, AlVG nachgekommen, nach welcher Betriebsinhaber verpflichtet sind, dem AMS alle zur Durchführung des Arbeitslosenversicherungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Frage des Vorliegens einer Vereitelungshandlung ist Folgendes auszuführen: Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Bewerbungsgespräch am 24.06.2019 nicht erschienen und für den potentiellen Dienstgeber nicht erreichbar gewesen ist. Ebenso ist unstrittig, dass das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma B nicht zustande kam. Unentschuldigt nicht zum Bewerbungsgespräch zu erscheinen, stellt zweifelsfrei eine Vereitelungshandlung dar, da der Beschwerdeführer dadurch ein auf die Erlangung der Beschäftigung gerichtetes Handeln nicht entfaltet hat und dem potentiellen Dienstgeber der Eindruck vermittelt worden ist, der Beschwerdeführer habe kein Interesse an der gegenständlichen Stelle. Zwar bestand im gegenständlichen Fall theoretisch noch die Möglichkeit, dass die Beschäftigung zustande kommen wäre, wie sich aus dem E-Mail der Firma B vom 12.07.2019 ergibt. Jedoch wurde seitens der Firma B zu diesem Zeitpunkt aufgrund interner Regelungen keine Bewerbungsgespräche mehr geführt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2019 nicht wie vereinbart zum Bewerbungsgespräch erschien, hat er somit die Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vermindert, welches schließlich auch nicht zu Stande kam. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für das Vorliegen eines kausalen Verhaltens nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Zwar bestand im gegenständlichen Fall theoretisch noch die Möglichkeit, dass die Beschäftigung zustande kommen wäre, wie sich aus dem E-Mail der Firma B vom 12.07.2019 ergibt. Jedoch wurde seitens der Firma B zu diesem Zeitpunkt aufgrund interner Regelungen keine Bewerbungsgespräche mehr geführt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2019 nicht wie vereinbart zum Bewerbungsgespräch erschien, hat er somit die Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vermindert, welches schließlich auch nicht zu Stande kam. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für das Vorliegen eines kausalen Verhaltens nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Überdies hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt, da es an ihm gelegen wäre, seine Termine derart zu organisieren, dass er diese auch einhalten kann. Dass ein Nichterscheinen zum Bewerbungsgespräch die Chancen auf Erlangung der Beschäftigung mindestens vermindert, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Durch sein Gesamtverhalten hat der Beschwerdeführer somit in Kauf genommen, dass die gegenständliche Beschäftigung als Personalverrechner bei der Firma B nicht zustande kommt. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift vom 26.06.2019 vorbringt, er habe sein Telefon bei seinen Eltern vergessen und sich nicht zeitnah beim potentiellen Dienstgeber melden können, ist festzuhalten, dass es einerseits in seiner Verantwortung liegt, seine persönlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass er für potentielle Dienstgeber auch erreichbar ist bzw. er zeitnah zurückrufen kann. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, den Dienstgeber auf anderem Weg, etwa per E-Mail oder mit dem Mobiltelefon seiner Ehefrau, zu kontaktieren. Schließlich kann auch der Krankenstand des Beschwerdeführers ab 24.06.2019 zu keinem anderen Ergebnis führen, da das Bewerbungsgespräch bei der Firma B während der Ausgehzeiten laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung angesetzt war. Darüber hinaus absolvierte der Beschwerdeführer am 25.06.2019 ebenso ein Vorstellungsgespräch und ist aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich, dass ihm dies am 24.06.2019 nicht möglich gewesen wäre. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann (nur) dann vorliegen, wenn der Arbeitslose entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 mwN.).Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann (nur) dann vorliegen, wenn der Arbeitslose entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 mwN.). Wie festgestellt nahm der Beschwerdeführer am 29.07.2019 eine Beschäftigung bei der Firma E auf, welche jedoch am 20.08.2019 bereits beendet wurde. Im Anschluss bezog er neuerlich Arbeitslosengeld bis zum 04.01.2020. Es besteht somit zwar eine zeitliche Nähe der Beschäftigung zur Vereitelungshandlung, sie ist mit 23 Tagen jedoch zu kurz, um in Verbindung mit der langen Bezugsdauer die negativen Konsequenzen der Vereitelungshandlung für die Versichertengemeinschaft ausgleichen zu können, dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Monaten keine weitere Beschäftigung mehr aufnahm. Weitere berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht wurden weder vorgebracht noch sind diese zu Tage getreten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2224323.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.