RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW277 2164750-1 Spruch, W277 2164750-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, durch die XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, durch die römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff). Hierbei gab sie an, aus XXXX zu stammen, dem Clan der „ XXXX “ anzugehören und im Herkunftsstaat ein Jahr lang die Grundschule besucht zu haben. Die BF sei am XXXX geboren. Sie sei ledig.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff). Hierbei gab sie an, aus römisch 40 zu stammen, dem Clan der „ römisch 40 “ anzugehören und im Herkunftsstaat ein Jahr lang die Grundschule besucht zu haben. Die BF sei am römisch 40 geboren. Sie sei ledig. Ihre Mutter namens XXXX namens XXXX sowie ihre beiden Schwestern XXXX würden im Herkunftsstaat leben. Ihr Vater würde XXXX heißen.Ihre Mutter namens römisch 40 namens römisch 40 sowie ihre beiden Schwestern römisch 40 würden im Herkunftsstaat leben. Ihr Vater würde römisch 40 heißen. Den Entschluss zur Ausreise habe die BF im XXXX gefasst. Ihr Ziel sei die Europäische Union gewesen. Sie sei zunächst nach XXXX gereist und ebendort zwei Wochen lang verblieben. Sieben Monate lang habe sie in XXXX verbracht. Circa einen bis zwei Monate habe sie sich in XXXX und drei Monate in XXXX aufgehalten. In weiterer Folge wäre sie in das Bundesgebiet gereist. Die Kosten der Reise hätten sich auf XXXX belaufen.Den Entschluss zur Ausreise habe die BF im römisch 40 gefasst. Ihr Ziel sei die Europäische Union gewesen. Sie sei zunächst nach römisch 40 gereist und ebendort zwei Wochen lang verblieben. Sieben Monate lang habe sie in römisch 40 verbracht. Circa einen bis zwei Monate habe sie sich in römisch 40 und drei Monate in römisch 40 aufgehalten. In weiterer Folge wäre sie in das Bundesgebiet gereist. Die Kosten der Reise hätten sich auf römisch 40 belaufen. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie in Somalia in einem Dorf namens „ XXXX “ gelebt habe. Dort habe die al Shabaab regiert, welche sie gegen ihren Willen zwangsverheiraten hätten wollen. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie in Somalia in einem Dorf namens „ römisch 40 “ gelebt habe. Dort habe die al Shabaab regiert, welche sie gegen ihren Willen zwangsverheiraten hätten wollen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von der al Shabaab getötet zu werden.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen, da die Zuständigkeit der XXXX angenommen werde (AS 27).
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen, da die Zuständigkeit der römisch 40 angenommen werde (AS 27). 2.
- Dem Anhang III des Wiederaufnahmegesuches ist zu entnehmen, dass die BF in der XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 37 ff). Weiters ist dem Antrag zu entnehmen, dass der Vater der BF XXXX und die Mutter XXXX heiße.2.
- Dem Anhang römisch drei des Wiederaufnahmegesuches ist zu entnehmen, dass die BF in der römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 37 ff). Weiters ist dem Antrag zu entnehmen, dass der Vater der BF römisch 40 und die Mutter römisch 40 heiße. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX zu Zahl XXXX lehnte die XXXX durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Wiederaufnahmegesuch ab (AS 51).2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 zu Zahl römisch 40 lehnte die römisch 40 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Wiederaufnahmegesuch ab (AS 51).
- Amtswegig wurde eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung des Alters der BF angeordnet (AS 81, AS 125, AS 155). 3.
- Dem diesbezüglichen Befund von XXXX vom XXXX ist betreffend die Bestimmung des Knochenalters der BF zu entnehmen, dass XXXX (AS 35).3.
- Dem diesbezüglichen Befund von römisch 40 vom römisch 40 ist betreffend die Bestimmung des Knochenalters der BF zu entnehmen, dass römisch 40 (AS 35). 3.
- Dem XXXX der BF der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass das von der BF behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum mit dem errechneten „fiktiven“ Geburtsdatum vereinbar sei, wobei die Differenz bei XXXX liege. Als „fiktives“ Geburtsdatum werde der XXXX errechnet. Im Zeitpunkt der Antragsstellung am XXXX könne von einem wahrscheinlichen Alter mit XXXX Alter ausgegangen werden. Die BF hat das
- Lebensjahr somit nach dem errechneten „fiktiven“ Geburtsdatum am XXXX und nach dem von ihr angegebenen, plausiblen Geburtsdatum am XXXX vollendet (AS 163 ff). 3.
- Dem römisch 40 der BF der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass das von der BF behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum mit dem errechneten „fiktiven“ Geburtsdatum vereinbar sei, wobei die Differenz bei römisch 40 liege. Als „fiktives“ Geburtsdatum werde der römisch 40 errechnet. Im Zeitpunkt der Antragsstellung am römisch 40 könne von einem wahrscheinlichen Alter mit römisch 40 Alter ausgegangen werden. Die BF hat das
- Lebensjahr somit nach dem errechneten „fiktiven“ Geburtsdatum am römisch 40 und nach dem von ihr angegebenen, plausiblen Geburtsdatum am römisch 40 vollendet (AS 163 ff).
- Am XXXX erteilte die XXXX als gesetzliche Vertreterin der BF namentlich genannten Mitarbeiterinnen der XXXX die Vollmacht, die BF im Verfahren beim BFA, vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu vertreten (AS 91).
- Am römisch 40 erteilte die römisch 40 als gesetzliche Vertreterin der BF namentlich genannten Mitarbeiterinnen der römisch 40 die Vollmacht, die BF im Verfahren beim BFA, vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu vertreten (AS 91).
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte die BF der Behörde mit der Ausführung, dass sie eine XXXX hätte, folgendes vor (AS 107):
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die BF der Behörde mit der Ausführung, dass sie eine römisch 40 hätte, folgendes vor (AS 107): - Befundbericht des Universitätsklinikums für Frauenheilkunde und Geburtshilfe XXXX vom XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF XXXX sei (AS 111),- Befundbericht des Universitätsklinikums für Frauenheilkunde und Geburtshilfe römisch 40 vom römisch 40 , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF römisch 40 sei (AS 111), - Ärztlicher Entlassungsbrief vom XXXX des Landeskrankenhauses des XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die stationäre Aufnahme der BF zur XXXX erfolgte. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass die BF am nächsten Tag habe entlassen werden können (AS 110).- Ärztlicher Entlassungsbrief vom römisch 40 des Landeskrankenhauses des römisch 40 , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die stationäre Aufnahme der BF zur römisch 40 erfolgte. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass die BF am nächsten Tag habe entlassen werden können (AS 110).
- Die BF wurde am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen (AS 219 ff). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, aus XXXX zu stammen und ebendort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Die Hauptstadt von XXXX . Es gäbe in ihrem Herkunftsort keine Straßennamen und es gäbe nichts außer „Häuser“. Im Dorf würden Tiere gezüchtet werden und es gäbe Landwirtschaften.
- Die BF wurde am römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen (AS 219 ff). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, aus römisch 40 zu stammen und ebendort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Die Hauptstadt von römisch 40 . Es gäbe in ihrem Herkunftsort keine Straßennamen und es gäbe nichts außer „Häuser“. Im Dorf würden Tiere gezüchtet werden und es gäbe Landwirtschaften. Die BF habe im Herkunftsstaat vier Jahre lang eine Grundschule besucht. Danach sei sie nur „zu Hause“ gewesen und hätte „nichts“ gemacht. Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Mutter, zwei Brüdern und zwei Schwestern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Mutter der BF habe ein kleines Teehaus besessen und ausreichend verdient um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Wirtschaftlich sei es der BF im Herkunftsstaat „normal“ gegangen. Gegenwärtig würde ihre Familie in der Hauptstadt XXXX leben. Die BF habe Kontakt zu ihrer Mutter und den Geschwistern und es würde ihnen „gut“ gehen.Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Mutter, zwei Brüdern und zwei Schwestern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Mutter der BF habe ein kleines Teehaus besessen und ausreichend verdient um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Wirtschaftlich sei es der BF im Herkunftsstaat „normal“ gegangen. Gegenwärtig würde ihre Familie in der Hauptstadt römisch 40 leben. Die BF habe Kontakt zu ihrer Mutter und den Geschwistern und es würde ihnen „gut“ gehen. Ihr Vater sei vor acht Jahren, als ihre Mutter mit ihre Schwester XXXX schwanger gewesen wäre, verstorben. Ihr Vater sei vor acht Jahren, als ihre Mutter mit ihre Schwester römisch 40 schwanger gewesen wäre, verstorben. Die BF gehöre dem Clan der XXXX sowie dem Subclan der XXXX an. Es handle sich um einen Minderheitenclan und ihre Clanangehörigen würden als Schmiede tätig sein, Metall verarbeiten, „Schuhe machen“ und als Friseure arbeiten.Die BF gehöre dem Clan der römisch 40 sowie dem Subclan der römisch 40 an. Es handle sich um einen Minderheitenclan und ihre Clanangehörigen würden als Schmiede tätig sein, Metall verarbeiten, „Schuhe machen“ und als Friseure arbeiten. Identitätsdokumente habe sie nie besessen. Im Herkunftsstaat habe sie weder Probleme mit den Behörden, noch „anderen staatlichen Stellen“ gehabt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie vor einem circa fünfzigjährigen Mann namens XXXX , welcher der al Shabaab angehört hätte, geflüchtet sei. Er habe „in der Stadt“ gewohnt, sei verheiratet gewesen und „alle“ hätten ihn gekannt. Die BF habe mit seinen Töchtern dieselbe Schule besucht.Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie vor einem circa fünfzigjährigen Mann namens römisch 40 , welcher der al Shabaab angehört hätte, geflüchtet sei. Er habe „in der Stadt“ gewohnt, sei verheiratet gewesen und „alle“ hätten ihn gekannt. Die BF habe mit seinen Töchtern dieselbe Schule besucht. Er habe die BF im XXXX im Teehaus ihrer Mutter gesehen und ihr gesagt, dass er sie heiraten wolle. Die BF habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht heiraten, sondern bei ihrer Mutter bleiben wolle. Auch ihre Mutter habe eine Eheschließung abgelehnt, da die BF noch zu jung gewesen wäre. Der Mann sei daraufhin gegangen. An einem anderen Tag bzw. drei Tage später sei er zu ihr nach Hause gekommen, als sie gerade alleine gewesen wäre. Er habe ihr gesagt, dass er ihrer Familie Probleme machen würde, wenn sie ihn nicht heiraten würde. Die BF habe dies trotzdem verneint. Er sei am nächsten Tag wiedergekommen als die BF alleine zu Hause gewesen wäre und habe ein Gewehr mit Bayonette bei sich gehabt. Er habe das Kleid der BF zerrissen und versucht, die BF zu vergewaltigen. Zudem habe er sie mit dem Bayonette am linken Oberarm und am linken Knie verletzt. Die BF habe laut geschrien. Als ihre Geschwister von der Schule nach Hause gekommen seien, habe der Mann von ihr abgelassen und sei gegangen. Ihr älterer Bruder habe ihre Wunden verbunden. Am nächsten Tag sei die BF aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Ihre Mutter hätte nunmehr die Ehe mit diesem Mann befürwortet.Er habe die BF im römisch 40 im Teehaus ihrer Mutter gesehen und ihr gesagt, dass er sie heiraten wolle. Die BF habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht heiraten, sondern bei ihrer Mutter bleiben wolle. Auch ihre Mutter habe eine Eheschließung abgelehnt, da die BF noch zu jung gewesen wäre. Der Mann sei daraufhin gegangen. An einem anderen Tag bzw. drei Tage später sei er zu ihr nach Hause gekommen, als sie gerade alleine gewesen wäre. Er habe ihr gesagt, dass er ihrer Familie Probleme machen würde, wenn sie ihn nicht heiraten würde. Die BF habe dies trotzdem verneint. Er sei am nächsten Tag wiedergekommen als die BF alleine zu Hause gewesen wäre und habe ein Gewehr mit Bayonette bei sich gehabt. Er habe das Kleid der BF zerrissen und versucht, die BF zu vergewaltigen. Zudem habe er sie mit dem Bayonette am linken Oberarm und am linken Knie verletzt. Die BF habe laut geschrien. Als ihre Geschwister von der Schule nach Hause gekommen seien, habe der Mann von ihr abgelassen und sei gegangen. Ihr älterer Bruder habe ihre Wunden verbunden. Am nächsten Tag sei die BF aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Ihre Mutter hätte nunmehr die Ehe mit diesem Mann befürwortet. Die Ausreise der BF sei von ihrer Mutter finanziert worden. Die BF habe den Herkunftsstaat im XXXX verlassen. Ihre Familie sei nach ihrer Ausreise nicht von diesem Mann aufgesucht worden. Auch würde dieser Mann ihrer Familie im Herkunftsstaat „nichts tun“. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie -auch als verheiratete Frau- von diesem Mann getötet werden, weil sie bei ihrer Ausreise nicht verheiratet gewesen wäre. Auch würde dieser Mann sie in Somalia finden, weil „wenn jemand ein Mädchen heiraten möchte, dann wird er sie überall finden“. Weshalb dieser Mann Jahre nach ihrer Ausreise noch immer Interesse an einer Eheschließung mit ihr habe, könne sie nicht sagen. Weiters würde man der BF bei einer Rückkehr vorwerfen, dass sie in einem ungläubigen Land gewesen wäre.Die BF habe den Herkunftsstaat im römisch 40 verlassen. Ihre Familie sei nach ihrer Ausreise nicht von diesem Mann aufgesucht worden. Auch würde dieser Mann ihrer Familie im Herkunftsstaat „nichts tun“. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie -auch als verheiratete Frau- von diesem Mann getötet werden, weil sie bei ihrer Ausreise nicht verheiratet gewesen wäre. Auch würde dieser Mann sie in Somalia finden, weil „wenn jemand ein Mädchen heiraten möchte, dann wird er sie überall finden“. Weshalb dieser Mann Jahre nach ihrer Ausreise noch immer Interesse an einer Eheschließung mit ihr habe, könne sie nicht sagen. Weiters würde man der BF bei einer Rückkehr vorwerfen, dass sie in einem ungläubigen Land gewesen wäre. Unter Vorlage einer Heiratsurkundenkopie des Vereins XXXX in Österreich (AS 237) gab sie an, am XXXX im Bundesgebiet einen Mann namens XXXX , geb. XXXX , nach traditionell- islamischen Ritus geehelicht zu haben. Sie habe XXXX im Bundesgebiet kennengelernt, vor der Eheschließung hätte sie ihn drei Mal getroffen. Sie würde nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Seit der Eheschließung hätte sie XXXX „nur einmal gesehen“.Unter Vorlage einer Heiratsurkundenkopie des Vereins römisch 40 in Österreich (AS 237) gab sie an, am römisch 40 im Bundesgebiet einen Mann namens römisch 40 , geb. römisch 40 , nach traditionell- islamischen Ritus geehelicht zu haben. Sie habe römisch 40 im Bundesgebiet kennengelernt, vor der Eheschließung hätte sie ihn drei Mal getroffen. Sie würde nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Seit der Eheschließung hätte sie römisch 40 „nur einmal gesehen“. Weiters gab sie an, „nicht viel Deutsch“ zu sprechen. Sie finanziere ihr Leben durch Leistungen aus der Grundversorgung. 6.
- Nachgereicht wurde eine „ XXXX “ vom 03.04.2017 (AS 243).6.
- Nachgereicht wurde eine „ römisch 40 “ vom 03.04.2017 (AS 243).
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 erteilt. Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Identität der BF stehe nicht fest. Sie sei somalische Staatsbürgerin, gehöre dem Clan XXXX und dem Subclan XXXX an. Sie sei muslimischen Glaubens (Sunnitin). Die meisten ihres Clans würden im nördlichen Teil Somalias leben. Ihr Clanpatron heiße XXXX . Die Identität der BF stehe nicht fest. Sie sei somalische Staatsbürgerin, gehöre dem Clan römisch 40 und dem Subclan römisch 40 an. Sie sei muslimischen Glaubens (Sunnitin). Die meisten ihres Clans würden im nördlichen Teil Somalias leben. Ihr Clanpatron heiße römisch 40 . Die BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Sie leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Geburtsort der BF sei XXXX , in XXXX . Die Hauptstadt von XXXX sei XXXX . Der Geburtsort der BF sei römisch 40 , in römisch 40 . Die Hauptstadt von römisch 40 sei römisch 40 . Bis zu ihrer Ausreise habe die BF gemeinsam mit ihrer Familie ( XXXX gelebt. Ihr Vater sei vor XXXX Jahren verstorben. Ihre Mutter habe ein Teehaus besessen, mit dem sie ausreichend verdient hätte, um sich und ihre Kinder zu versorgen. Die Geschwister der BF hätten die Schule besucht. Bis zu ihrer Ausreise habe die BF gemeinsam mit ihrer Familie ( römisch 40 gelebt. Ihr Vater sei vor römisch 40 Jahren verstorben. Ihre Mutter habe ein Teehaus besessen, mit dem sie ausreichend verdient hätte, um sich und ihre Kinder zu versorgen. Die Geschwister der BF hätten die Schule besucht. In der Zeit der Ausreise der BF sei ihre Familie in die Hauptstadt XXXX gezogen, wo sie derzeit weiterhin leben würden. Die BF habe weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und habe angegeben, dass es ihnen gut gehe. In der Zeit der Ausreise der BF sei ihre Familie in die Hauptstadt römisch 40 gezogen, wo sie derzeit weiterhin leben würden. Die BF habe weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und habe angegeben, dass es ihnen gut gehe. Die BF habe in Somalia XXXX die Schule besucht. Einer beruflichen Tätigkeit sei sie nicht nachgegangenDie BF habe in Somalia römisch 40 die Schule besucht. Einer beruflichen Tätigkeit sei sie nicht nachgegangen Die BF lebe in Österreich von der Grundversorgung und werde vom Staat unterstützt. Sie über weder im Bundesgebiet eine berufliche Tätigkeit aus, noch besuche sie die Schule. Erst seit XXXX habe sie zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs besucht, wobei sie hierzu keine Bestätigungen habe vorlegen können. Weitere Integrationsbemühungen hätten nicht festgestellt werden können. Die BF lebe in Österreich von der Grundversorgung und werde vom Staat unterstützt. Sie über weder im Bundesgebiet eine berufliche Tätigkeit aus, noch besuche sie die Schule. Erst seit römisch 40 habe sie zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs besucht, wobei sie hierzu keine Bestätigungen habe vorlegen können. Weitere Integrationsbemühungen hätten nicht festgestellt werden können. Sechs Monate nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe die BF einen somalischen Staatsangehörigen namens XXXX , geb. XXXX , traditionell geehelicht. Vor der traditionellen Eheschließung hätte die BF XXXX drei Mal gesehen. Seit ihrer Eheschließung hätte sie ihn lediglich ein Mal gesehen. Auch würde kein gemeinsamer Haushalt bestehen, zumal XXXX aktuell in XXXX und die BF in XXXX wohnhaft sei.Sechs Monate nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe die BF einen somalischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , geb. römisch 40 , traditionell geehelicht. Vor der traditionellen Eheschließung hätte die BF römisch 40 drei Mal gesehen. Seit ihrer Eheschließung hätte sie ihn lediglich ein Mal gesehen. Auch würde kein gemeinsamer Haushalt bestehen, zumal römisch 40 aktuell in römisch 40 und die BF in römisch 40 wohnhaft sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Herkunftsstaat einer konkreten, individuellen Bedrohung bzw. einer Verfolgung aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt wäre. Auch sei nicht feststellbar, dass die BF von einem Mitglied der al Shabaab verfolgt bzw. bedroht oder angegriffen worden wäre. Die Fluchtgründe der BF seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Eine staatliche Verfolgung in Somalia habe sie nicht geltend gemacht. Weiters wurde festgestellt, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen, sowie in der Absicht im Bundesgebiet ein besseres Leben zu führen, gekommen wäre. Der Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. ist zu entnehmen, dass die Angaben der BF widersprüchlich seien und in keiner Weise die für ein Asylverfahren nötigen Glaubwürdigkeitskriterien erfüllen würden.Der Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins. ist zu entnehmen, dass die Angaben der BF widersprüchlich seien und in keiner Weise die für ein Asylverfahren nötigen Glaubwürdigkeitskriterien erfüllen würden.
- Das BFA stellt der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF, damals vertreten durch den XXXX innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei würde angeführt, dass die BF eine syrische Staatsangehörige sei und aus Somalia stamme. Weiters brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte, von der al Shabaab getötet zu werden. Sie sei von einem Mitglied der al Shabaab zur Zwangsehe gedrängt worden. Als die BF diese Ehe abgelehnt habe, habe der Mann versucht sie zu vergewaltigen. Die BF habe sich dazu entschieden zu fliehen, weil ihre Mutter sie nach dem Vergewaltigungsversuch an den Vergewaltigter verheiraten hätte wollen. Zudem habe die BF in Somalia eine zwangsweise Rekrutierung zum Kriegsdienst zu befürchten.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF, damals vertreten durch den römisch 40 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei würde angeführt, dass die BF eine syrische Staatsangehörige sei und aus Somalia stamme. Weiters brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte, von der al Shabaab getötet zu werden. Sie sei von einem Mitglied der al Shabaab zur Zwangsehe gedrängt worden. Als die BF diese Ehe abgelehnt habe, habe der Mann versucht sie zu vergewaltigen. Die BF habe sich dazu entschieden zu fliehen, weil ihre Mutter sie nach dem Vergewaltigungsversuch an den Vergewaltigter verheiraten hätte wollen. Zudem habe die BF in Somalia eine zwangsweise Rekrutierung zum Kriegsdienst zu befürchten.
- Am XXXX wurde die BF aufgrund des Abmeldungsgrundes „Privat verzogen Inland“ von der Grundversorgung abgemeldet (OZ 3).
- Am römisch 40 wurde die BF aufgrund des Abmeldungsgrundes „Privat verzogen Inland“ von der Grundversorgung abgemeldet (OZ 3).
- Am XXXX brachte die BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.
- Am römisch 40 brachte die BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der der BF mit Bescheid des BFA vom XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der der BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
- Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde der BF gegen die Spruchpunkte I., II., IV., VI. und VII. des in I.
- angeführten Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte aufgrund des Antrages der BF vom XXXX um zwei weitere Jahre verlängert.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerde der BF gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des in römisch eins.
- angeführten Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte aufgrund des Antrages der BF vom römisch 40 um zwei weitere Jahre verlängert. Den Feststellungen zur Situation der BF in Somalia und der dort herrschenden Lage ist zu entnehmen, dass „sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat. Auch die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen hat sich in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert. Auch aus sonstigen Gründen hat sich die Lage in Somalia nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich ihren notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin wäre von dieser schwierigen Situation zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich weniger intensiv betroffen, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Somalia maßgeblich zu ihrem Unterhalt beitragen könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG
- Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.“Den Feststellungen zur Situation der BF in Somalia und der dort herrschenden Lage ist zu entnehmen, dass „sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat. Auch die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen hat sich in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert. Auch aus sonstigen Gründen hat sich die Lage in Somalia nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich ihren notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin wäre von dieser schwierigen Situation zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich weniger intensiv betroffen, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Somalia maßgeblich zu ihrem Unterhalt beitragen könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte. Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG
- Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.“
- Mit Bescheid des BFA XXXX wurde die Aufenthaltsberechtigung der BF als subsidiär Schutzberechtigte bis zum XXXX verlängert.
- Mit Bescheid des BFA römisch 40 wurde die Aufenthaltsberechtigung der BF als subsidiär Schutzberechtigte bis zum römisch 40 verlängert.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung an (OZ 10), zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an (OZ 10), zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurde. 16.
- Die BF hat die Ladung am XXXX entgegengenommen (OZ 10).16.
- Die BF hat die Ladung am römisch 40 entgegengenommen (OZ 10). 16.
- Die BF ist zu der am XXXX anberaumten, mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.16.
- Die BF ist zu der am römisch 40 anberaumten, mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher die BF teilnahm. Sie gab in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und nach mehrmaliger Befragung hierzu an, in dem anhängigen Verfahren nicht rechtsvertreten sein zu wollen. Weiters gab sie an in der mündlichen Verhandlung weder die Anwesenheit einer rechtsfreundlichen Vertretung, noch eines Rechtsberaters zu wünschen. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung anwesend sein könne (OZ 11). Das BFA ist folglich nicht erschienen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher die BF teilnahm. Sie gab in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und nach mehrmaliger Befragung hierzu an, in dem anhängigen Verfahren nicht rechtsvertreten sein zu wollen. Weiters gab sie an in der mündlichen Verhandlung weder die Anwesenheit einer rechtsfreundlichen Vertretung, noch eines Rechtsberaters zu wünschen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung anwesend sein könne (OZ 11). Das BFA ist folglich nicht erschienen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den ins Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichte Stellung zu nehmen. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, XXXX geboren zu sein und ebendort bis zur Ausreise gelebt, sowie XXXX Jahre lang die Grundschule, welche „Koranschule“ geheißen habe, besucht zu haben. XXXX sei glaublich XXXX entfernt. Das Dorf teile sich in vier Teile, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne und die BF habe im zweiten Teil gewohnt. Es gäbe dort zwei Brunnen, zwei Moscheen, eine Apotheke. Sie habe das Dorf nie verlassen und wisse nicht, welche Ortschaften sich in der Umgebung befinden würden.Die BF gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, römisch 40 geboren zu sein und ebendort bis zur Ausreise gelebt, sowie römisch 40 Jahre lang die Grundschule, welche „Koranschule“ geheißen habe, besucht zu haben. römisch 40 sei glaublich römisch 40 entfernt. Das Dorf teile sich in vier Teile, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne und die BF habe im zweiten Teil gewohnt. Es gäbe dort zwei Brunnen, zwei Moscheen, eine Apotheke. Sie habe das Dorf nie verlassen und wisse nicht, welche Ortschaften sich in der Umgebung befinden würden. Befragt wie für eine ortsfremde Person das Dorf XXXX auffindbar wäre, gab die BF an, dass es große Autos gab, die von XXXX gekommen seien. Außerdem wäre damals ebendort die al Shabaab gewesen. Weiters gab sie zu einem Dorf namens XXXX an:Befragt wie für eine ortsfremde Person das Dorf römisch 40 auffindbar wäre, gab die BF an, dass es große Autos gab, die von römisch 40 gekommen seien. Außerdem wäre damals ebendort die al Shabaab gewesen. Weiters gab sie zu einem Dorf namens römisch 40 an: „Ich habe den Namen erwähnt, ich kenne die Namen, sonst kenne ich nichts darüber. (…) Ich habe die Namen so gesagt, wie es genannt wurde. Mehr kann ich dazu nicht sagen.“ Sie würde weiters nicht mehr über ein Dorf namens XXXX sagen wollen („Alles was ich weiß und was Sie gefragt haben, habe ich bereits beantwortet. Mehr möchte ich jetzt nicht mehr sagen. Mehr kann ich dazu nicht sagen.“).Sie würde weiters nicht mehr über ein Dorf namens römisch 40 sagen wollen („Alles was ich weiß und was Sie gefragt haben, habe ich bereits beantwortet. Mehr möchte ich jetzt nicht mehr sagen. Mehr kann ich dazu nicht sagen.“). XXXX römisch 40 Weiters gab sie einerseits an, im Jahre XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX , andererseits jedoch ebendort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Zu ihren Angaben betreffend ihre Person in XXXX befragt, gab sie folgendes an:Weiters gab sie einerseits an, im Jahre römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 , andererseits jedoch ebendort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Zu ihren Angaben betreffend ihre Person in römisch 40 befragt, gab sie folgendes an: „R: Weiters habe ich dem Akt entnommen, dass Sie in Deutschland angegeben haben, dass Sie XXXX geboren seien (AS 51). Weiters haben Sie angegeben in XXXX geboren zu sein. Wie kommt es zu diesen Angaben? „R: Weiters habe ich dem Akt entnommen, dass Sie in Deutschland angegeben haben, dass Sie römisch 40 geboren seien (AS 51). Weiters haben Sie angegeben in römisch 40 geboren zu sein. Wie kommt es zu diesen Angaben? BF: Ja, wir waren mit einem Schlepper damals unterwegs, ich und andere Flüchtlinge. Er hat uns gesagt, wenn wir in XXXX erwischt werden, sollen wir diese Angaben machen. Wir werden dann in einem Flüchtlingsheim untergebracht und wenn die Fingerabdrücke nicht behandelt werden können wir weiter flüchten. Später bin ich dann alleine hierhergekommen. BF: Ja, wir waren mit einem Schlepper damals unterwegs, ich und andere Flüchtlinge. Er hat uns gesagt, wenn wir in römisch 40 erwischt werden, sollen wir diese Angaben machen. Wir werden dann in einem Flüchtlingsheim untergebracht und wenn die Fingerabdrücke nicht behandelt werden können wir weiter flüchten. Später bin ich dann alleine hierhergekommen. R: Das heißt, die Angaben in XXXX haben nicht der Wahrheit entsprochen? R: Das heißt, die Angaben in römisch 40 haben nicht der Wahrheit entsprochen? BF: Ja. Dieser Mann hat uns das schreiben lassen. Ja, das war nicht die Wahrheit.“ Die BF gehöre dem Clan XXXX an. Ihre Clanangehörigen würden Tiere schlachten, Schuhe nähen, Töpfe und Herde fürs Kochen aus Metall machen. Sie würden weiters als Schmiede tätig sein und Metall verarbeiten. Darauf hingewiesen, dass den ins Verfahren eingeführten Länderberichten folgend der Clan der XXXX für die Metallverarbeitung, sowie nicht die XXXX hierfür zuständig sind, fragte die BF die erkennende Richterin, ob der Clan der XXXX unterschiedlicher Clan sei. Die BF gehöre dem Clan römisch 40 an. Ihre Clanangehörigen würden Tiere schlachten, Schuhe nähen, Töpfe und Herde fürs Kochen aus Metall machen. Sie würden weiters als Schmiede tätig sein und Metall verarbeiten. Darauf hingewiesen, dass den ins Verfahren eingeführten Länderberichten folgend der Clan der römisch 40 für die Metallverarbeitung, sowie nicht die römisch 40 hierfür zuständig sind, fragte die BF die erkennende Richterin, ob der Clan der römisch 40 unterschiedlicher Clan sei. Ihre Familienangehörigen würden gegenwärtig in XXXX leben und es bestehe regelmäßiger Kontakt. Ihr Vater sei als Automechaniker tätig gewesen und in ihrer Kindheit erschossen worden.Ihre Familienangehörigen würden gegenwärtig in römisch 40 leben und es bestehe regelmäßiger Kontakt. Ihr Vater sei als Automechaniker tätig gewesen und in ihrer Kindheit erschossen worden. Sie sei mit XXXX nach traditionellem Ritus verheiratet und lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Er gehöre dem Clan der XXXX an, sie wisse jedoch nicht woher er stamme. Seine Fluchtgründe kenne sie nicht.Sie sei mit römisch 40 nach traditionellem Ritus verheiratet und lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Er gehöre dem Clan der römisch 40 an, sie wisse jedoch nicht woher er stamme. Seine Fluchtgründe kenne sie nicht. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie Folgendes an: „R: Wer würde Sie so viele Jahre nach Ihrem Verlassen des Herkunftsstaates ebendort verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF: Die Leute, die mich damals verfolgt haben sind noch immer dort. R: Haben Sie Kontakt zu anderen Personen im Herkunftsstaat? BF: Nein. R: Woher wissen Sie dann, dass diese Leute immer noch dort sind? BF: Meinen Sie die Leute, die mir Probleme bereitet haben? Es gibt Medien die man anschaut. Meinen Sie die Leute, die damals mich verfolgt haben? R: Sie haben gerade gesagt, dass die Leute, die Sie damals verfolgt haben, immer noch dort seien Sie auch aktuell verfolgen würden. Woher wissen Sie das, dass die Leute immer noch dort sind? BF: Dort ist ihr Wohngebiet, ihre Gegend. Ich schaue Medien, was dort passiert. Es passieren immer Anschläge. R: Welche Leute sind das? BF: Die Leute, die dort die Macht hatten, die Scheichs. R: Was war Ihr Fluchtgrund? BF: Ich meine, das Wort „Scheichs“, meine ich damit al Shabaab. R: Was war Ihr Fluchtgrund? BF: Ein Mann, der zu al Shabaabgruppe gehört, wollte mich haben. Deshalb musste ich flüchten. R: Wie heißt dieser Mann? BF: XXXX . R: Was war Ihr Fluchtgrund? BF: Ein Mann, der zu al Shabaabgruppe gehört, wollte mich haben. Deshalb musste ich flüchten. R: Wie heißt dieser Mann? BF: römisch 40 . R: Hat Ihre Familie Kontakt zu XXXX ? BF: Nein. R: Hat Ihre Familie Kontakt zu römisch 40 ? BF: Nein. R: Woher wissen Sie, dass XXXX noch im Herkunftsstaat lebt? BF: Ich habe ihn nicht gesehen, aber seine Gruppe, die dort die Macht haben, sind noch immer dort. R: Woher wissen Sie, dass römisch 40 noch im Herkunftsstaat lebt? BF: Ich habe ihn nicht gesehen, aber seine Gruppe, die dort die Macht haben, sind noch immer dort. R: Was meinen Sie mit „Ich habe ihn nicht gesehen“? BF: Ich bin hier meine ich. Ich kann nicht sehen, ob er noch dort ist oder noch dort lebt, aber die Gruppe der er angehört, sind noch immer dort. R: Welche Personen haben Sie in welchem Medium erkannt? BF: Al Shabaabgruppe, aber die Personen selbst habe ich nicht erkannt. R: Weshalb gehen Sie davon aus, dass die Al Shabaabgruppe Sie verfolgen würde? BF: Weil er zur Al Shabaabgruppe gehört. Er war der Anführer von der Al Shabaabgruppe dort in unserer Gegend. Ich meine damit aber nicht von allen al Shabaab. R: Wenn Sie in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, würde XXXX Sie heiraten wollen? BF: Nein. Er würde mich umbringen wollen, weil ich geflüchtet bin. R: Wenn Sie in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, würde römisch 40 Sie heiraten wollen? BF: Nein. Er würde mich umbringen wollen, weil ich geflüchtet bin. R: Sind Sie gegen ihren Willen verheiratet worden? BF: Nein, ich habe dort nicht geheiratet. R: Warum waren nur Sie von einer Zwangsverehelichung betroffen? BF: Weil der Mann will mich haben wollte. Er hat mich gesehen und ich habe ihm gefallen.“ Weiters gab sie an, dass-entgegen ihrem Beschwerdevorbringen- keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung ihrer Person in den Kriegsdienst in Somalia bestehe. Das Beschwerdevorbringen sei weder mit mir besprochen worden, noch beherrsche sie die deutsche Sprache und könne daher ihre Beschwerde in der deutschen Sprache weder lesen, noch verstehen. Die Beschwerde sei in ihrer Unkenntnis des Inhalts von ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung geschrieben worden. Da nach persönlichem Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung die BF nicht in der Lage war, Angaben über ein XXXX zu tätigen, welche auf eine selbst wahrgenommene Umgebung schließen lassen würden und dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Sprachanalyse/Sprachermittlung beigegeben sind, wurde mit mündlich verkündetem Beschluss XXXX als Sachverständiger für die Durchführung einer Sprachanalyse betreffend dem Herkunftsgebiet der BF bestellt. Da nach persönlichem Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung die BF nicht in der Lage war, Angaben über ein römisch 40 zu tätigen, welche auf eine selbst wahrgenommene Umgebung schließen lassen würden und dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Sprachanalyse/Sprachermittlung beigegeben sind, wurde mit mündlich verkündetem Beschluss römisch 40 als Sachverständiger für die Durchführung einer Sprachanalyse betreffend dem Herkunftsgebiet der BF bestellt. Die BF hatte zunächst auf das Parteiengehör betreffend die Bestellung des Sprachermittlers, XXXX , verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab sie in weiterer Folge jedoch an, folgende Einwände gegen die Bestellung eines österreichischen Sprachermittlers zu haben (Protokoll der Verhandlung, S. 21 f.): Die BF hatte zunächst auf das Parteiengehör betreffend die Bestellung des Sprachermittlers, römisch 40 , verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab sie in weiterer Folge jedoch an, folgende Einwände gegen die Bestellung eines österreichischen Sprachermittlers zu haben (Protokoll der Verhandlung, S. 21 f.): „BF: Ist dieser Sprachermittler ein Somalier? R: Nein, das ist ein Österreicher. BF: Ich möchte zu keinem Österreicher. Wenn Sie mich zu einem Österreicher laden, werde ich nicht kommen. Dann entscheiden Sie, wie Sie wollen. Ich werde sicher nicht nochmal hierherkommen. R: Dass der Sprachmittler ein Österreicher ist, ist kein Grund seine Bestellung abzulehnen. Haben Sie andere Gründe, weshalb sie seine Bestellung ablehnen? BF: Ich will keinen Österreicher.“ Weiters gab sie an, kein weiteres Mal zum Bundesverwaltungsgericht zu kommen, da sie als Mutter von Kindern mit einem berufstätigen Mann „nicht hin und her fahren“ könne. 17.
- Dem Sachverständigen wurde die Beantwortung folgender Fragen mittels Gutachten aufgetragen (OZ 22):
- Stammt die BF aus dem Gebiet XXXX bzw. einem Dorf namens „ XXXX “ in dieser Gegend (sinngemäß: XXXX )?
- Stammt die BF aus dem Gebiet römisch 40 bzw. einem Dorf namens „ römisch 40 “ in dieser Gegend (sinngemäß: römisch 40 )? 1.
- Wenn nein: Woher stammt die BF?
- Kann durch eine Sprachanalyse eine Clanzugehörigkeit zu den XXXX ermittelt werden.
- Kann durch eine Sprachanalyse eine Clanzugehörigkeit zu den römisch 40 ermittelt werden. 2.
- Wenn ja: Ist der BF dem Clan den XXXX zugehörig? 2.
- Wenn ja: Ist der BF dem Clan den römisch 40 zugehörig? 2.
- Wenn nein: Kann sprachlich auf eine Clanzugehörigkeit zu einem anderen Clan geschlossen werden? 2.
- Wenn ja: Welchem Clan ist die BF zugehörig?
- Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die BF eine Vollmacht zur XXXX (OZ 25).
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die BF eine Vollmacht zur römisch 40 (OZ 25). 18.
- Mit Schriftsatz vom XXXX reichte die BF eine schriftliche Stellungnahme nach, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass es sich bei der Angabe im Beschwerdeschriftsatz zu einer der BF drohenden Zwangsrekrutierung offenbar um ein „Redaktionelles Versehen“ handle. Der BF drohe als Frau keine Rekrutierung. Wie von der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht, sei der Inhalt ihrer Beschwerde nicht mit ihr besprochen worden. 18.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 reichte die BF eine schriftliche Stellungnahme nach, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass es sich bei der Angabe im Beschwerdeschriftsatz zu einer der BF drohenden Zwangsrekrutierung offenbar um ein „Redaktionelles Versehen“ handle. Der BF drohe als Frau keine Rekrutierung. Wie von der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht, sei der Inhalt ihrer Beschwerde nicht mit ihr besprochen worden. Die BF gehört dem Minderheitenclan der XXXX an und es drohe ihr daher im Fall der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Auch aufgrund des Geschlechts würde die BF in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden. Weiter habe die BF vorgebracht, von Mitgliedern der al Shabaab verfolgt zu werden, da sie sich geweigert hätte, „einen von ihnen zu heiraten“ und würde ihr auch aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohen. Da sich die BF dem Willen des al Shabaab Mitglieds widersetzt hätte, drohe ihr nun Verfolgung durch die al Shabaab, weil sie dadurch ihre Einstellung dieser Gruppe gegenüber aufgezeigt hätte. Die Diskriminierung und Gewaltanwendung gegen Frauen in Somalia werde regelmäßig von Angehörigen des somalischen Militärs, AMISOM und Al Shabaab sowie von Privaten begangen. Insgesamt sei daher von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sein. Selbst wenn nicht von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werde, bestehe kein durchsetzbarer staatlicher Schutz, der Frauen in Somalia vor Verfolgung zur Verfügung stehe.Die BF gehört dem Minderheitenclan der römisch 40 an und es drohe ihr daher im Fall der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Auch aufgrund des Geschlechts würde die BF in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden. Weiter habe die BF vorgebracht, von Mitgliedern der al Shabaab verfolgt zu werden, da sie sich geweigert hätte, „einen von ihnen zu heiraten“ und würde ihr auch aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohen. Da sich die BF dem Willen des al Shabaab Mitglieds widersetzt hätte, drohe ihr nun Verfolgung durch die al Shabaab, weil sie dadurch ihre Einstellung dieser Gruppe gegenüber aufgezeigt hätte. Die Diskriminierung und Gewaltanwendung gegen Frauen in Somalia werde regelmäßig von Angehörigen des somalischen Militärs, AMISOM und Al Shabaab sowie von Privaten begangen. Insgesamt sei daher von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sein. Selbst wenn nicht von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werde, bestehe kein durchsetzbarer staatlicher Schutz, der Frauen in Somalia vor Verfolgung zur Verfügung stehe.
- Am XXXX fand die Befundaufnahme des bestellten Sachverständigen XXXX unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali beim BVwG statt, an welcher die BF teilnahm.
- Am römisch 40 fand die Befundaufnahme des bestellten Sachverständigen römisch 40 unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali beim BVwG statt, an welcher die BF teilnahm. 19.
- Dem am XXXX übermittelten Gutachten des bestellten XXXX ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:19.
- Dem am römisch 40 übermittelten Gutachten des bestellten römisch 40 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: „Aufgrund der von der Probandin gesprochenen nordsomalische Varietät, und aufgrund ihrer mangelnden Landeskenntnisse zu XXXX , bzw. zum Süden Somalias, ist eine Hauptsozialisierung der Probandin in der Region XXXX mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Ebenso auszuschließen ist, aufgrund des von ihr gesprochenen Dialektes, ihre Hauptsozialisierung im Nordosten Somalias (Puntland). Eine Hauptsozialisierung der Probandin im äußersten Süden Somalias, wo u. a. auch Sprecher des Ogaden-Dialekts leben, erscheint jedenfalls in Hinblick auf ihre mangelnden Landeskenntnisse unwahrscheinlich. Aufgrund der von ihr gesprochenen nordsomalischen Varietät und in Hinblick auf ihr Sprachrepertoire ist am ehesten von einer Hauptsozialisierung der Probandin in Somaliland auszugehen.“„Aufgrund der von der Probandin gesprochenen nordsomalische Varietät, und aufgrund ihrer mangelnden Landeskenntnisse zu römisch 40 , bzw. zum Süden Somalias, ist eine Hauptsozialisierung der Probandin in der Region römisch 40 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Ebenso auszuschließen ist, aufgrund des von ihr gesprochenen Dialektes, ihre Hauptsozialisierung im Nordosten Somalias (Puntland). Eine Hauptsozialisierung der Probandin im äußersten Süden Somalias, wo u. a. auch Sprecher des Ogaden-Dialekts leben, erscheint jedenfalls in Hinblick auf ihre mangelnden Landeskenntnisse unwahrscheinlich. Aufgrund der von ihr gesprochenen nordsomalischen Varietät und in Hinblick auf ihr Sprachrepertoire ist am ehesten von einer Hauptsozialisierung der Probandin in Somaliland auszugehen.“ Zu den Fragen des Gerichtes ist dem Gutachten zusammenfassend zu entnehmen, dass die BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in XXXX hauptsozialisiert worden wäre, und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie- so wie von ihr behauptet- als Kind einer aus XXXX stammenden Familie ebendort bis zu ihrem
- Lebensjahr aufgewachsen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre die BF in Somaliland hauptsozialisiert. Eine Sozialisierung der BF in XXXX erscheine deutlich weniger wahrscheinlich, sei aber nicht völlig auszuschließen.Zu den Fragen des Gerichtes ist dem Gutachten zusammenfassend zu entnehmen, dass die BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in römisch 40 hauptsozialisiert worden wäre, und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie- so wie von ihr behauptet- als Kind einer aus römisch 40 stammenden Familie ebendort bis zu ihrem
- Lebensjahr aufgewachsen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre die BF in Somaliland hauptsozialisiert. Eine Sozialisierung der BF in römisch 40 erscheine deutlich weniger wahrscheinlich, sei aber nicht völlig auszuschließen. Aufgrund einer Sprachanalyse könnten Aussagen zum Hauptsozialisierungskontext einer Person, u. a. bezüglich des geographischen Raumes ihrer Sozialisierung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft getroffen werden. Die Mitglieder einer solchen Sprachgemeinschaft könnten, müssten aber nicht, auch derselben Abstammungsgemeinschaft angehören, etwa einem bestimmten Somali-Klan. Typischerweise bestehe ein Zusammenhang zwischen “Klan” und “Dialekt”. Auch würden muttersprachliche Sprecher des Somali selbst Einschätzungen anderer Sprecher anhand der dialektalen Ausformung des von anderen gesprochenen Somali hinsichtlich der Clanzugehörigkeit derselben vornehmen. Entsprechende Einschätzungen anderer Sprecher hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu einem Klan, zu einer ethnischen Gruppe oder hinsichtlich ihrer regionalen Herkunft, bzw. die entsprechende “Selbstdarstellung” von Sprechern mittels ihres Dialektes stellen einen wichtigen Aspekt sprachlicher Kommunikation im Allgemeinen dar. Der Ausdruck XXXX bezeichne einen sozialen Stand innerhalb verschiedener somalischer Klans oder lokaler Gemeinschaften. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle jene Personen im somalischen Sprachgebiet, die sich heute als XXXX bezeichnen oder die von anderen so bezeichnet werden, eine einzige Abstammungsgemeinschaft bildeten oder überhaupt annähmen, eine solche zu bilden. Die XXXX würden auch keine geschlossene Sprachgemeinschaft mit “eigenem” Dialekt bilden, deren Angehörige würden zerstreut in Somalia lebten. Der Ausdruck römisch 40 bezeichne einen sozialen Stand innerhalb verschiedener somalischer Klans oder lokaler Gemeinschaften. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle jene Personen im somalischen Sprachgebiet, die sich heute als römisch 40 bezeichnen oder die von anderen so bezeichnet werden, eine einzige Abstammungsgemeinschaft bildeten oder überhaupt annähmen, eine solche zu bilden. Die römisch 40 würden auch keine geschlossene Sprachgemeinschaft mit “eigenem” Dialekt bilden, deren Angehörige würden zerstreut in Somalia lebten. Aufgrund der durch die Sprachanalyse könnten sich grundsätzlich ermittelbaren Zugehörigkeit zu einer Sprachgemeinschaft negative oder positive Hinweise auf eine Clanzugehörigkeit ergeben. Diese hätten sich im gegenständlichen Fall auch ergeben. Die XXXX würden weder eine geschlossene Sprachgemeinschaft bilden, noch bestimmte “eigene” Dialekte sprechen, für die Sprachanalyse nicht fassbar sind. Sie würden in der Regel jene Dialekte sprechen, die allgemein in den Regionen oder innerhalb jener Gruppen gesprochen werden, in denen sie leben. Aufgrund der durch die Sprachanalyse könnten sich grundsätzlich ermittelbaren Zugehörigkeit zu einer Sprachgemeinschaft negative oder positive Hinweise auf eine Clanzugehörigkeit ergeben. Diese hätten sich im gegenständlichen Fall auch ergeben. Die römisch 40 würden weder eine geschlossene Sprachgemeinschaft bilden, noch bestimmte “eigene” Dialekte sprechen, für die Sprachanalyse nicht fassbar sind. Sie würden in der Regel jene Dialekte sprechen, die allgemein in den Regionen oder innerhalb jener Gruppen gesprochen werden, in denen sie leben. Die BF spreche einen nordsomalischen Dialekt, welcher zu einer Gruppe eng verwandter Dialekte gehört, die ein ganz bestimmtes Alleinstellungsmerkmal aufweise. Zu diesen eng verwandten Dialekten gehören die dialektalen Varietäten des Nordsomali im eigentlichen Sinne und die Ogaden-Dialekte. Da diese Dialekte hauptsächlich und typischerweise von Angehörigen der Klans der XXXX gesprochen werden, sei es durchaus wahrscheinlich, dass auch die BF einem dieser Klans angehöre. Es ist dagegen eher unwahrscheinlich, wenn auch keineswegs ausgeschlossen, dass sie einem anderen nordsomalischen, oder überhaupt einem anderen Klan angehöre Die BF spreche einen nordsomalischen Dialekt, welcher zu einer Gruppe eng verwandter Dialekte gehört, die ein ganz bestimmtes Alleinstellungsmerkmal aufweise. Zu diesen eng verwandten Dialekten gehören die dialektalen Varietäten des Nordsomali im eigentlichen Sinne und die Ogaden-Dialekte. Da diese Dialekte hauptsächlich und typischerweise von Angehörigen der Klans der römisch 40 gesprochen werden, sei es durchaus wahrscheinlich, dass auch die BF einem dieser Klans angehöre. Es ist dagegen eher unwahrscheinlich, wenn auch keineswegs ausgeschlossen, dass sie einem anderen nordsomalischen, oder überhaupt einem anderen Klan angehöre 19.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, sowie im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt (OZ 32).19.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, sowie im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt (OZ 32). 19.
- Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die BF zu dem unter I.19.
- angeführten Gutachten Stellung. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass die BF zwar keine Analphabetin sei, jedoch nur vier Jahre lang die Schule besuchte und daher über keine ausgeprägte Schulbildung verfügt. Dass –wie in dem Gutachten angeführt- die BF eher die nordsomalische Sprache spreche, könnte „durchaus damit zusammenhängen, dass die BF dem Klan der XXXX angehört, der nicht sesshaft ist“. Es mache keinen Unterschied, woher die BF stamme, weil Frauen, und besonders jene, welche einem Minderheitenclan angehören würden in ganz Somalia verfolgt und unterdrückt werden würden. Die BF stamme aus Somalia, „einem Land, in welchem, wie notorisch bekannt ist, Gewalt gegen Frauen, insbesondere sexuelle Gewalt, weit verbreitet“ sei und „die Situation von Frauen und Mädchen als besonders prekär eingeschätzt“ werde. Personen weiblichen Geschlechts seien stets Gefahren wie Vergewaltigung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt. Somalia sei nach Afghanistan das zweitschlimmste Land für Frauen. Obwohl das somalische Familienrecht Frauen und Männern gleiche Rechte zuspricht, wird sowohl die Scharia als auch das Gewohnheitsrecht so praktiziert, sodass Frauen weniger bis keine Recht zustehen würden. Frauen seien unverändert Gewalt und Diskriminierung in Somalia ausgesetzt, ohne dass ihnen dagegen staatlicher Schutz zur Verfügung stünde. Frauen in Somalia seien Gewalt, Vergewaltigungen, Entführungen, Zwangsehen und Tötungen aufgrund ihres Geschlechtes ausgesetzt. 19.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die BF zu dem unter römisch eins.19.
- angeführten Gutachten Stellung. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass die BF zwar keine Analphabetin sei, jedoch nur vier Jahre lang die Schule besuchte und daher über keine ausgeprägte Schulbildung verfügt. Dass –wie in dem Gutachten angeführt- die BF eher die nordsomalische Sprache spreche, könnte „durchaus damit zusammenhängen, dass die BF dem Klan der römisch 40 angehört, der nicht sesshaft ist“. Es mache keinen Unterschied, woher die BF stamme, weil Frauen, und besonders jene, welche einem Minderheitenclan angehören würden in ganz Somalia verfolgt und unterdrückt werden würden. Die BF stamme aus Somalia, „einem Land, in welchem, wie notorisch bekannt ist, Gewalt gegen Frauen, insbesondere sexuelle Gewalt, weit verbreitet“ sei und „die Situation von Frauen und Mädchen als besonders prekär eingeschätzt“ werde. Personen weiblichen Geschlechts seien stets Gefahren wie Vergewaltigung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt. Somalia sei nach Afghanistan das zweitschlimmste Land für Frauen. Obwohl das somalische Familienrecht Frauen und Männern gleiche Rechte zuspricht, wird sowohl die Scharia als auch das Gewohnheitsrecht so praktiziert, sodass Frauen weniger bis keine Recht zustehen würden. Frauen seien unverändert Gewalt und Diskriminierung in Somalia ausgesetzt, ohne dass ihnen dagegen staatlicher Schutz zur Verfügung stünde. Frauen in Somalia seien Gewalt, Vergewaltigungen, Entführungen, Zwangsehen und Tötungen aufgrund ihres Geschlechtes ausgesetzt. Female Genital Mutilation (in der Folge: FGM) werde beinahe durchgehend in Somalia praktiziert und zeichne sich durch eine starke kulturelle Verankerung aus. Die Durchsetzung von FGM in Somalia betrage nach allgemeiner Ansicht über 90%. In Süd- und Zentralsomalia sei seit 1990 keine wesentliche Änderung der Praxis beobachtet worden. Die gesellschaftliche Anforderung an Mädchen und Frauen, sich einer FGM zu unterziehen, sei stark. Im Allgemeinen gelte, dass eine unbeschnittene, unverheiratete Somalierin bis 39 Jahre einem realen Risiko unterliege, Opfer einer FGM zu werden. Das Risiko werde dort am größten sein, wo beide Eltern eine FGM befürworten würden. Wenn beide Eltern gegen FGM seien, wäre die Frage des realen Risikos dahingehend zu klären, inwieweit die Eltern in der Lage sein würden, dem starken gesellschaftlichen Druck zu widerstehen. Wenn die Eltern einen solchen gesellschaftlich-wirtschaftlichen Hintergrund nicht aufweisen würde, der es wahrscheinlich mache, dass sie sich von verbreiteten sozialen Haltungen distanzieren könnten, oder im Falle von anderen entscheidenden Faktoren einer konkreten Situation, werde der elterliche Widerstand hinsichtlich einer FGM nicht in der Lage sein, das reale Risiko auszuschalten, dass Tochter auch von anderen - insbesondere von Verwandten - einer FGM unterzogen werden. Trotz Somalias neuer Verfassung aus 2012, welche die Praxis verbiete, erlaube die Länderinformation, nicht, von den beschriebenen Grundsätzen abzuweichen. Die al Shabaab sei eine militante Gruppierung, die Teile Süd- und Zentralsomalias kontrolliere. Sie verbiete FGM. Die von der al Shabaab kontrollierten Gebiete würden allerdings kleiner werden. Im April 2013 sei berichtet worden, dass FGM unter Kindern in Nordsomalia am Abnehmen wäre. Eine Studie, welche von UNICEF und den Regierungen von Somaliland und Puntland veröffentlicht worden wäre hätte angeführt, dass 25% der Mädchen zwischen 1 und 14 Jahren einer FGM unterzogen worden wären. Dies im Vergleich zu 99% der Frauen zwischen 15 und darüber in dieser Region. Es gäbe einen hohen Prozentsatz an FGM überall in Somalia und einen starken kulturellen Glauben in diese Praxis, obwohl die Praxis von FGM in Somaliland und Puntland abnehme. Unverheiratete Frauen unter 39 Jahren, die keiner FGM unterzogen werden würden und demonstrieren könnten, dass ein Risiko einer solchen Misshandlung bestehe und sie keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnten, würden zu einer besonderen sozialen Gruppe gehören und sollten Asyl erhalten. In Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu, sei ein effektiver staatlicher Schutz für Frauen, die sich vor sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt fürchten, eher nicht zugänglich. Dennoch erfordere jeder Fall eine individuelle Prüfung. Die Situation könne in Somaliland und Puntland anders sein, wo die Frage, ob effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung steht, im Kontext der besonderen Umstände der Person zu prüfen wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach XXXX , um geschlechtsspezifischer Gewalt zu entgehen, könne in manchen Fällen möglich sein. Dies insbesondere dann, wenn die Person ein Unterstützungsnetzwerk dort habe. Alleinstehende Frauen könnten eher keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Somaliland und Puntland erlaube normalerweise nur solchen Personen die Einreise, die frühere Bewohnerinnen der Regionen gewesen wären und Mitglieder der lokalen Clans oder Subclans. In Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu, sei ein effektiver staatlicher Schutz für Frauen, die sich vor sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt fürchten, eher nicht zugänglich. Dennoch erfordere jeder Fall eine individuelle Prüfung. Die Situation könne in Somaliland und Puntland anders sein, wo die Frage, ob effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung steht, im Kontext der besonderen Umstände der Person zu prüfen wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach römisch 40 , um geschlechtsspezifischer Gewalt zu entgehen, könne in manchen Fällen möglich sein. Dies insbesondere dann, wenn die Person ein Unterstützungsnetzwerk dort habe. Alleinstehende Frauen könnten eher keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Somaliland und Puntland erlaube normalerweise nur solchen Personen die Einreise, die frühere Bewohnerinnen der Regionen gewesen wären und Mitglieder der lokalen Clans oder Subclans. Das US-Außenministerium (US Department of State; USDOS) schreibe in seinem im Mai 2012 veröffentlichten Länderbericht zur Menschenrechtslage 2011, dass Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung (TFG) und verbündete Milizen sexuelle Gewalt – darunter Vergewaltigung – gegen Frauen in Binnenvertriebenenlagern in und um Mogadischu verübt hätten. Frauen, die sich auf dem Weg zu Flüchtlingslagern in Kenia befunden hätten, seien ebenfalls von Vergewaltigung durch Milizen betroffen gewesen. Am
- November 2011 seien die Bezirksbeauftragten der Bezirke Hamar Jajab und Karan in Mogadischu ihres Amtes enthoben worden. Die Amtsenthebung sei unter anderem in Zusammenhang mit Angriffen auf Frauen gestanden, die Nahrungsmittel abgeholt hätten. Zitierten Berichten zufolge hätten mehrere Frauen angegeben, dass Mitglieder der al-Shabaab Gewalt als Teil ihrer Kriegsstrategie eingesetzt hätten, um einen Zustrom von Frauen in Flüchtlings- und Binnenvertriebenenlagern – und in Folge das Verlassen von durch die al-Shabaab kontrollierten Gebieten - zu verhindern. Berichte aus April 2012 zufolge würden viele Frauen und Mädchen gezwungen werden, Kämpfer der al-Shabaab zu heiraten. Mädchen und Frauen würden mit al-Shabaab-Kämpfern verheiratet werden, um ein Desertieren der Kämpfer zu verhindern. Es gebe auch Beispiele von älteren al-Shabaab-Kämpfern und –Kommandanten, die junge Frauen zu einer Heirat zwingen würden. Sollte die Familie der Frau oder des Mädchens oder die Frau oder das Mädchen selbst dies ablehnen, sei sie von einer Tötung durch die al-Shabaab bedroht. Mädchen und Frauen seien in diesem Zusammenhang gesteinigt worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF 1.1.
- Die BF ist eine volljährige, somalische Staatsangehörige, sunnitisch-muslimischen Glaubens. 1.1.
- Die BF wurde weder in einem Dorf namens XXXX in XXXX geboren, noch ist sie ebendort aufgewachsen. Die BF stammt weiters nicht aus dem Bundesstaat XXXX in Somalia, ist ebendort nicht aufgewachsen und hat ebenso dort nicht bis zu ihrer Ausreise aus Somalia gelebt. 1.1.
- Die BF wurde weder in einem Dorf namens römisch 40 in römisch 40 geboren, noch ist sie ebendort aufgewachsen. Die BF stammt weiters nicht aus dem Bundesstaat römisch 40 in Somalia, ist ebendort nicht aufgewachsen und hat ebenso dort nicht bis zu ihrer Ausreise aus Somalia gelebt. 1.1.
- Die BF gehört nicht dem Clan XXXX (andere Schreibweise: XXXX , andere Bezeichnung im Akt: „ XXXX “), dem Sublcan XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) und Subsubclan XXXX oder einer berufsständischen Minderheit an.1.1.
- Die BF gehört nicht dem Clan römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 , andere Bezeichnung im Akt: „ römisch 40 “), dem Sublcan römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) und Subsubclan römisch 40 oder einer berufsständischen Minderheit an. 1.1.
- Die BF hat eine Schulbildung im Herkunftsstaat genossen. Sie ist keine Analphabetin. Die BF hat keine Deutschkenntnisse. 1.1.
- Die BF ist mit dem somalischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , nach traditionellem Ritus verheiratet. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ XXXX , vom XXXX der Status eines Asylberechtigten gewährt, sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der am XXXX im Bundesgebiet geborenen Tochter XXXX , wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX nach § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status einer Asylberechtigten gewährt, sowie festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem am XXXX im Bundesgebiet geborenen Sohn, XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX nach § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten gewährt, sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die BF lebt mit XXXX und ihren Kindern im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt.1.1.
- Die BF ist mit dem somalischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , nach traditionellem Ritus verheiratet. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ römisch 40 , vom römisch 40 der Status eines Asylberechtigten gewährt, sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Tochter römisch 40 , wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status einer Asylberechtigten gewährt, sowie festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Sohn, römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten gewährt, sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die BF lebt mit römisch 40 und ihren Kindern im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. 1.1.
- Die BF ist gesund. 1.1.
- Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu dem Fluchtvorbringen der BF Das Fluchtvorbringen der BF ist nicht glaubhaft. Die BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation im Herkunftsstaat Aus den ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderberichten (in der Folge: LIB) zur Lage in Somalia sowie den Berichten XXXX ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:Aus den ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderberichten (in der Folge: LIB) zur Lage in Somalia sowie den Berichten römisch 40 ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
- Hiiraan/ HirShabelle HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 2021- The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, Zugriff 12.2.2021, S. 16), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 30.3.2021- US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020, Zugriff 6.4.2021, S. 24). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 25.2.2021- Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten). Die Macht der Regierung von HirShabelle ist auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat phasenweise Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben. Insgesamt sind bei den Verwaltungen von HirShabelle und Belet Weyne Verbesserungen zu verzeichnen (BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten). Belet Weyne, Buulo Barde, Jalalaqsi und Maxaas in Hiiraan befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, S.1). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Nordwesten Hiiraans ist al Shabaab nur in geringer Stärke präsent. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 25.2.2021). Wesentliche Teile von Hiiraan befinden sich hingegen unter Kontrolle von al Shabaab (HIPS 2021, S.17) – vor allem die Gebiete westlich der Straße Jalalaqsi – Belet Weyne (PGN 2.2021, S.1). Al Shabaab untergräbt auch weiterhin die Sicherheit in HirShabelle (HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, S.16), ihre Aktivitäten im Bundesstaat haben sich intensiviert, die Zahl an Sprengstoffanschlägen auf AMISOM und somalische Armee hat sich erhöht (UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], Abs.15). Zudem hat die Gruppe erfolgreich wesentliche Versorgungsrouten unterbrochen (HIPS 2021, S.17). So hat sich etwa die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne wieder verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 25.2.2021). Bewohner von Buulo Barde beklagten sich im Feber 2021, dass ihr Bezirk von al Shabaab abgeriegelt worden ist (Sahan - Sahan / Gedo Times (2.3.2021b): The Somali Wire No. 93, per e-Mail, Originallink auf Somali).Al Shabaab untergräbt auch weiterhin die Sicherheit in HirShabelle (HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, S.16), ihre Aktivitäten im Bundesstaat haben sich intensiviert, die Zahl an Sprengstoffanschlägen auf AMISOM und somalische Armee hat sich erhöht (UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], Absatz 15,). Zudem hat die Gruppe erfolgreich wesentliche Versorgungsrouten unterbrochen (HIPS 2021, S.17). So hat sich etwa die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne wieder verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 25.2.2021). Bewohner von Buulo Barde beklagten sich im Feber 2021, dass ihr Bezirk von al Shabaab abgeriegelt worden ist (Sahan - Sahan / Gedo Times (2.3.2021b): The Somali Wire No. 93, per e-Mail, Originallink auf Somali). Die Miliz der Macawiisley ist östlich von Belet Weyne jedoch auch weiterhin gegen al Shabaab aktiv (BMLV 25.2.2021). Nach anderen Angaben ist diese Miliz, die keiner Verwaltung zugeordnet und gegen al Shabaab gerichtet ist, sowohl in Hiiraan als auch in Middle Shabelle aktiv (PGN 2.2021, S.14). Dem Präsidenten von HirShabelle ist es erfolgreich gelungen, in den Clankonflikt zwischen Reer Hassan und Hawadle in Hiiraan einzugreifen. Bei vorangehenden Auseinandersetzungen waren im Juni 2020 neun Menschen getötet worden. Außerdem hat die Regierung dazu beigetragen, dass zwischen den Hawadle und den Habr Gedir im Bereich Matabaan ein Waffenstillstand geschlossen wurde (UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], Abs.40). Auch beim Konflikt zwischen Abdalla Aroni und Eli Oumar konnte die Regierung vermitteln (UNSC - UN Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], Abs.33). Allerdings ist es Anfang 2021 im Zuge von Clanauseinandersetzungen vermehrt zu Überfällen auf den Verkehr von Belet Weyne in Richtung Dhusamareb gekommen. Güter aus Hiiraan (z. B. Gemüse, Vieh) können nur unter erschwerten Umständen oder gar nicht nach Norden transportiert werden (RE - Radio Ergo (18.2.2021): Conflict along Hiran-Galmudug road affects jobs and local markets).Dem Präsidenten von HirShabelle ist es erfolgreich gelungen, in den Clankonflikt zwischen Reer Hassan und Hawadle in Hiiraan einzugreifen. Bei vorangehenden Auseinandersetzungen waren im Juni 2020 neun Menschen getötet worden. Außerdem hat die Regierung dazu beigetragen, dass zwischen den Hawadle und den Habr Gedir im Bereich Matabaan ein Waffenstillstand geschlossen wurde (UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], Absatz 40,). Auch beim Konflikt zwischen Abdalla Aroni und Eli Oumar konnte die Regierung vermitteln (UNSC - UN Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], Absatz 33,). Allerdings ist es Anfang 2021 im Zuge von Clanauseinandersetzungen vermehrt zu Überfällen auf den Verkehr von Belet Weyne in Richtung Dhusamareb gekommen. Güter aus Hiiraan (z. B. Gemüse, Vieh) können nur unter erschwerten Umständen oder gar nicht nach Norden transportiert werden (RE - Radio Ergo (18.2.2021): Conflict along Hiran-Galmudug road affects jobs and local markets). In Hiiraan leistet aufgrund des Konflikts um die Neuwahl des Präsidenten von HirShabelle der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud Widerstand gegen die Regierung von HirShabelle. Im Jänner 2021 war es bei Kämpfen zwischen Kräften der Regierung und Milizen von General Huud schon zu Todesopfern gekommen (HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov’t officials 48 hrs to exit from Beletweyne; vgl. PGN 2.2021, S.7ff).In Hiiraan leistet aufgrund des Konflikts um die Neuwahl des Präsidenten von HirShabelle der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud Widerstand gegen die Regierung von HirShabelle. Im Jänner 2021 war es bei Kämpfen zwischen Kräften der Regierung und Milizen von General Huud schon zu Todesopfern gekommen (HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov’t officials 48 hrs to exit from Beletweyne; vergleiche PGN 2.2021, S.7ff). Aufgrund der Zuspitzung der Clanrivalität zwischen lokalen Clans und der Regierung von Hir- Shabelle kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage um Belet Weyne. In der Stadt ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und eine Formed Police Unit von AMISOM (AMISOM 23.2.2021). Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte (BMLV 25.2.2021) sowie einzelne Polizisten und eine Formed Police Unit von AMISOM (Sonna - Somali National News Agency [Somalia] (24.2.2021): AMISOM Police evaluates state of operations in HirShabelle State). Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 25.2.2021) – auch wenn die Zahl an Anschlägen mit Sprengsätzen und Handgranaten sowie an gezielten Attentaten zugenommen hat (UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], Abs.15).Aufgrund der Zuspitzung der Clanrivalität zwischen lokalen Clans und der Regierung von Hir- Shabelle kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage um Belet Weyne. In der Stadt ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und eine Formed Police Unit von AMISOM (AMISOM 23.2.2021). Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte (BMLV 25.2.2021) sowie einzelne Polizisten und eine Formed Police Unit von AMISOM (Sonna - Somali National News Agency [Somalia] (24.2.2021): AMISOM Police evaluates state of operations in HirShabelle State). Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 25.2.2021) – auch wenn die Zahl an Anschlägen mit Sprengsätzen und Handgranaten sowie an gezielten Attentaten zugenommen hat (UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], Absatz 15,). 1.3.2. Al Shabaab Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.5; vgl. USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 5 - Al-Shabaab (AS)). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: der Eroberung Somalias (BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal; vgl. BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten). Allerdings wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, S.3).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.5; vergleiche USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 5 - Al-Shabaab (AS)). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: der Eroberung Somalias (BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal; vergleiche BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten). Allerdings wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, S.3). Die al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia, S.2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S.10; vgl. ÖB 3.2020, S.2). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 2.4.2020- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik S, S.5).Die al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia, S.2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S.10; vergleiche ÖB 3.2020, S.2). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 2.4.2020- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik S, S.5). Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal). Die al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). (PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, S.1). 1.3.2.
- Zwangsrekrutierungen Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (BMLV 2.3.2021- Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (2.3.2021): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation; vgl. FIS 7.8.2020- Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.17f, Zugriff 17.3.2021, S.17f). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (BMLV 2.3.2021- Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (2.3.2021): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation; vergleiche FIS 7.8.2020- Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.17f, Zugriff 17.3.2021, S.17f). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 3.2020, S.5). Dabei versucht die Gruppe junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können trotz fehlenden religiösem Verständnis auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner der al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S.17; vgl. Khalil 1.2019, S.33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019 - Khalil, James / Brown, Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and SecurityStudies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab, S.33). Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist (DI 6.2019- Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S.22f).Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 3.2020, S.5). Dabei versucht die Gruppe junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können trotz fehlenden religiösem Verständnis auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner der al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S.17; vergleiche Khalil 1.2019, S.33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019 - Khalil, James / Brown, Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and SecurityStudies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab, S.33). Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist (DI 6.2019- Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S.22f). 1.3.
- Bevölkerungsstruktur Die somalische Verfassung bekennt sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 2.4.2020- Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.10, Zugriff 15.4.2020). In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Somalia). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). 1.3.3.
- Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.14ff). Weiters gehören zu den Gabooye unter anderem die Gruppen Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gabooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir zusammen (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (15.12.2009): Clans in Somalia, S. 17). Die Tumaal sind traditionell als Schmiede tätig, leben in Nord- und Zentralsomalia sowie in einigen Städten Südsomalias (SEM 31.5.2017, S. 17, sowie sinngemäß auch Minderheiten in Somalia, Informationszentrum Asyl und Migration, Juli 2010, S. 19). Je nach Region werden sie weiters als Handud, Hangarakuul, Bilaliso oder Aabir, wobei sich alle diese Namen sich auf Metall oder Feuer beziehen. Die Tumaal genossen vormals traditionell einen besseren Status als die Madhiban. Die Midgan stellen etwa 0,5% er Gesamtbevölkerung. Sie leben verteilt v. a. in Nord- und Zentralsomalia, Hiiraan, Mogadischu und Kismayo. Zu ihren traditionellen Beschäftigungen zählen die Jagd mit Pfeil und Bogen oder Gift und Fallen, das Häuten der Kadaver, die Lederherstellung, die Lederverarbeitung (Sandalen, Gürtel, Sättel etc), Schlachter, Wasserträger, Brunnengräber und Schuhmacher. Manche Gruppen sind auf Fischfang und Weben spezialisiert. Urbanisierte Midgan arbeiten als Zimmerleute, Mechaniker, Fliesenleger, Elektriker, Installateure oder Friseure. Die den Madhiban zugehörigen Frauen stellen Kunsthandwerk wie Körbe her, sind Beschneiderinnen und helfen bei Krankheiten. Es gibt zahlreiche abwertende Bezeichnungen für die Madhiban, die häufig auf ihre die Jagd Bezug nehmen wie Fallensteller oder Kadaveresser. Sie selbst sollen sich als Reer Gaboye (Menschen vom Pfeilköcher) oder Reer Boqon (Menschen von der Bogensehne) bezeichnen. Die Midgan bemühen sich im Allgemeinen, den Begriff „Midgan“ zugunsten der weniger abwertenden Bezeichnung „Madhiban“ abzulegen. Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017- Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, S.43f). Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A; vgl. SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt sind die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S.44ff).Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A; vergleiche SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt sind die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S.44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S.49). So gehörte der frühere Premierminister Somalias, Mohammed Ali Samatar (1987 – 1990) dem Minderheitenclan der Tumal an (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (07.2010): Minderheiten in Somalia, S. 19). 1.3.
- Frauen Die Diskriminierung von Frauen ist in Somalia gesetzlich verboten (USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Somalia, S.32). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.15). Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet (LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0), S.10). Sie genießen nicht die gleichen Rechte wie Männer und werden systematisch benachteiligt. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und Unterbringung (USDOS 11.3.2020, S.31f; vgl. SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019b): Rape: A rising Crisis and Reality for the Women in Somalia, S.2). Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet (LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0), S.10). Sie genießen nicht die gleichen Rechte wie Männer und werden systematisch benachteiligt. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und Unterbringung (USDOS 11.3.2020, S.31f; vergleiche SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019b): Rape: A rising Crisis and Reality for the Women in Somalia, S.2). Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mädchen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S.3). Frauen sind das ökonomische Rückgrat der somalischen Gesellschaft und mittlerweile oft die eigentlichen Brotverdiener der Familie (SIDRA 6.2019b, S.2). Daher ist es üblich, in einer Stadt wie Mogadischu Kleinhändlerinnen anzutreffen, die Khat, Gemüse oder Benzin verkaufen (TE - The Elephant / Rasna Warah (11.3.2019): The Invisible Clan: Is Somalia Ready for a Women’s Revolution?; vgl. LIFOS 16.4.2019, S.11, FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.24).Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mädchen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S.3). Frauen sind das ökonomische Rückgrat der somalischen Gesellschaft und mittlerweile oft die eigentlichen Brotverdiener der Familie (SIDRA 6.2019b, S.2). Daher ist es üblich, in einer Stadt wie Mogadischu Kleinhändlerinnen anzutreffen, die Khat, Gemüse oder Benzin verkaufen (TE - The Elephant / Rasna Warah (11.3.2019): The Invisible Clan: römisch eins s Somalia Ready for a Women’s Revolution?; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S.11, FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.24). Auch wenn Gewalt gegen Frauen gesetzlich verboten ist (USDOS 11.3.2020, S.29/31), bleiben häusliche (USDOS 11.3.2020, S.29/31; vgl. AA 2.4.2020, S.16) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 11.3.2020, S.29/31).Auch wenn Gewalt gegen Frauen gesetzlich verboten ist (USDOS 11.3.2020, S.29/31), bleiben häusliche (USDOS 11.3.2020, S.29/31; vergleiche AA 2.4.2020, S.16) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 11.3.2020, S.29/31). Vergewaltigung ist in Somalia gesetzlich verboten (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.16). Die Strafandrohung beträgt 5 - 15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 11.3.2020, S.29). Das Problem im Kampf gegen sexuelle Gewalt liegt insgesamt nicht am Mangel an Gesetzen – sei es im formellen Recht oder in islamischen Vorschriften. Woran es mangelt, ist der politische Wille der Bundesregierung und der Bundesstaaten, bestehendes Recht umzusetzen und Täter zu bestrafen. Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt. Dort getroffene Einigungen beinhalten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers – und die Absolution für den Täter (SIDRA 6.2019b, S.5ff). Da bestehende Gesetze nicht effektiv durchgesetzt werden (USDOS 11.3.2020, S.29), gibt es bei Vergewaltigungen de facto auch keinen Rechtsschutz (FIS 5.10.2018, S.32) bzw. kann von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB 3.2020, S.11). Generell herrscht Straflosigkeit (USDOS 11.3.2020, S.30; vgl. ÖB 3.2020, S.11). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar (AA 2.4.2020, S.15f). So hat sich aufgrund von Chaos und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können (TE 11.3.2019). Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist – insbesondere in IDP-Lagern – bisher nicht gewährleistet. Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 2.4.2020, S.15).Da bestehende Gesetze nicht effektiv durchgesetzt werden (USDOS 11.3.2020, S.29), gibt es bei Vergewaltigungen de facto auch keinen Rechtsschutz (FIS 5.10.2018, S.32) bzw. kann von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB 3.2020, S.11). Generell herrscht Straflosigkeit (USDOS 11.3.2020, S.30; vergleiche ÖB 3.2020, S.11). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar (AA 2.4.2020, S.15f). So hat sich aufgrund von Chaos und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können (TE 11.3.2019). Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist – insbesondere in IDP-Lagern – bisher nicht gewährleistet. Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 2.4.2020, S.15). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019b, S.2). Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung (USDOS 11.3.2020, S.30). Meldet eine Person sexuelle Gewalt, dann ist es wahrscheinlicher, dass diese Person wegen Verleumdung verhaftet wird, als dass der eigentliche Täter belangt wird (NLMBZ 3.2020, S.43). Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet (TE 11.3.2019). Aus Furcht vor Repressalien und Stigmatisierung wird folglich in vielen Fällen keine Anzeige erstattet (ÖB 3.2020, S.11). Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 11.3.2020, S.30). Allerdings gibt es nunmehr spezifische Ausbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte bezüglich sexueller Gewalt (UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], Abs.57).Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019b, S.2). Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung (USDOS 11.3.2020, S.30). Meldet eine Person sexuelle Gewalt, dann ist es wahrscheinlicher, dass diese Person wegen Verleumdung verhaftet wird, als dass der eigentliche Täter belangt wird (NLMBZ 3.2020, S.43). Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet (TE 11.3.2019). Aus Furcht vor Repressalien und Stigmatisierung wird folglich in vielen Fällen keine Anzeige erstattet (ÖB 3.2020, S.11). Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 11.3.2020, S.30). Allerdings gibt es nunmehr spezifische Ausbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte bezüglich sexueller Gewalt (UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], Absatz 57,). Insgesamt werden Vergewaltigungen aber nur selten der formellen Justiz zugeführt (USDOS 11.3.2020, S.30). Werden Vergewaltigungsfälle bekannt, dann greifen Clanälteste auf Xeer zurück; d.h., dass der Täter Kompensation bezahlen muss oder dass das Opfer gezwungen wird, den Täter zu ehelichen (TE 11.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, S.30). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.49; vgl. UNSC 1.11.2019, S.42; ÖB 3.2020, S.11, SIDRA 6.2019b, S.5ff).Insgesamt werden Vergewaltigungen aber nur selten der formellen Justiz zugeführt (USDOS 11.3.2020, S.30). Werden Vergewaltigungsfälle bekannt, dann greifen Clanälteste auf Xeer zurück; d.h., dass der Täter Kompensation bezahlen muss oder dass das Opfer gezwungen wird, den Täter zu ehelichen (TE 11.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, S.30). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.49; vergleiche UNSC 1.11.2019, S.42; ÖB 3.2020, S.11, SIDRA 6.2019b, S.5ff). Es gibt kleinere Fortschritte dabei, Opfern den Zugang zum formellen Justizsystem zu erleichtern. Einerseits wurden Staatsanwältinnen eingesetzt; andererseits werden Kräfte im medizinischen und sozialen Bereich ausgebildet, welche hinkünftig Opfern zeitnah vertrauliche Dienste anbieten können werden (UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], Abs.56f). Zusätzlich kommt es zu Ausbildungsmaßnahmen für Sicherheitskräfte, um diese hinsichtlich konfliktbezogener sexueller Gewalt und den damit verbundenen Menschenrechten zu sensibilisieren (AMISOM (3.3.2019): Somali Security officers trained on tackling conflict-related sexual violence; UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (3.2019): New Policing Model Newsletter, Edition 24, S.2, UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], Abs.49).Es gibt kleinere Fortschritte dabei, Opfern den Zugang zum formellen Justizsystem zu erleichtern. Einerseits wurden Staatsanwältinnen eingesetzt; andererseits werden Kräfte im medizinischen und sozialen Bereich ausgebildet, welche hinkünftig Opfern zeitnah vertrauliche Dienste anbieten können werden (UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], Absatz 56 f,). Zusätzlich kommt es zu Ausbildungsmaßnahmen für Sicherheitskräfte, um diese hinsichtlich konfliktbezogener sexueller Gewalt und den damit verbundenen Menschenrechten zu sensibilisieren (AMISOM (3.3.2019): Somali Security officers trained on tackling conflict-related sexual violence; UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (3.2019): New Policing Model Newsletter, Edition 24, S.2, UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], Absatz 49,). Bei der Armee wurden einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 11.3.2020, S.30). In Puntland wurden zwei Zivilisten (Vergewaltigung und Mord) und in Baidoa ein Polizist (Vergewaltigung einer Schwangeren) – nach Verurteilung – exekutiert (UNSC 13.5.2020, Abs.48/58).Bei der Armee wurden einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 11.3.2020, S.30). In Puntland wurden zwei Zivilisten (Vergewaltigung und Mord) und in Baidoa ein Polizist (Vergewaltigung einer Schwangeren) – nach Verurteilung – exekutiert (UNSC 13.5.2020, Absatz 48 /, 58,). Für Opfer sexueller Gewalt gibt es von UN-Agenturen oder nationalen und internationalen NGOs organisierte Zufluchtsstätten. Angeboten werden medizinische und psycho-soziale Unterstützung, Rechtsberatung und materielle Unterstützung sowie Schutzunterkünfte (UNFPA - United Nations Population Fund / Somalia GBV Sub-Cluster (8.2018): Somalia GBV Sub-Cluster Bulletin - April to June 2018, S.2). In den von ihr kontrollierten Gebieten gelingt es al Shabaab, Frauen und Mädchen ein gewisses Maß an physischem Schutz zukommen zu lassen. Die Gruppe interveniert z. B. in Fällen häuslicher Gewalt (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S.2/6). Es sind Fälle bekannt, wo sich vergewaltigte Frauen an Gerichte der al Shabaab gewendet haben (FIS 5.10.2018, S.33). Al Shabaab hat Vergewaltiger – mitunter zum Tode – verurteilt (USDOS 11.3.2020, S.31). Dies ist auch ein Grund dafür, warum es in den Gebieten der al Shabaab nur vergleichsweise selten zu Vergewaltigungen kommt (ICG 27.6.2019, S.6; vgl. DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S.9).In den von ihr kontrollierten Gebieten gelingt es al Shabaab, Frauen und Mädchen ein gewisses Maß an physischem Schutz zukommen zu lassen. Die Gruppe interveniert z. B. in Fällen häuslicher Gewalt (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S.2/6). Es sind Fälle bekannt, wo sich vergewaltigte Frauen an Gerichte der al Shabaab gewendet haben (FIS 5.10.2018, S.33). Al Shabaab hat Vergewaltiger – mitunter zum Tode – verurteilt (USDOS 11.3.2020, S.31). Dies ist auch ein Grund dafür, warum es in den Gebieten der al Shabaab nur vergleichsweise selten zu Vergewaltigungen kommt (ICG 27.6.2019, S.6; vergleiche DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S.9). Andererseits legen Berichte nahe, dass sexualisierte Gewalt von al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.16). Es kommt zu Zwangsehen (USDOS 11.3.2020, S.31). Dabei zwingt al Shabaab Mädchen und Frauen im Alter von 14 bis 20 Jahren zur Ehe. Diese sowie deren Familien haben generell kaum eine Wahl. Solche Zwangsehen gibt es nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (USDOS 11.3.2019, S.31; vgl. BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report, S.19). Nach anderen Angaben werden die meisten Ehen mit Mitgliedern der al Shabaab freiwillig eingegangen, auch wenn der Einfluss von Eltern und Clan sowie das geringe Alter bei der Eheschließung nicht geringgeschätzt werden dürfen. Eine solche Ehe bietet der Ehefrau und ihrer Familie ein gewisses Maß an finanzieller Stabilität, selbst Witwen beziehen eine Rente (ICG 27.6.2019, S.8). Demgegenüber stehen Berichte, wonach viele Eltern ihre Töchter in Städte gebracht haben, um sie vor dem Zugriff durch al Shabaab in Sicherheit zu bringen (DI 6.2019, S.9).Andererseits legen Berichte nahe, dass sexualisierte Gewalt von al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.16). Es kommt zu Zwangsehen (USDOS 11.3.2020, S.31). Dabei zwingt al Shabaab Mädchen und Frauen im Alter von 14 bis 20 Jahren zur Ehe. Diese sowie deren Familien haben generell kaum eine Wahl. Solche Zwangsehen gibt es nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (USDOS 11.3.2019, S.31; vergleiche BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report, S.19). Nach anderen Angaben werden die meisten Ehen mit Mitgliedern der al Shabaab freiwillig eingegangen, auch wenn der Einfluss von Eltern und Clan sowie das geringe Alter bei der Eheschließung nicht geringgeschätzt werden dürfen. Eine solche Ehe bietet der Ehefrau und ihrer Familie ein gewisses Maß an finanzieller Stabilität, selbst Witwen beziehen eine Rente (ICG 27.6.2019, S.8). Demgegenüber stehen Berichte, wonach viele Eltern ihre Töchter in Städte gebracht haben, um sie vor dem Zugriff durch al Shabaab in Sicherheit zu bringen (DI 6.2019, S.9). Al Shabaab schränkt die Freiheit und die Möglichkeiten von Frauen auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle signifikant ein (TE 11.3.2019). Die Anwendung einer extremen Form der Scharia resultiert in einer entsprechend weitergehenden Diskriminierung von Frauen (AA 2.4.2020, S.16). Diese werden etwa insofern stärker ausgeschlossen, als ihre Beteiligung an ökonomischen Aktivitäten als unislamisch erachtet wird (USDOS 11.3.2020, S.32). In einigen Gegenden wurden Frauen geschlagen, weil sie ohne männlichen Verwandten das Haus verlassen haben (BS 2020, S.19). Nach anderen Angaben hat al Shabaab einen pragmatischen Zugang. Da immer mehr Familien vom Einkommen der Frauen abhängig sind, tendiert die Gruppe dazu, sie ihren wirtschaftlichen Aktivitäten nachgehen zu lassen (ICG 27.6.2019, S.11). 1.3.
- Arrangierte Ehen und Zwangsehen in Somalia Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (LI 14.6.2018- Landinfo [Norwegen] (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, S.9f). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 2.4.2020-, S.16). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele von ihnen waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S.10). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen (USDOS 11.3.2020, S.34). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia jedoch keine Tradition. Vielmehr können jene, die mit traditionellen Normen brechen, den Schutz und die Unterstützung durch Familie und Clan verlieren (LI 14.6.2018, S.10). Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (LI 14.6.2018, S.9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S.11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S.11; vgl. LI 14.6.2018, S.8f). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S.11; vergleiche LI 14.6.2018, S.8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (LI 14.6.2018, S.8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80% der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden. Zusätzlich gibt es auch die Tradition der „runaway marriages“, bei welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (FIS 5.10.2018, S.26f). Diese Art der Eheschließung ist in den vergangenen Jahren immer verbreiteter in Anspruch genommen worden (LI 14.6.2018, S.11).
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF 2.1.
- Mangels Vorlage von Originaldokumenten konnte die Identität der BF nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens „ XXXX “ und des Geburtsdatums, „ XXXX “ Verfahrensidentität vorliegt. Der im Spruch angeführte Aliasname XXXX und das Aliasgeburtsdatum XXXX ergeben sich aus ihren Personalangaben in der XXXX (AS 51), wobei die BF hierzu in der mündlichen Verhandlung angab, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV S.11).2.1.
- Mangels Vorlage von Originaldokumenten konnte die Identität der BF nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens „ römisch 40 “ und des Geburtsdatums, „ römisch 40 “ Verfahrensidentität vorliegt. Der im Spruch angeführte Aliasname römisch 40 und das Aliasgeburtsdatum römisch 40 ergeben sich aus ihren Personalangaben in der römisch 40 (AS 51), wobei die BF hierzu in der mündlichen Verhandlung angab, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV S.11). Die Feststellungen zu ihrer Staats- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer somalischen Herkunft gründen sich auf ihre insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Erstbefragung am XXXX (AS 1) und ihren insoweit glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. ihren Sprachkenntnissen der somalischen Sprache. Hinsichtlich des Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz, dass die BF eine Staatsangehörige von Syrien sei, ist unzweifelhaft von einem offenkundigen Schreibfehler auszugehen (AS 337).Die Feststellungen zu ihrer Staats- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer somalischen Herkunft gründen sich auf ihre insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Erstbefragung am römisch 40 (AS 1) und ihren insoweit glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. ihren Sprachkenntnissen der somalischen Sprache. Hinsichtlich des Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz, dass die BF eine Staatsangehörige von Syrien sei, ist unzweifelhaft von einem offenkundigen Schreibfehler auszugehen (AS 337). 2.1.
- Die BF hat in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde angegeben in „ XXXX “ im Bundesstaat XXXX geboren, sowie ebendort dort aufgewachsen bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben (AS 1, AS 225). Mit belangtem Bescheid wurde weiters festgestellt, dass die BF in XXXX , in Zentralsomalia geboren sei, sowie XXXX die Hauptstadt von XXXX sei (AS 255). Im Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurden hinsichtlich des Herkunftsortes der BF keine Feststellungen getroffen. Die BF war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage Angaben über ein Dorf namens „ XXXX “ zu tätigen, welche auf eine selbst wahrgenommene Umgebung schließen lassen würden (NSV S.19 f.), weshalb ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Sprachanalyse/Sprachermittlung bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend den Herkunftsort der BF beauftragt wurde (NSV, S.21, OZ 22). Die BF hat in der mündlichen Verhandlung XXXX auf das Parteiengehör betreffend die Bestellung des Sprachermittlers XXXX zunächst verzichtet (NSV S. 21). Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab sie in weiterer Folge jedoch an, Einwände gegen die Bestellung eines österreichischen Sprachermittlers zu haben (Protokoll der Verhandlung, S. 21 f.) Die ihr in weiterer Folge vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen die Bestellung von XXXX , weil er ein österreichischer Staatsangehöriger ist, waren nicht geeignet, seiner Bestellung als Sachverständiger im gegenständlichen Verfahren entgegenzuwirken (NSV S. 21; „Ich möchte zu keinem Österreicher. Wenn Sie mich zu einem Österreicher laden, werde ich nicht kommen. Dann entscheiden Sie, wie Sie wollen. Ich werde sicher nicht nochmal hierherkommen. (…) Ich will keinen Österreicher.“). Dem am XXXX übermittelten Gutachten des bestellten Sachverständigen XXXX ist zu entnehmen, dass der von ihr „gesprochenen nordsomalische Varietät, und aufgrund ihrer mangelnden Landeskenntnisse zu XXXX , bzw. zum Süden Somalias“ eine Hauptsozialisierung BF in der Region XXXX mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Aufgrund des von ihr gesprochenen Dialektes ist ebenso ihre Hauptsozialisierung im Nordosten Somalias (Puntland)auszuschließen. Eine Hauptsozialis