RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2022 GeschäftszahlW287 2173062-2 SpruchW287 2173062-2/3E, W287 2173062-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 25.09.2017 wies das BFA den Antrag des BBF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
- Mit Bescheid vom 25.09.2017 wies das BFA den Antrag des BBF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
- Am 17.10.2019 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 28a
(1)5. Fall SMG §§ 27
(2)SMG ( XXXX ) Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen. In weiterer Folge wurde am 21.10.2019 ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 28a
(1)5. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2.Fall, 27
(2)SMG ( XXXX ) Anklage erhoben.4. Am 17.10.2019 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
- Fall und
- Fall, 27
(2)SMG ( römisch 40 ) Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen. In weiterer Folge wurde am 21.10.2019 ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2.Fall, 27
(2)SMG ( römisch 40 ) Anklage erhoben.
- Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) und aufgrund der eingebrachten Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe.
- Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) und aufgrund der eingebrachten Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid von 31.10.2019 stellte das BFA fest, dass der BF sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG ab dem 17.10.2019 verloren habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid von 31.10.2019 stellte das BFA fest, dass der BF sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ab dem 17.10.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF ab dem 17.10.2019 sein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG verloren habe, da an diesem Tag die Staatsanwaltschaft erstmalig gegen ihn Anklage erhoben habe. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.11.2019 Beschwerde erhoben.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF ab dem 17.10.2019 sein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG verloren habe, da an diesem Tag die Staatsanwaltschaft erstmalig gegen ihn Anklage erhoben habe. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.11.2019 Beschwerde erhoben.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ( XXXX ) vom 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer nach § 28a
(1)5. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 ( römisch 40 ) vom 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2021 (GZ XXXX ) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2021 (GZ römisch 40 ) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.09.2017 wies das BFA den Antrag des BBF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.09.2017 wies das BFA den Antrag des BBF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2021 (GZ XXXX ) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2021 (GZ römisch 40 ) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Am 17.10.2019 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 28a
(1)5. Fall SMG §§ 27
(2)SMG ( XXXX ) Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen. In weiterer Folge wurde am 21.10.2019 ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 28a
(1)5. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2.Fall, 27
(2)SMG ( XXXX ) Anklage erhoben.Am 17.10.2019 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
- Fall und
- Fall, 27
(2)SMG ( römisch 40 ) Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen. In weiterer Folge wurde am 21.10.2019 ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2.Fall, 27
(2)SMG ( römisch 40 ) Anklage erhoben. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ( XXXX ) vom 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a
(1)5. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 ( römisch 40 ) vom 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Feststellungen zu seiner Identität sowie seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz. Einreise, Antragstellung und Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Feststellungen zur Anklageerhebung und der nachfolgenden Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 13.01.2020 gründen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt aufliegende Verständigung von der Anklageerhebung und die betreffende Urteilsausfertigung. Der Umstand der Anklage wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde überdies gar nicht bestritten.Die Feststellungen zur Anklageerhebung und der nachfolgenden Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 13.01.2020 gründen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt aufliegende Verständigung von der Anklageerhebung und die betreffende Urteilsausfertigung. Der Umstand der Anklage wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde überdies gar nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde § 13 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 13, Absatz 2, AsylG lautet:
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
- dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
- dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
- gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. § 13 Abs. 4 AsylG legt fest, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen hat.Paragraph 13, Absatz 4, AsylG legt fest, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen hat. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.10.2019 verloren habe. Begründend für den Verlust des Aufenthaltsrechts wurde primär § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG (Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann) angeführt. Zudem verwies das Bundesamt in der Begründung – anders als im Spruch des angefochtenen Bescheides – auch auf § 13 Abs. 2 Z 1 (Straffälligkeit) und Z 3 AsylG (Verhängung von Untersuchungshaft bzw Betretung bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.10.2019 verloren habe. Begründend für den Verlust des Aufenthaltsrechts wurde primär Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG (Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann) angeführt. Zudem verwies das Bundesamt in der Begründung – anders als im Spruch des angefochtenen Bescheides – auch auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, (Straffälligkeit) und Ziffer 3, AsylG (Verhängung von Untersuchungshaft bzw Betretung bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat). § 2 Abs. 3 AsylG definiert Straffälligkeit folgendermaßen:Paragraph 2, Absatz 3, AsylG definiert Straffälligkeit folgendermaßen: Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
- wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
- mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde nach der diesbezüglichen Anklageerhebung am 17.10.2019 sowie am 21.10.2019 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.01.2020, Zl. XXXX , gemäß § 28a
(1)5. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde nach der diesbezüglichen Anklageerhebung am 17.10.2019 sowie am 21.10.2019 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.01.2020, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um Vorsatzdelikte, welche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Der Beschwerdeführer hat infolge der Anklageerhebung am 17.10.2019 und 21.10.2019 gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ex lege sein Aufenthaltsrecht verloren. Da er wegen der angeklagten Tat auch verurteilt wurde, lebte das Aufenthaltsrecht nicht wieder auf.Der Beschwerdeführer hat infolge der Anklageerhebung am 17.10.2019 und 21.10.2019 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ex lege sein Aufenthaltsrecht verloren. Da er wegen der angeklagten Tat auch verurteilt wurde, lebte das Aufenthaltsrecht nicht wieder auf. Für die vorliegende Konstellation, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts erst nach dem verfahrensabschließenden Bescheid im Asylverfahren eintritt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Regelung des § 13 Abs. 4 AsylG 2005 nur so verstanden werden kann, dass die belangte Behörde in diesem Fall mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat. Es handelt sich um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch, dessen zugrundeliegende Bestimmung vom Gesetzgeber mit dem Fall vor Augen geschaffen wurde, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts während des laufenden behördlichen Verfahrens eintritt (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006).Für die vorliegende Konstellation, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts erst nach dem verfahrensabschließenden Bescheid im Asylverfahren eintritt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 nur so verstanden werden kann, dass die belangte Behörde in diesem Fall mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat. Es handelt sich um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch, dessen zugrundeliegende Bestimmung vom Gesetzgeber mit dem Fall vor Augen geschaffen wurde, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts während des laufenden behördlichen Verfahrens eintritt (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006). Der bescheidmäßige (deklarative) Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts war daher nicht zu beanstanden, auch wenn das Bundesamt in der Begründung neben der korrekten Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG offenbar irrtümlich auch auf die Z 1 und Z 3 der genannten Bestimmung verwies, ohne dass auf die Voraussetzungen in der Begründung näher eingegangen wurde.Der bescheidmäßige (deklarative) Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts war daher nicht zu beanstanden, auch wenn das Bundesamt in der Begründung neben der korrekten Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG offenbar irrtümlich auch auf die Ziffer eins und Ziffer 3, der genannten Bestimmung verwies, ohne dass auf die Voraussetzungen in der Begründung näher eingegangen wurde. Aufgrund der eindeutigen Sachlage, die in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wurde, ließ eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).Aufgrund der eindeutigen Sachlage, die in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wurde, ließ eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen vergleiche hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, das Bundesamt hätte mit der Entziehung der Aufenthaltsberechtigung bis zur Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX warten sollen, ist anzumerken, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs 2 Z 2 AsylG nicht von einer rechtskräftigen Verurteilung abhängt. Ein nachfolgender Freispruch hätte ohnehin dazu geführt, dass Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder aufgelebt wäre. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, das Bundesamt hätte mit der Entziehung der Aufenthaltsberechtigung bis zur Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 warten sollen, ist anzumerken, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nicht von einer rechtskräftigen Verurteilung abhängt. Ein nachfolgender Freispruch hätte ohnehin dazu geführt, dass Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder aufgelebt wäre. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W287.2173062.2.00