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{'item': 'G308 2245478-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6a§ 6b§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 27§ 13§ 1§ 7§ 57§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlG308 2245478-1 Spruch, G308 2245478-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, , Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Zwangsstrafverfügung vom 18.02.2021, zugestellt am 27.02.2021, Zahl XXXX , verhängte das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX (in der Folge: Landesgericht) über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Geschäftsführerin der XXXX GmbH eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 350,00, weil die Unterlagen für die Rechnungslegung (Jahresabschluss etc.) nicht vollständig beim Firmenbuchgericht eingereicht worden sind. Mangels Erhebung eines Einspruches gegen dies Zwangsstrafverfügung erwuchs diese mit 15.03.2021 in Rechtskraft.
  2. Mit Zwangsstrafverfügung vom 18.02.2021, zugestellt am 27.02.2021, Zahl römisch 40 , verhängte das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 350,00, weil die Unterlagen für die Rechnungslegung (Jahresabschluss etc.) nicht vollständig beim Firmenbuchgericht eingereicht worden sind. Mangels Erhebung eines Einspruches gegen dies Zwangsstrafverfügung erwuchs diese mit 15.03.2021 in Rechtskraft.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.04.2021, Zahl XXXX , schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes der zahlungspflichtigen BF die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 350,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG von EUR 8,00 zur Zahlung vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.04.2021, Zahl römisch 40 , schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes der zahlungspflichtigen BF die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 350,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 zur Zahlung vor. Darüber hinaus enthält der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) eine Belehrung über die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorstellung binnen zwei Wochen. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde der BF nachweislich am Samstag,24.04.2021, mittels RSb-Schreibens zugestellt. Davon ausgehend endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung am Montag, 10.05.

  1. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die BF mit Schreiben vom 03.05.2021, am 03.05.2021 per Fax an das Landesgericht übermittelt und somit jedenfalls binnen offener Frist einlangend, Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und wendete sich in ihrer Begründung inhaltlich im Wesentlichen zusammengefasst gegen die Rechtmäßigkeit der bereits rechtskräftigen Zwangsstrafverfügung.
  2. Am 09.06.2021 wurde der Akt dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Vorstellung der BF vorgelegt.
  3. Am 09.06.2021 wurde der Akt dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Vorstellung der BF vorgelegt.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.06.2021 wurde die Vorstellung der BF gegen den sie betreffenden Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zusammengefasst mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Erlassung des gegenständlichen Zahlungsauftrages sowohl dem Grund als auch der Höhe nach in Entsprechung der rechtskräftigen Zwangsstrafverfügung vom 18.02.2021 erlassen worden sei und

§ 6bAbs.

4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Mit Verweis auf die zur früheren Rechtslage zur Möglichkeit von Berichtigungsanträgen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass eine Vorstellung nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig wäre, dass der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.06.2021 wurde die Vorstellung der BF gegen den sie betreffenden Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zusammengefasst mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Erlassung des gegenständlichen Zahlungsauftrages sowohl dem Grund als auch der Höhe nach in Entsprechung der rechtskräftigen Zwangsstrafverfügung vom 18.02.2021 erlassen worden sei und

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Mit Verweis auf die zur früheren Rechtslage zur Möglichkeit von Berichtigungsanträgen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass eine Vorstellung nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig wäre, dass der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche.

  1. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die BF mit Schreiben vom 04.08.2021, am selben Tag bei der belangten Behörde einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde – nach neuerlichem inhaltlichem Vorbringen zur (behaupteten) Rechtswidrigkeit der bereits rechtskräftigen Zwangsstrafverfügung vom 18.02.2021 – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Vorstellung vom 03.05.2021 als zulässig erkennen und sodann über das Rechtsmittel inhaltlich entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,) zu überprüfen. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (vgl. RS 1 zu VwGH vom 18.12.2020, Ra 2019/10/0163).Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vergleiche RS 1 zu VwGH vom 18.12.2020, Ra 2019/10/0163). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten auf Anrechnung des Geldes und Unterbrechung des Eintreibungsverfahren (vgl. RS 1 zu VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten auf Anrechnung des Geldes und Unterbrechung des Eintreibungsverfahren vergleiche RS 1 zu VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (vgl. RS 1 zu VwGH vom 04.07.2019, Ra 2017/06/0210 mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" vergleiche RS 1 zu VwGH vom 04.07.2019, Ra 2017/06/0210 mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN). Verfahrensgegenstand ist im gegenständlichen Fall somit ausschließlich, ob die Vorstellung der BF mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zurückgewiesen worden ist. 3.2.2. Zur Zurückweisung der Vorstellung:

§ 1Z 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) idg

F BGBl. I Nr. 86/2021 sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3 leg. cit., Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3, leg. cit., Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes einzubringen. Der mit „Zuständigkeit“ betitelte § 6 GEG idgF BGBl. I Nr. 156/2015 lautet [Hervorhebungen nicht im Original]:Der mit „Zuständigkeit“ betitelte Paragraph 6, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, lautet [Hervorhebungen nicht im Original]: „§ 6.

(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist„§ 6.
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist
  1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
  2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;
  3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
  4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;
  5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
  6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
(2)Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.“
(2)Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.“

§ 6aAbs. 1 GEG idg

F BGBl. I Nr. 19/2015 sind nach § 1 GEG einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, sind nach Paragraph eins, GEG einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Der mit „Verfahren“ betitelte § 6b GEG idgF BGBl. I Nr. 19/2015 lautet [Hervorhebungen nicht im Original]:Der mit „Verfahren“ betitelte Paragraph 6 b, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, lautet [Hervorhebungen nicht im Original]: „§ 6b.

(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.„§ 6b.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4)Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.“ Der mit „Vorstellung und Berichtigung“ betitelte § 7 GEG idgF BGBl. I Nr. 156/2015 lautet [Hervorhebungen nicht im Original]:Der mit „Vorstellung und Berichtigung“ betitelte Paragraph 7, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, lautet [Hervorhebungen nicht im Original]: „§ 7.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.„§ 7.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. […]
(7)Das Verfahren ist gebührenfrei.“ Wer sich daher durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Wer sich daher durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 48 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 48 (Stand 01.07.2005, rdb.at)). Die Vorstellung ist zudem

§ 13Abs.

2 AVG schriftlich einzubringen. Als Inhalt der Vorstellung ist lediglich erforderlich, dass der Bescheid (erkennbar) bezeichnet wird, gegen den sie sich richtet und zum Ausdruck gebracht wird, dass die Partei Vorstellung erheben will. Ein Begehren oder eine Begründung verlangt das Gesetz zur Vorstellung nicht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 585 (Wien 2019)).Die Vorstellung ist zudem

Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftlich einzubringen. Als Inhalt der Vorstellung ist lediglich erforderlich, dass der Bescheid (erkennbar) bezeichnet wird, gegen den sie sich richtet und zum Ausdruck gebracht wird, dass die Partei Vorstellung erheben will. Ein Begehren oder eine Begründung verlangt das Gesetz zur Vorstellung nicht vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 585 (Wien 2019)). Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, dann ist die betreffende Angelegenheit damit (jedenfalls [vgl Rz 26]) erledigt, wenn der Bescheidadressat nicht rechtzeitig dagegen Vorstellung iSd § 57 Abs. 2 AVG erhoben hat (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115; Rz 23). Macht die Partei aber von dieser Möglichkeit durch Einbringung einer fristgerechten (Mannlicher/Quell AVG § 57 Anm 9; vgl auch Rz 41) und zulässigen (Antoniolli/Koja 802; Thienel 3 231) Vorstellung Gebrauch, so ist die Behörde

§ 57Abs. 3 AVG verpflichtet (vgl auch Nowak, Zf

V 1985, 374f; Walter/Mayer Rz 578), binnen zwei Wochen (vgl. § 32 Abs. 2 AVG [vgl. § 33 Rz 3]) nach Einlangen (vgl. § 13 Rz 34ff) des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten (vgl. auch Herrnritt 105f) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 36 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, dann ist die betreffende Angelegenheit damit (jedenfalls [vgl Rz 26]) erledigt, wenn der Bescheidadressat nicht rechtzeitig dagegen Vorstellung iSd Paragraph 57, Absatz 2, AVG erhoben hat (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115; Rz 23). Macht die Partei aber von dieser Möglichkeit durch Einbringung einer fristgerechten (Mannlicher/Quell AVG Paragraph 57, Anmerkung 9; vergleiche auch Rz 41) und zulässigen (Antoniolli/Koja 802; Thienel 3 231) Vorstellung Gebrauch, so ist die Behörde

Paragraph 57, Absatz 3, AVG verpflichtet vergleiche auch Nowak, ZfV 1985, 374f; Walter/Mayer Rz 578), binnen zwei Wochen vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG [vgl. Paragraph 33, Rz 3]) nach Einlangen vergleiche Paragraph 13, Rz 34ff) des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten vergleiche auch Herrnritt 105f) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 36 (Stand 01.07.2005, rdb.at)). Im speziellen Fall des § 7 Abs. 2 GEG, welcher als lex specialis im Verhältnis zu § 57 AVG zu sehen ist, tritt der Mandatsbescheid jedoch schon mit Erhebung einer rechtzeitigen Vorstellung außer Kraft. Die belangte Behörde kann allenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführen, hat aber jedenfalls mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.Im speziellen Fall des Paragraph 7, Absatz 2, GEG, welcher als lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 57, AVG zu sehen ist, tritt der Mandatsbescheid jedoch schon mit Erhebung einer rechtzeitigen Vorstellung außer Kraft. Die belangte Behörde kann allenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführen, hat aber jedenfalls mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. 3.2.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: Im gegenständlichen Fall ist die Vorstellung das zulässige Rechtsmittel bzw. der zulässige Rechtsbehelf gegen den in Form eines Mandatsbescheides erlassenen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten. Die Vorstellung wurde von der BF auch rechtzeitig innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen erhoben und weist die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich wendet auf. Schon durch den Titel „Vorstellung“ machte die BF klar deutlich, dass sie eine solche erheben will. Eine Begründung oder ein Begehren muss die Vorstellung entsprechend der soeben dargelegten Judikatur zu § 57 AVG nicht enthalten, sodass auch aus einer allenfalls rechtlich verfehlten Begründung der Vorstellung keine fehlende Zulässigkeit derselben abgeleitet werden kann.Eine Begründung oder ein Begehren muss die Vorstellung entsprechend der soeben dargelegten Judikatur zu Paragraph 57, AVG nicht enthalten, sodass auch aus einer allenfalls rechtlich verfehlten Begründung der Vorstellung keine fehlende Zulässigkeit derselben abgeleitet werden kann. Auch die von der belangten Behörde als Zurückweisungsgrund herangezogenen Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne, rechtfertigt – vor dem Hintergrund der fehlenden Voraussetzung einer begründeten Vorstellung - nicht eine Zurückweisung derselben. § 6b Abs. 4 GEG ist in diesem Zusammenhang vielmehr als inhaltliche Anweisung zu verstehen.Auch die von der belangten Behörde als Zurückweisungsgrund herangezogenen Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne, rechtfertigt – vor dem Hintergrund der fehlenden Voraussetzung einer begründeten Vorstellung - nicht eine Zurückweisung derselben. Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ist in diesem Zusammenhang vielmehr als inhaltliche Anweisung zu verstehen. , Insgesamt liegen keine Gründe vor, weshalb die von der BF erhobene Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag als Mandatsbescheid unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen wäre, selbst bei der inhaltlich voraussichtlich als verfehlt zu betrachtenden und § 6b Abs. 4 GEG widersprechenden Begründung. Vielmehr ist entsprechend § 7 Abs. 2 GEG mit der zulässigen Vorstellung der BF der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.Insgesamt liegen keine Gründe vor, weshalb die von der BF erhobene Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag als Mandatsbescheid unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen wäre, selbst bei der inhaltlich voraussichtlich als verfehlt zu betrachtenden und Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG widersprechenden Begründung. Vielmehr ist entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, GEG mit der zulässigen Vorstellung der BF der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hätte daher mit Vorstellungsbescheid (allenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF in der Vorstellung) neuerlich (inhaltlich) zu entscheiden gehabt bzw. mit Bescheid die Zahlung der gegen die BF rechtskräftig verhängte Zwangsstrafe vorzuschreiben gehabt. 3.2.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall stand schon aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2245478.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.