4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
, , Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 GEG von EUR 8,00 zur Zahlung vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.04.2021, Zahl römisch 40 , schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes der zahlungspflichtigen BF die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 350,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 zur Zahlung vor. Darüber hinaus enthält der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) eine Belehrung über die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorstellung binnen zwei Wochen. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde der BF nachweislich am Samstag,24.04.2021, mittels RSb-Schreibens zugestellt. Davon ausgehend endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung am Montag, 10.05.
4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Mit Verweis auf die zur früheren Rechtslage zur Möglichkeit von Berichtigungsanträgen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass eine Vorstellung nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig wäre, dass der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.06.2021 wurde die Vorstellung der BF gegen den sie betreffenden Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zusammengefasst mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Erlassung des gegenständlichen Zahlungsauftrages sowohl dem Grund als auch der Höhe nach in Entsprechung der rechtskräftigen Zwangsstrafverfügung vom 18.02.2021 erlassen worden sei und
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Mit Verweis auf die zur früheren Rechtslage zur Möglichkeit von Berichtigungsanträgen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass eine Vorstellung nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig wäre, dass der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,) zu überprüfen. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (vgl. RS 1 zu VwGH vom 18.12.2020, Ra 2019/10/0163).Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vergleiche RS 1 zu VwGH vom 18.12.2020, Ra 2019/10/0163). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag
3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten auf Anrechnung des Geldes und Unterbrechung des Eintreibungsverfahren (vgl. RS 1 zu VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten auf Anrechnung des Geldes und Unterbrechung des Eintreibungsverfahren vergleiche RS 1 zu VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (vgl. RS 1 zu VwGH vom 04.07.2019, Ra 2017/06/0210 mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" vergleiche RS 1 zu VwGH vom 04.07.2019, Ra 2017/06/0210 mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN). Verfahrensgegenstand ist im gegenständlichen Fall somit ausschließlich, ob die Vorstellung der BF mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zurückgewiesen worden ist. 3.2.2. Zur Zurückweisung der Vorstellung:
F BGBl. I Nr. 86/2021 sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3 leg. cit., Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3, leg. cit., Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes einzubringen. Der mit „Zuständigkeit“ betitelte § 6 GEG idgF BGBl. I Nr. 156/2015 lautet [Hervorhebungen nicht im Original]:Der mit „Zuständigkeit“ betitelte Paragraph 6, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, lautet [Hervorhebungen nicht im Original]: „§ 6.
F BGBl. I Nr. 19/2015 sind nach § 1 GEG einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, sind nach Paragraph eins, GEG einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Der mit „Verfahren“ betitelte § 6b GEG idgF BGBl. I Nr. 19/2015 lautet [Hervorhebungen nicht im Original]:Der mit „Verfahren“ betitelte Paragraph 6 b, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, lautet [Hervorhebungen nicht im Original]: „§ 6b.
1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Wer sich daher durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann
Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 48 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 48 (Stand 01.07.2005, rdb.at)). Die Vorstellung ist zudem
2 AVG schriftlich einzubringen. Als Inhalt der Vorstellung ist lediglich erforderlich, dass der Bescheid (erkennbar) bezeichnet wird, gegen den sie sich richtet und zum Ausdruck gebracht wird, dass die Partei Vorstellung erheben will. Ein Begehren oder eine Begründung verlangt das Gesetz zur Vorstellung nicht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 585 (Wien 2019)).Die Vorstellung ist zudem
Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftlich einzubringen. Als Inhalt der Vorstellung ist lediglich erforderlich, dass der Bescheid (erkennbar) bezeichnet wird, gegen den sie sich richtet und zum Ausdruck gebracht wird, dass die Partei Vorstellung erheben will. Ein Begehren oder eine Begründung verlangt das Gesetz zur Vorstellung nicht vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 585 (Wien 2019)). Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, dann ist die betreffende Angelegenheit damit (jedenfalls [vgl Rz 26]) erledigt, wenn der Bescheidadressat nicht rechtzeitig dagegen Vorstellung iSd § 57 Abs. 2 AVG erhoben hat (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115; Rz 23). Macht die Partei aber von dieser Möglichkeit durch Einbringung einer fristgerechten (Mannlicher/Quell AVG § 57 Anm 9; vgl auch Rz 41) und zulässigen (Antoniolli/Koja 802; Thienel 3 231) Vorstellung Gebrauch, so ist die Behörde
V 1985, 374f; Walter/Mayer Rz 578), binnen zwei Wochen (vgl. § 32 Abs. 2 AVG [vgl. § 33 Rz 3]) nach Einlangen (vgl. § 13 Rz 34ff) des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten (vgl. auch Herrnritt 105f) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 36 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, dann ist die betreffende Angelegenheit damit (jedenfalls [vgl Rz 26]) erledigt, wenn der Bescheidadressat nicht rechtzeitig dagegen Vorstellung iSd Paragraph 57, Absatz 2, AVG erhoben hat (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115; Rz 23). Macht die Partei aber von dieser Möglichkeit durch Einbringung einer fristgerechten (Mannlicher/Quell AVG Paragraph 57, Anmerkung 9; vergleiche auch Rz 41) und zulässigen (Antoniolli/Koja 802; Thienel 3 231) Vorstellung Gebrauch, so ist die Behörde
Paragraph 57, Absatz 3, AVG verpflichtet vergleiche auch Nowak, ZfV 1985, 374f; Walter/Mayer Rz 578), binnen zwei Wochen vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG [vgl. Paragraph 33, Rz 3]) nach Einlangen vergleiche Paragraph 13, Rz 34ff) des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten vergleiche auch Herrnritt 105f) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 36 (Stand 01.07.2005, rdb.at)). Im speziellen Fall des § 7 Abs. 2 GEG, welcher als lex specialis im Verhältnis zu § 57 AVG zu sehen ist, tritt der Mandatsbescheid jedoch schon mit Erhebung einer rechtzeitigen Vorstellung außer Kraft. Die belangte Behörde kann allenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführen, hat aber jedenfalls mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.Im speziellen Fall des Paragraph 7, Absatz 2, GEG, welcher als lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 57, AVG zu sehen ist, tritt der Mandatsbescheid jedoch schon mit Erhebung einer rechtzeitigen Vorstellung außer Kraft. Die belangte Behörde kann allenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführen, hat aber jedenfalls mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. 3.2.
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall stand schon aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2245478.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.