RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlI403 2217806-2 Spruch, I403 2217717-2/21EI403 2217806-2/20EI403 2217717-2/21E, I403 2217806-2/20E IM NAMEN DER RE
§ 3Abs. 1 und Abs. 4 Asyl
G 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben. römisch 40 und römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Asylverfahren Die Beschwerdeführer reisten am 14.08.2017 in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Erbschafts- und Obsorgestreitigkeit um die Zweitbeschwerdeführerin verlassen habe. Dieser sei nach dem Tod seiner Ehegattin mit deren Familie entstanden, nachdem laut der ägyptischen Gesetzeslage den weiblichen Familienmitgliedern seiner verstorbenen Ehegattin die Obsorge über die Zweitbeschwerdeführerin zugesprochen worden sei. Mit Bescheiden vom 21.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IIII.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und erklärte ihre Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt V.). Für ihre freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können, da die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im familiären bzw. privaten Bereich liegen und nicht vom ägyptischen Staat ausgehen würden.Mit Bescheiden vom 21.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IIII.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und erklärte ihre Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Für ihre freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können, da die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im familiären bzw. privaten Bereich liegen und nicht vom ägyptischen Staat ausgehen würden. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Sie begründeten diese zusammengefasst damit, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe aufgrund der gesetzlichen Lage in Ägypten keine legale Möglichkeit, seine Tochter aus der Obsorge der Tante zu befreien. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin kein Familienleben mehr führen könne und die Zweitbeschwerdeführerin von der Tante und deren Familie schlecht behandelt worden sei, stehe einer Rückkehr nach Ägypten entgegen. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde auch nicht mit der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers als koptischer Christ auseinandergesetzt. Am 19.06.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt und wurden die Beschwerden im Rahmen einer mündlich verkündeten Entscheidung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass das vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte Fluchtmotiv auf einem Sorgerechtsstreit um die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin basiere und eine Verfolgung durch die ägyptische Regierung oder die heimatstaatlichen Behörden ebensowenig geltend gemacht worden sei wie eine staatliche Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit zu den koptischen Christen. Insgesamt sei kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der GFK erstattet worden. Die Beschwerdeführer beantragten in der Folge die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Mit Schriftsatz vom 31.07.2019 erhoben die Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom 19.06.2019, mit welcher die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wurde. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass vom Bundesverwaltungsgericht nur darüber abgesprochen worden sei, ob Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention berührt seien. Es habe sich jedoch nicht damit beschäftigt, ob im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK Gründe vorhanden seien, welche gegen eine Ausweisung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten sprächen, obwohl Gefahren für Leben und Gesundheit konkret vorgebracht worden seien. Mit Schriftsatz vom 31.07.2019 erhoben die Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom 19.06.2019, mit welcher die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wurde. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass vom Bundesverwaltungsgericht nur darüber abgesprochen worden sei, ob Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention berührt seien. Es habe sich jedoch nicht damit beschäftigt, ob im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK Gründe vorhanden seien, welche gegen eine Ausweisung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten sprächen, obwohl Gefahren für Leben und Gesundheit konkret vorgebracht worden seien. Am 16.09.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen mündlich verkündeten Erkenntnisses (I422 2217717-1/22E und I422 2217806-1/19E), wogegen die Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 13.12.2019, E 2855-2856/2019, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstitel sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Ägypten unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde insoweit an den Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den vorgebrachten Fluchtmotiven der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, es jedoch unterlassen habe, die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide, insbesondere der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz, der Erlassung von Rückkehrentscheidungen sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung zu verkünden. Am 03.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung statt und wurden die Beschwerden im Rahmen einer mündlich verkündeten Entscheidung wiederum abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohe und die Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren auch nicht die Annahme einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung rechtfertige. Die Beschwerdeführer beantragten in der Folge die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Am 27.07.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (I422 2217717-1/38E und I422 2217806-1/34E).Am 03.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung statt und wurden die Beschwerden im Rahmen einer mündlich verkündeten Entscheidung wiederum abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohe und die Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren auch nicht die Annahme einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung rechtfertige. Die Beschwerdeführer beantragten in der Folge die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Am 27.07.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (I422 2217717-1/38E und I422 2217806-1/34E). Zum gegenständlichen Asylverfahren Am 12.02.2021 stellten die Beschwerdeführer Folgeanträge auf internationalen Schutz, die sie damit begründeten, zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas übergetreten zu sein und deswegen eine Verfolgung in Ägypten zu befürchten. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 15.09.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IIII.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und erklärte ihre Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt V.). Für ihre freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine glaubhafte Konversion zur Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas nicht habe festgestellt werden können.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 15.09.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IIII.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und erklärte ihre Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Für ihre freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine glaubhafte Konversion zur Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas nicht habe festgestellt werden können. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung fristgerecht am 14.10.2021 Beschwerde und gaben an, dass sie aufgrund ihrer Konversion in Ägypten verfolgt würden. Am 19.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung abgehalten; ein „Ältester“ der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas wurde als Zeuge befragt; die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung fristgerecht am 14.10.2021 Beschwerde und gaben an, dass sie aufgrund ihrer Konversion in Ägypten verfolgt würden. Am 19.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung abgehalten; ein „Ältester“ der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas wurde als Zeuge befragt; die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer und ihrem Fluchtgrund: Der volljährige und unbescholtene Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er stammt aus Kairo. Der Erstbeschwerdeführer weist eine mehrjährige Schul- bzw. Hochschulbildung auf und absolvierte ein Wirtschaftsstudium. Daran anschließend verdiente er sich für etwa 17 Jahre seinen Lebensunterhalt als Buchhalter in einem Unternehmen. Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem 15.10.2014 verwitwet und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Die minderjährige und unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls Staatsangehörige von Ägypten und gehört der arabischen Volksgruppe an. Die Zweitbeschwerdeführerin litt bei ihrer Ankunft in Österreich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, inzwischen hat sich ihr psychischer Zustand stabilisiert und besteht kein Behandlungsbedarf mehr. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht derzeit die vierte Schulstufe der Mittelschule und möchte nach ihrem Pflichtschulabschluss eine Lehre als Köchin beginnen. Die Beschwerdeführer verließen ihren Herkunftsstaat Ägypten am 14.08.2017, weil die Schwester der verstorbenen Ehegattin bzw. Mutter darauf beharrte, die Obsorge über die Zweitbeschwerdeführerin zu behalten und die Zweitbeschwerdeführerin misshandelte. Die Beschwerdeführer waren koptischen Glaubens, traten aber am 11.06.2021 aus der Glaubensgemeinschaft aus. Bereits im Sommer 2018 wurde der Erstbeschwerdeführer auf die Zeugen Jehovas aufmerksam gemacht und trat mit der Glaubensgemeinschaft in Kontakt. Er begann bereits 2018/2019 damit, die Versammlungen der Glaubensgemeinschaft zweimal wöchentlich zu besuchen und sich verstärkt dem Bibelstudium zu widmen. Am 12.12.2020 wurde der Erstbeschwerdeführer getauft, am 21.11.2021 die Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind aktive Mitglieder der Zeugen Jehovas, Versammlung XXXX und auch missionarisch tätig, indem sie andere von ihrem Glauben zu überzeugen versuchen.Die Beschwerdeführer waren koptischen Glaubens, traten aber am 11.06.2021 aus der Glaubensgemeinschaft aus. Bereits im Sommer 2018 wurde der Erstbeschwerdeführer auf die Zeugen Jehovas aufmerksam gemacht und trat mit der Glaubensgemeinschaft in Kontakt. Er begann bereits 2018 aus 2019, damit, die Versammlungen der Glaubensgemeinschaft zweimal wöchentlich zu besuchen und sich verstärkt dem Bibelstudium zu widmen. Am 12.12.2020 wurde der Erstbeschwerdeführer getauft, am 21.11.2021 die Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind aktive Mitglieder der Zeugen Jehovas, Versammlung römisch 40 und auch missionarisch tätig, indem sie andere von ihrem Glauben zu überzeugen versuchen. 1.
- Zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas Die Zeugen Jehovas beteiligen sich nicht an Streitgesprächen über gesellschaftliche Themen oder über die ihrer Ansicht vergeblichen Bemühungen der Welt, Ungerechtigkeiten auszumerzen. Im Mittelpunkt ihrer Gespräche steht vielmehr Gottes Königreich als einzige dauerhafte Lösung für alle Probleme der Menschen. Die Zeugen Jehovas richten sich in all ihren Glaubensansichten genau nach der Bibel aus, haben allerdings eine selbstinterpretierte Bibelausgabe. Die in den übrigen christlichen Religionen vertretene Dreieinigkeitslehre, nämlich dass Gott drei Personen seien, der Vater, der Sohn und der Heilige Geist, welche alle gleich groß, allmächtig unerschaffen und gleich ewig seien, wird von den Zeugen Jehovas als mit den Propheten, Jesus, den Aposteln sowie den ersten Christen in Widerspruch stehend abgelehnt. Sie lehnen ein auf menschliche Tradition gestütztes Glaubensbekenntnis ab, ebenso lehnen sie politische Betätigungen als nicht dem Beispiel Jesu entsprechend ab und beteiligen sich weder an parteipolitischen Auseinandersetzungen noch an den "Kriegen der Nationen". Sie folgen keinem menschlichen Führer, sondern betrachten ausschließlich Jesus Christus als ihren Führer. Sie befolgen das biblische Gebot, dass Ehemänner ihre Frauen lieben, Frauen ihre Männer respektieren und Kinder ihren Eltern gehorchen sollen, lassen keine Abtreibungen oder Transfusionen mit Fremdblut durchführen und lehnen außereheliche Geschlechtsbeziehungen ab. In der Selbstdarstellung der Zeugen Jehovas ist ausdrücklich unter Hinweis auf Bibelstellen angeführt, dass sich kein Christ, gleichzusetzen mit den Zeugen Jehovas, an interkonfessionellen Bewegungen beteiligen darf, sich von der Welt getrennt halten muss, allen menschlichen Gesetzen, die mit dem göttlichen Gesetz nicht in Widerspruch stehen sowie den biblischen Sittengesetzen gehorchen und die biblische Wahrheit öffentlich bezeugen muss. Weiters wird angeführt, dass die Kinder an Hand der biblischen Sittengesetze zu erziehen sind, dass Staat und menschliche Regierung im ursprünglichen Vorhaben Gottes nicht vorgesehen waren und die menschlichen Herrschaftsformen eine Folge des Sündesfalles seien. Zitiert nach: OGH 17.05.2020, 6Ob328/99z 1.
- Zur Lage der Zeugen Jehovas in Ägypten: Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage von Zeugen Jehovas [a-11743],
- Dezember 2021 Quellen schätzen die Zahl der Mitglieder der Zeugen Jehovas in Ägypten auf 1.000 bis 1.500 (USDOS,
- Mai 2021, Section 1; MRGI, zuletzt aktualisiert Oktober 2017). Laut USDOS werden Zeugen Jehovas auf ihren Personalausweisen als Christ·innen ausgewiesen (USDOS,
- Mai 2021, Section 2), jedoch ist die Gruppierung nicht offiziell staatlich anerkannt und deren Aktivitäten daher illegal (MRGI, zuletzt aktualisiert Oktober 2017; TIMEP,
- Februar 2021). Der USDOS-Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom Mai 2021 (Berichtszeitraum 2020) erwähnt, dass der ägyptische Staat lediglich die Ehen von christlichen, jüdischen und muslimischen Bürgerinnen anerkenne, die von einem Geistlichen beurkundet worden seien. Es gebe keine Zivilehen. Zivile Ehen anderer religiöser Gruppierungen wie die Zeugen Jehovas würden nur dann anerkannt, wenn einer der Ehepartner Ausländer sei. Die Regierung habe auch im Jahr 2020 den Zeugen Jehovas wie zuvor weitgehend gestattet, in kleiner Zahl private Gottesdienste abzuhalten. Sie habe jedoch weiterhin keinen Anträgen auf öffentliche religiöse Versammlungen stattgegeben. Des Weiteren sei die Einfuhr und der Verkauf von Literatur der Zeugen Jehovas verboten (USDOS,
- Mai 2021, Abschnitt 2). In einem Artikel vom Februar 2021 berichtet das Tahrir Institute for Middle East Policy (TIMEP), dass aufgrund der Tatsache, dass die ägyptischen Institutionen einige religiöse Minderheiten nicht offiziell anerkennen würden, diesen eine Reihe grundlegender verfassungsmäßiger Rechte vorenthalten werde, darunter vor allem die Religions-, Glaubens-, Meinungs- und Ausdrucksfreiheit. Darüber hinaus würden deren Mitglieder ständig überwacht und unter dem Vorwand ihrer illegalen Aktivitäten strafrechtlich verfolgt. Nachdem Zeugen Jehovas sich zunächst legal hätten registrieren können, sei die Gruppierung 1960 per Präsidialerlass verboten worden mit dem Vorwurf, den Zionismus zu unterstützen. Gerichtsurteile hätten seither die Entscheidungen der Behörden gestützt, die Anerkennung der Zeugen Jehovas zurückzunehmen. In dem Zusammenhang wird der Fall eines Zeugen Jehovas erwähnt, der gegen das Verbot der Regierung, Notariate („notarization offices“) einzurichten, Klage eingereicht habe. Dem Verbot zufolge dürften Notariate keine Eheverträge beglaubigen, in denen ein oder beide Ehegatten als Zeugen Jehovas bezeichnet würden. Darüber hinaus dürften Notariate keine Verfahren zur Beglaubigung von Unterschriften oder Dokumenten annehmen, die von der Watch Tower Bible and Tract Society, der Vereinigung der Zeugen Jehovas, herausgegebenen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe die Klage eines Anhängers der Sekte der Zeugen Jehovas gegen die Entscheidung der Regierung abgewiesen. Die fehlende Anerkennung einer religiösen Gemeinschaft habe zur Folge, dass ihr die entsprechenden Rechte verwehrt seien. Die Behörden würden die Gotteshäuser dieser Gemeinschaften verbieten und ihre religiöse Führung nicht anerkennen. Dies führe dazu, dass die Gemeinschaft nicht in der Lage sei, ihre religiösen Rituale durchzuführen und Eheschließungen nach ihrem Glauben zu vollziehen. Ebenso würden Mitglieder das Recht verlieren, offizielle Dokumente zu erhalten, in denen ihre wahre Religion oder ihr Glaube festgehalten sei. Sie könnten sich nicht frei äußern, ohne strafrechtlich verfolgt zu werden. Mitglieder nicht anerkannter religiöser Minderheiten seien Sicherheitsbeschränkungen, Überwachungen und Vorladungen ausgesetzt, die ein Gerichtsverfahren wegen „Verachtung der göttlichen Religionen und Gefährdung des sozialen Friedens“ nach sich ziehen könnten. Angaben der Zeugen Jehovas zufolge hätten Behörden mehrere ihrer Mitglieder wegen ihres nicht anerkannten Status in den Gouvernements Kairo und Minya verhört. Die Art und Weise, wie die Regierung mit nicht anerkannten oder neuen religiösen Gemeinschaften umgehe, basiere auf mehreren Kriterien, von denen das wichtigste der Schutz der Interessen der etablierten und anerkannten Religionen sei, darunter insbesondere der Islam und das Christentum. Die offiziellen religiösen Institutionen dieser beiden Religionen würden eine herausragende Rolle bei der Bestimmung des Umgangs mit neuen religiösen Gemeinschaften spielen, die von ihnen in der Regel abgelehnt würden, da sie sich nicht in den von ihnen vorgegebenen religiösen Rahmen einfügen würden. Gleichzeitig werde eine Darstellung von Mitgliedern der Zeugen Jehovas gefördert, in der sie im Rahmen einer großen Verschwörungstheorie externe Ziele verfolgen würden (TIMEP,
- Februar 2021). Die europäische Vereinigung der Zeugen Jehovas veröffentlicht im März 2019 einen Bericht an den UNO-Menschenrechtsrat zur Lage der Zeugen Jehovas in Ägypten. Dort werden als Einschränkungen der Rechte der Gemeinschaft angeführt, dass der Organisation das Recht auf Eigentum verwehrt werde, dass Mitglieder der Gemeinschaft von Beamtinnen belästigt und von Sicherheitsbeamtinnen verhört und eingeschüchtert würden, und dass die Organisation keine Gebetsstätten bauen oder besitzen dürfe und daher Veranstaltungen in privaten Räumen abhalten müsse. Die Organisation dürfe allerdings ihre Botschaft zu anderen christlichen Konfessionen tragen und freiwillige Bildungsarbeit leisten (EAJCW,
- März 2019, S. 3-4). Maz Press, eine jemenitische Onlinezeitung, schreibt im April 2021 zur Lage der Zeugen Jehovas in Ägypten, dass die Gruppierung Missionierungstätigkeiten durchführe, indem sie insbesondere die Menschen in Oberägypten und in von Armut betroffenen Städten in ihren Häusern aufsuche. Die Gruppierung führe ihre Riten und Missionstätigkeiten allerdings im Geheimen durch, daher könne man die Größe der Gemeinschaft im Land nicht bestimmen (Maz Press,
- April 2021). Es konnten keine Informationen zum gesellschaftlichen Umgang mit den Zeugen Jehovas gefunden werden. Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- Dezember 2021) · Al-Masry Al-Youm: Verwaltungsgericht weist die Gründung einer Vereinigung der Zeugen Jehovas ab [ 31 ,[القضاء الإدارى يرفض تأسيس جمعية شهود يهوه مصرية . Dezember 2009 https://www.almasryalyoum.com/news/details/17768 · EAJCW - European Association of Jehovah's Christian Witnesses: From The European Association of Jehovah’s Witnesses - Contribution for the 34th Session (4-15 November 2019) of the UPR Egypt,
- März 2019, https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwi14Z3Hy_T0AhXoiP0HHcc_CFgQFnoECAcQAQ&url=https%3A%2F%2Fuprdoc.ohchr.org%2Fuprweb%2Fdownloadfile.aspx%3Ffilename%3D6767%26file%3DEnglishTranslation&usg=AOvVaw2OxbjPMsdixMUYhFOZGIZo · Maz Press: Was weißt du über die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas und warum verbietet sie die Blutspende? [؟ 11 ,[ماذا تعرف ع ن طائفة "شهود يهوه".. ولماذا تحرم التبرع بالدم . April 2021, https://mazpress.com/news6138.html · MRGI – Minority Rights Group International: Egypt - Jehovah’s Witnesses, zuletzt aktualisiert Oktober 2017, https://minorityrights.org/minorities/jehovahs-witnesses/ · TIMEP – The Tahrir Institute for Middle East Policy: Egypt’s Officials Don’t See Unrecognized Religious Minorities,
- Februar 2021, https://timep.org/commentary/analysis/egypts-officials-dont-see-unrecognized-religiousminorities/ · USDOS – US Department of State: 2020 Report on International Religious Freedom: Egypt,
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051546.html Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 22.12.2021
- Haben Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas Repressionen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten?
- Gibt es Glaubensgemeinden der Zeugen Jehovas in Ägypten?
- Haben Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas Repressionen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten?,
- Gibt es Glaubensgemeinden der Zeugen Jehovas in Ägypten? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an die ÖB Kairo sowie deren Vertrauensanwalt zur Recherche übermittelt. Zusammenfassung:
den folgenden Quellen besteht eine Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Ägypten, diese ist seitens des Staates jedoch nicht anerkannt. Diskriminierungen aufgrund dieses Status bestehen von staatlicher Seite aus. Einzelquellen: Die ÖB Kairo berichtet wie folgt: Die ÖB Kairo legt betr. der Anfrage des BMI die beiliegende Antwort des Vertrauensanwaltes der Botschaft vor und ergänzt diese wie folgt: Ad 1) Are there faith communities of Jehovah's Witnesses in Egypt? Die Regierung anerkennt offiziell den sunnitischen Islam, Christentum und Judentum; Angehörige dieser Religionen haben verfassungsmäßig garantierte Personenstandsrechte, die wiederum auf den kanonischen Gesetzen ihrer Religionsgemeinschaften basieren. Die Religionszugehörigkeit findet sich auf den Personalausweisen, die vom eg Innenministerium ausgestellt werden. Diese Gesetzeslage der Anerkennung dieser drei Religionen bildet jedoch nicht die existierende Vielfalt religiöser Minderheiten v.A. innerhalb des Islams und Christentums oder gar darüber hinaus ab. Solche Denominationen innerhalb der erwähnten drei Religionen müssen seit 1956 (Ges. 384) auf Antrag beim Ministerium (Abteilung für Religionsangelegenheiten/ Kultusamt) eine offizielle Anerkennung erwirken. Während der Gruppe der Zeugen Jehovas vor 1956 eine solche gesetzliche Anerkennung in Kairo
(1951)und Alexandrien
(1956)gewährt wurde, wurde ihr (und anderen) diese nach 1959 durch ein Präsidentendekret entzogen und bis heute trotz wiederholter Versuche nicht mehr erteilt. Offiziellen Aussagen hochrangiger christlicher Vertreter (Kopten) zufolge, gibt es auch kein Interesse an der Genehmigung weiterer christlicher Denominationen in EG. Daher scheint eine solche Religionsgemeinschaft in EG nicht offiziell auf. Ad 2) Are members of the Jehovah's Witnesses community in Egypt subjected to repression from the state or private side? Weder Verfassung noch das o.erw. Gesetz sehen rechtliche Konsequenzen/ Strafen für Personen von nicht-registrierten Religionsgemeinschaften vor. Ihnen stehen damit gewisse Rechte betr. öffentliche Religionsausübung, Immobilienbesitz im Namen der Religionsgruppe etc. nicht zu, ebensowenig können sie über die christlichen Personenstandsrechte (Heirat etc.) hinaus andere Rechte auf Basis ihrer speziellen Weltanschauung geltend machen. Die heute geschätzten 1000-1500 Anhänger der Zeugen Jehovas, die in ihren Personalausweisen als „Christen“ eingetragen sind, können – laut Aussagen der zuständigen Kollegen der US-Botschaft ebenso wie von unter den EU-MS angesehenen MR-Vertretern -ihrer Religionsausübung im Privatleben nachgehen. Aktivitäten der Zeugen Jehovas bzw. mögliche Vorfälle staatlicher oder gesellschaftlicher Ausgrenzung/ Repression liegen unter der Wahrnehmungsschwelle der Genannten. Dennoch gab es in den zurückliegenden Jahren vereinzelt Fälle (s. u.a. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-6-2006-0185_EN.html?redirect), bei denen Repressionsakte der Sicherheitskräfte auf die Mitgliedschaft zu den nicht-registrierten Zeugen Jehovas zurückgeführt wurde. MR-Aktivisten und auch diplomatische Vertretungen (EU-MS, USA) haben von systematischer Repression jedoch keine Kenntnis. Der Minority Rights Group International stellt mit 2017 eine leichte Verbesserung der Lage fest. Es bleibt abzuwarten, ob die Aufhebung des Ausnahmezustandes in EG mit 25.10.2021 eine Erleichterung für alle BürgerInnen bringen wird, die bisher auf dem Ausnahmezustand basierende Kontrollen, Einschränkungen und auch Übergriffe erfahren haben. Im Falle der Zeugen Jehovas stellt sich event. auch die Frage des Verweises auf die Wehrpflicht in EG, der sich Zeugen Jehovas grds. konsequent verweigern. Laut dem ho VAT erfolgt die Einberufung in EG ab dem
- Lebensjahr, wehrpflichtig ist jeder männliche Staatsbürger und er bleibt es bis zum vollendeten
- Lebensjahr für ein bis drei Jahre. Eine Verweigerung aus religiösen Gründen bzw. ein Ersatzwehrdienst ist nicht vorgesehen. Den aufgrund der Geburtenjahrgänge jährlich mehr als 800.000 "neue Rekruten" stehen jedoch maximal 250.00-300.00 pro Jahr Auszubildende gegenüber, was de facto zur Nicht-Einziehung führen kann. ÖB Kairo (14.11.2021): Bericht der ÖB, übermittelt via E-Mail am 14.11.2021 Der VA der ÖB Kairo berichtet wie folgt: Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 3.11.2021 bezüglich Ihrer Anfrage, ob es Glaubensgemeinschaften der Zeugen Jehovas in Ägypten gibt, teilen wir Ihnen mit, dass es in Ägypten keine offiziellen Glaubensgemeinschaften der Zeugen Jehovas gibt. Um Glaubensgemeinschaften zu gründen, müssen sie eine entsprechende Lizenz erhalten oder eine zivilgesellschaftliche Organisation gründen. Nach Überprüfung der obigen Angaben haben wir festgestellt, dass es keine Lizenz oder zivilgesellschaftliche Organisation mit diesem Namen gibt. Jede Glaubensgemeinschaft oder zivilgesellschaftliche Organisation, die keine Lizenz hat, wird rechtlich zur Rechenschaft gezogen. Was den Militärdienst in Ägypten betrifft, so ist die Ableistung des Militärdienstes in Ägypten für alle männlichen Ägypter obligatorisch, wobei es einige gesetzliche Ausnahmen für die Befreiung vom Dienst gibt. Zu diesen Ausnahmen gehören keine Fälle, die auf religiösen Überzeugungen beruhen. VA der ÖB Kairo (4.11.2021): Bericht des VA der ÖB Kairo, übermittelt via E-Mail vom 14.11.2021
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Anfragebeantwortungen zu Ägypten und die Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19.01.
- Auch die Verhandlungsprotokolle des BVwG aus dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren (19.06.2019 und 03.06.2020) wurden berücksichtigt. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt. Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Schulbildung und Grund für die Ausreise aus Ägypten ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im bereits abgeschlossenen ersten Asylverfahren, konkret im Rahmen der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2019 und am 03.06.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 19.01.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Konversion der Beschwerdeführer zu den Zeugen Jehovas ergibt sich im Wesentlichen aus ihren stringenten Angaben im Verfahren. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation und des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284). Die Konversion der Beschwerdeführer zu den Zeugen Jehovas ergibt sich im Wesentlichen aus ihren stringenten Angaben im Verfahren. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation und des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284). Der Erstbeschwerdeführer hatte bereits im vorangegangenen Verfahren darauf hingewiesen, dass er sich der Glaubensgemeinschaft angenähert habe, so meinte er bereits in der Verhandlung vor dem BVwG am 19.06.2019, dass er zweimal in der Woche zu den Zeugen Jehovas gehe und dort viele Freunde gefunden habe. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.02.2021 war der Erstbeschwerdeführer in der Lage, Unterschiede zwischen seiner früheren koptischen Religion und dem Glauben der Zeugen Jehovas zu erklären (zB in Bezug auf die Göttlichkeit von Jesus Christus, die Gebete oder auch die Gottesdienste); insbesondere schilderte der Erstbeschwerdeführer auch seine Enttäuschung über die koptische Glaubensgemeinschaft, welche ihn während des sechsjährigen Leidens seiner an Krebs erkrankten Ehefrau aus seiner Sicht im Stich gelassen habe. Es ist durchaus plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer, der durch den Tod seiner Frau einen schweren Schicksalsschlag erlitten hatte und von seiner Glaubensgemeinschaft enttäuscht war, nach dem Obsorgekampf um seine Tochter und einem für ihn enttäuschenden Ausgang seines Asylverfahrens in der eng verflochtenen und klar strukturierten Gemeinschaft der Zeugen Jehovas für sich eine „Heimat“ fand. Die gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften außergewöhnlich enge Einbindung der einzelnen Mitglieder in die Gemeinde scheint dem Erstbeschwerdeführer Sicherheit gegeben zu haben; so erwähnte er etwa auch gegenüber der belangten Behörde in einer Einvernahme am 06.07.2021, dass die Zeugen Jehovas mehr zusammenhalten würden als etwa die Mitglieder der koptischen Kirche; so werde immer nachgefragt, wenn man einen Tag nicht zur Versammlung komme. Die unsichere Lebenssituation und die psychische Belastung der Beschwerdeführer lässt den Übertritt zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas durchaus plausibel erscheinen. Die vom VwGH geforderte schlüssige Darlegung der Motivation und des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel ist bei den Beschwerdeführern daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Die belangte Behörde hatte dagegen in den angefochtenen Bescheiden zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführer Mitglied der Zeugen Jehovas Versammlung XXXX seien, zugleich aber betont, dass eine „glaubhafte Konversion zu der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas“ nicht festgestellt habe werden können. Dies wurde damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer sein Interesse für die Zeugen Jehovas im vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend dargelegt habe; dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf seine enge soziale Einbindung in die Gemeinschaft bereits im Vorverfahren hingewiesen hatte. Zudem war er zum Zeitpunkt der Verhandlung am BVwG im vorangegangenen Asylverfahren noch nicht getauft und mag er auch, wie er in der Verhandlung am 19.01.2022 erklärte, von einem positiven Ausgang seines ersten Asylverfahrens ausgegangen sein, so dass er es nicht für notwendig erachtete, weitere Rückkehrhindernisse ins Verfahren einzubringen bzw. mag er sich zu diesem Zeitpunkt – mangels Glaube an eine Rückkehr nach Ägypten – mit allfällig mit der neuen Glaubensorientierung verbundenen Problemen gar nicht auseinandergesetzt haben. Das Argument der belangten Behörde reicht jedenfalls nicht aus, um das insgesamt konsistente Vorbringen und die sich nunmehr über mehr als zwei Jahre ziehende intensive Beteiligung der Beschwerdeführer am Gemeinschaftsleben der Zeugen Jehovas zu entkräften. Die belangte Behörde hatte dagegen in den angefochtenen Bescheiden zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführer Mitglied der Zeugen Jehovas Versammlung römisch 40 seien, zugleich aber betont, dass eine „glaubhafte Konversion zu der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas“ nicht festgestellt habe werden können. Dies wurde damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer sein Interesse für die Zeugen Jehovas im vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend dargelegt habe; dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf seine enge soziale Einbindung in die Gemeinschaft bereits im Vorverfahren hingewiesen hatte. Zudem war er zum Zeitpunkt der Verhandlung am BVwG im vorangegangenen Asylverfahren noch nicht getauft und mag er auch, wie er in der Verhandlung am 19.01.2022 erklärte, von einem positiven Ausgang seines ersten Asylverfahrens ausgegangen sein, so dass er es nicht für notwendig erachtete, weitere Rückkehrhindernisse ins Verfahren einzubringen bzw. mag er sich zu diesem Zeitpunkt – mangels Glaube an eine Rückkehr nach Ägypten – mit allfällig mit der neuen Glaubensorientierung verbundenen Problemen gar nicht auseinandergesetzt haben. Das Argument der belangten Behörde reicht jedenfalls nicht aus, um das insgesamt konsistente Vorbringen und die sich nunmehr über mehr als zwei Jahre ziehende intensive Beteiligung der Beschwerdeführer am Gemeinschaftsleben der Zeugen Jehovas zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass es immer wieder aus asyltaktischen Gründen zu Scheinkonversionen kommt; nachdem, wie vom „Ältesten“ der „Zeugen Jehovas Versammlung XXXX “, der am 19.01.2022 als Zeuge befragt wurde, erklärt wurde, eine Taufe bei den Zeugen Jehovas ein jahrelanges intensives Bibelstudium (im Zuge dessen man in Einzelstunden wöchentlich von einem Bibellehrer unterrichtet wird), die regelmäßige Teilnahme an den zweimal wöchentlich stattfindenden Versammlungen und einen vor einer Taufe von den „Ältesten“ zu überprüfenden Gesinnungswandel (der sich etwa durch das Ablegen von in den Augen der Zeugen Jehovas „schlechten“ Gewohnheiten oder einem „unpassenden“ äußeren Erscheinungsbild äußert) erfordert, wäre eine „Scheinkonversion“ zu den Zeugen Jehovas jedenfalls mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. Wie bereits ausgeführt legte der Erstbeschwerdeführer für die erkennende Richterin aber überzeugend seine Abwendung vom koptischen Glauben aufgrund des Umstandes, dass er sich während der Erkrankung seiner Frau nicht von der Gemeinde aufgefangen fühlte, dar und erscheint es auch glaubhaft, dass er aufgrund seiner Situation besonders empfänglich für eine Gemeinschaft wie jene der Zeugen Jehovas war. Dass sich seine minderjährige Tochter, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, gemeinsam mit ihm der Glaubensgemeinschaft anschloss, ist angesichts des Alters der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer engen Beziehung zum Erstbeschwerdeführer nachvollziehbar.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass es immer wieder aus asyltaktischen Gründen zu Scheinkonversionen kommt; nachdem, wie vom „Ältesten“ der „Zeugen Jehovas Versammlung römisch 40 “, der am 19.01.2022 als Zeuge befragt wurde, erklärt wurde, eine Taufe bei den Zeugen Jehovas ein jahrelanges intensives Bibelstudium (im Zuge dessen man in Einzelstunden wöchentlich von einem Bibellehrer unterrichtet wird), die regelmäßige Teilnahme an den zweimal wöchentlich stattfindenden Versammlungen und einen vor einer Taufe von den „Ältesten“ zu überprüfenden Gesinnungswandel (der sich etwa durch das Ablegen von in den Augen der Zeugen Jehovas „schlechten“ Gewohnheiten oder einem „unpassenden“ äußeren Erscheinungsbild äußert) erfordert, wäre eine „Scheinkonversion“ zu den Zeugen Jehovas jedenfalls mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. Wie bereits ausgeführt legte der Erstbeschwerdeführer für die erkennende Richterin aber überzeugend seine Abwendung vom koptischen Glauben aufgrund des Umstandes, dass er sich während der Erkrankung seiner Frau nicht von der Gemeinde aufgefangen fühlte, dar und erscheint es auch glaubhaft, dass er aufgrund seiner Situation besonders empfänglich für eine Gemeinschaft wie jene der Zeugen Jehovas war. Dass sich seine minderjährige Tochter, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, gemeinsam mit ihm der Glaubensgemeinschaft anschloss, ist angesichts des Alters der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer engen Beziehung zum Erstbeschwerdeführer nachvollziehbar. Der Austritt beider Beschwerdeführer aus dem koptischen Glauben ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Bestätigung der Stadt XXXX vom 11.06.2021 (AS 313 bzw. AS 327). Dass der Erstbeschwerdeführer am 12.12.2020 nach dem Ritus der Zeugen Jehovas getauft wurde, ergibt sich aus einer Bestätigung der Zeugen Jehovas vom 02.03.2021 (AS 77). Die Taufe der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des „Ältesten“, der in der Verhandlung am 19.01.2022 als Zeuge befragt wurde. Die enge Einbindung der Beschwerdeführer in die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ergibt sich zudem aus verschiedenen im Akt einliegenden Empfehlungsschreiben von Mitgliedern der Gemeinde (AS 79-85). Der Austritt beider Beschwerdeführer aus dem koptischen Glauben ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Bestätigung der Stadt römisch 40 vom 11.06.2021 (AS 313 bzw. AS 327). Dass der Erstbeschwerdeführer am 12.12.2020 nach dem Ritus der Zeugen Jehovas getauft wurde, ergibt sich aus einer Bestätigung der Zeugen Jehovas vom 02.03.2021 (AS 77). Die Taufe der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des „Ältesten“, der in der Verhandlung am 19.01.2022 als Zeuge befragt wurde. Die enge Einbindung der Beschwerdeführer in die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ergibt sich zudem aus verschiedenen im Akt einliegenden Empfehlungsschreiben von Mitgliedern der Gemeinde (AS 79-85). Die missionarische Betätigung der Beschwerdeführer ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 und gegenüber der belangten Behörde; so schilderte die Zweitbeschwerdeführerin etwa in ihrer Einvernahme am 04.03.2021, dass sie etwa drei Stunden in der Woche Freunde und Freundinnen aus der Schule anrufe oder auch Telefonnummern von der Organisation der Zeugen Jehovas bekomme, die sie anrufe, und von ihrem Glauben zu überzeugen versuche. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorgelegten Schreiben und Bestätigungen sowie aufgrund des unmittelbaren und persönlichen Eindrucks, welcher im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 19.01.2022 von den Beschwerdeführern gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass sie sich in Österreich tatsächlich aus innerer Überzeugung vom koptischen Glauben abgewandt und der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas zugewandt haben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorgelegten Schreiben und Bestätigungen sowie aufgrund des unmittelbaren und persönlichen Eindrucks, welcher im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 19.01.2022 von den Beschwerdeführern gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass sie sich in Österreich tatsächlich aus innerer Überzeugung vom koptischen Glauben abgewandt und der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas zugewandt haben.,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Verfahren behaupten die Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund ihrer Konversion zu den Zeugen Jehovas. Wie bereits dargelegt wurde, sind die vom VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284 geforderten Aspekte eines aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsels im Falle der Beschwerdeführer erfüllt. Der Übertritt zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist daher glaubhaft. Allerdings ist die Konversion erst während ihres Aufenthaltes in Österreich erfolgt. Es steht fest, dass die Beschwerdeführer Ägypten nicht aus wohlbegründeter Furcht, im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden, verlassen haben (vgl. dazu Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2020, GZ. I422 2217717-1 und I422 2217806-1). Allerdings ist die Konversion erst während ihres Aufenthaltes in Österreich erfolgt. Es steht fest, dass die Beschwerdeführer Ägypten nicht aus wohlbegründeter Furcht, im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden, verlassen haben vergleiche dazu Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2020, GZ. I422 2217717-1 und I422 2217806-1). Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann eine asylrelevante Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann eine asylrelevante Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nachdem der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung am 19.01.2022 klarstellte, dass er in Ägypten noch keinerlei Kontakt zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gehabt habe, ist es unstrittig, dass es sich bei der Konversion der Beschwerdeführer nicht um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung handelt. Damit ist nach der oben genannten Bestimmung bei einem Folgeantrag „in der Regel“ bei einem - wie hier - selbst geschaffenen Nachfluchtgrund kein Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die belangte Behörde vertrat in anderen Verfahren die Rechtsmeinung, dass § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG festlegt, dass für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bei Folgeanträgen aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne, außer wenn es sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, handelt (zB Amtsrevision des BFA gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2021, W241 1424703-4/12E). Der Ausdruck „in der Regel“ bezieht sich nach Ansicht des BFA damit auf alle Fälle, außer jene, die im folgenden Halbsatz („es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind“) beschrieben sind.Die belangte Behörde vertrat in anderen Verfahren die Rechtsmeinung, dass Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG festlegt, dass für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bei Folgeanträgen aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne, außer wenn es sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, handelt (zB Amtsrevision des BFA gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2021, W241 1424703-4/12E). Der Ausdruck „in der Regel“ bezieht sich nach Ansicht des BFA damit auf alle Fälle, außer jene, die im folgenden Halbsatz („es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind“) beschrieben sind. Die erkennende Richterin vertritt davon abweichend die Rechtsansicht, dass zunächst zu prüfen ist, ob es sich um Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, handelt. Wenn dies nicht der Fall ist, dann ist bei Folgeanträgen im Fall von subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. „In der Regel“ kann als eine „widerlegbare Missbrauchsvermutung“ gewertet werden: Subjektive Nachfluchtgründe, die erst in Österreich ihren Anfang genommen haben, sind ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Im gegenständlichen Fall ist die Konversion der Beschwerdeführer aber glaubhaft und ist auch kein Missbrauch zu erkennen. Wenn Aktivitäten erst in Österreich gesetzt werden, kann es asylrelevant sein, wenn davon auszugehen ist, dass die Aktivitäten bei einer Rückkehr fortgesetzt werden. Der gegenständliche Nachfluchtgrund könnte daher bei Vorliegen einer Verfolgungsgefahr und wenn man davon ausgehen müsste, dass die Beschwerdeführer ihre religiösen Aktivitäten in Ägypten fortsetzen würden, zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen. Aus den oben zitierten Anfragebeantwortungen ergibt sich, dass es in Ägypten nur etwa 1.000 bis 1.500 Zeugen Jehovas gibt bzw. dass nicht bekannt ist, wieviele Mitglieder der Glaubensgemeinschaft es gibt, weil die Riten und Missionstätigkeiten vor allem im Geheimen vollzogen werden. Die Glaubensgemeinschaft ist nicht offiziell staatlich anerkannt und deren Aktivitäten sind daher illegal. Nachdem Zeugen Jehovas sich zunächst legal hätten registrieren können, sei die Gruppierung 1960 per Präsidialerlass verboten worden mit dem Vorwurf, den Zionismus zu unterstützen. Es gibt staatliche Diskriminierungen gegen Mitglieder der Zeugen Jehovas, auch wenn es kaum Wahrnehmungen dazu gibt. Dass die Beschwerdeführer weiterhin dem Glauben der Zeugen Jehovas anhängen würden, ergibt sich aus ihrer tiefen Religiosität. Ihnen wäre es aber in Ägypten nicht möglich, ihrem Glauben nachzugehen bzw. müssten sie diesen im Geheimen vollziehen, was gerade angesichts des missionarischen Grundgedankens, der der Glaubensgemeinschaft innewohnt und von den Beschwerdeführern praktiziert wird, schwer mit den Grundsätzen der Zeugen Jehovas vereinbar ist. Auch Missionstätigkeit fällt unter den Schutzbereich des Grundrechts des Art 9 Abs. 2 EMRK.Dass die Beschwerdeführer weiterhin dem Glauben der Zeugen Jehovas anhängen würden, ergibt sich aus ihrer tiefen Religiosität. Ihnen wäre es aber in Ägypten nicht möglich, ihrem Glauben nachzugehen bzw. müssten sie diesen im Geheimen vollziehen, was gerade angesichts des missionarischen Grundgedankens, der der Glaubensgemeinschaft innewohnt und von den Beschwerdeführern praktiziert wird, schwer mit den Grundsätzen der Zeugen Jehovas vereinbar ist. Auch Missionstätigkeit fällt unter den Schutzbereich des Grundrechts des Artikel 9, Absatz 2, EMRK. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. auch VfGH vom 12.06.2013, U 2087/2012-17).Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten vergleiche auch VfGH vom 12.06.2013, U 2087/2012-17). Die Beschwerdeführer sind daher als Zeugen Jehovas in Ägypten der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Diese Verfolgungsgefahr umfasst das gesamte Staatsgebiet. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Den Beschwerdeführern war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Den Beschwerdeführern war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführer stellten ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 12.02.2021 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") Anwendung findet.Die Beschwerdeführer stellten ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 12.02.2021 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") Anwendung findet. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2217806.2.00