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{'item': 'I405 2159217-3'}

Obsah (18)§§ 56Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 4§ 50§ 28Art. 130§ 27§ 9§ 62§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlI405 2159217-3 Spruch, I405 2159217-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 56Abs. 1 und 60 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unbegründet abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.02.2020 wird

Paragraphen 56, Absatz eins und 60 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 11.05.2008 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2008 einen Asylantrag.
  2. Mit Bescheid vom Bundesasylamt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.01.2009 wurde dieser Asylantrag wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die BF aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine Überstellung nach Italien konnte nicht durchgeführt werden, da die BF für die Behörden nicht greifbar war.
  3. Am 11.05.2015 stellte die BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Mit Bescheid vom 10.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 11.05.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Schließlich hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2017, Zl. I410 2159217-1/6E, abgewiesen.
  6. Am 18.01.2018 stellte die BF einen Antrag

§ 55Asyl

G.6. Am 18.01.2018 stellte die BF einen Antrag

Paragraph 55, AsylG.

  1. Mit Bescheid vom 30.10.2018 wies die belangten Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück. Es wurde keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.
  2. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, Zl. I404 2159217-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
  3. Die dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.08.2019, Zl. Ra 2019/21/0098, zurückgewiesen.
  4. Am 20.02.2020 brachte die BF den gegenständlichen Antrag gem. § 56 Abs. 1 AsylG ein. Ihrem Antrag legte die BF eine Wohnrechtsvereinbarung, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.11.2017, ihre Geburtsbestätigung (Attestion of Birth, National Population Commission), ihren Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, eine Bestätigung der CIG (Christliche Internationale Gemeinde) Wien vom 13.02.2020, zwei Einstellungszusagen vom 05.01.2018 und 14.02.2020 und eine ärztliche Bestätigung vom 23.04.2019 bei.
  5. Am 20.02.2020 brachte die BF den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Ihrem Antrag legte die BF eine Wohnrechtsvereinbarung, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.11.2017, ihre Geburtsbestätigung (Attestion of Birth, National Population Commission), ihren Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, eine Bestätigung der CIG (Christliche Internationale Gemeinde) Wien vom 13.02.2020, zwei Einstellungszusagen vom 05.01.2018 und 14.02.2020 und eine ärztliche Bestätigung vom 23.04.2019 bei.
  6. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.02.2020 wurde die BF aufgefordert, ihren Antrag gem. § 56 AsylG zu begründen.
  7. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.02.2020 wurde die BF aufgefordert, ihren Antrag gem. Paragraph 56, AsylG zu begründen.
  8. Am 09.03.2020 langte die entsprechende Begründung der BF ein, dem sie die bereits mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen anschloss. Zugleich stellte sie den Antrag gem. § 4 Abs. Z 3 Asyl-DV. Die BF sei im Begriff, die Neuausstellung des Reisepasses zu beantragen, was allerdings mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Sobald dieser vorliege, werde er der belangten Behörde vorgelegt.
  9. Am 09.03.2020 langte die entsprechende Begründung der BF ein, dem sie die bereits mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen anschloss. Zugleich stellte sie den Antrag gem. Paragraph 4, Abs. Ziffer 3, Asyl-DV. Die BF sei im Begriff, die Neuausstellung des Reisepasses zu beantragen, was allerdings mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Sobald dieser vorliege, werde er der belangten Behörde vorgelegt.
  10. Am 10.08.2021 wurde der BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt, in der ihr die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot) und Abweisung ihres Antrages auf Heilung eines Mangels gem. § 4 AsylG-DV zur Kenntnis gebracht wurde.
  11. Am 10.08.2021 wurde der BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt, in der ihr die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) und Abweisung ihres Antrages auf Heilung eines Mangels gem. Paragraph 4, AsylG-DV zur Kenntnis gebracht wurde.
  12. Am 15.09.2021 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein und führte hinsichtlich der Erlangung eines Reisepasses aus, dass sie mit der Nigerianischen Botschaft in Wien bereits in Kontakt getreten sei, welche ihr mitgeteilt habe, dass der Staatsbürgerschaftsnachweis ausreichend sei. Sie werde die Botschaft jedoch erneut konsultieren und sich um die Beschaffung eines neuen gültigen Reisepasses bemühen.
  13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2021 wies die belangte Behörde Antrag der BF vom 20.02.2020

§ 56Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen die BF

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52

Absatz 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Des Weiteren wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 und 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde der Antrag der BF auf Heilung vom 09.03.2020

§ 4i

Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt VII.). 15. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2021 wies die belangte Behörde Antrag der BF vom 20.02.2020

Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen die BF

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Des Weiteren wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde der Antrag der BF auf Heilung vom 09.03.2020

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle die BF die Voraussetzung nach § 56 AsylG. Zudem verfüge die BF über ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet. Sie sei seit mehr als 13 Jahren in Österreich aufhältig, habe sich hier gut integriert und sei von Nigeria entwurzelt. Die BF habe sich dem Verfahren nicht entzogen und sei auch nicht strafbar geworden, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung überzogen sei. Zudem sei der BF nicht einmal die 14-tägige Ausreisefrist eingeräumt worden, was wiederum nicht gerechtfertigt sei. Da die BF jedoch im Bundesgebiet verankert sei und ihren Lebensmittelpunkt hier habe, sei ihr zumindest eine Frist von 12 Monaten zu gewähren, um ihre Ausreise zu organisieren.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle die BF die Voraussetzung nach Paragraph 56, AsylG. Zudem verfüge die BF über ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet. Sie sei seit mehr als 13 Jahren in Österreich aufhältig, habe sich hier gut integriert und sei von Nigeria entwurzelt. Die BF habe sich dem Verfahren nicht entzogen und sei auch nicht strafbar geworden, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung überzogen sei. Zudem sei der BF nicht einmal die 14-tägige Ausreisefrist eingeräumt worden, was wiederum nicht gerechtfertigt sei. Da die BF jedoch im Bundesgebiet verankert sei und ihren Lebensmittelpunkt hier habe, sei ihr zumindest eine Frist von 12 Monaten zu gewähren, um ihre Ausreise zu organisieren.
  3. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  4. Zur Person der BF: Die volljährige BF ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  5. Sie ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Die volljährige BF ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  6. Sie ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Ihre Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Die BF hat sich auch nicht ernsthaft bemüht, ein Identitätsdokument zu erlangen. Die BF bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehörige der Volksgruppe Edo. Die BF hat in Nigeria mehrere Jahre als Frisörin gearbeitet. Sie hat eine 15-jährige Tochter, die in Nigeria geboren wurde und nach wie vor dort lebt. Auch die Geschwister und die Mutter der BF leben in Nigeria. Der BF hält sich spätestens seit (spätestens) Mai 2008 in Österreich auf. Die BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist sie daher auch erwerbsfähig. Die BF stellte erstmals am 11.05.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zl. 08 04.577-EAST OST, wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine Überstellung nach Italien konnte nicht durchgeführt werden, da die BF für die Behörden nicht greifbar war. Am 11.05.2015 stellte die BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der zunächst mit Bescheid vom 10.05.2017 abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, und schließlich nach Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2017, Zl. I410 2159217-1/6E, rechtskräftig wurde. Am 18.01.2018 stellte die BF einen Antrag

§ 55Asyl

G, welcher ebenfalls im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, Zl. I404 2159217-2/2E, als unbegründet abgewiesen wurde. Auch die dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.08.2019, Zl. Ra 2019/21/0098, zurückgewiesen. Am 18.01.2018 stellte die BF einen Antrag

Paragraph 55, AsylG, welcher ebenfalls im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, Zl. I404 2159217-2/2E, als unbegründet abgewiesen wurde. Auch die dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.08.2019, Zl. Ra 2019/21/0098, zurückgewiesen. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtungen aus Österreich nicht freiwillig nach, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Am 20.02.2020 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 beim BFA ein. Am 20.02.2020 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 beim BFA ein. Am 09.03.2021 stellte die BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Die BF verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.11.2017, einen Nachweis über weitere Deutschkurse hat sie nicht erbracht. Die BF hat auch an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Die BF ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft, verfügt über zwei Einstellungszusagen vom 05.01.2018 und 14.02.2020 und eine Wohnrechtsvereinbarung. Sie geht jedoch keiner Beschäftigung nach, und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erhält Unterstützung von ihren Freunden. Sie verfügt im Bundesgebiet nicht über verwandtschaftliche Beziehungen. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die BF wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wurde im angefochtenen Bescheid das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand vom 03.09.2021 auszugsweise zitiert. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der BF

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der BF

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. o

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in den aktuellen Auszug aus dem SVA. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, geeignete Feststellungen getroffen, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  3. Zur Person des BF: Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt. Da die BF nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht ihre Identität nicht fest. Auch konnte die BF nicht plausibel erklären, warum ihr die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich war bzw. ist. Hierzu gab sie noch in ihrer Antragsbegründung vom 09.03.2020 an, dass sie im Begriff sei, die Neuausstellung eines Reisepasses zu beantragen, was allerdings mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Sobald dieser vorliege, werde er der belangten Behörde vorgelegt. In Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2021 führte sie hinsichtlich der Erlangung eines Reisepasses aus, dass sie mit der Nigerianischen Botschaft in Wien bereits in Kontakt getreten sei, welche ihr mitgeteilt habe, dass der Staatsbürgerschaftsnachweis ausreichend sei. Sie werde die Botschaft jedoch erneut konsultieren und sich um die Beschaffung eines neuen gültigen Reisepasses bemühen. In der Beschwerde wurde dann auf ein weiteres Bemühen der BF zur Erlangung eines Reisepasses mit keinem Wort mehr eingegangen. Unbeschadet der bereits festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF hinsichtlich einer Verfolgung in Nigeria vermochte die BF ihre behauptete Beantragung eines nigerianischen Reisepasses jedoch nicht zu belegen. Es entspricht zudem auch dem Amtswissen der erkennenden Richterin aus einem anderen Verfahren Nigeria betreffend (vgl. BVwG 27.10.2016, I411 1247589-2/10E), dass trotz behaupteter Nichtausstellung eines Reisepasses und selbst einem vorgelegten "Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft" dem damaligen BF unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde. Somit ist die Erlangung eines Reisepasses grundsätzlich möglich und hat die BF die tatsächliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Erlangung derartiger Dokumente somit nicht nachgewiesen.Hierzu gab sie noch in ihrer Antragsbegründung vom 09.03.2020 an, dass sie im Begriff sei, die Neuausstellung eines Reisepasses zu beantragen, was allerdings mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Sobald dieser vorliege, werde er der belangten Behörde vorgelegt. In Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2021 führte sie hinsichtlich der Erlangung eines Reisepasses aus, dass sie mit der Nigerianischen Botschaft in Wien bereits in Kontakt getreten sei, welche ihr mitgeteilt habe, dass der Staatsbürgerschaftsnachweis ausreichend sei. Sie werde die Botschaft jedoch erneut konsultieren und sich um die Beschaffung eines neuen gültigen Reisepasses bemühen. In der Beschwerde wurde dann auf ein weiteres Bemühen der BF zur Erlangung eines Reisepasses mit keinem Wort mehr eingegangen. Unbeschadet der bereits festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF hinsichtlich einer Verfolgung in Nigeria vermochte die BF ihre behauptete Beantragung eines nigerianischen Reisepasses jedoch nicht zu belegen. Es entspricht zudem auch dem Amtswissen der erkennenden Richterin aus einem anderen Verfahren Nigeria betreffend vergleiche BVwG 27.10.2016, I411 1247589-2/10E), dass trotz behaupteter Nichtausstellung eines Reisepasses und selbst einem vorgelegten "Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft" dem damaligen BF unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde. Somit ist die Erlangung eines Reisepasses grundsätzlich möglich und hat die BF die tatsächliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Erlangung derartiger Dokumente somit nicht nachgewiesen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den Aussagen der BF und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 23.04.2019, wonach die BF seit Wochen am Isaac Syndrom leide, weshalb sie Mischinfusionen bekomme. Unbeschadet dessen, dass es sich beim besagten Syndrom um keine lebensbedrohliche Krankheit handelt, hat die BF im weiteren Verfahren eine Behandlung nicht mehr geltend gemacht und ist in ihrer Beschwerde darauf auf nicht mehr eingegangen, weshalb auch nicht von einem akuten Behandlungsbedarf oder einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Zudem ist die BF arbeitsfähig. Die Feststellungen zu ihrer Schulbildung, ihrer Arbeitserfahrung und ihren familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der BF in Österreich beruhen auf den Aussagen der BF vor der belangten Behörde und den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumenten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  4. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde. o
  5. Rechtliche Beurteilung: 2.
  6. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2.2. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 2.2.

  1. Das Bundesamt stützte in seiner Begründung die Zurückweisung des Antrages der BF auf § 56 AsylG 2005 iVm §60 AsylG 2005.2.2.
  2. Das Bundesamt stützte in seiner Begründung die Zurückweisung des Antrages der BF auf Paragraph 56, AsylG 2005 in Verbindung mit §60 AsylG 2005.

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Z 1) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Z 2) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Z3) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Ziffer eins,) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Ziffer 2,) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Z3) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist

§ 56Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 62Abs. 4 AVG 1950, id

F BGBl. Nr. 199/1982, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH 18.09.1987, Zl. 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. dazu beispielsweise VwGH 04.09.1986, Zl. 86/02/0115). Auch ein „Vergessen“ kann grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen dem "Versehen" im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 gleichgesetzt werden (vgl. dazu etwa VwGH 26.02.1990, Zl. 88/12/0074). Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen (vgl. etwa VwGH 22.02.2012, Zl. 2011/16/0216; VwGH 07.08.2019, Zl. Ra 2019/02/0134).Die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat vergleiche dazu beispielsweise VwGH 18.09.1987, Zl. 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche dazu beispielsweise VwGH 04.09.1986, Zl. 86/02/0115). Auch ein „Vergessen“ kann grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen dem "Versehen" im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 gleichgesetzt werden vergleiche dazu etwa VwGH 26.02.1990, Zl. 88/12/0074). Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen vergleiche etwa VwGH 22.02.2012, Zl. 2011/16/0216; VwGH 07.08.2019, Zl. Ra 2019/02/0134). Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung

§ 62Abs.

4 AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/09/0141 mit Verweis auf VwGH 09.08.2017, Zl. Ra 2017/09/0028). Andererseits ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0055, hinsichtlich einer Entscheidung, bei welcher der Spruch (Zurückweisung einer Berufung

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm §§ 24 und 51 VStG als verspätet) im Widerspruch zur Begründung (ausschließlich inhaltliche Prüfung der Berufung) stand, von der Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG aus und begründete dies wie folgt:Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung

Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/09/0141 mit Verweis auf VwGH 09.08.2017, Zl. Ra 2017/09/0028). Andererseits ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0055, hinsichtlich einer Entscheidung, bei welcher der Spruch (Zurückweisung einer Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 VStG als verspätet) im Widerspruch zur Begründung (ausschließlich inhaltliche Prüfung der Berufung) stand, von der Zulässigkeit einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG aus und begründete dies wie folgt: „Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw. mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt (vgl. die hg Erkenntnisse vom

  1. März 1998, Zl 97/11/0267, und vom
  2. November 2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des § 62 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen (vgl das hg Erkenntnis vom
  3. September 2013, Zl 2011/07/0111).“„Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw. mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt vergleiche die hg Erkenntnisse vom
  4. März 1998, Zl 97/11/0267, und vom
  5. November 2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen vergleiche das hg Erkenntnis vom
  6. September 2013, Zl 2011/07/0111).“, Dies trifft aber auch auf den vorliegenden Fall zu: Bereits aus der Bescheidbegründung im bekämpften Bescheid geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde ausdrücklich von einer Abweisung des Antrages des BF ausgegangen ist. Im gesamten Bescheid finden sich keine Hinweise auf § 58 Abs. 10 oder Abs. 11 AsylG 2005 und keinerlei Ausführungen zu einer diesbezüglichen Zurückweisung. Vielmehr wurde § 56 AsylG 2005 erörtert und inhaltlich geprüft und deren Vorliegen zweifelsfrei verneint, dem auch entgegen der Ansicht der BF in der Beschwerde seitens des erkennenden Gerichts beizutreten ist. So war die BF im Zuge ihrer Asylverfahren von 26.05.2008 bis 19.02.2009 und von 11.05.2015 bis 19.06.2017 aufenthaltsberechtigt, was in Summe eine Dauer von zwei Jahren und 10 Monaten ausmacht und somit die geforderten drei Jahre eines rechtmäßigen Aufenthaltes als Grundvoraussetzung nach § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zu erfüllen vermag. Bereits aus der Bescheidbegründung im bekämpften Bescheid geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde ausdrücklich von einer Abweisung des Antrages des BF ausgegangen ist. Im gesamten Bescheid finden sich keine Hinweise auf Paragraph 58, Absatz 10, oder Absatz 11, AsylG 2005 und keinerlei Ausführungen zu einer diesbezüglichen Zurückweisung. Vielmehr wurde Paragraph 56, AsylG 2005 erörtert und inhaltlich geprüft und deren Vorliegen zweifelsfrei verneint, dem auch entgegen der Ansicht der BF in der Beschwerde seitens des erkennenden Gerichts beizutreten ist. So war die BF im Zuge ihrer Asylverfahren von 26.05.2008 bis 19.02.2009 und von 11.05.2015 bis 19.06.2017 aufenthaltsberechtigt, was in Summe eine Dauer von zwei Jahren und 10 Monaten ausmacht und somit die geforderten drei Jahre eines rechtmäßigen Aufenthaltes als Grundvoraussetzung nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zu erfüllen vermag. Somit steht aber außer Zweifel, dass das Bundesamt die Abweisung des gegenständlichen Antrages beabsichtigte und aufgrund eines offensichtlichen Versehens diese Absicht im Spruch jedoch unrichtig wiedergegeben hat. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Behörde den offensichtlichen Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides vermeiden können, wobei die Unrichtigkeit angesichts des Sachverhaltes bzw. der eindeutigen Bescheidbegründung auch für die BF jedenfalls erkennbar sein musste. Sohin war aber mit der gegenständlichen Maßgabe zu entscheiden. 3.
  7. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  8. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  9. Rechtslage Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs 3 Asyl

G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52

Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, Zl. I404 2159217-2/2E rechtskräftig entschieden, dass eine Rückkehr der BF nach Nigeria verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Art 8 EMRK darstellt, welches vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.08.2019, Zl. Ra 2019/21/0098-7, bestätigt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, Zl. I404 2159217-2/2E rechtskräftig entschieden, dass eine Rückkehr der BF nach Nigeria verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellt, welches vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.08.2019, Zl. Ra 2019/21/0098-7, bestätigt wurde. Dass zwischenzeitig bzw. insgesamt maßgebliche Integrationsschritte gesetzt worden wären, kam im gegenständlichen Verfahren nicht hervor. Zunächst ist hinsichtlich der langjährigen Aufenthaltsdauer der BF zu konstatieren, dass diese wie der Verwaltungsgerichtshof es auch in seiner oben zitierten Entscheidung festhielt nur darauf zurückzuführen ist, dass sie nach Zurückweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz für eine Überstellung nach Italien nicht greifbar war bzw. sie lediglich über eine Odachlosen-Meldung verfügte und erst 2015 wieder melderechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber beruhte ihr Aufenthalt auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, was ihr spätestens mit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages vom 11.05.2015 durch Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2017 bewusst sein musste. Anstatt ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stellte sie einen Antrag gem. § 55 AsylG, welcher ebenfalls rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Zunächst ist hinsichtlich der langjährigen Aufenthaltsdauer der BF zu konstatieren, dass diese wie der Verwaltungsgerichtshof es auch in seiner oben zitierten Entscheidung festhielt nur darauf zurückzuführen ist, dass sie nach Zurückweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz für eine Überstellung nach Italien nicht greifbar war bzw. sie lediglich über eine Odachlosen-Meldung verfügte und erst 2015 wieder melderechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber beruhte ihr Aufenthalt auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, was ihr spätestens mit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages vom 11.05.2015 durch Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2017 bewusst sein musste. Anstatt ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stellte sie einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG, welcher ebenfalls rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Des Weiteren wurde auch der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG offenkundig mit der gezielten Absicht gestellt, um das Fremden- und Niederlassungsrecht zu umgehen bzw. ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Des Weiteren wurde auch der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG offenkundig mit der gezielten Absicht gestellt, um das Fremden- und Niederlassungsrecht zu umgehen bzw. ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Nichtdestrotz vermochte die BF während ihres jahrelangen Aufenthaltes in Österreich bislang keinen maßgeblichen Grad einer sozialen und integrativen Verfestigung in Österreich nachzuweisen. So verfügt sie lediglich über ein A2 Zertifikat, welches sie 2017 erworben hat. Einen Nachweis über weitere Deutschkurse hat sie nicht erbracht. Sie hat auch an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Die BF konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung sowie den Zuwendungen ihrer Freunde. Aus der Mitgliedschaft der BF in einer Kirchengemeinschaft ist auch keine besondere bzw. überdurchschnittliche Integration in sozialer Hinsicht bzw. eine nachhaltige gesellschaftliche Verfestigung ableitbar. Hinsichtlich der freundschaftlichen Kontakte hat die BF nicht dargetan, dass sie von ihren Freunden in abhängig wäre. Sie kann den Kontakt zu diesen auch mittels diverser Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, Telefon) aufrechterhalten und können diese die BF auch grenzüberschreitend unterstützen. Zu den von der BF vorgelegten Einstellungszusagen ist auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zu beachten, wonach die Vorlage einer Einstellungszusage (hier: durch einen Asylwerber, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat), keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall kommt der BF jedoch nicht einmal ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu.Zu den von der BF vorgelegten Einstellungszusagen ist auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zu beachten, wonach die Vorlage einer Einstellungszusage (hier: durch einen Asylwerber, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat), keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall kommt der BF jedoch nicht einmal ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu. Die BF ist zwar strafrechtlich unbescholten, jedoch ist hierzu festzuhalten, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken vermögen (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl 2010/18/0029). Die BF ist zwar strafrechtlich unbescholten, jedoch ist hierzu festzuhalten, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken vermögen vergleiche VwGH vom 25.02.2010, Zl 2010/18/0029). Gleichzeitig hat die BF in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Sie wurde in Nigeria hauptsozialisiert und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur vertraut. Im gegenständlichen Fall kann also nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der BF gesprochen werden. In Zusammenschau aller genannten Umstände sind die privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich nicht gewichtig bzw. relativiert. Die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten führen und Personen, die sich rechtskonform verhalten, schlechter stellen. Eine Umgehung der Rechtsnormen des NAG durch Heranziehung von asylrechtlichen Normen ist verfehlt.Die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten führen und Personen, die sich rechtskonform verhalten, schlechter stellen. Eine Umgehung der Rechtsnormen des NAG durch Heranziehung von asylrechtlichen Normen ist verfehlt. Insgesamt ergibt sich ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere zur Erreichung eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sodass der Eingriff in das Privatleben der BF rechtmäßig ist.Insgesamt ergibt sich ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere zur Erreichung eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sodass der Eingriff in das Privatleben der BF rechtmäßig ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50Abs.

1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Absatz 2, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Absatz 3, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass es sich bei der BF um eine arbeitsfähige Frau handelt, die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der BF nach Nigeria vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen.Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass es sich bei der BF um eine arbeitsfähige Frau handelt, die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der BF nach Nigeria vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine junge Frau, mit Schulbildung und Berufserfahrung sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine junge Frau, mit Schulbildung und Berufserfahrung sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der BF nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der BF nach Nigeria zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde. Im gegenständlichen Verfahren wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

55 Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde. Im gegenständlichen Verfahren wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr der BF nach Nigeria keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG gegeben.Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr der BF nach Nigeria keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der BF und jenen Österreichs ergibt - wie bereits umseits eingehend dargestellt - ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuweisen war. 3.

  1. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das BFA hat das Einreiseverbot gegen den BF auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG wegen ihrer Mittellosigkeit gestützt, dem beizutreten ist. So geht die BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und hat derzeit auch keine Möglichkeit legal an Geld zu gelangen. Sie muss daher als mittellos bezeichnet werden. Das BFA hat das Einreiseverbot gegen den BF auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG wegen ihrer Mittellosigkeit gestützt, dem beizutreten ist. So geht die BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und hat derzeit auch keine Möglichkeit legal an Geld zu gelangen. Sie muss daher als mittellos bezeichnet werden. § 53 FPG Abs. 2 normiert ferner, dass bei der Entscheidung näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele in § 53 FPG Abs. 2 Z. 1 ff angeführt sind.Paragraph 53, FPG Absatz 2, normiert ferner, dass bei der Entscheidung näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele in Paragraph 53, FPG Absatz 2, Ziffer eins, ff angeführt sind. § 52 Abs. 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Nach Art. 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.Nach Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die belangte Behörde stützte dieses Einreiseverbot auch zutreffend auf § 53 Abs. 2 FPG. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich verblieb die BF auch nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßigen im Bundesgebiet und widersetzte sie sich somit ihrer Rückkehrverpflichtung.Die belangte Behörde stützte dieses Einreiseverbot auch zutreffend auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich verblieb die BF auch nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßigen im Bundesgebiet und widersetzte sie sich somit ihrer Rückkehrverpflichtung. Somit sind im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind die Tatbestände, sowohl § 53 Abs. 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs. 2 FPG erfüllt.Somit sind im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind die Tatbestände, sowohl Paragraph 53, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 11, Rückführungsrichtlinie, als auch Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die von der BF ausgeht, wird absehbar nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit bald geringer werden, wenn diese nach der Rückkehr in die gewohnte Umgebung Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden hat. Bis die BF alsdann zu einem Verhalten gefunden haben wird, das den Erwartungen an eine mit den rechtlich geschützten Werten ausreichend verbundene Person entspricht, ist mit einer Anpassungsphase zu rechnen, wie die festgestellten Übertretungen zeigen, die auf der mangelnden Akzeptanz bestimmter Regeln durch die BF beruhen. Im Falle der BF führt daher die Weigerung, ihrer Ausreisverpflichtung nachzukommen sowie die von der belangten Behörde festgestellte Mittellosigkeit, der auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, dazu, dass sich das vom BFA angeordnete Einreiseverbot in einer Gesamtschau dem Grunde nach als zulässig erweist. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Dauer ist auch nicht zu beanstanden und kann als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig angesehen werden. Die BF zeigte in der Beschwerde auch keine konkreten Umstände auf, welche die Festsetzung einer geringeren Dauer des Einreiseverbots indizieren würden. 3.7. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels

§ 4Abs. 1 i

Vm § 8 AsylG-DV (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ist die Erlangung der erforderlichen Dokumente (Reisepass) nicht unmöglich bzw. auch nicht unzumutbar. Der BF ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihr die Nichtvorlage eines Reisepasses nicht möglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV als unbegründet abzuweisen. 4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.2159217.3.00

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