RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlI413 2176433-3 Spruch, I413 2176433-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 15.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 15.10.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 zu Recht erkannt: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom 13.10.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine persönliche Verfolgung geltend machen konnte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 21.02.2018, GZ I404 2176433-1/4E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine persönliche Verfolgung geltend machen konnte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 21.02.2018, GZ I404 2176433-1/4E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
- Am 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 05.02.2019, GZ I409 2176433-2/5E, als verspätet zurückgewiesen.
- Am 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 05.02.2019, GZ I409 2176433-2/5E, als verspätet zurückgewiesen.
- Mit 28.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Seitens der belangten Behörde wurde ihm mit selbigen Tag der Verbesserungsauftrag erteilt, seinen Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und entsprechende Urkunden in Vorlage zu bringen. Dem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.04.2019 nach.
- Mit 28.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Seitens der belangten Behörde wurde ihm mit selbigen Tag der Verbesserungsauftrag erteilt, seinen Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und entsprechende Urkunden in Vorlage zu bringen. Dem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.04.2019 nach.
- Am 04.07.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt werde, wobei ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen ab Verständigungszustellung eingeräumt wurde.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt werde, wobei ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen ab Verständigungszustellung eingeräumt wurde.
- Mit E-Mail vom 17.06.2021 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers elektronisch einen „Zweckänderungsantrag von § 55 vom 28.03.2019 auf § 56 AsylG“ datiert mit 16.06.2021 ein. Mit 27.08.2021 wurde seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin ein Verbesserungsauftrag zur ausführlichen schriftlichen Begründung des Antrages in deutscher Sprache sowie zur Vorlage diverser Urkunden erteilt, wobei ein diesbezüglicher Schriftsatz mit 01.09.2021 einlangte.
- Mit E-Mail vom 17.06.2021 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers elektronisch einen „Zweckänderungsantrag von Paragraph 55, vom 28.03.2019 auf Paragraph 56, AsylG“ datiert mit 16.06.2021 ein. Mit 27.08.2021 wurde seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin ein Verbesserungsauftrag zur ausführlichen schriftlichen Begründung des Antrages in deutscher Sprache sowie zur Vorlage diverser Urkunden erteilt, wobei ein diesbezüglicher Schriftsatz mit 01.09.2021 einlangte.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass das zweijährige Einreisverbot, welches ab Rechtskraft zu rechnen sei, bereits abgelaufen wäre. Daneben würden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht schwerer wiegen als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.
- Mit Schriftsatz vom 17.11.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.11.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Einlangend mit 03.12.2021 ersuchte die Rechtsvertreterin um Terminverschiebung der für die am 15.12.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2021, GZ I413 2176433-3/4Z, wurde der Vertragungsbitte mangels Gründe, die eine Vertragung erforderlich machen würden, keine Folge gegeben.
- Ein Aktenteil wurde seitens der belangten Behörde einlangend mit 14.12.2021 nachgereicht.
- Am 15.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung äußerte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, den Antrag aufgrund einer künftigen Vaterschaft des Beschwerdeführers (Mai 2022) wiederum auf § 55 AsylG modifizieren zu wollen.
- Am 15.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung äußerte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, den Antrag aufgrund einer künftigen Vaterschaft des Beschwerdeführers (Mai 2022) wiederum auf Paragraph 55, AsylG modifizieren zu wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist der Volksgruppe der Benin zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Seit (mindestens) 02.08.2015 ist der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig, wobei er mit Ausnahme eines Monats durchgehend seit 06.08.2015 melderechtlich erfasst ist. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer zehn Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Verkäufer. Nach wie vor sind Verwandte bzw. Angehörige des Beschwerdeführers in Nigeria aufhältig. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Er pflegt eine Beziehung zu XXXX , ebenfalls eine nigerianische Staatsangehörige, welche über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und welche mit Ende Mai 2022 ein Kind erwartet. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Er pflegt eine Beziehung zu römisch 40 , ebenfalls eine nigerianische Staatsangehörige, welche über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und welche mit Ende Mai 2022 ein Kind erwartet. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Der Beschwerdeführer ging mit Ausnahme des Verkaufes der Straßenzeitung „ XXXX “ – welche er jedoch mit Beginn der COVID-19-Pandemie wieder beendete – im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sein Lebensunterhalt wird entsprechend seinen Angaben durch Zuwendungen von XXXX und der „ XXXX “ Kirche in Wien finanziert, die Wohnungsmiete wird vom Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine Krankenversicherung.Der Beschwerdeführer ging mit Ausnahme des Verkaufes der Straßenzeitung „ römisch 40 “ – welche er jedoch mit Beginn der COVID-19-Pandemie wieder beendete – im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sein Lebensunterhalt wird entsprechend seinen Angaben durch Zuwendungen von römisch 40 und der „ römisch 40 “ Kirche in Wien finanziert, die Wohnungsmiete wird vom Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine Krankenversicherung. Am 13.04.2019 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2, die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestand der Beschwerdeführer am 14.08.2021 jedoch nicht. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist möglich. Der Beschwerdeführer brachte einen – undatierten – Arbeitsvorvertrag der „ XXXX – XXXX Christliche Gemeinde“ – in Vorlage, welche ihn unter der Prämisse der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausmaß von 35 Wochenstunden bei einem Bruttolohn von EUR 1.400,00 beschäftigen würde. Er verfügt im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer besucht er die Kirche, ist jedoch nicht Mitglied eines Vereines und macht auch keine Kurse. Am 13.04.2019 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2, die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestand der Beschwerdeführer am 14.08.2021 jedoch nicht. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist möglich. Der Beschwerdeführer brachte einen – undatierten – Arbeitsvorvertrag der „ römisch 40 – römisch 40 Christliche Gemeinde“ – in Vorlage, welche ihn unter der Prämisse der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausmaß von 35 Wochenstunden bei einem Bruttolohn von EUR 1.400,00 beschäftigen würde. Er verfügt im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer besucht er die Kirche, ist jedoch nicht Mitglied eines Vereines und macht auch keine Kurse. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
- Zu den bisherigen Verfahren: Mit dem Bescheid vom 13.10.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt IV.).Mit dem Bescheid vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 21.02.2018, GZ I404 2176433-1/4E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 05.02.2019, GZ I409 2176433-2/5E, als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde am 05.01.2019 in Rechtskraft erwuchs. Ungeachtet der Verfahrensausgänge verblieb der Beschwerdeführer stets im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakten (GZ I404 2 176433-1 und I409 2176433-2). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakten (GZ I404 2 176433-1 und I409 2176433-2). 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie auch in die Vorakten GZ I404 2176433-1 und I409 2176433-
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Des Weiteren fand am 15.12.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in dessen Zuge der Beschwerdeführer einvernommen wurde. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen samt (aktueller) Kinderlosigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich (zuletzt) auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 15.12.2021, S 4). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit (mindestens) 02.08.2015 ist durch das Datum seiner Asylantragstellung belegt, welches auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Seine bis auf einen Monat durchgehende melderechtliche Erfassung seit dem 06.08.2015 ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer selbst aus, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (Protokoll vom 15.12.2021, S 3), wobei sich auch aus dem unstrittigen Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund des Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer selbst aus, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (Protokoll vom 15.12.2021, S 3), wobei sich auch aus dem unstrittigen Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/
- Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund des Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters. Die Feststellungen zum zehnjährigen Schulbesuch in Nigeria sowie der anschließenden Tätigkeit als Verkäufer konnten dem Erkenntnis vom 21.02.2018, GZ I404 2176433-1/4E, entnommen werden. Dass nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers in Nigeria aufhältig sind, ergibt sich aus dessen Ausführungen vor dem erkennenden Richter, wonach dieser lediglich vermeinte, er wolle keinen Kontakt mehr zu Angehörigen in Nigeria haben, was im Rückschluss jedoch bedeutet, dass er über solche nach wie vor verfügt (Protokoll vom 15.12.2021, S 5). Auch zuletzt schilderte der Beschwerdeführer, über keine Verwandten in Österreich zu verfügen (Protokoll vom 15.12.2021, S 6), jedoch eine Beziehung mit XXXX zu führen, von welcher er sowohl eine Kopie des Reisepasses als auch deren Aufenthaltskarte und Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass im Zuge der mündlichen Verhandlung vorlegte (Protokoll vom 15.12.2021, S 3). Die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers und der XXXX lassen erkennen, dass diese über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst vor dem erkennenden Richter einräumte (Protokoll vom 15.12.2021, S 4). Auch zuletzt schilderte der Beschwerdeführer, über keine Verwandten in Österreich zu verfügen (Protokoll vom 15.12.2021, S 6), jedoch eine Beziehung mit römisch 40 zu führen, von welcher er sowohl eine Kopie des Reisepasses als auch deren Aufenthaltskarte und Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass im Zuge der mündlichen Verhandlung vorlegte (Protokoll vom 15.12.2021, S 3). Die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers und der römisch 40 lassen erkennen, dass diese über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst vor dem erkennenden Richter einräumte (Protokoll vom 15.12.2021, S 4). Dass der Beschwerdeführer die Straßenzeitung „ XXXX “ verkauft, wurde erstmalig mit Schriftsatz vom 01.09.2021 dargelegt, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung ausführte, seit der Corona-Pandemie – somit seit knapp zwei Jahren, nicht mehr als Verkäufer tätig zu sein (Protokoll vom 15.12.2021, S 7). Das Nachgehen einer regelmäßigen Beschäftigung verneinte er (Protokoll vom 15.12.2021, S 7), was unter Berücksichtigung des Sozialversicherungsdatenauszuges zu seiner Person, welcher keine Eintragungen aufweist, zur Feststellung führt, dass er ansonsten bis dato noch keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dem Auszug aus der Grundversorgung war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgungsleistungen bezieht. Dass XXXX sowie die „ XXXX “ Kirche in Wien dem Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt gewährleisten (Protokoll vom 15.12.2021, S 8), führt unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Das Vorliegen einer Krankenversicherung verneinte der Beschwerdeführer (Protokoll vom 15.12.2021, S 8). Dass der Beschwerdeführer die Straßenzeitung „ römisch 40 “ verkauft, wurde erstmalig mit Schriftsatz vom 01.09.2021 dargelegt, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung ausführte, seit der Corona-Pandemie – somit seit knapp zwei Jahren, nicht mehr als Verkäufer tätig zu sein (Protokoll vom 15.12.2021, S 7). Das Nachgehen einer regelmäßigen Beschäftigung verneinte er (Protokoll vom 15.12.2021, S 7), was unter Berücksichtigung des Sozialversicherungsdatenauszuges zu seiner Person, welcher keine Eintragungen aufweist, zur Feststellung führt, dass er ansonsten bis dato noch keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dem Auszug aus der Grundversorgung war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgungsleistungen bezieht. Dass römisch 40 sowie die „ römisch 40 “ Kirche in Wien dem Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt gewährleisten (Protokoll vom 15.12.2021, S 8), führt unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Das Vorliegen einer Krankenversicherung verneinte der Beschwerdeführer (Protokoll vom 15.12.2021, S 8). Das Zeugnis des Beschwerdeführers, welches die positive Absolvierung der Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 belegt, liegt im Verwaltungsakt ein. Dass er die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 am 14.08.2021 nicht bestanden hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 15.12.2021, S 9), welche durch das in diesem Zuge vorgelegte Schreiben des ÖIF vom 07.09.2021 belegt sind. Der erkennende Richter konnte sich selbst davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache verständigen kann (Protokoll vom 15.12.2021, S 7). Der undatierte Arbeitsvorvertrag der „ XXXX – XXXX Christliche Gemeinde“, welchem die Feststellungen zu Wochenstundenanzahl, aufschiebender Bedingung und Entlohnung entnommen wurden, liegt im Verwaltungsakt ein. Dass der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, stellt sich bereits in Anbetracht der Aufenthaltsdauer in Österreich als nicht strittig dar. In Zusammenhang mit der Frage nach dem Besuch bestimmter Kurse in Österreich oder einer Mitgliedschaft in einem Verein gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, keine Kurse zu machen und in keinem Verein außer der Kirche zu sein (Protokoll vom 15.12.2021, S 8). Aus einer Zusammenschau ergibt sich somit, dass insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Das Zeugnis des Beschwerdeführers, welches die positive Absolvierung der Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 belegt, liegt im Verwaltungsakt ein. Dass er die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 am 14.08.2021 nicht bestanden hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 15.12.2021, S 9), welche durch das in diesem Zuge vorgelegte Schreiben des ÖIF vom 07.09.2021 belegt sind. Der erkennende Richter konnte sich selbst davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache verständigen kann (Protokoll vom 15.12.2021, S 7). Der undatierte Arbeitsvorvertrag der „ römisch 40 – römisch 40 Christliche Gemeinde“, welchem die Feststellungen zu Wochenstundenanzahl, aufschiebender Bedingung und Entlohnung entnommen wurden, liegt im Verwaltungsakt ein. Dass der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, stellt sich bereits in Anbetracht der Aufenthaltsdauer in Österreich als nicht strittig dar. In Zusammenhang mit der Frage nach dem Besuch bestimmter Kurse in Österreich oder einer Mitgliedschaft in einem Verein gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, keine Kurse zu machen und in keinem Verein außer der Kirche zu sein (Protokoll vom 15.12.2021, S 8). Aus einer Zusammenschau ergibt sich somit, dass insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zu den bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren konnten aufgrund der Vorakte (GZ I404 2 176433-1 und I409 2176433-2 getroffen werden, wobei auch der Auszug aus dem Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers in Übereinstimmung dazu die entsprechenden Eintragungen aufweist. Dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet verblieb und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dieser nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig ist. Daneben führte er vor dem erkennenden Richter selbst aus, seitdem er in Österreich sei, Österreich nie verlassen zu haben und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen zu sein (Protokoll vom 15.12.2021, S 6).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Vorab gilt festzuhalten, dass die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2021, Zl. XXXX , nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asyl gestellt und diesen schließlich zu einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG modifiziert hat, auch entsprechend über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG entschieden hat. Vorab gilt festzuhalten, dass die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2021, Zl. römisch 40 , nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asyl gestellt und diesen schließlich zu einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG modifiziert hat, auch entsprechend über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG entschieden hat. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren – wie gegenständlich der Fall, was bereits aus dem Wortlaut des § 56 AsylG hervorgeht – bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahren ist (vgl VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (vgl VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren – wie gegenständlich der Fall, was bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 56, AsylG hervorgeht – bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahren ist vergleiche VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen vergleiche VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Die "Sache" des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die "Prüfungsbefugnis" des Verwaltungsgerichts. Mit deren Überschreitung nimmt das Verwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch (vgl VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151 mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband, Rz 37 zu § 28 VwGVG, mwN).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Die "Sache" des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die "Prüfungsbefugnis" des Verwaltungsgerichts. Mit deren Überschreitung nimmt das Verwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151 mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband, Rz 37 zu Paragraph 28, VwGVG, mwN). Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, da keine Wesensänderung erfolgt, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt. Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, da keine Wesensänderung erfolgt, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt. Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). Aus diesem Grunde kann dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens geäußerten (neuerlichen) Modifikationswunsch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, den Antrag aufgrund einer künftigen Vaterschaft des Beschwerdeführers (Mai 2022) wiederum auf § 55 AsylG modifizieren zu wollen, nicht entsprochen werden und ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG und der maßgebliche Sachverhalt nach § 56 AsylG zu beurteilen.Aus diesem Grunde kann dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens geäußerten (neuerlichen) Modifikationswunsch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, den Antrag aufgrund einer künftigen Vaterschaft des Beschwerdeführers (Mai 2022) wiederum auf Paragraph 55, AsylG modifizieren zu wollen, nicht entsprochen werden und ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG und der maßgebliche Sachverhalt nach Paragraph 56, AsylG zu beurteilen. 3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG:3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG: 3.1.
- Rechtslage Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ titulierte § 56 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ titulierte Paragraph 56, AsylG lautet: „§ 56
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen“ titulierte § 60 AsylG lautet:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen“ titulierte Paragraph 60, AsylG lautet: „§ 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder,
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.,
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Gegenständlich gilt festzuhalten, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des § 60 AsylG, im Konkreten an § 60 Abs 1 Z 1 AsylG, welcher sich eben auf § 56 AsylG bezieht (vgl VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), scheitert:Gegenständlich gilt festzuhalten, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG, im Konkreten an Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher sich eben auf Paragraph 56, AsylG bezieht vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), scheitert: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018, Zl. XXXX , wurde der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt VI.), zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zumal eine dagegen erhobene Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 05.02.2019, GZ I409 2176433-2/5E, als verspätet zurückgewiesen wurde, erwuchs die Entscheidung der belangten Behörde mit 05.01.2019 in Rechtskraft. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das für die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot dabei nicht bereits abgelaufen, sondern beginnt die Frist des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 leg cit die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Aus dem Inhalt dieser Norm geht deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte (vgl VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das für die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot dabei nicht bereits abgelaufen, sondern beginnt die Frist des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Paragraph 53, leg cit die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Aus dem Inhalt dieser Norm geht deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte vergleiche VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der verfahrensgegenständliche Bescheid zeigt, dass die belangte Behörde dieser höchstgerichtlichen Judikatur nachgekommen ist. Zumal gegenständlich keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, erübrigt sich auch der Antrag im Zuge der Beschwerde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund bedarf der Bescheid der belangten Behörde keiner Korrektur. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der vorherigen Ausführungen die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs 1 AsylG ohnedies nicht erfüllen würde: Zwar ist der Beschwerdeführer seit (mindestens) 02.05.2015, somit über fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig, doch wurde sein Asylverfahren mit 21.02.2018 rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I404 2176433-1/4E vor Ablauf von drei Jahren negativ entschieden. Sein weiterer Asylantrag wurde mit 05.12.2018, rechtskräftig seit 05.01.2019, negativ entschieden und hält sich der Beschwerdeführer seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein durchgängiger rechtmäßiger Aufenthalt von zumindest drei Jahren, wie in § 56 Abs 1 Z 2 AsylG normiert, ist somit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. In weiterer Folge wäre damit eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 56 AsylG bereits an dieser Stelle beendet, ohne auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere jene des § 60 Abs 2 AsylG, einzugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der vorherigen Ausführungen die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ohnedies nicht erfüllen würde: Zwar ist der Beschwerdeführer seit (mindestens) 02.05.2015, somit über fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig, doch wurde sein Asylverfahren mit 21.02.2018 rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I404 2176433-1/4E vor Ablauf von drei Jahren negativ entschieden. Sein weiterer Asylantrag wurde mit 05.12.2018, rechtskräftig seit 05.01.2019, negativ entschieden und hält sich der Beschwerdeführer seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein durchgängiger rechtmäßiger Aufenthalt von zumindest drei Jahren, wie in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG normiert, ist somit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. In weiterer Folge wäre damit eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG bereits an dieser Stelle beendet, ohne auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere jene des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG, einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2176433.3.00