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{'item': 'I419 2249671-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlI419 2249671-1 SpruchI419 2249514-1/6Z, I419 2249516-1/6Z, I419 2249517-1/6Z, I419 2249518-1/6Z,, I419 2249514-1/

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den bekämpften Bescheiden wurde jeweils die von der Beschwerdeführerin gemeldete Entsendung des im Spruch genannten Arbeitnehmers gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG untersagt.
  2. Mit den bekämpften Bescheiden wurde jeweils die von der Beschwerdeführerin gemeldete Entsendung des im Spruch genannten Arbeitnehmers gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG untersagt.
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die inländische Auftraggeberin habe mit einem Umsatz von mehr als 3 Millionen Euro jedenfalls eine operative Tätigkeit in Österreich nachgewiesen. Der Umfang der Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiterzahl und andere Umstände wie das Vorhandensein einer Homepage wären jedoch keine Kriterien für die Bestätigung oder Untersagung einer EU-Entsendung. Das AMS habe keinen hinreichenden Sachverhalt festgestellt und darauf aufbauend auch keine entsprechende rechtliche Würdigung vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Mit dem Erkenntnis vom 03.11.2021 hat dieses Gericht über Beschwerden der Beschwerdeführerin in den Verfahren XXXX , XXXX , XXXX und XXXX entschieden, bei denen der gleiche Verfahrensgang vorlag.1.1 Mit dem Erkenntnis vom 03.11.2021 hat dieses Gericht über Beschwerden der Beschwerdeführerin in den Verfahren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 entschieden, bei denen der gleiche Verfahrensgang vorlag. Den genannten Beschwerden wurde stattgegeben, die vier angefochtenen Bescheide des AMS Feldkirch wurden behoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen der EU-Entsendung der weiteren Parteien gemäß den Meldungen nach § 18 Abs. 12 AuslBG vorliegen.Den genannten Beschwerden wurde stattgegeben, die vier angefochtenen Bescheide des AMS Feldkirch wurden behoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen der EU-Entsendung der weiteren Parteien gemäß den Meldungen nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG vorliegen. 1.2 Das Gericht hat ferner ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu hat es näher ausgeführt:1.2 Das Gericht hat ferner ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu hat es näher ausgeführt: „Soweit ersichtlich existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, inwieweit das AMS in Verfahren nach § 18 Abs. 12 AuslBG auch Sachverhalte zu prüfen hat, die in Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004 als Voraussetzungen für die fortgesetzte persönliche Geltung der Rechtsordnung des Arbeitgeberstaates und demnach für die A1-Bescheinigung vorsieht.„Soweit ersichtlich existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, inwieweit das AMS in Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG auch Sachverhalte zu prüfen hat, die in Artikel 12, Absatz eins, der VO 883 aus 2004, als Voraussetzungen für die fortgesetzte persönliche Geltung der Rechtsordnung des Arbeitgeberstaates und demnach für die A1-Bescheinigung vorsieht. Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung dazu, ob das AMS nach § 18 Abs. 12 AuslBG zu prüfen hat, ob der entsendende Arbeitgeber im Staat des Betriebssitzes gewöhnlich tätig im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004 ist, und es ist auch nicht klar, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur bindenden Feststellung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts in einer A1-Bescheinigung (29.01.2020, Ra 2016/08/0040 mwN) auf die vorgelagerten Feststellungen übertragbar ist.Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung dazu, ob das AMS nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG zu prüfen hat, ob der entsendende Arbeitgeber im Staat des Betriebssitzes gewöhnlich tätig im Sinn des Artikel 12, Absatz eins, der VO 883 aus 2004, ist, und es ist auch nicht klar, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur bindenden Feststellung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts in einer A1-Bescheinigung (29.01.2020, Ra 2016/08/0040 mwN) auf die vorgelagerten Feststellungen übertragbar ist. Die aufgeworfene Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, zumal dem Bundesverwaltungsgericht allein aus Vorarlberg dutzende weitere Beschwerden gegen Bescheide betreffend von der Beschwerdeführerin gemeldete Entsendungen und Überlassungen vorliegen und vonseiten der belangten Behörde weitere angekündigt sind.“ 1.3 Das AMS XXXX hat am 16.12.2021 die Revision gegen das Erkenntnis vom 03.11.2021 eingebracht, über die noch nicht entschieden ist.1.3 Das AMS römisch 40 hat am 16.12.2021 die Revision gegen das Erkenntnis vom 03.11.2021 eingebracht, über die noch nicht entschieden ist. 1.4 Im Verfahren XXXX hat das AMS Feldkirch dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin es mit immer neuen Beschwerden fast täglich „überhäuft“, weshalb es „leider wohl noch etliche mehr Beschwerdefälle zeitnah“ an dieses übermitteln werde.1.4 Im Verfahren römisch 40 hat das AMS Feldkirch dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin es mit immer neuen Beschwerden fast täglich „überhäuft“, weshalb es „leider wohl noch etliche mehr Beschwerdefälle zeitnah“ an dieses übermitteln werde. 1.5 Außer den 108 im Spruch genannten und 35 weiteren derzeit in der Gerichtsabteilung I419 anhängigen Verfahren sind in zwei weiteren Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils eine zweistellige Anzahl von Verfahren aufgrund von Beschwerden derselben Beschwerdeführerin gegen Bescheide der AMS Bludenz bzw. Feldkirch anhängig, mittels derer EU-Entsendungen oder EU-Überlassungen mit der Begründung untersagt wurden, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der „nennenswerten Geschäftstätigkeit“ im Entsendestaat nicht erbracht, für welchen eine Reihe von maßgeblichen Umständen angeführt wird. 1.6 Die Zahl aller in der betreffenden Zuweisungsgruppe „AUB-I“ vorgelegten Beschwerden lag in den vergangenen drei Geschäftsjahren (2018-2020) bei durchschnittlich 52 pro Jahr, das sind im Mittel jährlich 17 in jeder der drei Gerichtsabteilungen.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden AMS-Akten samt den Beschwerden, den genannten Gerichtsakten, der ordentlichen Revision und dem Abfragen des gerichtlichen Aktenverwaltungssystems.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu A) Aussetzung der Beschwerdeverfahren: 3.1.1 Nach § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) mit Beschluss aussetzen, wenn es in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen hat und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Z. 1) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Z 2).3.1.1 Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) mit Beschluss aussetzen, wenn es in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen hat und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Ziffer eins,) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Ziffer 2,). 3.1.2 Beim Verwaltungsgerichtshof sind Revisionsverfahren betreffend das genannte Erkenntnis dieses Gerichts in den vier Verfahren XXXX , XXXX , XXXX und XXXX anhängig, wobei eine Entscheidung über die Rechtsfrage zu erwarten ist, inwieweit das AMS in Verfahren nach § 18 Abs. 12 AuslBG auch Sachverhalte zu prüfen hat, die bereits als Voraussetzungen für die fortgesetzte persönliche Geltung der Rechtsordnung des Arbeitgeberstaates und demnach für die A1-Bescheinigung im Entsendestaat zu prüfen waren.3.1.2 Beim Verwaltungsgerichtshof sind Revisionsverfahren betreffend das genannte Erkenntnis dieses Gerichts in den vier Verfahren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 anhängig, wobei eine Entscheidung über die Rechtsfrage zu erwarten ist, inwieweit das AMS in Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG auch Sachverhalte zu prüfen hat, die bereits als Voraussetzungen für die fortgesetzte persönliche Geltung der Rechtsordnung des Arbeitgeberstaates und demnach für die A1-Bescheinigung im Entsendestaat zu prüfen waren. Dadurch wird in diesem Zusammenhang geklärt werden, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bindenden Feststellung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts in einer A1-Bescheinigung (29.01.2020, Ra 2016/08/0040, mwN) auf die genannten vorgelagerten Feststellungen übertragbar ist. 3.1.3 Da die Beurteilung der dargelegten Frage eine wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darstellt und hierüber eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den XXXX , XXXX , XXXX und XXXX veranlasst.3.1.3 Da die Beurteilung der dargelegten Frage eine wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darstellt und hierüber eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 veranlasst. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Nach § 38 AVG ergangene Aussetzungsbescheide sind abgesondert bekämpfbar. Diese ergehen in Verfahren, in denen im Ermittlungsverfahren Vorfragen auftauchen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden sind, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird, und setzen das vor der aussetzenden Behörde anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aus.Nach Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsbescheide sind abgesondert bekämpfbar. Diese ergehen in Verfahren, in denen im Ermittlungsverfahren Vorfragen auftauchen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden sind, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird, und setzen das vor der aussetzenden Behörde anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer von einem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG beschlossenen derartigen Aussetzung ausgesprochen, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, einen solchen Beschluss als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die - in Abkehr von der Judikatur zu § 38 AVG - nicht abgesondert bekämpfbar wäre, unter anderem, weil sich ein Antragsteller ansonsten gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen könnte, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler belastet wäre. (24.03.2015, Ro 2014/05/0089, mwN)Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer von einem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG beschlossenen derartigen Aussetzung ausgesprochen, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, einen solchen Beschluss als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die - in Abkehr von der Judikatur zu Paragraph 38, AVG - nicht abgesondert bekämpfbar wäre, unter anderem, weil sich ein Antragsteller ansonsten gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen könnte, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler belastet wäre. (24.03.2015, Ro 2014/05/0089, mwN) Das muss, weil die Rechtsschutzinteressen bei einer derartigen Verzögerung auch im Fall der Aussetzung nach § 34 Abs. 3 VwGVG die gleichen sind, demnach auch bei einem solchen Beschluss gelten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet nämlich ein Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (14.01.2020, 2019/12/0042, mwN), und gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 VwGVG ist die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, während der das Verfahren ausgesetzt ist, nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen. (So auch die Materialien zu Abs. 3, 2009 BlgNR
  7. GP, 8)Das muss, weil die Rechtsschutzinteressen bei einer derartigen Verzögerung auch im Fall der Aussetzung nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG die gleichen sind, demnach auch bei einem solchen Beschluss gelten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet nämlich ein Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (14.01.2020, 2019/12/0042, mwN), und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, während der das Verfahren ausgesetzt ist, nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen. (So auch die Materialien zu Absatz 3, 2009, BlgNR
  8. GP, 8) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Vorliegend ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang geklärt. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Vorliegend ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang geklärt. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2249671.1.00

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