Obsah (9)
Art. 133§ 4§ 6§ 414§ 408§ 5§ 539a§ 82§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlI422 2221822-1 Spruch, I422 2221822-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Im Zuge einer Vorsprache vom 18.04.2016 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol und im Folgenden: belangte Behörde) die Erlassung eines Bescheides betreffend die Feststellung, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Künstler und Kurator für Kunst und Kultur bei der XXXX GmbH (vormals XXXX Ges.m.b.H und im Folgenden: mitbeteiligte Partei) im Zeitraum von November 2010 bis November 2015 als Dienstnehmer
§ 4Abs.
2 ASVG tätig gewesen sei.Im Zuge einer Vorsprache vom 18.04.2016 beantragte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol und im Folgenden: belangte Behörde) die Erlassung eines Bescheides betreffend die Feststellung, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Künstler und Kurator für Kunst und Kultur bei der römisch 40 GmbH (vormals römisch 40 Ges.m.b.H und im Folgenden: mitbeteiligte Partei) im Zeitraum von November 2010 bis November 2015 als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG tätig gewesen sei. Am XXXX verstarb der Beschwerdeführer.Am römisch 40 verstarb der Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 02.05.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, verstorben am XXXX , ehemaliger Inhaber der XXXX agentur – XXXX , vertreten durch die Verlassenschaftssache nach XXXX , diese wiederum vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin XXXX , im Zeitraum von 01.11.2010 bis 31.03.2015 aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Künstler und Kurator für Kunst und Kultur bei der mitbeteiligten Partei weder als Dienstnehmer
§ 4Abs.
2 ASVG noch als freier Dienstnehmer
§ 4Abs.
4 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
§ 4Abs.
1 ASVG unterlag. Mit Bescheid vom 02.05.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, verstorben am römisch 40 , ehemaliger Inhaber der römisch 40 agentur – römisch 40 , vertreten durch die Verlassenschaftssache nach römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin römisch 40 , im Zeitraum von 01.11.2010 bis 31.03.2015 aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Künstler und Kurator für Kunst und Kultur bei der mitbeteiligten Partei weder als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch als freier Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG unterlag. Dagegen wurde im Auftrag und in Vertretung der Verlassenschaftskuratorin XXXX . mit Schriftsatz vom 28.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.Dagegen wurde im Auftrag und in Vertretung der Verlassenschaftskuratorin römisch 40 . mit Schriftsatz vom 28.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte das Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX .1964 und verstorben am XXXX .2016, war als freischaffender Künstler im Bereich Malerei, Bildhauerei, Musik und Literatur tätig. Er war Geschäftsinhaber und Künstler der XXXX agentur. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 06.05.2009 bis 01.07.2014 über die Gewerbeberechtigung zur Betreibung einer „Werbeagentur“ und im Zeitraum vom 06.05.2009 bis 16.06.2016 über die Gewerbeberechtigung zur „Konzeption und Organisation von Veranstaltungen aller Art (Event-Agentur)“. Im Zeitraum vom 01.05.2009 bis 05.06.2016 war der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen – nämlich vom 31.05.2013 bis 14.10.2013 und vom 31.03.2015 bis zum 01.08.2015 – als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. 1.
- Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 .1964 und verstorben am römisch 40 .2016, war als freischaffender Künstler im Bereich Malerei, Bildhauerei, Musik und Literatur tätig. Er war Geschäftsinhaber und Künstler der römisch 40 agentur. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 06.05.2009 bis 01.07.2014 über die Gewerbeberechtigung zur Betreibung einer „Werbeagentur“ und im Zeitraum vom 06.05.2009 bis 16.06.2016 über die Gewerbeberechtigung zur „Konzeption und Organisation von Veranstaltungen aller Art (Event-Agentur)“. Im Zeitraum vom 01.05.2009 bis 05.06.2016 war der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen – nämlich vom 31.05.2013 bis 14.10.2013 und vom 31.03.2015 bis zum 01.08.2015 – als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. 1.
- Die mitbeteiligte Partei betreibt unter anderem ein Hotel in XXXX , dessen Schwerpunkt im Bereich „Gesundheitstourismus“ liegt.1.
- Die mitbeteiligte Partei betreibt unter anderem ein Hotel in römisch 40 , dessen Schwerpunkt im Bereich „Gesundheitstourismus“ liegt. 1.
- Im Jahr 2009 vereinbarten der Beschwerdeführer und der ehemalige Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, Prof. Dr. XXXX , dass der Beschwerdeführer die Programmgestaltung von Kulturveranstaltungen des Hotels in XXXX übernimmt, wobei ihm jedoch nicht die Organisation und Gesamtleitung aller Kulturveranstaltungen des Hotels übertragen wurde. Die Programmgestaltung des Beschwerdeführers umfasste zwei Teilbereiche. Zum einen sollte der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber der XXXX agentur Künstler aus dem Kunst- und Kulturbereich vermitteln, die an fixen Wochenabenden im Hotel der mitbeteiligten Partei auftraten und dort Kunstabende gestalteten. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer als Künstler der XXXX agentur die Möglichkeit eingeräumt, für die Hotelgäste diverse Workshops im Kreativbereich anzubieten. 1.
- Im Jahr 2009 vereinbarten der Beschwerdeführer und der ehemalige Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, Prof. Dr. römisch 40 , dass der Beschwerdeführer die Programmgestaltung von Kulturveranstaltungen des Hotels in römisch 40 übernimmt, wobei ihm jedoch nicht die Organisation und Gesamtleitung aller Kulturveranstaltungen des Hotels übertragen wurde. Die Programmgestaltung des Beschwerdeführers umfasste zwei Teilbereiche. Zum einen sollte der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber der römisch 40 agentur Künstler aus dem Kunst- und Kulturbereich vermitteln, die an fixen Wochenabenden im Hotel der mitbeteiligten Partei auftraten und dort Kunstabende gestalteten. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer als Künstler der römisch 40 agentur die Möglichkeit eingeräumt, für die Hotelgäste diverse Workshops im Kreativbereich anzubieten. 1.3.
- Im Rahmen seiner Tätigkeit als Künstlervermittler für die Kunstabende vermittelte der Beschwerdeführer über seine Bekanntschaften und Netzwerke in der Kunstszene der mitbeteiligten Partei Künstler aus den Bereichen Musik, Literatur und Multimedia, die auf eigenen Rechnung an den Donnerstag-, Freitag- und Samstagabenden im Ausmaß von jeweils rund einer Stunde Vorträge oder Lesungen abhielten oder Konzerte gaben. Diese Abendveranstaltungen erfolgten in Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei. Dabei fanden die Abendveranstaltungen in den Räumlichkeiten des Hotels der mitbeteiligten Partei statt und engagierte die mitbeteiligte Partei für diese Abendveranstaltungen einen Tontechniker, der die entsprechenden technischen Anlagen auf- und abbaute und die Veranstaltungen aufzeichnete. Der Beschwerdeführer brachte sich mit eigenen Ideen in die Programmgestaltung der Kunstabende ein, vermittelte die Künstler und tätigte Vor- und Nachbereitungsarbeiten, wie beispielsweise die Bereitstellung von Informationen über die Künstler, Abklärungen mit dem anwesenden Tontechniker, persönliche Begrüßung der Gäste und Durchführung der Abrechnung. Die Vermittlungstätigkeit erfolgte in Eigenregie des Beschwerdeführers ohne administrative Unterstützung seitens der mitbeteiligten Partei und wurden ihm dahingehend weder Büroräumlichkeiten, ein Telefon oder sonstiges Personal zur Verfügung gestellt. Von den Veranstaltungen wurde im Rahmen des Projektes „ XXXX “ ein CD erstellt, die der Idee des Beschwerdeführers entsprang und bei der sich der Beschwerdeführer auch künstlerisch einbrachte.Die Vermittlungstätigkeit erfolgte in Eigenregie des Beschwerdeführers ohne administrative Unterstützung seitens der mitbeteiligten Partei und wurden ihm dahingehend weder Büroräumlichkeiten, ein Telefon oder sonstiges Personal zur Verfügung gestellt. Von den Veranstaltungen wurde im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ ein CD erstellt, die der Idee des Beschwerdeführers entsprang und bei der sich der Beschwerdeführer auch künstlerisch einbrachte. 1.3.
- Im Rahmen seiner Tätigkeit als Workshopanbieter bot der Beschwerdeführer den Gästen des Hotels der mitbeteiligten Partei verschiedene Workshops im kreativen Bereich an. So leitete er mittwochs von 16:00 bis 18:00 Uhr den Workshop „Formen und Farbe“. Der Kurs fand bei Schönwetter auf der Terrasse des Hotels der mitbeteiligten Partei statt und wurde bei schlechtem Wetter sowie ab Mitte 2011 zur Gänze im Atelier des Beschwerdeführers in Igls abgehalten. Der Workshop „Formen und Farbe“ wurde vom Beschwerdeführer persönlich abgehalten und stellte er auch die notwendigen Kursmaterialien zur Verfügung. Beworben wurde der Kurs „Formen und Farben“ über einen Anschlag an der Informationstafel des Hotels. Zudem wurde dieser Workshop vom Beschwerdeführer bei den Künstlerabenden im Zuge seiner Begrüßungen angekündigt. Bei Interesse trugen sich die Gäste in die Teilnehmerliste ein. Treffpunkt war die Hotelhalle und erfolgte die Weiterreise ins Atelier mittels Taxi. Im Falle, dass sich keine Gäste für diesen Kurs interessierten oder der Beschwerdeführer krank war, fand der Workshop nicht statt. In Kooperation mit dem Hotel wurden neben dem Kurs „Formen und Farben“ bei entsprechendem Interesse der Hotelgäste unter der Leitung des Beschwerdeführers donnerstags von 16:00 bis 17:00 Uhr Tanzworkshops unter dem Titel „Tanz dich frei“, freitags von 14:30 bis 15:30 Uhr Wanderungen unter dem Titel „walking into nature“, im Winter samstags von 10:00 bis ca. 12:30 Uhr eine Schneeschuhwanderung und im Sommer samstags von 10:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr eine Zirbenwegwanderung – wobei bei beiden letzteren Workshops im Falle von Schlechtwetter ein Besuch im „Haus der Völker“ in XXXX als Alternativprogramm diente – angeboten. Bei der Zirbenwegwanderung wurden die Hotelgäste über einen Anschlag an der Informationstafel des Hotels über den Treffpunkt sowie von der zeitlichen und örtlichen Ausgestaltung der Wanderung informiert. Die Teilnehmer waren bei den Zirbenwegwanderungen angehalten, die hierfür erforderliche Ausrüstung (gutes Schuhwerk, Wander- bzw. Regenbekleidung, Sonnenbrille, Sonnenschutz, udgl.) selbst mitzubringen. Seitens des Hotels der mitbeteiligten Partei wurden für die Zirbenwegwanderungen Rucksäcke mit Lunchpaketen zur Verfügung gestellt. Die Zirbenwegwanderungen wurden im Zeitraum zwischen 2009 und 2011 durchgeführt und danach nicht mehr angeboten. Im Winter wurde zudem bei Zusammenkommen der erforderlichen Mindestteilnehmeranzahl von sechs Personen bei jedem Schönwetter samstags von 16:30 bis 17:45 Uhr „Eisstockschießen“ angeboten. Auch hier waren die teilnehmenden Gäste angehalten die notwendige Bekleidung mitzubringen und wurde seitens des Hotels der mitbeteiligten Partei heißer Tee zur Verfügung gestellt. In Kooperation mit dem Hotel wurden neben dem Kurs „Formen und Farben“ bei entsprechendem Interesse der Hotelgäste unter der Leitung des Beschwerdeführers donnerstags von 16:00 bis 17:00 Uhr Tanzworkshops unter dem Titel „Tanz dich frei“, freitags von 14:30 bis 15:30 Uhr Wanderungen unter dem Titel „walking into nature“, im Winter samstags von 10:00 bis ca. 12:30 Uhr eine Schneeschuhwanderung und im Sommer samstags von 10:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr eine Zirbenwegwanderung – wobei bei beiden letzteren Workshops im Falle von Schlechtwetter ein Besuch im „Haus der Völker“ in römisch 40 als Alternativprogramm diente – angeboten. Bei der Zirbenwegwanderung wurden die Hotelgäste über einen Anschlag an der Informationstafel des Hotels über den Treffpunkt sowie von der zeitlichen und örtlichen Ausgestaltung der Wanderung informiert. Die Teilnehmer waren bei den Zirbenwegwanderungen angehalten, die hierfür erforderliche Ausrüstung (gutes Schuhwerk, Wander- bzw. Regenbekleidung, Sonnenbrille, Sonnenschutz, udgl.) selbst mitzubringen. Seitens des Hotels der mitbeteiligten Partei wurden für die Zirbenwegwanderungen Rucksäcke mit Lunchpaketen zur Verfügung gestellt. Die Zirbenwegwanderungen wurden im Zeitraum zwischen 2009 und 2011 durchgeführt und danach nicht mehr angeboten. Im Winter wurde zudem bei Zusammenkommen der erforderlichen Mindestteilnehmeranzahl von sechs Personen bei jedem Schönwetter samstags von 16:30 bis 17:45 Uhr „Eisstockschießen“ angeboten. Auch hier waren die teilnehmenden Gäste angehalten die notwendige Bekleidung mitzubringen und wurde seitens des Hotels der mitbeteiligten Partei heißer Tee zur Verfügung gestellt. 1.
- Darüber hinaus bot der Beschwerdeführer für die Hotelgäste der mitbeteiligten Partei über die XXXX agentur diverse Ausflüge an, die er bei bestehendem Interesse organisierte. Diese umfassten Ballonfahrten, Tandem-Gleitschirm-Flüge, Gäste-Renn-Bob-Fahrten, Besuch des „Hauses der Völker“, des „ XXXX -Planetariums“ oder des Silberbergwerks in XXXX . Betreffend das Anbieten dieser Ausflüge bestand keine Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei. Allerdings durfte der Beschwerdeführer die hierfür von ihm erstellten Folder, mit Einverständnis der mitbeteiligten Partei, an der Informationstafel des Hotels zu Werbezwecken anschlagen. Die Folder enthielten eine Beschreibung der jeweiligen Aktivität samt der von den Hotelgästen jeweils zu zahlenden Preise. Als Kontakt wurde die XXXX agentur angegeben und zur Buchung der jeweiligen Ausflüge die Telefonnummer sowie die Mailadresse des Beschwerdeführers bzw. der XXXX agentur. Die Teilnahme an diesen Ausflügen war der freien Entscheidung der Hotelgäste überlassen. Alternativ konnten die Hotelgäste diese Ausflüge auch direkt bei den Unternehmen, die die Ausflüge durchführten, buchen. In diesem Fall war auch die weitere Organisation – wie beispielsweise die Hin- und Rückfahrt – durch die Hotelgäste selbst vorzunehmen. Explizite Vereinbarungen zwischen der XXXX agentur bzw. der mitbeteiligten Partei und den jeweiligen Ausflugsdestinationen bzw. Firmen, dass solche Ausflüge durch den Beschwerdeführer begleitet oder speziell organisiert werden, gab es keine. Den Ausflugsdestinationen und Firmen waren die von der XXXX agentur beworbenen Ausflüge nicht bekannt. Diese Ausflüge und Besuche kamen sehr selten bis nie zustande.1.
- Darüber hinaus bot der Beschwerdeführer für die Hotelgäste der mitbeteiligten Partei über die römisch 40 agentur diverse Ausflüge an, die er bei bestehendem Interesse organisierte. Diese umfassten Ballonfahrten, Tandem-Gleitschirm-Flüge, Gäste-Renn-Bob-Fahrten, Besuch des „Hauses der Völker“, des „ römisch 40 -Planetariums“ oder des Silberbergwerks in römisch 40 . Betreffend das Anbieten dieser Ausflüge bestand keine Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei. Allerdings durfte der Beschwerdeführer die hierfür von ihm erstellten Folder, mit Einverständnis der mitbeteiligten Partei, an der Informationstafel des Hotels zu Werbezwecken anschlagen. Die Folder enthielten eine Beschreibung der jeweiligen Aktivität samt der von den Hotelgästen jeweils zu zahlenden Preise. Als Kontakt wurde die römisch 40 agentur angegeben und zur Buchung der jeweiligen Ausflüge die Telefonnummer sowie die Mailadresse des Beschwerdeführers bzw. der römisch 40 agentur. Die Teilnahme an diesen Ausflügen war der freien Entscheidung der Hotelgäste überlassen. Alternativ konnten die Hotelgäste diese Ausflüge auch direkt bei den Unternehmen, die die Ausflüge durchführten, buchen. In diesem Fall war auch die weitere Organisation – wie beispielsweise die Hin- und Rückfahrt – durch die Hotelgäste selbst vorzunehmen. Explizite Vereinbarungen zwischen der römisch 40 agentur bzw. der mitbeteiligten Partei und den jeweiligen Ausflugsdestinationen bzw. Firmen, dass solche Ausflüge durch den Beschwerdeführer begleitet oder speziell organisiert werden, gab es keine. Den Ausflugsdestinationen und Firmen waren die von der römisch 40 agentur beworbenen Ausflüge nicht bekannt. Diese Ausflüge und Besuche kamen sehr selten bis nie zustande. 1.
- Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei betreffend ihre Zusammenarbeit – sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als Künstlervermittler als auch hinsichtlich der Tätigkeit als Workshopanbieter bestand nicht. Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei basierte auf mündlicher Basis. 1.
- Die mitbeteiligte Partei gab dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Kunstabende dahingehend den Rahmen vor, indem sie ihm fixe zeitliche Termine für die Abendveranstaltungen vorgab und ihm mitteilte, was sie sich „ungefähr“ vorstellte bzw. wünschte. Anhand dieser Vorstellungen bzw. Wünsche wählte der Beschwerdeführer in der Folge eigenverantwortlich Künstler aus. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausübung seiner Tätigkeit der Künstlerakquise keine persönlichen Weisungen seitens der mitbeteiligten Partei und war er in seiner örtlichen und zeitlichen Arbeitsausgestaltung völlig frei. Bei den Workshops war der Beschwerdeführer hinsichtlich deren zeitlichen und inhaltlichen Ausgestaltung ebenfalls völlig frei und an keinerlei Vorgaben gebunden. Aufgrund fehlender Voraussetzungen, mangelndem Interesses sowie von Gästereklamationen waren einzelne Workshops seitens der mitbeteiligten Partei nicht mehr gewünscht und wurden in Folge nicht mehr angeboten. Arbeitsaufzeichnungen über die Abendveranstaltungen oder die Workshops brauchte der Beschwerdeführer nicht zu erfassen. Lediglich die von ihm angeworbenen Künstler waren der mitbeteiligten Partei für Bewerbungszwecke im Vorhinein bekannt zu geben. 1.
- Der Beschwerdeführer konnte sich in der Ausübung seiner Tätigkeiten – sowohl bei der Künstlervermittlung als auch bei der Organisation und Durchführung der Workshops vertreten lassen. Er hatte weder bei den Abendveranstaltungen noch bei den Workshops eine persönliche Anwesenheitspflicht. In der Praxis ließ sich der Beschwerdeführer nie vertreten. Im Falle, dass sich keine Gäste für den angebotenen Workshop interessierten bzw. die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wurde oder der Beschwerdeführer krank war oder aus anderweitigen Gründen nicht konnte, fand der Workshop nicht statt. 1.
- Von der mitbeteiligten Partei wurden die Räumlichkeiten, eine Mikrofon- bzw. Tonanlage und die Informationstafel des Hotels sowie beim Eisstockschießen und den Zirbenwegwanderungen Tee und Lunchpakete zur Verfügung gestellt. Ebenso wurden seitens der mitbeteiligten Partei Programmankündigungen für die Kunstabende angefertigt. Darüber hinaus stellte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer keinerlei Materialien und Hilfskräfte zur Verfügung. Die erforderlichen Betriebsmittel, wie beispielsweise Telefon, Farbmaterial für die Malworkshops, CD-Player udgl. wurden vom Beschwerdeführer bereitgestellt. 1.
- Für die Kunstabende erstellte die mitbeteiligte Partei die Programmankündigungen für die Hotelgäste. Zu diesem Zweck war der Beschwerdeführer angehalten, die Namen der von ihm akquirierten Künstler und eine Kurzbeschreibung der Künstler vorab an die mitbeteiligte Partei zu übermitteln. Für die Workshops erstellte der Beschwerdeführer die Werbematerialien selbst. Die Werbematerialien für die Workshops wurden an der Informationstafel des Hotels angeschlagen und beworben und wurden die Hotelgäste gebeten, sich in einer Teilnehmerliste einzutragen. Zudem bewarb der Beschwerdeführer die Workshops im Zuge der Moderation der Kunstabende. 1.
- Die Abrechnung der Leistungen erfolgte über Honorarnoten, die der Beschwerdeführer legte und die mit fortlaufenden Nummern versehen waren. Die Honorarnoten wurden vom Beschwerdeführer ausgestellt und waren an die mitbeteiligte Partei adressiert. Für seine Tätigkeit als Künstlervermittler stellte der Beschwerdeführer eine monatlich gleichbleibende Pauschale in Rechnung. Diese pauschalen Honorarnoten wurde im Laufe der Jahre angepasst und betrug zuletzt € 1.170,00 samt 20 % Mehrwertsteuer. Für den Workshop „Formen und Farben“ stellte der Beschwerdeführer pro durchgeführtem Workshop € 200,00 samt 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden von der mitbeteiligten Partei auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen. Für sonstige Events wurden pauschal € 150,00 bis € 300,00 samt jeweils 10 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Für die Organisation der im Rahmen der „lans vibes“ erstellten CD stellte der Beschwerdeführer eine Honorarnote in der Höhe von € 2.000,00 in Rechnung. Die vom Beschwerdeführer über die XXXX agentur angebotenen Ausflüge und Besuche wurden direkt zwischen dem Beschwerdeführer und den teilnehmenden Gästen abgerechnet.1.
- Die Abrechnung der Leistungen erfolgte über Honorarnoten, die der Beschwerdeführer legte und die mit fortlaufenden Nummern versehen waren. Die Honorarnoten wurden vom Beschwerdeführer ausgestellt und waren an die mitbeteiligte Partei adressiert. Für seine Tätigkeit als Künstlervermittler stellte der Beschwerdeführer eine monatlich gleichbleibende Pauschale in Rechnung. Diese pauschalen Honorarnoten wurde im Laufe der Jahre angepasst und betrug zuletzt € 1.170,00 samt 20 % Mehrwertsteuer. Für den Workshop „Formen und Farben“ stellte der Beschwerdeführer pro durchgeführtem Workshop € 200,00 samt 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden von der mitbeteiligten Partei auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen. Für sonstige Events wurden pauschal € 150,00 bis € 300,00 samt jeweils 10 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Für die Organisation der im Rahmen der „lans vibes“ erstellten CD stellte der Beschwerdeführer eine Honorarnote in der Höhe von € 2.000,00 in Rechnung. Die vom Beschwerdeführer über die römisch 40 agentur angebotenen Ausflüge und Besuche wurden direkt zwischen dem Beschwerdeführer und den teilnehmenden Gästen abgerechnet. 1.
- Die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei endete mit 31.03.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 09.11.2015 und vom 20.04.2016, der Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vom 23.05.2016 und ihrer Stellungnahme vom 10.08.2017 sowie in die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.08.2017, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Am 17.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch bei der der ehemalige Geschäftsführer Prof. Dr. XXXX . und die Vertreterin der mitbeteiligten Partei befragt wurden. Ergänzend wurden betreffend den Beschwerdeführer eine Gewerberegisterauskunft und eine Abfrage des Dachverbandes des Sozialversicherungsträgers herangezogen und auf die Webseiten des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Einsicht genommen.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 09.11.2015 und vom 20.04.2016, der Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vom 23.05.2016 und ihrer Stellungnahme vom 10.08.2017 sowie in die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.08.2017, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Am 17.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch bei der der ehemalige Geschäftsführer Prof. Dr. römisch 40 . und die Vertreterin der mitbeteiligten Partei befragt wurden. Ergänzend wurden betreffend den Beschwerdeführer eine Gewerberegisterauskunft und eine Abfrage des Dachverbandes des Sozialversicherungsträgers herangezogen und auf die Webseiten des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Einsicht genommen. 2.
- Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich unstrittig aus der im Verwaltungsakt einliegenden Visitenkarte des Beschwerdeführers und seinen Angaben in der Stellungnahme vom 09.11.
- Aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem Linkedin-Profil des Beschwerdeführers (https://at.linkedin.com/in/ XXXX [abgerufen am 17.01.2022]) und resultiert aus der diesbezüglichen Bezeichnung durch den ehemaligen Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Künstler und Inhaber der bei XXXX agentur tätig war. Die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers lassen sich den entsprechenden Auszügen des Gewerberegisters entnehmen. Seine Sozialversicherung als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, gründet auf der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.
- Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich unstrittig aus der im Verwaltungsakt einliegenden Visitenkarte des Beschwerdeführers und seinen Angaben in der Stellungnahme vom 09.11.
- Aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem Linkedin-Profil des Beschwerdeführers (https://at.linkedin.com/in/ römisch 40 [abgerufen am 17.01.2022]) und resultiert aus der diesbezüglichen Bezeichnung durch den ehemaligen Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Künstler und Inhaber der bei römisch 40 agentur tätig war. Die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers lassen sich den entsprechenden Auszügen des Gewerberegisters entnehmen. Seine Sozialversicherung als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, gründet auf der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.
- Die Feststellung zur mitbeteiligten Partei fußt auf dem Ausführungen im Verwaltungsakt, insbesondere der schriftlichen Stellungnahme der Prokuristin der mitbeteiligten Partei vom 10.08.2017 und der Einsichtnahme auf die Webseite der mitbeteiligten Partei (https:// XXXX [abgerufen am 17.01.2022]) .2.
- Die Feststellung zur mitbeteiligten Partei fußt auf dem Ausführungen im Verwaltungsakt, insbesondere der schriftlichen Stellungnahme der Prokuristin der mitbeteiligten Partei vom 10.08.2017 und der Einsichtnahme auf die Webseite der mitbeteiligten Partei (https:// römisch 40 [abgerufen am 17.01.2022]) . 2.
- Die Feststellungen zu der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei und der im Jahr 2009 beginnenden Tätigkeit der Programmgestaltung von Kulturveranstaltungen des Hotels ergibt sich aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und der Prokuristin der mitbeteiligten Partei, die vom ehemaligen Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei mit der Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Beschwerdeführer beauftragt wurde und nach dem Ausscheiden des ehemaligen Geschäftsführers die hotelinterne Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers war. Dass die vom Beschwerdeführer vorzunehmende Programmgestaltung dabei zum einen die Vermittlung von Künstlern für Kunstabende im Hotel umfasste und ihm zum anderen die Organisation und das Anbieten von Workshops im Kreativbereich ermöglich wurde, lässt sich ebenfalls aus den diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen des Beschwerdeführers und der Prokuristin der mitbeteiligten Partei entnehmen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht – nicht die Gesamtleitung aller Kulturveranstaltungen des Hotels anvertraut wurden, fußt einerseits auf der Aussage des ehemaligen Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei. Demzufolge beschränkte sich die Aufgabenstellung an den Beschwerdeführer in Richtung Konzert- und Musikvermittlung und teilweisen Kunstaktivitäten mit Gästen. Zudem gründet diese Feststellung auch auf den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.05.2016, bei der sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer das Gästeprogramm des Hotels in Bezug auf Musik, Literatur und Multimedia „bereichern“ soll und sein Beitrag ein kleiner Teil des Gesamtprogrammes dargestellt habe. Zuletzt verneinte auch die Prokuristin in ihrer Stellungnahme vom 10.08.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2022 dezidiert die Übertragung der „Gesamtleitung“ an den Beschwerdeführer und ergänzte, dass andere (weitere) Programmpunkte des „Gäste-Rahmenprogramms“ von einer Mitarbeiterin an der Rezeption organisiert worden seien. Letzteres deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, der dahingehend ausführte, dass er im Jahr 2012 „plötzlich Konkurrenz aus den eigenen Reihen“ bekommen habe. 2.3.
- Die Feststellung zur inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Künstlervermittler für die Kunstabende gründet auf einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 09.11.2015 und den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.06.2016 und der schriftlichen Stellungnahme vom 10.08.
- Dabei bestätigte die Prokuristin der mitbeteiligten Partei, dass es Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers gewesen sei, ihr Künstler zu vermitteln, welche am Donnerstag-, Freitag- oder Samstagabend für „ca. jeweils eine Stunde“ Vorträge oder Lesungen abhielten oder Konzerte gaben. Dies „natürlich“ auf eigene Rechnung. Für die Akquisition und Vermittlung habe der Beschwerdeführer ein „monatlich fixes Honorar“ erhalten. Dies bestätigte sich zuletzt auch in den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.
- Dass diese Veranstaltungen in Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei abgeschlossen wurden, ergibt sich zunächst aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten und mit „Spurensuche“ betitelten Programmfoldern. Laut Impressum dieser Folder stammt die „VISION + IDEA“ von „ XXXX “ und scheint eine Zeile darüber das „Team XXXX “ in „CO-OPERATION“ auf. Anhand des aufgedruckten Logos der mitbeteiligten Partei sowie der Ausführung der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihrer schriftlichen Stellungnahme, wonach diese Programmfolder über die mitbeteiligte Partei selbst erstellt wurden, belegt des Weiteren die kooperative Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei. Ebenso wird die kooperative Zusammenarbeit aus der Rechnungslegung ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer die Honorarnoten sowohl für seine Vermittlungstätigkeiten („Leistungen für Konzeption, Erstellung, Organisation und künstlerische Begleitung sowie Durchführungen für das Kulturprogramm [...]“) als auch für den von ihm geleiteten Workshop „Formen und Farben“ lautend auf „ XXXX agentur – XXXX “ ausstellte. In Bezug auf den Aufführungsort der Abendveranstaltungen wurden dieser in den Programmfoldern mit „Vortragsraum – Lounge – Kaminzimmer“ angegeben und basierte darauf die Feststellung, dass die Abendveranstaltungen in den Räumlichkeiten des Hotels der mitbeteiligten Partei stattfanden. Dahingehend verwies die Prokuristin der mitbeteiligten Partei ihrer Stellungnahme vom 10.08.2017, dass sich für die technische Umsetzung und Aufzeichnung der Abendveranstaltungen, Herr XXXX mit seinem Unternehmen verantwortlich zeichnete. Dieser sei von der mitbeteiligten Partei „ebenfalls“ mit mündlicher Vereinbarung auf Werkvertragsbasis engagiert worden. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vom 09.11.2015, wenn er vermeint, dass es sich bei XXXX um den „hauseigenen Tontechniker“ des Hotels gehandelt habe. In diesem Zusammenhang zeigte die belangte Behörde zu Recht auf, dass sich das vom Hotel zur Verfügung gestellte technische Equipment und die Infrastruktur aus der Natur der Sache ergeben, zumal das Hotel selbst Veranstaltungsort für diverse Konzerte, Vorträge und Workshops war und die Hotelgäste das Zielpublikum dieser Veranstaltungen waren. 2.3.
- Die Feststellung zur inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Künstlervermittler für die Kunstabende gründet auf einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 09.11.2015 und den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.06.2016 und der schriftlichen Stellungnahme vom 10.08.
- Dabei bestätigte die Prokuristin der mitbeteiligten Partei, dass es Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers gewesen sei, ihr Künstler zu vermitteln, welche am Donnerstag-, Freitag- oder Samstagabend für „ca. jeweils eine Stunde“ Vorträge oder Lesungen abhielten oder Konzerte gaben. Dies „natürlich“ auf eigene Rechnung. Für die Akquisition und Vermittlung habe der Beschwerdeführer ein „monatlich fixes Honorar“ erhalten. Dies bestätigte sich zuletzt auch in den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.
- Dass diese Veranstaltungen in Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei abgeschlossen wurden, ergibt sich zunächst aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten und mit „Spurensuche“ betitelten Programmfoldern. Laut Impressum dieser Folder stammt die „VISION + IDEA“ von „ römisch 40 “ und scheint eine Zeile darüber das „Team römisch 40 “ in „CO-OPERATION“ auf. Anhand des aufgedruckten Logos der mitbeteiligten Partei sowie der Ausführung der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihrer schriftlichen Stellungnahme, wonach diese Programmfolder über die mitbeteiligte Partei selbst erstellt wurden, belegt des Weiteren die kooperative Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei. Ebenso wird die kooperative Zusammenarbeit aus der Rechnungslegung ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer die Honorarnoten sowohl für seine Vermittlungstätigkeiten („Leistungen für Konzeption, Erstellung, Organisation und künstlerische Begleitung sowie Durchführungen für das Kulturprogramm [...]“) als auch für den von ihm geleiteten Workshop „Formen und Farben“ lautend auf „ römisch 40 agentur – römisch 40 “ ausstellte. In Bezug auf den Aufführungsort der Abendveranstaltungen wurden dieser in den Programmfoldern mit „Vortragsraum – Lounge – Kaminzimmer“ angegeben und basierte darauf die Feststellung, dass die Abendveranstaltungen in den Räumlichkeiten des Hotels der mitbeteiligten Partei stattfanden. Dahingehend verwies die Prokuristin der mitbeteiligten Partei ihrer Stellungnahme vom 10.08.2017, dass sich für die technische Umsetzung und Aufzeichnung der Abendveranstaltungen, Herr römisch 40 mit seinem Unternehmen verantwortlich zeichnete. Dieser sei von der mitbeteiligten Partei „ebenfalls“ mit mündlicher Vereinbarung auf Werkvertragsbasis engagiert worden. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vom 09.11.2015, wenn er vermeint, dass es sich bei römisch 40 um den „hauseigenen Tontechniker“ des Hotels gehandelt habe. In diesem Zusammenhang zeigte die belangte Behörde zu Recht auf, dass sich das vom Hotel zur Verfügung gestellte technische Equipment und die Infrastruktur aus der Natur der Sache ergeben, zumal das Hotel selbst Veranstaltungsort für diverse Konzerte, Vorträge und Workshops war und die Hotelgäste das Zielpublikum dieser Veranstaltungen waren. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit eigenen Ideen in die Programmgestaltung einbrachte, er die Künstler vermittelte und Vor- und Nachbereitungsarbeiten tätigte, wie beispielsweise die Bereitstellung von Informationen über die Künstler, Abklärungen mit dem anwesenden Tontechniker, persönliche Begrüßung der Gäste und Durchführung der Abrechnung fußt auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 09.11.
- In seiner Stellungnahme vom 09.11.2015 verwies der Beschwerdeführer auch, dass ihm zur Umsetzung der Vermittlungstätigkeit „in der Regel“ keine Hilfskräfte des Hotels der mitbeteiligten Partei zugeordnet waren oder zur Verfügung standen. Dies wurde auch gleichlautend von der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihren Ausführungen vom 23.05.2016 bestätigt, wonach ihm weder ein Büro, ein Telefon oder sonstiges Geräte, welche er für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigte, zur Verfügung gestellt worden sei. In Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gründet die Feststellung von der CD-Produktion des Projektes „ XXXX vibes“. Gefolgt wird dahingehend den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei, wonach die CD-Produktion auf einer Idee des Beschwerdeführers gründete. Er ist schlüssig und plausibel, dass es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte keinen Antrieb seitens der mitbeteiligten Partei zur CD-Produktion gab. Dahingehend zeigte die mitbeteiligte Behörde auf, dass ihrerseits aufgrund der bestehenden Tonaufnahme der Erstellung der CD zugestimmt wurde und sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge aus Eigeninteresse bei der CD-Produktion künstlerisch einbrachte.In seiner Stellungnahme vom 09.11.2015 verwies der Beschwerdeführer auch, dass ihm zur Umsetzung der Vermittlungstätigkeit „in der Regel“ keine Hilfskräfte des Hotels der mitbeteiligten Partei zugeordnet waren oder zur Verfügung standen. Dies wurde auch gleichlautend von der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihren Ausführungen vom 23.05.2016 bestätigt, wonach ihm weder ein Büro, ein Telefon oder sonstiges Geräte, welche er für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigte, zur Verfügung gestellt worden sei. In Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gründet die Feststellung von der CD-Produktion des Projektes „ römisch 40 vibes“. Gefolgt wird dahingehend den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei, wonach die CD-Produktion auf einer Idee des Beschwerdeführers gründete. Er ist schlüssig und plausibel, dass es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte keinen Antrieb seitens der mitbeteiligten Partei zur CD-Produktion gab. Dahingehend zeigte die mitbeteiligte Behörde auf, dass ihrerseits aufgrund der bestehenden Tonaufnahme der Erstellung der CD zugestimmt wurde und sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge aus Eigeninteresse bei der CD-Produktion künstlerisch einbrachte. 2.3.
- Die Feststellung, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Workshopanbieter den Gästen des Hotels der mitbeteiligten Partei verschiedene Workshops im kreativen Bereich anbot, basiert auf den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und der Prokuristin der mitbeteiligten Partei sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Form von Workshopankündigungen. In einer dieser Workshopankündigung bewarb der Beschwerdeführer „freies Arbeiten ... in FARBE/Malerei und ... FORM/Ton – Keramik unter Anleitung des Künstlers XXXX “. Terminisiert wurde der Workshop in der Workshopankündigung mit „JEDEN MITTWOCH 16:00 bis 18:00 Uhr“ wobei als „Treffpunkt 15:45 Uhr an der Hotel lounge“ und eine Weiterfahrt mit dem „Taxi“ bekanntgegeben wurde und ergibt sich der Workshoport aus dem Wortlaut „ XXXX STUDIO, XXXX “. In der Workshopankündigung wurden die interessierten Gäste „um Eintragung in die Teilnehmerliste (Info-Wand)“ ersucht. Seitens des Beschwerdeführers war bei den vorgelegten Unterlagen angemerkt, dass der Workshop „Formen und Farben“ bis Mitte 2011 im Hotel stattfand und danach in seinem Atelier in XXXX . Gleich lauteten die diesbezüglichen Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. Dass der Workshop „Formen und Farben“ bei mangelndem Interesse oder Krankheit des Beschwerdeführers nicht stattfand, gründet auf den Angaben der Prokuristin der mitbeteiligten Partei und wurde dem in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3.
- Die Feststellung, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Workshopanbieter den Gästen des Hotels der mitbeteiligten Partei verschiedene Workshops im kreativen Bereich anbot, basiert auf den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und der Prokuristin der mitbeteiligten Partei sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Form von Workshopankündigungen. In einer dieser Workshopankündigung bewarb der Beschwerdeführer „freies Arbeiten ... in FARBE/Malerei und ... FORM/Ton – Keramik unter Anleitung des Künstlers römisch 40 “. Terminisiert wurde der Workshop in der Workshopankündigung mit „JEDEN MITTWOCH 16:00 bis 18:00 Uhr“ wobei als „Treffpunkt 15:45 Uhr an der Hotel lounge“ und eine Weiterfahrt mit dem „Taxi“ bekanntgegeben wurde und ergibt sich der Workshoport aus dem Wortlaut „ römisch 40 STUDIO, römisch 40 “. In der Workshopankündigung wurden die interessierten Gäste „um Eintragung in die Teilnehmerliste (Info-Wand)“ ersucht. Seitens des Beschwerdeführers war bei den vorgelegten Unterlagen angemerkt, dass der Workshop „Formen und Farben“ bis Mitte 2011 im Hotel stattfand und danach in seinem Atelier in römisch 40 . Gleich lauteten die diesbezüglichen Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. Dass der Workshop „Formen und Farben“ bei mangelndem Interesse oder Krankheit des Beschwerdeführers nicht stattfand, gründet auf den Angaben der Prokuristin der mitbeteiligten Partei und wurde dem in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die inhaltliche Ausgestaltung der (weiteren) Workshops – wie beispielsweise das jeweilige Thema des Workshops, das geplante Stattfinden und die voraussichtliche Dauer der einzelnen Workshops bzw. ein allfälliges Ersatzprogramm bei Schlechtwetter – lassen sich den jeweils vorgelegten Workshopankündigungen entnehmen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus den Hotelgästen der mitbeteiligten Partei über die XXXX agentur diverse Ausflüge anbot und organisierte, resultiert ebenfalls aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Ausflugsbeschreibungen und der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. Dahingehend zeigte bereits die belangte Behörde zu Recht auf, dass die inhaltliche Ausgestaltung der Folder (Kontaktdaten, Informationen, Booking und Angaben betreffend die Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Homepage der XXXX agentur) darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner XXXX agentur in Kooperation mit den jeweiligen Ausflugsdestinationen stand und nicht wie die (Workshop)Folder aufzeigen, in Kooperation mit dem Hotel der mitbeteiligten Partei. Zudem bestätigte die Prokuristin bei ihrer Einvernahme vom 23.05.2016, dass der Beschwerdeführer diese Ausflüge über die Informationstafel des Hotels zwar bewerben durfte und stellte sie zugleich klar, dass diese Ausflüge jedoch nicht in Verbindung mit der mitbeteiligten Partei standen und habe er diese Ausflüge auf eigene Rechnung und Gefahr sowie direkter Bezahlung durch die Hotelgäste durchgeführt. Ergänzend richtete die belangte Behörde ein Auskunftsersuchen an die jeweiligen Ausflugsdestinationen. Einhelliger Tenor der Rückantworten war, dass die Ausflugdestinationen keine Kenntnis von einem derartigen Angebot durch den Beschwerdeführer hatten und bestanden seitens der Ausflugsdestinationen weder mit dem Beschwerdeführer noch mit der mitbeteiligten Partei eine allfällige Vereinbarung über eine allfällige Zusammenarbeit. Lediglich XXXX (Ballonfahrten) verwies in seiner Stellungnahme vom 26.01.2017, dass er bis 2013 Ballonfahrten für die Gäste des Hotels der mitbeteiligten Partei angeboten habe. Fallweise sei es zu Buchung gekommen, wobei diese von den Gästen direkt – ohne Zwischenschaltung durch den Beschwerdeführer oder die mitbeteiligte Partei vorgenommen wurden. XXXX (Tandemflüge) verwies in seiner Stellungnahme vom 07.02.2017, dass der Beschwerdeführer mit der Idee – Tandemflüge im Hotel der mitbeteiligten Partei anzubieten – zu ihm gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei Interesse der Gäste bei ihm melden wollen, allerdings sei es nie zu einem derartigen Flug gekommen. Dass diese Ausflüge und Besuchen sehr selten bis nie zustande kamen, basiert auf den Ausführungen der Ausflugsdestinationen und den Angaben der Prokuristin der mitbeteiligten Partei.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus den Hotelgästen der mitbeteiligten Partei über die römisch 40 agentur diverse Ausflüge anbot und organisierte, resultiert ebenfalls aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Ausflugsbeschreibungen und der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. Dahingehend zeigte bereits die belangte Behörde zu Recht auf, dass die inhaltliche Ausgestaltung der Folder (Kontaktdaten, Informationen, Booking und Angaben betreffend die Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Homepage der römisch 40 agentur) darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner römisch 40 agentur in Kooperation mit den jeweiligen Ausflugsdestinationen stand und nicht wie die (Workshop)Folder aufzeigen, in Kooperation mit dem Hotel der mitbeteiligten Partei. Zudem bestätigte die Prokuristin bei ihrer Einvernahme vom 23.05.2016, dass der Beschwerdeführer diese Ausflüge über die Informationstafel des Hotels zwar bewerben durfte und stellte sie zugleich klar, dass diese Ausflüge jedoch nicht in Verbindung mit der mitbeteiligten Partei standen und habe er diese Ausflüge auf eigene Rechnung und Gefahr sowie direkter Bezahlung durch die Hotelgäste durchgeführt. Ergänzend richtete die belangte Behörde ein Auskunftsersuchen an die jeweiligen Ausflugsdestinationen. Einhelliger Tenor der Rückantworten war, dass die Ausflugdestinationen keine Kenntnis von einem derartigen Angebot durch den Beschwerdeführer hatten und bestanden seitens der Ausflugsdestinationen weder mit dem Beschwerdeführer noch mit der mitbeteiligten Partei eine allfällige Vereinbarung über eine allfällige Zusammenarbeit. Lediglich römisch 40 (Ballonfahrten) verwies in seiner Stellungnahme vom 26.01.2017, dass er bis 2013 Ballonfahrten für die Gäste des Hotels der mitbeteiligten Partei angeboten habe. Fallweise sei es zu Buchung gekommen, wobei diese von den Gästen direkt – ohne Zwischenschaltung durch den Beschwerdeführer oder die mitbeteiligte Partei vorgenommen wurden. römisch 40 (Tandemflüge) verwies in seiner Stellungnahme vom 07.02.2017, dass der Beschwerdeführer mit der Idee – Tandemflüge im Hotel der mitbeteiligten Partei anzubieten – zu ihm gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei Interesse der Gäste bei ihm melden wollen, allerdings sei es nie zu einem derartigen Flug gekommen. Dass diese Ausflüge und Besuchen sehr selten bis nie zustande kamen, basiert auf den Ausführungen der Ausflugsdestinationen und den Angaben der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. 2.
- Die Feststellung, dass keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei betreffend ihre Zusammenarbeit – sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als Künstlervermittler als auch hinsichtlich der Tätigkeit als Workshopanbieter besteht und die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei rein auf mündlicher Basis basiert, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.11.2015 vor, dass er das „Arbeitsverhältnis“ mit dem ehemaligen Geschäftsführer „mündlich ausgiebig besprochen und vereinbart“ habe. Weder in dieser Stellungnahme noch ein der darauffolgenden Stellungnahme vom 20.04.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers das Vorhandensein einer schriftlichen Vereinbarung betreffend seine Tätigkeiten behauptet oder eine derartige schriftliche Vereinbarung vorgelegt. Derartiges wurde in den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei vom 23.05.2016 – wonach es „keine schriftliche vertragliche Vereinbarung“ gebe – und vom 10.08.2017 – wonach es sich um „einen mündlichen Werkvertrag“ handle und es „keinen schriftlichen Werkvertrag“ gebe – auch explizit verneint. Dem Einwand in der Stellungnahme vom 31.08.2017, dass schriftliche Vereinbarungen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Form der Ausarbeitungen des Kultur- und Gästeprogramms und in Form des Empfehlungsschreibens des ehemaligen Geschäftsführers vorliegen, wird nicht gefolgt. Dahingehend zeigte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht auf, dass es den genannten Dokumenten an einem Mindestinhalt und den gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 3 AngG fehlt und es sich dabei somit um keine schriftlichen Vereinbarungen handelt.2.
- Die Feststellung, dass keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei betreffend ihre Zusammenarbeit – sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als Künstlervermittler als auch hinsichtlich der Tätigkeit als Workshopanbieter besteht und die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei rein auf mündlicher Basis basiert, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.11.2015 vor, dass er das „Arbeitsverhältnis“ mit dem ehemaligen Geschäftsführer „mündlich ausgiebig besprochen und vereinbart“ habe. Weder in dieser Stellungnahme noch ein der darauffolgenden Stellungnahme vom 20.04.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers das Vorhandensein einer schriftlichen Vereinbarung betreffend seine Tätigkeiten behauptet oder eine derartige schriftliche Vereinbarung vorgelegt. Derartiges wurde in den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei vom 23.05.2016 – wonach es „keine schriftliche vertragliche Vereinbarung“ gebe – und vom 10.08.2017 – wonach es sich um „einen mündlichen Werkvertrag“ handle und es „keinen schriftlichen Werkvertrag“ gebe – auch explizit verneint. Dem Einwand in der Stellungnahme vom 31.08.2017, dass schriftliche Vereinbarungen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Form der Ausarbeitungen des Kultur- und Gästeprogramms und in Form des Empfehlungsschreibens des ehemaligen Geschäftsführers vorliegen, wird nicht gefolgt. Dahingehend zeigte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht auf, dass es den genannten Dokumenten an einem Mindestinhalt und den gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, AngG fehlt und es sich dabei somit um keine schriftlichen Vereinbarungen handelt. 2.
- Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Kunstabende dahingehend den Rahmen vorgab, dass sie ihm fixe zeitliche Termine in Bezug auf die Kunstabende vorgab und ihm mitteilte, was sie sich vorstellte bzw. wünschte, basiert auf den diesbezüglich eindeutigen Angaben der Prokuristin der mitbeteiligten Partei vom 23.05.
- In ihrer Stellungnahme vom 10.08.2017 konkretisierte die Prokuristin ihre Angaben dahingehend, dass der Beschwerdeführer gegen Erhalt eines bestimmten Monatshonorars zugesagt habe, an Donnerstagen Musikgruppen zu organisieren, an Freitagen eher Literatur und am Samstag meist eine Multimedia-Show. Jeweils pro Abend für die Dauer von einer Stunde. In Abstimmungsgesprächen habe die Prokuristin dem Beschwerdeführer die Wünsche und Zielrichtungen der Programmgestaltung bekannt gegeben. Sie legte in ihrer Stellungnahme auch glaubhaft dar, dass die Zusammenarbeit aufgrund von Reklamationen und mangels fruchtender Abklärungsgespräche eingeschränkt worden sei. Die Donnerstagabende seien unverändert geblieben, allerdings sei der Beschwerdeführer von vier monatlichen Freitagsaufführungen nur mehr mit der Organisation von zwei Abenden beauftragt worden. Das Abendprogramm der verbleibenden zwei Freitage im Monat sei hotelintern organsiert worden. Des Weiteren bestätigte die Prokuristin bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer die Künstlerakquise vollkommen selbständig, ohne zeitliche Vorgaben und ohne Bereitstellung administrativer Mittel tätigte. In Ermangelung einer Anwesenheitspflicht und eines Büros bestanden in Bezug auf seine Tätigkeit der Künstlerakquise auch an keine örtlichen Vorgaben betreffend seine Arbeitsverrichtung – was sich letztendlich auch aus den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei ableiten lässt. Dass der Beschwerdeführer nach Darlegung der Vorstellungen bzw. Wünsche der mitbeteiligten Partei Einschränkungen bei der Künstlerauswahl erfahren habe, wurde seinerseits nicht geltend gemacht. Dies bestätigt auch, dass die inhaltliche Ausgestaltung der Kunstabende innerhalb dieser Wünsche und Vorstellungen im Wirkungsbereich des Beschwerdeführers lag und er die Künstler eigenverantwortlich und ohne weitere Vorgaben auswählen konnte und er in seiner Tätigkeit der Akquise an keine zeitlichen und örtlichen Vorgaben und er nicht an die Vermittlung eines bestimmten Künstlers gebunden war. Ebenso leitet sich aus den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei ab, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen und inhaltlichen Ausgestaltung den Workshops völlig frei und an keine Vorgaben gebunden war. Ihren Angaben zu Folge habe er nie anwesend sein müssen und sei der der Malworkshop in seinem Interesse gelegen. Dass einzelne Workshops infolge fehlender Voraussetzungen, mangelndem Interesses sowie von Gästereklamationen seitens der mitbeteiligten Partei nicht mehr gewünscht und folglich nicht mehr in Kooperation angeboten wurden, resultiert aus den glaubhaften und schlüssigen Angaben der Prokuristin. Demzufolge sei der Wanderworkshop – entgegen seiner Angaben - eine Idee des Beschwerdeführers gewesen. Sie sei dem Workshop-Vorschlag des Beschwerdeführers nachgekommen, zumal sie ihm – in Kenntnis seiner schwierigen finanziellen Lage – ein zusätzliches Einkommen ermöglichen habe wollen. Allerdings sei dieser Workshop eingestellt worden, nachdem sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer weder über eine Wanderführer-Ausbildung noch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt habe. Glaubhaft werden auch die Ausführungen der Prokuristin erachtet, wonach einzelne Workshops wie beispielsweise „walking into nature“, „Tanz der Elemente“ oder „Vollmondwanderung“ mangels Gästeinteresse nicht mehr stattfanden. Die Prokuristin der mitbeteiligten Partei bestätigte auch, dass seitens des Beschwerdeführers keinerlei Arbeitsaufzeichnungen zu führen waren und hat der Beschwerdeführer derartige konkrete Aufzeichnungen auch seinerseits nicht vorgelegt. Dass es gewünscht war, dass er die von ihm angeworbenen Künstler für Bewerbungszwecke im Vorhinein der mitbeteiligten Partei bekannt gibt, lässt sich auch aus den Ausführungen der Prokuristin ableiten. 2.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Tätigkeiten – sowohl bei der Künstlervermittlung als auch bei der Organisation und Durchführung der Workshops vertreten lassen konnte, gründet auf der eindeutigen Aussage der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.05.
- Hierbei führte sie auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei bzw. er nur alleine für den Kuns- und Kulturbereich im Hotel tätig gewesen sei oder Gehilfen gehabt habe, wie folgt aus: „Unsererseits hätte er sich, bezogen auf seine Tätigkeiten, vertreten lassen können. Für das restliche Kulturprogramm haben wir eine Mitarbeiterin im Hotelempfang, welche das Rahmenprogramm gestaltet.“ Auf die darauffolgende Frage, bejaht die Prokuristin erneut die Frage nach einer Vertretungsmöglichkeit, indem sie auf die dahingehende Frage wie folgt ausführt: „Ja, er hätte sich vertreten lassen können. Für diese Vertretung wäre keine Einschulung notwendig gewesen. Herr XXXX hat sich nie vertreten lassen. Wenn Herr XXXX nicht konnte, wurde der Workshop abgesagt bzw. wurde dieser nicht angeboten. [...].“. Dies wurde zuletzt auch in den Ausführungen vom 17.01.2022 bestätigt. Dem Gegeneinwand in der Stellungnahme vom 31.08.2017, dass eine Vertretung des Beschwerdeführers ohne Einschulung nicht möglich sei, kann so nicht gefolgt werden. Bei seiner Tätigkeit als Künstlervermittler wäre – unter dem Blickwinkel, dass es bei der mit dem jeweiligen Künstler vorzunehmenden Zeit-, Orts- und Honorarvereinbarung um keine derart hochspezialisierte Tätigkeit handelt – eine Einschulung nicht zwingend notwendig gewesen. Diffiziler sieht diese Einschulung im Bereich der Workshoporganisation und –gestaltung aus, wobei sich eine Einschulungstätigkeit bei Heranziehen einer spezialisierten Vertretung aus dem Fachbereich Kunst- und Malerei ebenfalls minimiert bzw. gänzlich ausgeschlossen hätte.2.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Tätigkeiten – sowohl bei der Künstlervermittlung als auch bei der Organisation und Durchführung der Workshops vertreten lassen konnte, gründet auf der eindeutigen Aussage der Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.05.
- Hierbei führte sie auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei bzw. er nur alleine für den Kuns- und Kulturbereich im Hotel tätig gewesen sei oder Gehilfen gehabt habe, wie folgt aus: „Unsererseits hätte er sich, bezogen auf seine Tätigkeiten, vertreten lassen können. Für das restliche Kulturprogramm haben wir eine Mitarbeiterin im Hotelempfang, welche das Rahmenprogramm gestaltet.“ Auf die darauffolgende Frage, bejaht die Prokuristin erneut die Frage nach einer Vertretungsmöglichkeit, indem sie auf die dahingehende Frage wie folgt ausführt: „Ja, er hätte sich vertreten lassen können. Für diese Vertretung wäre keine Einschulung notwendig gewesen. Herr römisch 40 hat sich nie vertreten lassen. Wenn Herr römisch 40 nicht konnte, wurde der Workshop abgesagt bzw. wurde dieser nicht angeboten. [...].“. Dies wurde zuletzt auch in den Ausführungen vom 17.01.2022 bestätigt. Dem Gegeneinwand in der Stellungnahme vom 31.08.2017, dass eine Vertretung des Beschwerdeführers ohne Einschulung nicht möglich sei, kann so nicht gefolgt werden. Bei seiner Tätigkeit als Künstlervermittler wäre – unter dem Blickwinkel, dass es bei der mit dem jeweiligen Künstler vorzunehmenden Zeit-, Orts- und Honorarvereinbarung um keine derart hochspezialisierte Tätigkeit handelt – eine Einschulung nicht zwingend notwendig gewesen. Diffiziler sieht diese Einschulung im Bereich der Workshoporganisation und –gestaltung aus, wobei sich eine Einschulungstätigkeit bei Heranziehen einer spezialisierten Vertretung aus dem Fachbereich Kunst- und Malerei ebenfalls minimiert bzw. gänzlich ausgeschlossen hätte. Dass der Beschwerdeführer keine Anwesenheitspflicht bei den Abendveranstaltungen hatte, sondern seine Anwesenheit seinem Eigeninteresse zu Grunde lag, ergibt sich zunächst aus der vereinbarten Tätigkeit der Künstlervermittlung selbst. Der Kern dieser Tätigkeit liegt in der Kontaktanbahnung, Terminakkordierung und Buchung der Künstler. Eine persönliche Anwesenheit bei den Abendveranstaltungen ist von der Tätigkeit als Künstlervermittler nicht zwingend mitumfasst. Dahingehend verneinte auch die Prokuristin der mitbeteiligten Partei in ihren Ausführungen vom 23.05.2016 eine Anwesenheitspflicht durch den Beschwerdeführer. Es sei ihrer Meinung nach dem Beschwerdeführer jedoch ein Anliegen gewesen bei diesen Abenden die Begrüßung bzw. die Bewerbung seines Malworkshops vorzunehmen. In seinen Ausführungen legte der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass es konkret auch seine Aufgabe gewesen wäre die Künstler vor und nach dem Auftritt zu betreuen. Letztendlich wurde in der Stellungnahme vom 31.08.2017 auch bestätigt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Abendveranstaltungen nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich bei der Durchführung der Workshops nicht hätte vertreten lassen können. Dies bestätigt sich aus den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei, wonach sich der Beschwerdeführer jederzeit vertreten hätte lassen können. Aus den übereinstimmenden Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei sowie des Beschwerdeführers fußt die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in der Praxis nie vertreten ließ. Dahingehend wird auch der Ausführung der Prokuristin vom 23.05.2016 und zuletzt vom 17.01.2022 gefolgt, dass, wenn der Beschwerdeführer nicht konnte, der Workshop abgesagt bzw. nicht angeboten worden sei. 2.
- Die Feststellung, dass von der mitbeteiligten Partei die Räumlichkeiten, das technische Equipment und die Informationstafel des Hotels sowie beim Eisstockschießen und den Zirbenwegwanderungen Tee und Lunchpakete zur Verfügung gestellt wurden, resultiert aus den Erläuterungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei und findet dies Deckungen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie in den Workshopbeschreibungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Workshopankündigungen. Aus den Angaben der Prokuristin – wonach der Beschwerdeführer angehalten war, ihnen vorab die von ihm akquirierten Musiker bekanntzugeben, damit sie dies in den „Flyern“ bekannt machen haben können – leitet sich die Feststellung ab, dass die mitbeteiligten Partei Programmankündigungen für die Kunstabende anfertigte. Eine darüberhinausgehende Unterstützung oder Bereitstellung von Materialien und Hilfskräften oder sonstigen Bereitstellung von Betriebsmitteln wurde seitens der Prokuristin in ihren Angaben dezidiert verneint und findet dies auch Deckung in den Äußerungen des Beschwerdeführers. Den Ausführungen der Prokuristin folgend wurden sämtliche erforderlichen Betriebsmittel, wie beispielsweise Telefon, Farbmaterial für die Malworkshops, CD-Player vom Beschwerdeführer bereitgestellt. 2.
- Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei für die Kunstabende die Programmankündigungen für die Hotelgäste erstellte und der Beschwerdeführer zu diesem Zweck angehalten war, die Namen der von ihm akquirierten Künstler und eine Kurzbeschreibung der Künstler vorab an die mitbeteiligte Partei zu übermitteln, fußt auf den Ausführungen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. Für die Workshops erstellte der Beschwerdeführer die Werbematerialien. Aus ihren Ausführungen leitet sich auch die Feststellung ab, dass die Werbematerialien für die Workshops an der Informationstafel des Hotels angeschlagen und beworben und die Hotelgäste gebeten wurden, sich in einer Teilnehmerliste einzutragen. Dargelegt wurde seitens der Prokuristin auch, dass der Beschwerdeführer die Workshops zudem im Zuge der Moderation der Kunstabende bewarb. 2.
- Die Feststellungen zur Abrechnung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen und deren inhaltliche Ausgestaltung basiert auf den vorgelegten Honorarnoten des Beschwerdeführers und den diesbezüglich übereinstimmenden, deckungsgleichen Angaben der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. Die Feststellung zu den Abrechnungen betreffend die seitens der XXXX agentur angebotenen Ausflüge und Besuche sind ebenfalls aus den Ausführungen der Prokuristin vom 23.05.2016 belegt.2.
- Die Feststellungen zur Abrechnung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen und deren inhaltliche Ausgestaltung basiert auf den vorgelegten Honorarnoten des Beschwerdeführers und den diesbezüglich übereinstimmenden, deckungsgleichen Angaben der Prokuristin der mitbeteiligten Partei. Die Feststellung zu den Abrechnungen betreffend die seitens der römisch 40 agentur angebotenen Ausflüge und Besuche sind ebenfalls aus den Ausführungen der Prokuristin vom 23.05.2016 belegt. 2.
- Die Feststellung über die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Prokuristin der mitbeteiligten Partei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Frage der Einzelrichter- bzw. Senatszuständigkeit:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 AV auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 AV auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Eine Senatsbesetzung wurde im gegenständlichen Fall nicht beantragt. 3.2. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers: Aufgrund des Todes des Beschwerdeführers stellt sich zunächst die Frage nach der Zulässigkeit der Bescheiderlassung bzw. der Beschwerde. Ist
§ 408
ASVG beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.Ist
Paragraph 408, ASVG beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt. Der gesetzlichen Bestimmung des § 408 ASVG folgend bedarf es eines bereits anhängigen, aber noch nicht abgeschlossenen Verfahrens und sind die in Reihenfolge der in Satz 1 genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Dabei gilt jedoch für alle in Satz 1 genannten Fortsetzungsberechtigten die Voraussetzung, dass sie mit dem Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.Der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 408, ASVG folgend bedarf es eines bereits anhängigen, aber noch nicht abgeschlossenen Verfahrens und sind die in Reihenfolge der in Satz 1 genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Dabei gilt jedoch für alle in Satz 1 genannten Fortsetzungsberechtigten die Voraussetzung, dass sie mit dem Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Subsidiär sind
dem letzten Satz der zuvor genannten gesetzlichen Bestimmung nach den in Satz 1 genannten Personen die Verlassenschaft bzw. – nach der Einantwortung – die Erben des verstorbenen Anspruchsberechtigten fortsetzungsberechtigt, ohne dass es hiebei auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ankommt. Im gegenständlichen Fall lag ein anhängiges, aber noch nicht abgeschlossenes Verfahren vor. Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2016 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig und beantragte er bei diesem Termin die Erlassung eines Bescheides betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf seine Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei. Am XXXX 2016 verstarb der Beschwerdeführer.Im gegenständlichen Fall lag ein anhängiges, aber noch nicht abgeschlossenes Verfahren vor. Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2016 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig und beantragte er bei diesem Termin die Erlassung eines Bescheides betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf seine Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei. Am römisch 40 2016 verstarb der Beschwerdeführer. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX wurde die ehemalige Lebensgefährtin und zugleich Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers als Verlassenschaftskuratorin bestellt und hielt sie den Bescheidantrag aufrecht. Im Hinblick auf den letzten Satz der Bestimmung des § 408 ASVG erweist sich – ungeachtet der Frage nach dem Bestehen einer allfälligen häuslichen Gemeinschaft – die Fortsetzung des Verfahrens als rechtmäßig und erweisen sich somit der Bescheid und die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde als zulässig.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wurde die ehemalige Lebensgefährtin und zugleich Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers als Verlassenschaftskuratorin bestellt und hielt sie den Bescheidantrag aufrecht. Im Hinblick auf den letzten Satz der Bestimmung des Paragraph 408, ASVG erweist sich – ungeachtet der Frage nach dem Bestehen einer allfälligen häuslichen Gemeinschaft – die Fortsetzung des Verfahrens als rechtmäßig und erweisen sich somit der Bescheid und die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde als zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Gegenstand der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei als Künstlervermittler einerseits und als Anbieter von Workshops anderseits als Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterlag oder nicht. 3.2. Zur Rechtslage:
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
§ 5
und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
Paragraph 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
§ 4Abs.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen. § 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Laut Abs. 1 leg.cit. ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2 leg.cit. können durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Abs. 3 leg.cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Abs. 4 leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze laut Abs. 5, nach denen Paragraph 539 a, ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Laut Absatz eins, leg.cit. ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Absatz 2, leg.cit. können durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Absatz 3, leg.cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Absatz 4, leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze laut Absatz 5,, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.
- Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.3.
- Tatsächlicher Sachverhalt: Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis ist im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung
§ 539a
ASVG vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer seitens der mitbeteiligten Partei auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung als externer Ansprechpartner und Unterstützung für die Vermittlung von Künstlern herangezogen wurde. Zudem wurde ihm seitens der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit eingeräumt, als Künstler Workshops zu organisieren und diese für die Gäste der mitbeteiligten Partei anzubieten. Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis ist im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung
Paragraph 539 a, ASVG vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer seitens der mitbeteiligten Partei auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung als externer Ansprechpartner und Unterstützung für die Vermittlung von Künstlern herangezogen wurde. Zudem wurde ihm seitens der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit eingeräumt, als Künstler Workshops zu organisieren und diese für die Gäste der mitbeteiligten Partei anzubieten. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hat im Sinne des § 539a Abs. 1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts zu erfolgen. Unter dieser Betrachtungsweise erbrachte der Beschwerdeführer sowohl die Vermittlungstätigkeit als auch die Workshoporganisation und -gestaltung persönlich und verwendete er in der Ausübung seiner Tätigkeiten eigene Betriebsmittel. Mangels Kontrollmöglichkeiten bzw. auch mangels Interesse an einer Kontrolle durch die mitbeteiligte Partei, wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, sich in Ausübung seiner Tätigkeiten vertreten zu lassen. Hinsichtlich seiner Vermittlungstätigkeit gab es seitens der mitbeteiligten Partei zeitliche Termine, an denen die vermittelten Künstler aufzutreten hatten und hatte sich der Beschwerdeführer an diese zu orientieren bzw. zu halten. Die zeitliche Ausgestaltung seiner Vermittlungstätigkeit selbst – wann er beispielsweise die Gespräche mit den Künstlern und deren Akquise bzw. die Organisation der einzelnen Workshops vornahm – war vollkommen dem Beschwerdeführer überlassen und gab es dahingehend seitens der mitbeteiligten Partei keinerlei Vorgaben. Im wurden seitens der mitbeteiligten Partei keine „Arbeitszeiten“ vorgegeben, er hatte keine Anwesenheitspflicht und brauchte als solches auch keine Aufzeichnungen zu führen. Es lag im Eigeninteresse des Beschwerdeführers, dass er bei den Kunstabenden anwesend war, die Künstler empfing und betreute, die Gäste begrüßte und die Moderation des Abends vornahm. Auch in Bezug auf die Workshops gab es keinerlei zeitliche Vorgaben von der mitbeteiligten Partei. Die Organisation und Durchführung der Workshops lag primär im Interesse des Beschwerdeführers und orientierte sich an den von ihm veranschlagten Terminen. Die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit – welche Künstler er beispielsweise engagierte – lag in der alleinigen Entscheidungsgewalt des Beschwerdeführers. Betreffend die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit – sowohl in der Organisation der Künstlervermittlung und der Workshops bzw. in der inhaltlichen Workshopausgestaltung erhielt der Beschwerdeführer keine Weisungen seitens der mitbeteiligten Partei. Allerdings äußerte die mitbeteiligte Partei Vorstellungen und Wünsche betreffend das Programm der Kunstabende und orientierten sich diese an der Gästezusammensetzung und an allfälligen Gästerückmeldungen. Daraus resultierte allerdings keine unmittelbare Pflicht zur Vermittlung bestimmter Künstler. Ebensowenig wurde ihm dadurch eine bestimmte Vorgehensweise bei der Vermittlung der Künstler auferlegt. Vielmehr dienten diese Wünsche und Vorstellungen dem Beschwerdeführer als Orientierungshilfen über das von der mitbeteiligten Partei erwartete Programm und bei der Auswahl der Künstler. Anhand dieser Vorstellungen bzw. Wünsche wählte der Beschwerdeführer in der Folge vollkommen frei und eigenverantwortlich Künstler aus. Es erfolgte keine organisatorische oder personelle Eingliederung des Beschwerdeführers in den Betrieb der mitbeteiligten Partei. Die Abrechnung seiner Vermittlungstätigkeit erfolgte auf Basis eines fixen Monatshonorars. Die Workshops wurden unmittelbar nach der Workshopgestaltung abgerechnet. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände vermag kein wie auch immer geartetes Umgehungsgeschäft oder Scheingeschäft erkannt werden. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hat im Sinne des Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts zu erfolgen. Unter dieser Betrachtungsweise erbrachte der Beschwerdeführer sowohl die Vermittlungstätigkeit als auch die Workshoporganisation und -gestaltung persönlich und verwendete er in der Ausübung seiner Tätigkeiten eigene Betriebsmittel. Mangels Kontrollmöglichkeiten bzw. auch mangels Interesse an einer Kontrolle durch die mitbeteiligte Partei, wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, sich in Ausübung seiner Tätigkeiten vertreten zu lassen. Hinsichtlich seiner Vermittlungstätigkeit gab es seitens der mitbeteiligten Partei zeitliche Termine, an denen die vermittelten Künstler aufzutreten hatten und hatte sich der Beschwerdeführer an diese zu orientieren bzw. zu halten. Die zeitliche Ausgestaltung seiner Vermittlungstätigkeit selbst – wann er beispielsweise die Gespräche mit den Künstlern und deren Akquise bzw. die Organisation der einzelnen Workshops vornahm – war vollkommen dem Beschwerdeführer überlassen und gab es dahingehend seitens der mitbeteiligten Partei keinerlei Vorgaben. Im wurden seitens der mitbeteiligten Partei keine „Arbeitszeiten“ vorgegeben, er hatte keine Anwesenheitspflicht und brauchte als solches auch keine Aufzeichnungen zu führen. Es lag im Eigeninteresse des Beschwerdeführers, dass er bei den Kunstabenden anwesend war, die Künstler empfing und betreute, die Gäste begrüßte und die Moderation des Abends vornahm. Auch in Bezug auf die Workshops gab es keinerlei zeitliche Vorgaben von der mitbeteiligten Partei. Die Organisation und Durchführung der Workshops lag primär im Interesse des Beschwerdeführers und orientierte sich an den von ihm veranschlagten Terminen. Die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit – welche Künstler er beispielsweise engagierte – lag in der alleinigen Entscheidungsgewalt des Beschwerdeführers. Betreffend die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit – sowohl in der Organisation der Künstlervermittlung und der Workshops bzw. in der inhaltlichen Workshopausgestaltung erhielt der Beschwerdeführer keine Weisungen seitens der mitbeteiligten Partei. Allerdings äußerte die mitbeteiligte Partei Vorstellungen und Wünsche betreffend das Programm der Kunstabende und orientierten sich diese an der Gästezusammensetzung und an allfälligen Gästerückmeldungen. Daraus resultierte allerdings keine unmittelbare Pflicht zur Vermittlung bestimmter Künstler. Ebensowenig wurde ihm dadurch eine bestimmte Vorgehensweise bei der Vermittlung der Künstler auferlegt. Vielmehr dienten diese Wünsche und Vorstellungen dem Beschwerdeführer als Orientierungshilfen über das von der mitbeteiligten Partei erwartete Programm und bei der Auswahl der Künstler. Anhand dieser Vorstellungen bzw. Wünsche wählte der Beschwerdeführer in der Folge vollkommen frei und eigenverantwortlich Künstler aus. Es erfolgte keine organisatorische oder personelle Eingliederung des Beschwerdeführers in den Betrieb der mitbeteiligten Partei. Die Abrechnung seiner Vermittlungstätigkeit erfolgte auf Basis eines fixen Monatshonorars. Die Workshops wurden unmittelbar nach der Workshopgestaltung abgerechnet. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände vermag kein wie auch immer geartetes Umgehungsgeschäft oder Scheingeschäft erkannt werden. 3.3.
- Zur Frage des Vorliegens eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages: Im vorliegenden Fall wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen, sondern fußen die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei rein auf mündlichen Absprachen. Folglich war in weiterer Folge zu prüfen, ob auf Grundlage dieser mündlichen Vereinbarung ein Dienst- oder ein Werkvertrag im Sinne des § 1151 Abs. 1 ABGB vorliegt. Im vorliegenden Fall wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen, sondern fußen die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei rein auf mündlichen Absprachen. Folglich war in weiterer Folge zu prüfen, ob auf Grundlage dieser mündlichen Vereinbarung ein Dienst- oder ein Werkvertrag im Sinne des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB vorliegt. Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065). Demgegenüber sind das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist daher ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056).Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065). Demgegenüber sind das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist daher ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056). Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines Werkvertrages ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nicht ersichtlich, inwieweit bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit – sowohl als Künstlervermittler als auch als Workshopanbieter – ein geschuldetes Werk bestanden haben soll. Gleichwohl seitens der mitbeteiligten Partei mit Donnerstag-, Freitag- und Samstagabend eine zeitliche Vorgabe vorlag und ihrerseits Wünsche und Vorstellungen betreffend das Programm geäußert wurden, war der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als Künstlervermittler lediglich angehalten für die Vermittlung und Bereitstellung von Künstlern für die entsprechenden Kunstabende des Hotels der mitbeteiligten Partei zu sorgen und erhielt er für die Tätigkeit ein Entgelt. Die gezielte Vermittlung konkreter und bestimmter Künstler war nicht vorgesehen und als solches auch nicht vereinbart. Die Auswahl des passenden Künstlers lag in der Sphäre des Beschwerdeführers. Zudem war seine Tätigkeit mit der Vermittlung des jeweiligen Künstlers als solches nicht abgeschlossen, sondern lag sie in einer immer wiederkehrenden Vermittlungstätigkeit. Auch in Hinblick auf das Anbieten der Workshops schuldete der Beschwerdeführer eine Dienstleistung, indem er sich der mitbeteiligten Partei gegenüber verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit, nämlich der Dauer des jeweiligen Workshops, ein Bemühen in Zusammenhang mit der Unterhaltung und Betreuung der Hotelgäste gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die Themen der jeweiligen Workshops, deren inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Kurse selbst lagen in der Sphäre des Beschwerdeführers und wurden nicht von der mitbeteiligten Partei vorgegeben. Es liegt somit schon deshalb kein Werkvertrag vor, weil es an einer vertragsmäßigen Konkretisierung der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Werke fehlt. Des Weiteren war auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Berücksichtigt man, dass bei der „nicht ordnungsgemäßen Erbringen der Leistung“ eines Werkvertrages typischerweise Gewährleistungsansprüche greifen, lag derartiges im gegenständlichen Fall nicht vor. Ein der für den Werkvertrag essentiellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des Beschwerdeführers war sowohl in Hinblick auf seine Tätigkeit als Künstlervermittler und als Workshopanbieter nicht messbar, weshalb nicht von einem individualisierbaren „Werk“ die Rede sein konnte. Für das Ergebnis, dass kein Werkvertrag vorliegt, spricht auch der Umstand, dass keine erfolgsbezogene Entlohnung vorlag, sondern eine leistungsbezogene. So erhielt der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Künstlervermittler eine vereinbarte monatlich gleichbleibende Pauschale in Höhe von € 1.170,00 samt 20 % Mehrwertsteuer – welche im Laufe der Jahre eine entsprechende Anpassung fand und die (auch unter Verweis auf die Ausführungen des vorangegangenen Absatzes zur Frage nach der Gewährleistung) bei Verringerung seiner Organisationstätigkeit der Freitagabende unverändert blieb. Für den Workshop „Formen und Farben“ belief sich die Entlohnung pro getätigten Workshop auf € 200,00 samt 20 % Mehrwertsteuer und für sonstige Events pauschal auf € 150,00 bis € 300,00 (vgl. VwGH 16.10.2008, 2008/09/0232).Für das Ergebnis, dass kein Werkvertrag vorliegt, spricht auch der Umstand, dass keine erfolgsbezogene Entlohnung vorlag, sondern eine leistungsbezogene. So erhielt der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Künstlervermittler eine vereinbarte monatlich gleichbleibende Pauschale in Höhe von € 1.170,00 samt 20 % Mehrwertsteuer – welche im Laufe der Jahre eine entsprechende Anpassung fand und die (auch unter Verweis auf die Ausführungen des vorangegangenen Absatzes zur Frage nach der Gewährleistung) bei Verringerung seiner Organisationstätigkeit der Freitagabende unverändert blieb. Für den Workshop „Formen und Farben“ belief sich die Entlohnung pro getätigten Workshop auf € 200,00 samt 20 % Mehrwertsteuer und für sonstige Events pauschal auf € 150,00 bis € 300,00 vergleiche VwGH 16.10.2008, 2008/09/0232). Die mündlich getroffene Vereinbarung betreffend seine Tätigkeit als Künstlervermittler als auch als Workshopanbieter ist sohin nicht als Werkvertrag zu beurteilen, sondern als Dienstvertrag. In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für die mitbeteiligte Partei erbrachten Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht. 3.3.
- Zur persönlichen Arbeitspflicht: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von § 4 Abs. 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN).Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt hingegen kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (vgl. VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093).Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt hingegen kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar vergleiche VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (Hinweis: E
- Oktober 2010, 2007/08/0145). Ein ausdrücklich vereinbartes, generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. VwGH 25.05.2011, 2010/08/0026; 24.07.2018, Ra 2017/08/0045).Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (Hinweis: E
- Oktober 2010, 2007/08/0145). Ein ausdrücklich vereinbartes, generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche VwGH 25.05.2011, 2010/08/0026; 24.07.2018, Ra 2017/08/0045). Der Kern der Tätigkeiten des Beschwerdeführers lag einerseits in der Vermittlung von Künstlern und andererseits im Anbieten von Workshops. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass sich seine Tätigkeiten für die mitbeteiligte Partei auf seinen eigenen beruflichen Aktivitäten als freischaffender Künstler und seinen Kontakten und Netzwerken in der Kunstszene heraus gründeten, allerdings ergab sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus jenen der Prokuristin der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerdeführer die Künstlervermittlung und die Workshoporganisation und -gestaltung zwingend persönlich vorzunehmen hatte. Dem kann in einer praxisnahen Betrachtung des gegenständlichen Falles ebenfalls nur beigetreten werden. Für die mitbeteiligte Partei war einzig und allein relevant, dass für die Unterhaltung am Donnerstag-, Freitag- und Samstagabend Künstler bereitgestellt bzw. Workshops angeboten werden. Ob der Beschwerdeführer die Künstler nunmehr persönlich organsierte oder er die Workshops selbst gestaltete, war für die mitbeteiligte Partei völlig unerheblich. Dies findet auch darin Deckung, dass der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Tätigkeit keine Anwesenheitspflicht hatte und es in Bezug auf seine Tätigkeiten auch keinerlei Kontrolleinrichtungen gab bzw. die Kontrolle der von ihm erbrachten Tätigkeiten schlichtweg nicht Interesse der mitbeteiligten Partei lag. Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass ein ausschließlich persönliches Tätigwerden des Beschwerdeführers nicht explizit erforderlich und als solches auch nicht zwingend notwendig war. In diesem Zusammenhang wurde seitens der mitbeteiligten Partei auch schlüssig dargelegt, dass die Anwesenheit bei den Kunstabenden und Abhaltung der Workshop ausschließlich im Eigeninteresse und Risiko des Beschwerdeführers lagen und er sich – auch wenn im gegenständlichen Fall keine expliziten Regelungen über eine Vertretungsmöglichkeit vorliegen – grundsätzlich jederzeit hätte vertreten lassen können. Dahingehend kann auch aus der Tatsache, dass er sich bei den Workshops in der Praxis de facto nie vertreten lies und er das wirtschaftliche Risiko auf sich nahm, dass die Workshops bei zu geringem Interesse oder bei Verhinderung des Beschwerdeführers nicht stattfanden bzw. abgesagt wurden, auf keine persönliche Arbeitspflicht geschlossen werden. Im gegenständlichen Fall bestand somit, weder in Hinblick auf seine Tätigkeit als Künstlervermittler noch in der als Workshopanbieter eine persönliche Arbeitspflicht des Beschwerdeführers, weswegen sich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht ergibt und sich somit eine weitergehende Prüfung des Vorliegens eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber der mitbeteiligten Partei erübrigt. Im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ASVG gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers lohnsteuerpflichtig waren.Im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers lohnsteuerpflichtig waren. 3.3.
- Zur Lohnsteuerpflicht: Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden
§ 82ESt
G 1988.Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden
Paragraph 82, EStG 1988. Ein solcher Bescheid liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 Abs. 2 EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.Daher hat das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (Paragraph 47, Absatz 2, EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Auf Grundlage der Ausführungen unter Punkt 3.3.2 vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer mangels persönlicher Abhängigkeit nicht lohnsteuerpflichtig ist. Der Beschwerdeführer war im Ergebnis nicht als Dienstnehmer
§ 4Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt und bleibt daher zu prüfen, ob er seine Tätigkeit als Künstlervermittler bzw. Workshopanbieter im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt hat (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2019/08/0090).Der Beschwerdeführer war im Ergebnis nicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt und bleibt daher zu prüfen, ob er seine Tätigkeit als Künstlervermittler bzw. Workshopanbieter im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt hat vergleiche VwGH 20.10.2020, Ra 2019/08/0090). 3.3.5. Zum Vorliegen eines freien Dienstvertrages: In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG wäre nunmehr zu prüfen, ob ein freier Dienstvertrag
§ 4Abs.
4 ASVG vorgelegen hat und allenfalls daraus eine Pflichtversicherung resultiert.In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG wäre nunmehr zu prüfen, ob ein freier Dienstvertrag
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen hat und allenfalls daraus eine Pflichtversicherung resultiert. Im gegenständlichen Fall erübrigt sich jedoch auch eine dahingehende Prüfung, zumal der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Inhaber über die Gewerbeberechtigung zur Betreibung einer „Werbeagentur“ (06.05.2009 bis 01.07.2014) und über die Gewerbeberechtigung zur „Konzeption und Organisation von Veranstaltungen aller Art (Event-Agentur)“ (06.05.2009 bis 16.06.2016) war. Die Innehabung eines Gewerbescheines – und die daraus folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG – schließen die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG aus (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/08/0074; 23.12.2016, Ra 2016/08/0144).Im gegenständlichen Fall erübrigt sich jedoch auch eine dahingehende Prüfung, zumal der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Inhaber über die Gewerbeberechtigung zur Betreibung einer „Werbeagentur“ (06.05.2009 bis 01.07.2014) und über die Gewerbeberechtigung zur „Konzeption und Organisation von Veranstaltungen aller Art (Event-Agentur)“ (06.05.2009 bis 16.06.2016) war. Die Innehabung eines Gewerbescheines – und die daraus folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG – schließen die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche VwGH 16.10.2014, Ro 2014/08/0074; 23.12.2016, Ra 2016/08/0144). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall setzte sich das erkennende Gericht im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung mit der Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG auseinander (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0036). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall setzte sich das erkennende Gericht im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung mit der Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auseinander vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0036). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2221822.1.00