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{'item': 'I423 2250543-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§§ 4Art. 7§ 19§ 8Art. 3§ 58§ 57§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50§ 55§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlI423 2250543-1 Spruch, I423 2250543-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit Verfolgung durch ihren Bruder wegen Eingehens einer unerwünschten Ehe begründete.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) konkretisierte sie, ihren Eltern 2018 von ihren Absichten, einen Afghanen, den sie in der Türkei kennengelernt habe, zu heiraten erzählt zu haben. Sie sei aber ihrem Cousin versprochen gewesen und wäre die Familie daher gegen eine Hochzeit gewesen. Unter dem Vorwand der Erwerbstätigkeit übersiedelte sie im Oktober 2019 in die Türkei und hätte dort ihren Mann traditionell geheiratet. Über die Cousine habe ihr Bruder davon und vom Aufenthaltsort erfahren und sie telefonisch bedroht.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 14.12.2021 (bei der belangten Behörde eingelangt am 16.12.2021). Die belangte Behörde wies auf die teilweise Unleserlichkeit der Anlagen hin und wurde am 03.01.2022 die Übernahme von Ultraschallbildern bestätigt.
  6. Mit Schriftsatz vom 07.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.01.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige und kinderlose Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Tunesien, bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht nicht fest. Sie leidet an einer Anpassungsstörung bei mittelgradiger depressiver Episode, unterzieht sich aktuell aber keiner therapeutischen Maßnahme. Im Kindesalter erlitt sie eine Verletzung am rechten Fuß, die einen stark deformierten Vorfuß mit narbiger Verkrustung und Verhornung plantarseitig als aktuellen Zustand zur Folge hat. Die Anpassung eines orthopädischen Schuhs nach Maß ist empfohlen. Ansonsten ist sie soweit gesund, dass sie arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin reiste legal mit gültigem Reisedokument im Oktober 2019 aus Tunesien in die Türkei aus und hielt sich dort zumindest bis August 2021 mit einem türkischen Aufenthaltstitel auf. Sie gelangte schlepperunterstützt über Serbien nach Österreich und hält sich seit (mindestens) der Asylantragstellung am 06.10.2021 in Österreich auf. Die Familie der Beschwerdeführerin bestehend aus den Eltern, drei Brüdern und mehreren Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen lebt in Tunesien. In Österreich verfügt sie über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die Ehe mit einem in der Türkei aufhältigen Afghanen konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat in Tunesien eine langjährige Schulbildung genossen und sich ihren Lebensunterhalt als selbstständige Textilhändlerin verdient. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat und bei Geschäftsreisen in die Türkei hat sie eine Chance, auch hinkünftig am tunesischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Etwaige gesundheitliche Aspekte stehen einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Kärnten. Sie ist im Bundesgebiet weder in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht maßgeblich integriert und verfügt sie hier über keine Angehörigen oder familiäre Bindungen. 1.
  9. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin: Entgegen ihrem Fluchtvorbringen ist festzustellen, dass sie keiner Verfolgung durch ihre Familie bzw. ihren Bruder aufgrund Eingehens einer unerwünschten Ehe oder Partnerschaft ausgesetzt ist. Ihr entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Zudem wäre, geht man von einer tatsächlichen Bedrohung durch den Bruder aus, staatlicher Schutz gegeben. Die Beschwerdeführerin befindet sich auch nicht in der realen Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  10. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.11.2021 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 21.10.2021) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Fallbezogen werden aus dem LIB nachstehende Punkte hervorgehoben: COVID-19 Letzte Änderung: 21.10.2021 Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vgl. WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die
  11. Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021). Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vergleiche WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die
  12. Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021). Aktuell kommt es mit 16.10.2021 zur Neuerung innerstaatlicher Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19 Infektion. Vollständig Geimpfte (seit mindestens 14 Tagen) benötigen bei Einreise keinen PCR-Test mehr und für nicht-Geimpfte gilt weiterhin sieben Tage Hotelquarantäne zulasten des Reisenden. Seit Beginn Oktober 2021 ist ein starker Rückgang von Infektionsfällen, Hospitalisierungen und Todesfällen zu verzeichnen. Aktuell kommt es auch zu keiner Überbelastung des Gesundheitssektors (ÖB 20.10.2021). Am 16.10.2021 wurde auch die Ausgangssperre aufgehoben und eine uneingeschränkte Wiederaufnahme des Arbeitsbetriebs im öffentlichen Dienst und des vollständigen Präsenzunterrichts in sämtlichen Bildungseinrichtungen. Weiters sind auch alle Aktivitäten und öffentliche und private Versammlungen im offenen Raum für nachweislich vollständig Geimpfte wieder zulässig. Mit dem Beginn der Impfkampagne mit einer
  13. Dosis für über 75-Jährige und chronisch Erkrankte, verzeichnet Tunesien allerdings auch ein Abnehmen der Impfbereitschaft, bzw. eine Impfmüdigkeit. Dem aktuellen Bericht der ÖB ist zu entnehmen, dass die Impfquote der vollständig geimpften bei 35,24 % liegt, sprich 3,2 Mio. (ÖB 20.10.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren

offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt. Quellen: BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2046543.html, Zugriff 7.10.2021 ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (20.10.2021): Tunesien, SARS-COV-2_Fact_Sheet, übermittelt via Mail ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 21.10.2021 Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es regelmäßig zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2020a). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernissen (USDOS 30.3.2021).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es regelmäßig zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2020a). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernissen (USDOS 30.3.2021). Im Oktober 2020 erwog das Parlament einen Gesetzesentwurf, der Sicherheitspersonal, das mit tödlicher Gewalt reagiert, während es Versammlungen zerstreut, Immunität gewährt. Das Parlament zog das Gesetz später zurück, nachdem sich nationale und internationale Menschenrechtsgruppen vehement dagegen ausgesprochen hatten. Berichte über exzessive Gewaltanwendung und Folter durch Sicherheitsbeamte hielten auch 2020 an. Demonstranten prangerten die Gesetzesvorschläge an; es kam zu körperlichen Angriffen und Festnahmen (FH 3.3.2021). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus (AA 19.2.2021). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 21.10.2021 Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 19.2.2021; vgl. ÖB 1.10.2020), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 1.10.2020). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 19.2.2021; vgl. GIZ 11.2020b, ÖB 1.10.2020). Im November 2018 genehmigte das Kabinett einen Gesetzentwurf, der gleiche Erbrechte für Männer und Frauen vorsieht. Derzeit erhalten Frauen die Hälfte des Erbschaftsanteils, den Männer erhalten. Ennahda sprach sich jedoch gegen das Gesetz aus. Bis Ende 2020 erfolgte keine diesbezügliche parlamentarische Abstimmung (FH 3.3.2021).Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 19.2.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 1.10.2020). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 19.2.2021; vergleiche GIZ 11.2020b, ÖB 1.10.2020). Im November 2018 genehmigte das Kabinett einen Gesetzentwurf, der gleiche Erbrechte für Männer und Frauen vorsieht. Derzeit erhalten Frauen die Hälfte des Erbschaftsanteils, den Männer erhalten. Ennahda sprach sich jedoch gegen das Gesetz aus. Bis Ende 2020 erfolgte keine diesbezügliche parlamentarische Abstimmung (FH 3.3.2021). Trotzdem ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel (ÖB 1.10.2020). Mit der erstmaligen Nominierung einer Frau als Ministerpräsidentin verkündete Präsident Kaïs Saïed, am 29.9.2021, die Ernennung von Nejla Bouden zur Regierungschefin (DW 29.9.2021; vgl. FAZ 29.9.2021).Trotzdem ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel (ÖB 1.10.2020). Mit der erstmaligen Nominierung einer Frau als Ministerpräsidentin verkündete Präsident Kaïs Saïed, am 29.9.2021, die Ernennung von Nejla Bouden zur Regierungschefin (DW 29.9.2021; vergleiche FAZ 29.9.2021). Die Verfassung garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiteren Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin. Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, GIZ 11.2020b, ÖB 1.10.2020) in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern und hat sich durch ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz zur Weiterentwicklung entsprechender Maßnahmen verpflichtet (AA 19.2.2021). Erstmals werden Opfer häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 1.10.2020; vgl. AA 19.2.2021). Auch sexuelle Belästigung wurde verboten (USDOS 30.3.2021). Im Sommer 2020 wurde außerdem ein Dekret erlassen, dass den Aufbau von Frauenhäusern und die Betreuung und die Rechte von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, regelt (GIZ 11.2020b).Die Verfassung garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiteren Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin. Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, GIZ 11.2020b, ÖB 1.10.2020) in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern und hat sich durch ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz zur Weiterentwicklung entsprechender Maßnahmen verpflichtet (AA 19.2.2021). Erstmals werden Opfer häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 1.10.2020; vergleiche AA 19.2.2021). Auch sexuelle Belästigung wurde verboten (USDOS 30.3.2021). Im Sommer 2020 wurde außerdem ein Dekret erlassen, dass den Aufbau von Frauenhäusern und die Betreuung und die Rechte von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, regelt (GIZ 11.2020b). Mit Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, nahm die Gewalt an Frauen zu. Das Frauenhaus in Tunis nahm viermal so viele Frauen auf wie zuvor (FH 3.3.2021). Laut USDOS ist die Zahl der Fälle von Gewalt gegen Frauen, Kinder und ältere Menschen während des COVID-19-Zeitraums (22.3.2020 bis 4.5.2020), im Vergleich zum Vorjahr, um das Siebenfache gestiegen (USDOS 30.3.2021). Die Beratungsstellen und Notunterkünfte für Überlebende von Gewalt, meldeten während der Pandemie, einen starken Anstieg der Hilferufe und Anträge auf Notunterkünfte. Auf den gebührenfreien Nummern des Familienministeriums wurden zwischen März 2021 und Mai 2021, neunmal mehr Anrufe (9.800) registriert als üblich (AI 7.4.2021). Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass Minderjährige das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine Gesetzesinitiative zur vollständigen Gleichstellung im Erbrecht hat den Ministerrat bereits passiert und wird im Parlament beraten. Sie sieht grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter vor, lässt Erblassern aber die Möglichkeit, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen. Islamisch-konservative Kreise setzen sich für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein, streben also an, dass gleiche Erbteile testamentarisch verfügt werden müssen (AA 19.2.2021). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 1.10.2020).Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass Minderjährige das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine Gesetzesinitiative zur vollständigen Gleichstellung im Erbrecht hat den Ministerrat bereits passiert und wird im Parlament beraten. Sie sieht grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter vor, lässt Erblassern aber die Möglichkeit, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen. Islamisch-konservative Kreise setzen sich für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein, streben also an, dass gleiche Erbteile testamentarisch verfügt werden müssen (AA 19.2.2021). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Obwohl Vergewaltigung, auch innerhalb der Ehe, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Opfer von Vergewaltigungen werden oft durch das herrschende Tabu und sozialen Druck davon abgehalten Übergriffe zu melden. Frauen können jedoch eine einstweilige Verfügungen erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen (USDOS 30.3.2021). Der Frauenanteil an der arbeitenden Bevölkerung liegt bei rund 25%

(2012). Frauen stellen fast ein Drittel der Richter und Anwälte, im höheren Bildungsbereich sind sie überrepräsentiert (GIZ 11.2020b). Gesetzlich ist explizit gleiches Gehalt für gleiche Arbeit vorgesehen. In der Privatwirtschaft verdienen Frauen für die gleiche Arbeit durchschnittlich um ein Viertel weniger als Männer. Das neue Gesetz von 2018 über geschlechtsspezifische Gewalt enthält auch Bestimmungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048780.html, Zugriff 7.10.2021 DW - Deutsche Welle (29.9.2021): Erstmals soll eine Frau Tunesien regieren, https://www.dw.com/de/erstmals-soll-eine-frau-tunesien-regieren/a-59353974, Zugriff 7.10.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.9.2021):Erste Frau im Amt : Tunesiens Präsident ernennt neue Regierungschefin, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tunesien-ernennt-neue-regierungschefin-erste-frau-im-amt-17561739.html, Zugriff 7.10.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6% eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3% zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren

offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9% (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50% der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 21.10.2021 Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 21.10.2021 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 In der Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (im Folgenden: ACCORD) a-10598-1 vom

  1. Mai 2018 zu "Tunesien: Vorkommen von Ehrenmorden; Schutzeinrichtungen für betroffene Frauen (z.B. Frauenhäuser, etc.); Schutz durch bzw. Ermittlungen der Polizei, wenn Frau von ihrem Vater aufgrund von außerehelichem Geschlechtsverkehr bedroht wird" wird Folgendes berichtet (im Folgenden unter Auslassung der englischen und französischen Originalzitate): Vorkommen von Ehrenmorden Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (Council of Europe - Parliamentary Assembly, CoE-PACE) veröffentlicht im August 2010 einen Bericht zu den Maghreb-Staaten, in dem erwähnt wird, dass Tunesien 1993, 1998 und 2004 Gesetze verabschiedet habe, die Frauen bei Scheidung und Verwaltung der Haushaltsgüter die gleichen Rechte einräume, Ehrenmorde kriminalisiere und sie als vorsätzliche Tötung einstufe, sowie sexuelle Belästigung zur Straftat erkläre. Das tunesische Nachrichtenportal Kapitalis berichtet im Jänner 2017, dass ein Mann, der seine Ehefrau und seine Tochter ermordet habe, laut eigenen Angaben am Anstand seiner Frau gezweifelt habe. Der 60-jährige Täter sei wenige Stunden nach dem von ihm in Manouba verübten Doppelmord gefasst worden und habe gestanden, seine 53-jährige Ehefrau und seine 20-jährige Tochter im Schlaf erstochen zu haben. Er habe die Tat damit erklärt, dass er seine Frau der Unsittlichkeit verdächtigt habe. Vor kurzem habe er beim Staatsanwalt einen Vaterschaftstest beantragt, da er befürchte, dass die Tochter aus einer vorherigen Beziehung der Mutter hervorgegangen sei. Der Täter habe die Ermittler gebeten, sich in seine Lage zu versetzen und zu verstehen, dass seine Tat "gerechtfertigt" sei, da seine Ehre bereits seit 20 Jahren mit Füßen getreten werde. Der Mann werde weiter in Haft gehalten, während die Ermittlungen fortgesetzt würden. Kapitalis schreibt in einem weiteren Artikel vom September 2017, dass Houssem, ein 26¬jähriger Mann, in der Stadt Beja von seinem Onkel und seinen Cousins erstochen worden sei, da man ihn im selben Zimmer wie seine Cousine erwischt habe, in die er verliebt gewesen sei. Die Täter hätten ihren Mord als Ehrenmord bezeichnet. Das Opfer habe bereits in der Vergangenheit um die Hand seiner Cousine angehalten. Der Onkle habe dies abgelehnt. Das Paar habe sich mehrmals im Geheimen getroffen und sei überzeugt gewesen, dass sich die Meinung ihrer Familie ändern werde. Dann habe die Familie Houssem alleine mit seiner Cousine in ihrem Haus entdeckt. Sein Onkel, ein Universitätsprofessor, der vor kurzem von der Pilgerfahrt zurückgekehrt sei, habe Houssem eine Falle gestellt und ihn mithilfe seiner Söhne erstochen. Die Polizei habe den Onkel und zwei seiner Söhne festgenommen, ein dritter befinde sich auf der Flucht. Die Mutter des Opfers sei bei dem Vorfall ebenfalls angegriffen worden und habe mit 14 Stichen genäht werden müssen. Realites, eine tunesische Nachrichtenwebsite, berichtet im September 2017 über denselben Vorfall. Hier wird erwähnt, dass der Onkel in Wut geraten sei, als er erfahren habe, dass seine Tochter vorhabe, das Vaterhaus zu verlassen und bei ihrem Cousin Houssem, mit dem sie eine Beziehung führe, einzuziehen. Er habe seine drei Söhne und weitere Verwandte angerufen, die mit Messern zu Houssems Haus gegangen seien und ihn erstochen hätten. Houssems Onkel und zwei Cousins seien festgenommen worden. Das Auto und die bei der Tat eingesetzten Waffen seien sichergestellt worden. Gegen weitere Familienmitglieder, die an der Tat beteiligt gewesen seien, werde ermittelt. Kapitalis berichtet im November 2017 über einen Vorfall, bei dem ein Ehrenmord verhindert worden sei. Ein junger Mann habe einen anderen ca. 50 Jahre alten Mann entführt und damit gedroht ein "Ehrverbrechen" zu begehen. Der junge Mann habe, als er von der Beziehung seiner Schwester zu einem Mann aus der Nachbarschaft erfahren habe, beschlossen, Rache zu nehmen, da die Ehre der Familie beschmutzt worden sei. Mit Hilfe seines Cousins habe er den Vater des Geliebten seiner Schwester entführt und ihn in ein verlassenes Haus gebracht, wo er ihm mit dem Tod gedroht habe. Die Polizei, die alarmiert worden sei, sei rasch eingeschritten und habe das Entführungsopfer gerettet. Die zwei Entführer seien festgenommen worden und die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Die in Beirut ansässige Onlinezeitung Almodon schreibt in einem älteren Artikel vom Juni 2014, dass sich die Angriffe auf Frauen in Tunesien ausgeweitet hätten. Der Vorfall, der der tunesischen ZivilgeselIschaft jedoch bis heute vielleicht am meisten in Erinnerung bleibe, sei der eines 13-jährigen Mädchens, das von seinem Vater in Brand gesteckt worden sei, da es mit einem männlichen Schulkollegen aus der Schule zurückgekehrt sei. Die Medien und politischen Parteien hätten diesen Vorfall ignoriert, jedoch hätten Bürger einen stillen Trauermarsch veranstaltet. Ehrenmorde würden in Tunesien immer noch verübt. Obwohl nur wenige Informationen dazu publik würden, würden die meisten Frauenorganisationen deren Vorkommen, vor allem in ländlichen Gegenden, bestätigen. (Almodon,
  2. Juni 2014) Der Vorfall mit dem jungen Mädchen wird auch in folgender Quelle geschildert: Inquisitr: Father Burns 13-Year-Old Daughter To Death For Walking Home With Male Classmate,
  3. Juni 2014, https://www.inquisitr.com/1303403/father-burns-13-year-old-daughter-to-death-for-walking-home-with-male-classmate/ Schutzeinrichtungen für betroffene Frauen (z.B. Frauenhäuser, etc.) Women's eNews, eine auf Informationen zur Lage von Frauen ausgerichtete Website, die Beiträge von freischaffenden JournalistInnen veröffentlicht, berichtet im März 2013, dass im Dezember 2012 das erste staatliche Frauenhaus am Stadtrand von Tunis eröffnet habe. Laut Angaben der Frauenministerin Sihem Badi habe sich bis zur Eröffnung dieses Zentrums die Zivilgesellschaft um die Opfer häuslicher Gewalt gekümmert, nun kümmere sich zum ersten Mal der Staat. Das Frauenhaus könne 50 Frauen und deren Kinder unterbringen und stelle rechtliche und psychosoziale Unterstützung zur Verfügung. Das Haus sei von der Regierung zur Verfügung gestellt worden, die laufende Finanzierung erfolge durch das UNO-Organ UN Women. Rabia Mekki, eine Projektleiterin im Frauenhaus, habe erzählt, dass die Nachbarn zunächst ablehnend auf die Einrichtung eines Frauenhauses reagiert hätten, da sie sie gedacht hätten, dass das Zentrum Prostituierte oder ehemalige Häftlinge aufnehmen werde. Mekki koordiniere nun ein zweites dazugehöriges Zentrum in Tunis, das keine Unterkunft sondern Telefonberatung anbiete. Hier könnten sich Opfer von Spezialisten beraten lassen und würden, wenn notwendig, an das Frauenhaus verwiesen. Bis jetzt sei Hilfe für Opfer häuslicher Gewalt von unabhängigen Hilfsgruppen zur Verfügung gestellt worden, darunter von der in Tunis ansässigen Tunisian Association of Democratic Women. Die Organisation habe 1993 ein Frauenzentrum eröffnet, das kostenlose Rechtsberatung und Gespräche, aber keine Unterkunft biete. In einem gemeinsamen Bericht zu Frauenrechten der NGOs The Advocates for Human Rights und MRA Mobilising for Rights Associates von 2016 für die allgemeine regelmäßige Überprüfung der UNO wird angeführt, dass es nicht genügend Unterbringungsmöglichkeiten und Programme für die Opfer von Gewalt gebe. Das erste staatliche Zentrum sowie eine nationale Notrufnummer für Opfer häuslicher Gewalt seien Berichten zufolge 2012 eingerichtet worden. Amnesty International habe jedoch im November 2015 berichtet, dass die Notrufnummer nicht im Einsatz sei und dass die Plätze in den drei Frauenhäusern in Tunis, Sousse und Sfax beschränkt seien. Die Häuser würden nur auf kurze Zeit eine Unterkunft bieten und zu einer Schlichtung mit dem Täter raten. Das französische Auslandsfernsehen France 24 berichtet im Juli 2017, dass das tunesische Parlament ein Gesetz "zur Beendigung jeglicher Gewalt gegen Frauen" verabschiedet habe. Das Gesetz werde 2018 in Kraft treten und sehe vor, dass die Behörden eine Frau bei Bedarf an eine Schutzeinrichtung verweisen müssten. Laut Human Rights Watch enthalte das Gesetz jedoch keine Mechanismen, um staatliche als auch nichtstaatliche Schutzeinrichtungen für Frauen zu finanzieren. Darüber hinaus sei nicht festgelegt, dass der Staat Frauen zeitgerecht helfen und sie dabei unterstützen müsse, eine langfristige Unterkunft zu finden. Im Allgemeinen enthalte das Gesetz keine Bestimmungen zur Finanzierung der Programme und Richtlinien, die es enthalte. Kapitalis erwähnt in einem Artikel vom November 2017, dass in Kairouan ein Frauenhaus für Opfer häuslicher Gewalt eingerichtet worden sei. Hierbei handle es sich um ein gemeinsames Projekt tunesischer staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie internationaler Partner, das sich zum Ziel gesetzt habe, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien, sowie Frauen in vulnerablen Lebensumständen zu unterstützen. (Kapitalis,
  4. November 2017) Die International Development Law Organization (IDLO), eine in Rom ansässige, zwischenstaatliche Organisation, die sich für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit einsetzt, berichtet im Dezember 2017, dass Tunesien Nachholbedarf habe, was die Mechanismen zum Schutz und zur Unterstützung von weiblichen Opfern häuslicher Gewalt, darunter Frauenhäuser, angehe. In Tunesien gebe es viele Einrichtungen, die Dienste für Frauen anbieten würden, jedoch seien diese stark auf die Zivilgesellschaft angewiesen, um weiterhin betrieben werden zu können. Frauenorganisationen und das Ministerium für Frauen, Familie und Kinder hätten die eingeschränkte Kapazität von Schutzeinrichtungen als eine der größten Herausforderungen bezeichnet, die die Eliminierung geschlechtsspezifischer Gewalt hindere. Schutz durch bzw. Ermittlungen der Polizei, wenn Frau von ihrem Vater aufgrund von außerehelichem Geschlechtsverkehr bedroht wird Es konnten keine Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden. Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  5. Mai 2018) • AI - Amnesty International: Assaulted and accused: Sexual and gender-based violence in Tunisia [MDE 30/2814/2015],
  6. November 2015 https://www.ecoi.net/en/file/local/1094083/1830_1459952269_mde3028142015english.pdf • Almodon: uqifu qatl an-nisa' fi tunis [Beendet das Töten von Frauen in Tunesien],
  7. Juni 2014 https://www.almodon.com/media/2014/6/19/%d8%a3%d9%88%d9%82%d9%81%d9%88%d8%a7- d9%82%d8%aa%d9%84-%d8%a7%d9%84%d9%86%d8%b3%d8%a7%d8%a1-%d9%81%d9%8a-%d8%aa%d9%88%d9%86%d8%b3 • CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly: Co-operation between the Council of Europe and the Maghreb countries in the field of social cohesion [Doc. 12353],
  8. August 2010 https://www.ecoi.net/en/file/local/1104872/1226 1285060857 edoc12353.pdf • France 24: Tunisia passes landmark law to 'end all violence' against women,
  9. Juli 2017 http://www.france24.com/en/20170727-tunisia-violence-against-women-landmark-law • HRC - UN Human Rights Council: Summary of stakeholders' submissions on Tunisia; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/27/TUN/3],
  10. Februar 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1400657/1930 1496820601 g1703657.pdf • IDLO - International Development Law Organization: Ending violence against women in Tunisia through shelters,
  11. Dezember 2017 http://www.idlo.int/news/highlights/ending-violence-against-women-tunisia-through-shelters • Inquisitr: Father Burns 13-Year-Old Daughter To Death For Walking Home With Male Classmate,
  12. Juni 2014 https://www.inquisitr.com/1303403/father-burns-13-year-old-dauqhter-to-death-for-walkinq-home-with-male-classmate/ • Kapitalis: Double meurtre a Manouba: le tueur invoque le crime d'honneur,
  13. Jänner 2017 http://kapitalis.com/tunisie/2017/01/11/double-meurtre-a-manouba-le-tueur-invoque-le-crime-dhonneur/ • Kapitalis: Beja: Houssem (26 ans) tue pour avoir aime,
  14. September 2017 http://kapitalis.com/tunisie/2017/09/18/beia-houssem-26-ans-tue-pour-avoir-aime/ • Kapitalis: "Crime d'honneur" evite: La police libere un homme enleve a Sousse,
  15. November 2017 http://kapitalis.com/tunisie/2017/11/17/crime-dhonneur-evite-la-police-libere-un-homme-enleve-a-sousse/ • Kapitalis: Ouverture d'un centre pour femmes battues a Kairouan,
  16. November 2017 http://kapitalis.com/tunisie/2017/11/22/ouverture-dun-centre-pour-femmes-battues-a-kairouan/ • Le Temps: "Tamkin", un espace securise et confortable pour les femmes battues,
  17. März 2016 http://www.letemps.com.tn/article/96320/%C2%ABtamkin%C2%BB-un-espace-s%C3%A9curis%C3%A9-et-confortable-pour-les-femmes-battues • Realites: Un amoureux, victime d'un crime " d'honneur " a Beja,
  18. September 2017 https://www.realites.com.tn/2017/09/un-amoureux-victime-dun-crime-dhonneur-a-beia/ • The Advocates for Human Rights / MRA Mobilising for Rights Associates: TUNISIA: Women's Rights: Joint Stakeholder Report for the United Nations Universal Periodic Review (veröffentlicht von Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR), 2016 https://uprdoc.ohchr.orq/uprweb/downloadfile.aspx?filename=3703&file=EnqlishTranslation Women's eNews: Tunisia Marks Belated First in Sheltering Women,
  19. März 2013 https://womensenews.orq/2013/03/tunisia-marks-belated-first-in-shelterinq-women/ Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die oben angeführten Länderinformationen zu Tunesien. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Da sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutige Feststellungen zum Gesundheitszustand treffen ließen, war auch – wie in der Beschwerde gefordert – von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens abzusehen. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  22. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zu den Lebensumständen und Tunesien, der Reiseroute, der Herkunft, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde (Protokoll vom 02.11.2021, AS 86f). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person aufgekommen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben anlässlich der Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 88) sowie aus dem Umstand ihres erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Der kurzen Aufenthaltsdauer ist auch geschuldet, dass keine integrativen Maßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnten. Sie legte keinerlei Bestätigungen über Sprachkurse oder –prüfungen vor und wurde auch sonst keine Verfestigung im Bundesgebiet behauptet. Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Beschwerdeführerin gab vor der belangten Behörde an, ihren Reisepass von Serbien aus in die Türkei zu ihrem Ehegatten geschickt zu haben. Weshalb dieser ihr den Pass in umgekehrte Richtung nicht nach Österreich schicken konnte, wurde nicht dargelegt und kam sie somit der Aufforderung der belangten Behörde (AS 87) nicht nach. Mit Eingabe vom 08.11.2021 übermittelte sie Fotos ihrer türkischen Aufenthaltskarte und der tunesischen Geburtsurkunde sowie eines schwer leserlichen Dokuments in nicht deutscher, mutmaßlich arabischer Sprache, welches mit einem Lichtbild einer männlichen Person versehen ist. Um wen es sich handelt, steht nicht fest, auch nicht, ob es ihr behaupteter Ehemann ist. Auch dazu konnte die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Angaben machen und widersprach sich bei der Frage nach Dokumenten, die eine Eheschließung belegen. Zunächst gab sie an, „Ende 2019“ (AS 87) traditionell geheiratet zu haben und dass es keine Dokumente über die Eheschließung gebe (AS 88). Auf die Frage nach der zeitlichen Einordnung der wichtigsten Ereignisse führte sie an, am 01.01.2020 geheiratet zu haben. Aufgrund des markanten Datums mit dem ersten Tag eines Jahres ist verwunderlich, warum sie nur kurz davor die Hochzeit im Jahr 2019 datierte. Zudem gab sie auf die wiederholte Frage nach Bestätigungen über die traditionelle Eheschließung widersprüchlich an, „den Zettel auf dem Weg“ mitgehabt zu haben und die Dokumente verloren zu haben (AS 91). Es hätte nur eine Bestätigung gegeben, eine Abschrift, die der Ehemann in der Türkei erwirken sollte, wurde nicht vorgelegt. Aus diesem Grund erscheint auch die in der Beschwerde beantragte Kontaktaufnahme mit einem Vertrauensanwalt in der Türkei, der wiederum mit dem Ehemann und gegebenenfalls mit dem XXXX in Kontakt treten sollte, um Beweise für das Bestehen der Ehe zu ermitteln, nicht zielführend. Ein Foto ihres Reisepasses wurde außerdem nicht mitgeschickt und erklärt auch ein Vorfall, wonach dem Ehemann alle seine Dokumente bei einer Reise nach Griechenland von der Polizei abgenommen wurden, nicht, weshalb er den Reisepass der Beschwerdeführerin nicht übermittelte (AS 115).Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Beschwerdeführerin gab vor der belangten Behörde an, ihren Reisepass von Serbien aus in die Türkei zu ihrem Ehegatten geschickt zu haben. Weshalb dieser ihr den Pass in umgekehrte Richtung nicht nach Österreich schicken konnte, wurde nicht dargelegt und kam sie somit der Aufforderung der belangten Behörde (AS 87) nicht nach. Mit Eingabe vom 08.11.2021 übermittelte sie Fotos ihrer türkischen Aufenthaltskarte und der tunesischen Geburtsurkunde sowie eines schwer leserlichen Dokuments in nicht deutscher, mutmaßlich arabischer Sprache, welches mit einem Lichtbild einer männlichen Person versehen ist. Um wen es sich handelt, steht nicht fest, auch nicht, ob es ihr behaupteter Ehemann ist. Auch dazu konnte die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Angaben machen und widersprach sich bei der Frage nach Dokumenten, die eine Eheschließung belegen. Zunächst gab sie an, „Ende 2019“ (AS 87) traditionell geheiratet zu haben und dass es keine Dokumente über die Eheschließung gebe (AS 88). Auf die Frage nach der zeitlichen Einordnung der wichtigsten Ereignisse führte sie an, am 01.01.2020 geheiratet zu haben. Aufgrund des markanten Datums mit dem ersten Tag eines Jahres ist verwunderlich, warum sie nur kurz davor die Hochzeit im Jahr 2019 datierte. Zudem gab sie auf die wiederholte Frage nach Bestätigungen über die traditionelle Eheschließung widersprüchlich an, „den Zettel auf dem Weg“ mitgehabt zu haben und die Dokumente verloren zu haben (AS 91). Es hätte nur eine Bestätigung gegeben, eine Abschrift, die der Ehemann in der Türkei erwirken sollte, wurde nicht vorgelegt. Aus diesem Grund erscheint auch die in der Beschwerde beantragte Kontaktaufnahme mit einem Vertrauensanwalt in der Türkei, der wiederum mit dem Ehemann und gegebenenfalls mit dem römisch 40 in Kontakt treten sollte, um Beweise für das Bestehen der Ehe zu ermitteln, nicht zielführend. Ein Foto ihres Reisepasses wurde außerdem nicht mitgeschickt und erklärt auch ein Vorfall, wonach dem Ehemann alle seine Dokumente bei einer Reise nach Griechenland von der Polizei abgenommen wurden, nicht, weshalb er den Reisepass der Beschwerdeführerin nicht übermittelte (AS 115). Da der von der Beschwerdeführerin angegeben Name des Mannes auf dem übermittelten Dokument nicht lesbar ist, keine anderen Dokumente zur Person vorgelegt wurden und auch keine Bestätigung über eine Eheschließung vorliegt, kann eine traditionelle Hochzeit mit einem afghanischen Staatsangehörigen nicht festgestellt werden. Auch die vorgelegten Ultraschallbilder, datiert mit April 2021, können nicht das Eingehen einer Ehe bezeugen. Demnach konnten die Angaben der Beschwerdeführerin, ein Kind in der Schwangerschaft verloren zu haben, in Übereinstimmung gebracht werden, nicht aber, dass das Kind aus einer Ehe stammte. Zur Feststellung der körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin konnte auf die medizinischen Unterlagen zurückgegriffen werden. Am 02.11.2021 gab sie vor der belangen Behörde noch an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (AS 86). Sie erwähnte auch, im Alter von zwei Jahren einen Unfall gehabt und sich am rechten Bein verletzt zu haben. In der Beschwerde wurden schließlich eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung und ein schlechter Gesundheitszustand vorgebracht. Zum Beweis „der körperlichen Beeinträchtigung – massive Wundinfektion und massive Wachstumsverzögerung am rechten Vorfuß und Klumpfuß rechts“ wurde ein Befundbericht des Bezirkskrankenhauses angeführt, konnte der Beschwerde aber nicht entnommen werden bzw. wurden komplett schwarze Seiten übermittelt. Nach Aufforderung der erkennenden Richterin wurden die Unterlagen in gut leserlicher Form nachgereicht und ergibt sich aus besagtem Befundbericht vom 19.11.2021 weder eine aktuell vorliegende Wundinfektion, noch eine sonstige Auffälligkeit oder ein Behandlungsbedarf der mehr als 25 Jahre zurückliegenden Beinverletzung. Festgehalten wurde „ein stark deformierter Vorfuß mit narbiger Verkrustung und Verhornung plantarseitig“ und dass die Beschwerdeführerin seit etwa drei Monaten zunehmend Schmerzen verspüre, seit einigen Tagen verstärkt beim Gehen. Zur Therapie wurde festgehalten: „Nach ausführlicher Aufklärung und Ausschluss eines akuten Geschehens, kann die Pat. an einen niedergelassenen Orthopäden weiterverwiesen werden.“ Dieser verordnete laut Verordnungsschein vom 07.12.2021, der ebenso erst nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 19.01.2022 in lesbarer Form vorgelegt wurde, ein Paar orthopädische Schuhe nach Maß und hielt als Diagnose einen Zustand nach („St. p.“ = status post) massiver Wundinfektion und massive Wachstumsverzögerung rechter Vorfuß fest. Auch wenn sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, dass das tunesische Gesundheitssystem nicht mit dem österreichischen vergleichbar ist, ist medizinische Versorgung insbesondere in den Ballungsräumen wie Sousse, woher auch die Beschwerdeführerin stammt, gegeben. Zudem gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität. Eine einfache online-Recherche ergab mehrere ansässige Orthopäden bzw. orthopädische Praxen in der Stadt Sousse (https://www.google.com/search?q=orthop%C3%A4de+sousse&oq=orthop%C3%A4de+sousse&aqs=edge..69i57.4717j0j4&sourceid=chrome&ie=UTF-8, Zugriff 19.01.2022) und führt die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in einer Ärzteliste mit Stand 18.07.2016 vier weitere Orthopäden bzw. Chirurgen in der etwa 150 km entfernten und über das Straßennetz erreichbaren Hauptstadt Tunis an (https://tunis.diplo.de/blob/1671278/b5d4678e7b545e5afa1f7992b8297f1a/aerzteliste-data.pdf, Zugriff 19.01.2022). Genauso ist die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen möglich (LIB, Pkt. Medizinische Versorgung) und ergibt sich aus dem Ambulanzbefund vom 06.12.2021, dass die Beschwerdeführerin vorerst keine Einleitung einer antidepressiven Therapie wünscht. Dass das Medikament Quetialan 25mg zur Einnahme bei Bedarf verschrieben wurde, ergab sich ebenso erst mit Eingabe vom 19.01.2022, als die Unterlagen erstmals leserlich verfügbar waren. Quetialan 25 mg enthält den Wirkstoff Quetiapin und ist in Tunesien unter dem Handelsnamen Seroquel 25 mg erhältlich (https://www.med.tn/medicament/seroquel-25mg-comp.pell.-bt-60-381.html, Zugriff 19.01.2022). Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit gezeigt, dass sie einer selbstständigen Tätigkeit als Händlerin nachgehen kann und war sie auch im Stande, Geschäftsreisen ins Ausland zu unternehmen. Es ist nicht zu erkennen, weshalb sie nunmehr nicht in der Lage sein sollte, durch Erwerbstätigkeit ein entsprechendes Einkommen zu lukrieren, um sich auch die nötige medizinische Behandlung leisten zu können und gegebenenfalls in die Hauptstadt zur Inanspruchnahme spezieller orthopädischer Hilfeleistungen reisen könnte. Sie gehört als knapp 30-jährige Frau ohne einschlägige Vorerkrankungen auch keiner Risikogruppe hinsichtlich einer Covid-19 Erkrankung an (BGBl. II Nr. 203/2020) und ist zudem nach eigenen Angaben zweifach geimpft (AS 84). Somit verunmöglicht auch die aktuelle Pandemie zumindest in gesundheitlicher Hinsicht nicht eine erneute Arbeitsaufnahme.Sie gehört als knapp 30-jährige Frau ohne einschlägige Vorerkrankungen auch keiner Risikogruppe hinsichtlich einer Covid-19 Erkrankung an Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) und ist zudem nach eigenen Angaben zweifach geimpft (AS 84). Somit verunmöglicht auch die aktuelle Pandemie zumindest in gesundheitlicher Hinsicht nicht eine erneute Arbeitsaufnahme. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.01.
  23. Die Feststellungen zum gegenwärtigen Wohnsitz und dem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2022 abgefragten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Melderegister. 2.
  24. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, von ihrem Bruder wegen Eingehens einer traditionellen Ehe mit einem Afghanen in der Türkei Verfolgung zu befürchten. Von ihrem Vater sei sie deshalb geschlagen worden, weil sie eigentlich einem Cousin versprochen gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Diesen Anforderungen wurde die Beschwerdeführerin nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dazu fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch angab, mit ihrem „islamisch verheirateten Mann […] in die Türkei geflohen“ zu sein (AS 11). Diese Angabe steht im klaren Widerspruch zu ihrer Aussage vor der belangten Behörde, wonach sie ihren Ehemann in der Türkei kennengelernt und auch dort geheiratet zu haben (AS 87f). Auch zum Hochzeitstag selbst und zu den Dokumenten und Bestätigungen machte sie mehrfach unterschiedliche Angaben und kann dazu auf Pkt. 2.
  25. verwiesen werden, indem diese Thematik ausführlich besprochen wurde. Generell umging die Beschwerdeführerin dem Auftrag, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen mit nicht nachvollziehbaren Angaben und Behauptungen, wie ebenso die obigen Ausführungen unter Pkt. 2.
  26. zeigen. Insgesamt war schon die Ehe mit einem Mann in der Türkei nicht festzustellen und aufgrund der beharrlichen und nicht schlüssigen Nichtvorlage entsprechender Dokumente auch nicht als glaubhaft zu werten. Selbst wenn ihr Bruder die Adresse des Ehepaares in der Türkei wissen sollte, ist nicht nachvollziehbar, wieso das Paar einer Verfolgung nicht durch einen Umzug innerhalb der Türkei entgehen könnte. Es ist auch nicht schlüssig, dass der angebliche Ehemann weiterhin in der Türkei aufhältig ist und Reisen nach Griechenland unternimmt, die Beschwerdeführerin aber getrennt von ihm über Serbien bis nach Österreich flüchten müsste. Zudem handelt es sich beim vorgebrachten Fluchtgrund um Privatverfolgung und würde sich - selbst wenn man davon ausginge, dass der Bruder der Beschwerdeführerin diese tatsächlich bedrohen würde - die Frage stellen, ob sich die Beschwerdeführerin gegen diese Bedrohung nicht zur Wehr setzen könnte. Wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, bemüht sich der tunesische Staat um einen besseren Schutz für Frauen, indem er Frauenhäuser und Schutzzentren für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt einrichtet und Gesetze gegen geschlechtsspezifische Gewalt erlässt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Tunesien Ehrenverbrechen dennoch verkommen und dass, wie auch die ACCORD Anfragebeantwortung dargelegt, Frauen, die voreheliche Beziehungen eingehen bzw. sich den Eheabsichten der Familie widersetzen, Probleme bekommen und als "Schande" gesehen werden können. Auch wenn der tunesische Staat aber nicht jedes Ehrenverbrechen verhindert kann (ebenso wenig wie im Übrigen der österreichische Staat), so ist doch - wie auch die in der Anfragebeantwortung zu Ehrenmorden vom 18.05.2018 geschilderte Intervention zur Verhinderung eines Ehrenverbrechens zeigt - davon auszugehen, dass die tunesischen Behörden generell schutzfähig und schutzwillig sind, um Frauen vor Gewalt durch Familienmitglieder zu bewahren. Der Beschwerdeführerin stünde auch die Möglichkeit offen, sich an die tunesischen Sicherheitsbehörden zu wenden bzw. bei einer NGO oder einem Schutzzentrum Unterstützung zu suchen. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und nicht mehr im direkten Machteinfluss ihres Vaters gelebt hat. Außerdem wäre die Beschwerdeführerin – bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens - inzwischen verheiratet und daher auch unter diesem Aspekt nicht als vollkommen schutzlos anzusehen. Auch ihr Ehemann könnte sie dabei unterstützen, Schutz bei den Behörden zu suchen. Im Übrigen spricht auch der Status von Tunesien als sicherer Herkunftsstaat für staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit (VwGH 06.11.2018, Ra 2017/0292). Wie bereits ausgeführt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Bedrohung wegen Eingehens einer unerwünschten Ehe glaubhaft zu machen. Aufgrund der soeben getätigten Ausführungen wäre aber selbst für den Fall, dass der Bruder der Beschwerdeführerin sie bedrohen würde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Schutz durch die tunesischen Behörden bekommen würde. Sollte er sie in der Türkei bedrohen, wäre es an ihr gelegen, sich an die türkischen Behörden zu wenden. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass auch die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich ihre Beschwerdebegründung darin erschöpfte, ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung. 2.
  27. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien vom 21.10.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Außerdem wurde bereits von der belangten Behörde die Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (im Folgenden: ACCORD) a-10598-1 vom
  28. Mai 2018 zu "Tunesien: Vorkommen von Ehrenmorden; Schutzeinrichtungen für betroffene Frauen (z.B. Frauenhäuser, etc.); Schutz durch bzw. Ermittlungen der Polizei, wenn Frau von ihrem Vater aufgrund von außerehelichem Geschlechtsverkehr bedroht wird" herangezogen. Diese wurde mit der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme erörtert (AS 97ff) und im angefochtenen Bescheid zudem zitiert. Der Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin trat weder den Ausführungen des Länderinformationsblattes, noch der ACCORD Anfragebeantwortung und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland substantiiert entgegen. Vor der belangten Behörde verzichtete sie ausdrücklich auf eine schriftliche Stellungnahme nach Erörterung der Lage im Herkunftsstaat und auf die Ausfolgung der Berichte (AS 92). Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  30. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  31. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  32. Rechtslage

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass sie wegen einer unerwünschten Heirat von ihrem Bruder verfolgt wird. Ihre entsprechenden Angaben waren widersprüchlich und inkonsistent. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entspricht, ist aus den folgenden Erwägungen für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Art. 7Abs.

2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 und VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 und VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nie auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0019). Den der Entscheidung zu Grunde gelegten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass der tunesische Staat Ehrenverbrechen und Gewalt gegen Frauen ablehnt und bestrebt ist, diese zu verhindern. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs.

5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden (vgl. dazu VwGH, 16.10.2016, Ra 2016/18/0233).Den der Entscheidung zu Grunde gelegten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass der tunesische Staat Ehrenverbrechen und Gewalt gegen Frauen ablehnt und bestrebt ist, diese zu verhindern. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden vergleiche dazu VwGH, 16.10.2016, Ra 2016/18/0233). Dass die tunesischen Behörden Ehrenverbrechen systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten und verfolgten, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Auch hat sie keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden spezifisch ihr gegenüber sprechen würden, zumal sie nicht vorbrachte, jemals um Schutz und Hilfe bei Behörden ihres Herkunftsstaates angefragt zu haben. Selbst wenn man daher das Fluchtvorbringen als wahr unterstellen würde, wäre angesichts der vorhandenen Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden die Gewährung von Asyl ausgeschlossen. Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführerin droht in Tunesien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und soweit gesund, dass Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Sie hat eine schulische Ausbildung absolviert und als selbstständige Händlerin in der Textilbranche Arbeitserfahrungen im Herkunftsstaat und im Ausland gesammelt. Auch dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und soweit gesund, dass Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Sie hat eine schulische Ausbildung absolviert und als selbstständige Händlerin in der Textilbranche Arbeitserfahrungen im Herkunftsstaat und im Ausland gesammelt. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in ihrem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände und ist Gegenteiliges der Fall. In Tunesien verdiente sie den Lebensunterhalt selbstständig als Kleiderhändlerin und beschrieb die finanziellen Verhältnisse als „Gott sei Dank gut“ (AS 88). In Österreich ist sie aktuell in der Grundversorgung und auf staatliche Unterstützung angewiesen. Wie festgestellt, spricht nichts dagegen, ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen, auch nicht die gesundheitlichen Einschränkungen.Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in ihrem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände und ist Gegenteiliges der Fall. In Tunesien verdiente sie den Lebensunterhalt selbstständig als Kleiderhändlerin und beschrieb die finanziellen Verhältnisse als „Gott sei Dank gut“ (AS 88). In Österreich ist sie aktuell in der Grundversorgung und auf staatliche Unterstützung angewiesen. Wie festgestellt, spricht nichts dagegen, ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen, auch nicht die gesundheitlichen Einschränkungen. Ganz allgemein besteht in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Tunesien, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ganz allgemein besteht in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Tunesien, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1. Rechtslage

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 06.10.2021 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 18.11.2021 eine nur sehr kurze Dauer von knapp sechs Wochen. Der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während des gesamten Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben weder eine Lebensgemeinschaft, noch eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens - relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist, eine schulische Ausbildung und Schritt in die selbstständige Erwerbstätigkeit erfolgreich geschafft hat und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben weder eine Lebensgemeinschaft, noch eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens - relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist, eine schulische Ausbildung und Schritt in die selbstständige Erwerbstätigkeit erfolgreich geschafft hat und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.):3.
  3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.): 3.5.
  4. Rechtslage

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1a FPG besteht unter anderem keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG erfolgt ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht unter anderem keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter

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