4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 04.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP Beschwerde erhoben und ua eine Verhandlung beantragt. Da nach Beschwerdevorlage der Aufenthaltsort der vertretenen bP unbekannt war, wurde sie mit Schreiben vom 24.11.2021 im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche, dem BVwG ihren aktuellen Aufenthaltsort und Wohnanschrift samt Nachweis (zB. ZMR-Auszug) bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das BVwG im Falle der diesbezüglichen Nichtmitwirkung daraus schließt, dass sie an einer persönlichen Anhörung und einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr habe.Da nach Beschwerdevorlage der Aufenthaltsort der vertretenen bP unbekannt war, wurde sie mit Schreiben vom 24.11.2021 im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche, dem BVwG ihren aktuellen Aufenthaltsort und Wohnanschrift samt Nachweis (zB. ZMR-Auszug) bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das BVwG im Falle der diesbezüglichen Nichtmitwirkung daraus schließt, dass sie an einer persönlichen Anhörung und einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr habe. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 30.11.2021 wurde behauptet, die neue Adresse sei „Engehrtstrasse 241-247, 1020 Wien. Der ZMR-Auszug werde ehestmöglich nachgereicht. Bis dato langte kein Nachweis über die Wohnsitznahme ein und scheint die bP nach wie vor (Abfrage im ZMR v. 19.01.2021) seit 14.09.2021 in Österreich mit keinem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort auf. Mit Schreiben vom 18.01.2022 teilte die Vertretung der bP mit, dass nach mehreren erfolglosen Kontaktaufnahmeversuchen bekannt gegeben werde, dass kein Kontakt mehr mit der bP bestünde und die Vollmacht hiermit zurückgelegt wird. In der GVS scheint als Grundversorgungsstelle Kärnten auf und wird er dort mit „unstetem“ Aufenthalt geführt. Eine Leistung wurde zuletzt am 01.07.2021 erbracht und scheint eine Unterbringung nur bis zum 23.07.2021 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2246379.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.