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{'item': 'L504 2246379-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlL504 2246379-1 Spruch, L504 2246379-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 04.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP Beschwerde erhoben und ua eine Verhandlung beantragt. Da nach Beschwerdevorlage der Aufenthaltsort der vertretenen bP unbekannt war, wurde sie mit Schreiben vom 24.11.2021 im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche, dem BVwG ihren aktuellen Aufenthaltsort und Wohnanschrift samt Nachweis (zB. ZMR-Auszug) bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das BVwG im Falle der diesbezüglichen Nichtmitwirkung daraus schließt, dass sie an einer persönlichen Anhörung und einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr habe.Da nach Beschwerdevorlage der Aufenthaltsort der vertretenen bP unbekannt war, wurde sie mit Schreiben vom 24.11.2021 im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche, dem BVwG ihren aktuellen Aufenthaltsort und Wohnanschrift samt Nachweis (zB. ZMR-Auszug) bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das BVwG im Falle der diesbezüglichen Nichtmitwirkung daraus schließt, dass sie an einer persönlichen Anhörung und einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr habe. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 30.11.2021 wurde behauptet, die neue Adresse sei „Engehrtstrasse 241-247, 1020 Wien. Der ZMR-Auszug werde ehestmöglich nachgereicht. Bis dato langte kein Nachweis über die Wohnsitznahme ein und scheint die bP nach wie vor (Abfrage im ZMR v. 19.01.2021) seit 14.09.2021 in Österreich mit keinem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort auf. Mit Schreiben vom 18.01.2022 teilte die Vertretung der bP mit, dass nach mehreren erfolglosen Kontaktaufnahmeversuchen bekannt gegeben werde, dass kein Kontakt mehr mit der bP bestünde und die Vollmacht hiermit zurückgelegt wird. In der GVS scheint als Grundversorgungsstelle Kärnten auf und wird er dort mit „unstetem“ Aufenthalt geführt. Eine Leistung wurde zuletzt am 01.07.2021 erbracht und scheint eine Unterbringung nur bis zum 23.07.2021 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde abgewiesen und wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde von der vertretenen bP Beschwerde erhoben und von ihr eine Verhandlung beantragt. Seit spätestens 14.09.2021 ist die bP unbekannten Aufenthaltes. Ein aktueller Aufenthaltsort und die aktuelle Anschrift wurde von ihr seither unter Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren nicht bekannt gegeben und war auch für das BVwG nicht eruierbar. Die bP hat am Beschwerdeverfahren und an der Erlangung eines Schutzes in Österreich kein Interesse mehr. Ihr Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich sowie der Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus dem im Verfahrensgang dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahren, konkret insbesondere der Mitteilung der gewillkürten Vertretung (BBU), einer Einsichtnahme im ZMR und im GVS.Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich sowie der Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus dem im Verfahrensgang dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahren, konkret insbesondere der Mitteilung der gewillkürten Vertretung (BBU), einer Einsichtnahme im ZMR und im GVS., Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das BVwG bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift und des Aufenthaltsortes samt Nachweis davon ausgeht, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, wurde im Ermittlungsverfahren nicht entgegen getreten und ergibt sich dies zudem auch bei lebensnaher Betrachtung des bisherigen Verhaltens der bP im Beschwerdeverfahren schlüssig. Die Beschwerde wurde von ihr initiiert und ausdrücklich eine Verhandlung beantragt. Sie wurde im Beschwerdeverfahren vertreten und ist auch in Kenntnis ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren. Aus ihrer mangelnden Mitwirkung wird bei lebensnaher Beurteilung der Sachlage ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen.
  3. Rechtliche Beurteilung Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.Die bP hat gem. Paragraph 7, VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Die bP ist jedenfalls seit 14.09.2021, somit bereits kurz nach Einbringung der Beschwerde, während des von ihr selbst initiierten Beschwerdeverfahrens samt darin beantragter Verhandlung, unbekannten Aufenthaltes. Entgegen der bestehenden und ihr bekannten Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das VwG kein neuer Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift nachweislich bekannt gegeben und konnte dieser auch sonst amtswegig nicht eruiert werden. Die bP hat auch keinen Kontakt mehr zu ihrer gewillkürten Vertretung. Es handelt sich hier um Umstände, die alleine in der persönlichen Sphäre der bP liegen und daher erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht. Ebenso steht durch die Ermittlungsergebnisse für das BVwG fest, dass sie kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat bzw. keine Überprüfung der behördlichen Entscheidung mehr begehrt. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).Ebenso steht durch die Ermittlungsergebnisse für das BVwG fest, dass sie kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat bzw. keine Überprüfung der behördlichen Entscheidung mehr begehrt. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen vergleiche zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081). Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2246379.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.