Obsah (8)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 52§ 46§ 46a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlL530 2169137-1 Spruch, L530 2169137-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 8Abs.
1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda zuerkannt, und ihr
§ 8Abs.
4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres bis
- Jänner 2023 erteilt.
- Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben, der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda zuerkannt, und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres bis
- Jänner 2023 erteilt.
- Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.
- Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin reiste bereits im Jahr 2011 mit einem gültigen Studentenvisum legal nach Österreich ein und stellte am
- März 2011 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Wien einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Studierende“, dem von der MA 35 stattgegeben wurde. Im April 2014 kehrte sie nach Ruanda zurück, ehe sie, nach einem mehrtägigen Aufenthalt dort, am
- Mai 2014 nach Österreich zurückkehrte. Nach Zurückziehung eines Verlängerungsantrages für ihren Aufenthaltstitel als Studierende stellte sie am
- Mai 2015 schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund folgendes geltend: „1) Ich bin damals nach Österreich zum Studieren gekommen. Erst habe ich Deutschkurse. In der Zwischenzeit bin dann erkrankt, ich leide an Schizophrenie. Aufgrund meiner Krankheit kann ich nicht mehr in meine Heimat zurück, dort gibt es keine entsprechende medizinische Betreuung und Versorgung. Die Menschen werden mich dort schlecht behandeln, bzw. würden sie mich misshandeln, schlagen und diskriminieren. 2) Außerdem habe ich Probleme zu Hause. Ich war 2014 zu Hause. Ein Onkel hat sich Grundstücke von meinem Vater genommen, Ich habe versucht diese Grundstücke gerichtlich wieder zu erlangen. Mein Onkel machte einer Versammlung mit Leuten, wo er beschloss, dass ich von jemanden umgebracht werden sollte. 1 Person dieser Versammlung kam zu mir und hat mich gewarnt, worauf ich dann flüchtete. Ich bin dann sofort wieder nach Österreich zurückgekehrt (siehe Kopie des Einreise-Stempels) 3) Ich wollte ein Grundstück zurück haben für meine Tante, aber diese Leute, die meiner Tante das Grundstück weggenommen, kooperieren mit meinem Onkel. So habe ich auch mit diesen Leuten Probleme. Ich bin die einzige in meiner Familie, die lesen und schreiben kann und über Schulbildung verfüge. In Ruanda wir einem vom Staat nicht geholfen.“ Am
- Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde einvernommen, wobei sie folgende Angaben machte: „F: Warum stellen Sie in Österreich einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe? A: Ich leide an Schizophrenie, in meiner Heimat kann ich dafür keine Medikamente oder Behandlungen erhalten, dass bedeutet in der Gesellschaft eine Ächtung der Person, man verfolgt diese Menschen, man schlagt sie oder bringt sie sogar um. Menschen mit psychischen Erkrankungen erhalten keine Wohnung, dürfen nicht Taxifahren usw., Es ist auch schwer eine Arbeit zu finden, es ist fast unmöglich in Ruanda zu leben. Außerdem gibt es in Ruanda nur eine psychiatrische Klinik. Frauen, die an solchen Krankheiten leiden, werden geschlagen. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Nein, ein Onkel von mir hat das Besitztum meines Vaters entrissen. Ich ging dafür vor Gericht und habe es ihm streitig gemacht. Mein Onkel will mich töten, weil ich vor Gericht gegen die Rechte für meinen Vater kämpfe. Außerdem hatte eine Tanten von mir Grundstücke, die mir offiziell zustanden. Personen haben, dass an sich gerissen und mich mit dem Töten bedroht. Diese Leute kooperieren mit meinen oben genannten Onkel und wollen mich töten. Das Ganze hat sich 2014 abgespielt, ich hatte so Angst und bin wieder geflüchtet. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Ja, meine Mutter ist sehr schwer krank, ich kann nicht mit ihr wohnen. Sie bekam medizinische Versorgung. Die wirtschaftliche Lage ist auch sehr schwer, hier in Österreich ist es viel besser – hier kümmert man sich um mich und versorgt mich. F: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja.“ In einer schriftlichen Stellungnahme ihrer ehemaligen Vertreterin vom
- Juni 2017 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut auf ihre psychische Erkrankung sowie mehrere Länderinformationen zur mangelhaften medizinischen Versorgungslage in Ruanda zur Behandlung ihrer Erkrankung. Mit Bescheid vom
- August 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Ruanda“ „
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
§ 57Asyl
G“ nicht erteilt, gegen sie
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F“ erlassen und „
§ 52
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „
§ 46
FPG“ nach Ruanda zulässig ist (Spruchpunkt III).
„§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ wurde ihr eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV). Mit Bescheid vom 3. August 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Ruanda“ „
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt, gegen sie
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Ruanda zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
„§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ wurde ihr eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
- August 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom
- September 2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der die Beschwerdeführerin auf einen weiteren Vorfall im Herkunftsstaat vor dem Jahr 2011 verwies. Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2022 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück.Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2022 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
- Feststellungen A) 1.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist volljährig, ledig und kinderlos, Staatsangehörige von Ruanda, Angehörige der Volksgruppe der Hutu und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in ihrem Heimatdorf. Sie besuchte in Ruanda von 1991 bis 1998 die Grundschule und von 2000 bis 2006 eine allgemeinbildende höhere Schule, die sie mit Matura abgeschlossen hat. Ihre schulische Ausbildung umfasste über mehrere Jahre hinweg unter anderem zahlreiche Unterrichtsstunden in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Französisch. Sie spricht Kinyarwanda, Französisch und Englisch. In Ruanda leben noch ihre Mutter und ihre beiden Schwestern sowie zwei Onkel und eine Tante. Ihr Vater ist im Jahr 1997 verstorben. Ihre Mutter und die Geschwister bewohnen dort eine Wohnung und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch einen Kleinhandel für Gemüse, den sie von zuhause aus betreiben. Einer ihrer Onkel arbeitet als Taxifahrer und hat von seinem Einkommen den Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Ruanda finanziert. Sie steht mit diesen Angehörigen sowie mit Schulfreunden in Ruanda in regelmäßigem Kontakt. Sie verließ Österreich am
- April 2014 auf dem Luftweg nach Ruanda, wo sie sich bis
- Mai 2014 aufhielt. Danach kehrte sie am
- Mai 2014 legal nach Österreich zurück, wo sie sich seither aufhält. Die Beschwerdeführerin stellte am
- Dezember 2014 einen Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten wegen der von ihr beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Ruanda. Am
- Dezember 2014 wurde ihr Antrag widerrufen. Am
- Mai 2019 stellte sie einen weiteren Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe, wobei ihre Ausreise erneut – trotz behördlicher Bewilligung – ausblieb. In Österreich lebt ein Onkel der Beschwerdeführerin, der österreichischer Staatsbürger ist. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung der Universität Wien vom
- Jänner 2011 unter Vorschreibung mehrerer Ergänzungsprüfungen zum Bachelorstudium Soziologie zugelassen. Sie war ab dem Wintersemester 2011 bis zum Wintersemester 2013 als außerordentliche Studierende des Universitätslehrgangs „Vorstudienlehrgang“ an der Universität Wien inskribiert. Sie hat im März 2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 bestanden und zuvor an mehreren Deutschkursen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie und befindet sich deswegen bereits seit dem Jahr 2012 in Österreich in fachärztlicher und medikamentöser Behandlung. Die Erkrankung führte im Falle der Beschwerdeführerin zum Abbau höherer Denkleistungen. Die Krankheit der Beschwerdeführerin wird dauerhaft begleitend bestehen und sie spricht teilweise sehr schlecht auf die bisher vorgenommenen medikamentösen Therapien an. Es liegt in ihrem Fall daher eine als schwer einzustufende Krankheit vor. Sie ist trotz der eingeschränkten Wirksamkeit auf eine dauerhafte medikamentöse Therapie angewiesen. Zudem ist sie – aufgrund der aus den dauerhaft bestehenden Krankheitszeichen resultierenden sozialen Inkompetenz – auch in psychosozialer Hinsicht auf eine dauerhafte lebensbegleitende Betreuung angewiesen. Aufgrund der Art und Schwere ihrer Erkrankung ist keine Heilung zu erwarten. Ohne die erforderliche medikamentöse und psychosoziale Betreuung wäre die Beschwerdeführerin der Verwahrlosung und Verkommung überlassen und ist davon auszugehen, dass sie in diesem Fall sozial desintegriert in einem entsprechenden Submilieu leben müsste und dort in ihrer sexuellen Integrität und Unversehrtheit sowie in ihrer körperlichen Integrität und Unversehrtheit gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda nicht imstande sich eigenständig um ihre Betreuung dort sowie die Medikamenteneinnahme zu kümmern. Aufgrund ihrer Erkrankung ist die Beschwerdeführerin dauerhaft unfähig, jeglicher Erwerbstätigkeit nachzugehen. A) 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Ruanda: Zur Lage in Ruanda werden folgende Feststellungen getroffen: „Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vgl. DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018).Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vergleiche DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018). Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vgl. SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018).Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vergleiche SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018). Im Feber 2018 haben Sicherheitskräfte gegen protestierende Flüchtlinge im Lager Kiziba Waffengewalt angewandt. Von den ca. 700 Demonstranten wurden mindestens fünf getötet, weitere 15 verletzt (SO 23.2.2018). Es gibt auch weiterhin zahlreiche Berichte über willkürliche und extra-legale Tötungen und einige Berichte über Verschwindenlassen. Außerdem gibt es zahlreiche Berichte über die Misshandlung von Verhafteten und Häftlingen. Regelmäßig kommt es zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen ohne ordentliches Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Quellen: - DS - Der Standard (15.9.2018): Ruandische Oppositionsführerin überraschend aus Haft freigelassen, https://www.derstandard.at/2000087412199/Ruandische-Oppositionsfuehrerin-ueberraschend-aus-Haft-freigelassen, Zugriff 29.10.2018 - DW - Deutsche Welle (5.10.2018): Präsidenten-Rivalin in Ruanda auf Kaution frei, https://www.dw.com/de/pr%C3%A4sidenten-rivalin-in-ruanda-auf-kaution-frei/a-45775267, Zugriff 29.10.2018 - DW - Deutsche Welle (15.9.2018): Ruandas Oppositionsführerin Ingabire ist frei, https://www.dw.com/de/ruandas-oppositionsführerin-ingabire-ist-frei/a-45498405, Zugriff 29.10.2018 - DW - Deutsche Welle (1.9.2018): Ruanda: Parlamentswahl ohne Wirkung? https://www.dw.com/de/ruanda-parlamentswahl-ohne-wirkung/a-45297092, Zugriff 29.10.2018 - SO - Spiegel Online (23.2.2018): Polizei erschießt bei Protesten fünf Flüchtlinge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ruanda-polizei-erschiesst-bei-protesten-fuenf-fluechtlinge-a-1195069.html, Zugriff 29.10.2018 - SZ - Süddeutsche Zeitung (1.10.2018): Eine Stiftung stiftet Unruhe, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-eine-stiftung-stiftet-unruhe-1.4152817, Zugriff 29.10.2018 - SZ - Süddeutsche Zeitung (22.8.2018): Lichtblick mit Schatten, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-lichtblick-mit-schatten-1.4101214, Zugriff 29.10.2018 - TS - Tagesschau.de (2.9.2018): Kritik trotz spürbarer Fortschritte, https://www.tagesschau.de/ausland/ruanda-129.html, Zugriff 29.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436394.html, Zugriff 29.10.2018 Politische Lage Ruanda ist eine Präsidialrepublik. Der Präsident wird in allgemeinen Wahlen bestimmt. Amtierender Präsident und damit Staatschef ist seit April 2000 Paul Kagame (RPF – Ruandische Patriotische Front). Er setzt den Regierungschef und seine Minister ein. Der Präsident wird alle 7 Jahre direkt vom Volk gewählt. Die letzte Präsidentschaftswahlen fanden planmäßig, fast auf den Tag genau nach sieben Jahren Amtszeit, am 4.8.2017 statt. Mit dem amtlichen Endergebnis von 98,79 Prozent wurde der amtierende Präsident Kagame zum dritten Mal im Amt bestätigt. Schon im Vorfeld bestand kein Zweifel am Ausgang dieser Präsidentschaftswahlen. Einzig festzuhaltende Beobachtungen dabei sind die landesweit friedliche Stimmung beim Urnengang sowie die fast hundertprozentige Wahlbeteiligung. Das außergewöhnlich hohe Wahlergebnis für Präsident Paul Kagame wurde weitgehend kaum in Frage gestellt. Die eigentliche Fragestellung gilt dem außergewöhnlichen Wahlkampf. Dabei demonstrierten der Präsident und seine Regierungspartei RPF ihre überwältigende Überlegenheit. In allen 30 Distrikten des Landes wurden Wahlkampfveranstaltungen mit Volksfestcharakter abgehalten. Dagegen konnten die zwei weiteren Kandidaten jeweils nur bescheidene Menschenmengen um sich versammeln (GIZ 9.2017a). Der Politiker der Grünen Partei Frank Habineza (DGPR) erhielt 0,5 Prozent, der unabhängige Kandidat Philippe Mpayimana 0,7 Prozent. Die Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen verlief nach Ansicht von Beobachtern kritisch. Bemängelt wurde z.B. die Transparenz des Zulassungsverfahrens. So wurden nur zwei oppositionelle Kandidaten zur Wahl zugelassen, während alle anderen die Voraussetzungen nicht erfüllt haben sollen. Von den Parteien stellte neben der regierenden RPF (Kagame) nur die außerparlamentarisch operierende grüne Partei (DGPR) einen Kandidaten auf. Alle übrigen verzichteten und unterstützten Präsident Kagames Kampagne (AA 8.2017a). Bereits im Dezember 2015 wurde die ruandische Verfassung per Referendum geändert, um eine erneute Kandidatur Präsident Kagames bei den Wahlen zu ermöglichen. 98,1 Prozent der Teilnehmer am Referendum (Wahlbeteiligung 98,3 Prozent) stimmten für die Verfassungsänderung. Nach dem neuen Wortlaut der Verfassung hat Präsident Kagame das Recht zur Kandidatur für eine weitere siebenjährige sowie anschließend zwei fünfjährige Amtszeiten (insgesamt bis 2034) (AA 8.2017a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: der Chamber of Deputies mit 80 Sitzen und dem Senat mit 26 Sitzen. Mitte 2015 wurden konkrete Schritte zur Umsetzung der intensiv diskutierten Verfassungsreform eingeleitet. Als erstes wurde eine groß angelegte Mobilisierungskampagne angestoßen, welche mehr als 3,7 Millionen Bürger hinter sich brachte. Die daraus resultierende Unterschriftensammlung wurde in einer Petition bei der Parlamentspräsidentin eingereicht. Dadurch wurde der Verfassungsreformprozess in Gang gesetzt. Inhaltlich ging es darum, dem amtierenden Staatsoberhaupt Paul Kagame eine dritte Kandidatur bei den im Jahr 2017 stattgefundenen Präsidentschaftswahlen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf wurden entsprechende Artikel durch das Parlament geändert. Ein neuer Verfassungsentwurf wurde von beiden Parlamentskammern einstimmig verabschiedet und schließlich der Bevölkerung in einem Referendum vorgelegt (GIZ 9.2017a). Die Verfassung lässt ein Mehrparteiensystem zu. Eine ausgrenzende Parteienbildung, u.a. nach Ethnie, Religion oder Geschlecht, ist ausdrücklich verboten. Ferner wurde die Regel,
der die parlamentarische Mehrheitspartei nicht mehr als 50 Prozent der Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Auch Gender-Fragen finden darin Beachtung. So ist z.B. in der öffentlichen Verwaltung und im Parlament eine Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer Vertretung von Frauen in der Nationalversammlung von über 50 Prozent geführt, der weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 9.2017a). Lang anhaltende Spannungen im Land gipfelten im Jahr 1994 in einem staatlich instrumentalisierten Genozid, bei welchem bis zu eine Million Ruander getötet wurden, darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des Präsidenten im Jahr 1994 führte eine extremistische Übergangsregierung die Hutu-dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit einsetzte, welche auch die Mitglieder von acht politischen Parteien mit einschloss. Die Regierung wendet sich gegen die Völkermord-Ideologie und ethnischen Divisionismus (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2018 Sicherheitslage Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.2.2018). Das französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter Aufmerksamkeit, da die Spannungen und Rebellionen im Osten des Nachbarlandes anhalten. Das gesamte Staatsgebiet von Ruanda wird allerdings lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet (FD 21.2.2018). Auch das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheit im ganzen Land mit Stufe 2 (von 6). Die Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018). Aufgrund der Lage im Ostkongo rät auch das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 21.2.2018). Das österreichische Außenministerium mahnt für Reisen an die Grenze zu Burundi zu besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): Ruanda – Reisehinweise für Ruanda https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018 - FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays – Rwanda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/rwanda/, Zugriff 21.2.2018 Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. Im Wesentlichen respektieren die Behörden die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass die Angeklagten in einer für sie verständlichen Sprache umfassend über die Anklagepunkte aufgeklärt werden. Da diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt. Angeklagte haben das Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen bei der Prozessführung. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten bereit (USDOS 3.3.2017). In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues Justizwesen aufgebaut. Dabei wurden neue rechtliche und administrative Rahmenbedingungen eingeführt. Demnach bestehen die Justizeinrichtungen aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte (Districts Courts) sowie Vermittlungsräten (Mediation Committees). Zusätzlich wurden spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 9.2017a). Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Seit der 2005 in Kraft getretenen Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf Grundbesitz (AA 8.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (27.7.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2017 "Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes Die Gacaca-Prozesse dienten zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 (AA 8.2017a). Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Eingliederung geflohener Hutu und vormals exilierter Tutsi funktioniert hat. Die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords bleibt jedoch, neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes, weiterhin wichtigstes gesellschaftliches Thema. Bis heute fordern einerseits die Angehörigen der Opfer des Genozids Gerechtigkeit und Entschädigung, oppositionelle Kräfte auf der anderen Seite Gewissheit über die Rolle der damaligen Befreiungsarmee RPF (Ruandische Patriotische Front). Sie werfen den Regierenden außerdem einen ungerechten Umgang insbesondere mit Opfern vor, die es auch auf der Seite der Volksgruppe der Hutu zu beklagen gab (GIZ 9.2017a). Aufgrund der Überlastung der klassischen Gerichte bei der Aufarbeitung des Völkermordes entschied sich die Regierung 1999, aus pragmatischer Notwendigkeit, für die Revitalisierung der so genannten "Gacaca", eine traditionelle Form von Gerichtsverfahren. Dieser neue Versuch der Regierung zur Wahrheitsfindung und um Täter zu bestrafen, bekam zusätzlich den schwierigen Auftrag, eine umfassende Aufarbeitung unter Berücksichtigung versöhnender Aspekte zu leisten. Die Gacaca-Verfahren kamen nur mühsam zu Stande. Nach einer Pilotphase arbeiteten 11.000 Gacaca-Gerichte über das ganze Land verteilt. 2006 traten diese oft kontrovers diskutierten Dorfgerichte in die Entscheidungsphase ein (GIZ 9.2017a). Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA 8.2017a). Neue Verfahren werden nicht mehr aufgelegt. Im Juni 2012 wurde in einer Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren angesichts mehrerer 100.000 Beschuldigter gewaltig: Landesweit waren über 15.000 Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter. Im September 2013 wurde eine überarbeitete Fassung des Gesetzes zur Genozidideologie mit enger gefassten Tatbeständen und geringeren Haftstrafen verkündet (AA 10.2015a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 Sicherheitsbehörden Nach der Auflösung des Ministeriums für innere Sicherheit untersteht die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) nunmehr dem Justizministerium. Trotz Mangel an grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die ruandische Armee (RDF – Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Allerdings arbeitet sie auch im Bereich der inneren Sicherheit und in nachrichtendienstlichen Belangen. Die RDF weist einen hohen Grad an militärischer Professionalität auf. Im Dezember 2016 wurde beim Justizministerium das Rwanda Investigation Bureau eingerichtet, das nunmehr als Kriminalpolizei abseits der RNP operiert. Die zivilen Behörden üben im Wesentlichen die Kontrolle über RNP und RDF aus, und die Regierung verfügt über Mechanismen, um Korruption und (Amts-)Missbrauch zu untersuchen und zu bestrafen. Der Generalinspektor der RNP verfügt gegen Polizisten wegen exzessiver Gewaltanwendung Disziplinarstrafen und verfolgt Korruption strafrechtlich. Es gibt allerdings auch Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte manchmal außerhalb der öffentlichen Kontrolle agieren. Die RNP institutionalisierte in der Ausbildung Themen wie eine verhältnismäßige Anwendung von Gewalt und Menschenrechte (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung und per Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten. Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen von Gefangenen seitens der Polizei, des Militärs und des Geheimdienstes (NISS - National Intelligence and Security Services) berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei zeitweise geschlagen. Berichte weisen darauf hin, dass auch die SSF (State Security Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere unmenschliche Praktiken anwenden, um Geständnisse zu erhalten. Straflosigkeit ist ein Problem. Es gibt jedoch auch Berichte von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitlieder der Sicherheitskräfte, die solche Praktiken anwenden. Im Gegensatz zum Vorjahr gab es mehrere Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Berichten zufolge sollen Sicherheitsbehörden – der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die RNP (Rwanda National Police) – für diese verantwortlich sein (USDOS 3.3.2017).
HRW halten die Behörden weiterhin Personen in inoffiziellen Militärgefängnissen gefangen, in welchen zahlreiche Häftlinge gefoltert werden. Zudem nutzen die Behörden außergerichtlichen Hinrichtungen als Warnung. Regierungsvertreter verleugnen die Berichte über Morde. Personen, die wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit angeklagt werden, werden weiterhin unrechtmäßig in Militärlagern festgehalten. Viele Menschen in diesen Lagern werden gefoltert. Behörden inhaftieren Straßenhändler, Sexarbeiter, Straßenkinder und arme Menschen weiterhin in Transitzentren im ganzen Land. Die Zustände in diesen Zentren sind hart und unmenschlich und Prügel sind üblich (HRW 18.1.2018). Quellen: - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1422587.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Korruption Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in Ruanda. Das Gesetz sieht Haft und Geldstrafen für Korruption bei Beamten und Privatpersonen vor. Bürger, die Bestechungsgeldforderungen durch Beamte anzeigen, haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung. Transparency International Ruanda und anderen Organisationen berichten, dass die Regierung Untersuchungen durchführt und Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen gegen diese durch (USDOS 3.3.2017). Das Büro des Ombudsmannes arbeitete in Zusammenarbeit mit Exekutivagenturen und und ergriff Maßnahmen in Fällen von Korruption und anderen Verstößen, einschließlich Menschenrechtsfällen. Des Weiteren leitet das Büro des Ombudsmannes den Nationalen Antikorruptionsrat und verfügt über ein aktives Good Governance-Programm und mehrere lokale Antikorruptionseinheiten. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass sich Korruptionsuntersuchungen vorwiegend auf lokale Beamte und Privatpersonen konzentrieren. Die Regierung verfolgte 2016 keinen leitenden Angestellten wegen Korruption. Kabinettsminister und andere an Korruption beteiligte, leitende Angestellte wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Wehrdienst Es gibt keine Wehrpflicht. Das Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 18 Jahre. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen Staatsbürgersaft und unter anderem eine abgeschlossene 9. Schulstufe (CIA 20.2.2018). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (20.2.2018): The World Factbook – Rwanda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 20.2.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Unabhängigkeit. Mehrere unabhängige Menschenrechtsorganisationen existieren in Ruanda. Einige Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch erheben gegen Polizei und Militär schwere Vorwürfe (AA 8.2017a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 3.3.2017). Auch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit berichtet über die kritische Menschenrechtslage im Land (GIZ 9.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein. Journalisten wurden häufiger von Regierungsbeamten befragt, schikaniert, bedroht und verhaftet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Zudem haben Bürger nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Es kommt zu Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Haftbedingungen Problematisch bleibt die Menschenrechtslage vor allem in den Gefängnissen (GIZ 9.2018a). Obwohl die Regierung versucht, die Bedingungen in Gefängnisse und Gefangenenlagern zu verbessern, variieren diese von unzumutbaren und lebensbedrohlichen Zuständen bis hin zur Erfüllung internationaler Standards. Überfüllte Gefängnisse und Gefangenenlagern sind ein übliches Problem, wie auch schlechte Belüftung, welche zu hohen Temperaturen führt. Die Versorgung mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist häufig mangelhaft. Einige Gefangene behaupten sogar, tagelang keine Nahrung zu erhalten. Darüber hinaus gibt es Beschwerden über unzureichende Sanitärversorgung in einigen Gefängnissen und Gefangenenlagern; nicht alle verfügen über Toiletten (USDOS 3.3.2017). Insassen müssen oft jahrelang auf Gerichtsverhandlungen warten (GIZ 9.2018a). Es gibt auch zahlreiche Berichte über schlechte Bedingungen für Zivilisten in militärischen Gefangenenlagern. Laut der durch Gefängnisse und Behörden festgelegten Besuchsregeln ist es Gefangenen und Häftlingen erlaubt, Besuch zu empfangen. Auch die freie Religionsausübung ist erlaubt (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz sieht eine Ombudsmannorganisation (NHRC – Nationale Menschenrechtskommission) vor, der die Durchführung von Untersuchungen von Gefängnissen obliegt. Die Regierung finanziert und kooperiert mit dem NHRC. Nach Ansicht vieler Beobachter verfügte der NHRC nicht über ausreichende Ressourcen, um alle gemeldeten Verstöße zu untersuchen. Wenige Opfer von Menschenrechtsverletzungen melden dem NHRC von Verstößen. Das Ministerium des Staatssekretärs für innere Sicherheit untersucht Gefängnisse und hat Mitarbeiter für eine Menschenrechtsaufsichtsbehörde innerhalb des Ministeriums eingestellt. Die Regierung erlaubt unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch Diplomaten, HRW, und lokalen NGOs sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 3.3.2017). Quellen: - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Todesstrafe Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a).Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017): Ruanda – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2018 Religionsfreiheit Die Bevölkerung Ruandas ist zu 50,2 protestantisch (Adventisten 12 Prozent und 38,2 Prozent gehören anderen christlichen Konfessionen an), 44,3 Prozent sind römisch katholisch, 2 Prozent sind Moslems, zu den Animisten zählen 0,9 Prozent und 2,5 Prozent der Bevölkerung gehören anderen oder keiner Religionsgruppe an (CIA 7.2.2018). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religions- und Glaubenfreiheit vor. Die Verfassung verbietet auch politische Parteien, welche auf der Religionszugehörigkeit aufgebaut sind. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass religiöse Diskriminierung unter Strafe gestellt wird. Das Strafmaß ist 5 bis 7 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis eine Million ruandische Francs ($ 145 bis $ 1450). Zusätzlich muss sich jeder Bürger bei einer religiösen Gruppe im Ruanda Governance Board (RGB) registrieren. Alle Schüler in einer öffentlichen Grundschule und in den ersten drei Jahre der Sekundarstufe, müssen einen Religionsunterricht besuchen, in dem verschiedene Religionen besprochen werden. Es gibt Berichte, dass die Regierung in die internen Abläufe religiöser Organisationen eingreift. Lokale Behörden gehen manchmal gegen Zeugen Jehovas vor, wenn diese an von der Regierung vorgeschriebenen Aktivitäten aus Gewissensgründen nicht teilnehmen. Zahlreiche religiöse Gruppen tragen zu Toleranz und Verständnis bei, indem sie an interkonfessionellen Treffen teilnehmen und gemeinsame Projekte organisieren (USDOS 15.8.2017). Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des in Belgien vorherrschenden Katholizismus führte, dem kurz vor dem Völkermord
(1994)etwa zwei Drittel der Bevölkerung angehörten. Wegen ihrer umstrittenen Rolle im Völkermord wird die katholische Kirche bis heute oft kritisiert (GIZ 9.2017c). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (7.2.2018): The World Factbook – Rwanda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1408631.html, Zugriff 20.2.2018 Ethnische Minderheiten Das Land wird von drei Bevölkerungsgruppen bewohnt. Den Bahutu, die Schätzungen zufolge 80-90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, den Batutsi (ca. 10-20 Prozent) und den Batwa mit circa 1 Prozent. Die Bezeichnung "Ethnie" ist für die Charakterisierung der ruandischen Bevölkerungsgruppen wissenschaftlich nicht korrekt. Bei "Hutu" oder "Tutsi" handelt es sich auch nicht um verschiedene Stämme, wie es in zahlreicher Literatur zu lesen ist. Sie sprechen die gleiche Bantusprache, "Kinyarwanda", bilden eine gemeinsame Sozialstruktur und teilen religiöse Überzeugungen. Sie haben die gleiche Kultur und eine gemeinsame Geschichte. Auch eine bestimmte regionale Herkunft wird keiner der drei Gruppen zugeordnet. Auch Eheschließungen zwischen Hutu- und Tutsifamilien sind keine Seltenheit. Tatsächlich ist jedoch im Laufe der Geschichte ein "ethnisches" Bewusstsein und eine Identifikation mit einer der Gruppen entstanden (GIZ 9.2017c). Die Verfassung sieht vor, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Stammes oder Clans oder der Hautfarbe. Von der Regierung werden diese Bestimmungen in der Regel durchgesetzt. Die Regierung entfernte nach dem Genozid 1994 alle Verweise auf Ethnizität im öffentlichen Diskurs und schaffte ethnischen Quoten für Bildung, Ausbildung und Beschäftigung innerhalb der Regierung ab. Ebenso wurde verboten, dass Identitätsdokumente auf die Ethnie hinweisen und dass soziale oder politische Organisationen auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit gegründet werden (USDOS 3.3.2016). Quellen: - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2016): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 6.2.2018 Frauen/Kinder Frauen stehen der gleiche Status und dieselben Rechte zu wie Männern. Das Gesetz erlaubt Frauen, von ihren Vätern und Ehemännern Besitz zu erben (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 9.2017c), und Paare können ihre eigenen rechtlichen Abmachungen über Besitztümer treffen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat die Frauenförderung zu einem vorrangigen Politikthema erhoben (AA 8.2017a). Die Gesetze werden unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Mann und Frau überprüft (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017c). Diese in der Hauptstadt moderne und auch umgesetzte Genderpolitik findet allerdings auf dem Land bisher wenig Umsetzung; die Frauen dort sind für die Feldarbeit und Versorgung der Familie zuständig. Zwar nehmen die Zahlen ab, trotzdem kommt häusliche und sexuelle Gewalt nach Angaben der ruandischen Polizei noch häufig vor. Frauen müssen nach wie vor auf Gewohnheitsrecht gestützte Ungleichheiten ertragen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Mann bleibt rechtlich und in der Mentalität der Menschen das Familienoberhaupt (AA 8.2017a).Frauen stehen der gleiche Status und dieselben Rechte zu wie Männern. Das Gesetz erlaubt Frauen, von ihren Vätern und Ehemännern Besitz zu erben (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 9.2017c), und Paare können ihre eigenen rechtlichen Abmachungen über Besitztümer treffen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat die Frauenförderung zu einem vorrangigen Politikthema erhoben (AA 8.2017a). Die Gesetze werden unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Mann und Frau überprüft (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 9.2017c). Diese in der Hauptstadt moderne und auch umgesetzte Genderpolitik findet allerdings auf dem Land bisher wenig Umsetzung; die Frauen dort sind für die Feldarbeit und Versorgung der Familie zuständig. Zwar nehmen die Zahlen ab, trotzdem kommt häusliche und sexuelle Gewalt nach Angaben der ruandischen Polizei noch häufig vor. Frauen müssen nach wie vor auf Gewohnheitsrecht gestützte Ungleichheiten ertragen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Mann bleibt rechtlich und in der Mentalität der Menschen das Familienoberhaupt (AA 8.2017a). Das Gesetz verlangt gleichen Lohn für gleiche Arbeit und verbietet Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 3.3.2017). Frauen arbeiten vor allem in der Agrarwirtschaft (79 Prozent), dennoch arbeiten auch viele Frauen im Verkauf und im Handel (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung schreibt eine Mindestvertretung von Frauen in Höhe von jeweils 30 Prozent in beiden Kammern des Parlaments vor. Ruanda verfügt mit über 56 Prozent weltweit über den höchsten Frauenanteil im Parlament. Wichtige Positionen in der Regierung werden ebenfalls von Frauen eingenommen (AA 8.2017a). Auch in der Wirtschaft ist die Bedeutung der Frauen entsprechend gewachsen (GIZ 9.2017c). Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe. Die Regierung handhabt Vergewaltigungen als rechtliche Priorität. Das Strafmaß für diese Vergehen ist hoch. Auch das Bedrohen, Belästigen oder Schlagen innerhalb einer Ehe ist gesetzlich strafbar. Häusliche Gewalt kam und kommt häufig vor und laut Polizei (RNP) steigen die Zahlen. Das Polizeihauptquartier in Kigali betreibt eine Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt sowie einen Untersuchungsraum und verfügte über ausgebildete Berater. Jede der 78 Polizeistationen im Land verfügt über ihren eigenen „Gender Desk“, ausgebildete Beamte und ein öffentliches Vermittlungsprogramm. Die Regierung betreibt weiterhin GBV-Kampagnen (GBV: gender based violence) und forciert Schulungen für Polizei und Militär bei den Themenbereichen (häusliche) Gewalt und Missbrauch von Kindern und Frauen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber und sieht Strafen vor. Sexuelle Belästigung war und bleibt verbreitet. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach frühe Vermählungen oder Zwangsheiraten in ländlichen Regionen und Flüchtlingslagern vorkommen (USDOS 3.3.2017). Ruanda gilt als Transitland und Zielland für Zwangsarbeiter und Menschenhandel. Vor allem Frauen und Kinder sind von Prostitution betroffen. Mädchen und Buben werden in und durch erweiterte Familiennetzwerke ausgebeutet; einige dieser Kinder werden als kostenlose Arbeitskräfte eingesetzt und erleben zusätzlich noch physischen und/oder sexuellen Missbrauch (USDOS 27.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1402438.html, Zugriff 20.2.2018 Homosexuelle Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Ruanda nicht strafbar. Regierungsbeamte auf Kabinettsebene bekundeten ihre Unterstützung für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI). LGBTI-Personen berichteten von gesellschaftlicher Diskriminierung und Missbrauch und gelegentlichen Schikanen durch Nachbarn und Polizei. Es gibt keine bekannten Berichte über physische Angriffe auf LGBTI-Personen und es gab auch keine Berichte über LGBTI-Personen, die aufgrund von Belästigungen oder Angriffen aus dem Land geflohen sind (USDOS 3.3.2017). Allerdings ist gleichgeschlechtlicher Kontakt mit Beteiligung von Personen unter 18 Jahren gesetzwidrig und wird mit einer Geld- bzw. Haftstrafe bedroht (BMEIA 20.2.2018). Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.2.2018): Reiseinformationen, Ruanda, Besondere Bestimmungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und weiteren humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu gewährleisten. Die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist im Gesetz verankert und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen ausgearbeitet. Behörden haben die Sicherheit und den physischen Schutz innerhalb von Flüchtlingslagern verbessert. Die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) und UNHCR arbeiten gemeinsam an der allgemeinen Verbesserung innerhalb der Camps, da es bereits zu GBV (gender based violence) Vorfällen innerhalb der Flüchtlingsgemeinschaft gekommen ist (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Grundversorgung/Wirtschaft Die Wirtschaft Ruandas wächst weiterhin schnell (AA 8.2017c) und befindet sich seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase (GIZ 9.2017b). Ruanda beabsichtigt, längerfristig zweistellige Wirtschaftswachstumsraten zu erzielen und setzt auf massive Investitionen in Transport- und Energiesektoren (Wasserkraft, Erdwärme, Methangas im Kivu-See und Solarenergie), in die Modernisierung der Landwirtschaft und die Förderung der Industrie sowie in den Ausbau des Tourismus (AA 8.2017c). Eine entscheidende Schwachstelle im nationalen Wirtschaftssystem stellt das hohe Handelsdefizit dar. Der Wert der importierten Produkte liegt mehr als doppelt so hoch wie der Exportwert (GIZ 9.2017b). Ruanda gehörte auch 2014 zu den ärmsten Ländern weltweit (Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2016: Platz 159 von 188). Die Verringerung der Armut steht deshalb im Mittelpunkt der "Vision 2020" und der Armutsbekämpfungsstrategie für 2013-
- Als eines von wenigen Ländern hat Ruanda fast alle Milleniumsentwicklungsziele (MDG) erreicht - so u.a. das zentrale Ziel der Halbierung der extremen oder absoluten Armut (2015: 16,3 Prozent – 2005: 35,8 Prozent). Auch die Ziele zur Verringerung der Kindersterblichkeit, Müttersterblichkeit und Gesundheit wurden erreicht. Durch das von der Regierung angestrebte Wirtschaftswachstum sollen sich die Zahlen weiter verbessern (AA 8.2017c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017c): Ruanda - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212028, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017b): Ruanda – Wirtschaftslage, https://www.liportal.de/ruanda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.2.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vgl. AA 20.2.2018).Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vergleiche AA 20.2.2018). Eines der Grundprobleme im Gesundheitswesen ist die nicht ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser, die hohe Säuglings- und Kinder- und Müttersterblichkeit sowie die durch Mangel- und Fehlernährung bedingten Krankheiten. Infektions- und parasitäre Krankheiten treten in erheblichem Umfang auf und verursachen die meisten Sterbefälle. Staatliche Bemühungen der letzten Jahre haben landesweit zu verbesserten Bedingungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die Senkung hoher Säuglings-, Kinder- u. Müttersterblichkeit werden bemerkenswerte Erfolge beobachtet. In diesem Bereich hat Ruanda - aus Sicht des UNDP (United Nation Development Programme) - die Millennium-Entwicklungsziele erreicht. Auch im Bereich der Bekämpfung von Malaria sind Erfolge zu verzeichnen. Malaria ist zwar noch weit verbreitet, rangiert jedoch inzwischen - im Hinblick auf Häufigkeit und Ursache von Sterbefällen - hinter Grippe, Masern, Erkrankungen der Atemwege, Hautinfektionen sowie Magen- und Darmerkrankungen. Die HIV-Prävalenz an der Gesamtbevölkerung wird mit drei Prozent angegeben; sie ist unter der städtischen Bevölkerung am höchsten (GIZ 9.2017c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026#content_0, Zugriff 20.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa Integration und Äußeres (20.2.2018): Reiseinformation – Ruanda, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2018 Behandlung nach Rückkehr Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um für die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu sorgen. Nach Angaben des UNHCR, hat die Regierung die Rückkehr aus anderen Ländern von 2011 bis Oktober 2014 von mehr als 27.000 Angehörigen akzeptiert und unterstützt. Die meisten ließen sich in ihren Herkunftsbezirken nieder. Die Regierung akzeptiert auch die Rückkehr ehemaliger ruandischer Kämpfer aus der DR Kongo. Die ruandische Demobilisierungs- und Wiedereingliederungskommission betreibt mit internationaler Unterstützung ein dreimonatiges Umerziehungsprogramm im Mutobo Demobilisierung Zentrum für ehemalige Kämpfer. Nach diesem Zeitraum wurden erwachsene ehemalige Kämpfer automatisch als RDF (Rwandan Defence Forces)-Reservekräfte eingeschrieben. Sie erhielten je rund 60.000 ruandischen Francs ($ 74) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren. Das Musanze Child Rehabilitation Center, das 2015 aus der Ostprovinz umgesiedelt wurde, betreut nun ehemalige Kindersoldaten in der Nordprovinz (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 A)
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Außerdem wurde die Beschwerdesache in mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin erörtert. Dabei fand auch eine Erörterung der Befundaufnahme durch den Gerichtspsychiater Dr. Peter Hofmann als Sachverständigem im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ruanda auf ihren Gesundheitszustand statt. A) 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Ihre Identität steht aufgrund der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente fest. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihren Lebensumständen, ihrer Herkunft und ihren familiären Anknüpfungspunkten gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Die Feststellungen zu ihrer Schulbildung in Ruanda und ihrem Studium in Österreich basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie der vom Bundesamt beigeschafften Unterlagen zu ihrem dortigen Schulbesuch und dem hiesigen Studium (siehe Aktenseite 251). Die Feststellungen zu ihren Reisebewegungen zwischen Ruanda und Österreich basieren ebenfalls auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie den Einreisestempeln im von ihr verwendeten nationalen Reisepass (siehe Aktenseite 39). Die Feststellungen zu ihren Aufenthaltstiteln als Studierende basieren auf dem im Verfahrensakt der belangten Behörde ersichtlichen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (siehe Aktenseiten 15 bis 25). Entgegen ihrer Darstellung war es aufgrund des festgestellten Schulunterrichts in den Fächern Englisch und Französisch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse der französischen und englischen Sprache hat. Es war daher festzustellen, dass sie neben Kinyarwanda auch Französisch und Englisch spricht. Die Feststellungen zu den Anträgen auf Übernahme der Heimreisekosten wegen ihrer beabsichtigten freiwilligen Rückkehr basieren auf den im behördlichen Verfahrensakt sowie im Gerichtsakt ersichtlichen Antragsformularen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zu Art und Ausmaß ihrer psychischen Erkrankung, zur Notwendigkeit einer dauerhaften medikamentösen Therapie und psychosozialen Betreuung, den zu erwartenden Auswirkungen einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sowie zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit basieren auf den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Peter Hofmann vom
- Oktober
- Diese gutachterlichen Ausführungen wurden vom Gutachter in Zusammenschau der von ihr während des gesamten Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihrer eigenen Angaben bei der Befundaufnahme am
- Oktober 2020 getroffen. Die Feststellungen zu ihren sonstigen Integrationsbemühungen stützen sich auf die von ihr als Beweismittel vorgelegten Unterlagen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. A) 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Ruanda entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. A)
- Rechtliche Beurteilung A) 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage:
- § 8, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 234/2021, lauten:
- Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, lauten: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … ,wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- … ,, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)…
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)...
(6)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)… Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)… “.
- § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1, 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2021, lauten:
- Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, lauten: „Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)… Rückkehrentscheidung § 52.
(1)…Paragraph 52,
(1)…
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- …
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)…
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)… Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)…
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)…“. A) 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):A) 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): Mit Schriftsatz vom heutigen Tag erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückziehe.Mit Schriftsatz vom heutigen Tag erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurückziehe. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde. Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht, jedoch geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
- April 2015, Fr 2014/20/0047, davon aus, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat. Daher war – der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend – das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen.Daher war – der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend – das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen. A) 3.
- Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):A) 3.
- Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): 1.
- Der Beschwerdeführerin droht in Ruanda keine asylrelevante Verfolgung. 1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können außergewöhnliche Umstände wie etwa lebensbedrohende Ereignisse – im Falle der Beschwerdeführerin das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung – ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2016, Ra 2015/20/0142).1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können außergewöhnliche Umstände wie etwa lebensbedrohende Ereignisse – im Falle der Beschwerdeführerin das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung – ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2016, Ra 2015/20/0142). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2004, Zl. 2001/21/0137).Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnliche Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2017, Ra 2017/18/0086).Außergewöhnliche Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2017, Ra 2017/18/0086). Die Beschwerdeführerin befindet sich aufgrund ihrer Erkrankung an paranoider Schizophrenie seit 2012 in medizinischer Behandlung. Die Erkrankung ist im Falle der Beschwerdeführerin als schwer einzustufen und führte bereits zu einem dauerhaften Abbau höherer Denkleistungen. Die Beschwerdeführerin ist zudem dauerhaft auf eine medikamentöse Therapie sowie auf lebensbegleitende Betreuung angewiesen, ohne, dass eine Aussicht auf Heilung besteht. Den herangezogenen Länderinformationen war zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Ruanda vielfach hoch problematisch ist und es sowohl an einer gesicherteren Versorgung mit Medikamenten als auch an entsprechendem Fachpersonal mangelt. Abgesehen davon konnte nicht einmal mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin – selbst im Falle der Verfügbarkeit von Medikamenten und Fachpersonal – selbstständig im Stande wäre sich um ihre Betreuung in Ruanda und die Einnahme ihrer Medikamente zu kümmern. Zumal aus den gutachterlichen Ausführungen zu gewinnen war, dass die Beschwerdeführerin ohne die erforderliche medikamentöse und psychosoziale Betreuung der Verwahrlosung und Verkommung überlassen wäre und davon auszugehen wäre, dass sie in diesem Fall sozial desintegriert in einem entsprechenden Submilieu leben müsste, wo sie in ihrer sexuellen Integrität und Unversehrtheit sowie in ihrer körperlichen Integrität und Unversehrtheit gefährdet wäre, also ein lebensbedrohlicher Zustand für einen solchen Fall nicht ausgeschlossen werden kann, sind in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs.
1 Asylgesetz 2005 gegeben.Zumal aus den gutachterlichen Ausführungen zu gewinnen war, dass die Beschwerdeführerin ohne die erforderliche medikamentöse und psychosoziale Betreuung der Verwahrlosung und Verkommung überlassen wäre und davon auszugehen wäre, dass sie in diesem Fall sozial desintegriert in einem entsprechenden Submilieu leben müsste, wo sie in ihrer sexuellen Integrität und Unversehrtheit sowie in ihrer körperlichen Integrität und Unversehrtheit gefährdet wäre, also ein lebensbedrohlicher Zustand für einen solchen Fall nicht ausgeschlossen werden kann, sind in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 gegeben. Aufgrund ihrer Erkrankung ist die Beschwerdeführerin auch völlig außerstande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass in einer Gesamtschau dieser individuellen Aspekte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in eine als menschenunwürdig zu betrachtende Lage geraten könnte. Der Beschwerdeführerin war daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 2.
§ 8Abs.
4 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.2.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Es war ihr daher gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilten. A) 3.
- Zu den Spruchpunkten III und IV des angefochtenen Bescheides:A) 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides: Infolge der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III, mit dem der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt wurde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und ihre Abschiebung nach Ruanda für zulässig erklärt wurde, und IV, mit dem ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde, zu beheben.Infolge der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei, mit dem der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt wurde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und ihre Abschiebung nach Ruanda für zulässig erklärt wurde, und römisch vier, mit dem ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde, zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L530.2169137.1.00