GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 05.07.2018 (eingelangt am 11.07.2018) brachte Frau XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde), eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil sie in ihrem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Mit Schreiben vom 05.07.2018 (eingelangt am 11.07.2018) brachte Frau römisch 40 , (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde), eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 , (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil sie in ihrem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Die mitbeteiligte Partei habe am 05.06.2018 einen Antrag auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten an die Beschwerdeführerin gestellt. Da die aufgelisteten Daten nicht mehr aktuell seien, habe sie von der Beschwerdeführerin verlangt, alle ihre bonitätsrelevanten Daten, mit Ausnahme des Namens, Geburtsdatums und der aktuellen Wohnadresse zu löschen. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Schulden im Rahmen eines Zahlungsplanes zu 100% getilgt und wolle nun wirtschaftlich von vorne beginnen. Die Beschwerdeführerin habe der mitbeteiligten Partei allerdings mit Schreiben vom 21.06.2018 mitgeteilt, dass in Bezug auf die gegenständlichen Eintragungen keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Eintragung oder die Unzulässigkeit der Verarbeitung gefunden werden hätten können. Nach den Bestimmungen der DSGVO habe daher keine Löschung oder Richtigstellung der Daten zu erfolgen. Mit Stellungnahme vom 27.08.2018 führte die Beschwerdeführerin zur Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage der Verarbeitung bonitätsrelevanter personenbezogener Daten in Identität- und Bonitätsdatenbank der Beschwerdeführerin seien überwiegende berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die überwiegenden berechtigten Interessen lägen hierbei auf Seiten Dritter vor, nämlich der in Vorleistung tretenden Unternehmen der Kreditwirtschaft. Grundsätzlich speichere die Beschwerdeführerin personenbezogene Daten nur so lange ein legitimer Zweck für ihre Verarbeitung bestehe. Solange die Daten daher für die Beurteilung der Identität oder der Bonität von Belang seien, bestehe der Verarbeitungszweck fort. Je länger ein Zahlungserfahrungseintrag in der Vergangenheit liege, je geringer der Betrag sei und je weniger sonstige Zahlungserfahrungsdaten zu einer Person vorliegen würden, desto eher sei davon auszugehen, dass sich dem konkreten Eintrag keine bonitätsrelevanten Aussagen (mehr) ableiten ließen. Auch bereits beglichene („positiv erledigte“) Forderungen würden bonitätsrelevante Daten darstellen. Der Umstand, dass eine Forderung erst nach qualifizierter Mahnung bzw. Betreibung durch Inkassoinstitute oder Rechtsanwälte beglichen worden sei, bedeute dies einen zumindest temporären Zahlungsausfall und resultiere damit in einem Kreditierungsrisiko bezüglich künftiger Rechtsgeschäfte. Um ein sachlich richtiges und vollständiges Bild der zu einer Person gespeicherten, bonitätsrelevanten Daten zu vermitteln und damit dem Grundsatz der Datenrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO Genüge zu tun, sei es daher wichtig, dass auch bereits bezahlte Forderungen in der XXXX -Datenbank verbleiben würden. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage der Verarbeitung bonitätsrelevanter personenbezogener Daten in Identität- und Bonitätsdatenbank der Beschwerdeführerin seien überwiegende berechtigte Interessen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO. Die überwiegenden berechtigten Interessen lägen hierbei auf Seiten Dritter vor, nämlich der in Vorleistung tretenden Unternehmen der Kreditwirtschaft. Grundsätzlich speichere die Beschwerdeführerin personenbezogene Daten nur so lange ein legitimer Zweck für ihre Verarbeitung bestehe. Solange die Daten daher für die Beurteilung der Identität oder der Bonität von Belang seien, bestehe der Verarbeitungszweck fort. Je länger ein Zahlungserfahrungseintrag in der Vergangenheit liege, je geringer der Betrag sei und je weniger sonstige Zahlungserfahrungsdaten zu einer Person vorliegen würden, desto eher sei davon auszugehen, dass sich dem konkreten Eintrag keine bonitätsrelevanten Aussagen (mehr) ableiten ließen. Auch bereits beglichene („positiv erledigte“) Forderungen würden bonitätsrelevante Daten darstellen. Der Umstand, dass eine Forderung erst nach qualifizierter Mahnung bzw. Betreibung durch Inkassoinstitute oder Rechtsanwälte beglichen worden sei, bedeute dies einen zumindest temporären Zahlungsausfall und resultiere damit in einem Kreditierungsrisiko bezüglich künftiger Rechtsgeschäfte. Um ein sachlich richtiges und vollständiges Bild der zu einer Person gespeicherten, bonitätsrelevanten Daten zu vermitteln und damit dem Grundsatz der Datenrichtigkeit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO Genüge zu tun, sei es daher wichtig, dass auch bereits bezahlte Forderungen in der römisch 40 -Datenbank verbleiben würden. Bei den gespeicherten Zahlungserfahrungsdaten der mitbeteiligten Partei bestehe u.a. noch eine Forderung über € 481,34 (Herkunft: XXXX ), die zwischenzeitlich als „positiv erledigt“ bestätigt worden sei sowie eine Forderung über € 497,07 (Herkunft: XXXX ), die ebenfalls als „positiv erledigt“ in der Datenbank aufscheine. Auf diese beiden Forderungen würden die Standard-Löschregeln der Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen. Dies bedeute, dass die Forderungen aufgrund ihrer doch beträchtlichen Höhe nach wie vor als bonitätsrelevant zu betrachten seien. Es sei daher ein aufrechter Verarbeitungszweck vorhanden, weshalb weder nach Art. 17 Abs. 2 lit. a noch nach lit. d DSGVO eine Löschung zu erfolgen habe. Sonstige Löschungsgründe seien seitens der mitbeteiligten Partei nicht vorgebracht worden und würden auch nicht vorliegen. Bei den gespeicherten Zahlungserfahrungsdaten der mitbeteiligten Partei bestehe u.a. noch eine Forderung über € 481,34 (Herkunft: römisch 40 ), die zwischenzeitlich als „positiv erledigt“ bestätigt worden sei sowie eine Forderung über € 497,07 (Herkunft: römisch 40 ), die ebenfalls als „positiv erledigt“ in der Datenbank aufscheine. Auf diese beiden Forderungen würden die Standard-Löschregeln der Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen. Dies bedeute, dass die Forderungen aufgrund ihrer doch beträchtlichen Höhe nach wie vor als bonitätsrelevant zu betrachten seien. Es sei daher ein aufrechter Verarbeitungszweck vorhanden, weshalb weder nach Artikel 17, Absatz 2, Litera a, noch nach Litera d, DSGVO eine Löschung zu erfolgen habe. Sonstige Löschungsgründe seien seitens der mitbeteiligten Partei nicht vorgebracht worden und würden auch nicht vorliegen. Ausweichlich des § 256 Abs. 1 Z 4 IO seien in der Ediktsdatei gespeicherte Informationen zu einem Schuldenregulierungsverfahren noch ein Jahr ab Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist einsehbar. Laut Ediktsdatei sei im Schuldenregulierungsverfahren des BG Fünfhaus zu GZ. 43 S 1/13y ein Zahlungsplan mit Ende der Zahlungsfrist am 15.04.2018 beschlossen worden. Sohin sei selbst in der voraussetzungslos einsehbaren Ediktsdatei das gegenständliche Schuldenregulierungsverfahren noch bis Ablauf des 15.04.2019 aufrufbar. Dieser Umstand öffentlicher Einsehbarkeit sei in der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO jedenfalls zu berücksichtigen: Ein Interesse, dass Daten, die von jedermann online abgerufen werden könnten, nicht auch von der Beschwerdeführerin verarbeitet werden dürften, sei nicht erkennbar. Ausweichlich des Paragraph 256, Absatz eins, Ziffer 4, IO seien in der Ediktsdatei gespeicherte Informationen zu einem Schuldenregulierungsverfahren noch ein Jahr ab Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist einsehbar. Laut Ediktsdatei sei im Schuldenregulierungsverfahren des BG Fünfhaus zu GZ. 43 S 1/13y ein Zahlungsplan mit Ende der Zahlungsfrist am 15.04.2018 beschlossen worden. Sohin sei selbst in der voraussetzungslos einsehbaren Ediktsdatei das gegenständliche Schuldenregulierungsverfahren noch bis Ablauf des 15.04.2019 aufrufbar. Dieser Umstand öffentlicher Einsehbarkeit sei in der Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO jedenfalls zu berücksichtigen: Ein Interesse, dass Daten, die von jedermann online abgerufen werden könnten, nicht auch von der Beschwerdeführerin verarbeitet werden dürften, sei nicht erkennbar. Auch nach Ablauf des 15.04.2019 liege hinsichtlich der Daten aus genannten Schuldenregulierungsverfahren Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage vor. Auch ein historisches Schuldenregulierungsverfahren stelle eine gewisse Zeit lang ein bonitätsrelevantes Datum dar, da sich aus dem bisherigen finanziellen Gebaren einer Person Rückschlüsse auf künftiges Zahlungsverhalten ziehen lassen könne. Mit Bescheid vom 07.12.2018, GZ. DSB-D123.193/0003-DSB/2018, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 11.07.2018 teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie die bereits mit 27.02.2013 beglichene Forderung iHv von € 497,07 nicht aus ihrer Bonitätsdatenbank gelöscht habe (Spruchteil 1.). Die Datenschutzbeschwerde werde hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung in Bezug auf die am 15.04.2018 beglichene Forderung in der Höhe von € 481,34 sowie die in der Datenbank der mitbeteiligten Partei aufscheinenden Informationen aus der Insolvenzdatei (Ediktsdatei) abgewiesen (Spruchteil 2.). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei (zur Forderung iHv € 497,07) Folge zu leisten und die in Spruchteil 1. genannten Daten zu löschen (Spruchteil 3.). Hinsichtlich der Spruchteile 1. und 3. des o.a. Bescheides traf die Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin betreibe eine Identitäts- und Bonitätsdatenbank. Die Daten beziehe sie aus öffentlich verfügbaren Quellen bzw. bekomme sie Daten von Adressverlagen und Informationen zu Zahlungserfahrungen von einer Vielzahl an Unternehmenskunden sowie von über 60 Inkassopartnern übermittelt. Mit Schreiben vom 05.06.2018 habe die Beschwerdeführerin die Löschung ihrer personenbezogenen Daten mit der Begründung, dass die aufgelisteten Daten nicht mehr aktuell seien, da sie die Schulden im Rahmen eines Zahlungsplanes zu 100% getilgt habe, beantragt. Sie habe die Löschung aller bonitätsrelevanten Daten, mit Ausnahme ihres Namens, Geburtsdatums und ihrer aktuellen Wohnadresse beantragt. Mit Schreiben vom 21.06.2018 sei dem Antrag auf Löschung seitens der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Zum Stichtag 22.08.2018 sei u.a. noch die Forderung iHv von € 497,07 (eröffnet am 07.06.2010, geschlossen am 27.02.2013) gespeichert gewesen. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht gegenständlich im Wesentlichen Folgendes: Im vorliegenden Fall habe die mitbeteiligte Partei entsprechend Art. 17 Abs. 1 DSGVO die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten, ausgenommen ihres Namens, Geburtsdatums und der aktuellen Wohnadresse verlangt. Im vorliegenden Fall habe die mitbeteiligte Partei entsprechend Artikel 17, Absatz eins, DSGVO die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten, ausgenommen ihres Namens, Geburtsdatums und der aktuellen Wohnadresse verlangt. Eingangs sei festzuhalten, dass die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei iSd § 152 Gewerbeordnung Deckung in eben dieser Bestimmung finde und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten folglich nicht von der vorherigen Einwilligung eines Betroffenen abhänge. Eingangs sei festzuhalten, dass die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei iSd Paragraph 152, Gewerbeordnung Deckung in eben dieser Bestimmung finde und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten folglich nicht von der vorherigen Einwilligung eines Betroffenen abhänge. Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien seien die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach u.a. personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Demnach sei im vorliegenden Verfahren zunächst festzuhalten, dass die Zwecke der Datenverarbeitung in der Datenbank der Beschwerdeführerin darin bestehen würden, jenen Unternehmen einen Zugriff auf die Daten zu ermöglichen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Kreditrisiko etwa bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen eingehen würden (z.B. Lieferung auf offene Lieferung). Unter bestimmten Voraussetzungen sei damit die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
1 lit. f DSGVO zu bejahen. Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien seien die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach u.a. personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO). Demnach sei im vorliegenden Verfahren zunächst festzuhalten, dass die Zwecke der Datenverarbeitung in der Datenbank der Beschwerdeführerin darin bestehen würden, jenen Unternehmen einen Zugriff auf die Daten zu ermöglichen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Kreditrisiko etwa bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen eingehen würden (z.B. Lieferung auf offene Lieferung). Unter bestimmten Voraussetzungen sei damit die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Verfahrensgegenständlich stelle sich jedoch die Frage, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach Begleichung der Forderung noch bei der Beschwerdeführerin gespeichert werden könnten, ehe sie für die Zwecke der Verarbeitung (Gläubigerschutz) nicht mehr notwendig seien; nur wenn die personenbezogenen Daten noch bonitätsrelevant seien, bestehe ein Verarbeitungszweck
1 lit. b DSGVO.Verfahrensgegenständlich stelle sich jedoch die Frage, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach Begleichung der Forderung noch bei der Beschwerdeführerin gespeichert werden könnten, ehe sie für die Zwecke der Verarbeitung (Gläubigerschutz) nicht mehr notwendig seien; nur wenn die personenbezogenen Daten noch bonitätsrelevant seien, bestehe ein Verarbeitungszweck
Eine gesetzlich normierte Frist, wie lange Einträge in Datenbanken von Kreditauskunfteien gespeichert werden dürften, bestehe nicht. Die Datenschutzkommission habe im Bescheid GZ. K600.033-018/0002-DVR/2007 zur „Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz) zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung“ zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO bezüglich der Löschung aller Eintragungen im Zusammenhang mit einem konkreten Kreditschuldverhältnis u.a. die Auflage erteilt, dass eine solche sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses zu erfolgen habe. Ein einheitlicher Maßstab, aus dem sich eine generelle Frist zur Löschung der bonitätsrelevanten Daten aus der Datenbank einer Kreditauskunftei nach Tilgung der Schulden ergebe, sei nicht zu erkennen. Vielmehr scheine eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erforderlich zu sein. Die aus historischen „Zahlungserfahrungsdaten“ (Negativeintragungen) herrührende vermeintlich schlechte Bonität der Betroffenen solle durch die Möglichkeit einer zeitnahen Lösung nach Begleichung aller Forderungen hintangehalten werden. Insbesondere solle vermieden werden, dass Betroffene, die nach Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens oder nach Zahlung ihrer Schulden außerhalb des Insolvenzverfahrens wieder eine solide finanzielle Basis erlangt hätten, im geschäftlichen Verkehr neuerlich mit Schwierigkeiten zu kämpfen hätten, weil ihre Kreditwürdigkeit durch diese Negativeintragungen vermindert werde. Eine generelle Löschung der bonitätsrelevanten Daten erst nach sieben Jahren nach Tilgung der Schuld werde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vor allem aber im Hinblick auf die seit dem Zeitpunkt der Erlassung des oben zitierten Bescheides der Datenschutzkommission geänderte Rechtslage jedenfalls nicht verhältnismäßig sein.Die aus historischen „Zahlungserfahrungsdaten“ (Negativeintragungen) herrührende vermeintlich schlechte Bonität der Betroffenen solle durch die Möglichkeit einer zeitnahen Lösung nach Begleichung aller Forderungen hintangehalten werden. Insbesondere solle vermieden werden, dass Betroffene, die nach Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens oder nach Zahlung ihrer Schulden außerhalb des Insolvenzverfahrens wieder eine solide finanzielle Basis erlangt hätten, im geschäftlichen Verkehr neuerlich mit Schwierigkeiten zu kämpfen hätten, weil ihre Kreditwürdigkeit durch diese Negativeintragungen vermindert werde. Eine generelle Löschung der bonitätsrelevanten Daten erst nach sieben Jahren nach Tilgung der Schuld werde im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vor allem aber im Hinblick auf die seit dem Zeitpunkt der Erlassung des oben zitierten Bescheides der Datenschutzkommission geänderte Rechtslage jedenfalls nicht verhältnismäßig sein. Die Datenschutzbehörde sehe sich daher veranlasst, von ihrer u.a. im Bescheid GZ. K600.033-018/0002-DVR/2007 zur „Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz) zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung“ geäußerten Rechtsansicht zur Aufbewahrungsdauer abzugehen. Für das vorliegende Verfahren bedeute dies Folgendes: Von der mitbeteiligten Partei seien zwei „Zahlungserfahrungsdaten“ in der Datenbank der Beschwerdeführerin gespeichert. Dabei handle es sich um Forderungen in der Höhe von € 481,34 und € 497,07, welche als „positiv erledigt“ in der Datenbank aufscheinen würden. Die Forderungen seien im Juni und Juli 2010 eröffnet worden. Die Forderung über € 481,31 sei am 15.04.2018 geschlossen; die zweite Forderung am 27.02.2013. Darüber hinaus scheine in der Datenbank auch das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren der mitbeteiligten Partei auf, das die Informationen aus der Ediktsdatei abbilde. Die Eintragungen seien jedoch nicht ident, da die Insolvenzdatei keine Auflistung der einzelnen Forderungen („Zahlungserfahrungsdaten“) beinhalte. Die Negativeintragungen über die genaue Höhe der Forderungen stamme auch nicht aus der Insolvenzdatei des Bundes. Zu Spruchteil 1: Die Forderungen in der Höhe von € 497,07 sei mit 07.06.2010 eröffnet und mit 27.02.2013 positiv erledigt worden. Zwar ergebe sich aus dem Verfahrensakt, dass die mitbeteiligte Partei über drei Eintragungen aus „Zahlungserfahrungsdaten“ in der Datenbank der Beschwerdeführerin verfügt habe, jedoch könne aufgrund der geringen Höhe der Forderung sowie der Begleichung der Schuld vor über fünf Jahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Verarbeitung dieser Daten noch bonitätsrelevant und somit für die berechtigten Interessen der Gläubiger noch von Interesse seien. In diesem Fall müsse davon ausgegangen werden, dass die Verarbeitung nicht mehr zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gläubiger erforderlich sei bzw., dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der mitbeteiligten Partei überwiegen würden. Zu Spruchteil 3: Da die Beschwerdeführerin die Löschung der bereits im Februar 2013 beglichenen Forderung in der Höhe von € 497,07 (Herkunft: XXXX ) verweigert habe, sei die Beschwerdeführerin
2 lit. c DSGVO anzuweisen gewesen, dem Antrag der mitbeteiligten Partei zu entsprechen. Da die Beschwerdeführerin die Löschung der bereits im Februar 2013 beglichenen Forderung in der Höhe von € 497,07 (Herkunft: römisch 40 ) verweigert habe, sei die Beschwerdeführerin
, Absatz 2, Litera c, DSGVO anzuweisen gewesen, dem Antrag der mitbeteiligten Partei zu entsprechen. In der gegen die Spruchteile
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Artikel 58, Artikel 58 Befugnisse
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1 lit. b DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
, Absatz eins, Litera b, DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Zu dieser Bestimmung der DSGVO wird im Erwägungsgrund
1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d).
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,). Im Erwägungsgrund
GVG iVm § 24 Abs. 1 und 5 DSG idgF abzuweisen. Da den angefochtenen Spruchteilen des o.a. Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG idgF abzuweisen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Die Beschwerdeführerin hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2213581.1.00
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