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{'item': 'W108 2244077-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 196§ 6a§ 7§ 1Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW108 2244077-1 Spruch, W108 2244077-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2020, Zl. 130 Bl 70/20p, wurde ein Fortführungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und ein Kostenbeschluss gefasst, mit dem der Beschwerdeführer

§ 196Abs. 2 St

PO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 verpflichtet wurde. 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2020, Zl. 130 Bl 70/20p, wurde ein Fortführungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und ein Kostenbeschluss gefasst, mit dem der Beschwerdeführer

Paragraph 196, Absatz 2, StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 verpflichtet wurde. 2.1. Im Einbringungsverfahren vor dem Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erging, da der Pauschalkostenbeitrag vom Beschwerdeführer nicht entrichtet wurde, ein Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 17.05.2021 an den Beschwerdeführer, mit dem dieser aufgefordert wurde, den Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 90,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 98,00, zu bezahlen. 2.1. Im Einbringungsverfahren vor dem Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erging, da der Pauschalkostenbeitrag vom Beschwerdeführer nicht entrichtet wurde, ein Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 17.05.2021 an den Beschwerdeführer, mit dem dieser aufgefordert wurde, den Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 90,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 98,00, zu bezahlen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, sodass der Mandatsbescheid

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft trat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, sodass der Mandatsbescheid

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft trat. 2.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die belangte Behörde „über die Vorstellung des [Beschwerdeführers] zum Zahlungsauftrag vom 17.5.2021 über den Betrag von € 90,00 (Pauschalkostenbeitrag) und € 8,00 (Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG) im Verfahren über dessen Fortführungsantrag gegen … wegen …

§ 7GEG“ folgenden Bescheid: 2.2.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die belangte Behörde „über die Vorstellung des [Beschwerdeführers] zum Zahlungsauftrag vom 17.5.2021 über den Betrag von € 90,00 (Pauschalkostenbeitrag) und € 8,00 (Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) im Verfahren über dessen Fortführungsantrag gegen … wegen …

Paragraph 7, GEG“ folgenden Bescheid: „Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.5.2021 über den Gesamtbetrag von € 98,- wird bestätigt; der Zahlungsauftrag bleibt aufrecht. Der Zahlungspflichtige [Beschwerdeführer] wird aufgefordert, den mit Zahlungsauftrag vom 17.5.2021 vorgeschriebenen Gesamtbetrag von EUR 98,00 binnen 14 Tagen auf das Konto [des Landesgerichtes für Strafsachen Wien] einzuzahlen.“ Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Sachverhaltes) aus: Der Vorstellung komme keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer wende sich darin gegen die Zahlung des mit Zahlungsauftrag vom 17.05.2021 vorgeschriebenen Betrags in Höhe von EUR 98,00. Er bringe vor, es sei nicht maßgeblich, was ein Gericht entscheide, sondern was der Grundrechtskatalog garantiere. Der Zahlungsauftrag sei verfassungswidrig und unbeachtlich. Die Kostenentscheidung des Beschlusses, mit dem der Fortführungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sei, beruhe auf § 196 Abs. 2 StPO. Darin sei die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,00 für den Fall der Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrags vorgeschrieben.

§ 1

Z 4 GEG habe das Gericht insbesondere die Kosten von Strafverfahren von Amts wegen einzubringen.

§ 6aAbs.

1 GEG seien die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn diese nicht sogleich entrichtet würden oder die Einziehung erfolglos geblieben sei. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben. Damit sei die Zahlungsvorschreibung sowohl betreffend den Pauschalkostenbeitrag als auch betreffend die Einhebungsgebühr zu Recht erfolgt. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei daher zu bestätigen. Das Rechtsmittel der Vorstellung diene nicht dazu, eine rechtskräftige Fortführungsentscheidung zu bekämpfen.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Sachverhaltes) aus: Der Vorstellung komme keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer wende sich darin gegen die Zahlung des mit Zahlungsauftrag vom 17.05.2021 vorgeschriebenen Betrags in Höhe von EUR 98,00. Er bringe vor, es sei nicht maßgeblich, was ein Gericht entscheide, sondern was der Grundrechtskatalog garantiere. Der Zahlungsauftrag sei verfassungswidrig und unbeachtlich. Die Kostenentscheidung des Beschlusses, mit dem der Fortführungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sei, beruhe auf Paragraph 196, Absatz 2, StPO. Darin sei die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,00 für den Fall der Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrags vorgeschrieben.

Paragraph eins, Ziffer 4, GEG habe das Gericht insbesondere die Kosten von Strafverfahren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG seien die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn diese nicht sogleich entrichtet würden oder die Einziehung erfolglos geblieben sei. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben. Damit sei die Zahlungsvorschreibung sowohl betreffend den Pauschalkostenbeitrag als auch betreffend die Einhebungsgebühr zu Recht erfolgt. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei daher zu bestätigen. Das Rechtsmittel der Vorstellung diene nicht dazu, eine rechtskräftige Fortführungsentscheidung zu bekämpfen. 3. Gegen diesen (unter Punkt 2.2. dargestellten) Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er die Unrichtigkeit bzw. „Unsinnigkeit“ der im Grundverfahren bzw. in näher bezeichneten anderen Verfahren ergangenen Entscheidungen monierte und Klagen im Ausland (gegen eine Richterin) ankündigte.3. Gegen diesen (unter Punkt 2.2. dargestellten) Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er die Unrichtigkeit bzw.

„Unsinnigkeit“ der im Grundverfahren bzw. in näher bezeichneten anderen Verfahren ergangenen Entscheidungen monierte und Klagen im Ausland (gegen eine Richterin) ankündigte.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Am 19.07.2021 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde (sowie der Beschwerdeergänzung vom 19.07.2021). Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Ihr kommt auch Berechtigung zu: 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 196Abs. 2 St

PO hat das Gericht (Fortführungs-)Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90 aufzutragen.

Paragraph 196, Absatz 2, StPO hat das Gericht (Fortführungs-)Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des Paragraph 195, nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90 aufzutragen.

§ 1Z 4 GEG sind ua.

Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer 4, GEG sind ua. Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Im vorliegenden Fall steht fest, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2020, Zl. 130 Bl 70/20p, eine gerichtliche Entscheidung

§ 196Abs. 2 St

PO über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 ergangen ist. Nach Rechtskraft einer solchen gerichtlichen Kostenentscheidung ist der rechtskräftig festgestellte Betrag

§ 1Z 4 GEG im Justizverwaltungsweg von der Vorschreibungsbehörde einzubringen (vgl. Vw

GH 25.05.1998, 98/17/0048; 20.11.2002, 2002/17/0269).Im vorliegenden Fall steht fest, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2020, Zl. 130 Bl 70/20p, eine gerichtliche Entscheidung

Paragraph 196, Absatz 2, StPO über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 ergangen ist. Nach Rechtskraft einer solchen gerichtlichen Kostenentscheidung ist der rechtskräftig festgestellte Betrag

Paragraph eins, Ziffer 4, GEG im Justizverwaltungsweg von der Vorschreibungsbehörde einzubringen vergleiche VwGH 25.05.1998, 98/17/0048; 20.11.2002, 2002/17/0269). Die belangte Behörde erließ in diesem Sinne zur Einbringung des Pauschalkostenbeitrages den Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 17.05.2021, der jedoch aufgrund der fristgerechten Vorstellung des Beschwerdeführers

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft trat, zumal sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtete.Die belangte Behörde erließ in diesem Sinne zur Einbringung des Pauschalkostenbeitrages den Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 17.05.2021, der jedoch aufgrund der fristgerechten Vorstellung des Beschwerdeführers

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft trat, zumal sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtete. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der an den Beschwerdeführer erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.05.2021 über den Gesamtbetrag von EUR 98,00 bestätigt werde und der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe, weiters forderte sie den Beschwerdeführer auf, den mit Zahlungsauftrag vom 17.05.2021 vorgeschriebenen Gesamtbetrag zu bezahlen. Damit brachte die belangte Behörde nicht bloß zum Ausdruck, dass sie ihrerseits den Beschwerdeführer zur Entrichtung des Gesamtbetrages (Pauschalkostenbeitrag und Einhebungsgebühr) verpflichte, sondern dass sie den Mandatsbescheid - im Sinne einer Abweisung der Vorstellung – bestätige, womit sie eine Entscheidung über die Vorstellung traf (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dies deckt sich mit dem Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides, dem zufolge ausdrücklich „über die Vorstellung“ des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, und auch mit der Bescheidbegründung, wonach der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu bestätigen gewesen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte einen Bescheid, der einer Vorstellung nicht Folge gab, einen Zahlungsauftrag bestätigte, die Zahlungspflicht wiederholte und die Entrichtung des Gesamtbetrages auftrug, als Entscheidung über die Vorstellung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076). Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich daher um einen solchen, mit dem die belangte Behörde eine Entscheidung „als Vorstellungsbehörde“ über die Vorstellung getroffen hat (Vorstellungsbescheid). Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der an den Beschwerdeführer erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.05.2021 über den Gesamtbetrag von EUR 98,00 bestätigt werde und der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe, weiters forderte sie den Beschwerdeführer auf, den mit Zahlungsauftrag vom 17.05.2021 vorgeschriebenen Gesamtbetrag zu bezahlen. Damit brachte die belangte Behörde nicht bloß zum Ausdruck, dass sie ihrerseits den Beschwerdeführer zur Entrichtung des Gesamtbetrages (Pauschalkostenbeitrag und Einhebungsgebühr) verpflichte, sondern dass sie den Mandatsbescheid - im Sinne einer Abweisung der Vorstellung – bestätige, womit sie eine Entscheidung über die Vorstellung traf vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dies deckt sich mit dem Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides, dem zufolge ausdrücklich „über die Vorstellung“ des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, und auch mit der Bescheidbegründung, wonach der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu bestätigen gewesen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte einen Bescheid, der einer Vorstellung nicht Folge gab, einen Zahlungsauftrag bestätigte, die Zahlungspflicht wiederholte und die Entrichtung des Gesamtbetrages auftrug, als Entscheidung über die Vorstellung vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076). Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich daher um einen solchen, mit dem die belangte Behörde eine Entscheidung „als Vorstellungsbehörde“ über die Vorstellung getroffen hat (Vorstellungsbescheid). Infolge des Außer-Kraft-Tretens des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 17.05.2021 war (ist) allerdings kein Verfahren über die Vorstellung anhängig. Die belangte Behörde hätte daher nicht als Vorstellungsbehörde tätig werden und keine Entscheidung über die Vorstellung (unter Bestätigung des außer-Kraft-getretenen Zahlungsauftrages vom 17.05.2021) treffen dürfen. Die belangte Behörde war daher im vorliegenden Fall zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, und 16.12.2014, Ro 2014/16/0076, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl I 2015/156; vgl. auch BVwG 30.09.2021, W208 2245669-1/3E, betreffend einen Bescheid der belangten Behörde [vom 29.07.2021, 201 Jv 730/21w] in einem gleichgelagerten Fall).Infolge des Außer-Kraft-Tretens des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 17.05.2021 war (ist) allerdings kein Verfahren über die Vorstellung anhängig. Die belangte Behörde hätte daher nicht als Vorstellungsbehörde tätig werden und keine Entscheidung über die Vorstellung (unter Bestätigung des außer-Kraft-getretenen Zahlungsauftrages vom 17.05.2021) treffen dürfen. Die belangte Behörde war daher im vorliegenden Fall zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, und 16.12.2014, Ro 2014/16/0076, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl römisch eins 2015/156; vergleiche auch BVwG 30.09.2021, W208 2245669-1/3E, betreffend einen Bescheid der belangten Behörde [vom 29.07.2021, 201 Jv 730/21w] in einem gleichgelagerten Fall). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird vergleiche VwGH 25.04.1991, 91/06/0010). Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, ist er

§ 28Abs. 2 Vw

GVG aufzuheben Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, ist er

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben ist, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen ist; die belangte Behörde hat vielmehr in dieser Sache im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden und auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht (§ 7 Abs. 2 GEG).Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben ist, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen ist; die belangte Behörde hat vielmehr in dieser Sache im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden und auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht (Paragraph 7, Absatz 2, GEG). 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2244077.1.00

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