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{'item': 'W117 2248978-1'}

Obsah (11)§ 22a§ 35Art. 133Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 76§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW117 2248978-1 Spruch, W117 2248978-1/9E Schriftliche Ausfertigung der in der Verhandlung am 09.12.2021 mündlich

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) die Schubhaft verhängt. Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Schubhaftbescheid auf der Tatsachenebene vor dem Hintergrund des Bestehens einer seit 09.12.2020 durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von der bis dato vorliegenden Verletzung der Ausreiseverpflichtung, alternativ dazu widerrechtlichen Neueinreise des BF, seiner massiven Straffälligkeit und seinem, bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 18.11.2021 wegen häuslicher Gewalt, unbekannten Aufenthalt aus. Sie nahm aufgrund dieser Sachverhaltselemente Fluchtgefahr an und verneinte unter anderem insofern die Anwendung eines gelinderen Mittels, welches aber auch wegen mangelnder finanzieller Mittel und des Umstandes, dass die in Frage kommende und bisherige Unterkunftgeberin, die Mutter, den BF bei der Verheimlichung seines Aufenthaltes unterstützte, indem sie ihn nicht anmeldete, gegenständlich nicht in Betracht kam. Dagegen erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03.12.2021 Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen, dass sich der Mandatsbescheid nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe sowie, dass das Vorliegen gelinderer Mittel nicht geprüft worden sei. Der BF sei sozial im Bundesgebiet verankert, es liege weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt sowie die Beschwerde, einlangend am 03.12.2021, vor und gab eine Stellungnahme ab, in der es den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung des BF verteidigte und Kostenzuspruch beantragte. Am 09.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Ja. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf Muttersprachniveau spricht und die Verhandlung ohne Zuziehung eines Dolmetschers durchgeführt. Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt, festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde mit der Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in der sie sowohl den Schubhaftbescheid als auch die nach folgende Anhaltung verteidigte. R: Sie waren zum Zeitpunkt der Festnahme nicht polizeilich gemeldet. Sie waren bei XXXX (Vater) in der XXXX , vom 29.10.2018 bis 12.03.2021 gemeldet- Nachher waren sie nicht mehr gemeldet. In der Beschwerde steht aber drinnen, dass sie bei ihrer Mutter immer aufhältig waren. R: Sie waren zum Zeitpunkt der Festnahme nicht polizeilich gemeldet. Sie waren bei römisch 40 (Vater) in der römisch 40 , vom 29.10.2018 bis 12.03.2021 gemeldet- Nachher waren sie nicht mehr gemeldet. In der Beschwerde steht aber drinnen, dass sie bei ihrer Mutter immer aufhältig waren. BF auf Deutsch: Ich war bei meiner Mutter aufhältig. Ich habe mich aber selbst nie abgemeldet, wurde offensichtlich zwangsabgemeldet. R: Sie haben ja einen Reisepass, Sie hätten sich bei ihrer Mutter anmelden müssen. Warum haben Sie das nicht getan? BF auf Deutsch: weil ich Angst vor der Abschiebung hatte, meine Kinder sind da. Mein ganzes Leben ist da. R: Es geht nicht um die Frage ob die Abschiebung morgen zulässig ist. Auch in der Beschwerde wird das falsch ausgeführt. Da wird ausgeführt, dass Sie Artikel 8 EMRK haben, etc. R: Sie sind dann festgenommen worden am 19.

  1. weil sie offensichtlich mit der Freundin oder Ex-Freundin Streit gehabt haben. Sie haben dann die Aussage dort verweigert. Der zuständige Beamte hielt fest „aufgrund seines aggressiven Verhaltens und dem Versuch vor dem Beamten zu flüchten wurden um 21:30 Uhr Handfesseln am Rücken angelegt“. Ist das richtig? BF auf Deutsch: das ist richtig. BF wird nochmals darauf aufmerksam gemacht nicht aussagen zu müssen, weil er sich dadurch möglicherweise strafrechtlich belasten könnte. BF auf Deutsch: Ich sage nur wie es war. Erst hat sie mir einen Beintritt gegeben und dann hat sie mir einen Faustschlag gegeben. Das hat sich auch so ausgesagt. R: In der Beschwerde steht auch drinnen, dass die Ex-Freundin die Anzeige zurückgezogen hat und man sich versöhnt habe; dazu wird ausgeführt, dass es sich bei Körperverletzung um ein Offizialdelikt handelt und eigentlich unabhängig vom Zurückziehen von Anzeigen die Behörden und Gerichte zum Einschreiten von Amtswegen verpflichtet sind. BF auf Deutsch: Sie hat mir erzählt, dass sie doch darauf gekommen ist, dass sie im Endeffekt den Streit losgelöst hat und dass sie auch schuldig ist. Deswegen hat sie die Anzeige zurückgezogen. Was schon meines Erachtens ein arges Täuschungsmanöver ist, Ihr Anwalt hat am 13.05.2021 einen bosnischen Meldezettel übermittelt und in dem Schreiben mitgeteilt, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen seien. In der Beschwerde und auch heute sagen Sie, dass sie bei ihrer Mutter gewohnt haben. BF auf Deutsch: Ich war bei der Mutter und teilweise auch bei der Freundin oder bei verschiedenen Freunden. Es war die Angst vor dem Verlust der Kinder und der Freundin. Es ist mein Mittelpunkt da und deswegen habe ich das gemacht. Ich kenne nichts anderes. R: Wenn ich mir den Akt so anschaue muss ich schon feststellen vor dem Hintergrund der vielen Vorstrafen, dass sich ein roter Faden durch Körperverletzungsdelikte zieht. BF auf Deutsch: Ich muss sagen ich war in freiwilliger Betreuung bei Neustart und ich habe auch eine Aggressionstherapie angefangen. Der Herr von Neustart war mit mir sehr zufrieden und ich habe ihm auch die Geschichte dann wie das alles beim Anwalt war gesagt. Wir haben den BFA-Bescheid versäumt. Der ist nicht abgeholt worden. Ich habe die Frist übersehen und damit ist das dann rechtskräftig geworden. Ich habe die Ladung vom BFA bekommen. 9 Monate später ist dann die Polizei dagestanden, wegen der Abschiebung. Sie sind dann wieder gefahren mit der Rückkehrentscheidung und 14 Tage und freiwillige Rückkehr etc. Auf das hinaus bin ich dann aktiv geworden und bin zur Frau Mag. XXXX gegangen und habe ihr das alles erzählt. Sie hat dann den Bescheid eingeholt vom BFA. Da habe ich dann das erste Mal erst richtig gesehen was da drinnen stand. Sie hat dann gesagt, sie möchte eine Wiederansetzung anstreben. Als Antwort bekamen wir dann, dass die Frist rechtskräftig nicht eingehalten wurde. Ich hatte auch keine Chance die Frist einzuhalten, weil ich nie einen „gelben Zettel“ erhalten habe. BF auf Deutsch: Ich muss sagen ich war in freiwilliger Betreuung bei Neustart und ich habe auch eine Aggressionstherapie angefangen. Der Herr von Neustart war mit mir sehr zufrieden und ich habe ihm auch die Geschichte dann wie das alles beim Anwalt war gesagt. Wir haben den BFA-Bescheid versäumt. Der ist nicht abgeholt worden. Ich habe die Frist übersehen und damit ist das dann rechtskräftig geworden. Ich habe die Ladung vom BFA bekommen. 9 Monate später ist dann die Polizei dagestanden, wegen der Abschiebung. Sie sind dann wieder gefahren mit der Rückkehrentscheidung und 14 Tage und freiwillige Rückkehr etc. Auf das hinaus bin ich dann aktiv geworden und bin zur Frau Mag. römisch 40 gegangen und habe ihr das alles erzählt. Sie hat dann den Bescheid eingeholt vom BFA. Da habe ich dann das erste Mal erst richtig gesehen was da drinnen stand. Sie hat dann gesagt, sie möchte eine Wiederansetzung anstreben. Als Antwort bekamen wir dann, dass die Frist rechtskräftig nicht eingehalten wurde. Ich hatte auch keine Chance die Frist einzuhalten, weil ich nie einen „gelben Zettel“ erhalten habe. Verlesen wird der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes E263/2021-7 etc. womit die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde und festgehalten wurde, dass kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt wurde. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Festgehalten wird, dass die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Die außerordentliche Revision wurde aber bis zum heutigen Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach der heutigen Faktenlage kann die morgige Abschiebung stattfinden. Festgehalten wird, dass der BF am morgigen Tag nach Bosnien Herzegowina zurückgeführt werden soll. Die Kopie des Reisepasses liegt im Akt auf und das Original mittlerweile bei den Effekten. R: In der Beschwerde haben Sie beantragt ihre Mutter zu befragen. BF auf Deutsch: Sie hat einen Brief geschickt. R: Wo ist ihre Mutter? BF auf Deutsch: Sie ist bei meinem Vater, der ist Herzkrank in Bosnien. Die wohnt normalerweise da. R: Wie lange ist sie dort? BF auf Deutsch: Nicht lange, ich schätze, dass sie eine Woche bis 10 Tage dort wäre. R: Verlesen wird das Schreiben der Mutter des BF. BF auf Deutsch: Ich möchte noch Vorbringen zum Schreiben meiner Mutter im Zusammenhang mit der Frage finanzieller Unterstützung: Für meine Mutter ist selbstverständlich, dass wenn ich dort wohnen würde, dass das mit Kost und Unterkunft gemeint ist. Ich habe auch zwei Schwestern, die mich unterstützen würden. Das haben sie auch schon bisher getan. R: Morgen ist die Abschiebung. Werden Sie sich dieser wiedersetzen? BF auf Deutsch: Nein, ich werde mich nicht wiedersetzen. Wäre es möglich, dass ich mit irgendwelchen Auflagen zuhause bin. R: Nein. R an RV: Haben Sie Fragen? R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. R an BehV: Haben Sie Fragen? BehV stellt den Antrag auf Ersatz der Kosten für die Verhandlung. Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme. Schluss des Beweisverfahrens […]“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Inhaber eines bosnischen Reisepasses mit Gültigkeit bis zum 11.05.
  2. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach massiv straffällig und bislang insgesamt neunmal strafgerichtlich verurteilt. Seit 09.12.2020 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach, sondern setzte dieser seinen Aufenthalt in Österreich mithilfe der Unterstützung seiner Mutter, die ihm unangemeldet Unterkunft gewährte, im Verborgenen fort. Der BF täuschte (durch Veranlassung der Vorlage einer bosnischen Meldebestätigung durch seine vormalige Rechtsvertretung) gegenüber dem BFA eine nie stattgefundene Ausreise vor. Am 18.11.2021 erlangte das BFA – infolge einer Amtshandlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen häuslicher Gewalt des BF gegenüber seiner Ex-Ehefrau – Kenntnis davon, dass der BF nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. In der Folge wurde der BF festgenommen und seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. Seine Außerlandesbringung wurde für 10.12.2021 organisiert. Der BF verhielt sich nicht kooperativ und wirkte nicht an seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit. Vielmehr widersetzte er sich seiner Ausreiseverpflichtung ab deren Durchsetzbarkeit, täuschte seine – tatsächlich nicht erfolgte – Ausreise vor, tauchte unter und lebte fortan unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen, wobei er von seiner Mutter durch illegale Unterkunftsgewährung unterstützt wurde. Selbst während seines illegalen Aufenthalts und damit drohenden Festnahme und Abschiebung im Falle eines Aufgriffs durch die Behörden gelang es dem BF nicht, die Begehung weitere Strafrechtsdelikte zu unterlassen, sondern wurde er vielmehr gegenüber seiner Ex-Ehefrau gewalttätig und steht im Verdacht, dabei die Delikte der Körperverletzung und der Gefährlichen Drohung verwirklicht zu haben. Gegenüber den einschreitenden Beamten verhielt der BF sich aggressiv, versuchte zu flüchten und verweigerte die Aussage. Nach seiner Festnahme versuchte er im Rahmen der darauffolgenden Befragung am 19.11.2021, den Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und somit seinen legalen Aufenthalt vorzutäuschen. Im Österreich leben die Mutter, die Ex-Ehefrau sowie die beiden Kinder des BF. Seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnten den BF jedoch in der Vergangenheit nicht davon abhalten, Straftaten und Gesetzesübertretung zu begehen, seinen – spätestens seit 09.12.2020 unrechtmäßigen – Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortzusetzen und ihn nicht zu einem Leben im Rahmen der Gesetze, gerichtlichen Entscheidungen, behördlichen Anordnungen, sowie allgemein gültigen Werte der österreichischen Gesellschaft bewegen. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt weder über finanzielle Mittel noch über eine Möglichkeit, solche in Österreich legal zu erwirtschaften. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er zeigte sich im Verfahren nicht ausreisewillig und würde im Falle seiner Haftentlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit versuchen, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels konnte gegenständlich nicht das Auslangen gefunden werden. Die Anhaltung des BF in Schubhaft stellt sich als verhältnismäßig dar. Das BFA führte gegenständlich ein ordentliches Ermittlungsverfahren durch und organisierte zeit- und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Obiger Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. So räumte der BF gleich zu Beginn der Verhandlung ein, dass er bei seiner Mutter deshalb nicht angemeldet war, weil er Angst vor der Abschiebung hatte, zumal seine Kinder hier seien und sein Lebensmittelpunkt sich in Österreich befinde. Der BF gestand letztlich auch den Vorfall mit seiner Ex-Ehefrau am 19.11.2021 zu, relativierte denselben aber dahingehend, dass diese den Streit begonnen hätte. Was aber im Wesentlichen verbleibt, ist der Umstand, dass er flüchten wollte und ihm deswegen Handschellen angelegt werden mussten. Alleine vor dem Hintergrund dieser in der mündlichen Verhandlung zugestandenen Fluchtgefahrparameter bestand (weiterhin) eine erhebliche Gefahr des Untertauchens. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr war auch kein gelinderes Mittel in Anwendung zu bringen. Hinsichtlich der Möglichkeit, bei der Mutter Unterkunft zu nehmen, war der Verwaltungsbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie auf die mangelnde Eignung derselben als Unterkunftgeberin hinwies, zumal diese den BF bereits in der Vergangenheit durch seine Nichtanmeldung dabei unterstützte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen. Ob sie im Übrigen geeignet gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden, zumal sie in der Verhandlung nicht befragt werden konnte, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrem herzkranken Gatten in Bosnien aufhielt. Da die bisherige Anhaltung noch nicht lange (konkret: seit 21 Tagen) währte, war sie in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig anzusehen; aber auch unter dem Aspekt des §76 Abs. 2a FPG erwies sie sich im Hinblick auf die massive Straffälligkeit des BF als verhältnismäßig. Inwiefern die Schubhaft unverhältnismäßig sei, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert ausgeführt.Da die bisherige Anhaltung noch nicht lange (konkret: seit 21 Tagen) währte, war sie in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig anzusehen; aber auch unter dem Aspekt des §76 Absatz 2 a, FPG erwies sie sich im Hinblick auf die massive Straffälligkeit des BF als verhältnismäßig. Inwiefern die Schubhaft unverhältnismäßig sei, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert ausgeführt. All das soeben Gesagte gilt auch für die Frage der Fortsetzung der Schubhaft. Die schon bestehende Fluchtgefahr war zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin als erhöht anzusehen, zumal die Abschiebung für den nächsten Tag (10.12.2021) vorgesehen war, und gerade aufgrund des jüngsten vom BF an den Tag gelegten Verhalten – Fluchtversuch anlässlich des Einschreitens der Beamten im Rahmen des Vorfalls vom 18.11.2021 (häusliche Gewalt) – zu erwarten war, dass dieser sich seiner Abschiebung entziehen wird. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht war somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht war somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Zum konkreten Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes war das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf, es lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn vor. Seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnten den BF bislang nicht davon abhalten, wiederholt Straftaten und Gesetzesübertretung zu begehen und seinen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortzusetzen. Der BF wurde insgesamt neunmal strafgerichtlich verurteilt und steht auch aktuell unter Verdacht, die Delikte der Körperverletzung und der Gefährlichen Drohung gegenüber seiner Ex-Ehefrau verwirklicht zu haben. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Gerichts zutreffend aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, 3 und 9 FPG vorlag: Das BFA führt im angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Gerichts zutreffend aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vorlag: Zu Z 1:Zu Ziffer eins : Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung infolge der gegen ihn erlassenen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht nach, sondern tauchte unter und setzte seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fort, indem er unangemeldet bei seiner Mutter Unterkunft nahm. Gleichzeitig täuschte er (durch Vorlage einer bosnischen Meldebestätigung) gegenüber der Behörde seine – tatsächlich nie stattgefundene – Ausreise vor. Weiters versuchte der BF im Rahmen seiner Festnahme am 18.11.2021 zunächst zu flüchten, bzw. bei seiner anschließenden Befragung am 19.11.2021 den Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels und somit einen legalen Aufenthalt vorzutäuschen. Der BF verhielt sich somit nicht kooperativ und wirkte nicht an seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit, sondern versuchte vielmehr mehrfach, seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu vereiteln. Zu Z 3:Zu Ziffer 3 : Gegen den BF bestand seit 09.12.2020 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Zu Z 9:Zu Ziffer 9 : Der BF verfügte weder über einen festen Wohnsitz, noch über einen Arbeitsplatz oder ausreichende Existenzmittel im Bundesgebiet. Zwar zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte Österreich verfügt, dies hatte aber letztlich keinen Einfluss auf die von der Behörde im Ergebnis richtig angenommene Fluchtgefahr: Denn auch die massiven familiären Bindungen haben, wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergibt, den BF in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, wiederholt straffällig zu werden, sich seiner Rückkehr bzw. Abschiebung dadurch zu entziehen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen, die Behörde über seine vermeintliche Ausreise bzw. über das Bestehen eines österreichischen Aufenthaltstitels zu täuschen und sogar während seines unrechtmäßig gewordenen Aufenthaltes ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber seiner Ex-Ehefrau zu setzen. Zum Nichtvorliegen des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG:Zum Nichtvorliegen des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG: Wie von der Behörde zutreffend festgestellt, täuschte der BF, nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot durchsetzbar wurde, gegenüber dem BFA eine nie stattgefundene Ausreise vor. Zumal eine tatsächliche Ausreise des BF nicht stattgefunden hat, konnte dieser auch nicht „neuerlich ins Bundesgebiet einreisen“ und ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG somit gegenständlich nicht erfüllt.Zumal eine tatsächliche Ausreise des BF nicht stattgefunden hat, konnte dieser auch nicht „neuerlich ins Bundesgebiet einreisen“ und ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG somit gegenständlich nicht erfüllt. Der BF erwies sich durch sein Vorverhalten – siehe insbesondere die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, das jüngste allfällig strafrechtlich relevante Verhalten gegenüber seiner Ex-Ehefrau sowie die mehrfache (versuchte) Vereitelung seiner Rückführung in den Herkunftsstaat – als nicht vertrauenswürdig und zeigte sich in seiner Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung am 19.11.2021 weder ausreisewillig, noch kooperativ, sodass die Behörde zu Recht davon ausgehen musste, dass der BF (ohne, dass über ihn die Schubhaft verhängt worden wäre) versucht hätte, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Insgesamt war somit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen und war daher der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft unter Annahme von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht entgegengegenzutreten. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei waren das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF hat zwar familiäre Bindungen in Österreich, diese werden jedoch – wie von der Behörde zutreffend ausgeführt wurde – dadurch releviert, dass der BF einerseits im Verdacht steht, gegenüber seiner Ex-Ehefrau ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt zu haben, und seine Mutter ihn andererseits durch die Gewährung der unangemeldeten Unterkunftnahme in ihrem Haushalt dabei unterstützt hat, seinen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortzusetzen. Darüber hinaus war der BF weder beruflich noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert und wurde bereits mehrfach straffällig. So wurde der BF in Österreich bereits neunmal strafgerichtlich verurteilt, davon fünfmal (unter anderem) wegen Delikten gegen die körperliche Integrität. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestand darüber hinaus im Hinblick auf die Mittellosigkeit des BF eine erhebliche Gefahr, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich neuerlich delinquent wird, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die massive Delinquenz des BF und die negative Zukunftsprognose vergrößerten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Da der BF bis zum Entscheidungszeitpunkt erst seit 21 Tagen in Schubhaft angehalten wurde und seine Abschiebung für den darauffolgenden Tag organisiert war, erwies sich die Anordnung und Anhaltung des BF in Schubhaft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Bestehen familiärer Bindungen geht (wie bereits weiter oben ausgeführt) nicht nur unter dem Aspekt der zahlreichen vom BF verübten strafbaren Handlungen ins Leere, sondern auch im Hinblick auf die Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels, sprich: die Möglichkeiten der periodischen Meldeverpflichtung und/oder der Unterkunftnahme bei Familienangehörigen, gegenständlich bei seiner Mutter: Dort mochte zwar eine Unterbringungsmöglichkeit bestehen, aber schon bisher hielt dies den BF nicht davon ab, unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen; vielmehr noch unterstützte die Mutter des BF diesen dabei, seinen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen, indem sie ihm gewährte, unangemeldet bei ihr Unterkunft zu nehmen. Aber auch wegen der im konkreten Fall massiv ausgeprägten Fluchtgefahr sowie mangelnder finanzieller Mittel kam die Anordnung eines gelinderen Mittels gegenständlich nicht in Betracht kam. In diesem Sinne hat die Behörde zu Recht – trotz Bestehens familiärer Bindungen – von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen und über den BF die Schubhaft verhängt, da dieser sich nach seinem bisher gezeigten Verhalten andernfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina entzogen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortgesetzt hätte. Insgesamt war daher dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse des BF an seiner Freiheit einzuräumen. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides sowie der darauf aufbauenden und fortgesetzten Anhaltung zu bestätigen. Zum Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde damit vollständig obsiegte und Kostenersatz beantragt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet: […] 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde

§ 35Abs. 1, 3 und Abs. 4 Z 3 Vw

GVG Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von EUR 887,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von EUR 887,20 zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2248978.1.00

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