F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) die Schubhaft verhängt. Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Schubhaftbescheid auf der Tatsachenebene vor dem Hintergrund des Bestehens einer seit 09.12.2020 durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von der bis dato vorliegenden Verletzung der Ausreiseverpflichtung, alternativ dazu widerrechtlichen Neueinreise des BF, seiner massiven Straffälligkeit und seinem, bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 18.11.2021 wegen häuslicher Gewalt, unbekannten Aufenthalt aus. Sie nahm aufgrund dieser Sachverhaltselemente Fluchtgefahr an und verneinte unter anderem insofern die Anwendung eines gelinderen Mittels, welches aber auch wegen mangelnder finanzieller Mittel und des Umstandes, dass die in Frage kommende und bisherige Unterkunftgeberin, die Mutter, den BF bei der Verheimlichung seines Aufenthaltes unterstützte, indem sie ihn nicht anmeldete, gegenständlich nicht in Betracht kam. Dagegen erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03.12.2021 Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen, dass sich der Mandatsbescheid nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe sowie, dass das Vorliegen gelinderer Mittel nicht geprüft worden sei. Der BF sei sozial im Bundesgebiet verankert, es liege weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt sowie die Beschwerde, einlangend am 03.12.2021, vor und gab eine Stellungnahme ab, in der es den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung des BF verteidigte und Kostenzuspruch beantragte. Am 09.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Ja. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf Muttersprachniveau spricht und die Verhandlung ohne Zuziehung eines Dolmetschers durchgeführt. Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt, festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde mit der Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in der sie sowohl den Schubhaftbescheid als auch die nach folgende Anhaltung verteidigte. R: Sie waren zum Zeitpunkt der Festnahme nicht polizeilich gemeldet. Sie waren bei XXXX (Vater) in der XXXX , vom 29.10.2018 bis 12.03.2021 gemeldet- Nachher waren sie nicht mehr gemeldet. In der Beschwerde steht aber drinnen, dass sie bei ihrer Mutter immer aufhältig waren. R: Sie waren zum Zeitpunkt der Festnahme nicht polizeilich gemeldet. Sie waren bei römisch 40 (Vater) in der römisch 40 , vom 29.10.2018 bis 12.03.2021 gemeldet- Nachher waren sie nicht mehr gemeldet. In der Beschwerde steht aber drinnen, dass sie bei ihrer Mutter immer aufhältig waren. BF auf Deutsch: Ich war bei meiner Mutter aufhältig. Ich habe mich aber selbst nie abgemeldet, wurde offensichtlich zwangsabgemeldet. R: Sie haben ja einen Reisepass, Sie hätten sich bei ihrer Mutter anmelden müssen. Warum haben Sie das nicht getan? BF auf Deutsch: weil ich Angst vor der Abschiebung hatte, meine Kinder sind da. Mein ganzes Leben ist da. R: Es geht nicht um die Frage ob die Abschiebung morgen zulässig ist. Auch in der Beschwerde wird das falsch ausgeführt. Da wird ausgeführt, dass Sie Artikel 8 EMRK haben, etc. R: Sie sind dann festgenommen worden am 19.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht war somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Zum konkreten Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes war das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf, es lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn vor. Seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnten den BF bislang nicht davon abhalten, wiederholt Straftaten und Gesetzesübertretung zu begehen und seinen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortzusetzen. Der BF wurde insgesamt neunmal strafgerichtlich verurteilt und steht auch aktuell unter Verdacht, die Delikte der Körperverletzung und der Gefährlichen Drohung gegenüber seiner Ex-Ehefrau verwirklicht zu haben. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Gerichts zutreffend aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr
3 Z 1, 3 und 9 FPG vorlag: Das BFA führt im angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Gerichts zutreffend aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vorlag: Zu Z 1:Zu Ziffer eins : Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung infolge der gegen ihn erlassenen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht nach, sondern tauchte unter und setzte seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fort, indem er unangemeldet bei seiner Mutter Unterkunft nahm. Gleichzeitig täuschte er (durch Vorlage einer bosnischen Meldebestätigung) gegenüber der Behörde seine – tatsächlich nie stattgefundene – Ausreise vor. Weiters versuchte der BF im Rahmen seiner Festnahme am 18.11.2021 zunächst zu flüchten, bzw. bei seiner anschließenden Befragung am 19.11.2021 den Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels und somit einen legalen Aufenthalt vorzutäuschen. Der BF verhielt sich somit nicht kooperativ und wirkte nicht an seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit, sondern versuchte vielmehr mehrfach, seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu vereiteln. Zu Z 3:Zu Ziffer 3 : Gegen den BF bestand seit 09.12.2020 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Zu Z 9:Zu Ziffer 9 : Der BF verfügte weder über einen festen Wohnsitz, noch über einen Arbeitsplatz oder ausreichende Existenzmittel im Bundesgebiet. Zwar zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte Österreich verfügt, dies hatte aber letztlich keinen Einfluss auf die von der Behörde im Ergebnis richtig angenommene Fluchtgefahr: Denn auch die massiven familiären Bindungen haben, wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergibt, den BF in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, wiederholt straffällig zu werden, sich seiner Rückkehr bzw. Abschiebung dadurch zu entziehen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen, die Behörde über seine vermeintliche Ausreise bzw. über das Bestehen eines österreichischen Aufenthaltstitels zu täuschen und sogar während seines unrechtmäßig gewordenen Aufenthaltes ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber seiner Ex-Ehefrau zu setzen. Zum Nichtvorliegen des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG:Zum Nichtvorliegen des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG: Wie von der Behörde zutreffend festgestellt, täuschte der BF, nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot durchsetzbar wurde, gegenüber dem BFA eine nie stattgefundene Ausreise vor. Zumal eine tatsächliche Ausreise des BF nicht stattgefunden hat, konnte dieser auch nicht „neuerlich ins Bundesgebiet einreisen“ und ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG somit gegenständlich nicht erfüllt.Zumal eine tatsächliche Ausreise des BF nicht stattgefunden hat, konnte dieser auch nicht „neuerlich ins Bundesgebiet einreisen“ und ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG somit gegenständlich nicht erfüllt. Der BF erwies sich durch sein Vorverhalten – siehe insbesondere die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, das jüngste allfällig strafrechtlich relevante Verhalten gegenüber seiner Ex-Ehefrau sowie die mehrfache (versuchte) Vereitelung seiner Rückführung in den Herkunftsstaat – als nicht vertrauenswürdig und zeigte sich in seiner Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung am 19.11.2021 weder ausreisewillig, noch kooperativ, sodass die Behörde zu Recht davon ausgehen musste, dass der BF (ohne, dass über ihn die Schubhaft verhängt worden wäre) versucht hätte, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Insgesamt war somit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen und war daher der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft unter Annahme von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht entgegengegenzutreten. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei waren das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF hat zwar familiäre Bindungen in Österreich, diese werden jedoch – wie von der Behörde zutreffend ausgeführt wurde – dadurch releviert, dass der BF einerseits im Verdacht steht, gegenüber seiner Ex-Ehefrau ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt zu haben, und seine Mutter ihn andererseits durch die Gewährung der unangemeldeten Unterkunftnahme in ihrem Haushalt dabei unterstützt hat, seinen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortzusetzen. Darüber hinaus war der BF weder beruflich noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert und wurde bereits mehrfach straffällig. So wurde der BF in Österreich bereits neunmal strafgerichtlich verurteilt, davon fünfmal (unter anderem) wegen Delikten gegen die körperliche Integrität. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestand darüber hinaus im Hinblick auf die Mittellosigkeit des BF eine erhebliche Gefahr, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich neuerlich delinquent wird, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die massive Delinquenz des BF und die negative Zukunftsprognose vergrößerten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Da der BF bis zum Entscheidungszeitpunkt erst seit 21 Tagen in Schubhaft angehalten wurde und seine Abschiebung für den darauffolgenden Tag organisiert war, erwies sich die Anordnung und Anhaltung des BF in Schubhaft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Bestehen familiärer Bindungen geht (wie bereits weiter oben ausgeführt) nicht nur unter dem Aspekt der zahlreichen vom BF verübten strafbaren Handlungen ins Leere, sondern auch im Hinblick auf die Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels, sprich: die Möglichkeiten der periodischen Meldeverpflichtung und/oder der Unterkunftnahme bei Familienangehörigen, gegenständlich bei seiner Mutter: Dort mochte zwar eine Unterbringungsmöglichkeit bestehen, aber schon bisher hielt dies den BF nicht davon ab, unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen; vielmehr noch unterstützte die Mutter des BF diesen dabei, seinen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen, indem sie ihm gewährte, unangemeldet bei ihr Unterkunft zu nehmen. Aber auch wegen der im konkreten Fall massiv ausgeprägten Fluchtgefahr sowie mangelnder finanzieller Mittel kam die Anordnung eines gelinderen Mittels gegenständlich nicht in Betracht kam. In diesem Sinne hat die Behörde zu Recht – trotz Bestehens familiärer Bindungen – von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen und über den BF die Schubhaft verhängt, da dieser sich nach seinem bisher gezeigten Verhalten andernfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina entzogen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortgesetzt hätte. Insgesamt war daher dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse des BF an seiner Freiheit einzuräumen. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides sowie der darauf aufbauenden und fortgesetzten Anhaltung zu bestätigen. Zum Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde damit vollständig obsiegte und Kostenersatz beantragt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet: […] 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde
GVG Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von EUR 887,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von EUR 887,20 zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2248978.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.