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{'item': 'W117 2250540-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW117 2250540-1 Spruch, , W117 2250540-1/25E Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 19.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch RA Mag. Mahmut SAHINOL, LL.M., gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W), vom 30.12.2021, Zl. 14/22,1025331205-212027045, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30.12.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch RA Mag. Mahmut SAHINOL, LL.M., gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W), vom 30.12.2021, Zl. 14/22,1025331205-212027045, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30.12.2021 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 29.12.2021 wird gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 29.12.2021 wird gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum 02.01.2022 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum 02.01.2022 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2022 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2022 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. IV. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 6 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch vier. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. V. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. VI. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen. römisch sechs. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter und der Verwaltungsbehörde wurden die Niederschrift in der Verhandlung vom 19.01.2022 ausgefolgt; alle Verfahrensparteien gaben nach entsprechender Rechtsbelehrung einen umfassenden Rechtsmittelverzicht ab. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil beide Verfahrensparteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hatten.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil beide Verfahrensparteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hatten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2250540.1.00

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