Obsah (8)
§ 3§ 28Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW119 2227425-2 Spruch, W119 2227425-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Republik Georgien und stellte am
- 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Republik Georgien und stellte am
- 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. , Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, transsexuell zu sein und deswegen bzw. aufgrund ihres konkreten Verhaltens in Georgien erheblichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein und würden ihr solche im Falle einer Rückkehr wiederum drohen. Es seien Anschläge auf sie verübt worden. Zudem habe auch ihre Familie Vorbehalte gegen ihre sexuelle Ausrichtung gehabt. Die beschwerdeführende Partei wurde am
- 2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und führte zunächst an, dass ihr Vorname XXXX laute. In Georgien würden ihre Eltern und ihr Bruder leben, zu denen sie jedoch nicht in Kontakt stehe. Sie habe ihren Lebensunterhalt zuletzt als Sexarbeiterin bestritten, zuvor sei sie 12 Jahre in der Schule gemeldet gewesen, die sie aber nicht oft besucht habe. Bis zum Jahr 2017 habe sie als Kellnerin gearbeitet, wo sie jedoch gekündigt worden sei, weil sie Make-up verwendet habe. Sie habe im Jahr 2017 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, wo sie sich bis April 2019 aufgehalten habe und sei danach legal nach Georgien zurückgekehrt. Dies deshalb, weil sie einen negativen Bescheid erhalten habe und ihre georgischen Nachbarn Probleme gemacht hätten. Von April bis Juli 2019 habe sie in Georgien als Sexarbeiterin gearbeitet. Die beschwerdeführende Partei wurde am
- 2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und führte zunächst an, dass ihr Vorname römisch 40 laute. In Georgien würden ihre Eltern und ihr Bruder leben, zu denen sie jedoch nicht in Kontakt stehe. Sie habe ihren Lebensunterhalt zuletzt als Sexarbeiterin bestritten, zuvor sei sie 12 Jahre in der Schule gemeldet gewesen, die sie aber nicht oft besucht habe. Bis zum Jahr 2017 habe sie als Kellnerin gearbeitet, wo sie jedoch gekündigt worden sei, weil sie Make-up verwendet habe. Sie habe im Jahr 2017 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, wo sie sich bis April 2019 aufgehalten habe und sei danach legal nach Georgien zurückgekehrt. Dies deshalb, weil sie einen negativen Bescheid erhalten habe und ihre georgischen Nachbarn Probleme gemacht hätten. Von April bis Juli 2019 habe sie in Georgien als Sexarbeiterin gearbeitet. Sie habe Georgien verlassen, weil dort ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sie sei täglich bedroht worden und habe zahlreiche Morddrohungen sowohl telefonisch als auch über die Soziale Medien erhalten. In Österreich würden Drohschreiben weiterhin in den sozialen Netzwerken stattfinden. Sie habe sich erst im Jahr 2017 geoutet, weil sie aus einer sehr konservativen Familie stamme und der Umstand, dass sie sich nicht mit ihrem mit der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifiziert habe können, nicht akzeptiert worden sei. Sie habe noch keine Hormontherapie erhalten, aber eine Brustoperation in Georgien durchführen lassen. Weiters gab sie an, dass es in Georgien zwar Organisationen für Transsexuelle gebe, der Besuch von Veranstaltungen sei jedoch sehr gefährlich, weil man nicht auf die Straße gehen könne. Auf die Frage, ob sie sich in Georgien an staatliche Stellen gewandt habe, gab sie an, dass dies nur über Facebook an das Bildungsministerium erfolgt sei. Die Polizeibehörden habe sie nicht kontaktiert, diese hätten sie nur ausgelacht. Befragt, wie diese Bedrohungen in Georgien ausgesehen hätten, gab sie an, dass sie zuhause bedroht und auf der Straße beschimpft worden sei. Einmal habe ein Kunde mir ihr ein Date vereinbart, als er sie erwürgen habe wollen. Dabei seien ihre Nachbarn zu Hilfe gekommen, sie habe in weiterer Folge nicht mehr in dieser Wohnung gelebt. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit geboten, Stellung und Einsicht zu den Länderfeststellungen zu beziehen, was diese auch in Anspruch nahm. Der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei bezog mit Schriftsatz vom
- 2019 Stellung und führte aus, dass sowohl das Länderinformationsblatt zu Georgien als auch die in der Stellungnahme zitierten Berichte ein eindrückliches Bild von der Gefährdungslage von LGBITQ-Personen in Georgien abgeben würden. Der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei bezog mit Schriftsatz vom
- 2019 Stellung und führte aus, dass sowohl das Länderinformationsblatt zu Georgien als auch die in der Stellungnahme zitierten Berichte ein eindrückliches Bild von der Gefährdungslage von LGBITQ-Personen in Georgien abgeben würden. , Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2019 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. 12. 2019 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
- 2020 Beschwerde erhoben, in der gerügt wurde, dass zum einen der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße ermittelt worden sei und zum anderen wären die falschen tatsächlichen sowie rechtlichen Schlüsse gezogen worden, zumal im Lichte der Berichtslage davon auszugehen sei, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit erheblichen Übergriffen seitens Privatpersonen zu rechnen hätte, welchen sie schutzlos ausgesetzt wäre. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- 2020, Zl L515 2227425-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass zwar davon auszugehen sei, dass in Georgien Trans- bzw Homosexuelle staatlicherseits nicht verfolgt werden würden, andererseits sie aber mit nicht unerheblichen gesellschaftlichen Benachteiligungen zu rechnen hätten und auch nicht auf staatlichen Schutz hoffen könnten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- 2020, Zl L515 2227425-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass zwar davon auszugehen sei, dass in Georgien Trans- bzw Homosexuelle staatlicherseits nicht verfolgt werden würden, andererseits sie aber mit nicht unerheblichen gesellschaftlichen Benachteiligungen zu rechnen hätten und auch nicht auf staatlichen Schutz hoffen könnten. Mit Schriftsatz vom
- 2020 richtete das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, um zu klären, wie sich die allgemeine Lage für transsexuelle Personen in Georgien darstelle, ob am Arbeitsplatz Diskriminierungen bestünden und ob es in Georgien Organisationen für Transsexuelle gebe. Die Anfragebeantwortung vom
- 2020 findet in den Länderfeststellungen ihren Niederschlag. Mit Schriftsatz vom
- 2020 wurde ein ärztlicher Befundbericht einer Psychiaterin übermittelt, in der bei der beschwerdeführenden Partei die Diagnose: F64.0 Transsexualismus gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei habe den Wunsch geäußert, als XXXX und weiblichem Pronomen angesprochen zu werden. Aus fachärztlicher Sicht seien die Voraussetzungen für ein Leben in der angestrebten Geschlechtsrolle erfüllt. Eine Hormonbehandlung und Namensänderung werde befürwortet. Mit Schriftsatz vom
- 2020 wurde ein ärztlicher Befundbericht einer Psychiaterin übermittelt, in der bei der beschwerdeführenden Partei die Diagnose: F64.0 Transsexualismus gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei habe den Wunsch geäußert, als römisch 40 und weiblichem Pronomen angesprochen zu werden. Aus fachärztlicher Sicht seien die Voraussetzungen für ein Leben in der angestrebten Geschlechtsrolle erfüllt. Eine Hormonbehandlung und Namensänderung werde befürwortet. Am
- 2021 erfolgte beim Bundesamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei. Eingangs gab die beschwerdeführende Partei an, eine Hormontherapie zu durchlaufen. Auf die Frage, ob sie eine andere Tätigkeit als jene einer Sexarbeiterin ausführen könne, gab die beschwerdeführende Partei an, dass es für Transgender-Personen keinen normalen Beruf gebe. Als sie wieder nach Georgien eingereist sei, habe sie sich ständig in ihrer Wohnung aufgehalten. Sie habe keine Rechte gehabt, sich nicht frei bewegen können, keine Ausbildung, keine Arbeit und keinen Zugang zu medizinischen Leistungen erhalten. In Georgien sei ihr Leben in Gefahr gewesen, man hätte sie auf der Straße umbringen können. Einmal sei sie mit einem Taxi gefahren, als der Taxifahrer gemeint habe: „Halte den Mund, du Schwuler“. Er habe sie in einen Wald gefahren und versucht sie zu vergewaltigen. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit geboten, Stellung und Einsicht zu den Länderfeststellungen zu beziehen, was diese auch in Anspruch nahm. Der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei bezog mit Schriftsatz vom
- 2021 Stellung und führte aus, dass sich die beschwerdeführende Partei seit drei Monaten einer Hormontherapie unterziehe. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom
- 2021, ZL IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1243783706/190879985, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III). , Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 4. 5. 2021, ZL IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1243783706/190879985, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom
- 2021 Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die vom Bundesamt herangezogenen länderspezifischen Feststellungen ein eindeutiges Bild der Situation der LGBTI-Gemeinschaft in Georgien zeichnen und die LGBTI-Gemeinschaft als eine der vulnerabelsten Gruppen in Georgien sehen würden, wobei insbesondere Trans-Personen besonders betroffen seien. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zeige ein Klima des Hasses und körperlicher Gewalt ohne ausreichenden Schutz seitens des georgischen Staates. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom
- 2021 erstattete der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wurde, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres Aktivismus für LBGT-Rechte in Georgien bekannt sei. Sie habe an Fernsehbeiträgen zu Diskriminierung und zur Situation von transidenten Personen teilgenommen und äußere sich bis heute öffentlich auf ihren Social-Media-Kanälen zur Situation von LGBTIQ-Personen (und insbesondere Transfrauen) in Georgien und erhalte weiterhin regelmäßig Drohnachrichten. Bereits die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden ein eindeutiges Bild der Situation der LGBTI-Gemeinschaft in Georgien zeichnen. Die Situation habe sich dieses Jahr noch massiv verschärft. Für Anfang Juli 2021 sei eine Pride-Parade geplant gewesen. Aufgrund massiver Gewalt – mit dutzenden zum Teil schwer Verletzten, einem getöteten Journalisten, gestürmten Büros der OrganisatorInnen – habe dieser Marsch in letzter Minute abgesagt werden müssen. Gleichzeitig sei auch die beschwerdeführende Partei verstärkt in den Fokus extremistischer Personen geraten, welche nach derzeitigen Informationen von Georgien aus agieren würden. XXXX .Gleichzeitig sei auch die beschwerdeführende Partei verstärkt in den Fokus extremistischer Personen geraten, welche nach derzeitigen Informationen von Georgien aus agieren würden. römisch 40 . Am
- 2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. Auf die Frage, wie ihr Name laute, gab die beschwerdeführende Partei an: „ XXXX “. Sie verwende zwar bei der Behörde ihren ursprünglichen Reisepass, in dem sich der von ihren Eltern ausgewählte Name befinde, sie sei aber bemüht, die Behörden von ihrer Absicht, ihren Namen abändern zu lassen, in Kenntnis zu setzen. Im Personenstandsregister sei noch keine Änderung vorgenommen worden. Ihr männlicher Vorname erinnere sie an die Vorkommnisse in Georgien. Sie stamme aus einer traditionellen Familie in Georgien. Ihr Vater habe sie schon als Kind geschlagen, weil sie sich sehr feminin verhalten habe. Ihre Mutter wünsche jedoch Kontakt zu ihr. XXXX Am
- 2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. Auf die Frage, wie ihr Name laute, gab die beschwerdeführende Partei an: „ römisch 40 “. Sie verwende zwar bei der Behörde ihren ursprünglichen Reisepass, in dem sich der von ihren Eltern ausgewählte Name befinde, sie sei aber bemüht, die Behörden von ihrer Absicht, ihren Namen abändern zu lassen, in Kenntnis zu setzen. Im Personenstandsregister sei noch keine Änderung vorgenommen worden. Ihr männlicher Vorname erinnere sie an die Vorkommnisse in Georgien. Sie stamme aus einer traditionellen Familie in Georgien. Ihr Vater habe sie schon als Kind geschlagen, weil sie sich sehr feminin verhalten habe. Ihre Mutter wünsche jedoch Kontakt zu ihr. römisch 40 Im Anschluss an diese Verhandlung wurden dem bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei die Länderfeststellungen zur Situation in Georgien übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom
- 2021 wurde eine solche Stellungnahme erstattet und darin insbesondere auf die UNHCR SOGI-Richtlinien vom
- 2012 hingewiesen. Diese würden festhalten, dass internationale Organisationen und andere Gruppen in vielen Ländern nach wie vor nur beschränkte Möglichkeiten hätten, Übergriffe gegen LGBTIQ-Personen zu beobachten und zu dokumentieren. Der beschwerdeführenden Partei würde in Georgien aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, die in der heteronormativ geprägten Gesellschaft als „abweichend“ wahrgenommen werde, erhebliche und wiederkehrende Gewalt sowie ein beinahe umfassender Ausschluss aus der Gesellschaft drohen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist georgische Staatsbürgerin. Wenngleich ihr von Geburt an das männliche Geschlecht zugewiesen wurde, identifizierte sie sich bereits als Kind dem weiblichen Geschlecht zugehörig, was zunächst zu negativen Reaktionen ihrer Familie führte. Obwohl sie zwar insgesamt zwölf Jahre in der Schule gemeldet war, konnte sie diese aufgrund von Anfeindungen nicht durchgehend besuchen. Sie arbeitete danach als Kellnerin, wurde jedoch gekündigt, weil sie Make-up benutzt hatte. Im Jahr 2017 outete sich die beschwerdeführende Partei als Trans-Frau. Im selben Jahr stellte sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Als das Asylverfahren in erster Instanz negativ beschieden wurde, kehrte die beschwerdeführende Partei nach Georgien zurück. Da es ihr nicht gelang einen Arbeitsplatz zu finden, war sie gezwungen Sexarbeit zu leisten, wobei sie schwerste Gewalterfahrungen machte. Danach beschloss sie Georgien zu verlassen und stellte am 28.
- 2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beschwerdeführende Partei trägt den Namen „ XXXX “, wenngleich sie noch keinen Antrag auf Namensänderung bei der Personenstandsbehörde gestellt hat, sodass ihr offizieller Name weiterhin „ XXXX “ lautet. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich eine Hormontherapie erhalten. Sie hat – bis auf äußerst kurze Telefonate mit ihrer Mutter - keinen Kontakt zu ihrer Familie. Es ist glaubwürdig, dass sie wegen ihres Outings gegenüber ihren Angehörigen im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung von ihrer Familie mehr zu erwarten hat.Die beschwerdeführende Partei trägt den Namen „ römisch 40 “, wenngleich sie noch keinen Antrag auf Namensänderung bei der Personenstandsbehörde gestellt hat, sodass ihr offizieller Name weiterhin „ römisch 40 “ lautet. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich eine Hormontherapie erhalten. Sie hat – bis auf äußerst kurze Telefonate mit ihrer Mutter - keinen Kontakt zu ihrer Familie. Es ist glaubwürdig, dass sie wegen ihres Outings gegenüber ihren Angehörigen im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung von ihrer Familie mehr zu erwarten hat. Körperliche Gewalt gegen Transgender-Personen ist in Georgien weit verbreitet. Ihre Rechte und ihre Sicherheit werden vom georgischen Staat nicht ausreichend geschützt. Zur Situation in Georgien (aus dem COI-CMS, Version 5, vom 15.10.2021): COVID-19-Situation Letzte Änderung: 15.10.2021 COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vgl. AA 14.9.2021).COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021). Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vgl. WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vergleiche WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021). Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vgl. USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.).Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vergleiche USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.). Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 31.8.2021).
UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021).Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 31.8.2021).
UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vgl. USEMB 16.9.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vergleiche USEMB 16.9.2021). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vgl. AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
- Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D.). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
- Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 30.9.2021 civil.ge (31.8.2021): COVID-19 Curbs: Transport Ban Extended, Learning to Resume Remotely, https://civil.ge/archives/437880, Zugriff 1.10.2021 DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en, Zugriff 30.9.2021 EN – Eurasianet (19.8.2021): COVID deepens digital divide in Georgian schools, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060859.html, Zugriff 1.10.2021 Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 1.10.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.9.2021): As COVID Numbers Spike, New Restrictions Are Imposed In Georgia, https://www.rferl.org/a/as-covid-numbers-spike-new-restrictions-are-imposed-in-georgia/31440716.html, Zugriff 1.10.2021 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (30.9.2021): 1 785 862 vaccine doses administered in all, daily vaccination rate at 10 347, https://stopcov.ge/en, Zugriff 30.9.2021 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/shezgudvebi, Zugriff 30.9.2021 USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (16.9.2021): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.9.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021 Politische Lage WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021 , Politische Lage Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).
OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).
OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021). Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 25.2.2021 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021 CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021 DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021 EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020 Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020 FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-17204104.html, Zugriff 25.2.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020 KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam..., in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-
- KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
- KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020 KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
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Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vergleiche EDA 28.7.2020). Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020).
dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021). Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Quellen: ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.7.2020): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.2.2021 MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Italien] (27.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 25.2.2021 MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 25.2.2021 SZ - Süddeutsche Zeitung (18.2.2021): Nichts als Konflikte, https://www.sueddeutsche.de/politik/georgien-osze-1.5210571, Zugriff 12.3.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 3.3.2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 23.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020). Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector's Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 SIS - State Inspector‘s Service [Georgien] (o.D.): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 26.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Korruption Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020). Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021).Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vergleiche SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021). Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 ein Handbuch zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts verfasst. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bisher noch nicht getroffen (EC 5.2.2021). Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 45 von 180 untersuchten Ländern (2019: 56 Punkte, Rang 44 von 180 Ländern; 2018: 58 Punkte, Rang 41 von 180 Ländern) (TI 28.1.2021a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 26.2.2021 TI - Transparency International (28.1.2021a): Corruption Perceptions Index 2020 - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip, Zugriff 23.2.2021 TI - Transparency International (28.1.2021b): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 23.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 NGOs und Menschrechtsaktivisten Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Zivilgesellschaft ist robust (FH 3.3.2021). Menschenrechtsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen; ohne jede staatliche Behinderung ermitteln, öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 3.3.2021; vgl. AA 17.11.2020, EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020), berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Die Zivilgesellschaft ist robust (FH 3.3.2021). Menschenrechtsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen; ohne jede staatliche Behinderung ermitteln, öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020; vergleiche EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 3.3.2021; vergleiche AA 17.11.2020, EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020), berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BS 29.4.2020; vgl. EC 5.2.2021). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 5.2.2021).Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BS 29.4.2020; vergleiche EC 5.2.2021). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 5.2.2021). Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie spielte die Zivilgesellschaft mehr denn je eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Bedürftigen (EC 25.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Ombudsperson Letzte Änderung: 29.03.2021 Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020).Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vergleiche EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI o.D.; vgl. AA 17.11.2020).Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI o.D.; vergleiche AA 17.11.2020). Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidatinnen und Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 17.11.2020). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (US DOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 23.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 29.03.2021 Die 2017 wieder eingeführte Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 24.2.2021; vgl. AA 17.11.2020, EBCO 14.2.2020, EE 24.2.2021) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 24.2.2021). Die Wehrpflicht kann sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden. Zwangsrekrutierungen gibt es nicht. Diskriminierung anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich mit speziellen Programmen zur Integration ethnischer Minderheiten die Basis für Rekrutierungen künftig zu verbreitern. Fahnenflüchtige werden
den gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich verfolgt. Ihnen drohen Gefängnisstrafen von drei bis zehn Jahren (AA 17.11.2020).Die 2017 wieder eingeführte Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 24.2.2021; vergleiche AA 17.11.2020, EBCO 14.2.2020, EE 24.2.2021) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 24.2.2021). Die Wehrpflicht kann sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden. Zwangsrekrutierungen gibt es nicht. Diskriminierung anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich mit speziellen Programmen zur Integration ethnischer Minderheiten die Basis für Rekrutierungen künftig zu verbreitern. Fahnenflüchtige werden
den gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich verfolgt. Ihnen drohen Gefängnisstrafen von drei bis zehn Jahren (AA 17.11.2020). Die Stellung erfolgt zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25% der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder in der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich der Bewachung von privaten Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 (ca. EUR 23) (JAM 4.9.2018; vgl. EE 24.2.2021).Die Stellung erfolgt zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25% der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder in der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich der Bewachung von privaten Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 (ca. EUR 23) (JAM 4.9.2018; vergleiche EE 24.2.2021). Eine Wehrpflicht wird auch von den international nicht anerkannten de-facto-Behörden Südossetiens und Abchasiens durchgesetzt (EBCO 14.2.2020). In Abchasien umfasst die Wehrpflicht 18 Monate für Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Männer mit Hochschulabschluss müssen nur zwölf Monate dienen (JAM 14.8.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 CIA - Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (24.2.2021): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 3.3.2021 EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (14.2.2020): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2019, https://wri-irg.org/sites/default/files/public_files/2020-02/2020-02-14-ebco_annual_report_2019.pdf, Zugriff 12.1.2021 EE - Emerging Europe (24.2.2021): You’re in the army now, https://emerging-europe.com/news/youre-in-the-army-now/, Zugriff 26.2.2021 JAM News (14.8.2020): Abkhazia experiencing lack of soldiers due to coronavirus, https://jam-news.net/abkhazia-coronavirus-army-draft/, Zugriff 12.1.2021 JAM News (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff 12.1.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 29.03.2021 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019/2020 konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019 aus 2020, konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020).Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vergleiche US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 HRC - Human Rights Centre
(2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze die Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert (EC 5.2.2021, vgl. RSF 2020, AA 17.11.2020, FH 3.3.2021). Im Laufe des Jahres 2019 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Lage der Medien und den politischen Einfluss (US DOS 11.3.2020; vgl. RSF 2020, AA 17.11.2020). Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen sind selten. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt und einzelne NGOs geben an, dass Journalisten von der Polizei gezielt angegriffen wurden (US DOS 11.3.2020).Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze die Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vergleiche AA 17.11.2020). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert (EC 5.2.2021, vergleiche RSF 2020, AA 17.11.2020, FH 3.3.2021). Im Laufe des Jahres 2019 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Lage der Medien und den politischen Einfluss (US DOS 11.3.2020; vergleiche RSF 2020, AA 17.11.2020). Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen sind selten. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt und einzelne NGOs geben an, dass Journalisten von der Polizei gezielt angegriffen wurden (US DOS 11.3.2020). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 3.3.2021, vgl. US DOS 11.3.2020, AA 17.11.2020). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 3.3.2021, vergleiche US DOS 11.3.2020, AA 17.11.2020). Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen“ rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2020“, ebenso wie im Jahr davor, auf Platz 60 von 180 Ländern (RSF 2020). Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 17.11.2020). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassreden, unanständiger Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2021). Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht,
denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen - oft Teenager - einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vgl. GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhören, Aufzeichnen und Veröffentlichen von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen dem Inhalt dieser Gespräche (GT 11.3.2021).Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht,
denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen - oft Teenager - einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vergleiche GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhören, Aufzeichnen und Veröffentlichen von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen dem Inhalt dieser Gespräche (GT 11.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 GT - Georgia Today (11.3.2021): Bera’s Secret Recordings Scandal, https://georgiatoday.ge/beras-secret-recordings-scandal/, Zugriff 12.3.2021 HRC - Human Rights Centre
(2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021 OC Media (7.3.2021): Calls for Georgian PM’s resignation follow scandalous recordings, https://oc-media.org/calls-for-georgian-pms-resignation-follow-scandalous-recordings/, Zugriff 12.3.2021 RSF - Reporter ohne Grenzen
(2020): Georgia - Pluralist but not yet independent, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 14.12.2020 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung: 29.03.2021 Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vgl. AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (US DOS 11.3.2020). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Versammlungen und Demonstrationen werden häufig durch Polizeikräfte (HRC 2021), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 3.3.2021).Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vergleiche AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (US DOS 11.3.2020). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Versammlungen und Demonstrationen werden häufig durch Polizeikräfte (HRC 2021), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 3.3.2021). Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (US DOS 11.3.2020). Bei Versammlungen wird versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung von Konflikten zwischen Gruppen mit unterschiedlichen Ansichten zu ergreifen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen radikale Gruppen Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft und ihre Anhänger daran hinderten, ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit auszuüben. In diesen Fällen reagierte der Staat unterschiedlich auf die gewalttätigen Gruppen, die unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts versuchten, die Rechte anderer grob und gewaltsam zu verletzen (PD 2.4.2020). Bei Protesten im Juni 2019 und November 2019 wurde von der Polizei übermäßige Gewalt angewendet, um weitgehend friedliche Proteste aufzulösen. Es kamen Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse zum Einsatz und hunderte Personen wurden verletzt (FH 3.3.2021; PD 2.4.2020). Auch infolge der Parlamentswahlen 2020 wurden gegen die Massenproteste ohne Vorwarnung Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt (taz 9.11.2020; vgl. FH 3.3.2021).Bei Protesten im Juni 2019 und November 2019 wurde von der Polizei übermäßige Gewalt angewendet, um weitgehend friedliche Proteste aufzulösen. Es kamen Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse zum Einsatz und hunderte Personen wurden verletzt (FH 3.3.2021; PD 2.4.2020). Auch infolge der Parlamentswahlen 2020 wurden gegen die Massenproteste ohne Vorwarnung Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt (taz 9.11.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRC - Human Rights Centre
(2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021 PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021 Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 23.2.2021 taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021 taz, die tageszeitung (9.11.2020): Proteste in Georgien: Wasserwerfer und Tränengas, https://taz.de/Proteste-in-Georgien/!5726925/, Zugriff 19.1.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 WP - Washington Post (23.2.2021): Georgian opposition leader arrested, deepening the political crisis in the South Caucasus country, https://www.washingtonpost.com/world/europe/georgia-opposition-arrested-melia/2021/02/23/fe20a7ee-75b0-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html, Zugriff 24.2.2021 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 29.03.2021 Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, die sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 17.11.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Frauen zählen zu den vulnerabelsten Gruppen (PD 2.4.2020). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, die sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 17.11.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Frauen zählen zu den vulnerabelsten Gruppen (PD 2.4.2020). Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem und zählt derzeit zu den wichtigsten Menschenrechtsthemen der Regierung. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021, FH 3.3.2021). Der Kampf gegen häusliche Gewalt ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre ist eine effiziente Strafverfolgung immer noch herausfordernd (HRC 2021). Die Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zuweisung zwischen Georgien und der EU für 2019 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Einbeziehung von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021). Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem und zählt derzeit zu den wichtigsten Menschenrechtsthemen der Regierung. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 17.11.2020; vergleiche HRC 2021, FH 3.3.2021). Der Kampf gegen häusliche Gewalt ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre ist eine effiziente Strafverfolgung immer noch herausfordernd (HRC 2021). Die Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zuweisung zwischen Georgien und der EU für 2019 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Einbeziehung von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021). 2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr 2017. Im Jahr 2019 wurden 51% der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (US DOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden 19 Morde an Frauen gemeldet, von denen zehn Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 22 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon 18 aufgrund häuslicher Gewalt (PD 2.4.2020). Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweiliger Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (US DOS 11.3.2020). Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 17.11.2020). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (US DOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt wird oft nur mit bedingten Strafen geahndet und es gibt Fälle, in denen die Polizei versucht, zwischen Opfer und Täter zu vermitteln, anstatt eine Anzeige aufzunehmen; insbesondere wenn Täter und Polizist sich kennen (ifact 12.7.2018). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum wurden 2019 gesetzlich definiert (US DOS 11.3.2020; vgl. PD 2.4.2020). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2020 auf Rang 74 (2018: 99) von 153 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex 'political empowerment' lag das Land 2020 auf Rang 94 (WEF 2020).Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum wurden 2019 gesetzlich definiert (US DOS 11.3.2020; vergleiche PD 2.4.2020). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2020 auf Rang 74 (2018: 99) von 153 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex 'political empowerment' lag das Land 2020 auf Rang 94 (WEF 2020). Im Frühjahr 2020 wurden während der COVID-19-Krise besondere Maßnahmen ergriffen, um von häuslicher Gewalt Betroffene zu unterstützen. Sie wurden von Bewegungseinschränkungen befreit und Informationen über staatliche Unterstützung wurden bereitgestellt (EC 5.2.2021; vgl. HRC 2021). Die Zahl der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt ist in dieser Zeit angestiegen (EC 5.2.2021).Im Frühjahr 2020 wurden während der COVID-19-Krise besondere Maßnahmen ergriffen, um von häuslicher Gewalt Betroffene zu unterstützen. Sie wurden von Bewegungseinschränkungen befreit und Informationen über staatliche Unterstützung wurden bereitgestellt (EC 5.2.2021; vergleiche HRC 2021). Die Zahl der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt ist in dieser Zeit angestiegen (EC 5.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georg