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{'item': 'W124 1404391-2'}

Obsah (14)§ 70Art. 133§ 67§ 18§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 52§ 61§ 66§ 51

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW124 1404391-2 Spruch, W124 1404391-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Entlassung aus der Strafhaft gewährt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Entlassung aus der Strafhaft gewährt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Asyl- und fremdenrechtliche Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurde. Ferner wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 abgewiesen wurde. Ferner wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. 1.
  4. Am XXXX heiratete der BF in Linz eine tschechische Staatsangehörige. Am XXXX stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Brügers oder Schweizer Bürgers. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers) mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX erteilt. 1.
  5. Am römisch 40 heiratete der BF in Linz eine tschechische Staatsangehörige. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Brügers oder Schweizer Bürgers. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers) mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 erteilt.
  6. Gegenständliches Verfahren: 2.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. 2.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. 2.
  9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) dem BF mit, dass beabsichtigt werde, aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Zur Beurteilung des Sachverhalts wurde ihm aufgetragen, zu den in der Verständigung angeführten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seiner Rückkehrsituation binnen 14 Tagen Stellung zu beziehen. 2.
  10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) dem BF mit, dass beabsichtigt werde, aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Zur Beurteilung des Sachverhalts wurde ihm aufgetragen, zu den in der Verständigung angeführten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seiner Rückkehrsituation binnen 14 Tagen Stellung zu beziehen. 2.
  11. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zusammengefasst vor, er sei im Jahr XXXX erstmals in Österreich eingereist, lebe seither im Bundesgebiet und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Er sei seit dem Jahr XXXX aufrecht mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Seine Ehefrau sei Eigentümerin eines Hauses, in welchem sie gemeinsam leben würden. Im Jahr XXXX sei er urlaubsbedingt für die Dauer von 15 Tagen im Herkunftsstaat gewesen. Ferner sei er in den Jahren XXXX , XXXX und XXXX für die Dauer von etwa 21 Tage und im Jahr XXXX für etwa 25 Tage in Indien auf Urlaub gewesen. Zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat, konkret zu seinen Eltern und seinem Bruder, pflege er nach wie vor telefonischen Kontakt. Der BF sei sohin im Alter von 18 Jahren in Österreich eingereist und lebe seither – abgesehen von urlausbedingten Aufenthalten – im Bundesgebiet. 2.
  12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zusammengefasst vor, er sei im Jahr römisch 40 erstmals in Österreich eingereist, lebe seither im Bundesgebiet und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Er sei seit dem Jahr römisch 40 aufrecht mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Seine Ehefrau sei Eigentümerin eines Hauses, in welchem sie gemeinsam leben würden. Im Jahr römisch 40 sei er urlaubsbedingt für die Dauer von 15 Tagen im Herkunftsstaat gewesen. Ferner sei er in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 für die Dauer von etwa 21 Tage und im Jahr römisch 40 für etwa 25 Tage in Indien auf Urlaub gewesen. Zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat, konkret zu seinen Eltern und seinem Bruder, pflege er nach wie vor telefonischen Kontakt. Der BF sei sohin im Alter von 18 Jahren in Österreich eingereist und lebe seither – abgesehen von urlausbedingten Aufenthalten – im Bundesgebiet. Der BF verfüge über ein Deutschzertifikat für das Sprachniveau A
  13. Nach seiner eigenen Einschätzung würden seine Deutschkenntnisse aber dem Niveau B1 entsprechen. In Bezug auf ehrenamtliche Tätigkeiten sei festzuhalten, dass er im Jahr XXXX für die Dauer eines halben Jahres im Sikh-Tempel Essen an Flüchtlinge verteilt und geholfen habe. Auch im Jahr XXXX und XXXX habe er im Sikh-Tempel ausgeholfen. Der BF verfüge über ein Deutschzertifikat für das Sprachniveau A
  14. Nach seiner eigenen Einschätzung würden seine Deutschkenntnisse aber dem Niveau B1 entsprechen. In Bezug auf ehrenamtliche Tätigkeiten sei festzuhalten, dass er im Jahr römisch 40 für die Dauer eines halben Jahres im Sikh-Tempel Essen an Flüchtlinge verteilt und geholfen habe. Auch im Jahr römisch 40 und römisch 40 habe er im Sikh-Tempel ausgeholfen. In Indien habe er die Matura abgeschlossen. Er spreche Punjabi, Hindi, Englisch und Deutsch. Von XXXX bis XXXX sei er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Zusteller nachgegangen. In der Folge habe er für ein Unternehmen als Angestellter gearbeitet. Zuletzt sei er in diesem Unternehmen als Gebietsleiter tätig gewesen. In seiner Arbeit habe er viele Freunde gefunden. Von XXXX bis XXXX habe er ein eigenes Unternehmen gehabt. Seit XXXX sei er auch Geschäftsführer der „ XXXX “, deren Geschäftszweig Zeitungs- und Essenszustellung sei. Aufgrund seiner Beschäftigung sei er urlaubs-, kranken- und pensionsversichert. In Indien habe er die Matura abgeschlossen. Er spreche Punjabi, Hindi, Englisch und Deutsch. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Zusteller nachgegangen. In der Folge habe er für ein Unternehmen als Angestellter gearbeitet. Zuletzt sei er in diesem Unternehmen als Gebietsleiter tätig gewesen. In seiner Arbeit habe er viele Freunde gefunden. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er ein eigenes Unternehmen gehabt. Seit römisch 40 sei er auch Geschäftsführer der „ römisch 40 “, deren Geschäftszweig Zeitungs- und Essenszustellung sei. Aufgrund seiner Beschäftigung sei er urlaubs-, kranken- und pensionsversichert. Im Fall der Rückkehr drohe ihm politische Verfolgung als Sikh, da die Hinduregierung gegen die Sikhs vorgehe. Bereits im Asylverfahren habe er vorgebracht, in Indien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Sikhs verfolgt worden zu sein. An der Rückkehr hindere ihn überdies, dass seine Ehefrau in Österreich lebe und er hier über eine berufliche Existenzgrundlage verfüge. Eine Fortführung des Familienlebens in Indien komme nicht in Frage. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF sein Fehlverhalten zutiefst bereue und seine Verantwortung vom Strafgericht auch als mildernd gewertet worden sei. Er habe sich der Polizei selbst gestellt und habe sich in der Verhandlung reumütig verantwortet. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, wonach die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig sei, wenn der damit verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Der BF lebe seit 13 Jahren in Österreich und führe ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung mit seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich falle daher zu seinen Gunsten aus. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF sein Fehlverhalten zutiefst bereue und seine Verantwortung vom Strafgericht auch als mildernd gewertet worden sei. Er habe sich der Polizei selbst gestellt und habe sich in der Verhandlung reumütig verantwortet. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, wonach die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig sei, wenn der damit verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. Der BF lebe seit 13 Jahren in Österreich und führe ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung mit seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich falle daher zu seinen Gunsten aus. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 FPG seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im vorliegenden Fall ergebe eine Prüfung, dass eine solche Gefährdungsannahme im Hinblick auf die Umstände, dass der BF im Jahr XXXX in Österreich eingereist sei und seit XXXX (gemeint wohl XXXX ) verheiratet sei, nicht gerechtfertigt sei. Fallbezogen gehe keine künftige Gefahr von ihm aus. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Paragraph 86, Absatz eins, FPG seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im vorliegenden Fall ergebe eine Prüfung, dass eine solche Gefährdungsannahme im Hinblick auf die Umstände, dass der BF im Jahr römisch 40 in Österreich eingereist sei und seit römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ) verheiratet sei, nicht gerechtfertigt sei. Fallbezogen gehe keine künftige Gefahr von ihm aus. 2.
  15. Mit Schriftsatz vom XXXX wiederholte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen dieses Vorbringen. Ergänzend führte er aus, er verfüge über ein „Daueraufenthaltsvisum – Angehörigenvisum“. Der BF sei verheiratet, habe eine Tochter und sei für sie sorgepflichtig. In einem Verein oder einer Organisation sei er nicht Mitglied. Derzeit befinde er sich in Haft und könne daher keine Nachweise vorlegen. 2.
  16. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wiederholte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen dieses Vorbringen. Ergänzend führte er aus, er verfüge über ein „Daueraufenthaltsvisum – Angehörigenvisum“. Der BF sei verheiratet, habe eine Tochter und sei für sie sorgepflichtig. In einem Verein oder einer Organisation sei er nicht Mitglied. Derzeit befinde er sich in Haft und könne daher keine Nachweise vorlegen. 2.
  17. Mit Schreiben vom XXXX führte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters aus, dass sich seine Tochter in Indien befinde und bei den väterlichen Großeltern, welche mit ihrer Obsorge betraut seien, lebe. Der BF und seine Ehefrau hätten versucht, das Kind nach Österreich zu holen, was jedoch nicht gestattet worden sei. 2.
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 führte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters aus, dass sich seine Tochter in Indien befinde und bei den väterlichen Großeltern, welche mit ihrer Obsorge betraut seien, lebe. Der BF und seine Ehefrau hätten versucht, das Kind nach Österreich zu holen, was jedoch nicht gestattet worden sei. Mit diesem Schreiben wurden folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszug aus dem indischen Reisepass des BF, ausgestellt am XXXX unter der Nr. XXXX ;  Auszug aus dem indischen Reisepass des BF, ausgestellt am römisch 40 unter der Nr. römisch 40 ; ● Geburtsurkunde von XXXX , geboren am XXXX , wonach diese die Tochter von XXXX und XXXX sei;  Geburtsurkunde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , wonach diese die Tochter von römisch 40 und römisch 40 sei; ● Heiratsurkunde, ausgestellt vom Einwohner- und Standesamt XXXX , wonach der BF am XXXX in Linz mit XXXX , geborene XXXX , die Ehe geschlossen hat.  Heiratsurkunde, ausgestellt vom Einwohner- und Standesamt römisch 40 , wonach der BF am römisch 40 in Linz mit römisch 40 , geborene römisch 40 , die Ehe geschlossen hat. 2.
  19. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 2.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger Indiens sei. Er sei mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet und sei daher ein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ferner sei er gesund und arbeitsfähig. Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise stehe nicht fest. Meldedaten zu einem Wohnsitz des BF in Österreich seien erstmals am XXXX erfasst worden. Zunächst sei er mit Unterbrechungen gemeldet gewesen, seit dem XXXX sei er durchgehend gemeldet. Der BF verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX . Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger Indiens sei. Er sei mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet und sei daher ein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ferner sei er gesund und arbeitsfähig. Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise stehe nicht fest. Meldedaten zu einem Wohnsitz des BF in Österreich seien erstmals am römisch 40 erfasst worden. Zunächst sei er mit Unterbrechungen gemeldet gewesen, seit dem römisch 40 sei er durchgehend gemeldet. Der BF verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 . Der BF habe am XXXX in Linz eine tschechische Staatsangehörige, welche in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel zum Zweck „Arbeitnehmerin“ verfüge, geheiratet. Der BF habe bis zu seiner Festnahme gemeinsam mit seiner Ehefrau in deren Haus in Österreich gelebt. Abgesehen von seiner Ehefrau habe der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF beherrsche Deutsch auf dem Sprachniveau A2 und sei in Österreich bisher diversen Beschäftigungen nachgegangen. In einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei er nicht Mitglied. Da der BF in Österreich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, sei unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der BF habe am römisch 40 in Linz eine tschechische Staatsangehörige, welche in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel zum Zweck „Arbeitnehmerin“ verfüge, geheiratet. Der BF habe bis zu seiner Festnahme gemeinsam mit seiner Ehefrau in deren Haus in Österreich gelebt. Abgesehen von seiner Ehefrau habe der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF beherrsche Deutsch auf dem Sprachniveau A2 und sei in Österreich bisher diversen Beschäftigungen nachgegangen. In einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei er nicht Mitglied. Da der BF in Österreich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, sei unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der BF sei in Indien geboren und habe dort die Matura absolviert. Ferner beherrsche er Punjabi. Im Herkunftsstaat würden noch der Bruder, die Eltern sowie die Tochter des BF leben. Die Obsorge für seine Tochter obliege seinen Eltern. Zu seinen Angehörigen in Indien pflege der BF nach wie vor Kontakt. Auf den Seiten 5 bis 30 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien getroffen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Feststellungen auf den Akteninhalt, die Stellungnahmen des BF, die von ihm vorgelegten Unterlagen, die amtswegig eingeholten Auszüge aus amtlichen Registern sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX stützen würden. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Feststellungen auf den Akteninhalt, die Stellungnahmen des BF, die von ihm vorgelegten Unterlagen, die amtswegig eingeholten Auszüge aus amtlichen Registern sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 stützen würden. Rechtlich wurde erwogen, dass

§ 67Abs.

1 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen zulässig sei, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im Fall des BF liege eine derartige Gefahr vor, da er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB sowie dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 2 FPG für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots würden somit vorliegen. Werde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. In Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF wurde festgehalten, dass zu seiner Person Meldedaten seit dem XXXX vorliegen würden, der BF jedoch erst seit XXXX in Österreich durchgehend aufrecht behördlich gemeldet sei. Er verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“, welcher ihm mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt worden sei. Folglich halte er sich rechtmäßig in Österreich auf. Der BF sei bisher verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er verfüge jedoch lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2. Eine tiefgreifende Integration könne insgesamt nicht erkannt werden. Rechtlich wurde erwogen, dass

Paragraph 67, Absatz eins, FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen zulässig sei, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im Fall des BF liege eine derartige Gefahr vor, da er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, FPG für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots würden somit vorliegen. Werde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. In Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF wurde festgehalten, dass zu seiner Person Meldedaten seit dem römisch 40 vorliegen würden, der BF jedoch erst seit römisch 40 in Österreich durchgehend aufrecht behördlich gemeldet sei. Er verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“, welcher ihm mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden sei. Folglich halte er sich rechtmäßig in Österreich auf. Der BF sei bisher verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er verfüge jedoch lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2. Eine tiefgreifende Integration könne insgesamt nicht erkannt werden. In Bezug auf das Familienleben wurde festgehalten, dass der BF am XXXX in Österreich eine tschechische Staatsangehörige geheiratet habe. Seine Ehefrau habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Arbeitnehmerin“. Sie verfüge über ein eigenes Haus, in welchem sie gemeinsam mit dem BF bis zu dessen Festnahme gelebt habe. Über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte verfüge der BF in Österreich nicht. Das Gewicht seiner familiären Beziehungen werde überdies durch die von ihm begangenen Straftaten relativiert.In Bezug auf das Familienleben wurde festgehalten, dass der BF am römisch 40 in Österreich eine tschechische Staatsangehörige geheiratet habe. Seine Ehefrau habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Arbeitnehmerin“. Sie verfüge über ein eigenes Haus, in welchem sie gemeinsam mit dem BF bis zu dessen Festnahme gelebt habe. Über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte verfüge der BF in Österreich nicht. Das Gewicht seiner familiären Beziehungen werde überdies durch die von ihm begangenen Straftaten relativiert. Weiter wurde berücksichtigt, dass der BF nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat pflege, zumal er die Sprache Punjabi beherrsche, in Indien aufgewachsen sei und dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Tochter, seiner Eltern sowie seines Bruders habe. Schließlich wurde das strafrechtliche Fehlverhalten des BF näher dargestellt und gefolgert, dass der BF durch das seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Ruhe empfindlich gestört habe. Ferner habe er mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Aus dem Strafurteil gehe hervor, dass der BF seinen Opfern massivste Verletzungen aus einem vergleichsweise völlig nichtigen und geringfügigen Anlass zugefügt habe. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass vom BF ein hohes Gefahrenpotenzial ausgehe. Angesichts der Schwere seiner Straftat komme im gegenständlichen Fall dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit größeres Gewicht zu als seinem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Dem BF sei es möglich, im Herkunftsstaat durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm keine Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der festgesetzten Dauer sei sohin gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dem BF sei es möglich, im Herkunftsstaat durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm keine Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der festgesetzten Dauer sei sohin gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Zu Spruchpunkt II. wurde erwogen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei.

§ 18Abs.

3 BFA-VG sei ferner einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde erwogen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei ferner einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters gegen den oben genannten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde lediglich aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seines Vorverhaltens von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen sei. Auf die Persönlichkeit des BF sowie die Hintergründe der Tat sei jedoch nicht hinreichend eingegangen worden und seien insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Ferner hätte die Behörde den BF zu den Beweggründen hinter der Tat, zu seinen damaligen Lebensverhältnissen sowie zur Frage, ob sich seit damals etwas geändert habe, befragen müssen. Die Behörde übersehe, dass der BF die näheren Umstände seiner Tat bereits dargetan habe, sich geständig gezeigt habe und das Strafgericht seine Angaben dem Strafurteil zugrunde gelegt habe. Die Umstände hätten sich sohin maßgeblich geändert und werde der BF keine vergleichbaren Taten mehr begehen. 2.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters gegen den oben genannten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde lediglich aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seines Vorverhaltens von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen sei. Auf die Persönlichkeit des BF sowie die Hintergründe der Tat sei jedoch nicht hinreichend eingegangen worden und seien insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Ferner hätte die Behörde den BF zu den Beweggründen hinter der Tat, zu seinen damaligen Lebensverhältnissen sowie zur Frage, ob sich seit damals etwas geändert habe, befragen müssen. Die Behörde übersehe, dass der BF die näheren Umstände seiner Tat bereits dargetan habe, sich geständig gezeigt habe und das Strafgericht seine Angaben dem Strafurteil zugrunde gelegt habe. Die Umstände hätten sich sohin maßgeblich geändert und werde der BF keine vergleichbaren Taten mehr begehen. Dem Bescheid würden sich überdies keine Gründe entnehmen lassen, weshalb der Verurteilung ein „schweres“ Fehlverhalten zugrunde liege und sei die Begründungspflicht insoweit verletzt worden. Ferner seien nähere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF unterblieben. In der Folge wurde ein Antrag auf Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin gestellt. Begründend wurde ausgeführt, mit der Einvernahme könne bewiesen werden, dass ein Privat- und Familienleben vorliege und dieses geeignet sei, die Interessensabwägung zu Gunsten des BF ausfallen zu lassen. 2.
  3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vor, wo diese am XXXX einlangte.2.
  4. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vor, wo diese am römisch 40 einlangte. 2.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1 Zu den individuellen Umständen des BF 1.1.
  2. Zur Person und zum Aufenthalt des BF Der BF ist Staatsangehöriger Indiens, führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX im indischen Bundesstaat Punjab geboren. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde sein Antrag abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Der BF ist Staatsangehöriger Indiens, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 im indischen Bundesstaat Punjab geboren. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde sein Antrag abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. In der Folge verblieb der BF jedoch unrechtmäßig in Österreich. Am XXXX heiratete er in Linz eine tschechische Staatsangehörige, woraufhin ihm eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers) mit Gültigkeit XXXX ausgestellt wurde. In der Folge verblieb der BF jedoch unrechtmäßig in Österreich. Am römisch 40 heiratete er in Linz eine tschechische Staatsangehörige, woraufhin ihm eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers) mit Gültigkeit römisch 40 ausgestellt wurde. 1.1.
  3. Zum Leben des BF in Österreich Die Ehefrau des BF verfügt seit XXXX durchgehend über einen aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Am XXXX wurde ihr erstmals eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Sie lebt in Österreich in ihrem eigenen Haus, in welchem auch der BF bis zu seiner Festnahme gewohnt hat. Abgesehen von seiner Ehefrau hat der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Ehefrau des BF verfügt seit römisch 40 durchgehend über einen aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Am römisch 40 wurde ihr erstmals eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Sie lebt in Österreich in ihrem eigenen Haus, in welchem auch der BF bis zu seiner Festnahme gewohnt hat. Abgesehen von seiner Ehefrau hat der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Während seines Aufenthalts in Österreich hat sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und gute Deutschkenntnisse angeeignet. Im Jahr 2015 hat er für die Dauer von sechs Monaten im Sikh-Tempel Essen verteilt. Auch in den Jahren 2019 und 2020 hat er im Sikh-Tempel ausgeholfen. Davon abgesehen hat sich der BF nicht ehrenamtlich engagiert oder aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilgenommen. Der BF ist seit seiner Einreise im Jahr XXXX verschiedenen unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Konkret hat er von XXXX bis XXXX als Zusteller gearbeitet, wobei er sich jedoch erst ab XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet hat. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX hat er ein eigenes Unternehmen betrieben. Seit XXXX ist er Geschäftsführer eines Unternehmens im Geschäftszweig Zeitungs- und Essenszuteilung. Zusätzlich ist er von XXXX einer unselbstständigen Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen. Im Anschluss darauf hat er im selben Unternehmen bis XXXX als Gebietsleiter gearbeitet. Der BF ist seit seiner Einreise im Jahr römisch 40 verschiedenen unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Konkret hat er von römisch 40 bis römisch 40 als Zusteller gearbeitet, wobei er sich jedoch erst ab römisch 40 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet hat. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 hat er ein eigenes Unternehmen betrieben. Seit römisch 40 ist er Geschäftsführer eines Unternehmens im Geschäftszweig Zeitungs- und Essenszuteilung. Zusätzlich ist er von römisch 40 einer unselbstständigen Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen. Im Anschluss darauf hat er im selben Unternehmen bis römisch 40 als Gebietsleiter gearbeitet. 1.1.
  4. Strafrechtliches Fehlverhalten Am XXXX wurde der BF festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am XXXX war der BF mit mehreren Freunden in einem Lokal, wobei er einen anderen indischen Gast, der im Lokal offensichtlich bereits betrunken indische Lieder sang, filmte. Das gefiel diesem Gast jedoch nicht, weshalb es zu einer Auseinandersetzung kam. Es wurden Telefonnummern ausgetauscht. In der Folge vereinbarte der BF mit dem anderen Gast für den nächsten Tag ein Treffen zwecks einer „Aussprache“. Zur vereinbarten Aussprache erschien diese Person am folgenden Tag mit zwei Freunden. Der BF brachte seinerseits vier Freunde mit. Der BF und seine Freunde hatten Cricketschläger und Macheten mit, zumal sie sich für die Auseinandersetzung am Vorabend rächen und Dominanz demonstrieren wollten. In Umsetzung des Tatplans attackierten sie die gegnerische Gruppe und schlugen auf diese ein, wobei insbesondere der BF auch die mitgebrachte Machete gegen seine Opfer einsetzte. Dabei hieb er auf eines der Opfer ein. Dieses Opfer erlitt eine Prellung der Lendenwirbelsäule mit Hautabschürfung, eine Prellung des rechten kleinen Fingers, eine Prellung der linken Hüfte sowie eine durch die Machete verursachte Hiebwunde am linken Ellenbogen mit einer rund 15 cm langen klaffenden Weichteilwunde, einer teilweisen Durchtrennung des streckseitigen Oberarmmuskels, einen Bruch des linken Oberarmes knapp über dem Ellenbogengelenk, einer Läsion der speichenseitigen Unterarmnerven und einer 3 cm langen Schnittwunde am linken Unterarm. Die Verletzung war dem Grade nach schwer, die Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit überschritt 24 Tage deutlich. Am römisch 40 war der BF mit mehreren Freunden in einem Lokal, wobei er einen anderen indischen Gast, der im Lokal offensichtlich bereits betrunken indische Lieder sang, filmte. Das gefiel diesem Gast jedoch nicht, weshalb es zu einer Auseinandersetzung kam. Es wurden Telefonnummern ausgetauscht. In der Folge vereinbarte der BF mit dem anderen Gast für den nächsten Tag ein Treffen zwecks einer „Aussprache“. Zur vereinbarten Aussprache erschien diese Person am folgenden Tag mit zwei Freunden. Der BF brachte seinerseits vier Freunde mit. Der BF und seine Freunde hatten Cricketschläger und Macheten mit, zumal sie sich für die Auseinandersetzung am Vorabend rächen und Dominanz demonstrieren wollten. In Umsetzung des Tatplans attackierten sie die gegnerische Gruppe und schlugen auf diese ein, wobei insbesondere der BF auch die mitgebrachte Machete gegen seine Opfer einsetzte. Dabei hieb er auf eines der Opfer ein. Dieses Opfer erlitt eine Prellung der Lendenwirbelsäule mit Hautabschürfung, eine Prellung des rechten kleinen Fingers, eine Prellung der linken Hüfte sowie eine durch die Machete verursachte Hiebwunde am linken Ellenbogen mit einer rund 15 cm langen klaffenden Weichteilwunde, einer teilweisen Durchtrennung des streckseitigen Oberarmmuskels, einen Bruch des linken Oberarmes knapp über dem Ellenbogengelenk, einer Läsion der speichenseitigen Unterarmnerven und einer 3 cm langen Schnittwunde am linken Unterarm. Die Verletzung war dem Grade nach schwer, die Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit überschritt 24 Tage deutlich. Ein weiteres Opfer erlitt durch einen Machetenhieb eine 15 cm lange Hiebwunde an der Streckseite des linken Ellenbogens mit einer Abtrennung des daumenseitigen Anteils der Gelenksrolle des Oberarmknochens und einer Durchtrennung der Muskelansätze der streckseitigen Unterarmmuskeln. Auch diese Verletzung war dem Grad nach schwer und überschritt die Gesundheitsschädigung 24 Tage. Der BF hielt es bei seiner Attacke gegen diese zwei Opfer ernstlich für möglich, sie schwer zu verletzen, wobei es ihm durch seine Vorgangsweise, insbesondere durch den Einsatz der Machete geradezu darauf ankam, den Opfern schwere und schwerste Verletzungen zuzufügen, was ihm letztlich auch gelang. Das dritte Opfer hingegen wurde durch zwei Schläge mit einem Cricketschläger gegen den Kopf in Form einer Schädelprellung mit Hautabschürfung am Hinterkopf leicht verletzt, einen dritten Schlag konnte es abwehren. Die Schläge, durch welche die Verletzung verursacht wurde, wurden ohne erhebliche Wucht gesetzt. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass der BF lediglich davon ausging und sich damit abfand, dass das Opfer zumindest leicht verletzt werde. Als mildernd wurden vom Strafgericht das Geständnis sowie die Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend galt das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen. Weiter wurde vom Strafgericht erwogen, dass angesichts der massivsten Verletzungen, welche den Opfern aus einem vergleichsweise völlig nichtigen und geringfügigen Anlass zugefügt wurden, trotz Geständnis und Unbescholtenheit eine spürbare und zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe unumgänglich war, um dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht zu werden. Ein so massives Vorgehen, welches zu Verletzungen führt, welche die Opfer möglicherweise ihr ganzes Leben lang begleiten und einschränken werden, erfordert auch bei einem Schuldeingeständnis und einer Verantwortungsübernahme durch den Täter eine spürbare Strafe. Eine solche Selbstjustiz ist nach den Ausführungen des Strafgerichts keinesfalls zu tolerieren, sodass sowohl unter general- als auch spezialpräventiven Aspekten eine empfindliche Freiheitsstrafe das Resultat sein muss. Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft. 1.1.
  5. Zur Situation des BF im Fall der Rückkehr Es steht nicht fest, dass der BF im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Für den BF besteht im Fall einer Ansiedlung in Indien nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet mit Blick auf sein Alter und das Fehlen von Vorerkrankungen kein Rückkehrhindernis. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Indien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. In den Jahren 2016 bis 2020 hat sich der BF jeweils für 15 bis 25 Tage urlaubsbedingt im Herkunftsstaat aufgehalten. Er verfügt in Indien zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seines Bruders sowie seiner minderjährigen Tochter. Die Obsorge für seine Tochter obliegt seinen Eltern. Der BF pflegt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat nach wie vor telefonischen Kontakt. Es besteht nicht die Gefahr, dass der BF in Indien in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der BF stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und hat im Herkunftsstaat die Schule mit Matura abgeschlossen. Neben seiner Erstsprache spricht er Hindi sowie Englisch. Der BF ist sohin - unter Beachtung seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung und seiner in Österreich gesammelten Berufserfahrung – in Indien in der Lage, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse (wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse) befriedigen zu können. 1.
  6. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Indien COVID-19 Letzte Änderung: 22.10.2020 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  7. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten. Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
  9. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit SARS-CoV-2 registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen in Kleinstädten und ländlichen Gebieten, wo der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden ist (WKO 10.2020). Durch die COVID-Krise können Schätzungen zu Folge bis zu 200 Mio. in die absolute Armut gedrängt werden. Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten, wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Pandemie und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 06.11.2020 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 7.2020). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 7.2020). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 7.2020) und der und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 7.2020, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (SATP 8.10.2020). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in dieKonfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 7.2020) und der und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 7.2020, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (SATP 8.10.2020). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 4.3.2020). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt esGewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 4.3.2020). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 4.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte. 2019 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. 2020 wurden bis zum 1.
  10. insgesamt 511 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 1.11.2020). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Indien und Pakistan Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vgl. BBC 23.1.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vergleiche BBC 23.1.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZIndien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien und China Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Zusammenstöße entlang der „Line of Actual Control (LAC)“, der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin forderten am 15.6.2020 in den ersten Vorfällen seit 45 Jahren mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in den letzten Monaten gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr als 3.400 Kilometer langen Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2020).(FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in den letzten Monaten gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr als 3.400 Kilometer langen Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2020). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Bestimmender Faktor des indischen Verhältnisses zu China ist das immer wieder auch in Rivalität mündende Neben- und Miteinander zweier alter Kulturen, die heute die beiden bevölkerungsreichsten Staaten der Welt sind. Das bilaterale Verhältnis ist von einem signifikanten Ungleichgewicht zu Gunsten Chinas gekennzeichnet (BICC 7.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). Darüber hinaus bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 7.2020). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis, das durch den mittlerweile beendeten Bürgerkrieg auf Sri Lanka zwischen der tamilischen Minderheit und singhalesischen Mehrheit stark beeinflusst wurde. Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). […] Punjab Letzte Änderung: 23.10.2020 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders als im übrigen Indien dar. Jüngste Berichte internationaler Menschenrechts-NGOs (Amnesty International, Human Rights Watch), aber auch jene des US State Department enthalten keine gesonderten Informationen zum Punjab (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana weiterhin ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2017 wurden 8 Personen durch Terrorakte getötet, 2018 waren es 3 Todesopfer und im Jahr 2019 wurden durch terroristische Gewalt 2 Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Per 13.10.2020 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 13.10.2020). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Religionsfreiheit Letzte Änderung: 05.11.2020 Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 23.9.2020), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und MoralDie Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 23.9.2020), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 4.3.2020) und kaum eingeschränkt (AA 23.9.2020). Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 9.2020). Trotz des insgesamt friedlichen Zusammenlebens existieren zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften Spannungen, die in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen („riots“, Pogrome) führten (AA 23.9.2020). Im Jahr 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der Bharatiya Janata Party (BJP) im Mai nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 28.04.2020). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Diskriminierung und Vandalismus (USDOS 10.6.2020). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2011, sind Hindus (79,8 Prozent), Muslime (14,2 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,7 Prozent) (CIA 9.10.2020). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.6.2020). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.6.2020). Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit hinduistischer Mehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder „Verlockung“ erfolgt, was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 4.3.2020). Neun der 28 Bundesstaaten haben Gesetze, die religiöse Konversion einschränken: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh ”Nötigung“ der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch „Betrug“, „Gewalt“ und „Anstiftung“ umfassen. Die Definition von „Verführung“ wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS 10.6.2020). Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020). Gewalt gegen religiöse Minderheiten, wurde 2017 in Indien zu einer zunehmenden Bedrohung (HRW 18.1.2018), doch hat es die Regierung verabsäumt, Richtlinien des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung, wie auch der Untersuchung von Angriffen auf religiöse Minderheiten und andere gefährdete Gemeinschaften, welche häufig von BJP-Anhängern angeführt werden, umzusetzen (HRW 14.1.2020). 2019 hat es die Regierung verabsäumt, die Vorgaben des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung und Aufklärung von Übergriffen des in vielen Fällen von Bharatiya Janata Party (BJP)-Anhängern angeführten Mobs auf religiöse Minderheiten und andere vulnerable Bevölkerungsgruppen umzusetzen (HRW 14.1.2020). Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020). Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; und ging auch mit der Zunahme eines strammen (Hindu-) Nationalismus einher. Den erneuten deutlichen Wahlsieg der BJP 2019 sehen einzelne Gruppen daher mit Sorge (AA 23.9.2020). Die Datenlage zur Entwicklung von Hassverbrechen in Indien in den letzten Jahren ist uneinheitlich und erschwert eine genaue Einordnung. Die Zahl stieg von insgesamt 701 Vorfällen (116 Tote, 2138 Verletzte) im Jahr 2010 zunächst auf 823 Vorfälle (133 Tote, 2269 Verletzte) 2013 an, um dann nach einem Rückgang 2014 wieder auf 822 Vorfälle (111 Tote, 2384 Verletzte) im Jahr 2017 anzusteigen. Seit 2018 hat die Regierung bislang keine Zahlen vorgelegt (AA 23.9.2020). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle gemeinschaftlicher Gewalt statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). […] Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 22.10.2020 Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von denAktivitäten der „Naxaliten“ in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 23.9.2020). Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Myanmar. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 11.3.2020). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 9.2020). […] Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 23.10.2020 Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden.

Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Mio. Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und 2017/18 beiDas Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020/2021 (

  1. April 2020 bis
  2. Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020).6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020 aus 2021, (
  3. April 2020 bis
  4. Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020). 2017 lag die Erwerbsquote bei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Frauen sind weniger häufig als Männer berufstätig (FES 9.2019). Indien besitzt mit ca. 520 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt

(2012). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote bei 7,6 Prozent, 2020 bei 10,8 Prozent. Für 2021 wird eine Arbeitslosenrate von 9,5 Prozent erwartet (WKO 10.2020). Der indischeArbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungsund Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 1.852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 7.2020). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 2019). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018). 55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 05.11.2020 Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 9.2020; vgl. BAMF 3.9.2018). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018). Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018).9.2020; vergleiche BAMF 3.9.2018). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018). Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.500 solcher Kliniken in Indien, von denen 15.700 von nur einem Arzt betrieben werden. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 3.9.2018). Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von – vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 9.2020). Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 26.8.2019) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (GTAI 23.4.2020). In ländlichen Gebieten ist der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden. Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen (WKO 10.2020). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 3.9.2018). Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch „Modicare“ genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 9.2020). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 3.9.2018). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 23.9.2020). Apotheken sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 3.9.2018). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 23.9.2020). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 3.9.2018). […] Rückkehr Letzte Änderung: 23.10.2020 Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020). […]
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Gang des Verfahrens: Die Feststellungen zur Identität des BF (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) stützen sich auf die im Akt aufliegende Kopie seines Reisepasses (vgl. AS 179f.). Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zum Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz aus dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Identität des BF (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) stützen sich auf die im Akt aufliegende Kopie seines Reisepasses vergleiche AS 179f.). Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zum Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz aus dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Weiters gründen sich die Feststellungen zu seinem Verbleib in Österreich, zur Eheschließung mit einer tschechischen Staatsangehörigen, zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie zu den Wohnverhältnissen des Ehepaars bis zu seiner Inhaftierung auf dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom XXXX in Verbindung mit dem amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister sowie dem im Akt aufliegenden Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den BF. Hinweise, dass der BF in Österreich- abgesehen von seiner Ehefrau - über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weiters gründen sich die Feststellungen zu seinem Verbleib in Österreich, zur Eheschließung mit einer tschechischen Staatsangehörigen, zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie zu den Wohnverhältnissen des Ehepaars bis zu seiner Inhaftierung auf dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 in Verbindung mit dem amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister sowie dem im Akt aufliegenden Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den BF. Hinweise, dass der BF in Österreich- abgesehen von seiner Ehefrau - über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ferner gründen die Feststellungen zum durchgehend gemeldeten Wohnsitz der Ehefrau des BF sowie zur erstmaligen Ausstellung einer Anmeldebescheinigung auf dem amtswegig eingeholten historischen Auszug aus dem Melderegister sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom XXXX . Ferner gründen die Feststellungen zum durchgehend gemeldeten Wohnsitz der Ehefrau des BF sowie zur erstmaligen Ausstellung einer Anmeldebescheinigung auf dem amtswegig eingeholten historischen Auszug aus dem Melderegister sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom römisch 40 . Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des BF, zu seinen Deutschkenntnissen sowie seiner Tätigkeit im Sikh-Tempel stützen sich ebenso auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX , welches angesichts der Aufenthaltsdauer des BF plausibel erscheint. Anhaltspunkte, dass sich der BF darüber hinaus ehrenamtlich engagiert oder aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilgenommen hätte, sind demgegenüber nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des BF, zu seinen Deutschkenntnissen sowie seiner Tätigkeit im Sikh-Tempel stützen sich ebenso auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom römisch 40 , welches angesichts der Aufenthaltsdauer des BF plausibel erscheint. Anhaltspunkte, dass sich der BF darüber hinaus ehrenamtlich engagiert oder aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilgenommen hätte, sind demgegenüber nicht hervorgekommen. Festzuhalten ist weiter, dass das Vorbringen des BF zu seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich im Wesentlichen Deckung in dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX (vgl. AS 185ff.) findet und daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Die Feststellung, wonach der BF sich erst ab dem XXXX zur Sozialversicherung der Selbstständigen gemeldet hat, ergibt sich ebenso aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX . Festzuhalten ist weiter, dass das Vorbringen des BF zu seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich im Wesentlichen Deckung in dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 vergleiche AS 185ff.) findet und daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Die Feststellung, wonach der BF sich erst ab dem römisch 40 zur Sozialversicherung der Selbstständigen gemeldet hat, ergibt sich ebenso aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 . Die Feststellungen zur Festnahme des BF am XXXX , der Verhängung der Untersuchungshaft sowie zu seinem strafrechtlichen Fehlverhalten des BF gründen überdies auf einem Strafregisterauszug in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Festnahme des BF am römisch 40 , der Verhängung der Untersuchungshaft sowie zu seinem strafrechtlichen Fehlverhalten des BF gründen überdies auf einem Strafregisterauszug in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit der Information der Justizanstalt Wien-Simmering vom XXXX (vgl. AS 131) ergibt sich darüber hinaus, dass sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit der Information der Justizanstalt Wien-Simmering vom römisch 40 vergleiche AS 131) ergibt sich darüber hinaus, dass sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation des BF im Fall der Rückkehr nach Indien 2.2.
  4. In Bezug auf die Rückkehrsituation des BF ist zunächst festzuhalten, dass der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX vorbrachte, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs verfolgt zu werden. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als vollkommen unsubstantiiert, zumal der BF weiter anführte, sich im Zeitraum von XXXX bis XXXX einmal im Jahr für eine Dauer von 15 bis zu 25 Tagen urlaubsbedingt in Indien aufgehalten zu haben. Bereits vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verfolgung droht. Hinzu kommt, dass der BF selbst darauf verwies, bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz ein diesbezügliches Vorbringen erstattet zu haben. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen. In der Entscheidung wurde erwogen, dass der BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen konnte. Auch den notorischen Berichten zur Situation in Indien lassen sich für eine solche Annahme keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der BF den Ausführungen des Bundesamtes, wonach ihm im Herkunftsstaat keine Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe (vgl. Seite 42 bis 44 des angefochtenen Bescheids), in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht einmal ansatzweise entgegengetreten ist.2.2.
  5. In Bezug auf die Rückkehrsituation des BF ist zunächst festzuhalten, dass der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 vorbrachte, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs verfolgt zu werden. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als vollkommen unsubstantiiert, zumal der BF weiter anführte, sich im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 einmal im Jahr für eine Dauer von 15 bis zu 25 Tagen urlaubsbedingt in Indien aufgehalten zu haben. Bereits vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verfolgung droht. Hinzu kommt, dass der BF selbst darauf verwies, bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz ein diesbezügliches Vorbringen erstattet zu haben. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. In der Entscheidung wurde erwogen, dass der BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen konnte. Auch den notorischen Berichten zur Situation in Indien lassen sich für eine solche Annahme keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der BF den Ausführungen des Bundesamtes, wonach ihm im Herkunftsstaat keine Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe vergleiche Seite 42 bis 44 des angefochtenen Bescheids), in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht einmal ansatzweise entgegengetreten ist. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite oder von privaten Dritten droht. Ebenso wenig lässt sich den Berichten zur allgemeinen Situation in Indien entnehmen, dass dort ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass der BF allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Gegenteiliges wurde von ihm im gesamten Verfahren nicht behauptet. 2.2.
  6. Die Feststellung, wonach der BF im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der BF an einer gesundheitlichen Einschränkung leiden würde oder seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Ein solcher Sachverhalt wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb festzustellen war, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Ebenso wenig sind im Verfahren Hinweise hervorgekommen, dass der BF an einer Vorerkrankung leidet, aufgrund welcher er im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 einem erhöhten Risiko unterliegt, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Schulbildung, zu seinen urlaubsbedingten Aufenthalten im Herkunftsstaat, zu seinen Angehörigen in Indien sowie zum bestehenden Kontakt zu diesen beruhen auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom XXXX sowie der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde seiner Tochter. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Schulbildung, zu seinen urlaubsbedingten Aufenthalten im Herkunftsstaat, zu seinen Angehörigen in Indien sowie zum bestehenden Kontakt zu diesen beruhen auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 sowie der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde seiner Tochter. Aufgrund seiner individuellen Umstände, insbesondere seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner in Österreich gesammelten Berufserfahrung sowie seiner familiären Anknüpfungspunkte, ist sohin nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Wiederansiedlung im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Auch die Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat lassen einen derartigen Rückschluss nicht zu. Folglich war festzustellen, dass der BF keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt hat, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche bereits dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden und denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf das Länderinformationsblatt Indien vom 11.11.2020, Version
  8. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen sowie nichtoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für den erkennenden Richter kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Gericht hat sich ferner durch Einschau in das nunmehr aktuelle Länderinformationsblatt vom 31.05.2021, Version 4, darüber vergewissert, dass sich die entscheidungsrelevante Lage in Indien zwischenzeitlich weder hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage noch im Hinblick auf die Situation von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs oder die spezifische Situation von Rückkehrenden maßgeblich geändert hat.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche ist im Bereich des Asyl- und Fremdenpolizeirechts nicht vorgesehen – Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche ist im Bereich des Asyl- und Fremdenpolizeirechts nicht vorgesehen – Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zum Aufenthaltsverbot 3.1.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; § 67 FPG lautet: Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 66 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“ § 9 BFA-VG lautet auszugsweise: Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]“ 3.1.
  10. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und hat am XXXX eine tschechische Staatsangehörige geheiratet. Der Ehefrau des BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Sie ist

§ 51

NAG aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, weil sie seit XXXX durchgehend in Österreich ihren Hauptwohnsitz hat und seit spätestens XXXX Arbeitnehmerin ist, dies unabhängig davon, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Nicht von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang nämlich die Höhe der Vergütung, das Ausmaß der Arbeitszeit und/oder die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, „Kommentar zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2016“, § 51, Rz 8f, unter Verweis auf EuGH vom 26.02.1992, C-357/89).Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und hat am römisch 40 eine tschechische Staatsangehörige geheiratet. Der Ehefrau des BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Sie ist

Paragraph 51, NAG aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, weil sie seit römisch 40 durchgehend in Österreich ihren Hauptwohnsitz hat und seit spätestens römisch 40 Arbeitnehmerin ist, dies unabhängig davon, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Nicht von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang nämlich die Höhe der Vergütung, das Ausmaß der Arbeitszeit und/oder die Dauer des Dienstverhältnisses vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, „Kommentar zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2016“, Paragraph 51,, Rz 8f, unter Verweis auf EuGH vom 26.02.1992, C-357/89). Der BF ist somit seit seiner Eheschließung am XXXX begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und hält sich seither rechtmäßig in Österreich auf. Der BF ist somit seit seiner Eheschließung am römisch 40 begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und hält sich seither rechtmäßig in Österreich auf. Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf acht Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF aufgrund des seiner rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Folglich hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall den Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG herangezogen. Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf acht Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF aufgrund des seiner rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Folglich hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall den Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG herangezogen. Allerdings ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen, wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat. Demnach ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra

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