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{'item': 'W142 2149479-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW142 2149479-1 SpruchW142 2149479-1/30E, W142 2149479-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zl. 1021702207-14723509, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zl. 1021702207-14723509, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Ajuran, Moslem und ledig. Er sei in XXXX geboren. Er habe die Schule in Mogadischu von 2004 bis 2012 besucht. In Somalia würden noch seine Eltern, seine beiden Brüder und seine vier Schwestern leben. Ein Bruder sei im Jahr 2012 verstorben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass Al Shabaab in sein Haus gekommen seien und seinen Bruder umgebracht hätten. Er sei auch angeschossen worden. Sein Bruder habe früher mit der Al Shabaab zusammengearbeitet. Seine Familie habe gesagt, dass er nicht mehr für die Al Shabaab arbeiten solle und deshalb sei er von ihnen umgebracht worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben aufgrund der Al Shabaab.
  3. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Ajuran, Moslem und ledig. Er sei in römisch 40 geboren. Er habe die Schule in Mogadischu von 2004 bis 2012 besucht. In Somalia würden noch seine Eltern, seine beiden Brüder und seine vier Schwestern leben. Ein Bruder sei im Jahr 2012 verstorben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass Al Shabaab in sein Haus gekommen seien und seinen Bruder umgebracht hätten. Er sei auch angeschossen worden. Sein Bruder habe früher mit der Al Shabaab zusammengearbeitet. Seine Familie habe gesagt, dass er nicht mehr für die Al Shabaab arbeiten solle und deshalb sei er von ihnen umgebracht worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben aufgrund der Al Shabaab.
  4. Am 17.05.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF aufgrund persönlicher Motive, eventuell um ein besseres Leben zu führen, aus seinem Heimatland ausgereist sei. Es würden keine individuellen Tatsachen vorliegen, die dafürsprechen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art.3 EMRK darstellen. Außerdem würden die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF aufgrund persönlicher Motive, eventuell um ein besseres Leben zu führen, aus seinem Heimatland ausgereist sei. Es würden keine individuellen Tatsachen vorliegen, die dafürsprechen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen. Außerdem würden die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
  7. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  8. Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 legte die rechtskundige Vertretungsbevollmächtigte zum Beweis für die Schussverletzung des BF einige Fotos der Narbe vor. Weiters wurde wie folgt ausgeführt: „Der BF wurde nach dem Anschlag ins Krankenhaus gebracht und erst am Folgetag entlassen. Er konnte daher am Begräbnis seines Bruders, der schon am Tag nach dem Anschlag begraben wurde, nicht teilnehmen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nahm der BF seinen Aufenthalt in Hamarwayn bei einem Freund und dessen Familie. Er konnte daher die Schule nicht mehr besuchen und arbeitete auch nicht mehr. Er lebte in der Folge bei der Familie des Freundes, auch mit bescheidener finanzieller Unterstützung seiner Mutter; seine Familie hat Geld für die Flucht des BF gesammelt. Seinen Onkel, bei dem er zuvor jahrelang lebte, hat er nach dem Anschlag nur mehr einmal im Krankenhaus gesehen. Der BF konnte nicht bei ihm bleiben. Der Onkel verkaufte das Haus in Mogadischu, gab sein Unternehmen auf und flüchtete nach Uganda. Der BF erhielt in Somalia nach dem Anschlag mehrere Drohanrufe und SMS von Mitgliedern der Al Shabaab und wechselte daraufhin auch seine SIM-Karte. Kurz vor seiner Flucht aus Somalia erhielt der BF eine Einladung zu einer Hochzeit. Wie bereits angegeben, gab es aber gar keine Hochzeit, sondern handelte es sich dabei um eine Falle. Der BF sollte in einen Hinterhalt gelockt werden. Der BF möchte auf einige kleine Ungenauigkeiten in der Protokollierung seiner Angaben hinweisen. Er führt diese darauf zurück, dass bisher im Verfahren keine wortwörtliche Rückübersetzung der Protokolle stattfand. Bei der Polizei erhielt er seiner Erinnerung nach überhaupt keine Rückübersetzung. Beim BFA gab es eine zügige Rückübersetzung, es war aber mehr eine kursorische Übersetzung und keine wortwörtliche. Im Übrigen war die Verständigung mit dem Dolmetscher beim BFA gut und sind dem BF nur wenige Ungenauigkeiten in dieser Niederschrift aufgefallen. So hat er insbesondere nicht gesagt, dass ihm die Angaben vor der Polizei rückübersetzt worden wären (S. 2), es kam zu einigen Missverständnissen in der Schilderung der Chronologie auf S.
  9. Die Schule in Mogadischu besuchte er nur bis zur Ermordung seines Bruders im Februar
  10. Dementsprechend ist auch bei der polizeilichen Erstbefragung ein Schulbesuch von 2004 bis 2012 in Mogadischu festgehalten. Ebenso wenig kellnerte er bis 2013, sondern hat er stets angegeben, bis zum Anschlag im Februar 2012 im Café seines Onkels gearbeitet zu haben. Unrichtig ist auch, dass es nur Droh-SMS gegeben hätte. Es waren auch Anrufe, wie der BF auf S. 5 der Niederschrift explizit angegeben hat. Wenn protokolliert wurde „Mein Bruder wurde in seinem Haus ermordet“, möchte der BF klarstellen, dass er damit das Haus des Onkels in Mogadischu meinte. Der Bruder hatte kein eigenes Haus, sondern wohnte zuletzt wieder beim Onkel. Der BF wollte mit „Ich hatte dort keinen und konnte dort nicht leben.“ zum Ausdruck bringen, dass er Angst um sein Leben hatte. Der BF erlaubt sich weiters darauf hinzuweisen, dass die Al Shabaab weiterhin höchst aktiv sind und es in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Anschlägen kam. […] Als Bruder eines Al-Shabaab-Deserteurs, der den Al Shabaab zudem persönlich bekannt ist, der von ihnen bereits angegriffen wurde und nur knapp mit dem Leben davonkam, der telefonisch bedroht wurde und in einen Hinterhalt gelockt wurde, befürchtet der BF aufgrund einer oppositionellen politischen und religiösen Einstellung von den Al Shabaab verfolgt zu werden, wogegen ihn der somalische Staat nicht effizient schützen kann. Zudem ist er, wie im bisherigen Verfahren dargelegt, auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheiten-Clan der Ajuran besonders exponiert. […] Der BF lebt mittlerweile schon mehr als sechseinhalb Jahre durchgehend rechtmäßigen Österreich und hat sich in dieser Zeit hervorragend sprachlich, sozial und auch beruflich integriert. Es liegt somit eine sehr lange Aufenthaltsdauer von deutlich über fünf Jahren vor und die Dauer des Verfahrens liegt auch nicht in seiner Sphäre. Der BF hat aufgrund seines besonderen Lerneifers bereits im Jahr 2018 Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 (nachgewiesen durch ÖSD-Diplom) erwerben können. Seine Deutschkenntnisse hat er aufgrund des äußerst intensiven Kontakts mit Österreichern stetig verbessert. Von Anfang an hat er an Bildungsmaßnahmen teilgenommen, so etwa an Kursen der Kärntner Volkshochschulen. Schon im Jahr 2014, 2015 hat er sich durch besonders gute Leistungen und besonderes Engagement im Deutschkurs hervorgetan. […] In Österreich hat er seinen Pflichtschulabschluss mit überdurchschnittlich guten Noten (dreimal sehr gut, einmal gut, einmal befriedigend) nachgeholt und sich auch einige Monate an der HTL in XXXX sowie am BRG XXXX weitergebildet.Weiters wurde wie folgt ausgeführt: „Der BF wurde nach dem Anschlag ins Krankenhaus gebracht und erst am Folgetag entlassen. Er konnte daher am Begräbnis seines Bruders, der schon am Tag nach dem Anschlag begraben wurde, nicht teilnehmen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nahm der BF seinen Aufenthalt in Hamarwayn bei einem Freund und dessen Familie. Er konnte daher die Schule nicht mehr besuchen und arbeitete auch nicht mehr. Er lebte in der Folge bei der Familie des Freundes, auch mit bescheidener finanzieller Unterstützung seiner Mutter; seine Familie hat Geld für die Flucht des BF gesammelt. Seinen Onkel, bei dem er zuvor jahrelang lebte, hat er nach dem Anschlag nur mehr einmal im Krankenhaus gesehen. Der BF konnte nicht bei ihm bleiben. Der Onkel verkaufte das Haus in Mogadischu, gab sein Unternehmen auf und flüchtete nach Uganda. Der BF erhielt in Somalia nach dem Anschlag mehrere Drohanrufe und SMS von Mitgliedern der Al Shabaab und wechselte daraufhin auch seine SIM-Karte. Kurz vor seiner Flucht aus Somalia erhielt der BF eine Einladung zu einer Hochzeit. Wie bereits angegeben, gab es aber gar keine Hochzeit, sondern handelte es sich dabei um eine Falle. Der BF sollte in einen Hinterhalt gelockt werden. Der BF möchte auf einige kleine Ungenauigkeiten in der Protokollierung seiner Angaben hinweisen. Er führt diese darauf zurück, dass bisher im Verfahren keine wortwörtliche Rückübersetzung der Protokolle stattfand. Bei der Polizei erhielt er seiner Erinnerung nach überhaupt keine Rückübersetzung. Beim BFA gab es eine zügige Rückübersetzung, es war aber mehr eine kursorische Übersetzung und keine wortwörtliche. Im Übrigen war die Verständigung mit dem Dolmetscher beim BFA gut und sind dem BF nur wenige Ungenauigkeiten in dieser Niederschrift aufgefallen. So hat er insbesondere nicht gesagt, dass ihm die Angaben vor der Polizei rückübersetzt worden wären (S. 2), es kam zu einigen Missverständnissen in der Schilderung der Chronologie auf S.
  11. Die Schule in Mogadischu besuchte er nur bis zur Ermordung seines Bruders im Februar
  12. Dementsprechend ist auch bei der polizeilichen Erstbefragung ein Schulbesuch von 2004 bis 2012 in Mogadischu festgehalten. Ebenso wenig kellnerte er bis 2013, sondern hat er stets angegeben, bis zum Anschlag im Februar 2012 im Café seines Onkels gearbeitet zu haben. Unrichtig ist auch, dass es nur Droh-SMS gegeben hätte. Es waren auch Anrufe, wie der BF auf S. 5 der Niederschrift explizit angegeben hat. Wenn protokolliert wurde „Mein Bruder wurde in seinem Haus ermordet“, möchte der BF klarstellen, dass er damit das Haus des Onkels in Mogadischu meinte. Der Bruder hatte kein eigenes Haus, sondern wohnte zuletzt wieder beim Onkel. Der BF wollte mit „Ich hatte dort keinen und konnte dort nicht leben.“ zum Ausdruck bringen, dass er Angst um sein Leben hatte. Der BF erlaubt sich weiters darauf hinzuweisen, dass die Al Shabaab weiterhin höchst aktiv sind und es in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Anschlägen kam. […] Als Bruder eines Al-Shabaab-Deserteurs, der den Al Shabaab zudem persönlich bekannt ist, der von ihnen bereits angegriffen wurde und nur knapp mit dem Leben davonkam, der telefonisch bedroht wurde und in einen Hinterhalt gelockt wurde, befürchtet der BF aufgrund einer oppositionellen politischen und religiösen Einstellung von den Al Shabaab verfolgt zu werden, wogegen ihn der somalische Staat nicht effizient schützen kann. Zudem ist er, wie im bisherigen Verfahren dargelegt, auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheiten-Clan der Ajuran besonders exponiert. […] Der BF lebt mittlerweile schon mehr als sechseinhalb Jahre durchgehend rechtmäßigen Österreich und hat sich in dieser Zeit hervorragend sprachlich, sozial und auch beruflich integriert. Es liegt somit eine sehr lange Aufenthaltsdauer von deutlich über fünf Jahren vor und die Dauer des Verfahrens liegt auch nicht in seiner Sphäre. Der BF hat aufgrund seines besonderen Lerneifers bereits im Jahr 2018 Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 (nachgewiesen durch ÖSD-Diplom) erwerben können. Seine Deutschkenntnisse hat er aufgrund des äußerst intensiven Kontakts mit Österreichern stetig verbessert. Von Anfang an hat er an Bildungsmaßnahmen teilgenommen, so etwa an Kursen der Kärntner Volkshochschulen. Schon im Jahr 2014, 2015 hat er sich durch besonders gute Leistungen und besonderes Engagement im Deutschkurs hervorgetan. […] In Österreich hat er seinen Pflichtschulabschluss mit überdurchschnittlich guten Noten (dreimal sehr gut, einmal gut, einmal befriedigend) nachgeholt und sich auch einige Monate an der HTL in römisch 40 sowie am BRG römisch 40 weitergebildet. Beweis: - ÖSD Zertifikat B2 vom 19.3.2019- Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung- Schulbesuchsbestätigung der höheren technischen Bundeslehranstalt XXXX für das Wintersemester 2016/2017 (im Akt)- Schulbesuchsbestätigung des BG XXXX für das Wintersemester 2019/2020Beweis: - ÖSD Zertifikat B2 vom 19.3.2019, - Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung, - Schulbesuchsbestätigung der höheren technischen Bundeslehranstalt römisch 40 für das Wintersemester 2016 aus 2017, (im Akt), - Schulbesuchsbestätigung des BG römisch 40 für das Wintersemester 2019/2020 Die schwierigen Umstände wie insbesondere die damaligen Wohnverhältnisse in der Betreuungseinrichtung erschwerten dem BF aber seinem Bildungswunsch weiter erfolgreich nachzugehen. Immer wieder kam es zu Schwierigkeiten, da er nach dem Schulbesuch und dem langen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegenden Weg zu spät in der Unterkunft eintraf und damit gegen Hausregeln verstieß. Auch das Lernen war in der Heimumgebung mit zahlreichen fremden Personen, auch Familien mit Kindern, kaum möglich. Ebenso erschwerten zahlreiche Verlegungen des BF in andere Grundversorgungsquartiere den kontinuierlichen Schulbesuch. Mittlerweile lebt der BF privat und ist nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung untergebracht, was nicht nur einen erheblichen Integrationsschritt, sondern auch eine deutliche Verbesserung seiner Perspektiven darstellt. In die Familie von XXXX wurde der BF wie ein Familienmitglied aufgenommen. Frau XXXX ist XXXX und betreute den BF mehrere Jahre ehrenamtlich, woraus sich eine Freundschaft und letztlich eine familienähnliche Bindung ergab. Der BF pflegt auch eine Freundschaft mit der Tochter der Frau XXXX und deren Freund. Im Ehemann von Frau XXXX , XXXX , hat er eine wichtige männliche Bezugsperson gefunden. […] Aufgrund seiner freundlichen, hilfsbereiten, offenen, friedliebenden und freundlichen Art ist es dem BF rasch gelungen, Freundschaften in Österreich, insbesondere in seinem näheren Umfeld in Kärnten zu knüpfen. […] Gemeinsam mit österreichischen Freunden übt der BF gerne Sport aus, wie sich auch aus exemplarisch vorgelegten Fotos ersehen lässt. So hat er etwa schon 2014 in Wien mit dem American Football Verein Vikings trainiert. […] Der BF hat in Österreich mittlerweile erfolgreich ein Gewerbe angemeldet und ist seit November 2020 selbständig erwerbstätig. Seit dem 16.11.2020 übt er das Gewerbe der Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfache Wartungstätigkeiten aus. […] Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist daher beim BF gegeben. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit verfügte nicht nur über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungs-schutz, sondern auch über ein regelmäßiges Einkommen in einer krisensicheren Branche. Hinzukommt, dass er durch sein freundschaftliches und familiäres Umfeld in Österreich bei Bedarf jederzeit Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen kann. Der BF bezieht keine Grundversorgung mehr, sondern kommt alleine für seinen Lebensunterhalt in Österreich auf, was ebenfalls seine gelungene Integration dokumentiert. Leistungen von Gebietskörperschaften in der nicht in Anspruch. Private Bindungen bestehen beim BF auch aufgrund der Inanspruchnahme von Psychotherapie in Österreich; so hat er bereits eine Gruppentherapie bei einer Psychotherapeutin/Psychologin gemacht und ist weiters beim Verein XXXX zu einer Psychotherapie angemeldet, wo es längere Wartelisten gibt. Er leidet, wie auch seine Freunde wahrnehmen konnten, bedauerlicher Weise an einer Traumatisierung und damit einhergehend auch an Depressionen und versucht damit, durch eine Therapie besser umzugehen zu lernen. […]“Die schwierigen Umstände wie insbesondere die damaligen Wohnverhältnisse in der Betreuungseinrichtung erschwerten dem BF aber seinem Bildungswunsch weiter erfolgreich nachzugehen. Immer wieder kam es zu Schwierigkeiten, da er nach dem Schulbesuch und dem langen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegenden Weg zu spät in der Unterkunft eintraf und damit gegen Hausregeln verstieß. Auch das Lernen war in der Heimumgebung mit zahlreichen fremden Personen, auch Familien mit Kindern, kaum möglich. Ebenso erschwerten zahlreiche Verlegungen des BF in andere Grundversorgungsquartiere den kontinuierlichen Schulbesuch. Mittlerweile lebt der BF privat und ist nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung untergebracht, was nicht nur einen erheblichen Integrationsschritt, sondern auch eine deutliche Verbesserung seiner Perspektiven darstellt. In die Familie von römisch 40 wurde der BF wie ein Familienmitglied aufgenommen. Frau römisch 40 ist römisch 40 und betreute den BF mehrere Jahre ehrenamtlich, woraus sich eine Freundschaft und letztlich eine familienähnliche Bindung ergab. Der BF pflegt auch eine Freundschaft mit der Tochter der Frau römisch 40 und deren Freund. Im Ehemann von Frau römisch 40 , römisch 40 , hat er eine wichtige männliche Bezugsperson gefunden. […] Aufgrund seiner freundlichen, hilfsbereiten, offenen, friedliebenden und freundlichen Art ist es dem BF rasch gelungen, Freundschaften in Österreich, insbesondere in seinem näheren Umfeld in Kärnten zu knüpfen. […] Gemeinsam mit österreichischen Freunden übt der BF gerne Sport aus, wie sich auch aus exemplarisch vorgelegten Fotos ersehen lässt. So hat er etwa schon 2014 in Wien mit dem American Football Verein Vikings trainiert. […] Der BF hat in Österreich mittlerweile erfolgreich ein Gewerbe angemeldet und ist seit November 2020 selbständig erwerbstätig. Seit dem 16.11.2020 übt er das Gewerbe der Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfache Wartungstätigkeiten aus. […] Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist daher beim BF gegeben. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit verfügte nicht nur über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungs-schutz, sondern auch über ein regelmäßiges Einkommen in einer krisensicheren Branche. Hinzukommt, dass er durch sein freundschaftliches und familiäres Umfeld in Österreich bei Bedarf jederzeit Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen kann. Der BF bezieht keine Grundversorgung mehr, sondern kommt alleine für seinen Lebensunterhalt in Österreich auf, was ebenfalls seine gelungene Integration dokumentiert. Leistungen von Gebietskörperschaften in der nicht in Anspruch. Private Bindungen bestehen beim BF auch aufgrund der Inanspruchnahme von Psychotherapie in Österreich; so hat er bereits eine Gruppentherapie bei einer Psychotherapeutin/Psychologin gemacht und ist weiters beim Verein römisch 40 zu einer Psychotherapie angemeldet, wo es längere Wartelisten gibt. Er leidet, wie auch seine Freunde wahrnehmen konnten, bedauerlicher Weise an einer Traumatisierung und damit einhergehend auch an Depressionen und versucht damit, durch eine Therapie besser umzugehen zu lernen. […]“
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF brachte im Wesentlichen wie folgt vor: „R: Sind Sie gesund? BF: Ja, mir geht es gut.[…]R: Haben Sie schon jemals in Österreich gearbeitet? BF: Vorher habe ich nicht gearbeitet, weil ich nicht arbeiten durfte. Aber in den letzten Monaten habe ich einen Gewerbeschein beantragt.R: Wollen Sie ein Geschäft aufmachen? BF: Als Hausbetreuer.R: Haben Sie den Gewerbeschein schon? BF: Ja.R: Und arbeiten Sie schon als Hausbetreuer? BF: Ja, ich habe bereits gearbeitet und alle Bestätigungen wurden vorgelegt. R: Sie haben bereits Deutschzertifikat bis B2? BF: Ja. Das habe ich Anfang 2019 gemacht. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Enge Verwandte oder Familie habe ich nicht. Aber ich habe erst vor kurzer Zeit erfahren, dass ein Mann, der den gleichen Clan hat wie ich, hier in Österreich lebt. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ajuran.R: Wo lebt der hauptsächlich in Somalia? BF: Am meisten leben sie in Kenia, aber in Somalia leben sie in der Region Gedo, in Lower Shabelle, wie zB Badhere und Garbahaarey. R: Wo haben Sie ständig in Somalia gelebt? BF: Bis zu meinem
  14. Lebensjahr habe ich in Garbahaarey gelebt und danach habe ich in Mogadischu gelebt. R: Wieso haben Sie dann nicht mehr in Garbahaarey gelebt? BF: Weil die Sicherheitslage in Garbahaarey sehr schlecht war und die Al Shabaab kontrolliert hat.R: Können Sie die Jahreszahlen angeben, von wann bis wann Sie in Mogadischu gelebt haben? BF: Ich habe in Mogadischu von 2004 bis Ende 2013 gelebt, bis zu meiner Ausreise. R: Haben Sie noch Verwandte, die in Mogadischu leben? BF: Momentan nein. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Insgesamt sieben.R: Wie viele Schwestern und Brüder haben Sie? BF: Ich habe vier Schwestern und drei Brüder.R: Wo leben Ihre vier Schwestern? BF: Meine älteste Schwester und ein Bruder leben in Baadheere. Mein Vater lebt bei meiner Schwester in Baadheere. R: Wie heißt Ihre älteste Schwester? BF: XXXX und mein Bruder, der in Baadheere wie meine Schwester lebt heißt XXXX . Meine Schwester ist eine verheiratete Frau. R: Wo leben Ihre drei anderen Schwestern? BF: Sie leben mit meiner Mutter in Garbahaarey.R: Wo leben Ihre beiden anderen Brüder? BF: Einer ist im Jahr 2012 getötet worden, mein jüngerer Bruder lebt auch mit meiner Mutter in Garbahaarey. R: Von wem wurde Ihr Bruder getötet? BF: Von der Al Shabaab. R: Wo wurde er getötet? BF: In Mogadischu.R: Wie wurde Ihr Bruder getötet? BF: Wir waren zu Hause und die Al Shabaab kamen zu uns und sie haben ihn erschossen.R: Wieso wurde er erschossen, was war der Grund? BF: Er war auch selber ein Al Shabaab-Mitglied und er hat für die Al Shabaab gearbeitet. Danach hat er sich entschieden, Anfang 2012, dass er nicht mehr für die Al Shabaab arbeiten will. Er ist zurückgetreten.R: War dieser Bruder älter oder jünger als Sie? BF: Er war älter als ich. Er war das zweite Kind meiner Eltern.R: Waren Sie auch Mitglied der Al Shabaab? BF: Nein.R: Was für eine Schule haben Sie besucht? BF: Als ich jung war, habe ich die Koranschule besucht und habe den Koran gelernt, bis zu meinem
  15. Lebensjahr. Dann habe ich im Jahr 2004 mit der normalen Schule begonnen, diese habe ich bis zur
  16. Klasse besucht. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Ca. drei Jahre. R: Können Sie mir die Jahreszahlen angeben, von wann bis wann Sie die Koranschule besucht haben? BF: Ich glaube, das war im Jahr 2001.R: Wann haben Sie die normale Schule beendet, in welchem Jahr? BF: Ich habe sie nicht abgeschlossen, aber als ich die
  17. Schulstufe erreicht habe, habe ich die Probleme bekommen und dann musste ich die Schule verlassen. Nachgefragt, das war im Jahr
  18. R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung nicht angegeben, die Koranschule besucht zu haben? BF: Ich wurde nicht danach gefragt.R: Sie wurden nach dem Ausbildungsverlauf gefragt. BF: Ich habe die Frage so verstanden, dass sie nur die normale Schule gemeint haben.R: Was für eine „normale Schule“ haben Sie besucht? Was ist damit gemeint? BF: Es war eine Volks-/Mittelschule, dort unterrichtet man alle Fächer, aber in der Koranschule lernt man nur Arabisch und den Koran.R: Wie lange haben Sie dann die Volksschule besucht? BF: Vier Jahre. R: Wie lange haben Sie die Mittelschule besucht? BF: Auch vier Jahre. R: Wieso haben Sie im Rahmen der Erstbefragung angegeben, lediglich die Grundschule besucht zu haben? BF: Ich habe gesagt, dass ich bis zur
  19. Schulstufe die Schule absolviert habe, kann sein, dass sie mich falsch verstanden haben.R: Dieser Clan Ajuran, ist das ein Hauptclan? BF: Ajuran ist ein Hauptclan, aber es ist nicht wie bei den größeren Clans wie Hawiye und Darot. R: Haben Sie auch einen Subclan? BF: Mein Subclan ist Walamooge (phonetisch). R: Können Sie mir auch Ihren Subsubclan nennen? BF: Subsubclan ist Sharmaarke.R: Wie hat Ihr Bruder geheißen, der 2012 getötet wurde? BF: XXXX . R: Sie haben gesagt, mit zehn Jahren sind Sie nach Mogadischu übersiedelt. Mit wem haben Sie dort zusammengelebt? BF: Mit meinem Onkel mütterlicherseits. R: Ihre Eltern sind im Geburtsort geblieben, in Garbahaarey? BF: Nein, meine Eltern sind geschieden. Mein Vater lebt mit meiner Schwester und meine Mutter lebt in Garbahaarey. R: Ihre Mutter ist also in Garbahaarey geblieben. Seit wann lebt Ihr Vater in Baadheere? BF: Seit
  20. R: Wieso sind Sie dann mit dem Onkel ms nach Mogadischu übersiedelt? Warum sind Sie nicht bei Ihrer Mutter geblieben? BF: In Garbahaarey gab es keine guten Schulen bzw. Weiterbildungsmöglichkeiten. Meine Mutter hat gesagt, ich soll zu meinem Onkel gehen. R: Sind nur Sie alleine zu Ihrem Onkel ms gezogen oder sind auch andere Geschwister mit Ihnen mitgezogen? BF: Am Anfang, 2004, bin ich alleine zu ihm gezogen. Nach zwei Jahren, im Jahr 2006, kam mein Bruder zu mir. R: Sind andere Geschwister nachgezogen? BF: Nein.R: Wie hat Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Sie ist Hebamme. Sie arbeitet nicht in einem Spital, sondern sie ist eine Geburtshelferin zu Hause. Sie macht das traditionell. R: Sind Sie mit Ihren Eltern in Kontakt, rufen Sie sie an? BF: Ich habe nur mit meiner Mutter Kontakt und ich rufe sie einmal im Monat an.R: Haben Sie einen Beruf erlernt in Somalia? BF: Ich habe keinen Beruf erlernt, aber ich habe in einem Kaffeehaus als Kellner gearbeitet. R: Können Sie mir Ihre Adresse angeben, wo Sie in Mogadischu gelebt haben? BF: Ich habe in Dharkeenley gelebt.R: Was ist Dharkeenley? BF: Es ist eine Gemeinde in Mogadischu. Es ist eine große Gemeinde und es gibt mehrere Bezirke in dieser Gemeinde.R: Mogadischu ist die Hauptstadt. Was bedeutet „Gemeinde in Mogadischu“? BF: Ich meine damit Bezirk.D gibt an, dass der BF das Wort für Gemeinde verwendet hat. R: Haben Sie in Dharkeenley mit Ihrem Onkel und Ihrem Bruder gemeinsam in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: In einem normalen Haus.R: Was hat Ihr Bruder gearbeitet, der gemeinsam mit Ihnen in Mogadischu war? BF: Am Anfang haben wir gemeinsam in dem Kaffeehaus gearbeitet. Danach wurde er Mitglied bei der Al Shabaab.R: War Ihr Onkel auch Mitglied der Al Shabaab (AS)? BF: Nein er war kein AS-Mitglied, er war Zivilist.R: Wie hat Ihr Onkel geheißen, bei dem Sie gewohnt haben? BF: XXXX .R: Wie hat Ihr Onkel seinen Lebensunterhalt verdient? BF: Ihm gehörte dieses Kaffeehaus, in dem ich gearbeitet habe. R: Sie haben gesagt, Ihr Bruder wurde Mitglied der AS. Wann wurde er AS-Mitglied? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, im Jahr 2006 oder
  21. R: Wie alt war er, als er Mitglied bei der AS wurde? BF: Ich glaube, dass er 23 Jahre alt war. R: Wieso wurde Ihr Bruder Mitglied bei AS, wenn Ihr Onkel kein Mitglied bei AS war? BF: Im Jahr 2006/2007 kamen die äthiopischen Truppen nach Mogadischu. 90 Prozent der Leute, die in Mogadischu lebten, waren Mitglieder der Maxkamadaha. Diese waren gegen die äthiopischen Truppen. R wiederholt die Frage.BF: Damals gab es nicht den Namen Al Shabaab. Wenn die Leute in die Moschee gegangen sind wurde ihnen gesagt, dass die Leute gegen die äthiopischen Truppen kämpfen müssen und alle jungen und kräftigen Männer sind immer mitgegangen und haben mitgekämpft. R: Wieso sagen Sie dann, dass Ihr Bruder Mitglied der AS war? BF: Diese Maxkamadaha sind zerfallen und daraus ist die AS entstanden und er ist AS-Mitglied geworden. R: Von wann bis wann war Ihr Bruder Mitglied der AS? BF: Von 2008 bis Ende
  22. R: Wieso wollte Ihr Bruder dann plötzlich kein AS-Mitglied mehr sein? BF: Ich weiß nicht, was er sich dabei gedacht hat, aber ich vermute, dass er gesehen hat, dass die AS unschuldige Menschen töten, die Leute, die nichts getan haben. Deswegen hat er sich entschieden, zurückzutreten. Das ist nur meine Vermutung. R: Hat Ihr Bruder immer mit Ihnen und Ihrem Onkel gemeinsam im Haus gelebt, auch als er AS-Mitglied war? BF: Er ist nur manchmal zu uns zu Besuch gekommen. Manchmal nur einmal im Monat.R: Hat Ihr Bruder Sie nicht überredet, auch der AS beizutreten? BF: Nein, das hat er nicht gemacht.R: Das scheint unglaubwürdig, dass er das nicht versucht hat. BF: Er hat nie zu mir direkt gesagt, dass ich AS-Mitglied werden soll, aber manchmal hat er erzählt, was die AS macht.R: Hat Ihr Onkel gut geheißen, dass Ihr Bruder bei AS ist? BF: Nein, mein Onkel war dagegen. Jedes Mal, wenn mein Bruder zu uns auf Besuch kam, hat mein Onkel mit ihm gestritten und er hat immer zu ihm gesagt, dass es nicht gut sei, was er macht. R: Wenn die immer gestritten haben, ist es doch unwahrscheinlich, dass Ihr Bruder Sie immer besuchen gekommen ist. BF: Er ist einmal im Monat zu uns auf Besuch gekommen. Nach dem Streit gab es immer eine Versöhnung und mein Onkel hat immer versucht, dass er ihn überzeugt, dass er von der AS zurücktritt. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister aufschreiben und deren derzeitiges Alter? BF schreibt etwas auf ein Blatt Papier (siehe Beilage ./A). BF: Ich weiß nicht, wann sie genau geboren wurden, ich habe das Alter ca. angegeben.R: Ihr Bruder wollte dann nicht mehr bei der AS sein. Was ist dann passiert, als er kein AS-Mitglied mehr sein wollte? BF: Er hat mir und meinem Onkel mitgeteilt, dass er kein AS-Mitglied mehr sein möchte. Dann ist er meistens bei uns geblieben und er hat mit uns gearbeitet im Kaffeehaus. R: Wann war das? Wann hat er es Ihrem Onkel und Ihnen mitgeteilt? BF: Es war Anfang
  23. R: Das heißt, er hat mit Ihnen gemeinsam als Kellner im Kaffeehaus gearbeitet? BF: Ja. R: Was ist in weiterer Folge passiert? BF: Eines nachts sind wir nach der Arbeit nach Hause gegangen. Wir waren zu Hause, es war ca. 22:00 Uhr. In der Nacht ist mein Onkel im Kaffeehaus geblieben. Ich erinnere mich, dass ich im Haus war und mein Bruder draußen saß und telefoniert hat. Dann habe ich Geräusche gehört und bin hinausgegangen. Als ich rauskam begann eine Schießerei. Zwei Männer haben auf meinen Bruder geschossen.R: Was waren das für Männer? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe nur gesehen, dass sie beide vermummt waren.R: Wann war das mit dieser Schießerei? Können Sie nähere zeitliche Angaben machen, Monat, Jahr? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber es war Anfang Februar
  24. Ich glaube, dass es am 08.02.2012 war. R: Ist Ihnen auch etwas passiert bei dieser Schießerei, wurden Sie verletzt? BF: Als die Männer meinen Bruder erschossen haben, war ich schockiert und bin zurück ins Haus gelaufen. Dann wurde ich ohnmächtig. Als ich wieder aufwachte, habe ich gesehen, dass ich verletzt wurde und die Nachbaren vor Ort waren. Ich habe keine Schmerzen gespürt, ich habe nur gesehen, dass mein T-Shirt nass war.R: Das heißt, Ihr Bruder wurde vor dem Haus Ihres Onkels erschossen? BF: Nicht ganz draußen, sondern auf dem Grundstück. R: War das dann im Garten? BF: Es gab keinen Garten, aber ein Holzzaun.R: War um das Haus ein Grundstück, welches mit einem Holzzaun begrenzt war?BF: Ja, am Grundstück wurde er erschossen.R: Welche Verletzungen hatten Sie? Was meinen Sie damit, dass Ihr T-Shirt nass war? BF: Als ich im Spital war hat der Arzt gesagt, dass ich einen Durchschuss erlitten habe. R: Wo hatten Sie diesen Durchschuss erlitten? BF zeigt auf seinen linken Oberkörper.R: Und Ihr Bruder war sofort tot? BF: Ja, er ist verstorben, aber ich habe es nicht gesehen, weil ich im Spital war. Ich war auch nicht bei seiner Beerdigung dabei. R: Wurde Ihr Bruder noch ins Spital gebracht? BF: Die Nachbaren haben uns beide ins Spital gebracht. Mein Onkel ist zu mir gekommen und hat mich informiert, dass mein Bruder bereits verstorben ist. Nachgefragt, es war das Madina-Spital. R: Wie lange waren Sie im Spital aufhältig? BF: Eineinhalb Tage. R: Wohin sind Sie danach gegangen? Wieder in das Haus Ihres Onkels? BF: Nein, ich bin nicht zu meinem Onkel nach Hause gegangen, ich war bei meinem Freund im Bezirk Hamarweyne. R: Wie heißt dieser Freund, bei dem Sie gewesen sind? BF: Er heißt XXXX , das ist der Vorname. Nachgefragt, sein Nachname war XXXX .R: Wurden Sie operiert aufgrund Ihres Durchschusses? BF: Es wurde genäht. Ich weiß nicht, ob der Arzt operiert hat oder nicht, aber es wurde genäht und der Arzt hat mir ein Rezept verschrieben und er hat mir gesagt, ich soll zwei Mal in der Woche zur Apotheke gehen, um meine Narbe zu behandeln. R: Wer ist zur Apotheke gegangen? Sie selber? BF: Jedes Mal, wenn ich diese Behandlung bekommen habe, hat mich XXXX begleitet. R: Was ist mit Ihrem Onkel passiert? Waren Sie mit ihm in Kontakt, während Sie bei Ihrem Freund waren? BF: Das letzte Mal als ich mit meinem Onkel gesprochen habe, war ich im Spital. Danach habe ich nichts mehr von ihm gehört. Ich habe aber später von meiner Mutter erfahren, dass mein Onkel bereits das Land verlassen hat.R: Wann haben Sie das von Ihrer Mutter erfahren? BF: Nach ca. zwei Wochen. R: Wie haben Sie das erfahren? BF: Per Telefon.R: Haben Sie Ihre Mutter angerufen? BF: Ja.R: Sie haben Sie mit Ihrem Onkel gesprochen, hat er Sie im Spital besucht? BF: Ja. R: Wie lange sind Sie bei Ihrem Freund in Hamarweyne geblieben? BF: Bis zu meiner Ausreise Ende 2013.R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Europa gelangt? BF: Ich bin mit dem Auto gefahren und nach Galcaayoo gegangen. Dann bin ich weiter zur Grenze zwischen Äthiopien und Somalia gefahren, nach Wajale.R: Wo liegt Wajale? BF: Es liegt an der Grenze zu Äthiopien. Es ist teilweise in Äthiopien und teilweise in Somalia. R: Sind Sie selbst mit dem Auto gefahren? BF: Nein, ich bin mit einem Bus gefahren, es war ein öffentliches Verkehrsmittel.R: Wieso haben Sie erst Ende 2013 Mogadischu verlassen? BF: Ich hatte immer Angst. Ich habe versucht, mein Leben wieder im Bezirk Hamarweyne aufzubauen und die Schule zu besuchen. Aber es war unmöglich, ich habe immer SMS erhalten. Ich habe einmal einen Anruf erhalten.R: Wer hat Ihnen SMS geschickt? BF: Ich glaube, dass es die AS waren, weil ich immer gelesen habe, was sie geschrieben haben.R: Was stand in diesen SMS? BF: Dass ich kein Moslem bin, dass sie mich töten werden, dass ich nach dem islamischen Recht verurteilt wurde und dass sie mich töten werden. Es stand dort mein vollständiger Name und der Name meiner Mutter. R: Woher sollten die AS Ihre Handynummer haben? BF: Das frage ich mich bis jetzt. Wo ich gearbeitet habe, kamen immer viele Leute hin und niemand wusste, wer ein AS-Mann ist und wer nicht. R: Wie viele Monate haben Sie sich bei Ihrem Freund in Hamarweyne aufgehalten? BF: Ich glaube, dass ich ein Jahr und acht Monate oder ein Jahr und neun Monate bei ihm war. R: Und während dieser Zeit hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrem Onkel? BF: Bis jetzt habe ich keinen Kontakt zu ihm. Aber meine Mutter hat mir erzählt, dass er in Uganda lebt.R: Was haben Sie während dieser langen Zeit bei Ihrem Freund gemacht? BF: Der Vater meines Freundes war ein Fischer und ich habe mit ihm gearbeitet. Von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr abends haben wir am Meer gefischt. R: Wieso hatte Ihre Mutter Kontakt zu Ihrem Onkel und Sie nicht? BF: Der Onkel ruft seine Mutter, meine Großmutter, an. R: Also ist die Großmutter in Kontakt mit dem Onkel? BF: Ja. R: Was hat Ihr Onkel zu Ihnen gesagt, als er Sie im Spital besucht hat? BF: In dem Moment war ich verletzt und konnte nicht mit ihm sprechen. Ich habe nur gesehen, dass er geweint hat. Er hat mir erzählt, dass mein Bruder verstorben ist und er hat mir gesagt, dass er meine Mutter anrufen will, seitdem weiß ich nichts von ihm.R: Wann genau hat Ihr Onkel Sie im Spital besucht? BF: Um Mitternacht. In derselben Nacht. Er und die Nachbarn sind zu mir ins Spital gekommen. Es war in der Nacht, als ich eingeliefert wurde. R: Wieso waren Sie nur eineinhalb Tage in Spital bei so einer starken Verletzung? BF: Das Spital hat viel gekostet und ich konnte mir das nicht leisten. Es ist ein privates Spital und man muss dafür bezahlen.R: Als Sie Besuch vom Onkel und den Nachbarn im Spital bekommen haben, waren Sie da schon verarztet bzw. genäht und sind im Bett gelegen? BF: Ja.R: Wer hat Sie dann vom Spital abgeholt? BF: Die Familie meines Freundes XXXX , sein Vater, seine Mutter und er. R: Und Ihr Freund XXXX hat gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus gelebt? BF: Ja.R: Und Sie haben dann diese lange Zeit gemeinsam mit ihnen gelebt? BF: Ja. R: Wie viele SMS haben Sie bekommen? BF: Ich erinnere mich an zwei. Es waren zwei unterschiedliche Zeiten.R: Welche unterschiedlichen Zeiten waren das? BF: Eine war Anfang 2013 und die andere im Mai
  25. R: Weshalb haben Sie nicht das Handy bzw. die SIM-Karte gewechselt? BF: Ich habe zwei Mal meine SIM-Karte gewechselt. R: Und immer hat die AS Ihre Telefonnummer herausgefunden? Sie wurden jeweils unter diesen beiden verschiedenen Telefonnummern angerufen? BF: Ja, auf beiden Telefonnummern habe ich SMS bekommen. Unter der letzten Nummer habe ich auch einen Anruf bekommen. R: Wie erklären Sie sich, dass die AS Ihre verschiedenen Telefonnummern gewusst hat? BF: Das war der Hauptgrund, warum ich Angst bekommen habe und geflüchtet bin. Das zweite Problem ist, dass niemand weiß, wer ein AS-Mitglied ist und wer nicht.R: Das heißt, während der Zeit, als Sie sich bei Ihrem Freund aufgehalten haben, haben Sie zwei SMS bekommen und einmal einen Anruf bekommen? BF: Ja. R: Wann wurden Sie angerufen? BF: Es war im Mai 2013.R: Wie lange sind Sie nach diesem Anruf dann noch bei Ihrem Freund aufhältig gewesen? BF: Als ich den Anruf bekommen habe, habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat mir empfohlen, dass ich so schnell wie möglich das Land verlassen soll. Sie hat gesagt, sie wird versuchen, für mich Geld zu sammeln, von Ihren Verwandten und der Familie. Als sie mir das Geld geschickt hat, habe ich Ende 2013 das Land verlassen. R: Und ab diesem Anruf im Mai 2013 bis Ende 2013, als Sie Mogadischu verlassen haben, haben Sie als Fischer gearbeitet? BF: Ja, ich habe weitergearbeitet, weil ich geglaubt habe, wenn ich als Fischer arbeite und am Meer bin, dass ich sicher bin. Es war mein Fluchtort. R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie zurückkehren müssten? BF: Ich habe große Angst. In Mogadischu habe ich niemanden. In Garbahaarey ist die AS. Es wird dort schwer zu überleben. R: Wie oft haben Sie Ihre SIM-Karte gewechselt? BF: Zwei Mal.R: Wann genau haben Sie jeweils die SIM-Karte gewechselt? BF: Das erste Mal war Anfang 2013, als ich das erste SMS erhalten habe und das zweite Mal war im Mai 2013, als ich das SMS erhalten habe und angerufen worden bin. R: Als Sie dann die dritte Telefonnummer hatten, haben Sie keine Anrufe und SMS mehr von der AS bekommen? BF: Ja, ich habe keine SMS und Anrufe mehr erhalten. Die Verhandlung wird um 13:14 Uhr unterbrochen und um 13:23 Uhr fortgesetzt. Die RV legt eine Bestätigung vom 30.11.2020 vor. In dieser wird dargelegt, dass der BF an einer Gruppentherapie teilgenommen hat. Des Weiteren ist er auf der Warteliste von ASPIS betreffend eine Psychotherapie. BF: Ich habe immer viel Alkohol getrunken, aber seit einem Jahr weniger. Mit Hilfe der Psychotherapie möchte ich meine Fluchtgründe aufarbeiten. Zeugin, Frau XXXX , wird um 13:25 Uhr aufgerufen und betritt den VH Saal. Die Zeugin wird belehrt. R: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF? Z: Ich habe Herrn XXXX vor drei Jahren kennengelernt und zwar durch eine Nachbarin. Der BF wollte die B2 Prüfung machen und ich habe ihn finanziell unterstützt, aber auch mit ihm Deutsch gelernt und ihn gut auf die B2-Prüfung vorbereitet. R: Verbringen Sie auch Freizeit mit dem BF? Z: Mittlerweile hat sich auch eine Beziehung zum BF gebildet. Wir machen sehr viel miteinander. Er ist bei meiner Nachbarin eingezogen. Wir sehen uns viel und bin ich mittlerweile eine Bezugsperson für ihn geworden. Der BF ist ein strebsamer und intelligenter Mensch. R: Haben Sie Familie? Z: Ja, ich bin verheiratet. Mein Mann ist selbständiger Graveurmeister, meine Tochter ist so alt wie XXXX . R: Wollen Sie sonst etwas angeben zum BF? Z: Er hat sich in unserer Familie sehr integriert. Wir machen sehr viel gemeinsam. Ich habe ihn sehr ermutigt und unterstützt beim BRG XXXX . Ich habe ihn bei der Arbeitssuche unterstützt. Eigentlich hatten wir schon eine Arbeit für ihn. Leider hat es nicht geklappt. R: Wieso hat er dann das BRG nicht gemacht? Z: Es war eine Abendschule und er musste um 22:00 Uhr im Heim sein. Auch die Heimsituation war nicht so, dass er einen Platz zum Lernen hatte. R: Wieso ist er erst so spät auf die Idee gekommen, ein selbständiges Gewerbe anzumelden? Z: Ich bin selbst erst sehr spät darauf gekommen, dass es diese Möglichkeit gibt, sonst hätten wir es schon früher gemacht. Im Frühjahr wird es viele Aufträge, insbesondere Gartenarbeiten, geben, wir haben ein ganzes Netzwerk für den BF aufgebaut. Ich baue sehr auf den BF und er hat mein vollstes Vertrauen. Mein Mann ist die männliche Bezugsperson für den BF, auch er unterstützt ihn wo es geht auch hinsichtlich seiner beruflichen Laufbahn. Die Z wird um 13:35 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen. R an BF: Stimmt es, dass dieser Anruf seitens der AS Sie sehr beunruhigt bzw. verängstigt hat und Sie deshalb Richtung Europa gereist sind? BF: Ab diesem Moment hatte ich sehr große Angst. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst um mein Leben und um das Leben meiner Familie. R an RV: Möchten Sie Fragen stellen an den BF? RV: Gab es nach dem Mai 2013 sonst noch einen Vorfall, der Ihnen Angst gemacht hat? BF: Ja, es gab einen Freund von mir, der in Dharkeenley lebte. Er hat mir erzählt, dass ein Freund von uns heiraten möchte. Er hat mir erzählt, dass die Hochzeitsfeier um 17:00 Uhr nachmittags stattfindet. Ich bin mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren und nach Dharkeenley gegangen. Als ich aus dem Bus ausgestiegen bin, habe ich einen anderen Freund angerufen. Ich habe ihn gefragt, wie es mit der Hochzeit ausschaut, wie man dort feiert. Dann hat das Gegenüber gefragt: „Welche Hochzeit“?R: Wann war diese Hochzeitsfeier? BF: Es war im September
  26. R: Also, ein Freund von Ihnen hat Ihnen erzählt, dass ein Freund heiratet? BF: Als ich in Dharkeenley war und dort die Schule besucht habe, waren diese Jungs meine Mitschüler, sie haben die gleiche Schule besucht. R: Wie hat der Freund geheißen, der Ihnen erzählt hat, dass ein anderer Freund heiratet? BF: Er heißt XXXX . R: Welcher Freund hätte heiraten sollen? BF: XXXX . R: Verstehe ich es richtig, dass XXXX nicht heiraten wollte? BF: Als ich den anderen Freund angerufen habe und er mir erzählt hat, dass es keine Hochzeit gibt, bin ich wieder nach Hamarweyne gefahren und habe versucht, XXXX anzurufen.R: Hat XXXX abgehoben? BF: Nein, sein Handy war abgeschaltet. Dann habe ich noch mehr Angst bekommen und habe mir gedacht, dass vielleicht alle Leute, die ich kenne, AS sind. R: Wer hat Sie ins Krankenhaus gebracht, als Sie verletzt waren? BF: Als ich wach wurde, habe ich zwei Nachbarn von uns gesehen und die haben mich ins Krankenhaus gebracht.R: Wie haben sie Sie ins Krankenhaus gebracht? BF: Mit einem kleinen Bus.R: Wem hat der Bus gehört? BF: Das weiß ich nicht.RV: Welche Rolle spielt Ihre Clanzugehörigkeit bei einer Rückkehr? BF: Mein Clan ist zumeist in der Region Gedo, Garbahaarey und sie unterstützen die AS, auch wenn sie nicht Mitglieder sind. RV: Würde Ihr Clan auch Sie unterstützen? BF: Das glaube ich nicht. Außer von meiner eigenen Familie glaube ich nicht, dass ich von meinem Clan Unterstützung bekomme. R: Weshalb würden Sie nicht von Ihrem Clan unterstützt werden? BF: Erstens ist es ein Minderheitsclan, zweitens sind sie arm. Im politischen Somalia spielen sie keine Rolle. R: Haben Sie aktuelle Länderberichte, die Sie vorlegen wollen? RV: Ich habe noch eine Frage an den BF und zwar zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie. Wie ist diese? BF: Sie finden nur das, was sie am Tag essen. Meine Mutter ist eine Hebamme und dadurch verdient sie ihr Alltagsleben. Mein Vater hat eine Sehbehinderung und er lebt bei meiner Schwester. Damit meine ich, dass er nicht gut sehen kann.R: Was machen Ihre übrigen Brüder? BF: Zwei arbeiten in einem Garten in Garbahaarey und in Baadheere. R: Sind Ihre Schwestern alle verheiratet? BF: Nein, nur meine älteste Schwester. Es gibt auch Diskriminierung. Andere Clans heiraten nicht Mitglieder meines Clans. Erörtert werden folgende Berichte:• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019• Landkarte von Somalia• Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020• Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 08.01.2021• Bericht des US Department of State, Somalia, 11.03.2020• OCHA, 20.10.2020RV: Zur Verfolgung von Familienangehörigen von AS-Desserteuren gibt es einige Berichte, beispielsweise wird im Bericht von EASO vom 25.10.2019 darauf hingewiesen, dass auch Familienmitglieder von Desserteuren Konsequenzen zu befürchten haben. Auch die Staatendokumentation geht davon aus, dass es Fälle gegeben hat, bei welchen Familienangehörige von Zielpersonen der AS bedroht worden sind. In älteren Berichten hat auch UNHCR eine Tötung von Verwandten von AS-Desserteuren bestätigt, so zB im Jahr
  27. Auch ein neuerer Bericht von ARC aus dem Jahr 2018 bestätigt Übergriffe auf Verwandte. „R: Sind Sie gesund? BF: Ja, mir geht es gut., […], R: Haben Sie schon jemals in Österreich gearbeitet? BF: Vorher habe ich nicht gearbeitet, weil ich nicht arbeiten durfte. Aber in den letzten Monaten habe ich einen Gewerbeschein beantragt., R: Wollen Sie ein Geschäft aufmachen? BF: Als Hausbetreuer., R: Haben Sie den Gewerbeschein schon? BF: Ja., R: Und arbeiten Sie schon als Hausbetreuer? BF: Ja, ich habe bereits gearbeitet und alle Bestätigungen wurden vorgelegt. , R: Sie haben bereits Deutschzertifikat bis B2? BF: Ja. Das habe ich Anfang 2019 gemacht. , R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Enge Verwandte oder Familie habe ich nicht. Aber ich habe erst vor kurzer Zeit erfahren, dass ein Mann, der den gleichen Clan hat wie ich, hier in Österreich lebt. , R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ajuran., R: Wo lebt der hauptsächlich in Somalia? BF: Am meisten leben sie in Kenia, aber in Somalia leben sie in der Region Gedo, in Lower Shabelle, wie zB Badhere und Garbahaarey. , R: Wo haben Sie ständig in Somalia gelebt? BF: Bis zu meinem
  28. Lebensjahr habe ich in Garbahaarey gelebt und danach habe ich in Mogadischu gelebt. , R: Wieso haben Sie dann nicht mehr in Garbahaarey gelebt? BF: Weil die Sicherheitslage in Garbahaarey sehr schlecht war und die Al Shabaab kontrolliert hat., R: Können Sie die Jahreszahlen angeben, von wann bis wann Sie in Mogadischu gelebt haben? BF: Ich habe in Mogadischu von 2004 bis Ende 2013 gelebt, bis zu meiner Ausreise. R: Haben Sie noch Verwandte, die in Mogadischu leben? BF: Momentan nein. , R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Insgesamt sieben., R: Wie viele Schwestern und Brüder haben Sie? BF: Ich habe vier Schwestern und drei Brüder., R: Wo leben Ihre vier Schwestern? BF: Meine älteste Schwester und ein Bruder leben in Baadheere. Mein Vater lebt bei meiner Schwester in Baadheere. , R: Wie heißt Ihre älteste Schwester? BF: römisch 40 und mein Bruder, der in Baadheere wie meine Schwester lebt heißt römisch 40 . Meine Schwester ist eine verheiratete Frau. , R: Wo leben Ihre drei anderen Schwestern? BF: Sie leben mit meiner Mutter in Garbahaarey., R: Wo leben Ihre beiden anderen Brüder? BF: Einer ist im Jahr 2012 getötet worden, mein jüngerer Bruder lebt auch mit meiner Mutter in Garbahaarey. , R: Von wem wurde Ihr Bruder getötet? BF: Von der Al Shabaab. , R: Wo wurde er getötet? BF: In Mogadischu., R: Wie wurde Ihr Bruder getötet? BF: Wir waren zu Hause und die Al Shabaab kamen zu uns und sie haben ihn erschossen., R: Wieso wurde er erschossen, was war der Grund? BF: Er war auch selber ein Al Shabaab-Mitglied und er hat für die Al Shabaab gearbeitet. Danach hat er sich entschieden, Anfang 2012, dass er nicht mehr für die Al Shabaab arbeiten will. Er ist zurückgetreten., R: War dieser Bruder älter oder jünger als Sie? BF: Er war älter als ich. Er war das zweite Kind meiner Eltern., R: Waren Sie auch Mitglied der Al Shabaab? BF: Nein., R: Was für eine Schule haben Sie besucht? BF: Als ich jung war, habe ich die Koranschule besucht und habe den Koran gelernt, bis zu meinem
  29. Lebensjahr. Dann habe ich im Jahr 2004 mit der normalen Schule begonnen, diese habe ich bis zur
  30. Klasse besucht. , R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Ca. drei Jahre. , R: Können Sie mir die Jahreszahlen angeben, von wann bis wann Sie die Koranschule besucht haben? BF: Ich glaube, das war im Jahr 2001., R: Wann haben Sie die normale Schule beendet, in welchem Jahr? BF: Ich habe sie nicht abgeschlossen, aber als ich die
  31. Schulstufe erreicht habe, habe ich die Probleme bekommen und dann musste ich die Schule verlassen. Nachgefragt, das war im Jahr
  32. , R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung nicht angegeben, die Koranschule besucht zu haben? BF: Ich wurde nicht danach gefragt., R: Sie wurden nach dem Ausbildungsverlauf gefragt. BF: Ich habe die Frage so verstanden, dass sie nur die normale Schule gemeint haben., R: Was für eine „normale Schule“ haben Sie besucht? Was ist damit gemeint? BF: Es war eine Volks-/Mittelschule, dort unterrichtet man alle Fächer, aber in der Koranschule lernt man nur Arabisch und den Koran., R: Wie lange haben Sie dann die Volksschule besucht? BF: Vier Jahre. , R: Wie lange haben Sie die Mittelschule besucht? BF: Auch vier Jahre. , R: Wieso haben Sie im Rahmen der Erstbefragung angegeben, lediglich die Grundschule besucht zu haben? BF: Ich habe gesagt, dass ich bis zur
  33. Schulstufe die Schule absolviert habe, kann sein, dass sie mich falsch verstanden haben., R: Dieser Clan Ajuran, ist das ein Hauptclan? BF: Ajuran ist ein Hauptclan, aber es ist nicht wie bei den größeren Clans wie Hawiye und Darot. , R: Haben Sie auch einen Subclan? BF: Mein Subclan ist Walamooge (phonetisch). , R: Können Sie mir auch Ihren Subsubclan nennen? BF: Subsubclan ist Sharmaarke., R: Wie hat Ihr Bruder geheißen, der 2012 getötet wurde? BF: römisch 40 . , R: Sie haben gesagt, mit zehn Jahren sind Sie nach Mogadischu übersiedelt. Mit wem haben Sie dort zusammengelebt? BF: Mit meinem Onkel mütterlicherseits. , R: Ihre Eltern sind im Geburtsort geblieben, in Garbahaarey? BF: Nein, meine Eltern sind geschieden. Mein Vater lebt mit meiner Schwester und meine Mutter lebt in Garbahaarey. R: Ihre Mutter ist also in Garbahaarey geblieben. Seit wann lebt Ihr Vater in Baadheere? BF: Seit
  34. , R: Wieso sind Sie dann mit dem Onkel ms nach Mogadischu übersiedelt? Warum sind Sie nicht bei Ihrer Mutter geblieben? BF: In Garbahaarey gab es keine guten Schulen bzw. Weiterbildungsmöglichkeiten. Meine Mutter hat gesagt, ich soll zu meinem Onkel gehen. , R: Sind nur Sie alleine zu Ihrem Onkel ms gezogen oder sind auch andere Geschwister mit Ihnen mitgezogen? BF: Am Anfang, 2004, bin ich alleine zu ihm gezogen. Nach zwei Jahren, im Jahr 2006, kam mein Bruder zu mir. , R: Sind andere Geschwister nachgezogen? BF: Nein., R: Wie hat Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Sie ist Hebamme. Sie arbeitet nicht in einem Spital, sondern sie ist eine Geburtshelferin zu Hause. Sie macht das traditionell. , R: Sind Sie mit Ihren Eltern in Kontakt, rufen Sie sie an? BF: Ich habe nur mit meiner Mutter Kontakt und ich rufe sie einmal im Monat an., R: Haben Sie einen Beruf erlernt in Somalia? BF: Ich habe keinen Beruf erlernt, aber ich habe in einem Kaffeehaus als Kellner gearbeitet. , R: Können Sie mir Ihre Adresse angeben, wo Sie in Mogadischu gelebt haben? BF: Ich habe in Dharkeenley gelebt., R: Was ist Dharkeenley? BF: Es ist eine Gemeinde in Mogadischu. Es ist eine große Gemeinde und es gibt mehrere Bezirke in dieser Gemeinde., R: Mogadischu ist die Hauptstadt. Was bedeutet „Gemeinde in Mogadischu“? BF: Ich meine damit Bezirk., D gibt an, dass der BF das Wort für Gemeinde verwendet hat. , R: Haben Sie in Dharkeenley mit Ihrem Onkel und Ihrem Bruder gemeinsam in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: In einem normalen Haus., R: Was hat Ihr Bruder gearbeitet, der gemeinsam mit Ihnen in Mogadischu war? BF: Am Anfang haben wir gemeinsam in dem Kaffeehaus gearbeitet. Danach wurde er Mitglied bei der Al Shabaab., R: War Ihr Onkel auch Mitglied der Al Shabaab (AS)? BF: Nein er war kein AS-Mitglied, er war Zivilist., R: Wie hat Ihr Onkel geheißen, bei dem Sie gewohnt haben? BF: römisch 40 ., R: Wie hat Ihr Onkel seinen Lebensunterhalt verdient? BF: Ihm gehörte dieses Kaffeehaus, in dem ich gearbeitet habe. , R: Sie haben gesagt, Ihr Bruder wurde Mitglied der AS. Wann wurde er AS-Mitglied? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, im Jahr 2006 oder
  35. , R: Wie alt war er, als er Mitglied bei der AS wurde? BF: Ich glaube, dass er 23 Jahre alt war. R: Wieso wurde Ihr Bruder Mitglied bei AS, wenn Ihr Onkel kein Mitglied bei AS war? BF: Im Jahr 2006 aus 2007, kamen die äthiopischen Truppen nach Mogadischu. 90 Prozent der Leute, die in Mogadischu lebten, waren Mitglieder der Maxkamadaha. Diese waren gegen die äthiopischen Truppen. , R wiederholt die Frage., BF: Damals gab es nicht den Namen Al Shabaab. Wenn die Leute in die Moschee gegangen sind wurde ihnen gesagt, dass die Leute gegen die äthiopischen Truppen kämpfen müssen und alle jungen und kräftigen Männer sind immer mitgegangen und haben mitgekämpft. , R: Wieso sagen Sie dann, dass Ihr Bruder Mitglied der AS war? BF: Diese Maxkamadaha sind zerfallen und daraus ist die AS entstanden und er ist AS-Mitglied geworden. , R: Von wann bis wann war Ihr Bruder Mitglied der AS? BF: Von 2008 bis Ende
  36. , R: Wieso wollte Ihr Bruder dann plötzlich kein AS-Mitglied mehr sein? BF: Ich weiß nicht, was er sich dabei gedacht hat, aber ich vermute, dass er gesehen hat, dass die AS unschuldige Menschen töten, die Leute, die nichts getan haben. Deswegen hat er sich entschieden, zurückzutreten. Das ist nur meine Vermutung. , R: Hat Ihr Bruder immer mit Ihnen und Ihrem Onkel gemeinsam im Haus gelebt, auch als er AS-Mitglied war? BF: Er ist nur manchmal zu uns zu Besuch gekommen. Manchmal nur einmal im Monat., R: Hat Ihr Bruder Sie nicht überredet, auch der AS beizutreten? BF: Nein, das hat er nicht gemacht., R: Das scheint unglaubwürdig, dass er das nicht versucht hat. BF: Er hat nie zu mir direkt gesagt, dass ich AS-Mitglied werden soll, aber manchmal hat er erzählt, was die AS macht., R: Hat Ihr Onkel gut geheißen, dass Ihr Bruder bei AS ist? BF: Nein, mein Onkel war dagegen. Jedes Mal, wenn mein Bruder zu uns auf Besuch kam, hat mein Onkel mit ihm gestritten und er hat immer zu ihm gesagt, dass es nicht gut sei, was er macht. , R: Wenn die immer gestritten haben, ist es doch unwahrscheinlich, dass Ihr Bruder Sie immer besuchen gekommen ist. BF: Er ist einmal im Monat zu uns auf Besuch gekommen. Nach dem Streit gab es immer eine Versöhnung und mein Onkel hat immer versucht, dass er ihn überzeugt, dass er von der AS zurücktritt. , R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister aufschreiben und deren derzeitiges Alter? BF schreibt etwas auf ein Blatt Papier (siehe Beilage ./A). BF: Ich weiß nicht, wann sie genau geboren wurden, ich habe das Alter ca. angegeben., R: Ihr Bruder wollte dann nicht mehr bei der AS sein. Was ist dann passiert, als er kein AS-Mitglied mehr sein wollte? BF: Er hat mir und meinem Onkel mitgeteilt, dass er kein AS-Mitglied mehr sein möchte. Dann ist er meistens bei uns geblieben und er hat mit uns gearbeitet im Kaffeehaus. , R: Wann war das? Wann hat er es Ihrem Onkel und Ihnen mitgeteilt? BF: Es war Anfang
  37. , R: Das heißt, er hat mit Ihnen gemeinsam als Kellner im Kaffeehaus gearbeitet? BF: Ja. , R: Was ist in weiterer Folge passiert? BF: Eines nachts sind wir nach der Arbeit nach Hause gegangen. Wir waren zu Hause, es war ca. 22:00 Uhr. In der Nacht ist mein Onkel im Kaffeehaus geblieben. Ich erinnere mich, dass ich im Haus war und mein Bruder draußen saß und telefoniert hat. Dann habe ich Geräusche gehört und bin hinausgegangen. Als ich rauskam begann eine Schießerei. Zwei Männer haben auf meinen Bruder geschossen., R: Was waren das für Männer? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe nur gesehen, dass sie beide vermummt waren., R: Wann war das mit dieser Schießerei? Können Sie nähere zeitliche Angaben machen, Monat, Jahr? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber es war Anfang Februar
  38. Ich glaube, dass es am 08.02.2012 war. , R: Ist Ihnen auch etwas passiert bei dieser Schießerei, wurden Sie verletzt? BF: Als die Männer meinen Bruder erschossen haben, war ich schockiert und bin zurück ins Haus gelaufen. Dann wurde ich ohnmächtig. Als ich wieder aufwachte, habe ich gesehen, dass ich verletzt wurde und die Nachbaren vor Ort waren. Ich habe keine Schmerzen gespürt, ich habe nur gesehen, dass mein T-Shirt nass war., R: Das heißt, Ihr Bruder wurde vor dem Haus Ihres Onkels erschossen? BF: Nicht ganz draußen, sondern auf dem Grundstück. , R: War das dann im Garten? BF: Es gab keinen Garten, aber ein Holzzaun., R: War um das Haus ein Grundstück, welches mit einem Holzzaun begrenzt war?, BF: Ja, am Grundstück wurde er erschossen., R: Welche Verletzungen hatten Sie? Was meinen Sie damit, dass Ihr T-Shirt nass war? BF: Als ich im Spital war hat der Arzt gesagt, dass ich einen Durchschuss erlitten habe. , R: Wo hatten Sie diesen Durchschuss erlitten? BF zeigt auf seinen linken Oberkörper., R: Und Ihr Bruder war sofort tot? BF: Ja, er ist verstorben, aber ich habe es nicht gesehen, weil ich im Spital war. Ich war auch nicht bei seiner Beerdigung dabei. , R: Wurde Ihr Bruder noch ins Spital gebracht? BF: Die Nachbaren haben uns beide ins Spital gebracht. Mein Onkel ist zu mir gekommen und hat mich informiert, dass mein Bruder bereits verstorben ist. Nachgefragt, es war das Madina-Spital. , R: Wie lange waren Sie im Spital aufhältig? BF: Eineinhalb Tage. , R: Wohin sind Sie danach gegangen? Wieder in das Haus Ihres Onkels? BF: Nein, ich bin nicht zu meinem Onkel nach Hause gegangen, ich war bei meinem Freund im Bezirk Hamarweyne. R: Wie heißt dieser Freund, bei dem Sie gewesen sind? BF: Er heißt römisch 40 , das ist der Vorname. Nachgefragt, sein Nachname war römisch 40 ., R: Wurden Sie operiert aufgrund Ihres Durchschusses? BF: Es wurde genäht. Ich weiß nicht, ob der Arzt operiert hat oder nicht, aber es wurde genäht und der Arzt hat mir ein Rezept verschrieben und er hat mir gesagt, ich soll zwei Mal in der Woche zur Apotheke gehen, um meine Narbe zu behandeln. , R: Wer ist zur Apotheke gegangen? Sie selber? BF: Jedes Mal, wenn ich diese Behandlung bekommen habe, hat mich römisch 40 begleitet. , R: Was ist mit Ihrem Onkel passiert? Waren Sie mit ihm in Kontakt, während Sie bei Ihrem Freund waren? BF: Das letzte Mal als ich mit meinem Onkel gesprochen habe, war ich im Spital. Danach habe ich nichts mehr von ihm gehört. Ich habe aber später von meiner Mutter erfahren, dass mein Onkel bereits das Land verlassen hat., R: Wann haben Sie das von Ihrer Mutter erfahren? BF: Nach ca. zwei Wochen. , R: Wie haben Sie das erfahren? BF: Per Telefon., R: Haben Sie Ihre Mutter angerufen? BF: Ja., R: Sie haben Sie mit Ihrem Onkel gesprochen, hat er Sie im Spital besucht? BF: Ja. , R: Wie lange sind Sie bei Ihrem Freund in Hamarweyne geblieben? BF: Bis zu meiner Ausreise Ende 2013., R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Europa gelangt? BF: Ich bin mit dem Auto gefahren und nach Galcaayoo gegangen. Dann bin ich weiter zur Grenze zwischen Äthiopien und Somalia gefahren, nach Wajale., R: Wo liegt Wajale? BF: Es liegt an der Grenze zu Äthiopien. Es ist teilweise in Äthiopien und teilweise in Somalia. , R: Sind Sie selbst mit dem Auto gefahren? BF: Nein, ich bin mit einem Bus gefahren, es war ein öffentliches Verkehrsmittel., R: Wieso haben Sie erst Ende 2013 Mogadischu verlassen? BF: Ich hatte immer Angst. Ich habe versucht, mein Leben wieder im Bezirk Hamarweyne aufzubauen und die Schule zu besuchen. Aber es war unmöglich, ich habe immer SMS erhalten. Ich habe einmal einen Anruf erhalten., R: Wer hat Ihnen SMS geschickt? BF: Ich glaube, dass es die AS waren, weil ich immer gelesen habe, was sie geschrieben haben., R: Was stand in diesen SMS? BF: Dass ich kein Moslem bin, dass sie mich töten werden, dass ich nach dem islamischen Recht verurteilt wurde und dass sie mich töten werden. Es stand dort mein vollständiger Name und der Name meiner Mutter. , R: Woher sollten die AS Ihre Handynummer haben? BF: Das frage ich mich bis jetzt. Wo ich gearbeitet habe, kamen immer viele Leute hin und niemand wusste, wer ein AS-Mann ist und wer nicht. , R: Wie viele Monate haben Sie sich bei Ihrem Freund in Hamarweyne aufgehalten? BF: Ich glaube, dass ich ein Jahr und acht Monate oder ein Jahr und neun Monate bei ihm war. , R: Und während dieser Zeit hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrem Onkel? BF: Bis jetzt habe ich keinen Kontakt zu ihm. Aber meine Mutter hat mir erzählt, dass er in Uganda lebt., R: Was haben Sie während dieser langen Zeit bei Ihrem Freund gemacht? BF: Der Vater meines Freundes war ein Fischer und ich habe mit ihm gearbeitet. Von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr abends haben wir am Meer gefischt. , R: Wieso hatte Ihre Mutter Kontakt zu Ihrem Onkel und Sie nicht? BF: Der Onkel ruft seine Mutter, meine Großmutter, an. , R: Also ist die Großmutter in Kontakt mit dem Onkel? BF: Ja. , R: Was hat Ihr Onkel zu Ihnen gesagt, als er Sie im Spital besucht hat? BF: In dem Moment war ich verletzt und konnte nicht mit ihm sprechen. Ich habe nur gesehen, dass er geweint hat. Er hat mir erzählt, dass mein Bruder verstorben ist und er hat mir gesagt, dass er meine Mutter anrufen will, seitdem weiß ich nichts von ihm., R: Wann genau hat Ihr Onkel Sie im Spital besucht? BF: Um Mitternacht. In derselben Nacht. Er und die Nachbarn sind zu mir ins Spital gekommen. Es war in der Nacht, als ich eingeliefert wurde. , R: Wieso waren Sie nur eineinhalb Tage in Spital bei so einer starken Verletzung? BF: Das Spital hat viel gekostet und ich konnte mir das nicht leisten. Es ist ein privates Spital und man muss dafür bezahlen., R: Als Sie Besuch vom Onkel und den Nachbarn im Spital bekommen haben, waren Sie da schon verarztet bzw. genäht und sind im Bett gelegen? BF: Ja., R: Wer hat Sie dann vom Spital abgeholt? BF: Die Familie meines Freundes römisch 40 , sein Vater, seine Mutter und er. , R: Und Ihr Freund römisch 40 hat gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus gelebt? BF: Ja., R: Und Sie haben dann diese lange Zeit gemeinsam mit ihnen gelebt? BF: Ja. , R: Wie viele SMS haben Sie bekommen? BF: Ich erinnere mich an zwei. Es waren zwei unterschiedliche Zeiten., R: Welche unterschiedlichen Zeiten waren das? BF: Eine war Anfang 2013 und die andere im Mai
  39. , R: Weshalb haben Sie nicht das Handy bzw. die SIM-Karte gewechselt? BF: Ich habe zwei Mal meine SIM-Karte gewechselt. , R: Und immer hat die AS Ihre Telefonnummer herausgefunden? Sie wurden jeweils unter diesen beiden verschiedenen Telefonnummern angerufen? BF: Ja, auf beiden Telefonnummern habe ich SMS bekommen. Unter der letzten Nummer habe ich auch einen Anruf bekommen. , R: Wie erklären Sie sich, dass die AS Ihre verschiedenen Telefonnummern gewusst hat? BF: Das war der Hauptgrund, warum ich Angst bekommen habe und geflüchtet bin. Das zweite Problem ist, dass niemand weiß, wer ein AS-Mitglied ist und wer nicht., R: Das heißt, während der Zeit, als Sie sich bei Ihrem Freund aufgehalten haben, haben Sie zwei SMS bekommen und einmal einen Anruf bekommen? BF: Ja. , R: Wann wurden Sie angerufen? BF: Es war im Mai 2013., R: Wie lange sind Sie nach diesem Anruf dann noch bei Ihrem Freund aufhältig gewesen? BF: Als ich den Anruf bekommen habe, habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat mir empfohlen, dass ich so schnell wie möglich das Land verlassen soll. Sie hat gesagt, sie wird versuchen, für mich Geld zu sammeln, von Ihren Verwandten und der Familie. Als sie mir das Geld geschickt hat, habe ich Ende 2013 das Land verlassen. , R: Und ab diesem Anruf im Mai 2013 bis Ende 2013, als Sie Mogadischu verlassen haben, haben Sie als Fischer gearbeitet? BF: Ja, ich habe weitergearbeitet, weil ich geglaubt habe, wenn ich als Fischer arbeite und am Meer bin, dass ich sicher bin. Es war mein Fluchtort. , R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie zurückkehren müssten? BF: Ich habe große Angst. In Mogadischu habe ich niemanden. In Garbahaarey ist die AS. Es wird dort schwer zu überleben. , R: Wie oft haben Sie Ihre SIM-Karte gewechselt? BF: Zwei Mal., R: Wann genau haben Sie jeweils die SIM-Karte gewechselt? BF: Das erste Mal war Anfang 2013, als ich das erste SMS erhalten habe und das zweite Mal war im Mai 2013, als ich das SMS erhalten habe und angerufen worden bin. , R: Als Sie dann die dritte Telefonnummer hatten, haben Sie keine Anrufe und SMS mehr von der AS bekommen? BF: Ja, ich habe keine SMS und Anrufe mehr erhalten. Die Verhandlung wird um 13:14 Uhr unterbrochen und um 13:23 Uhr fortgesetzt. Die Regierungsvorlage legt eine Bestätigung vom 30.11.2020 vor. In dieser wird dargelegt, dass der BF an einer Gruppentherapie teilgenommen hat. Des Weiteren ist er auf der Warteliste von ASPIS betreffend eine Psychotherapie. BF: Ich habe immer viel Alkohol getrunken, aber seit einem Jahr weniger. Mit Hilfe der Psychotherapie möchte ich meine Fluchtgründe aufarbeiten. , Zeugin, Frau römisch 40 , wird um 13:25 Uhr aufgerufen und betritt den VH Saal. Die Zeugin wird belehrt. , R: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF? Z: Ich habe Herrn römisch 40 vor drei Jahren kennengelernt und zwar durch eine Nachbarin. Der BF wollte die B2 Prüfung machen und ich habe ihn finanziell unterstützt, aber auch mit ihm Deutsch gelernt und ihn gut auf die B2-Prüfung vorbereitet. , R: Verbringen Sie auch Freizeit mit dem BF? Z: Mittlerweile hat sich auch eine Beziehung zum BF gebildet. Wir machen sehr viel miteinander. Er ist bei meiner Nachbarin eingezogen. Wir sehen uns viel und bin ich mittlerweile eine Bezugsperson für ihn geworden. Der BF ist ein strebsamer und intelligenter Mensch. , R: Haben Sie Familie? Z: Ja, ich bin verheiratet. Mein Mann ist selbständiger Graveurmeister, meine Tochter ist so alt wie römisch 40 . , R: Wollen Sie sonst etwas angeben zum BF? Z: Er hat sich in unserer Familie sehr integriert. Wir machen sehr viel gemeinsam. Ich habe ihn sehr ermutigt und unterstützt beim BRG römisch 40 . Ich habe ihn bei der Arbeitssuche unterstützt. Eigentlich hatten wir schon eine Arbeit für ihn. Leider hat es nicht geklappt. , R: Wieso hat er dann das BRG nicht gemacht? Z: Es war eine Abendschule und er musste um 22:00 Uhr im Heim sein. Auch die Heimsituation war nicht so, dass er einen Platz zum Lernen hatte. , R: Wieso ist er erst so spät auf die Idee gekommen, ein selbständiges Gewerbe anzumelden? Z: Ich bin selbst erst sehr spät darauf gekommen, dass es diese Möglichkeit gibt, sonst hätten wir es schon früher gemacht. Im Frühjahr wird es viele Aufträge, insbesondere Gartenarbeiten, geben, wir haben ein ganzes Netzwerk für den BF aufgebaut. Ich baue sehr auf den BF und er hat mein vollstes Vertrauen. Mein Mann ist die männliche Bezugsperson für den BF, auch er unterstützt ihn wo es geht auch hinsichtlich seiner beruflichen Laufbahn. Die Z wird um 13:35 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen. , R an BF: Stimmt es, dass dieser Anruf seitens der AS Sie sehr beunruhigt bzw. verängstigt hat und Sie deshalb Richtung Europa gereist sind? BF: Ab diesem Moment hatte ich sehr große Angst. , R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst um mein Leben und um das Leben meiner Familie. , R an Regierungsvorlage, Möchten Sie Fragen stellen an den BF? , Regierungsvorlage, Gab es nach dem Mai 2013 sonst noch einen Vorfall, der Ihnen Angst gemacht hat? BF: Ja, es gab einen Freund von mir, der in Dharkeenley lebte. Er hat mir erzählt, dass ein Freund von uns heiraten möchte. Er hat mir erzählt, dass die Hochzeitsfeier um 17:00 Uhr nachmittags stattfindet. Ich bin mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren und nach Dharkeenley gegangen. Als ich aus dem Bus ausgestiegen bin, habe ich einen anderen Freund angerufen. Ich habe ihn gefragt, wie es mit der Hochzeit ausschaut, wie man dort feiert. Dann hat das Gegenüber gefragt: „Welche Hochzeit“?, R: Wann war diese Hochzeitsfeier? BF: Es war im September
  40. , R: Also, ein Freund von Ihnen hat Ihnen erzählt, dass ein Freund heiratet? BF: Als ich in Dharkeenley war und dort die Schule besucht habe, waren diese Jungs meine Mitschüler, sie haben die gleiche Schule besucht. , R: Wie hat der Freund geheißen, der Ihnen erzählt hat, dass ein anderer Freund heiratet? BF: Er heißt römisch 40 . , R: Welcher Freund hätte heiraten sollen? BF: römisch 40 . , R: Verstehe ich es richtig, dass römisch 40 nicht heiraten wollte? BF: Als ich den anderen Freund angerufen habe und er mir erzählt hat, dass es keine Hochzeit gibt, bin ich wieder nach Hamarweyne gefahren und habe versucht, römisch 40 anzurufen., R: Hat römisch 40 abgehoben? BF: Nein, sein Handy war abgeschaltet. Dann habe ich noch mehr Angst bekommen und habe mir gedacht, dass vielleicht alle Leute, die ich kenne, AS sind. , R: Wer hat Sie ins Krankenhaus gebracht, als Sie verletzt waren? BF: Als ich wach wurde, habe ich zwei Nachbarn von uns gesehen und die haben mich ins Krankenhaus gebracht., R: Wie haben sie Sie ins Krankenhaus gebracht? BF: Mit einem kleinen Bus., R: Wem hat der Bus gehört? BF: Das weiß ich nicht., Regierungsvorlage, Welche Rolle spielt Ihre Clanzugehörigkeit bei einer Rückkehr? BF: Mein Clan ist zumeist in der Region Gedo, Garbahaarey und sie unterstützen die AS, auch wenn sie nicht Mitglieder sind. , Regierungsvorlage, Würde Ihr Clan auch Sie unterstützen? BF: Das glaube ich nicht. Außer von meiner eigenen Familie glaube ich nicht, dass ich von meinem Clan Unterstützung bekomme. , R: Weshalb würden Sie nicht von Ihrem Clan unterstützt werden? BF: Erstens ist es ein Minderheitsclan, zweitens sind sie arm. Im politischen Somalia spielen sie keine Rolle. , R: Haben Sie aktuelle Länderberichte, die Sie vorlegen wollen? , Regierungsvorlage, Ich habe noch eine Frage an den BF und zwar zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie. Wie ist diese? BF: Sie finden nur das, was sie am Tag essen. Meine Mutter ist eine Hebamme und dadurch verdient sie ihr Alltagsleben. Mein Vater hat eine Sehbehinderung und er lebt bei meiner Schwester. Damit meine ich, dass er nicht gut sehen kann., R: Was machen Ihre übrigen Brüder? BF: Zwei arbeiten in einem Garten in Garbahaarey und in Baadheere. , R: Sind Ihre Schwestern alle verheiratet? BF: Nein, nur meine älteste Schwester. Es gibt auch Diskriminierung. Andere Clans heiraten nicht Mitglieder meines Clans. , Erörtert werden folgende Berichte:, • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019, • Landkarte von Somalia, • Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020, • Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 08.01.2021, • Bericht des US Department of State, Somalia, 11.03.2020, • OCHA, 20.10.2020, Regierungsvorlage, Zur Verfolgung von Familienangehörigen von AS-Desserteuren gibt es einige Berichte, beispielsweise wird im Bericht von EASO vom 25.10.2019 darauf hingewiesen, dass auch Familienmitglieder von Desserteuren Konsequenzen zu befürchten haben. Auch die Staatendokumentation geht davon aus, dass es Fälle gegeben hat, bei welchen Familienangehörige von Zielpersonen der AS bedroht worden sind. In älteren Berichten hat auch UNHCR eine Tötung von Verwandten von AS-Desserteuren bestätigt, so zB im Jahr
  41. Auch ein neuerer Bericht von ARC aus dem Jahr 2018 bestätigt Übergriffe auf Verwandte. Zur Clanzugehörigkeit des BF wird insbesondere zu dessen Vorbringen in der Beschwerde verwiesen. Auch das BVwG hat in einigen Fällen festgestellt, dass Zugehörige des Clans der Ajuran im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine ausreichende Hilfe, insbesondere durch dort vorherrschende Clans, erwarten können. So zB BVwG 15.05.2020 W252 2122462-2 oder BVwG 29.07.2019 W252 2218423-
  42. Der BF hat zwar sporadischen Kontakt zu seinen Verwandten, diese können ihn aber aufgrund der eigenen, sehr prekären wirtschaftlichen Lage nicht finanziell unterstützen. Im Hinblick auf die äußerst angespannte Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, wobei sich die Versorgungslage durch die Corona-Pandemie noch verschärft hat, ist daher davon auszugehen, dass dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen ist. Dies ergibt sich auch aus einer Reihe von Entscheidungen des BVwG, wie zB BVwG 08.07.2020 W159 2186000-2, wo auch explizit auf die sich ausbreitende Pandemie Bezug genommen wurde oder beispielsweise BVwG vom 26.05.2020 zur Zl. W159 2117946-2, wo auf das kumulative Vorliegen von Faktoren, wie insbesondere die Unsicherheit hinsichtlich der humanitären Situation etc. abgestellt wurde. R an BF: Wollen Sie noch etwas zur Sicherheitslage in Somalia angeben? BF: Nein. R an BF: Könnten Sie vielleicht in Somaliland oder Puntland leben? BF: Es hängt vom Clansystem ab, wenn jemand keine Clanangehörigen in diesen Länderbereichen hat, dann kann er dort nicht leben.[…]“Zur Clanzugehörigkeit des BF wird insbesondere zu dessen Vorbringen in der Beschwerde verwiesen. Auch das BVwG hat in einigen Fällen festgestellt, dass Zugehörige des Clans der Ajuran im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine ausreichende Hilfe, insbesondere durch dort vorherrschende Clans, erwarten können. So zB BVwG 15.05.2020 W252 2122462-2 oder BVwG 29.07.2019 W252 2218423-
  43. , Der BF hat zwar sporadischen Kontakt zu seinen Verwandten, diese können ihn aber aufgrund der eigenen, sehr prekären wirtschaftlichen Lage nicht finanziell unterstützen. Im Hinblick auf die äußerst angespannte Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, wobei sich die Versorgungslage durch die Corona-Pandemie noch verschärft hat, ist daher davon auszugehen, dass dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen ist. Dies ergibt sich auch aus einer Reihe von Entscheidungen des BVwG, wie zB BVwG 08.07.2020 W159 2186000-2, wo auch explizit auf die sich ausbreitende Pandemie Bezug genommen wurde oder beispielsweise BVwG vom 26.05.2020 zur Zl. W159 2117946-2, wo auf das kumulative Vorliegen von Faktoren, wie insbesondere die Unsicherheit hinsichtlich der humanitären Situation etc. abgestellt wurde. , R an BF: Wollen Sie noch etwas zur Sicherheitslage in Somalia angeben? BF: Nein. , R an BF: Könnten Sie vielleicht in Somaliland oder Puntland leben? BF: Es hängt vom Clansystem ab, wenn jemand keine Clanangehörigen in diesen Länderbereichen hat, dann kann er dort nicht leben., […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Ajuran an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Bis zum
  45. Lebensjahr lebte er in seiner Geburtsstadt XXXX , Region Gedo. Anschließend lebte er bei seinem Onkel in Mogadischu. Zwei Jahre nach der Übersiedlung des BF zu seinem Onkel nach Mogadischu, kam auch sein Bruder, um beim Onkel zu leben. Von 2002 bis zur Ermordung seines Bruders im Februar 2012 besuchte er eine Schule in Mogadischu. Auch arbeitete er bis zur Ermordung seines Bruders im Februar 2012 im Café seines Onkels in Mogadischu. Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Ajuran an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Bis zum
  46. Lebensjahr lebte er in seiner Geburtsstadt römisch 40 , Region Gedo. Anschließend lebte er bei seinem Onkel in Mogadischu. Zwei Jahre nach der Übersiedlung des BF zu seinem Onkel nach Mogadischu, kam auch sein Bruder, um beim Onkel zu leben. Von 2002 bis zur Ermordung seines Bruders im Februar 2012 besuchte er eine Schule in Mogadischu. Auch arbeitete er bis zur Ermordung seines Bruders im Februar 2012 im Café seines Onkels in Mogadischu. Der Bruder des BF war Mitglied der Al Shabaab. Der Onkel überredete ihn die Al Shabaab zu verlassen, weshalb er von Al Shabaab-Mitgliedern im Haus des Onkels in Mogadischu Anfang Februar 2012 erschossen wurde. Am Tag der Ermordung des Bruders wurde der BF selbst von der Al Shabaab im Haus des Onkels angeschossen und erlitt einen Durchschuss am linken Oberkörper. Nach einem Aufenthalt im Krankenhaus lebte er bei seinem Freund in einem anderen Bezirk in Mogadischu. Er versuchte sein Leben wieder aufzubauen, aber er bekam mehrere Drohanrufe und SMS von Mitgliedern der Al Shabaab, obwohl er auch seine SIM-Karte zwei Mal wechselte. Seitens der Al Shabaab wurde dem BF vorgeworfen kein Moslem mehr zu sein. Als ihn schließlich die Al Shabaab versuchte in einen Hinterhalt zu locken, verließ der BF Ende 2013 Somalia in Richtung Europa. Sein Onkel verließ auch Somalia und lebt in Uganda. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, als Bruder eines Al Shabaab-Deserteurs, in das Blickfeld der Al Shabaab geraten ist und in seiner Herkunftsregion und in Mogadischu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität seitens der Al Shabaab droht, gegenüber welcher die staatlichen Behörden Somalias keinen effektiven Schutz bieten können. Der BF verfügt in Mogadischu über kein familiäres oder clanbezogenes Netzwerk. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine innerstaatliche Schutzalternative offensteht. Der BF hat sich in Österreich sprachlich, sozial und auch beruflich integriert. Er spricht Deutsch auf B2 Niveau. Seine Deutschkenntnisse hat er aufgrund des äußerst intensiven Kontakts mit Österreichern stetig verbessert. Von Anfang an hat er an Bildungsmaßnahmen teilgenommen, so etwa an Kursen der Kärntner Volkshochschulen. In Österreich hat er seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und sich auch einige Monate an der HTL in XXXX sowie am BRG XXXX weitergebildet. Der BF hatte in Österreich ein Gewerbe der Hausbetreuung vom 16.11.2020 bis 30.06.2021 angemeldet und war in diesem Zeitraum selbständig erwerbstätig. Der BF hat sich in Österreich sprachlich, sozial und auch beruflich integriert. Er spricht Deutsch auf B2 Niveau. Seine Deutschkenntnisse hat er aufgrund des äußerst intensiven Kontakts mit Österreichern stetig verbessert. Von Anfang an hat er an Bildungsmaßnahmen teilgenommen, so etwa an Kursen der Kärntner Volkshochschulen. In Österreich hat er seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und sich auch einige Monate an der HTL in römisch 40 sowie am BRG römisch 40 weitergebildet. Der BF hatte in Österreich ein Gewerbe der Hausbetreuung vom 16.11.2020 bis 30.06.2021 angemeldet und war in diesem Zeitraum selbständig erwerbstätig. Der BF wurde gemäß dem Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom XXXX wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4 €, sohin zu einer Gesamtstrafe im Ausmaß von 400 €, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB im Ausmaß von 150 Tagessätzen zu je 4 €, sohin zu einer Gesamtstrafe im Ausmaß von 600 €, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF wurde gemäß dem Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom römisch 40 wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4 €, sohin zu einer Gesamtstrafe im Ausmaß von 400 €, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Ausmaß von 150 Tagessätzen zu je 4 €, sohin zu einer Gesamtstrafe im Ausmaß von 600 €, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  47. Relevante Länderfeststellungen zur Situation in Somalia: COVID-19 Zwischen 19.3.2020 und 2.1.2021 wurden über 81.000 Menschen getestet, knapp 4.700 waren infiziert (HIPS 2021, S.24). Im August 2020 wurde der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen (PGN 10.2020, S.9). Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt (HIPS 2021, S.24). Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung – offengehalten (DEVEX 13.8.2020). Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an (Sahan 16.2.2021b). Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen
  48. und
  49. Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (PGN 2.2021, S.16). Testungen sind so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Die Zahl an Infektionen dürfte höher liegen, als offiziell bekannt. Viele potenziell Infizierte melden sich nicht, da sie eine gesellschaftliche Stigmatisierung fürchten (UNFPA 12.2020, S.1). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020). Mit Stand 9.3.2021 waren in Somalia 4.544 aktive Fälle registriert, insgesamt 319 Personen waren verstorben. Seit Beginn der Pandemie waren nur 84.278 Tests durchgeführt worden (ACDC 9.3.2021). Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. Mit dem Virus geht eine Stigmatisierung jener einher, die infiziert sind, als infiziert gelten oder aber infiziert waren. Mancherorts werden selbst Menschen, die Masken tragen, als infiziert gebrandmarkt. Die Angst vor einer Stigmatisierung und die damit verbundene Angst vor ökonomischen Folgen sind der Hauptgrund, warum so wenige Menschen getestet werden. Es wird berichtet, dass z.B. Menschen bei (vormals) Infizierten nicht mehr einkaufen würden. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (DEVEX 13.8.2020). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S.1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs.51). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Abs.69). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S.1).Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S.1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Absatz 69,). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S.1). Nachdem die Bildungsinstitutionen ihre Arbeit wiederaufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S.2; vgl. UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S.2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S.1)Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S.2; vergleiche UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S.2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S.1) Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt. Ankommende müssen am Aden Adde International Airport in Mogadischu und auch am Egal International Airport in Hargeysa einen negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als vier Tage ist. Wie in Mogadischu mit Personen umgegangen wird, welche diese Vorgabe nicht erfüllen, ist unbekannt. Möglicherweise werden diese zusätzlich getestet und in Quarantäne geschickt. In Hargeysa werden Personen ohne Test auf eigene Kosten in eine von der Regierung benannte Unterkunft zur zweiwöchigen Selbstisolation geschickt. Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 12.2.2021). Restaurants, Hotels, Bars und Geschäfte sind offen, es gelten Hygienemaßnahmen und solche zum Social Distancing. Die Maßnahmen außerhalb Mogadischus können variieren. Es kann jederzeit geschehen, dass Behörden Covid-Maßnahmen kurzfristig verschärfen (GW 12.2.2021). Politische Lage Süd-/Zentralsomalia, Puntland Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 2.4.2020, S.5). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2020, S.4). Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 2.4.2020, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 4.3.2020a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S.33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 4.3.2020a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 11.3.2020, S.24). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021).Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 2.4.2020, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 4.3.2020a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S.33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 4.3.2020a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 11.3.2020, S.24). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021). Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 2.4.2020, S.6; vgl. ÖB 3.2020, S.2; USDOS 11.3.2020, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Abs.5). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Abs.6). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S.34/40).Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 2.4.2020, S.6; vergleiche ÖB 3.2020, S.2; USDOS 11.3.2020, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 5,). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Absatz 6,). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S.34/40). Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 11.3.2020, S.24). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 2.4.2020, S.6; vgl. USDOS 11.3.2020, S.24). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S.11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S.20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 2.4.2020, S.4; vgl. BS 2020, S.20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 11.3.2020, S.26; vgl. ÖB 3.2020, S.3; BS 2020, S.11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S.3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S.20).Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 11.3.2020, S.24). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 2.4.2020, S.6; vergleiche USDOS 11.3.2020, S.24). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S.11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S.20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 2.4.2020, S.4; vergleiche BS 2020, S.20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 11.3.2020, S.26; vergleiche ÖB 3.2020, S.3; BS 2020, S.11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S.3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S.20). Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S.11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 11.3.2020, S.23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 2.4.2020, S.5f). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Abs.7). Und es kam im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten. Das vereinbarte Modell entspricht in etwa jenem von
  50. Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Abs.2f; vgl. FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Abs.21). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs.88).Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S.11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 11.3.2020, S.23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 2.4.2020, S.5f). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 7,). Und es kam im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten. Das vereinbarte Modell entspricht in etwa jenem von
  51. Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Absatz 2 f,; vergleiche FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Absatz 21,). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Absatz 88,). Politische Lage: Allerdings hat sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed „Madobe“, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vgl. FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vgl. ECFR 16.2.2021). Damit verfügt Somalia über keine legitime Regierung mehr. Allerdings weigert sich Farmaajo sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Er hofft offenbar darauf, dass das Parlament Artikel 53 des Wahlgesetzes in Kraft setzt, wonach Wahlen ausgesetzt und die Amtszeit der Regierung im Katastrophenfall um sechs Monate verlängert würde. Die Covid-19-Pandemie bietet hier einen Vorwand (BMLV 25.2.2021).Politische Lage: Allerdings hat sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed „Madobe“, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vergleiche FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vergleiche ECFR 16.2.2021). Damit verfügt Somalia über keine legitime Regierung mehr. Allerdings weigert sich Farmaajo sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Er hofft offenbar darauf, dass das Parlament Artikel 53 des Wahlgesetzes in Kraft setzt, wonach Wahlen ausgesetzt und die Amtszeit der Regierung im Katastrophenfall um sechs Monate verlängert würde. Die Covid-19-Pandemie bietet hier einen Vorwand (BMLV 25.2.2021). Die Führer von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vgl. Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, erkennen Farmaajo nicht mehr als Präsidenten an (Sahan 9.2.2021b; vgl. IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Die Allianz aus Oppositionsparteien sprach sich für die Bildung einer Übergangsregierung aus (FP 10.2.2021). Somalia befindet sich somit in einer schweren Verfassungs- und politischen Krise (Sahan 9.2.2021a). Das Versagen, einen Kompromiss zu finden, hat nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Es besteht die Angst, dass Präsident Farmaajo durch das Festklammern an der Macht einen neuen Bürgerkrieg auslösen könnte (SG 8.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vgl. UNSOM 2.3.2021).Die Führer von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vergleiche Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, erkennen Farmaajo nicht mehr als Präsidenten an (Sahan 9.2.2021b; vergleiche IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Die Allianz aus Oppositionsparteien sprach sich für die Bildung einer Übergangsregierung aus (FP 10.2.2021). Somalia befindet sich somit in einer schweren Verfassungs- und politischen Krise (Sahan 9.2.2021a). Das Versagen, einen Kompromiss zu finden, hat nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Es besteht die Angst, dass Präsident Farmaajo durch das Festklammern an der Macht einen neuen Bürgerkrieg auslösen könnte (SG 8.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vergleiche UNSOM 2.3.2021). Föderalisierung: Auch wenn diese Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S.10; vgl. AI 13.2.2020, S.13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S.13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f).Föderalisierung: Auch wenn diese Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S.10; vergleiche AI 13.2.2020, S.13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S.13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Die Fortschritte der Jahre 2012-2016 wurden von der Regierung Farmaajo weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden solle, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vgl. ECFR 16.2.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b).Die Fortschritte der Jahre 2012-2016 wurden von der Regierung Farmaajo weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden solle, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vergleiche ECFR 16.2.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Die entstandene Pattsituation zwischen Bund und Ländern hat anfangs zum Stillstand bei wichtigen Fragen geführt – etwa hinsichtlich der Wahlen, der Verfassung und der Sicherheit (UNSC 13.2.2020, Abs.6). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021).Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Die entstandene Pattsituation zwischen Bund und Ländern hat anfangs zum Stillstand bei wichtigen Fragen geführt – etwa hinsichtlich der Wahlen, der Verfassung und der Sicherheit (UNSC 13.2.2020, Absatz 6,). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021). Bei der Auseinandersetzung zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten kommt u. a. die Krise am Golf zu tragen: Der Konflikt zwischen den Vereinten Arabischen Emiraten (VAE) – unterstützt von Saudi-Arabien – und Katar – unterstützt von der Türkei – wurde auch nach Somalia exportiert und trägt dort erheblich zur Vertiefung der Spaltung bei (BS 2020, S.41). Zudem leidet AMISOM an den Spannungen zwischen der Bundesregierung und dem Nachbarland Kenia sowie am Konflikt in Äthiopien – beide Staaten sind Truppensteller (ISS 15.12.2020). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir – und damit den Status von Mogadischu – entscheiden muss. Es kam auch zu einer Kampagne, wonach Benadir zu einem eigenen Bundesstaat werden sollte. Dadurch wäre aber die künstliche Clanbalance der Bundesstaaten insgesamt gefährdet (HIPS 2021, S.18). Als Konsequenz ist der Status der Bundeshauptstadt nach wie vor nicht geklärt. Die BRA ist kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S.13). Die Hauptstadt untersteht direkt der Bundesregierung (HIPS 2021, S.9), der somalische Präsident ernennt Bürgermeister und Stellvertreter (HIPS 2021, S.18). In Mogadischu bleiben die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir in ihren Machtpositionen; in Dayniile auch die Hawiye/Murusade (FIS 7.8.2020, S.38). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S.38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 285 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle waren Angriffe der al Shabaab, darunter auch Sprengstoffanschläge (UNSC 17.2.2021, Abs.13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S.2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 2.4.2020, S.4/7).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S.38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 285 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle waren Angriffe der al Shabaab, darunter auch Sprengstoffanschläge (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S.2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 2.4.2020, S.4/7). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S.6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S.11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 11.3.2020, S.1; vgl. ÖB 3.2020, S.2).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S.6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S.11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 11.3.2020, S.1; vergleiche ÖB 3.2020, S.2). Trend: Im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den fünf Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50% zurück (UNSC 17.2.2021, Abs.13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmajos ist die Sicherheitslage in einer Abwärtsspirale. Sicherheitskräfte haben teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und halten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Auch der politische Streit selbst hat das Potenzial, zu einem bewaffneten Konflikt zu eskalieren. Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan ge

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