Obsah (11)
Art 133§ 68§ 55§ 53§ 18§§ 3Art. 2§ 57§ 10§ 52§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW142 2207891-3 SpruchW142 2207891-3/3E, W142 2207891-3/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erstes Verfahren: 1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 21.02.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab er an, dass er ledig sei, der Volksgruppe der Ogaden angehöre, acht Jahre in Mogadischu die Grundschule besucht habe und sunnitischer Moslem sei. Zuletzt habe er als Autowäscher gearbeitet. Seine Eltern und ein Bruder seien bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er Somalia aufgrund der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen habe. Er sei zum Kämpfen aufgefordert worden. Da sich sein Bruder geweigert habe, sei er von ihnen getötet worden. Außerdem sei die Lage in Somalia nach wie vor kritisch. 1.
- Am 03.01.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Darin gab er zunächst an, dass er gesund sei. Er habe als Autowäscher und auch in einer Werkstatt als Hilfsmechaniker gearbeitet. Auf Vorhalt, dass er nicht aus Somalia stamme, führte der BF aus, dass er Somali sei, Somalisch spreche und aus Mogadischu komme. Er könne seinen Angaben nicht richtig folgern und nicht wirklich denken. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass im August 2012 die Al Shabaab zu seinem Vater gekommen seien und eine Zusammenarbeit mit ihnen verlangt hätten. Sie hätten ihm auch Geld angeboten, sein Vater habe dennoch abgelehnt. Bevor sie im Februar 2013 seinen Vater getötet hätten, seien Dharcad (Zivilsoldaten) zu ihnen gekommen. Nachgefragt führte er aus, dass er nicht wisse, ob damit Al Shabaab gemeint sei. Seine (zuckerkranke) Mutter sei wegen der schlechten Nachricht kollabiert, ins Koma gefallen und schlussendlich im Februar 2013 gestorben. Danach habe er sich selbst versorgen müssen und habe zum Arbeiten begonnen. Er habe auch mehrmals Anrufe erhalten und sei eines Tages nach einem Moscheebesuch von unbekannten Leuten überfallen worden, welche ihm am Kopf und im Nackenbereich mit einen Messer verletzt hätten. Nach einem Spitalsaufenthalt habe er sich zur Flucht entschlossen. Bis heute wisse er nicht, warum seine Eltern so früh sterben hätten müssen. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Bruder gemeinsam mit seinem Vater nach einem Moscheebesuch getötet worden sei. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB; §§ 83 Abs.1, 84 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB; Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX eine Polizeibeamtin mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und anschließenden Festnahme zu hindern versuchte (§ 15 StGB), indem er ihr einen heftigen Stoß gegen die Brust versetzte, als diese gemeinsam mit zwei weiteren Polizeibeamten anhalten wollte. Zudem hat der BF durch diese Tathandlung die angeführte Polizeibeamtin vorsätzlich während und wegen der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt, wodurch diese eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 eine Polizeibeamtin mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und anschließenden Festnahme zu hindern versuchte (Paragraph 15, StGB), indem er ihr einen heftigen Stoß gegen die Brust versetzte, als diese gemeinsam mit zwei weiteren Polizeibeamten anhalten wollte. Zudem hat der BF durch diese Tathandlung die angeführte Polizeibeamtin vorsätzlich während und wegen der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt, wodurch diese eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter von unter 21 Jahren gewertet; als erschwerend wurde das Zusammentreffend von zwei Vergehen gewertet. 1.
- Im mit 23.07.2018 datierten Sprachgutachten betreffend den BF wurde zusammenfassend ausgeführt, dass eine Hauptsozialisierung in Mogadischu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Sein tatsächlicher Hauptsozialisierungskontext habe nicht ermittelt werden können. Mit einiger Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung in Äthiopien oder in Somaliland auszugehen. 1.
- Am 12.09.2018 wurde der BF erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen. Darin führte er zunächst aus, dass er in keiner ärztlicher Behandlung stehe. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung befragt, gab er an, dass es ein Unfall gewesen sei und er auch freigesprochen worden sei. Auf Vorhalt der gerichtlichen Unterlagen gab er an, dass er nirgends beteiligt gewesen sei. Zum vorliegenden Sprachanalyse-Gutachten führte er aus, dass er in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei sowie zum Volk der Ogaden gehöre. Er habe keine Verwandten mehr in Mogadischu, sondern nur einige von seiner Volksgruppe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er zunächst an, dass viele Leute unschuldig ins Gefängnis kommen würden, weil ihnen eine Zugehörigkeit zu den Al Shabaab unterstellt werden würde. Er sei mehrmals telefonisch bedroht worden und sei es schwer aufgrund der Volksgruppe in Somalia zu leben. Weiters führte er aus, dass sein Vater oft Besuch von – dem BF unbekannten – Männern bekommen habe, die verlangt hätten, dass der BF und sein Bruder zu ihnen gehen sollten. Sein Vater sei im Dezember 2013 von Männer getötet worden, weil sie geglaubt hätten, dass der Vater des BF die Polizei informiert habe. Sieben Tage später sei auch seine Mutter gestorben. Wo sein Bruder sei, wisse er nicht. Er habe allerdings gehört, dass er ermordet worden sei. In Somalia sei es aufgrund der Volksgruppe schwer zu leben. Der BF legte eine Teilnahmebestätigung betreffend den Besuch eines Deutsch-Orientierungskurses, eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 sowie eine Anmeldebestätigung für weitere Kurse (Deutsch, Englisch, Computer, Nachhilfe) vor. 1.
- Mit Bescheid vom 18.09.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde im Spruch ausgeführt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.). 1.
- Mit Bescheid vom 18.09.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde im Spruch ausgeführt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen Fluchtgrund glaubhaft geltend machen konnte. Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Ihren Wohnort Mogadischu festgestellt werden können, die einer in Art. 3 EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass er als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr nach Somalia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen Fluchtgrund glaubhaft geltend machen konnte. Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Ihren Wohnort Mogadischu festgestellt werden können, die einer in Artikel 3, EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass er als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr nach Somalia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt (Delta-9-Tetrahydrocannabinol und THCA), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar im Bereich Wien
- Treppelweg im Bereich des Lokales FLEX, öffentlich, nämlich durch unmittelbare Wahrnehmung von mehr als 20 Personen, gegen Entgelt, 1./ anderen überlassen hat, und zwar einem Einsatzbeamten in Zivil zwei Portionssäckchen Cannabiskraut zu 1,6 Gramm brutto um € 20,-- und 2./ zu überlassen versuchte, indem er zwei weitere Säckchen Cannabiskraut 1,7 Gramm brutto zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an Suchtgiftabnehmer versteckt bereithielt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt (Delta-9-Tetrahydrocannabinol und THCA), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar im Bereich Wien
- Treppelweg im Bereich des Lokales FLEX, öffentlich, nämlich durch unmittelbare Wahrnehmung von mehr als 20 Personen, gegen Entgelt, 1./ anderen überlassen hat, und zwar einem Einsatzbeamten in Zivil zwei Portionssäckchen Cannabiskraut zu 1,6 Gramm brutto um € 20,-- und 2./ zu überlassen versuchte, indem er zwei weitere Säckchen Cannabiskraut 1,7 Gramm brutto zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an Suchtgiftabnehmer versteckt bereithielt. Als mildernd wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffend von zwei Vergehen. 1.
- Am 09.11.2018 erließ das BFA erneut einen Bescheid worin folgendes ausgesprochen wurde: „
§ 68Abs.
2 AVG wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2018, Zl. 1106167202-160271195/BMI-BFA_NOE_RD, von Amts wegen abgeändert. Spruchpunkt VI hat zu lauten:
§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Die Spruchpunkte VIII und IX werden wie folgt ergänzt: VIII.
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren 7.befristetes Einreisverbot erlassen. IX. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“1.9. Am 09.11.2018 erließ das BFA erneut einen Bescheid worin folgendes ausgesprochen wurde: „
Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2018, Zl. 1106167202-160271195/BMI-BFA_NOE_RD, von Amts wegen abgeändert. Spruchpunkt römisch sechs hat zu lauten:
Paragraph 55 A, b, s, a, t, z, 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Spruchpunkte römisch acht und römisch neun werden wie folgt ergänzt: römisch acht.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren 7.befristetes Einreisverbot erlassen. römisch neun. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ 1.
- Der gegen diesen Bescheid des BFA vom 09.11.2018 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2018, GZl.: W254 2207891-2/2E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 09.11.2018 ersatzlos behoben. 1.
- Am 05.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine mündliche Verhandlung durch. Darin wurde der BF ausführlich zu seinem Gesundheitszustand, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat (insbesondere zu seiner Clanzugehörigkeit und seinem Aufenthalt in Mogadischu), seinen Fluchtgründen und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. In Bezug auf seine letzte niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde im September 2018 führte er berichtigend aus, dass sein Bruder und sein Vater zur gleichen Zeit getötet worden seien. Es sei ihm an diesem Tag nicht gut gegangen. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, man habe mehrmals versucht ihn zu töten, wobei er nicht wisse, ob es die Al Shabaab, die Regierung oder normale Leute gewesen seien. Er sei um sein Leben geflüchtet und würden die Probleme noch immer bestehen. Er habe in Somalia niemanden, zu dem er gehen könnte und würde ihn die Regierung einsperren. Am 20.02.2013 sei sein Vater und sein Bruder getötet worden, 2014 sei er körperlich geschlagen worden. Seine Mutter sei am XXXX gestorben. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, man habe mehrmals versucht ihn zu töten, wobei er nicht wisse, ob es die Al Shabaab, die Regierung oder normale Leute gewesen seien. Er sei um sein Leben geflüchtet und würden die Probleme noch immer bestehen. Er habe in Somalia niemanden, zu dem er gehen könnte und würde ihn die Regierung einsperren. Am 20.02.2013 sei sein Vater und sein Bruder getötet worden, 2014 sei er körperlich geschlagen worden. Seine Mutter sei am römisch 40 gestorben. Der BF konnte in der Verhandlung an ihn gestellte Fragen in deutscher Sprache verstehen und diese auf Deutsch beantworten. Er habe Deutschkurse (Level A1) besucht. Er habe einmal versucht eine freiwillige Arbeit in Heimen für ältere Menschen zu verrichten. Der BF besuche in Österreich keine Kurse, keine Schule und sei kein aktives Mitglied in Vereinen, der Kirche oder der freiwilligen Feuerwehr. Er spiele gerne Fußball und treffe sich gerne mit seinen Freunden um Party zu machen. Der BF habe einen österreichischen Betreuer als Freund. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der BF diverse ärztliche Unterlagen vor (Arztbrief vom 29.01.2019, mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung; ein Elektroenzephalogramm vom 29.01.2019 und eine ärztliche Verordnung vom 29.01.2019 mit der Diagnose Dorsalgie). Der BF brachte auch diverse Integrationsunterlagen (Kursteilnahmebestätigung für einen Deutschkurs und Orientierungskurs Deutsch, Empfehlungsschreibe der Caritas) in Vorlage. 1.
- In weiterer Folge wurde vom BVwG ein Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie für das Verfahren bestellt. 1.
- Mit neurologischem und psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2019 wurde festgestellt, dass beim BF eine Anpassungsstörung vorliege. Er erhalte derzeit keine medikamentöse bzw. schlafregulierende Therapie – eine psychische Betreuung finde in der Diakonie statt. Beim BF bestehe keine beschränkte Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit bzw. sei er in der Lage das Erlebte wiederzugeben. Es bestehe auch keine beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. auch eine dem Alter entsprechende Gedächtnisleistung. Der BF sei grundsätzlich zeitlich, örtlich und situativ zur Person orientiert, sodass er auch in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung stehe nichts entgegen und sei er auch einvernahmefähig. Er könne die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens über internationalen Schutz und der prozessualen Vorgänge erkennen und verstehen und sich auch entsprechend verhalten. Er sei in der Lage alle Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigen. Der BF sei arbeitsfähig und seien ihm leichte bis schwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit zuzumuten. Der BF sollte auf Grund seiner psychischen Symptomatik keine Schwierigkeiten bei der Arbeit oder Hausarbeit haben. 1.
- In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 10.10.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF ausgeführt, dass sich der BF derzeit auf der Warteliste des Interkulturellen Psychotherapiezentrums XXXX befinde und am 10.10.2019 ein Erstabklärungsgespräche haben werde. Es sei ein psychologisches Gutachten beantragt worden, wobei die Wartezeit etwa zwei bis drei Monate betrage. Um weitere Befunde nachreichen zu können, werde um Fristverlängerung ersucht, dem mit Schreiben vom 14.10.2019 nachgekommen wurde. Unter einem wurde der Situationsbericht der Sozialarbeiterin vom 09.10.2019 vorgelegt. Am 15.10.2019 wurde der Situationsbericht der Betreuerin des BF beim Verein Wohnen vom 14.10.2019 nachgereicht. 1.
- In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 10.10.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF ausgeführt, dass sich der BF derzeit auf der Warteliste des Interkulturellen Psychotherapiezentrums römisch 40 befinde und am 10.10.2019 ein Erstabklärungsgespräche haben werde. Es sei ein psychologisches Gutachten beantragt worden, wobei die Wartezeit etwa zwei bis drei Monate betrage. Um weitere Befunde nachreichen zu können, werde um Fristverlängerung ersucht, dem mit Schreiben vom 14.10.2019 nachgekommen wurde. Unter einem wurde der Situationsbericht der Sozialarbeiterin vom 09.10.2019 vorgelegt. Am 15.10.2019 wurde der Situationsbericht der Betreuerin des BF beim Verein Wohnen vom 14.10.2019 nachgereicht. 1.
- Mit Schreiben vom 25.11.2019 langte der klinisch-psychologische Befund XXXX vom 23.10.2019 beim BVwG ein. Darin wird ausgeführt, dass eine ursprüngliche Anpassungsstörung in eine posttraumatische Belastungsstörung übergegangen sei. Der BF leide an Intrusionen, sich aufdrängenden, belastenden Traumaerinnerungen in Form von Bildern, Flashbacks und Alpträumen, plötzliche und fast lebendige Erinnerungen, die ihn überwältigen. Zudem leide er unter Hyperarousal, also Symptome der Übererregung, wie zB. Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, erhöhte Reizbarkeit, mangelnde Affekttoleranz. Auch leide er unter einer erhöhten Schreckreaktion, weswegen er sehr leicht verletzbar und irritierbar sei. Manchmal könne er seine Schreckreaktionen auch nicht kontrollieren. Der BF zeige ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks. Es sei auch eine rezidivierende schwere depressive Störung zu beobachten. Eine psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung sei dringend anzuraten und sei der BF daran auch sehr interessiert. Eine sichere und geschützte Lebenssituation wäre die Voraussetzung und Grundlage für eine positive Prognose in Bezug auf seine Gesundheit.1.
- Mit Schreiben vom 25.11.2019 langte der klinisch-psychologische Befund römisch 40 vom 23.10.2019 beim BVwG ein. Darin wird ausgeführt, dass eine ursprüngliche Anpassungsstörung in eine posttraumatische Belastungsstörung übergegangen sei. Der BF leide an Intrusionen, sich aufdrängenden, belastenden Traumaerinnerungen in Form von Bildern, Flashbacks und Alpträumen, plötzliche und fast lebendige Erinnerungen, die ihn überwältigen. Zudem leide er unter Hyperarousal, also Symptome der Übererregung, wie zB. Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, erhöhte Reizbarkeit, mangelnde Affekttoleranz. Auch leide er unter einer erhöhten Schreckreaktion, weswegen er sehr leicht verletzbar und irritierbar sei. Manchmal könne er seine Schreckreaktionen auch nicht kontrollieren. Der BF zeige ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks. Es sei auch eine rezidivierende schwere depressive Störung zu beobachten. Eine psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung sei dringend anzuraten und sei der BF daran auch sehr interessiert. Eine sichere und geschützte Lebenssituation wäre die Voraussetzung und Grundlage für eine positive Prognose in Bezug auf seine Gesundheit. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Von den weiters gegen ihn erhobenen Anklage wurde er freigesprochen. Vom Widerruf der mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen und ausgesprochen, dass die sechs Monate zu vollziehen sind.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Von den weiters gegen ihn erhobenen Anklage wurde er freigesprochen. Vom Widerruf der mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen und ausgesprochen, dass die sechs Monate zu vollziehen sind. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.10.2019 in XXXX vorschriftsweise Suchtgift, öffentlich, nämlich wahrnehmbar für zumindest 20 Personen, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen Entgelt gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3
- Fall StGB) überlassen hat, indem er das Suchtgift im Bereich der U-Bahnstation Spittelau verkaufte, und zwar fünf Stück Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) einem verdeckten Ermittler zu einem Kaufpreis von EUR 50,-.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.10.2019 in römisch 40 vorschriftsweise Suchtgift, öffentlich, nämlich wahrnehmbar für zumindest 20 Personen, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen Entgelt gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,
- Fall StGB) überlassen hat, indem er das Suchtgift im Bereich der U-Bahnstation Spittelau verkaufte, und zwar fünf Stück Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) einem verdeckten Ermittler zu einem Kaufpreis von EUR 50,-. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. 1.
- Mit Schreiben vom 12.02.2020 wurde das BVwG darüber informiert, dass sich der BF seit dem 04.02.2020 bei der XXXX in stationärer Therapie befinde.1.
- Mit Schreiben vom 12.02.2020 wurde das BVwG darüber informiert, dass sich der BF seit dem 04.02.2020 bei der römisch 40 in stationärer Therapie befinde. 1.
- Mit Schreiben vom 28.02.2020 wurden dem BF die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Stand 17.09.2019) sowie der FSNAU Technical Release Bericht vom 03.02.2020 übermittelt. Der BF brachte dazu am 12.03.2020 eine Stellungnahme ein, mit welcher ein Therapiebericht der XXXX vom 03.03.2020 vorgelegt wurde. Aus diesem geht der Therapieplan des BF hervor. Mit 11.05.2020 legte der BF ergänzende medizinische Unterlagen vor, wobei im fachärztlich-psychiatrischen Befund vom 13.02.2020 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezitative depressive Störung und eine Kokain-, und THC-Abhängigkeit festgestellt wurden. Zur medikamentösen Therapieempfehlung wurde folgendermaßen ausgeführt: Sertralin 50 mg 1-0-0-0; Trittico ret. 150 mg 0-0-0-2/3.1.
- Mit Schreiben vom 28.02.2020 wurden dem BF die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Stand 17.09.2019) sowie der FSNAU Technical Release Bericht vom 03.02.2020 übermittelt. Der BF brachte dazu am 12.03.2020 eine Stellungnahme ein, mit welcher ein Therapiebericht der römisch 40 vom 03.03.2020 vorgelegt wurde. Aus diesem geht der Therapieplan des BF hervor. Mit 11.05.2020 legte der BF ergänzende medizinische Unterlagen vor, wobei im fachärztlich-psychiatrischen Befund vom 13.02.2020 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezitative depressive Störung und eine Kokain-, und THC-Abhängigkeit festgestellt wurden. Zur medikamentösen Therapieempfehlung wurde folgendermaßen ausgeführt: Sertralin 50 mg 1-0-0-0; Trittico ret. 150 mg 0-0-0-2/
- 1.
- Am 28.01.2021 führte das BVwG erneut eine mündliche Verhandlung durch, wobei der BF nochmals zu seinem Gesundheitszustand, seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt wurde. Hinsichtlich der Suchtmitteltherapie gab der BF an, er mache diese seit 04.01.
- Er sei 6 Monate in stationärer Therapie gewesen, danach in ambulanter Therapie. Bis Dezember 2021 müsse er die ambulante Therapie machen. Die stationäre Therapie habe ihm geholfen. Er nehme derzeit keine Drogen. Er habe jede Woche Gesprächstherapie und jeden Monat Harnkontrolle. Es gehe ihm jetzt besser. Der BF müsse Medikamente (wegen Kopf ruhig halten, Schlafmedikamente und für die Muskelentspannung) nehmen. Langsam nehme er weniger und werde es immer wieder reduziert. Das Ziel sei, dass er keine Medikamente mehr nehme. Zu seiner Integration in Österreich gab der BF zusammengefasst an, ein alter Mann helfe ihm Deutsch zu lernen und helfe er auch diesem. Er sehe ihn einmal pro Woche, oder wenn er etwas brauche. Der Mann zahle ihm das Fitnessstudio. Er habe einen Deutsch-Alphabetisierungskurs gemacht. Der BF konnte Fragen in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch beantworten. Er arbeite 3-4 Mal pro Woche freiwillig beim Roten Kreuz. Er wohne bei der Caritas und bekomme 42€ pro Woche bzw. 160€ im Monat. Er habe Freunde in der Unterkunft und sei auch mit seinem Betreuer befreundet. Weiters verneinte der BF Kontakt zu seiner Familie zu haben, er habe in Somalia nur zwei, drei Freunde, welche noch immer in Mogadischu leben würden. Er habe nur ab und zu Kontakt zu ihnen, aber wenn es notwendig sei, könne er den Kontakt zu ihnen herstellen. Der BF legte in der Verhandlung einen Nachweis der Suchtmitteltherapie, ein Schreiben bezüglich der freiwilligen Mitarbeit beim Roten Kreuz sowie nochmals eine Bekanntgabe der stationären Therapie bei der Zukunftsschmiede vom 12.02.2020 vor. Die erkennende Richterin des BVwG brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia mit einer Gesamtaktualisierung vom 17.09.2019 (mit der letzten Aktualisierung vom 20.11.2019), eine Anfragebeantwortung zu Somalia: Mogadischu: Sozio-ökonomische Lage (insbesondere für RückkehrerInnen) vom 31.01.2020, einen Bericht der FSNAU Food Security and Nutrition Analysis Unit – Somalia from February to September 2020, einen Bericht der FSNAU Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview from October to December 2020, eine Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten vom 07.08.2020 sowie einen Bericht der OCHA, Somalia, Humanitarian Bulletin from September 2020 in das Verfahren ein. Zusätzlich wurde dem BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SOMALIA Schizophrenie, Psychiatrie vom 01.2020 genannt, deren Inhalt erörtert und dem BF zur Stellungnahme vorgehalten sowie zum Akt genommen wurde. 1.
- Am 11.02.2021 erstattete der BF eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen - unter Verweis auf diverse Länderinformationen - vorbrachte, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Mogadischu insbesondere auf die persönlichen Umstände abzustellen sei. Er befinde sich in einer Suchmitteltherapie, auf welche er angewiesen sei. Zudem verfüge er über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Mogadischu, habe keinerlei Berufsausbildung und nehme aufgrund seiner psychischen Erkrankungen Medikamente ein. Von seinem Minderheitenclan (Ogaden) könne er keine Unterstützung erwarten. Das in der mündlichen Verhandlung erwähnte Programm zur Unterstützung von Rückkehrern erfasse nur Personen, welche freiwillig nach Somalia zurückkehren. Mit Rücksicht auf die derzeitige Berichtslage und unter Anführung verfassungsgerichtlicher Judikatur müsse davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer in Mogadischu grundsätzlich keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden würden. Deshalb sei dem BF zumindest der subsidiäre Schutzstatus zu gewähren. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG, GZl. W254 2207891-1/59E, vom 10.03.2021, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.09.2018
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. 1.21. Mit Erkenntnis des BVw
G, GZl. W254 2207891-1/59E, vom 10.03.2021, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.09.2018
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Das erkennende Gericht stellte zur Person des BF insbesondere fest, dass der BF ein volljähriger, lediger, somalischer Staatsangehöriger sei und sich zum sunnitisch muslimischen Glauben bekenne. Er spreche Somalisch. Der BF sei kein Angehöriger des Clans der Ogaden, seine Clanangehörigkeit könne nicht festgestellt werden. Der BF habe 8 Jahre eine Koranschule besucht, wobei der genaue Zeitraum nicht festgestellt werden könne. Für den Lebensunterhalt des BF sei sein Vater aufgekommen. Nach dem Tod des Vaters habe der BF als Hilfsarbeiter in einer Werkstätte gearbeitet. Die Eltern und der Bruder des BF seien bereits verstorben, weswegen er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Somalia verfüge. Der BF habe Somalia 2015 verlassen und sei selbst für die Fluchtfinanzierung aufgekommen. Der BF verfüge über (wenigstens drei) Freunde in Somalia, welche in Mogadischu aufhältig seien und zu denen er Kontakt habe. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Somalia wären seine sozialen Kontakte in der Lage, den BF zumindest anfänglich zu unterstützen. Zum Gesundheitszustand des BF stellte das Gericht folgendes fest: „Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezitativen depressiven Störung. Zudem bestand eine Kokain-, und THC-Abhängigkeit, gegenwärtig nimmt der BF jedoch keine Drogen. Seine Medikation besteht aus Sertralin 50 mg 1-0-0-0 und Trittico ret. 150 mg 0-0-0-2/3. Aktuell erfolgt eine schrittweise Reduzierung der Medikation des BF. Der BF befand sich vom 04.02.2020 bis zum 03.08.2020 bei der XXXX in stationärer Therapie. Nunmehr unterzieht er sich bei XXXX einer ambulanten Therapie, wo er seine Termine zuverlässig einhält und regelmäßig Harnkontrollen befolgt.Der BF befand sich vom 04.02.2020 bis zum 03.08.2020 bei der römisch 40 in stationärer Therapie. Nunmehr unterzieht er sich bei römisch 40 einer ambulanten Therapie, wo er seine Termine zuverlässig einhält und regelmäßig Harnkontrollen befolgt. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es besteht zudem keine beschränkte Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit sowie keine beschränkte Erinnerungsfähigkeit. Der BF ist arbeitsfähig und können ihm in diesem Zusammenhang leichte bis schwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit zugemutet werden.“ Zum Leben des BF in Österreich stellte das Gericht insbesondere fest, dass der BF Deutschkurse auf dem Niveau A0 (Alphabetisierungskurs) und A1 besucht habe. Er könne sich grundsätzlich auf Deutsch verständigen und an ihn gestellte Fragen auf Deutsch beantworten. Er sei in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen, sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Seit dem 13.09.2020 sei der BF beim Roten Kreuz als freiwilliger Mitarbeiter tätig. Zudem sei er gelegentlich einem alten Mann behilflich, dieser helfe dem BF im Gegenzug beim Deutsch lernen und zahle ihm seine Besuche im Fitnessstudio. Der BF verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen. Seine wichtigsten Bezugspersonen seien drei Kollegen sowie der alte Mann. Mit seinen freundschaftlichen Kontakten spiele der BF auch Fußball und sei er überdies mit seinem Betreuer befreundet. Zu den Fluchtgründen des BF stellte das BVwG fest, dass der BF nicht wie behauptet aus Mogadischu stamme, sein Herkunftsort sei nicht bekannt. Er habe in Somalia keine Schwierigkeiten oder Nachteile auf Grund seiner (nicht feststellbaren) Clanzugehörigkeit gehabt und sei keiner psychischen oder physischen Gewaltanwendung ausgesetzt gewesen. Nach einer allfälligen Rückkehr sei auch mit keinen derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Der BF sei durch die Al Shabaab weder bedroht worden, noch sei es zu Übergriffen der Al Shabaab auf den BF oder zu einer (versuchten) Zwangsrekrutierung gekommen. Der Vater und der Bruder des BF seien in diesem Zusammenhang auch nicht von der Al Shabaab aufgrund einer verweigerten Mitarbeit getötet worden. Dem BF drohe daher keine Verfolgung durch die Al Shabaab im Falle einer Rückkehr nach Somalia. Der BF sei auch durch die somalische Regierung weder bedroht worden, noch sei es zu Übergriffen auf den BF gekommen. Ihm drohe daher keine Verfolgung durch die somalische Regierung. Er sei in Somalia aufgrund seiner psychischen Erkrankung keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia, beispielsweise in die Hauptstadt Mogadischu, kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit oder Lebensgefahr drohe. Er könne dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könne selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und könne finanzielle oder beratende Unterstützung durch Hilfsorganisationen erwarten. Darüber hinaus verfüge der BF in Somalia über soziale Kontakte, sodass er soziale Unterstützung in Somalia zumindest anfänglich vorfinde. Es sei dem BF möglich in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der BF von Auswirkungen der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre. Auch aus gesundheitlichen Gründen drohe keine Gefahr einer Verletzung der Rechte
Art. 2
und 3 EMRK, zumal in Mogadischu eine Behandlung von psychischen Erkrankungen zumindest nicht komplett ausgeschlossen sei und in Somalia grundlegende Medikamente verfügbar seien. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia, beispielsweise in die Hauptstadt Mogadischu, kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit oder Lebensgefahr drohe. Er könne dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könne selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und könne finanzielle oder beratende Unterstützung durch Hilfsorganisationen erwarten. Darüber hinaus verfüge der BF in Somalia über soziale Kontakte, sodass er soziale Unterstützung in Somalia zumindest anfänglich vorfinde. Es sei dem BF möglich in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der BF von Auswirkungen der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre. Auch aus gesundheitlichen Gründen drohe keine Gefahr einer Verletzung der Rechte
Artikel 2
und 3 EMRK, zumal in Mogadischu eine Behandlung von psychischen Erkrankungen zumindest nicht komplett ausgeschlossen sei und in Somalia grundlegende Medikamente verfügbar seien. Dieses Erkenntnis erwuchs ins Rechtskraft.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 12.07.2021 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der diesbezüglichen Erstbefragung am 13.07.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er stamme aus Mogadischu, spreche muttersprachlich Somalisch, mittelmäßig Deutsch und schlecht Englisch. Er bekenne sich zum Islam (Sunnit) und gehöre der Volksgruppe der Ogaden an. Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten, verneinte der BF. Er habe Österreich seit der letzten Entscheidung nicht verlassen. Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, gab der BF an: „Meine alten Fluchtgründe sind gleich. Ich bin seit langem da. Ich habe keinen Aufenthaltstitel und stelle deshalb einen neuen Asylantrag.“ Der BF bejahte, alle Ausreise-, Flucht-, bzw. Verfolgungsgründe genannt zu haben. Bei einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden, da die Sicherheitslage in Somalia sehr schlecht sei. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation/der Fluchtgründe bekannt sei, gab der BF am: „In Österreich habe ich keine Unterkunft und in Somalia keine Zukunft.“ 2.
- Bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somali, bejahte der BF, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen die Befragung zu absolvieren. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Nach Vorhalt, dass er am 28.01.2021 beim BVwG angegeben habe, bis Ende Dezember 2021 in Drogentherapie zu sein und auf die Frage, ob dies noch aufrecht sei, gab der BF an, diese sei noch aufrecht. Er habe einmal im Monat Harnkontrolle. Ansonsten habe er einmal pro Woche Gesprächstherapie. Er nehme keine Medikamente ein. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 12.03.2021 habe er Österreich nicht verlassen. Er sei zwei Monate obdachlos gewesen, dann habe er 1,5 Monate im Lager gelebt. Nach Vorhalt, dass er zum Teil nicht behördlich gemeldet gewesen sei und auf die Frage, wo er sich zu dieser Zeit aufgehalten habe, gab der BF an, er sei im Juni/Juli obdachlos gewesen und habe sich in XXXX aufgehalten, nachts habe er bei der Caritas geschlafen und sich tagsüber im Freien aufgehalten. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 12.03.2021 habe er Österreich nicht verlassen. Er sei zwei Monate obdachlos gewesen, dann habe er 1,5 Monate im Lager gelebt. Nach Vorhalt, dass er zum Teil nicht behördlich gemeldet gewesen sei und auf die Frage, wo er sich zu dieser Zeit aufgehalten habe, gab der BF an, er sei im Juni/Juli obdachlos gewesen und habe sich in römisch 40 aufgehalten, nachts habe er bei der Caritas geschlafen und sich tagsüber im Freien aufgehalten. Befragt, ob ihm bewusst sei, dass er zur Ausreise verpflichtet gewesen sei, gab der BF an: „Ich hatte viel Stress wegen meiner zweiten Negativentscheidung.“ Auf die Frage, welche Familienangehörigen sich noch in Somalia befinden würden, gab der BF an, im Moment niemanden zu haben. Auch alle Freunde hätten Somalia verlassen. Befragt, wie viele das gewesen seien, gab er an, es seien die Nachbarn und Freunde von der Schule gewesen. Die letzten Freunde hätten Somalia im Jahr 2017 verlassen. Nach Vorhalt, dass er beim BVwG im Jänner 2021 angegeben habe, zwei bis drei Freunde in Mogadischu zu haben, mit welchen er in Kontakt stehe und auf die Frage, was mit diesen sei, gab der BF an, im Moment keinen Kontakt zu haben und er nicht wisse, ob sie in Somalia seien oder nicht. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, hier keine Verwandten zu haben. Seine Freundin sei Österreicherin. Diese sei seit 2020 seine Freundin, wohne in XXXX und heiße XXXX . Den Familiennamen kenne er nicht. Er sehe sie zweimal pro Woche und fahre mit dem Zug zu ihr oder sie komme ihn besuchen. Auf die Frage, ob er eine Telefonnummer der Freundin habe, gab der BF an, sein Handy zu Hause zu haben. Im Kopf habe er die Nummer nicht. Daraufhin wurde der BF angewiesen, die Kontaktdaten dem BFA zu übermitteln. Die Fahrt zu seiner Freundin koste pro Strecke 25€, aber meistens komme seine Freundin. Er arbeite auch in der Küche und bekomme 25€ pro Woche. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, hier keine Verwandten zu haben. Seine Freundin sei Österreicherin. Diese sei seit 2020 seine Freundin, wohne in römisch 40 und heiße römisch 40 . Den Familiennamen kenne er nicht. Er sehe sie zweimal pro Woche und fahre mit dem Zug zu ihr oder sie komme ihn besuchen. Auf die Frage, ob er eine Telefonnummer der Freundin habe, gab der BF an, sein Handy zu Hause zu haben. Im Kopf habe er die Nummer nicht. Daraufhin wurde der BF angewiesen, die Kontaktdaten dem BFA zu übermitteln. Die Fahrt zu seiner Freundin koste pro Strecke 25€, aber meistens komme seine Freundin. Er arbeite auch in der Küche und bekomme 25€ pro Woche. Als dem BF aufgetragen wurde, über seine Freundin zu erzählen, gab dieser an, dass diese arbeite, 26 Jahre alt sei und keine Kinder habe. Sie wohne alleine und helfe ihm. Sie helfe ihm, indem sie mit ihm rede. Sie zahle ihm auch manchmal die Fahrkarte. Es sei eine Liebesbeziehung. Seine Freundin arbeite in einem Büro, was sie mache, wisse er nicht. Auf die Frage, was er über die Familie der Freundin wisse, gab der BF an, sie habe eine Schwester. Er wisse aber nicht, wie diese heiße. Er habe letzte Weihnachten einmal die Mutter getroffen. Die Eltern seien geschieden. Nach Vorhalt, weshalb er bei Gericht nicht angegeben habe eine Freundin zu haben, führte der BF aus: „Sie haben mich nicht gefragt.“ Befragt, welche Integrationsschritte er seit Rechtskraft der zweiten Instanz (12.03.2021) gesetzt habe, antwortete der BF mit „Nein.“. Er sei in keinen Vereinen, Organisationen oder Hilfstätigkeiten tätig. Auch der Tätigkeit beim Roten Kreuz gehe er momentan nicht mehr nach, weil er nicht mehr dort wohne. Auf die Frage, ob seine alten Fluchtgründe vom Erstantrag aus dem Jahr 2016 noch immer voll aufrecht seien, antwortete der BF mit „Ja“. Befragt, aus welchem Grund er nun neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der BF an, dass er einen negativen Bescheid bekommen habe und nochmal um Asyl fragen müsse. Sein Asylgrund sei der gleiche. Ihm sei bewusst, dass über dasselbe Vorbringen in Österreich nur einmal entschieden werden könne. Er wisse auch, dass er zur Ausreise verpflichtet sei. Geld sei aber nicht alles, seine Sicherheit sei wichtiger. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben. Befragt, was sich für ihn persönlich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im März 2021 geändert habe (in privater Hinsicht und hinsichtlich der Situation in Somalia), gab der BF an: „Nichts.“ Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an, nicht nach Somalia zurück zu wollen. Auf die Frage, was er im Falle einer negativen Entscheidung vorhabe, gab der BF an, er wolle Elektriker werden, bevor er – nach Wiederholung der Frage – ausführte, es nicht zu wissen. Zum Länderinformationsblatt wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er wolle eine Chance In Österreich und hierbleiben. 2.
- Am 30.08.2021 wurde dem BFA von der Rechtsberatung des BF mitgeteilt, dass die Freundin des BF ihre Daten nicht preisgeben wolle bzw. anonym bleiben wolle. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.07.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2.4. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.07.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das BFA aus, der BF habe im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf seine alten Fluchtgründe bezogen. Es sei auch keine neu entstandene, asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung hervorgekommen. Der BF leide an keinen lebensgefährlichen oder im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Krankheiten. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde er nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten oder ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Soweit der BF behaupte, in Somalia niemanden mehr zu haben, sei davon auszugehen, dass er dies lediglich behaupte, um seine Position im Asylverfahren zu verbessern. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kontakt zu seinen Freunden/Bekannten in Somalia nach wie vor aufrecht sei. Der BF sei jung und arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung. Er habe schon vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Die maßgebliche und ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Es hätten sich auch keine maßgeblich ausgeprägte private oder familiäre Integration oder eine maßgebliche Änderung der Integrationsverfestigung in Österreich ergeben. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Er habe keine Verwandten in Österreich, sondern lediglich angegeben eine Freundin zu haben, wobei deren Existenz nicht bewiesen sei und aufgrund seiner Angaben auch nicht von einer ernsthaften Beziehung oder einer Abhängigkeit auszugehen sei. Der BF sei in Österreich nicht berufstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und in keinem Verein oder Organisation tätig. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, sei mehrfach (wegen Suchtmitteldelikten, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt) strafrechtlich verurteilt worden und bereits in Haft gewesen. Seine kriminelle Energie sei derart hoch, dass weiterhin von einer hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen sei. Das verhängte Einreiseverbot von 5 Jahren sei daher – unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens – gerechtfertigt und notwendig. 2.
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dem BF sei Asyl zuzuerkennen. Zudem bestehe im Falle seiner Rückkehr nach Somalia die akute Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 iVm Art. 2 und 4 GRC geschützten Rechte, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt werden hätte müssen. Auch die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht aberkannt worden. Die Behörde habe Teile des Vorbringens außer Acht gelassen und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Das Vorbringen bedürfe daher einer Überprüfung. Eine reale Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG sei nicht von vornherein auszuschließen, weshalb ersucht werde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, laufe der BF Gefahr in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ohne dass die von ihm gerügten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könne. Zum Einreiseverbot wurde darauf hingewiesen, dass dieses im Ausmaß von 5 Jahren angesichts seines bisherigen Verhaltens unverhältnismäßig sei. 2.
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dem BF sei Asyl zuzuerkennen. Zudem bestehe im Falle seiner Rückkehr nach Somalia die akute Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 2 und 4 GRC geschützten Rechte, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt werden hätte müssen. Auch die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht aberkannt worden. Die Behörde habe Teile des Vorbringens außer Acht gelassen und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Das Vorbringen bedürfe daher einer Überprüfung. Eine reale Gefahr im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei nicht von vornherein auszuschließen, weshalb ersucht werde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, laufe der BF Gefahr in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ohne dass die von ihm gerügten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könne. Zum Einreiseverbot wurde darauf hingewiesen, dass dieses im Ausmaß von 5 Jahren angesichts seines bisherigen Verhaltens unverhältnismäßig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 21.02.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der in
- Instanz vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.03.2021, GZl. W254 2207891-1/59E, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen als unbegründet abgewiesen wurde. Das Fluchtvorbringen des BF wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt, kein subsidiärer Schutz gewährt und wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Somalia erlassen. Der BF ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern stellte am 12.07.2021 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht. Gründe, die eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, liegen nicht vor. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Somalia seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz kann nicht festgestellt werden. Der BF würde im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Es ist nicht glaubhaft, dass alle Freunde/sozialen Anknüpfungspunkte des BF mittlerweile Somalia verlassen haben. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. In Österreich leben keine Verwandten des BF oder sonstige Personen, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Der BF konnte keine maßgebliche Integrationsverfestigung im Bundesgebiet nachweisen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf und hat sich auch bereits in Strafhaft befunden: XXXX 1.
- Zur Lage in Somalia wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte (Stand: 08.07.2021) folgendes festgestellt (Die Länderberichte wurden vom erkennenden Gericht auf die für das gegenständliche Verfahren relevanten Teile gekürzt): römisch 40 1.
- Zur Lage in Somalia wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte (Stand: 08.07.2021) folgendes festgestellt (Die Länderberichte wurden vom erkennenden Gericht auf die für das gegenständliche Verfahren relevanten Teile gekürzt): COVID-19 Letzte Änderung: 07.07.2021 Zwischen 19.3.2020 und 2.1.2021 wurden über 81.000 Menschen getestet, knapp 4.700 waren infiziert (HIPS 2021, S. 24). Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19 (UNSC 19.5.2021, Abs. 61). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben. Seit Beginn der Pandemie waren nur 140.128 Tests durchgeführt worden (ACDC 27.6.2021). Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Abs. 61).Zwischen 19.3.2020 und 2.1.2021 wurden über 81.000 Menschen getestet, knapp 4.700 waren infiziert (HIPS 2021, S. 24). Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19 (UNSC 19.5.2021, Absatz 61,). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben. Seit Beginn der Pandemie waren nur 140.128 Tests durchgeführt worden (ACDC 27.6.2021). Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Absatz 61,). Im August 2020 wurde der internationale Flugverkehr wieder aufgenommen (PGN 10.2020, S. 9). Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt (HIPS 2021, S. 24). Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung – offengehalten (DEVEX 13.8.2020). Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an (Sahan 16.2.2021b). Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen
- und
- Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (PGN 2.2021, S. 16). Die tatsächlichen Infektionszahlen sind aufgrund wenig verfügbarer bzw. erreichbarer Testmöglichkeiten, Stigma, wenig Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teilweise der Leugnung von COVID-19 völlig unklar (UC 13.6.2021, S. 9). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2) und generell so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Die Zahl an Infektionen dürfte höher liegen, als offiziell bekannt. Viele potenziell Infizierte melden sich nicht, da sie eine gesellschaftliche Stigmatisierung fürchten (UNFPA 12.2020, S. 1). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020). Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. Mit dem Virus geht eine Stigmatisierung jener einher, die infiziert sind, als infiziert gelten oder aber infiziert waren. Mancherorts werden selbst Menschen, die Masken tragen, als infiziert gebrandmarkt. Die Angst vor einer Stigmatisierung und die damit verbundene Angst vor ökonomischen Folgen sind der Hauptgrund, warum so wenige Menschen getestet werden. Es wird berichtet, dass z.B. Menschen bei (vormals) Infizierten nicht mehr einkaufen würden. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (DEVEX 13.8.2020). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Abs. 69). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S. 1).Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Absatz 69,). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S. 1). Nachdem die Bildungsinstitutionen ihre Arbeit wieder aufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vgl. UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S. 1). Aus Somaliland hingegen wird berichtet, dass die Remissen im Jahr 2020 um 15 % auf 1,3 Milliarden US-Dollar angewachsen sind (SLP 7.4.2021).Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vergleiche UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S. 1). Aus Somaliland hingegen wird berichtet, dass die Remissen im Jahr 2020 um 15 % auf 1,3 Milliarden US-Dollar angewachsen sind (SLP 7.4.2021). Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt. Ankommende müssen am Aden Adde International Airport in Mogadischu und auch am Egal International Airport in Hargeysa einen negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als drei Tage ist. Wie in Mogadischu mit Personen umgegangen wird, welche diese Vorgabe nicht erfüllen, ist unbekannt. In Hargeysa werden Personen ohne Test auf eigene Kosten in eine von der Regierung benannte Unterkunft zur zweiwöchigen Selbstisolation geschickt. Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 11.6.2021). Restaurants, Hotels, Bars und Geschäfte sind offen, es gelten Hygienemaßnahmen und solche zum Social Distancing. Die Maßnahmen außerhalb Mogadischus können variieren. Es kann jederzeit geschehen, dass Behörden Covid-Maßnahmen kurzfristig verschärfen (GW 11.6.2021). Quellen: AAG - Anadolu Agency [Türkei] (26.2.2021): Turkish Red Crescent donates 10 ventilators to Somalia, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-red-crescent-donates-10-ventilators-to-somalia/2158421, Zugriff 1.3.2021 ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (27.6.2021): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 1.7.2021 DEVEX / Sara Jerving (13.8.2020): Stigma and weak systems hamper the Somali COVID-19 response, https://www.devex.com/news/stigma-and-weak-systems-hamper-the-somali-covid-19-response-97895, Zugriff 12.10.2020 GW - GardaWorld (11.6.2021): Somalia: Somalia: Authorities maintaining COVID-19 restrictions largely unchanged as of June 11 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/489466/somalia-authorities-maintaining-covid-19-restrictions-largely-unchanged-as-of-june-11-update-13, Zugriff 1.7.2021 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 12.2.2021 IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-ipc-acute-food-insecurity-and-acute-malnutrition-analysis-january-june, Zugriff 9.3.2021 PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2021/02/somalia-control-map-2021.html PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html RE - Radio Ergo (25.2.2021): No masks, gloves or oxygen in Mogadishu hospital, says grieving husband who lost pregnant wife to COVID19, https://radioergo.org/en/2021/02/25/no-masks-gloves-or-oxygen-in-mogadishu-hospital-says-grieving-husband-who-lost-pregnant-wife-to-covid19/, Zugriff 10.3.2021 Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail, Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/41259/Sawirro-Dahabshiil-Group-oo-ka-jawaabtay-baaqii-DF-kuna-wareejisay-Oxygen Sahan - Sahan / Somali Wire Team (25.2.2021c): Editor’s Pick – COVID-19 has not been prevented, it is used as a political weapon, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail Sahan - Sahan / Hiiraan Online (16.2.2021b): The Somali Wire Issue No. 83, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.hiiraan.com/news/2021/Feb/wararka_maanta15-176705.htm SLP - Somaliland Post (7.4.2021): Somaliland: WorldRemit founder launches Sahamiye Foundation to tackle the Country’s development challenges, https://somalilandpost.net/somaliland-worldremit-founder-launches-sahamiye-foundation-to-tackle-the-countrys-development-challenges/, Zugriff 13.4.2021 STC - Safe the Children (4.2.2021): 840,000 children going hungry as Somalia declares state of emergency over locust invasion, https://www.savethechildren.net/news/840000-children-going-hungry-somalia-declares-state-emergency-over-locust-invasion, Zugriff 3.3.2021 UC - University of Cambridge (13.6.2021): Lockdowns, lives and livelihoods: the impact of COVID-19 and public health responses to conflict affected populations - a remote qualitative study in Baidoa and Mogadishu, Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/s13031-021-00382-5.pdf, Zugriff 30.6.2021 UNFPA - UN Population Fund (12.2020): COVID-19 Socio-Economic Impact Assessment for Puntland, https://somalia.unfpa.org/en/publications/covid-19-socio-economic-impact-assessment-puntland, Zugriff 11.3.2021 UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 21.6.2021 UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 2.12.2020 UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], https://www.ecoi.net/en/file/local/2036555/S_2020_798_E.pdf, Zugriff 9.10.2020 Politische Lage Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 07.07.2021 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 18.4.2021, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2020, S. 4). Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs. 78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 18.4.2021, S. 4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 3.3.2021a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S. 33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 3.3.2021a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 30.3.2021, S. 23). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021).Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 18.4.2021, S. 4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 3.3.2021a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S. 33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 3.3.2021a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 30.3.2021, S. 23). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021). Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 18.4.2021, S. 6; vgl. ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 30.3.2021, S. 1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Abs. 5). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Abs. 6). Seit Feber 2021 regiert Farmaajo ohne Mandat, seine Amtszeit ist abgelaufen (TNH 20.5.2021). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S. 34/40).Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 18.4.2021, S. 6; vergleiche ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 30.3.2021, S. 1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 5,). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Absatz 6,). Seit Feber 2021 regiert Farmaajo ohne Mandat, seine Amtszeit ist abgelaufen (TNH 20.5.2021). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S. 34/40). Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 18.4.2021, S. 6; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 23). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S. 11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S. 20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 18.4.2021, S. 6; vgl. BS 2020, S. 20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 30.3.2021, S. 26f; vgl. ÖB 3.2020, S. 3; BS 2020, S. 11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S. 3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S. 20).Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 18.4.2021, S. 6; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 23). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S. 11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S. 20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 18.4.2021, S. 6; vergleiche BS 2020, S. 20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 30.3.2021, S. 26f; vergleiche ÖB 3.2020, S. 3; BS 2020, S. 11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S. 3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S. 20). Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S. 11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 30.3.2021, S. 23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 18.4.2021, S. 6). 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratischen Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 18.4.2021, S. 4). Die errungenen Fortschritte wurden von der Regierung Farmaajo allerdings weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Abs. 7), bis es im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten kam. Das vereinbarte Modell entsprach in etwa jenem von 2016. Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Abs. 2f; vgl. FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Abs. 21). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs. 88).Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 7,), bis es im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten kam. Das vereinbarte Modell entsprach in etwa jenem von 2016. Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Absatz 2 f,; vergleiche FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Absatz 21,). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Absatz 88,). Aktuelle Politische Lage: Allerdings hatte sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed Madobe, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vgl. FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vgl. ECFR 16.2.2021). Damit verfügte Somalia im Feber 2021 plötzlich über keine legitime Regierung mehr, und Präsident Farmaajo weigerte sich sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021).Aktuelle Politische Lage: Allerdings hatte sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed Madobe, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vergleiche FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vergleiche ECFR 16.2.2021). Damit verfügte Somalia im Feber 2021 plötzlich über keine legitime Regierung mehr, und Präsident Farmaajo weigerte sich sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vgl. Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, haben Farmaajo danach nicht mehr als Präsidenten anerkannt (Sahan 9.2.2021b; vgl. IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a). Dabei hat das Versagen, einen Kompromiss zu finden, nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021).Die Präsidenten von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vergleiche Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, haben Farmaajo danach nicht mehr als Präsidenten anerkannt (Sahan 9.2.2021b; vergleiche IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a). Dabei hat das Versagen, einen Kompromiss zu finden, nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vgl. UNSOM 2.3.2021). Die Verhandlungen verliefen ohne Ergebnis. Daraufhin hat das parlamentarische Unterhaus ein Gesetz verabschiedet, mit welchem die Legislaturperiode des Parlaments und auch die Amtszeit des Präsidenten um zwei Jahre verlängert wurden. Das National Salvation Forum - eine Allianz der Präsidentschaftskandidaten und der Präsidenten von Puntland und Jubaland - hat diesen Vorgang scharf zurückgewiesen. In der Folge kam es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition am 25.4.2021 zu Kampfhandlungen. Am 1.5.2021 wurde das Gesetz schließlich vom Parlament zurückgezogen und man kehrte zum Abkommen vom September 2020 zurück. Neuer Verantwortlicher für die Umsetzung der Wahlen ist nun Premierminister Roble. Dieser hat in Verhandlungen mit der Allianz der Präsidentschaftskandidaten am 5.5.2021 eine Einigung zur Entflechtung [Disengagement] bzw. zum Rückzug der jeweiligen bewaffneten Kräfte in ihre Stützpunkte erzielt (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Ende Mai 2021 wurden - nach enormem nationalen und internationalen Druck - Verhandlungen wieder aufgenommen. Maßgeblich verantwortlich dafür war wieder Premierminister Roble (TNH 20.5.2021). Am 27.5.2021 wurde eine Einigung verkündet, demnach sollen die Wahlen im Sommer 2021 stattfinden (BAMF 31.5.2021). Nach neueren Angaben sind die Präsidentschaftswahlen für den 10.10.2021 angesetzt (TSD 29.6.2021). Nun stolpert das Land also in Richtung eines stark verzögerten und komplexen Wahlvorganges, der wieder von Clanältesten getragen werden wird (BBC 31.5.2021). Derweil höhlt al Shabaab den immer noch angeschlagenen Staat in Somalia aus (ACCORD 31.5.2021, S. 8).Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vergleiche UNSOM 2.3.2021). Die Verhandlungen verliefen ohne Ergebnis. Daraufhin hat das parlamentarische Unterhaus ein Gesetz verabschiedet, mit welchem die Legislaturperiode des Parlaments und auch die Amtszeit des Präsidenten um zwei Jahre verlängert wurden. Das National Salvation Forum - eine Allianz der Präsidentschaftskandidaten und der Präsidenten von Puntland und Jubaland - hat diesen Vorgang scharf zurückgewiesen. In der Folge kam es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition am 25.4.2021 zu Kampfhandlungen. Am 1.5.2021 wurde das Gesetz schließlich vom Parlament zurückgezogen und man kehrte zum Abkommen vom September 2020 zurück. Neuer Verantwortlicher für die Umsetzung der Wahlen ist nun Premierminister Roble. Dieser hat in Verhandlungen mit der Allianz der Präsidentschaftskandidaten am 5.5.2021 eine Einigung zur Entflechtung [Disengagement] bzw. zum Rückzug der jeweiligen bewaffneten Kräfte in ihre Stützpunkte erzielt (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Ende Mai 2021 wurden - nach enormem nationalen und internationalen Druck - Verhandlungen wieder aufgenommen. Maßgeblich verantwortlich dafür war wieder Premierminister Roble (TNH 20.5.2021). Am 27.5.2021 wurde eine Einigung verkündet, demnach sollen die Wahlen im Sommer 2021 stattfinden (BAMF 31.5.2021). Nach neueren Angaben sind die Präsidentschaftswahlen für den 10.10.2021 angesetzt (TSD 29.6.2021). Nun stolpert das Land also in Richtung eines stark verzögerten und komplexen Wahlvorganges, der wieder von Clanältesten getragen werden wird (BBC 31.5.2021). Derweil höhlt al Shabaab den immer noch angeschlagenen Staat in Somalia aus (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Föderalisierung: Auch wenn die Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S. 10; vgl. AI 13.2.2020, S. 13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S. 13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f).Föderalisierung: Auch wenn die Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S. 10; vergleiche AI 13.2.2020, S. 13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S. 13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche "Hoheiten" über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Generell versuchte Farmaajo die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden sollte, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vgl. ECFR 16.2.2021). So hat etwa der Geheimdienst NISA die Zusammensetzung von Wahlversammlungen manipuliert (TNYT 14.4.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021).Generell versuchte Farmaajo die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden sollte, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vergleiche ECFR 16.2.2021). So hat etwa der Geheimdienst NISA die Zusammensetzung von Wahlversammlungen manipuliert (TNYT 14.4.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021). Bei der Auseinandersetzung zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten kommt u. a. die Krise am Golf zu tragen: Der Konflikt zwischen den Vereinten Arabischen Emiraten (VAE) – unterstützt von Saudi-Arabien – und Katar – unterstützt von der Türkei – wurde auch nach Somalia exportiert und trägt dort erheblich zur Vertiefung der Spaltung bei (BS 2020, S. 41). Zudem leidet AMISOM an den Spannungen zwischen der Bundesregierung und dem Nachbarland Kenia sowie am Konflikt in Äthiopien – beide Staaten sind Truppensteller (ISS 15.12.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Januar_2021%29%2C_18.04.2021.pdf, Zugriff 23.4.2021 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 28.6.2021 AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 25.2.2020 AMISOM (3.3.2021): 3 March 2021 - Morning Headlines, Newsletter per E-Mail, Originallink auf Somali: https://puntlandpost.net/2021/03/01/guddiga-doorashooyinka-oo-ka-hadlay-ismari-waaga-doorashada/ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 21.6.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 21.6.2021 BBC - BBC News (31.5.2021): Somaliland elections: Could polls help gain recognition? https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-57255602, Zugriff 21.6.2021 BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 3.2.2021 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 3.12.2020 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SOM.pdf, Zugriff 4.5.2020 ECFR - European Council on Foreign Relations / Matt Bryden / Theodore Murphy (16.2.2021): Somalia’s election impasse – A crisis of state building, https://ecfr.eu/article/somalias-election-impasse-a-crisis-of-state-building/, Zugriff 22.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2021, Zugriff 30.6.2021 FP - Foreign Policy (10.2.2021): Will Somalia’s Missed Election Lead to Chaos? https://foreignpolicy.com/2021/02/10/somalia-missed-election-chaos-mogadishu/, Zugriff 12.2.2021 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 12.2.2021 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2020): State of Somalia Report 2019, Year in Review, http://www.heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2020/01/HIPS_2020-SOS-2019-Report-English-Version.pdf, Zugriff 17.3.2021 IP - Indigo Publications (12.2.2021): Africa Intelligence – Under pressure from Turkish and Qatari sponsors, Farmajo clings to presidency, mit Zugangsberechtigung verfügbar auf: https://www.africaintelligence.com/archives, Zugriff 12.2.2021 ISS - Institute for Security Studies (15.12.2020): Regional conflicts add to Somalia’s security concerns, https://issafrica.org/iss-today/regional-conflicts-add-to-somalias-security-concerns, Zugriff 3.2.2021 ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, https://issafrica.org/iss-today/is-this-the-right-time-to-downsize-amisom, Zugriff 8.2.2021 ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, https://issafrica.org/iss-today/is-this-the-right-time-to-downsize-amisom, Zugriff 8.2.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042214/%C3%96B+2020-03-00.pdf, Zugriff 21.1.2021 Sahan - Sahan / Rashid Abdi (22.2.2021): Editor’s Pick – A tell-all speech by Puntland’s Deni, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail Sahan - Sahan / Puntland Times (11.2.2021b): The Somali Wire Issue No. 80, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://puntlandtimes.ca/2021/02/maamulada-taageersan-dowladda-oo-aan-weli-ka-hadlin-shirkii-farmaajo-ku-baaqay-ee-garoowe/ Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail Sahan - Sahan / Keydmedia (9.2.2021b): The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.keydmedia.net/news/farmaajo-wuxuu-dalka-geliyay-xaalad-hubanti-laaan-ah SG - Somali Guardian (8.2.2021): Somalia on Knife Edge as President’s Term Ends, https://somaliguardian.com/somalia-on-knife-edge-as-presidents-term-ends/, Zugriff 12.2.2021 TNH - The New Humanitarian (20.5.2021): Somalia’s political crisis explained, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2021/5/20/somalias-political-crisis-explained, Zugriff 21.6.2021 TNYT - The New York Times (14.4.2021): Somalia’s President Extends Term by Two Years, Drawing Condemnation, https://www.nytimes.com/2021/04/14/world/africa/somalia-president.html, Zugriff 16.4.2021 TSD - The Somali Dispatch (29.6.2021): Somalia to elect its president Oct. 10, https://www.somalidispatch.com/somalia/somalia-to-elect-its-president-oct-10/, Zugriff 1.7.2021 UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 21.6.2021 UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 2.12.2020 UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], https://www.ecoi.net/en/file/local/2036555/S_2020_798_E.pdf, Zugriff 9.10.2020 UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf, Zugriff 26.3.2020 UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2019/393], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009264/S_2019_393_E.pdf, Zugriff 28.1.2021 UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (2.3.2021): Joint Statement on further Dialogue among political Leaders, https://unsom.unmissions.org/joint-statement-further-dialogue-among-political-leaders, Zugriff 3.3.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/SOMALIA-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 6.4.2021 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 07.07.2021 Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir – und damit den Status von Mogadischu – entscheiden muss. Es kam auch zu einer Kampagne, wonach Benadir zu einem eigenen Bundesstaat werden sollte. Dadurch wäre aber die künstliche Clanbalance der Bundesstaaten insgesamt gefährdet (HIPS 2021, S. 18). Als Konsequenz ist der Status der Bundeshauptstadt nach wie vor nicht geklärt. Die BRA ist kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S. 13). Die Hauptstadt untersteht direkt der Bundesregierung (HIPS 2021, S. 9), der somalische Präsident ernennt Bürgermeister und Stellvertreter (HIPS 2021, S. 18). In Mogadischu bleiben die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir in ihren Machtpositionen; in Dayniile auch die Hawiye/Murusade (FIS 7.8.2020, S. 38). Quellen: AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 25.2.2020 FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf?t=1602225617645, Zugriff 17.3.2021 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 12.2.2021 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 29.03.2021 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). PGN 10.2020 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.1.2021 LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 17.3.2021 PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 07.07.2021 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 275 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 19.5.2021, Abs. 14). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 275 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 19.5.2021, Absatz 14,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S. 11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S. 11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). Trend: Im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den fünf Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Abs. 13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020).Trend: Im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den fünf Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vergleiche JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vgl. HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vgl. AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist auch zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021).Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vergleiche HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vergleiche AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist auch zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Dahingegen stagniert der Kampf gegen al-Schabaab bereits seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Abs. 60). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24). Trotzdem berät AMISOM die Übergabe weiterer Forward Operating Bases (FOBs) an die somalische Armee bzw. die Aufgabe einzelner FOBs (UNSC 13.11.2020, Abs. 61).Dahingegen stagniert der Kampf gegen al-Schabaab bereits seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Absatz 60,). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24). Trotzdem berät AMISOM die Übergabe weiterer Forward Operating Bases (FOBs) an die somalische Armee bzw. die Aufgabe einzelner FOBs (UNSC 13.11.2020, Absatz 61,). Entlang der Hauptversorgungsrouten hat al Shabaab die Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt (USDOS 30.3.2021, S. 15). Von der politischen Krise hat al Shabaab - wie erwähnt - profitiert. Sicherheitskräfte wurden aus Frontgebieten abgezogen (Sahan 18.3.2021a). Die Gruppe sah sich schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt und als Sieger (ICG 16.4.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Ein durch inneräthiopische Zwänge verursachter Rückzug äthiopischer Truppen aus Hiiraan, Galmudug und Gedo scheint möglich. Gerade in den letztgenannten Regionen ist al Shabaab zuletzt erstarkt und würde ein Vakuum rasch füllen (Sahan 1.7.2021a). Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vgl. AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Abs. 12), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Abs. 19). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen. Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Abs. 14); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Abs. 15/18).Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vergleiche AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Absatz 12,), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Absatz 19,). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen. Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Absatz 15 /, 18,). Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Abs. 15). Im folgenden Quartal waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 19.5.2021, Abs. 14). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vgl. AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Abs. 15). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Absatz 15,).