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{'item': 'W144 2250699-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW144 2250699-1 SpruchW144 2250699-1/3Z, W144 2250699-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Festzuhalten ist, dass es sich beim Herkunftsstaat Serbien gemäß § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBl. II Nr. 177/2009, um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Eine

Art 2EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention ist daher nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Festzuhalten ist, dass es sich beim Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention ist daher nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch eine reale Gefahr eines unzulässigen Eingriffs in das Recht des BF gem. Art. 8 EMRK für den Fall, dass er den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat abwarten muss, ist angesichts des in Abs. 2 leg.cit. normierten Eingriffsvorbehaltes nicht gegeben: Auch eine reale Gefahr eines unzulässigen Eingriffs in das Recht des BF gem. Artikel 8, EMRK für den Fall, dass er den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat abwarten muss, ist angesichts des in Absatz 2, leg.cit. normierten Eingriffsvorbehaltes nicht gegeben: Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte, er ist seit XXXX in Österreich mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser 4 gemeinsame Kinder im Alter von etwa 1, 2, 3 und 6½ Jahren, die ebenfalls serbische Staatsangehörige und in 1200 Wien wohnhaft sind.Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte, er ist seit römisch 40 in Österreich mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser 4 gemeinsame Kinder im Alter von etwa 1, 2, 3 und 6½ Jahren, die ebenfalls serbische Staatsangehörige und in 1200 Wien wohnhaft sind. Der BF hat keinen Beruf erlernt, geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, erhält Unterstützung durch seine in Serbien lebenden Eltern. Der BF ist im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Februar 2021 am 08.02.2021 freiwillig, organisatorisch unterstützt durch die BBU, nach Serbien ausgereist. Er ist zuletzt am 05.09.2021 nach Österreich eingereist. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, dass der BF im Bundesgebiet im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung wäre. Mit Beschluss des LG XXXX vom 6.10.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr/Tatausführungsgefahr verhängt, da er und andere dringend verdächtig waren, das Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Auszugsweise wurde Folgendes ausgeführt:Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 6.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr/Tatausführungsgefahr verhängt, da er und andere dringend verdächtig waren, das Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Auszugsweise wurde Folgendes ausgeführt: „Ihnen liegt zur Last, seit mehreren Tagen bis dato in … im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit …. untereinander die gemeinsame Ausführung einer erpresserischen Entführung (§ 102) und eines Raubes (§ 142) verabredet zu haben, indem sie telefonisch, per Snap Chat und insbesondere in einer eigens dafür eingerichteten, gemeinsamen WhatsApp Gruppe ursprünglich für Sonntag den XXXX , mangels geeignetem Fluchtfahrzeug auf den XXXX verschoben, einen bewaffneten Raubüberfall, eine sogenannte Home Invasion, zum Nachteil des in … wohnhaften Opfers … (geb. XXXX ), bei dem dem Tatplan nach zwei Personen Schmiere stehen, zwei Personen bewaffnet in das Haus eindringen und zwei weitere Personen sonstige Ausführungshandlungen setzen, Geld und Vermögenswerte erbeuten und zwei Täter das Auto des Opfers nach XXXX zum Weiterverkauf verbringen sollen, verabredeten, wobei sie davon ausgingen, dass beim Opfer auch noch seine … Ehefrau wohnhaft ist, die sie entführen wollten, um sodann vom Opfer Lösegeld zu erpressen.„Ihnen liegt zur Last, seit mehreren Tagen bis dato in … im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit …. untereinander die gemeinsame Ausführung einer erpresserischen Entführung (Paragraph 102,) und eines Raubes (Paragraph 142,) verabredet zu haben, indem sie telefonisch, per Snap Chat und insbesondere in einer eigens dafür eingerichteten, gemeinsamen WhatsApp Gruppe ursprünglich für Sonntag den römisch 40 , mangels geeignetem Fluchtfahrzeug auf den römisch 40 verschoben, einen bewaffneten Raubüberfall, eine sogenannte Home Invasion, zum Nachteil des in … wohnhaften Opfers … (geb. römisch 40 ), bei dem dem Tatplan nach zwei Personen Schmiere stehen, zwei Personen bewaffnet in das Haus eindringen und zwei weitere Personen sonstige Ausführungshandlungen setzen, Geld und Vermögenswerte erbeuten und zwei Täter das Auto des Opfers nach römisch 40 zum Weiterverkauf verbringen sollen, verabredeten, wobei sie davon ausgingen, dass beim Opfer auch noch seine … Ehefrau wohnhaft ist, die sie entführen wollten, um sodann vom Opfer Lösegeld zu erpressen. Fluchtgefahr besteht beim Beschuldigten XXXX , weil er in Österreich nicht über einen geregelten Aufenthalt verfügt und zumindest im Verfahren der StA XXXX zu … zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden musste, weshalb im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe die Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuße flüchten oder sich verborgen halten.Fluchtgefahr besteht beim Beschuldigten römisch 40 , weil er in Österreich nicht über einen geregelten Aufenthalt verfügt und zumindest im Verfahren der StA römisch 40 zu … zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden musste, weshalb im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe die Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuße flüchten oder sich verborgen halten. Tatbegehungsgefahr liegt vor, weil sich die Beschuldigten unter Aufbringung erheblicher krimineller Energie nach detaillierter Planung von Verbrechen der Schwerstkriminalität zur zeitnahen Ausführung verabredet haben, zu deren Abwehr umfassende Maßnahmen getroffen werden mussten (Verbringung des Opfers zur Sicherheit, Bewachung des geplanten Tatorts durch das Einsatzkommando Cobra im Hinblick auf die geplante Verwendung echter Waffen), weshalb die Gefahr besteht, sie werden auf freiem Fuß ungeachtet des wegen der mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihnen angelastete Straftat mit schweren Folgen bzw. die geplante Tat ausführen.“ Mit Urteil des LG XXXX vom 09.12.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 14.12.2021, wurde der BF nach § 277 Abs. 1 StGB (verbrecherisches Komplott) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 09.12.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 14.12.2021, wurde der BF nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB (verbrecherisches Komplott) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF führt im Bundesgebiet zweifellos ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern, sodass die angefochtene Entscheidung in sein Recht auf Familienleben gemäß dieser Bestimmung eingreift. Ein derartiger Eingriff erscheint jedoch angesichts des Verhaltens und der Gefährlichkeit des BF bei einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, da er eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, notwendig ist.Der BF führt im Bundesgebiet zweifellos ein Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern, sodass die angefochtene Entscheidung in sein Recht auf Familienleben gemäß dieser Bestimmung eingreift. Ein derartiger Eingriff erscheint jedoch angesichts des Verhaltens und der Gefährlichkeit des BF bei einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, da er eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, notwendig ist. Dem Interesse des BF auf Fortsetzung seines Privat- und insbesondere Familienlebens im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber, welches im vorliegenden Fall besonders schwer wiegt, da das Verhalten des BF, der sich unter detaillierter Planung von Verbrechen der Schwerstkriminalität mit anderen zu deren zeitnahen Ausführung verabredet hat, besonders verwerflich und perfide ist. Die absolut empathielose und nur auf den eigenen Vorteil bedachte Gesinnung des BF manifestiert sich darin, dass er mit anderen geplant hat, eine sogenannte „Home Invasion“ zum Nachteil eines 91-jährigen (!) Mannes zu begehen. Es wurde somit ein besonders vulnerables Opfer ausgesucht und ist allgemein bekannt, dass derartige Home Invasions bei den Opfern oft nachhaltige Angststörungen und einen massiven Verlust der weiteren Lebensqualität mit sich bringen. Im Beschluss des LG XXXX bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wurde dargelegt, dass zu befürchten ist, dass er trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens die Tat bzw. andere Taten, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, durchführen werde. Dem Interesse des BF auf Fortsetzung seines Privat- und insbesondere Familienlebens im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber, welches im vorliegenden Fall besonders schwer wiegt, da das Verhalten des BF, der sich unter detaillierter Planung von Verbrechen der Schwerstkriminalität mit anderen zu deren zeitnahen Ausführung verabredet hat, besonders verwerflich und perfide ist. Die absolut empathielose und nur auf den eigenen Vorteil bedachte Gesinnung des BF manifestiert sich darin, dass er mit anderen geplant hat, eine sogenannte „Home Invasion“ zum Nachteil eines 91-jährigen (!) Mannes zu begehen. Es wurde somit ein besonders vulnerables Opfer ausgesucht und ist allgemein bekannt, dass derartige Home Invasions bei den Opfern oft nachhaltige Angststörungen und einen massiven Verlust der weiteren Lebensqualität mit sich bringen. Im Beschluss des LG römisch 40 bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wurde dargelegt, dass zu befürchten ist, dass er trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens die Tat bzw. andere Taten, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, durchführen werde. Bei einer Grobprüfung des Sachverhalts stellt sich die Sachlage nunmehr, nachdem der BF lediglich eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt hat, nicht anders dar. Der BF hat keinen Beruf erlernt und geht keiner Beschäftigung nach, er ist offensichtlich mittellos und lebt von der Unterstützung durch seine in Serbien aufhältigen Eltern, sodass weiter zu befürchten ist, dass er durch die Begehung von Straftaten zu Geld gelangen wolle. Angesichts dessen wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise des BF besonders schwer und haben seine privaten Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet demgegenüber zurückzutreten und hat das BFA die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung zu Recht aberkannt. Zu ergänzen ist, dass damit kein endgültiger Bruch des BF zu seinen Familienangehörigen verbunden ist, da die Ehefrau und die vier Kinder des BF ebenfalls serbische Staatsangehörige sind, sodass überbrückungsweise auch eine Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche der Ehegattin und der Kinder in Serbien möglich erscheinen. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt und anderer Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2250699.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.