RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW144 2250703-1 SpruchW144 2250703-1/2E, W144 2250703-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde römisch eins. der Antrag der BF
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): „Zum Mitgliedstaat Polen werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 07.12.2021, Version 2, Auszug). COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 06.12.2021 Am
- März 2020 wurde in Polen der Epidemiezustand ausgerufen (GOV o.D.a). In Polen hat das Asylamt, nach COVID-bedingten Einschränkungen während denen keinerlei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden durften, am 25.5.2020 den Parteienverkehr in Asylverfahren zumindest in Warschau wieder aufgenommen. Mit
- Mai liefen auch die Fristen in Asylverfahren wieder weiter (ECRE 28.5.2020; vgl. AIDA 4.2021). Interviews fanden 2020 hauptsächlich über Videokonferenz statt, wobei sich Antragsteller und Entscheider in verschiedenen Räumen befanden. Der Antragsteller unterzeichnete das Protokoll hinterher wie gewohnt (AIDA 4.2021).In Polen hat das Asylamt, nach COVID-bedingten Einschränkungen während denen keinerlei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden durften, am 25.5.2020 den Parteienverkehr in Asylverfahren zumindest in Warschau wieder aufgenommen. Mit
- Mai liefen auch die Fristen in Asylverfahren wieder weiter (ECRE 28.5.2020; vergleiche AIDA 4.2021). Interviews fanden 2020 hauptsächlich über Videokonferenz statt, wobei sich Antragsteller und Entscheider in verschiedenen Räumen befanden. Der Antragsteller unterzeichnete das Protokoll hinterher wie gewohnt (AIDA 4.2021). Polen hat während der Pandemie die Verlängerung der Gültigkeit von Dokumenten um bis zu 30 Tage nach Ende der COVID-Situation erklärt und Online-Anträge auf Integrations- und Sozialhilfe für Schutzberechtigte eingeführt. Es erlaubt Asylwerbern Arbeit ohne Verlängerung von entsprechenden Genehmigungen und hat den Zugang von Asylwerbern zu kostenfreier sozialer und medizinischer Hilfe erweitert (UNHCR 9.5.2020). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden psychologische Konsultationen im Jahr 2020 per Telefon abgehalten und auch die Möglichkeit zur telefonischen ärztlichen Konsultation eingeführt. 2020 gab es 874 gemeldete COVID-19-Fälle unter Asylwerbern in Polen, von denen nur eine Minderheit hospitalisiert werden musste. Es gab einen Todesfall (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). In Polen haben auch illegale Migranten kostenlosen Zugang zu COVID-19-Notfallbehandlung (WHO 2021). Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Viele Asylwerber haben aufgrund der Pandemie ihre Jobs verloren (AIDA 2.2021). Auf Grundlage des COVID-Gesetzes wurde die Frist zum Verlassen Polens nach negativer Entscheidung im Asylverfahren auf 30 Tage nach Beendigung des Epidemiezustands erweitert (AIDA 4.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.a): Coronavirus: information and recommendations, https://www.gov.pl/web/coronavirus/general-information, Zugriff 2.12.2021 GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 2.12.2021 UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.5.2020): Regional Bureau for Europe: COVID-19 Emergency Response, Update #5 (2 – 7 May 2020), https://reliefweb.int/report/world/regional-bureau-europe-covid-19-emergency-response-update-5-2-7-may-2020, Zugriff 2.12.2021 WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2021): Global Evidence Review on Health and Migration. Refugees and migrants in times of COVID-19: mapping trends of public health and migration policies and practices, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1351802/retrieve, Zugriff 2.12.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 06.12.2021 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2.803 Anträge auf internationalen Schutz gestellt eingereicht, was einen Rückgang von 31% gegenüber 2019 (4.095 Anträge) bedeutet. Dies ist die niedrigste Zahl der Anträge seit 1999 und liegt an der Einstellung der Tätigkeit der Asylbehörde vom
- März bis
- Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für eine Entscheidung stieg von 152 Tagen im Jahr 2019 auf 207 im Jahr
- Die Anerkennungsrate lag bei 16%. Ende 2020 waren insgesamt 3.557 Verfahren anhängig (AIDA 4.2021). Im Jahr 2020 wurden von 1.943 Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheidungen insgesamt 1.737 abgelehnt. Das Refugee Board (
- Beschwerdeinstanz) hat in keinem Fall Flüchtlingsstatus, aber in neun Fällen subsidiären Schutz zuerkannt (AIDA 4.2021). 2021 wurden bis
- August 1.683 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurde 723 Personen ein internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt (UNHCR 9.2021). Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation) Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation) Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2021): Poland Fact Sheet, https://www.unhcr.org/6172aee9f.pdf, Zugriff 2.12.2021 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 06.12.2021 Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021).Quellen:Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021)., Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 07.12.2021 Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet bei Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung oder aber zu jedem Zeitpunkt im Verfahren zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Typischerweise wird ein Gespräch mit einem Psychologen arrangiert, wenn der Antragsteller die relevanten Felder im Asylantragsformular ankreuzt. Der Psychologe empfiehlt dann, ob der Antragsteller als vulnerabel zu behandeln ist. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen für Vulnerable an, um diese als Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen oder um deren Haftfähigkeit festzustellen (AIDA 4.2021). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Bedürfnisse bestehen, wenn folgende Unterbringung notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Unterbringung unter Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber im Falle Behinderter, Alter, Schwangerer und Alleinerziehender in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen selbst dorthin reisen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Für traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) gibt es kein eigenes Zentrum, jedoch können sie bei Bedarf in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern (AIDA 4.2021). Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird in der Regel die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.b).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird in der Regel die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.b). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr, nicht jedoch für andere Lebensbereiche des UMA. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. Ein UNICEF-Bericht aus dem Jahr 2020 beklagt mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 4.2021). UMA werden in Jugendbetreuungseinrichtungen in ganz Polen untergebracht. Nach der gerichtlichen Entscheidung zur Bestellung des Vormunds ist Unterbringung in Betreuungseinrichtungen oder Pflegefamilien möglich. Wenn das Asylverfahren negativ ausgeht, darf der UM in der Unterbringung oder Familie bleiben, in der er sich befindet. 2020 gab es 113 UMA in Polen. Die meisten UMA in Polen entziehen sich dem Verfahren durch Verlassen der Unterbringung, bei manchen Nationalitäten sind das 100% (z.B. Vietnamesen) (AIDA 4.2021). Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Einrichtung (UDSC o.D.a). Alle in Polen aufhältigen Kinder unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2020 besuchten 841 asylwerbende Kinder etwa 126 öffentliche Schulen in Polen. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation durch Weiterreise der Familien nach Westeuropa ist ein Problem (AIDA 2.2021). Minderjährige, die mit ihren Familienangehörigen in geschlossenen Zentren untergebracht sind, haben keinen Zugang zu Bildungsmöglichkeiten (USDOS 30.3.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.a): Unaccompanied minors, https://www.gov.pl/web/udsc-en/unaccompanied-minors, Zugriff 2.12.2021 UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.b): Rights and Obligations, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 2.12.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 Non-Refoulement Letzte Änderung: 07.12.2021 Im Juli 2020 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil gegen Polen zu dem Schluss, dass die Lage an den Grenzübergängen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkäme, da die Behörden sich weigerten, Asylanträge anzunehmen, und sie summarische Abschiebungen durchführten, die einige der Betroffenen der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen aussetzten (Refoulement) (AI 7.4.2021). Der Zugang von Schutzsuchenden zum polnischen Hoheitsgebiet bleibt weiterhin Gegenstand der Kritik, das betrifft insbesondere die Grenze zu Belarus am Grenzübergang Terespol. Am
- Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall M.K. und andere gegen Polen entschieden, dass die polnischen Behörden es versäumt haben die Asylanträge der Betroffenen zu prüfen und stattdessen für deren kollektive Ausweisung verantwortlich sind, wodurch die Antragsteller einer ernsthaften Gefahr des Ketten-Refoulements ausgesetzt wurden. Trotz des EGMR-Urteils sowie anderer anhängiger Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene bestreitet die polnische Regierung weiterhin die Anwendung ungesetzliche Praktiken an der Grenze. Für Polen waren die Beschwerdeführer Wirtschaftsmigranten, welche nicht um Asyl gebeten hatten. Auch polnische (Höchst-)Gerichte hoben in mehreren Fällen Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise auf. Doch nach einem solchen Urteil ist das Verwaltungsverfahren der betreffenden Personen meist beendet (wegen Abwesenheit) und kann nicht wieder eröffnet werden. Wenn sich die Betreffenden wieder an der Grenze einfinden, wird ein neues Verfahren bezüglich Einreise eingeleitet, auf welches das Urteil des Gerichts nicht anwendbar ist, da es sich um ein neues Verfahren handelt. Der Betreffende erwirbt also trotz Urteil kein Recht auf Einreise (AIDA 4.2021). Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2020 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 4.2021). Polen gewährte zwischen dem
- August und dem
- November 2020 1.050 belarussischen Bürgern unter besonderen Verfahren die Einreise, unter anderem mit humanitären Visa, als Flüchtlinge und mit Sondergenehmigungen des Oberbefehlshabers des Grenzschutzes. Darüber hinaus sind 330 Weißrussen im Rahmen eines Programms ins Land gekommen, das es Weißrussen erleichtert, ihr Geschäft nach Polen zu verlagern (USDOS 30.3.2021). Quellen: AI – Amnesty International (7.4.2021): Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Polen 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048856.html, Zugriff 1.12.2021 AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 Situation an der polnisch-belarussischen Grenze Letzte Änderung: 07.12.2021 Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vgl. DS 9.11.2021).Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vergleiche DS 9.11.2021). Der Westen wirft dem belarussischen Diktator Alexander Lukaschenko mehr oder weniger offene Schlepperei vor – und meint damit etwa das großzügige Visa-Regime für Menschen aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan, mit dem Minsk in diesen Ländern gezielte Angebote zur Reise an die EU-Außengrenze streut. Bis zu 40 Direktflüge aus Istanbul, Damaskus und Dubai landeten Woche für Woche auf dem Minsker Flughafen, andere reisten mit Zwischenstopps an (DS 9.11.2021). Polen bewertete die Situation im September 2021 als hybriden Angriff und errichtete Stacheldrahtzäune entlang großer Teile der Grenze zu Weißrussland. Ebenfalls wurde in einem Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze, der Notstand verhängt und Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Freiwilligen usw. der Zugang zu diesem Gebiet verwehrt. Auf der belarussischen Seite gilt ein Bereich von zehn Kilometern entlang der Grenze als Sicherheitszone, zu der nur belarussische Staatsangehörige, die dort wohnen, Zugang haben. Der Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze darf nur von Militär- und Sicherheitsbeamten betreten werden (HRW 11.2021). Gemäß Verordnung über die vorübergehende Aussetzung oder Beschränkung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergängen haben seit 20.8.2021 Personen, die nicht einen definierten, offiziellen Grenzübergang benutzen, das Gebiet der Republik Polen zu verlassen. Im Falle von aufgegriffenen Personen an Grenzabschnitten, die keine offiziellen Grenzübergänge sind, sind diese von der Grenzwache bis zur Staatsgrenze rückzuführen (VB 24.8.2021). Am
- Oktober 2021 hat das polnische Parlament ein Gesetz angenommen, von dem Kritiker behaupten, dass es Pushbacks de facto legalisiere. Die beschlossenen Änderungen ermöglichen es, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das würde jedoch nicht die Aussetzung der Ausführung des Ausreisebefehls bedeuten. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen. Am selben Tag gab der polnische Ministerrat grünes Licht für eine neue Grenzmauer, um Übergänge entlang der Grenze zu Weißrussland zu verhindern (ECRE 15.10.2021). Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vgl. ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021). Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vergleiche ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021). Nach polnischem Recht kann der Ausnahmezustand nur für eine Dauer von maximal drei Monaten verhängt werden, daher lief dieser Anfang Dezember 2021 aus und kann nicht verlängert werden. Als Ersatz hatte Polens Parlament Ende November dem Gesetz zum Schutz der Grenze zugestimmt. Dieses wurde vom Präsidenten unterzeichnet und ist offiziell in Kraft getreten. Damit kann die Regierung den Zugang zu bestimmten Teilen des drei Kilometer breiten Grenzstreifens je nach Lage weiterhin sperren und die Bewegungs- und Pressefreiheit im Grenzgebiet weiterhin temporär einschränken. Die Regelung sieht vor, dass künftig der Innenminister bei einer Gefahrenlage allen Ortsfremden den Zugang zu einem von ihm definierten Grenzgebiet verbieten kann. Kritiker meinen, dies verstoße gegen die polnische Verfassung (TS 1.12.2021). In Weißrussland halten sich nach Einschätzung des polnischen Grenzschutzes weiterhin rund 10.000 Migranten auf, die in die EU gelangen möchten. Direkt an der polnischen Grenzbefestigung gebe es auf weißrussischer Seite derzeit keine Zeltlager mehr. Jedoch würden weißrussische Sicherheitskräfte regelmäßig Flüchtlinge mit Lastwagen zur Grenze bringen. Der weißrussische Machthaber Alexander Lukaschenko sagte, er habe Kanzlerin Merkel bei einem Telefonat mitgeteilt, er wolle das Problem bis Jahresende lösen. Er werde die Leute aus dem Nahen Osten bitten, in die Heimat zurückzukehren. Hunderte Migranten sind bereits in den Irak zurückgekehrt, es harren aber weitere Migranten in Belarus aus, die vor allem nach Deutschland wollen (NZZ 30.11.2021). Inzwischen hat Polen in geringem Umfang begonnen, nicht asylberechtigte Migranten mit Linienflügen in ihre Heimatländer abzuschieben (FAZ 30.11.2021). Quellen: ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (27.10.2021), veröffentlicht von ReliefWeb: ACLED Regional Overview – Europe, Caucasus, and Central Asia (16-22 October 2021), https://reliefweb.int/report/ukraine/acled-regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-16-22-october-2021, Zugriff 29.11.2021 DS - Der Standard (9.11.2021): Warum Belarus zum Migrations-Hotspot wurde, https://www.derstandard.at/story/2000131031108/warum-belarus-zum-migrations-hotspot-wurde, Zugriff 1.12.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (30.11.2021): Polen erlässt neues Grenzgesetz, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/migration-ueber-belarus-polen-erlaesst-neues-grenzgesetz-17660343.html, Zugriff 1.12.2021 HRW – Human Rights Watch (11.2021): Die here or go to Poland. Belarus’ and Poland’s Shared Responsibility for Border Abuses, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/eca_migrant1121_web_0.pdf, Zugriff 29.11.2021 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2021): Weissrussland: Polen schränkt die Bewegungsfreiheit an der Grenze per Gesetz ein, https://www.nzz.ch/international/weissrussland-biden-sehr-besorgt-ueber-situation-an-der-eu-grenze-tuerkei-laesst-buerger-einiger-arabischer-staaten-nicht-mehr-nach-minsk-fliegen-ld.1570498, Zugriff 1.12.2021 TS - Tagesschau (1.12.2021): Polen beschränkt Zugang zu Grenzgebiet weiter, https://www.tagesschau.de/ausland/polen-belarus-137.html, Zugriff 1.12.2021 VB des BM.I in Polen (24.8.2021): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 07.12.2021 Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.b) (2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021).Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.b) (2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen positiven Entscheidung im Asylverfahren gewährt; oder bis zu 14 Tage nach einer endgültigen Entscheidung das Verfahren zu beenden (z.B. Zulassungsverfahren); oder bis zu 30 Tage nach einer endgültig inhaltlich negativen Entscheidung (AIDA 4.2021). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.b): Rights and Obligations, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 2.12.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 Unterbringung Letzte Änderung: 07.12.2021 Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.c) [Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro].Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.c) [Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro]. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten 'sozialen Minimum' und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Während der COVID-19-Pandemie haben zudem viele Asylwerber ihre Jobs verloren. Während Sozialhilfe für polnische Staatsangehörige auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des besonderen Bedarfs berechnet wird, ist die Höhe der Zulagen für Asylbewerber generell standardisiert und wurden seit 2003 nicht erhöht. Die Unterstützung für ein Leben außerhalb eines Zentrums wird durch die Post ausgezahlt, das geschieht aber mitunter unregelmäßig (AIDA 4.2021). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien in der Regel im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 4.2021). In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Zwei der Zentren (Debak und Biala Podlaska) dienen der Erstaufnahme. Von den übrigen acht Zentren dient das Zentrum in Warschau speziell der Unterbringung von alleinstehenden Müttern. Nur drei der Zentren liegen in Städten, der Rest auf dem Lande und sind zum Teil schwer zu erreichen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sechs der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen werden von den Untergebrachten generell eher niedrig bewertet, die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die medizinische Versorgung. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden. Ende 2020 waren 819 Asylwerber in Zentren untergebracht, während 2.225 Asylwerber außerhalb der Zentren Unterstützung erhielten (AIDA 4.2021). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 595 Plätzen, von denen Ende 2020 insgesamt 248 belegt waren. Weiters existiert ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 33 Plätzen. Das rigorose Haftzentrum ist gefängnisähnlicher als geschlossene Zentren und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich (18 Monate für Schubhäftlinge). Es ist aber in den meisten Fällen unwahrscheinlich, dass ein Asylwerber sein gesamtes Asylverfahren über in geschlossener Unterbringung bleiben muss (AIDA 4.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 07.12.2021 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen der Arzt pro 120 Asylwerber sechs Ordinationsstunden und die Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden/Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen (AIDA 4.2021). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere AW. Diese Psychologen bieten jedoch nur grundlegende Konsultationen, die wegen der COVID-19-Pandemie 2020 oft per Telefon abgehalten wurden. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt nur drei spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für AW anbieten. Im Jahr 2020 konnten auch NGOs ihre psychologische Unterstützung aufgrund der Pandemie nur per Telefon anbieten (AIDA 4.2021). Seit Juli 2015 wird die medizinische Versorgung von Asylwerbern durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dennoch gibt es Kritik an der Qualität der medizinischen Versorgung in den Zentren. Insbesondere wird Asylwerbern gelegentlich der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Besonders schwierig ist der Zugang zu einer Behandlung für Asylwerber mit HIV und Hepatitis C. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist eigentlich verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für AW, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2019 hat die polnische Asylbehörde 13 Beschwerden von Asylwerbern registriert (2020: 5 Beschwerden), die alle die medizinische Versorgung betrafen. Wegen der COVID-19-Pandemie wurden 2020 telefonische ärztliche Konsultationen eingeführt. Der Gesundheitszustand erkrankter Asylwerber in den Zentren wurde täglich von medizinischem Personal des Zentrums in eigens eingerichteten Isolationsräumen überwacht. Die Patienten hatten auch eine direkte Telefonnummer zu den Ärzten und Krankenschwestern, falls Sie sich schlechter fühlten. In Isolierzimmern wurde ihnen Essen serviert. Zur Begrenzung der Pandemie in den Aufnahmeeinrichtungen wurde allen Asylwerbern geraten in ihren Zimmern zu bleiben und sie nur zur Nutzung von Bad und Küche zu verlassen. Desinfektionsmittel und Masken waren vorhanden, Gemeinschaftsräume wurden regelmäßig desinfiziert, kranke Asylwerber abgesondert, die Temperatur jeder Person, die das Zentrum betreten wollte überprüft und der Zugang zu den Aufnahmezentren für Außenstehende deutlich eingeschränkt. Darüber hinaus wurden Asylsuchende ermutigt, sich außerhalb der Zentren privat unterzubringen. Es gab 2020 87 gemeldete COVID-19-positive Asylwerber in Polen, von denen nur eine Minderheit ins Spital musste. Es gab einen Todesfall (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) (UDSC o.D.c). Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer
(22)112 02
- Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Spezialisierte Dienstleistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021 MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail PM – Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, https://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 2.12.2021 UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 07.12.2021 Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar). Nach frühestens fünf Jahren legalen Aufenthalts in Polen können Fremde unter bestimmten Voraussetzungen eine Langzeitaufenthaltsberechtigung beantragen. Familienzusammenführung kann sowohl von Asyl- wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen sie kein Einkommen oder Unterkunft in Polen nachweisen (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte dürfen nach Erhalt der Entscheidung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Sie genießen volle Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Der Staat bietet keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte und es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen, sowohl für polnische Staatsbürger als auch für Inhaber eines Schutztitels. Einige Gemeinden bieten jedes Jahr Wohnungen speziell für Schutzberechtigte an (z.B. fünf Wohnungen pro Jahr in Warschau, vier in Lublin und vier in Danzig). Berichten zufolge vermieten aber viele Vermieter nicht gerne an Flüchtlinge bzw. verlangen höhere Mieten. Viele NGOs meinen, Flüchtlinge würden sich in Polen Obdachlosigkeit und Armut gegenübersehen. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber eine NGO schätzt, dass mehr als 25% der Schutzberechtigten in Polen ein Obdachlosigkeitsrisiko haben. Ein anderer NGO-Bericht spricht von "vielen" Schutzberechtigten, die Erfahrungen mit Obdachlosigkeit machen. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen, wobei sich Personen, die bereits als Asylwerber außerhalb der Zentren gelebt haben leichter tun eine leistbare Unterkunft zu finden. Die Knappheit an leistbarem Wohnraums ist einer der wichtigsten Gründe, warum sich Schutzberechtigte anschicken Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Länden nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis Sprachkompetenz und Qualifikation der Flüchtlinge, sowie Diskriminierung ein Problem. Es gibt kaum ein fremdsprachiges Berufsfortbildungangebot für Flüchtlinge, weswegen mangelnde Kenntnisse des Polnischen ein großes Hindernis darstellen. Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt ist mangelhaft und die Unterstützung von NGOs spielt eine wichtige Rolle. Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben viele Schutzberechtigte ihre Jobs verloren. Einige NGOs haben Geld zu ihrer Unterstützung gesammelt (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021). International und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (Ośrodek Pomocy Społecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (AIDA 4.2021). International und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. Während sie eine IPI beziehen (12 Monate), müssen sich anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte arbeitslos melden und werden von der öffentlichen Hand bei der Nationalen Krankenkasse (NFZ) krankenversichert. Nach Ende der IPI, muss die Krankenversicherung entweder von einem etwaigen Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsamt (wenn der Betreffende arbeitslos gemeldet ist) oder vom Schutzberechtigten selbst übernommen werden. Die administrativen Hürden für den Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen gelten als hoch und langwierig. Personen unter 18 Jahren (bzw. Schüler unter 19 Jahren) haben immer Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die Krankenversicherung in Polen deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab, jedoch einige Zahnbehandlungen, Medikamentenkosten, einige Heilbehelfe und Altenpflege sind nicht umfasst (AIDA 4.2021). Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten bei Fachärzten, sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der mangelnde Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Deswegen haben 2020, als während der COVID-19-Pandemie viele Flüchtlinge ihre Jobs verloren haben, NGOs Spenden für Nahrungsmittel und medizinische Behandlung gesammelt haben. Eine deutliche Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (AIDA 4.2021). Zum 01.01.2021 besaßen 1.319 Personen eine gültige Aufenthaltskarte für Flüchtlinge, 1.467 Personen waren Inhaber einer gültigen Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte und 1.743 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz. Während der COVID-19-Pandemie wurde die Gültigkeit dieser Aufenthaltskarten per Gesetz bis 30 Tage nach dem Ende des epidemiologischen Ausnahmezustands in Polen verlängert (AIDA 4.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021 UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.d): End of social assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/end-of-social-assistance, Zugriff 2.12.2021 D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: [ … ] Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat: Die in den Feststellungen zu Polen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Polen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Polen- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. [ … ] Zu Polen selbst haben Sie angegeben, dass Sie eigentlich nichts über Polen wissen, außer dass Sie dort keine Chance auf Asyl haben. Sie haben gehört, dass es in Polen keine medizinische Behandlung gäbe und dass es kein sicheres Land sei und dass es unverzüglich in die Herkunftsländer abschiebt. Betreffend Ihre Vermutungen wonach Sie wissen, dass Sie in Polen keine Chance auf Asyl haben und deswegen nicht zurückkönnen, wirkt es unlogisch, dass Sie nach mehreren negativen Asylverfahren – also mehreren tatsächliche negativen Entscheidungen - trotzdem nach Österreich zurückgekehrt sind. Hierzu steht jedenfalls fest, dass Sie in Polen dasselbe Recht auf ein rechtskonformes Asylverfahren haben wie in Österreich. Soweit Sie im Verfahren in den Raum stellen, dass Sie von Polen in weiterer Folge in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass Ihre diesbezüglichen Angaben insofern nicht glaubhaft sind, als diese über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche Sie zudem nicht weiter zu substantiieren vermochten. Die von Ihnen behauptete unrechtmäßige Abschiebung Ihres Mannes und Ihrer Kinder, mit welcher Sie versucht haben Ihre Behauptung, dass Sie in Polen sofort abgeschoben werden, zu substantiieren, war, wie bereits beweiswürdigend festgehalten, nicht glaubhaft. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Polen in Ihr Heimatland oder in ein anderes Land kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Polen ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Die von Ihnen behauptete Abschiebung durch Polen ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass eine derartige Maßnahme in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland oder in ein anderes Land kann, wie in den Feststellungen zu Polen angeführt ist, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung durch Polen lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Polen abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Polen aufzuzeigen. Soweit Sie im Verfahren in den Raum stellen, dass Sie von Polen in weiterer Folge in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass Ihre diesbezüglichen Angaben insofern nicht glaubhaft sind, als diese über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche Sie zudem nicht weiter zu substantiieren vermochten. Die von Ihnen behauptete unrechtmäßige Abschiebung Ihres Mannes und Ihrer Kinder, mit welcher Sie versucht haben Ihre Behauptung, dass Sie in Polen sofort abgeschoben werden, zu substantiieren, war, wie bereits beweiswürdigend festgehalten, nicht glaubhaft. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Polen in Ihr Heimatland oder in ein anderes Land kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Polen ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Die von Ihnen behauptete Abschiebung durch Polen ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass eine derartige Maßnahme in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland oder in ein anderes Land kann, wie in den Feststellungen zu Polen angeführt ist, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung durch Polen lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Polen abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in Polen aufzuzeigen. Auch die von Ihnen vorgelegten Berichte über die Lage an der polnischen Grenze sind auf Ihren persönlichen Fall in keinem Fall anwendbar, da sich diese auf die derzeit angespannte Situation an der polnisch-belarussischen Grenze beziehen und weder Ihre erstmalige Einreise in Polen über die polnisch-belarussische Grenze erfolgte noch Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Polen über die polnisch-belarussische Grenze erfolgen wird und in den Berichten auch nicht von unrechtmäßigen Zurückschiebungen in die jeweiligen Herkunftsländer die Rede ist. Diesbezüglich wird ergänzend ebenfalls noch auf die Länderfeststellungen zu Polen verwiesen, wonach keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer, also Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, gibt. Es deutet nichts darauf hin, dass Sie nach einer Rücküberstellung nach Polen nach der Dublin III VO konkret Opfer einer rechtswidrigen Abschiebung in Ihr Herkunftsland werden könnten. Darüber hinaus besteht ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK auch deshalb nicht, weil Sie jedenfalls die Möglichkeit haben, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens polnischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt wird bzw. die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Polen in Frage gestellt wären.Es deutet nichts darauf hin, dass Sie nach einer Rücküberstellung nach Polen nach der Dublin römisch drei VO konkret Opfer einer rechtswidrigen Abschiebung in Ihr Herkunftsland werden könnten. Darüber hinaus besteht ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auch deshalb nicht, weil Sie jedenfalls die Möglichkeit haben, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens polnischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt wird bzw. die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Polen in Frage gestellt wären. Bezüglich Ihrer Behauptung, dass Polen kein sicheres Land sei, ist zunächst auf die Ausführungen des §5 Abs. 3 AsylG 2005 hinzuweisen: „Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."Bezüglich Ihrer Behauptung, dass Polen kein sicheres Land sei, ist zunächst auf die Ausführungen des §5 Absatz 3, AsylG 2005 hinzuweisen: „Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." [ … ] Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Polen wird mangels Substanz ebenfalls als nicht glaubhaft erachtet, nachdem Sie keinerlei ärztlichen oder sonstigen Nachweis erbracht haben, aus welchen sich eine nicht akzeptable medizinische Versorgungslage von Asylwerbern in Polen ableiten ließe. Ihre diesbezüglichen Behauptungen beruhen allerhöchstens auf Hörensagen und stellen sich jedenfalls als fachlich nicht fundiert dar, nachdem Sie selbst auf keine medizinische Ausbildung oder sonstiges medizinisches Fachwissen verweisen konnten. Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Polen in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in einem Mitgliedstaat jedenfalls nicht bedeutet, dass jegliche von einem Asylwerber gewünschte ärztliche Behandlung durchzuführen ist, sondern dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung gewähren, wie sich aus der Aufnahmerichtlinie der EU ergibt. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich in Ihrem Fall derzeit keine aktuell bestehende und gravierende Erkrankung, welche die Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung in Polen darstellen würde. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Polen den oben angeführten Feststellungen zu Polen, wonach Asylwerber ab Registrierung Ihres Asylantrags (bzw. in Notfällen bereits ab Einbringung) das gesetzliche Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie polnische Staatsbürger haben. Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts ist jedenfalls davon auszugehen, dass für Ihren Bedarf in Polen eine ausreichende medizinische Versorgung besteht. Hierzu sollte ebenfalls noch erwähnt werden, dass Sie in Österreich freiwillig auf Ihr Recht auf Grundversorgung verzichtet haben, was ebenfalls dafürspricht, dass in Ihrem Fall kein akuter Behandlungsbedarf aufgrund einer lebensbedrohenden Erkrankung besteht. Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Polen folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates sind für Polen folgende Richtlinien beachtlich: - Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. - Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2013/32/EU) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. - Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2013/33/EU ) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Polen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Polen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Polen die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Polen im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ … ] ……………. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Polen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.……………. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Polen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Polen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Polen ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Polen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Polen ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Polen mit Schreiben vom 22.03.2021 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Polen kann daher auch nicht erwartet werden.“ Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Polen für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Polen nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Bindungen und dem Umstand, dass trotz der Dauer ihrer vormaligen Aufenthalte keine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorliegt, ihr zudem vormals immer nur auf das Asylrecht gegründete Aufenthaltstitel zugekommen sind und sie nach ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet nicht mit der Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich hat rechnen dürfen, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Polen für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Polen nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Bindungen und dem Umstand, dass trotz der Dauer ihrer vormaligen Aufenthalte keine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorliegt, ihr zudem vormals immer nur auf das Asylrecht gegründete Aufenthaltstitel zugekommen sind und sie nach ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet nicht mit der Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich hat rechnen dürfen, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen, am 29.12.2021 zugestellten, Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.01.2022 Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie im Zeitraum von 2013 bis 2021 in Österreich gelebt habe und sie in Österreich sehr gut integriert sei. Sie beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 und sei insgesamt Österreichern gleichzustellen, weil sie eine starke Bindung an Österreich verspüre. Österreich sei faktisch das Land, zudem die BF gehöre, während sie mit ihrem Heimatland nur mehr das Band der Staatsbürgerschaft verbinde. Im Übrigen wurde allgemeine Kritik am polnischen Asylsystem, insbesondere an Rückschiebung an der polnisch-weißrussischen Grenze geltend gemacht und letztlich auf die gesundheitliche Situation der BF und dem Erfordernis einer psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Besondere, in der Person der Antragstellerin gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. In gesundheitlicher Hinsicht ist zur Person der BF folgendes auszuführen: Die BF nimmt die Medikamente Mirtazapin (Antidepressivum) und Baldrian (Entspannungs- und Beruhigungsmittel). Sie besucht wöchentlich eine Psychotherapie. Sie leidet an einem Myzetom (Pilzbefall) in der rechten Kieferhöhle. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Die BF hat aufgrund ihrer vor Aufenthalte in Österreich Deutschkenntnisse, sie arbeitet freiwillig bei einem Flüchtlingsverein als Putzkraft, besucht sonntags die Kirche und seit 20.9.2021 zweimal wöchentlich erneut einen Deutschkurs auf dem Niveau B
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu ihrem polnischen Visum ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen der BF und dem Antwortschreiben der polnischen Behörden. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
- Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständige