Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 2§ 11§ 51§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW147 2248468-1 SpruchW147 2248468-1/5E, , W147 2248468-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3Abs.
5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, sowie § 3 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2010, und § 4 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird für die Monate Oktober 2021, November 2021 sowie ab Januar 2022
Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, sowie Paragraph 3, Absatz 2, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, und Paragraph 4, Absatz 2, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird
§ 3Abs.
5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, sowie § 3 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2010, und § 4 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX , wohnhaft in XXXX , eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Monat XXXX erteilt wird sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für gleichen Zeitraum zuerkannt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird
Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, sowie Paragraph 3, Absatz 2, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, und Paragraph 4, Absatz 2, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Monat römisch 40 erteilt wird sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für gleichen Zeitraum zuerkannt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- Juli 2021 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die (Folge-)Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, gab die Anspruchsvoraussetzungen „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ sowie „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ und einen Achtpersonenhaushalt an Diesem Antrag waren folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen: ● Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat April 2021 in Höhe von netto € 1.636,38, ● Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat Mai 2021 in Höhe von netto € 1.655,97, ● Vorschreibung vom
- Juni 2021 für antragsgegenständliche Wohnanschrift nach dem WHH in Höhe von € 609,78, ● Mitteilung der zuständigen Gebietskrankenkasse vom
- September 2018 über den Leistungsanspruch der Mitbewohnerin XXXX nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 14,53 und Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06), Mitteilung der zuständigen Gebietskrankenkasse vom
- September 2018 über den Leistungsanspruch der Mitbewohnerin römisch 40 nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 14,53 und Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06), ● Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers bis
- Mai 2021, ● Jahresabrechnung eines Stromlieferanten vom
- März 2021, ● Bescheid über die Zuerkennung der Wohnbeihilfe für antragsgegenständliche Wohnanschrift für den Zeitraum November 2020 bis Juli 2021 in Höhe von monatlich € 285,49, ● Lohn-/Gehaltsabrechnung des Mitbewohners XXXX für den Monat März 2021 in Höhe von netto € 1.181,87, Lohn-/Gehaltsabrechnung des Mitbewohners römisch 40 für den Monat März 2021 in Höhe von netto € 1.181,87, ● Lohn-/Gehaltsabrechnung des Mitbewohners XXXX für den Monat April 2021 in Höhe von netto € 1.162,68, Lohn-/Gehaltsabrechnung des Mitbewohners römisch 40 für den Monat April 2021 in Höhe von netto € 1.162,68, ● Lohn-/Gehaltsabrechnung des Mitbewohners XXXX für den Monat Mai 2021 in Höhe von netto € 1.246,97, Lohn-/Gehaltsabrechnung des Mitbewohners römisch 40 für den Monat Mai 2021 in Höhe von netto € 1.246,97, ● Monatsabrechnung für April 2021 über die Lehrlingsentschädigung der Mitbewohnerin XXXX in Höhe von netto € 548,85, Monatsabrechnung für April 2021 über die Lehrlingsentschädigung der Mitbewohnerin römisch 40 in Höhe von netto € 548,85, ● Monatsabrechnung für Mai 2021 über die Lehrlingsentschädigung der Mitbewohnerin XXXX in Höhe von netto € 823,28, Monatsabrechnung für Mai 2021 über die Lehrlingsentschädigung der Mitbewohnerin römisch 40 in Höhe von netto € 823,28, ● Monatsabrechnung für Juni 2021 über die Lehrlingsentschädigung der Mitbewohnerin XXXX in Höhe von netto € 548,85 sowie Monatsabrechnung für Juni 2021 über die Lehrlingsentschädigung der Mitbewohnerin römisch 40 in Höhe von netto € 548,85 sowie ● Bestätigung der zuständigen Wohnsitzgemeinde über das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner sieben Mitbewohner an antragsgegenständlicher Wohnanschrift.
- Mit Schreiben vom
- August 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 46,62) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse. Dezidiert wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des aktuellen Einkommens oder der Mitversicherung von XXXX aufgefordert.
- Mit Schreiben vom
- August 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 46,62) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse. Dezidiert wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des aktuellen Einkommens oder der Mitversicherung von römisch 40 aufgefordert. Festgestellt wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von € 2.851,72 monatlich, bestehend den Einkünften des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.655,97 und den Einkünften seiner Mitbewohner XXXX in Höhe von € 548,85 sowie XXXX in Höhe von € 1.148,58 abzüglich der Kosten des Wohnaufwandes in Höhe von € 537,68 (Miete abzüglich eventueller Wohnbeihilfe) Ausgehend vom Richtsatz für einen Achtpersonenhaushalt in Höhe von € 2.805,10 sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.Festgestellt wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von € 2.851,72 monatlich, bestehend den Einkünften des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.655,97 und den Einkünften seiner Mitbewohner römisch 40 in Höhe von € 548,85 sowie römisch 40 in Höhe von € 1.148,58 abzüglich der Kosten des Wohnaufwandes in Höhe von € 537,68 (Miete abzüglich eventueller Wohnbeihilfe) Ausgehend vom Richtsatz für einen Achtpersonenhaushalt in Höhe von € 2.805,10 sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
- In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- September 2021 die Mitversicherungsbestätigung von XXXX sowie der fünf weiteren Mitbewohner.
- In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- September 2021 die Mitversicherungsbestätigung von römisch 40 sowie der fünf weiteren Mitbewohner.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten und fehle die genaue Aufschlüsselung der Miete. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen. Trotz Abzug der Miete bleibe eine Richtsatzüberschreitung bestehen. Festgestellt wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von € 2.625,76 monatlich, bestehend aus den Einkünften des Beschwerdeführers € 1.655,97 und den Einkünften seiner Mitbewohner XXXX in Höhe von € 548,85 sowie XXXX in Höhe von € 1.148,58 abzüglich der Kosten des Wohnaufwandes in Höhe von € 537,68 (Miete abzüglich eventueller Wohnbeihilfe) Festgestellt wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von € 2.625,76 monatlich, bestehend aus den Einkünften des Beschwerdeführers € 1.655,97 und den Einkünften seiner Mitbewohner römisch 40 in Höhe von € 548,85 sowie römisch 40 in Höhe von € 1.148,58 abzüglich der Kosten des Wohnaufwandes in Höhe von € 537,68 (Miete abzüglich eventueller Wohnbeihilfe) Ausgehend vom einem Richtsatz für einen Achtpersonenhaushalt in Höhe von € 2.805,10 sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde und ersuchte der Beschwerdeführer unter Beischluss seiner Gehaltsabrechnungen für die Monate September 2020, Oktober 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 sowie einer Auflistung der monatlichen Haushaltsausgaben um neuerliche Prüfung seines Antrages. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, dass er in den Wintermonaten 15 Stunden weniger beschäftigt sei und daher weniger ins Verdienen bringe.
- Mit E-Mail vom
- Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Gehaltsabrechnung für den Monat September 2021 in Höhe von netto € 1.547,91 nach.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- November 2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht am
- November 2021 ein. Die belangte Behörde merkte an, dass eine Befreiung bis zum
- September 2021 bestanden habe und führte im Weiteren wörtlich aus: „Für die Berechnung des Haushalteinkommens kann für den Antragsteller, Herrn XXXX anhand der dem Antrag beigelegten Unterlagen von einem durchschnittlichen Einkommen in der Höhe von Euro 1.646,17 (Seite 5-7) ausgegangen werden.„Für die Berechnung des Haushalteinkommens kann für den Antragsteller, Herrn römisch 40 anhand der dem Antrag beigelegten Unterlagen von einem durchschnittlichen Einkommen in der Höhe von Euro 1.646,17 (Seite 5-7) ausgegangen werden. Hinsichtlich des Einkommens von Herrn XXXX kann ein durchschnittliches Einkommen von Euro 1.199,94 (Seite 17 -19) angenommen werden. Die Lehrlingsentschädigung von Frau XXXX belauft sich auf Euro 548,85 (Seite 22) wobei zu berücksichtigen wäre, dass eine weitere Vorrückung per 03.08.2021 zu erfolgen hatte.Hinsichtlich des Einkommens von Herrn römisch 40 kann ein durchschnittliches Einkommen von Euro 1.199,94 (Seite 17 -19) angenommen werden. Die Lehrlingsentschädigung von Frau römisch 40 belauft sich auf Euro 548,85 (Seite 22) wobei zu berücksichtigen wäre, dass eine weitere Vorrückung per 03.08.2021 zu erfolgen hatte. Da die weiteren Haushaltsmitglieder über kein eigenes Einkommen verfügen ist somit bis 31.08.2021 von einem Haushaltseinkommen in der Höhe von 3.394,96 auszugehen (geringfügige Abweichung zu Seite 26). In seiner Beschwerde vom 28.09.2021 führt Herr XXXX aus, dass sich sein Einkommen ab September 2021 verringere und legt im E-Mail vom 12.10.2021 den entsprechenden Nachweis (Seite 43) vor.Da die weiteren Haushaltsmitglieder über kein eigenes Einkommen verfügen ist somit bis 31.08.2021 von einem Haushaltseinkommen in der Höhe von 3.394,96 auszugehen (geringfügige Abweichung zu Seite 26). In seiner Beschwerde vom 28.09.2021 führt Herr römisch 40 aus, dass sich sein Einkommen ab September 2021 verringere und legt im E-Mail vom 12.10.2021 den entsprechenden Nachweis (Seite 43) vor. Für eine neuerliche Berechnung des Haushaltseinkommens ist jedoch die Wohnbeihilfe zu berücksichtigen, diese wurde bis 7.2021 bewilligt (Seite 16) und laut telefonischer Rücksprache mit dem Antragsteller am 16.11.2021 hat dieser bestätigt, einen neuerlichen Antrag auf Wohnbeihilfe eingebracht zu haben. Die telefonische Nachfrage beim Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, ob der Antragsteller weiterhin Wohnbeihilfe bezieht, bleib aufgrund des Datenschutzes unbeantwortet.“
- In Folge der ergangenen Verständigung der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Januar 2022, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde und der Beschwerdeführer zur Nachreichung aktueller Unterlagen gefordert wurde, übermittelte der Beschwerdeführer seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021, den Wohnbeihilfebescheid vom
- Oktober 2021 für antragsgegenständliche Wohnung in Höhe von monatlich € 285,49, Entgeltvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung vom
- Juni 2021, Jahresabrechnung eines Stromlieferanten, Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für Oktober 2021 in Höhe von € 1.483,97, Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für November 2021 in Höhe von € 2.905,01 sowie Mitteilung des zuständigen AMS vom
- Dezember 2021 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum
- Dezember 2021 bis
- Dezember 2021 in Höhe von täglich € 39,17 und von
- Januar 2022 bis
- Juli 2022 in Höhe von € 40,17 täglich, Gehaltsnachweise seines Mitbewohners XXXX für die Monate September 2021 bis einschließlich November 2021 sowie die Monatsabrechnungen seiner Mitbewohnerin XXXX für die Monate September 2021 und November 2021 in Höhe von netto € 728,26 und € 1.078,37 sowie den Lehrvertrag seiner Mitbewohnerin XXXX vom
- August
- In Folge der ergangenen Verständigung der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Januar 2022, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde und der Beschwerdeführer zur Nachreichung aktueller Unterlagen gefordert wurde, übermittelte der Beschwerdeführer seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021, den Wohnbeihilfebescheid vom
- Oktober 2021 für antragsgegenständliche Wohnung in Höhe von monatlich € 285,49, Entgeltvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung vom
- Juni 2021, Jahresabrechnung eines Stromlieferanten, Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für Oktober 2021 in Höhe von € 1.483,97, Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für November 2021 in Höhe von € 2.905,01 sowie Mitteilung des zuständigen AMS vom
- Dezember 2021 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum
- Dezember 2021 bis
- Dezember 2021 in Höhe von täglich € 39,17 und von
- Januar 2022 bis
- Juli 2022 in Höhe von € 40,17 täglich, Gehaltsnachweise seines Mitbewohners römisch 40 für die Monate September 2021 bis einschließlich November 2021 sowie die Monatsabrechnungen seiner Mitbewohnerin römisch 40 für die Monate September 2021 und November 2021 in Höhe von netto € 728,26 und € 1.078,37 sowie den Lehrvertrag seiner Mitbewohnerin römisch 40 vom
- August
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
- Der Beschwerdeführer ist von den Rezeptgebühren befreit, seit dem
- Dezember 2021 Bezieher von Arbeitslosengeld und lebt an antragsgegenständlicher Wohnanschrift, seinem Hauptwohnsitz, in einem Achtpersonenhaushalt. 1.
- Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt für den Monat Oktober 2021 netto € 1.483,
- Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt für den Monat November 2021 netto € 2.905,01 (Entgelt samt Weihnachtsremuneration). Für den Zeitraum
- Dezember 2021 bis
- Dezember 2021 bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von 39,17 täglich und ab dem
- Januar 2022 bis zum
- Juli 2022 in Höhe von 40,17 täglich. 1.
- Die Summe der Einkünfte der Mitbewohnerin XXXX beträgt ab Oktober 2021 monatlich netto € 728,26.1.
- Die Summe der Einkünfte der Mitbewohnerin römisch 40 beträgt ab Oktober 2021 monatlich netto € 728,
- 1.
- Die Summe der Einkünfte des Mitbewohners XXXX beträgt ab im Oktober 2021 netto € 1.467,29.1.
- Die Summe der Einkünfte des Mitbewohners römisch 40 beträgt ab im Oktober 2021 netto € 1.467,
- 1.
- Die übrigen Mitbewohner sind bei dem Beschwerdeführer mitversichert. 1.
- Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes in Höhe von € 245,52 (Wohnungsentgelt in Höhe von € 609,78 abzüglich Heizkostenakonto € 39,69, 20% Umsatzsteuer € 7,94, Warmwasserkosten € 22,41, 10% Umsatzsteuer € 2,24, Abstellplatz € 5,03, 20% Umsatzsteuer € 1,06 = € 531,01 abzüglich gewährter Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich € 285,49) ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen für die Monate Oktober 2021 und November 2021 in Höhe von durchschnittlich € 3.679,52 monatlich. 1.
- Für den Monat Dezember 2021 ergibt sich aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges des Beschwerdeführers in Höhe von € 430,87 ein maßgebliches Haushaltseinkommen von € 2.380,90 Ab dem Monat Januar 2022 ergibt sich aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.245,27 ein maßgebliches Haushaltseinkommen von € 3.195,
- 1.
- Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen. 1.
- Ausgehend von dem für einen Achtpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz für das Jahr 2021 in Höhe von € 2.805,10 war somit für die Monate Oktober 2021 und November 2021 eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen. 2.
- Ausgehend von dem für einen Achtpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz für das Jahr 2021 in Höhe von € 2.805,10 war somit für den Monat Dezember 2021 eine Unterschreitung dieses Richtsatzes festzustellen. 2.
- Ausgehend von dem für einen Achtpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz für das Jahr 2022 in Höhe von € 2.889,28 war somit ab Januar 2022 wiederrum eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen. Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner zwei Mitbewohner ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensunterlagen bzw. Nachweis über die Höhe der Lehrlingsentschädigung. Das abzuziehende Wohnentgelt für antragsgegenständliche Wohnanschrift nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ergibt sich aus der vorgelegten Entgeltvorschreibung vom
- Juni 2021 (wobei die Kosten für die Heizung, Warmwasser und den Abstellplatz in Abzug zu bringen waren. Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem vorgelegten Wohnbeihilfebescheid vom
- Oktober
- Weitere Abzüge konnten trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Urkundenvorlage nicht vorgenommen werden. Für den Zeitraum ab Antragstellung (wobei eine erstmalige Befreiung ab dem Folgemonat, sohin ab
- Oktober 2021 möglich ist) war auf Basis der vorliegenden Einkünfte (abzüglich der Wohnungsentgeltvorschreibung [verringert um die Heiz- und Warmwasserkosten samt Umsatzsteuer] unter Berücksichtigung der Wohnbeihilfe) eine Überschreitung der Richtsätze für die Monate Oktober 2021 und November 2021 sowie ab Januar 2022 festzustellen. Lediglich für den Monat Dezember 2021 war aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges des Beschwerdeführers eine Unterschreitung des Richtsatzes festzustellen, weshalb für den Monat XXXX eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erteilen ist.Lediglich für den Monat Dezember 2021 war aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges des Beschwerdeführers eine Unterschreitung des Richtsatzes festzustellen, weshalb für den Monat römisch 40 eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erteilen ist.
- Rechtlich folgt daraus: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2 Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien: - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)„Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das
Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
(3)Übersteigt das
Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
§ 2Abs.
2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Befristung § 5. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Paragraph 5, Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. […] Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
§ 6hinzuweisen ist. (...) Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)
(8)In Verfahren
Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
(8)In Verfahren
Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden." 3.
- Zu Spruchteil A.I) Abweisung der Beschwerde für die Monate Oktober 2021, November 2021 und ab Januar 2022 3.3.
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.3.3.
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radio-Empfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radio-Empfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 48, Absatz eins, FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom
- November 2003, 2003/17/0245).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom
- November 2003, 2003/17/0245). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, wies konnte der Beschwerdeführer keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, wies konnte der Beschwerdeführer keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. 3.3.
- Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes (unter Berücksichtigung der Wohnbeihilfe) erbracht und sind in Abzug zu bringen. Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) in den Monaten Oktober 2021 und November 2021 netto € 3.390,00 bzw. ab Januar 2021 netto € 3.195,30 beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Achtpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 2.805,10 für das Jahr 2021 bzw. € 2.889,28 für das Jahr 2022). 3.3.
- Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes (unter Berücksichtigung der Wohnbeihilfe) erbracht und sind in Abzug zu bringen. Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1) in den Monaten Oktober 2021 und November 2021 netto € 3.390,00 bzw. ab Januar 2021 netto € 3.195,30 beträgt, übersteigt die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Achtpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 2.805,10 für das Jahr 2021 bzw. € 2.889,28 für das Jahr 2022). 3.
- Zu Spruchteil A.II.) Stattgabe der Beschwerde für den Monat Dezember 2021: Allerdings ergibt sich für den Monat Dezember 2021 eine Richtsatzunterschreitung (siehe Feststellungen Punkt II.1.1.4).Allerdings ergibt sich für den Monat Dezember 2021 eine Richtsatzunterschreitung (siehe Feststellungen Punkt römisch zwei.1.1.4).
§ 51Abs. 2 RGG bzw § 5 Fe
ZG ist die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung für den Monat XXXX ist im gegenständlichen Fall geboten, zumal – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – ab Jänner 2022 wiederum eine Überschreitung des Richtsatzes festzustellen war.
Paragraph 51, Absatz 2, RGG bzw Paragraph 5, FeZG ist die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung für den Monat römisch 40 ist im gegenständlichen Fall geboten, zumal – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – ab Jänner 2022 wiederum eine Überschreitung des Richtsatzes festzustellen war. Ergänzend sei noch darauf verweisen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt. 3.5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2248468.1.00